FACHPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOM- UND BACHELORSTUDIENGANG CHEMIE an der Technischen Universität München Vom 24. Oktober 2001
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1 FACHPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOM- UND BACHELORSTUDIENGANG CHEMIE an der Technischen Universität München Vom 24. Oktober 2001 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München die nachfolgende Fachprüfungsordnung. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. I Allgemeine Bestimmungen 25 Geltungsbereich, Akademische Grade, Verwandte Studiengänge (1) Die Einführung des Bachelorstudiengangs Chemie erfolgt parallel zum Diplomstudiengang Chemie zur Erprobung gemäß Art. 86a Abs. 1 BayHSchG. (2) Die Fachprüfungsordnung für den Diplom- und Bachelorstudiengang Chemie ergänzt die Allgemeine Diplomprüfungsordnung (ADPO) der Technischen Universität München ( 1 24). (3) Nach bestandener Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplomchemiker Univ. bzw. Diplomchemikerin Univ. ( Dipl.- Chem. Univ. ) verliehen. (4) Nach bestandener Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Science" ("B. Sc.") verliehen. Der akademische Grad kann auch mit dem Hochschulzusatz (TUM) geführt werden *. (5) Der Bachelorstudiengang Chemie ist dem Diplomstudiengang Chemie verwandt (vgl. 6 Abs. 1 und 7 ADPO). An der Technischen Universität München bestehen keine weiteren der Chemie verwandten und im Grundstudium gleichen Studiengänge. Beim Wechsel von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule an die Technische Universität München entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss über die Verwandtheit eines Studienganges aufgrund der Prüfungs- und Studienordnung der betreffenden Hochschule 26 Qualifikation Für das Diplom- und das Bachelorstudium müssen die allgemeinen Voraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die * Änderung vom
2 Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (BayRS UK/WFK) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sein. 27 Ziel der Prüfungen (1) Durch die Diplomvorprüfung weist der Student nach, dass er die inhaltlichen Grundlagen des Studiengangs Chemie, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg weiterführen zu können. (2) Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Chemie. Durch die Prüfung wird festgestellt, dass der Student die wichtigsten Grundlagen des Fachgebietes beherrscht und auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist. (3) Die Diplomhauptprüfung ist ein berufs- und forschungsqualifizierender Abschluss des Chemiestudiums. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Student gründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. 28 Dauer, Gliederung und Durchlässigkeit des Studiums (1) Das Diplomstudium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium einschließlich der Ablegung der Diplomvorprüfung und in ein sechssemestriges Hauptstudium einschließlich der Ablegung der Diplomhauptprüfung und der Anfertigung der Diplomarbeit. Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 239 Semesterwochenstunden (SWS). Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester. (2) Das Bachelorstudium gliedert sich in das Grundstudium mit vier Semestern sowie zwei weitere Semester, in denen Kenntnisse für einen frühen Berufsbeginn vermittelt werden. Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 180 SWS. Die Regelstudienzeit einschließlich Prüfungen und der 8-wöchigen Bachelor s Thesis beträgt sechs Semester. (3) Ein Wechsel zwischen beiden Studiengängen (Durchlässigkeit) ist möglich. (4) Nach Ablegen der Bachelorprüfung ist die Aufnahme des grundständigen Diplomstudiengangs Chemie möglich. 29 Prüfungen, Fristen, Wiederholung (1) Die Diplomvor- und Bachelorprüfung werden studienbegleitend, die Diplomhauptprüfung als Blockprüfung abgelegt. (2) Die Diplomvor-, Bachelor- und Diplomhauptprüfung sollen jeweils bis zum Ende des vierten, sechsten und zehnten Semesters abgelegt sein.
3 (3) Die Koordination aller Prüfungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss ( 30). Dort soll sich jeder Student für die jeweilige Prüfung so rechtzeitig anmelden, dass er die in Absatz 2 genannten Fristen einhalten kann. Die Bachelorprüfung muss bis zum Ende des zehnten Semesters abgelegt sein. (4) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen für Diplomvor- Bachelor- und Diplomhauptprüfung erfolgt über Credit Points in Übereinstimmung mit dem European Credit Transfer System (ECTS). Die Zahl der Credit Points einer Lehrveranstaltung (Anlagen 1, 2 und 5) entspricht der Zahl der Semesterwochenstunden. Sie werden erworben, wenn die entsprechende Prüfung mit oder besser als 4,0 bestanden wurde. (5) Die Prüfung der Lehrveranstaltungen kann praktisch, schriftlich oder mündlich (oder als Kombination davon) abgehalten werden. Für die studienbegleitenden Prüfungen bestimmt der jeweilige Dozent die Art der Prüfung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Bei mündlichen Prüfungen muss ein Beisitzer anwesend sein. Die Prüfungsart, und im Fall mündlicher Prüfungen der Prüfer, ist spätestens einen Monat vor der betreffenden Prüfung durch Aushang bekannt zu geben. Alle Prüfungen werden benotet. (6) Die Einzelprüfungen der Diplomhauptprüfung sind innerhalb von zwei Wochen abzulegen. Mündliche Prüfungen dauern 45 Minuten, schriftliche 90 Minuten. (7) Auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfers können Prüfungen in englischer Sprache abgelegt werden. (8) Können Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung außerhalb der Fakultät Chemie für andere Studiengänge abgelegt werden, so gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung. (9) Mit "nicht ausreichend" (Note schlechter als 4,0) benotete Prüfungen können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn nicht mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Prüfungsfächer betroffen ist. (10) Studienbegleitende Prüfungen müssen nach Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung innerhalb des laufenden Semesters erfolgen. Erstmals nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Note wiederholt werden. Die zweite Wiederholung muss beim nächsten studienbegleitend angebotenen Prüfungstermin erfolgen. Erstmals nicht bestandene Teile der Diplomhauptprüfung müssen zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden. Werden die Fristen nicht eingehalten, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt und nicht bestanden. (11) Dem Studenten ist es freigestellt, sich in naturwissenschaftlichen oder technischen Wahlfächern, die für den Chemiker von Bedeutung sind, einer zusätzlichen Prüfung zu unterziehen, deren Note im Zeugnis eingetragen, jedoch bei der Gesamtnotenbildung nicht berücksichtigt wird. 30 Prüfungsausschuss Das für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Organ ist der Prüfungssausschuss für Chemie, der vom Fachbereichsrat Chemie bestimmt wird.
4 II Diplomvorprüfung 31 Zulassung, Umfang, Bewertung (1) Ein Student gilt mit der Immatrikulation im Diplomstudiengang Chemie oder Bachelorstudiengang Chemie als zur Diplomvorprüfung zugelassen. (2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn 115 Credit Points der in Anlage 1 aufgelisteten Lehrveranstaltungen erreicht sind. (3) Die Diplomvorprüfungen im Diplom- und Bachelorstudiengang sind äquivalent. (4) Nach dem ersten und dem zweiten Studienjahr führt jeder Student ein Beratungsgespräch über seinen weiteren Studienplan mit dem Studiendekan oder dessen Vertreter. 32 Zeugnis Ist die Diplomvorprüfung bestanden, so ist ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis gemäß 19 ADPO auszustellen. Die Gesamtnote ergibt sich als Mittel der Einzelnoten gewichtet nach den jeweiligen Credit Points. III Diplomhauptprüfung 33 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomhauptprüfung sind: 1. Eine bestandene Diplomvorprüfung. 2. Studienleistungen im Umfang von 104 Credit Points aus Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums nach Anlage 2 (ohne Vertiefungsfach). Die Durchschnittsnote der Studienleistungen ergibt sich als Mittel der Einzelnoten gewichtet nach den jeweiligen Credit Points Credit Points aus einem Vertiefungsfach nach Anlage 4. (2) Die Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen sind bei der Anmeldung zur Diplomhauptprüfung vorzulegen. (3) Nicht bestandene Studienleistungen können innerhalb der Meldefrist für die Diplomhauptprüfung zweimal wiederholt werden.
5 34 Gegenstände der Diplomhauptprüfung (1) Die Diplomhauptprüfung besteht aus den Prüfungen in Anorganischer Chemie, Organischer Chemie und Biochemie, Physikalischer Chemie, Technischer Chemie und der Diplomarbeit, die im Anschluss an die bestandenen Prüfungen angefertigt wird. (2) Zusätzlich werden nach bestandener Prüfung bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt: 1. Die Durchschnittsnote der Studienleistungen nach 33 Abs. 1 Nr Die Note aus dem Vertiefungsfach gemäß Anlage 4. (3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen sowie der Diplomarbeit ergibt sich aus dem Zeugnismuster in den Anlagen 3a und 3b. 35 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist durch einen chemisch arbeitenden Dozenten zu betreuen. Sie ist spätestens vier Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der mündlichen oder schriftlichen Diplomhauptprüfung zu beginnen. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe beträgt sechs Monate. Diese Frist kann in besonderen Ausnahmefällen, die vom Studenten nicht zu vertreten sind, um bis zu drei Monate verlängert werden. Wird die Frist überschritten, so wird die Diplomarbeit mit nicht ausreichend bewertet. Die Diplomarbeit darf nur in begründeten Ausnahmefällen außerhalb der Hochschule durchgeführt werden; dazu bedarf es der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (2) Betreuer und Zweitkorrektor müssen Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchLG sein und sollen dem Lehrkörper der Technischen Universität München angehören. Der Zweitkorrektor wird auf Vorschlag des Betreuers von der Prüfungskommission bestimmt. Betreuer und Zweitgutachter sollen ihre Gutachten innerhalb eines Monats nach Abgabe der Arbeit erstellt haben. Die Note für die Diplomarbeit wird als Mittelwert aus den Noten der Gutachter gebildet. (3) Die Diplomarbeit kann in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt werden. Es muss eine Zusammenfassung in beiden Sprachen vorangestellt sein. Außerdem muss schriftlich versichert werden, dass die Arbeit selbständig und unter Anwendung der angegebenen Hilfsmittel verfasst wurde. 36 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) Nach bestandener Diplomhauptprüfung wird ein Zeugnis in deutscher Sprache und englischer Übersetzung ausgestellt, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Darin werden die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote laut 34 angegeben.
6 (2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades Diplomchemiker Univ. bzw. Diplomchemikerin Univ. ( Dipl.- Chem. Univ. ) bestätigt wird. (3) Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgehändigt. IV Bachelorprüfung 37 Bachelor s Thesis (1) Die Bachelor s Thesis umfasst eine, im Rahmen einer Projektarbeit an der Fakultät für Chemie der Technischen Universität München, in einem Betrieb der chemischen Industrie oder einer in- oder ausländischen Forschungseinrichtung anzufertigende, praktische Arbeit und deren schriftliche Zusammenfassung. (2) Die Bachelor s Thesis ersetzt wahlweise oder a. das Praktikum Synthesechemie b. die Praktika Transportphänomene in der Chemie und Grundoperationen technisch-chemischer Prozesse im Hauptstudium. (3) Die fachliche Begleitung und Bewertung der Bachelor s Thesis erfolgt bei Abwahl oder a. des Praktikums Synthesechemie durch einen Dozenten aus den Fächern Anorganische Chemie oder Organische Chemie b. der Praktika Transportphänomene in der Chemie und Grundoperationen technisch-chemischer Prozesse durch einen Dozenten aus dem Fach Technische Chemie unter Mitwirkung der Physikalischen Chemie. (4) Die Bachelor s Thesis wird mit 15 Credit Points bewertet. (5) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe beträgt 8 Wochen. Diese Frist kann in besonderen Ausnahmefällen, die vom Studenten nicht zu vertreten sind, um bis zu 4 Wochen verlängert werden. Wird die Frist überschritten, so wird die Bachelor s Thesis mit nicht ausreichend bewertet. (6) 35 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 38 Zulassung, Umfang, Bewertung (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorprüfung ist die bestandene Vorprüfung.
7 (2) Die Bachelorprüfung umfasst die studienbegleitenden Prüfungen gemäß Anlage 5 und die Bachelor s Thesis. (3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn von den in Anlage 5 aufgelisteten Lehrveranstaltungen und der Bachelor s Thesis 65 Credit Points erreicht sind. Die Durchschnittsnote ergibt sich als Mittel der Einzelnoten gewichtet nach den jeweiligen Credit Points. (4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich als Summe aus der Gesamtnote der Vorprüfung ( 32) multipliziert mit dem Faktor 2/3 und der Durchschnittsnote gemäß 38 Abs. 3 multipliziert mit dem Faktor 1/3. 39 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) Nach bestandener Bachelorprüfung wird ein Zeugnis in deutscher Sprache und englischer Übersetzung ausgestellt, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Darin werden die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß 32 und 38 Abs. 2 sowie die Gesamtnote laut 38 Abs. 3 angegeben. (2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science ("B.Sc.") bestätigt wird. (3) Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgehändigt. V Schlussbestimmungen 40 Übergangsbestimmungen Diese Satzung gilt für alle Studenten, die ab dem Wintersemester 2001/02 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München beginnen. 41 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplom-Prüfungsordnung (Fachprüfungsordnung) für das Studium der Chemie an der Technischen Universität München vom 22. März 1976 (KWMBl II S. 255), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. November 1998 (KWMBl II 1999 S. 190), vorbehaltlich der Regelung in 40 außer Kraft.
8 Anlage 1: Lehrveranstaltungen des Grundstudiums bis zur Vorprüfung 1. Semester 25 SWS Anorganische Experimentalchemie 4 Analytische Chemie 3 Prinzipien und Methoden der Chemie 4 4 Mathematische Methoden der Chemie I 3 1 Experimentalphysik I 3 1 Toxikologie für Chemiker 1 Spezielle Rechtskunde für Chemiker und Naturwissenschaftler Semester 29 SWS Aufbau und Struktur organischer Verbindungen 3 1 Chemische Thermodynamik 3 1 Mathematische Methoden der Chemie II 3 1 Experimentalphysik II 3 1 Biologie für Chemiker 3 Methoden der qualitativen Trennung und Analyse 6 Physikalisches Praktikum Semester 31 SWS Reaktivität organischer Verbindungen 3 Chemie der Nichtmetalle 2 Einführung in die Quantenmechanik 2 1 Biologische Chemie und Biochemie 3 Methoden der quantitativen Trennung und Analyse 10 Physikalisch-chemisches Praktikum zur 5 Thermodynamik Strukturanalytische Techniken Semester 30 SWS Chemie der Metalle und Metallkomplexe 3 Elektrochemie und chemische Kinetik 3 1 Organisch-chemisches Praktikum 20 Spurenanalytische Techniken Die Zahl der Credit Points entspricht der Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) der Lehrveranstaltung.
9 Anlage 2: Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums im Diplomstudiengang 5. Semester 31 SWS Wärme- und Stofftransport bei chemischen Prozessen 3 2 Metallorganische Chemie 2 Spektroskopie und Molekülbau 3 1 Synthesechemie (fachübergreifend) 15 Transportphänomene in der Chemie Semester 33 SWS Organische Synthese 3 Grundoperationen technisch-chemischer Prozesse 10 Katalyse und Reaktionstechnik 3 2 Computational Chemistry 2 1 Molekülspektroskopie 7 Biochemie Semester 29 SWS Moderne Entwicklungen und Konzepte in der 2 chemischen Forschung I Organisch Chemisches Forschungspraktikum 15 Vertiefungsfach Semester 31 SWS Moderne Entwicklungen und Konzepte in der 4 chemischen Forschung II Anorganisch Chemisches Forschungspraktikum 7 Physikalisch Chemisches Forschungspraktikum 6 Technisch Chemisches Forschungspraktikum 6 Vertiefungsfach Die Zahl der Credit Points entspricht der Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) der Lehrveranstaltung.
10 Anlage 3a: Muster des Diplomzeugnisses Seite 1 TECHNISCHE UNIVERSITÄT MÜNCHEN ZEUGNIS über die Diplom-Hauptprüfung im Studiengang Chemie HERR bzw. FRAU GEBOREN AM IN hat nach einem ordnungsgemäßen Studium die oben bezeichnete Diplom-Hauptprüfung nach Maßgabe der an der Technischen Universität München geltenden Diplomprüfungsordnung mit dem Prädikat abgeschlossen. Die Einzelergebnisse der Diplom-Hauptprüfung sind in dem nachfolgenden Auszug aus der Prüfungsniederschrift zusammengestellt. München, den Der Vorsitzende des Diplom-Hauptprüfungsausschusses für Chemiker
11 Anlage 3b: Muster des Diplomzeugnisses Seite 2 Herr/Frau... hat in der Diplomhauptprüfung im Studiengang Chemie folgende Ergebnisse erzielt: Prüfungsfächer Gewicht Note A. Prüfungen 1. Anorganische Chemie 4.,. 2. Organische Chemie und Biochemie 4.,. 3. Physikalische Chemie 4.,. 4. Technische Chemie 4.,. B. Studienleistungen 1. Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums im Ausmaß 8.,. * von 105 Credit Points 2. Vertiefungsfach 3.,. * C. Diplomarbeit 6.,. Thema: Gesamtnote:.,. Prädikat:... D. Zusätzliche Lehrveranstaltungen Note 1. Toxikologie für Chemiker.,. 2. Spezielle Rechtskunde für Chemiker und Naturwissenschaftler.,. E. Prüfungen aus Zusatzfächern: * gewichtete Durchschnittsnote
12 Anlage 4: Vertiefungsfächer im Diplomstudiengang Als Vertiefungsfächer werden angeboten (1) Analytische Chemie (2) Anorganische und Metallorganische Chemie (3) Bauchemie (4) Biologische Chemie, Biomimetik (5) Chemie der Makromoleküle; Kolloide, Grenzflächen (6) Katalyse und Reaktionstechnik (7) Materialwissenschaften (8) Organische Chemie (9) Physikalische Chemie (10) Radiochemie und Radiopharmazie (11) Technische Chemie (12) Theoretische Chemie / Computational Chemistry Die Auflistung der Vertiefungsfächer ist nicht abschließend. Neue Fächer können vom Prüfungsausschuss anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit in den Anforderungen gewährleistet ist.
13 Anlage 5: Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums im Bachelorstudiengang 5. Semester 32 SWS Wärme- und Stofftransport bei chemischen Prozessen 3 2 Metallorganische Chemie 2 Spektroskopie und Molekülbau 3 1 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 1 Synthesechemie (fachübergreifend) 15 abwählbar für Bachelor s Thesis (siehe 37 FPO) Transportphänomene in der Chemie 5 abwählbar für Bachelor s Thesis (siehe 37 FPO) Semester 33 SWS Organische Synthese 3 Grundoperationen technisch-chemischer Prozesse 10 abwählbar für Bachelor s Thesis (siehe 37 FPO) Katalyse und Reaktionstechnik 3 2 Computational Chemistry 2 1 Grundlagen des Patentrechts 1 Molekülspektroskopie 6 Biochemie Erläuterungen: SWS Semesterwochenstunden V Vorlesung PÜS Praktikum, Übung, Seminar FPO Fachprüfungsordnung Die Zahl der Credit Points entspricht der Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) der Lehrveranstaltung.
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