Stand: 8. April Nr. 867 Nr Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stand: 8. April Nr. 867 Nr Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)"

Transkript

1 Stand: 8. April 2014 Nr. 867 Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom 13. September 2010 Betreuungs- und Pflegegesetz Änderung vom * I. Das Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 13. September wird wie folgt geändert: Haupttitel Betreuungs- und Pflegegesetz Zwischentitel vor 1 I. Allgemeine Bestimmungen I. Zweck und Geltungsbereich 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Pflegeleistungen bei Krankheit im 1 Dieses Gesetz bezweckt Sinn von Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, soweit diese nach dem Bundesrecht den Kantonen obliegt. a. die Gewährleistung des Schutzes von Betagten über 65 Jahren, Personen mit Behinderungen und Betreuungsbedürftigen, denen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewährt wird, b. die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an ambulanter Krankenpflege und Krankenpflege im Pflegeheim sowie an Akut- und Übergangspflege im Kanton Luzern unter Berücksichtigung der 2 Es legt die Grundsätze für die Bestimmung und die Übernahme der Kosten der Pflegeleistungen sowie das Verfahren fest. 3 Die Finanzierung der mit den Pflegeleistungen zusammenhängenden weiteren Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 und des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität. 2 Es regelt die Bewilligungspflicht für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, die Versorgung und Finanzierung des Angebots der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim sowie der Akut- und Übergangspflege, die Förderung der Ausbildung von Pflegepersonal und das Verfahren. 3 Die Finanzierung der mit den Pflegeleistungen zusammenhängenden weiteren Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 und des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989.

2 Zwischentitel nach 1 (neu) Ia. Bewilligungen (vgl. 70 Abs. 1 und 2 SHG) (vgl. 71 Abs. 1 SHG) (vgl. 72 SHG) 1a Bewilligungspflichtige Einrichtungen (neu) 1 Einrichtungen, die gewerbsmässig Betagten über 65 Jahren, Personen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren, sind bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht ist: a. bis zu drei Personen die Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. b. bei mehr als drei Personen die zuständige kantonale Dienststelle. 2 Keine Bewilligung nach diesem Gesetz erfordert: a. die Aufnahme von Personen in Einrichtungen, die nach dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 oder dem Gesetz über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007 einer besonderen Aufsicht des Kantons unterstehen, im Rahmen der Invalidenversicherung vom Bundesamt für Sozialversicherungen zugelassen oder für den Straf- und Massnahmenvollzug vom Bundesamt für Justiz anerkannt sind; b. die Pflege von Verwandten in gerader Linie, von Geschwistern, Ehegatten oder eingetragenen Partnern. 3 Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Familien-, Tages- und Heimpflege richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober Die Bewilligungspflicht und Aufsicht für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) richtet sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September (vgl. 70 Abs. 3 SHG) 1b Bewilligungsvoraussetzungen (neu) 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Wohlergehen der betreuten oder gepflegten Personen gewährleistet ist. Insbesondere müssen eine dem Angebot angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung sichergestellt und die dafür notwendigen Einrichtungen vorhanden sein. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen in der Verordnung.

3 (vgl. 70 Abs. 4 und 71 Abs. 2 SHG) 1c Bewilligungsentzug und Aufnahmeverbot (neu) 1 Die Bewilligung wird entzogen oder die bewilligungsfreie Aufnahme wird untersagt, wenn das Wohlergehen der betreuten oder gepflegten Personen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere, wenn a. eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung oder die notwendigen Einrichtungen fehlen, b. wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden, c. wenn gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. 2 Die zuständige Behörde kann die sofortige Schliessung der Einrichtung anordnen oder die bewilligungsfreie Aufnahme sofort untersagen, wenn für betreute oder gepflegte Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder droht. 1d Aufsicht (neu) 1 Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen mittels Erhebung von Qualitätskennzahlen und Besuchen in den Einrichtungen. Sie kann die Auswertung der Qualitätskennzahlen veröffentlichen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufsicht in der Verordnung. 2 Die Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen für die Aufsicht bereitzustellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Zwischentitel nach 1d II. Langzeitpflege Zwischentitel vor 2 (neu) 1. Begriffe 2 Begriffe 2 Begriffe 1 Pflegeleistungen im Sinn dieses Gesetzes sind Leistungen der ambulanten 1 Pflegeleistungen im Sinn dieses Gesetzes sind Leistungen der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim sowie der Akut- und Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim sowie der Akut- und Übergangspflege gemäss Krankenversicherungsrecht, welche auf ärztliche Übergangspflege gemäss Krankenversicherungsrecht, welche auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von anerkannten Leistungserbringern der Krankenversicherung erbracht werden. gern der Krankenversicherung erbracht Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von anerkannten Leistungserbrin- werden.

4 2 Leistungserbringer sind: a. Pflegefachfrauen und -männer, b. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause, c. Pflegeheime. 2 Leistungserbringer sind: a. Pflegefachfrauen und -männer, b. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause, c. Pflegeheime Zwischentitel nach 2 (neu) 2. Sicherstellung der Versorgung (vgl. 44 Abs. 1 GesG und 69 Abs. 1 SHG) (vgl. 44 Abs. 2 GesG) (vgl. 44 Abs. 3 GesG und 69 Abs. 2 SHG) 2a Grundsatz (neu) 1 Die Gemeinden sorgen für ein angemessenes Angebot an ambulanter Krankenpflege und Krankenpflege im Pflegeheim sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst. 2 Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen. 3 Die Gemeinden tragen die Kosten, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind. Mit Ausnahme der Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages besteht eine Kostenpflicht nur, wenn ein Leistungsauftrag erteilt wurde. 2b Pflegeheimplanung (neu) 1 Der Regierungsrat erstellt unter Einbezug der Gemeinden eine Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung mit stationären Pflegeangeboten. Diese umfasst die Sicherstellung der stationären Pflege im Pflegeheim für die Bevölkerung des Kantons, wobei private Trägerschaften bei der Planung angemessen miteinzubeziehen sind. 2 Für die Planung fasst der Regierungsrat die Gemeinden zu maximal fünf geografisch zusammenhängen Planungsregionen zusammen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement koordiniert die Planungsarbeiten. 3 Die Planung richtet sich nach den Kriterien des Krankenversicherungsrechts. Sie ist periodisch zu überprüfen.

5 2c Pflegeheimliste (neu) 1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Pflegeheimplanung eine Pflegeheimliste. Darin aufgeführt sind diejenigen Pflegeheimplätze, die in jeder Planungsregion für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Pflege notwendig sind. 2 In die Pflegeheimliste aufgenommen werden nur Einrichtungen, die über eine Betriebsbewilligung nach diesem Gesetz verfügen sowie den Nachweis des Erfüllens der Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1a c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) erbringen. Einrichtungen, die bereits nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen anerkannt sind, benötigen für die Aufnahme in die Pflegeheimliste keine Betriebsbewilligung nach diesem Gesetz. 3 Der Regierungsrat hört vor Änderungen der Pflegeheimliste die betroffene Planungsregion an. II. Kostenübernahme Zwischentitel vor 3 1. Gemeinsame Bestimmungen 3. Pflegefinanzierung a. Gemeinsame Bestimmungen (neu) 3 Tarifschutz 3 Tarifschutz 1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vereinbarten oder festgelegten Beiträge und Tarife halten und dürfen für Pflegeleistungen keine weiter gehenden Vergütungen berechnen. 2 Vorbehalten bleibt die freiwillige Übernahme von Kosten für Pflegeleistungen durch die anspruchsberechtigte Person in den Fällen von 8 Absatz 1. 1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vereinbarten oder festgelegten Beiträge und Tarife halten und dürfen für Pflegeleistungen keine weiter gehenden Vergütungen berechnen. 2 Vorbehalten bleibt die freiwillige Übernahme von Kosten für Pflegeleistungen durch die anspruchsberechtigte Person in den Fällen von 8 Absatz 1. 3a Kostenrechnung und Betriebsvergleiche (neu) 1 Die Leistungserbringer verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebsund Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Pflegeheimplanung notwendigen Daten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere bestimmt er die einheitliche Kostenrechnung.

6 2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement und die Planungsregionen sowie die Gemeinden für die auf ihrem Gebiet tätigen Leistungserbringer können Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und der Qualität der Leistungserbringung. Sie können dazu die Kostenrechnung und die Leistungsstatistik einsehen und dürfen das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen. 4 Grundsätze der Rechnungstellung 4 Grundsätze der Rechnungstellung Der Regierungsrat legt die Grundsätze für die Rechnungstellung durch die Der Regierungsrat legt die Grundsätze für die Rechnungstellung durch die Leistungserbringer durch Verordnung fest. Leistungserbringer durch Verordnung fest. Zwischentitel vor 5 2. Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim b. Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim 5 Beitrag der anspruchsberechtigten Person 5 Beitrag der anspruchsberechtigten Person 1 Die anspruchsberechtigte Person leistet einen Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim, soweit diese nicht von Sozialversicherungen gedeckt sind, höchstens jedoch von 20 Prozent des höchsten vom Bund für die Krankenversicherer festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag. Pflegebeitrages pro Tag. 2 Für die ambulante Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr ist kein Beitrag geschuldet. 1 Die anspruchsberechtigte Person leistet einen Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim, soweit diese nicht von Sozialversicherungen gedeckt sind, höchstens jedoch von 20 Prozent des höchsten vom Bund für die Krankenversicherer festgesetzten 2 Für die ambulante Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr ist kein Beitrag geschuldet. 1 Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Pflegeleistungen, die nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der anspruchsberechtigten Person gedeckt sind, im Umfang des Rest- 6 Restfinanzierungsbeitrag der Wohnsitzgemeinde 6 Absätze 2 sowie 3 und 4 (neu) 1 Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Pflegeleistungen, die nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der anspruchsberechtigten Person gedeckt sind, im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages gemäss den 7 und 8. finanzierungsbeitrages gemäss den 7 und 8. 2 Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton haben dem Pflegeheim vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache ihres Wohnkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages einzureichen. Andernfalls hat das Pflegeheim die Aufnahme zu verweigern. 2 Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit für die Restfinanzierung. Hat die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem pflegebedingten Eintritt in das Pflegeheim gewechselt, ist diejenige Gemeinde zuständig, in welcher die anspruchsberechtigte Person während dieser Zeit am längsten Wohnsitz hatte.

7 3 Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton haben dem Pflegeheim vor dem Eintritt eine Kostengutsprache ihres Wohnkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages einzureichen. Andernfalls hat das Pflegeheim die Aufnahme zu verweigern. 4 Bei Personen in einer sozialen Einrichtung, die vom Regierungsrat auf der Pflegeheimliste aufgenommen ist, richtet sich die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages in Abweichung von Absatz 1 nach 28 des Gesetzes über soziale Einrichtungen. 7 Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag 7 Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag 1 Die Gemeinden vereinbaren mit einem oder mehreren Leistungserbringern als Vertragsleistungserbringern die Höhe des von ihnen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu übernehmenden Restfinanzierungsbeitrages bei der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim. 1 Die Gemeinden vereinbaren mit einem oder mehreren Leistungserbringern als Vertragsleistungserbringern die Höhe des von ihnen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu übernehmenden Restfinanzierungsbeitrages bei der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim. Bei Einrichtungen, die nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen anerkannt sind und die in die Pflegeheimliste aufgenommen wurden, vereinbart das Gesundheits- 2 Der Regierungsrat legt die Grundsätze der Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages durch Verordnung fest. und Sozialdepartement den Restfinanzierungsbeitrag. 2 Der Restfinanzierungsbeitrag deckt die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Pflege, inbegriffen der Kosten der Ausbildung des Pflegepersonals. Er darf keine Kostenanteile für übrige Leistungen, wie insbesondere Betreuung, Aufenthalt oder Hauswirtschaft enthalten. 3 Der Regierungsrat legt die Grundsätze der Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages durch Verordnung fest. Er kann für jede Planungsregion einen maximal zu vergütenden Restfinanzierungsbeitrag differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken festlegen. Dieser orientiert sich an den Pflegekosten jener Leistungserbringer in der Planungsregion, welche die Pflegeleistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Maximale Restfinanzierungsbeiträge sind periodisch anzupassen. 4 Die Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag kann mit einer Frist von mindestens sechs Monate gekündigt werden. 8 Fehlen einer Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag 8 Fehlen einer Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag 1 Bezieht die anspruchsberechtigte Person Pflegeleistungen bei einem Leistungserbringer, mit welchem ihre Wohnsitzgemeinde keine Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag abgeschlossen hat, übernimmt diese die ausge- 1 Bezieht die anspruchsberechtigte Person Pflegeleistungen bei einem Leistungserbringer, mit welchem ihre Wohnsitzgemeinde keine Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag abgeschlossen hat, übernimmt diese die ausge-

8 wiesenen Pflegekosten dieses Leistungserbringers, höchstens jedoch den Restfinanzierungsbeitrag, der für ihre Vertragsleistungserbringer gilt. Bei Notfallplatzierungen übernimmt die Wohnsitzgemeinde die ausgewiesenen Kosten des Leistungserbringers für maximal fünf Arbeitstage. 2 Ist die Wahl des Leistungserbringers dadurch begründet, dass die Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person keine geeigneten Pflegeleistungen bei einem Vertragsleistungserbringer anbieten kann, übernimmt sie die ausgewiesenen Kosten des Leistungserbringers. 3 Für den Ausweis der Kosten gelten die Grundsätze der Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages nach 7 Absatz 2. Die Leistungserbringer haben der Wohnsitzgemeinde auf Verlangen Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu geben. wiesenen Pflegekosten dieses Leistungserbringers, höchstens jedoch den Restfinanzierungsbeitrag, der für ihre Vertragsleistungserbringer gilt. Bei Notfallplatzierungen übernimmt die Wohnsitzgemeinde die ausgewiesenen Kosten des Leistungserbringers für maximal fünf Arbeitstage. 2 Ist die Wahl des Leistungserbringers dadurch begründet, dass die Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person keine geeigneten Pflegeleistungen bei einem Vertragsleistungserbringer anbieten kann sowie bei Notfallplatzierungen für die Dauer von maximal fünf Arbeitstagen, übernimmt sie die ausgewiesenen Pflegekosten des Leistungserbringers; im Falle einer Festlegung eines maximalen Restfinanzierungsbeitrages höchstens bis zum maximal zulässigen Restfinanzierungsbeitrag der Planungsregion, welcher der Leistungserbringer angehört. 3 Für den Ausweis der Pflegekosten gelten die Grundätze der Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages nach 7 Absatz 3. Die Leistungserbringer haben der Wohnsitzgemeinde auf Verlangen Einsicht in ihrer Geschäftsbücher zu geben. Die Gemeinden können Dritte mit der Prüfung der ausgewiesenen Pflegekosten beauftragen. 8a Taxen für Betreuung und Aufenthalt (neu) 1 Die Pflegeheime legen für die Kosten der Betreuung und des Aufenthalts separate Taxen fest. Diese sind vom Pflegebedarf der anspruchsberechtigten Person unabhängig und dürfen keine Kostenanteile für Pflegeleistungen enthalten. 2 Die Kosten für Betreuung und Aufenthalt im Pflegeheim gehen zulasten der anspruchsberechtigten Person. 3 Bei Pflegeheimen, deren Taxen für Betreuung und Aufenthalt deutlich vom branchen- oder ortsüblichen Niveau abweichen, ohne dass dafür eine sachliche und nachvollziehbare Begründung besteht, kann das Gesundheits- und Sozialdepartement die Taxen auf das branchen- oder ortsübliche Mass beschränken. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

9 Zwischentitel vor 9 3. Akut- und Übergangspflege c. Akut- und Übergangspflege 9 Festsetzung des kantonalen Anteils 9 Festsetzung des kantonalen Anteils Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonsein- Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden jeweils für das Kalenwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil an den Kosten der Akut- und wohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil an den Kosten der Akut- und Übergangspflege fest. Übergangspflege fest. 10 Beitrag der Wohnsitzgemeinde 10 Beitrag der Wohnsitzgemeinde Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Akut- und Übergangspflege im Umfang des vom Regierungsrat Kosten der Akut- und Übergangspflege im Umfang des vom Regierungsrat festgesetzten kantonalen Anteils. festgesetzten kantonalen Anteils. 11 Kriterien für die Bedarfsabklärung 11 Kriterien für die Bedarfsabklärung Der Regierungsrat legt einheitliche Kriterien für die Bedarfsabklärung der Akut- Der Regierungsrat legt einheitliche Kriterien für die Bedarfsabklärung der Akutund Übergangspflege durch Verordnung fest. Die Gemeinden sind bei der und Übergangspflege durch Verordnung fest. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. 12 Leistungserbringer 12 Leistungserbringer Zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Angebots in der Akut- und Übergangspflege kann der Regierungsrat den Kreis gebots in der Akut- und Übergangspflege kann der Regierungsrat den Kreis Zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen An- der Leistungserbringer auf bestimmte abrechnungsberechtigte Leistungserbringer beschränken. Er hört zu-vor die Gemeinden und die Krankenversichebringer beschränken. Er hört zu-vor die Gemeinden und die Krankenversiche- der Leistungserbringer auf bestimmte abrechnungsberechtigte Leistungserrer an. rer an.

10 III. Förderung der Ausbildung III. Förderung der Ausbildung Die Gemeinden sorgen dafür, dass in der ambulanten Krankenpflege und in 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in der ambulanten Krankenpflege und in der Krankenpflege im Pflegeheim genügend Pflegepersonal ausgebildet wird. der Krankenpflege im Pflegeheim genügend Pflegepersonal ausgebildet wird. 2 Der Regierungsrat kann Verbände von Leistungserbringern im Sinn von 2 2 Der Regierungsrat kann Verbände von Leistungserbringern im Sinn von 2 Absatz 2 ermächtigen, bei allen Leistungserbringern, die Beiträge nach diesem Absatz 2 ermächtigen, bei allen Leistungserbringern, die Beiträge nach diesem Gesetz erhalten, einen Beitrag zu erheben und an diejenigen Leistungserbringer zu verteilen, die Pflege-personal ausbilden. Der Beitrag ist zweckgebunden ger zu verteilen, die Pflege-personal ausbilden. Der Beitrag ist zweckgebunden Gesetz erhalten, einen Beitrag zu erheben und an diejenigen Leistungserbrin- für die Ausbildung zu verwenden. für die Ausbildung zu verwenden. 3 Von Leistungserbringern, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Ausbildung beteiligen oder in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen, dürfen keine Beiträge gemäss Absatz 2 erhoben werden. 4 Der Beitrag eines Leistungserbringers an die Ausbildung gemäss den Absätzen 2 und 3 ist bei der Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages nach den 7 und 8 zu berück-sichtigen. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation, die Höhe des Beitrags der Leistungserbringer und die Kriterien für dessen Verteilung an die ausbildenden Leistungserbringer, durch Verordnung. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. 3 Von Leistungserbringern, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Ausbildung beteiligen oder in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen, dürfen keine Beiträge gemäss Absatz 2 erhoben werden. 4 Der Beitrag eines Leistungserbringers an die Ausbildung gemäss den Absätzen 2 und 3 ist bei der Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages nach den 7 und 8 zu berück-sichtigen. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation, die Höhe des Beitrags der Leistungserbringer und die Kriterien für dessen Verteilung an die ausbildenden Leistungserbringer, durch Verordnung. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. IV. Verfahren und ergänzendes Recht IV. Verfahren und ergänzendes Recht 14 Information 14 Information Die Gemeinden sorgen zusammen mit den Krankenversicherern und den Leistungserbringern für eine angemessene Information der Bevölkerung über den tungserbringern für eine angemessene Information der Bevölkerung über den Die Gemeinden sorgen zusammen mit den Krankenversicherern und den Leis- Anspruch auf einen Beitrag der Gemeinden an die Kosten der Pflegeleistungen. Anspruch auf einen Beitrag der Gemeinden an die Kosten der Pflegeleistungen. 15 Anmeldung 15 Anmeldung Die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben die Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen mit einem Vertreter haben die Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen mit einem Anmeldeformular bei der zuständigen Gemeinde geltend zu machen. Anmeldeformular bei der zuständigen Gemeinde geltend zu machen.

11 16 Rechtsverweis 16 Rechtsverweis Soweit das KVG nichts anderes bestimmt, gelten für das Beitragsverhältnis Soweit das KVG nichts anderes bestimmt, gelten für das Beitragsverhältnis und das Verfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober Den Gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober Den Ge- und das Verfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinden kommt dabei die Rolle eines Versicherungsträgers zu. meinden kommt dabei die Rolle eines Versicherungsträgers zu. 17 Rechtsschutz Das Recht zur Einsprache und Beschwerde richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. 1 Entscheide der zuständigen Behörde über die Betriebsbewilligung und die bewilligungsfreie Aufnahme können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden. 2 Die Beschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates über die Pflegeheimliste richtet sich nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts. 3 Das Recht zur Einsprache und Beschwerde gegen Entscheide der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Beitrag der Wohngemeinde an die ambulante Krankenpflege, die Krankenpflege im Pflegeheim und die Akut- und Übergangspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen 18 Evaluation 18 Evaluation 1 Der Regierungsrat und die Gemeinden sorgen gemeinsam für eine Evaluation der finanziellen Auswirkungen. on der finanziellen Auswirkungen. 2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens fünf Jahre nach 2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens fünf Jahre nach 1 Der Regierungsrat und die Gemeinden sorgen gemeinsam für eine Evaluati- Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über diese Evaluation und schlägt Inkrafttreten der Änderung vom einen Bericht über diese Evaluation und allenfalls Massnahmen vor. schlägt allenfalls Massnahmen vor. 19 Änderung von Erlassen 19 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert: Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert: a. Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, a. Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, b. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998, b. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998, c. Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September c. Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September

12 d. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober d. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober a Übergangsbestimmungen (neu) Einrichtungen, die gewerbsmässig Betagten über 65 Jahre, Personen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren und die neu der Bewilligungspflicht nach 1a Absatz 1 unterstehen, müssen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom über die erforderliche Bewilligung verfügen. 20 Inkrafttreten 20 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Referendum. II. Das Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 wird wie folgt geändert: 3. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause 3. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu 1 Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst. Hause (Spitex) sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst. 2 Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen 2 Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen. 3 Die Gemeinden regeln die Finanzierung und tragen die Kosten, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind. Für die Finanzierung der Pflegeleistungen im Sinn von Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung gilt das Pflegefinanzierungsgesetz vom 13. September übertragen. 3 Die Gemeinden regeln die Finanzierung und tragen die Kosten, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind. Für die Finanzierung der Pflegeleistungen im Sinn von Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung gilt das Pflegefinanzierungsgesetz vom 13. September 2010.

13 28 Kostenübernahme durch Kanton und Gemeinden 28 Absatz 1d (neu) 1 Kanton und Gemeinden tragen gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind, je hälftig a. die in den Leistungsvereinbarungen vereinbarten Leistungspauschalen, b. die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen, c. die aus der Durchführung dieses Gesetzes anfallenden sonstigen Kosten. III. Das Gesetz über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007 wird wie folgt geändert: 1 Kanton und Gemeinden tragen gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind, je hälftig a. die in den Leistungsvereinbarungen vereinbarten Leistungspauschalen, b. die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen, c. die aus der Durchführung dieses Gesetzes anfallenden sonstigen Kosten. d. die nicht von den Sozialversicherungen gedeckten Kosten der stationären Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsrecht, sofern die Einrichtung dafür in die Pflegeheimliste aufgenommen worden ist, im Rahmen der vom Gesundheits- und Sozialdepartement abgeschlossenen Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag. IV. Die Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum

Nr Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz, PFG) Änderung vom

Nr Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz, PFG) Änderung vom Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz, PFG) Ergebnis. Beratung vom. September 06 Anträge der Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale

Mehr

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) SRL Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom 13. September 2010* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz, PFG)

Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz, PFG) Nr. 45 vom. November 06 5 Ablauf der Referendumsfrist:. Januar 07 Für das Referendum sind 000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von Gemeinden erforderlich. Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung.

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung. 08 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 0. November 00* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, 7 Absatz und

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften Spitalgesetz (SpitG) (Vom 9. November 04) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Zweck Dieses Gesetz gewährleistet

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck

Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck Kanton Zug 86. Spitalgesetz Vom 9. Oktober 998 (Stand. März 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Pflegegesetz (PflG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Pflegegesetz (PflG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, Pflegegesetz (PflG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 41 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Geltungsbereich

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

e Pflegeprozess in der Praxis

e Pflegeprozess in der Praxis e Pflegeprozess in der Praxis ein Modell von der Pflegeplanung bis zur Pflegeabrechnung Urs Kessler MScN, dipl. Erwachsenenbildner HF Projektleiter e-pflegedokumentation 8810 Horgen Agenda Vision Planung

Mehr

ASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.

ASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat

Mehr

I. Allgemeines. II. Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Vom 22. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2016) 1. Zweck

I. Allgemeines. II. Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Vom 22. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2016) 1. Zweck Ergänzungsleistungen, Beihilfen: Vertrag mit Riehen BeE 8.680 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Ergänzungsleistungen

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst: VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-Verordnung) (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung 2. Lesung Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom... 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf

Mehr

Kanton Zug Sonderregelungen nach anderen Erlassen gehen diesem Gesetz vor. 3 Soziale Einrichtungen und andere Angebote

Kanton Zug Sonderregelungen nach anderen Erlassen gehen diesem Gesetz vor. 3 Soziale Einrichtungen und andere Angebote Kanton Zug 86.5 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) Vom 6. August 00 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab

Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab Bereich Gesundheitsversorgung Abteilung Langzeitpflege Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab 1.1.2011 Präsentation der Infomationsveranstaltungen im Dezember 2010 Neuordnung der Pflegefinanzierung

Mehr

und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeitpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.

und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeitpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen. GESETZ über die Langzeitpflege (vom 26. September 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

Mehr

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag: 854.4 Vertrag betreffend Leistungen und Tarife bei Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft) Vom 6. Juli

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes

Mehr

die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Tag: a) bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: Franken;

die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Tag: a) bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: Franken; - 1 - Beschluss betreffend die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Alters- und Pflegeheime, die Wartebetten in den Spitälern, die Tages- und Nachtpflegestrukturen,

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV) vom 30. November 2010 (Stand 1. Juni 2014)

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV) vom 30. November 2010 (Stand 1. Juni 2014) Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV) vom 0. November 00 (Stand. Juni 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 4, 7 Absatz, und Absatz

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich

Mehr

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 11, Postfach 8501 Frauenfeld T 058 225 75 75, F 058 225 75 76 www.svztg.ch Öffnungszeiten:

Mehr

Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung. Fragebogen Geschäftsfelder

Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung. Fragebogen Geschäftsfelder Gesundheits- und Sozialdepartement Bahnhofstrasse 15 Postfach 3768 6002 Luzern Telefon 041 228 60 84 Telefax 041 228 60 97 gesundheit.soziales@lu.ch www.lu.ch Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die

Mehr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr Erlasstitel SGS-Nr. 80. GS-Nr..09 Verordnung über die Behindertenhilfe Erlass-Datum. September 00 In Kraft seit. Januar 00 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung

Mehr

I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates. 108 Pflegegesetz (vom 7. September 010) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 8. April 010 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 16. Juli 010,

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause.

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause. 8. Gesetz vom 8. September 005 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 68 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; gestützt auf

Mehr

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die

Mehr

Schaffung eines Betreuungs- und Pflegegesetzes

Schaffung eines Betreuungs- und Pflegegesetzes Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 12. April 2016 B 37 Schaffung eines Betreuungs- und Pflegegesetzes Entwurf Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung

Mehr

362.200 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

362.200 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 6.00 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen

Mehr

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27) Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des

Mehr

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) (Stand 1.

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) (Stand 1. Nr. 99 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) vom. Mai 986* (Stand. Januar 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der

Mehr

Nr. 894 Gesetz über soziale Einrichtungen. vom 19. März 2007* (Stand 1. Juni 2013) I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Zweck. 2 Soziale Einrichtungen

Nr. 894 Gesetz über soziale Einrichtungen. vom 19. März 2007* (Stand 1. Juni 2013) I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Zweck. 2 Soziale Einrichtungen Nr. 894 Gesetz über soziale Einrichtungen vom 9. März 007* (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. August 006, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe 95.60 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Aufgrund von Art. 6 und Art. des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbetriebe ) von der Regierung erlassen am 4.

Mehr

vom 19. März 2007 (Stand 1. März 2017)

vom 19. März 2007 (Stand 1. März 2017) Nr. 894 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) vom 9. März 007 (Stand. März 07) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. August 006, beschliesst: Allgemeine

Mehr

Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen

Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen KANTON ZÜRICH Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen Informationsveranstaltung Curaviva 5. Februar 2009 Inhalt Pflegefinanzierung aktuell und neu Aufteilung Pflegekosten

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I

Mehr

Transporte und Rettungen

Transporte und Rettungen Rettungsforum 2010 Transporte und Rettungen im KVG- und UVG-Bereich 1 Referent Dr. iur. Vincent Augustin Rechtsanwalt Geschäftsführer santésuisse, Chur 2 Übersicht 1. Transport- und Rettungsunternehmen

Mehr

IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,

IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat, Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung Vom 5. Februar 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Landrat, IX D/5/1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft

Mehr

Alterszentren / Taxordnung 2016. vom 16. September 2015. (Taxordnung)

Alterszentren / Taxordnung 2016. vom 16. September 2015. (Taxordnung) Alterszentren / Taxordnung 2016 vom 16. September 2015 (Taxordnung) Alters- und Gesundheitszentren Küsnacht 8700 Küsnacht T 044 913 71 11 www.kuesnacht.ch Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen...

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) 11

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) 11 742.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) 11 vom 25. Oktober 2006 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Leistungsvereinbarung

Leistungsvereinbarung Leistungsvereinbarung zwischen den Einwohnergemeinden Arboldswil, Bretzwil, Lauwil, Reigoldswil, Titterten und Ziefen (nachfolgend Einwohnergemeinden genannt) und dem Gemeinnützigen Verein für ein Alters-

Mehr

832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013 Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale

Mehr

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Filmgesetz 569.00 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme

Mehr

Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen Ergänzende Fragen

Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen Ergänzende Fragen SGK-S - 10-09. Umsetzung der Pflegefinanzierung Erläuternder Bericht vom 28. Juli 2011 Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen Ergänzende

Mehr

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) vom 8. Januar 000 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates

Mehr

Evaluation Umsetzung Pflegegesetz und Verordnung über die Pflegeversorgung

Evaluation Umsetzung Pflegegesetz und Verordnung über die Pflegeversorgung Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Versorgungsplanung 393-2014 / 1416-06-2014 Evaluation Umsetzung Pflegegesetz und Verordnung über die Pflegeversorgung 26. Juni 2014 2/6 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung

Neuordnung der Pflegefinanzierung CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Neuordnung der Pflegefinanzierung Anne-Claude Demierre, Staatsrätin Maryse Aebischer, Vorsteherin Sozialvorsorgeamt Patrice Zurich, Vorsteher Amt für Gesundheit Sandra

Mehr

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen die rechtliche Situation in der Schweiz Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 6. Oktober 2016 Inhalt 1. Grundsatz: Territorialitätsprinzip

Mehr

Übersicht. Kantonale Leistungen im Sozialversicherungsrecht

Übersicht. Kantonale Leistungen im Sozialversicherungsrecht für kantonale Leistungen in der Sozialversicherung Präsentation zum Vortrag von Prof. Dr. Fragestellung Kann ein Kanton für Leistungen im Sozialversicherungsrecht auf die haftpflichtige Person regressieren?

Mehr

Nr. 958a Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) vom 23. März 1981 (Stand 1.

Nr. 958a Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) vom 23. März 1981 (Stand 1. Nr. 958a Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) vom 3. März 98 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 6 des Übertretungsstrafgesetzes

Mehr

Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 1

Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 1 Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Vom 9. September 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Zürcher Alters- und Pflegeheime

Zürcher Alters- und Pflegeheime Zürcher Alters- und Pflegeheime Zürcher Alters- und Pflegeheime: Herausforderungen Gestiegene Ansprüche der Gesellschaft, des Staates, der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörigen, z.b. Raumbedarf,

Mehr

über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG)

über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG) SVA/Vorentwurf 24.02015/ Gesetz vom über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg, gestützt auf Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung

Mehr

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8.0 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 7. November 007 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom. Juni 007 ),

Mehr

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug LU, NW, OW, SZ, UR, ZG zwischen CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug und KPT Krankenkasse AG TeIlstrasse 18 3001 Bern (Postadresse: Postfach

Mehr

IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen

IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen 1.12.2005 (Stand 13.09.2007) Wortlaut IVSE: Qualität und Wirtschaftlichkeit Artikel 33 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung

Mehr

A. Allgemeine Bestimmungen 2

A. Allgemeine Bestimmungen 2 Reglement der Gemeinde Binningen über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) (FEB-Reglement) vom 4. März 2013 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Leistungsvereinbarung mit Spitex Laufental. 1. Zweck der Leistungsvereinbarung. 1. Zweck der Leistungsvereinbarung

Leistungsvereinbarung mit Spitex Laufental. 1. Zweck der Leistungsvereinbarung. 1. Zweck der Leistungsvereinbarung Leistungsvereinbarung mit Spitex Laufental Neu 1. Zweck der Leistungsvereinbarung Die Mitgliedsgemeinde Nenzlingen überträgt mit dieser Vereinbarung die Hilfe und Pflege zu Hause an die SPITEX Laufental.

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008

IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Invalidenversicherung IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Diese Information erscheint gleichzeitig als AHV-Mitteilung

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

b) es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates;

b) es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates; 8.0 Verordnung zum Spitalgesetz (Spitalverordnung) vom 6. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 9 und 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 8. März 994

Mehr

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)

Mehr

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung 8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 20. März 1996 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

Dr. Thomas Schurter Verwaltungsratspräsident. Rinaldo Keiser Heimleiter

Dr. Thomas Schurter Verwaltungsratspräsident. Rinaldo Keiser Heimleiter Dr. Thomas Schurter Verwaltungsratspräsident Rinaldo Keiser Heimleiter Themen Umfeldthemen Einstufungssystem / Kosten Neue Rechnungsstellung / Vertragswesen Änderungen im Bundesgesetz (HE / EL) Fragen

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8.5. Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom.0.00 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes

Mehr

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008) Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 00 * (Stand. Januar 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Mai 00, beschliesst:

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 ) 8. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ) Vom. Dezember 9 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Verfassung des Kantons Solothurn vom.

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

vom 18. Januar 2000 * (1. August 2008) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 18. Januar 2000 * (1. August 2008) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 8. Januar 000 * (. August 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates

Mehr