Der Präsident des Rechnungshofs von Berlin

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1 Der Präsident des Rechnungshofs von Berlin B Präsident des Rechnungshofs, An der Urania 4-10, Berlin An den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin Herrn Ralf Wieland über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin Herrn Walter Momper Geschäftszeichen PA G/I Bei Antwort bitte angeben Bearbeiter/in Frau Gutzmer/Herr Hurnik Dienstgebäude: Berlin-Tempelhof-Schöneberg An der Urania Berlin Telefon (0 30) Intern ( ) /210 Telefax: (0 30) Intern rechnungshof@berlin.de -Adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur Datum 7. Dezember 2004 Gesetz über das Studentenwerk Berlin (Drucksache 15/3251) Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom rote Nummern: 2689 und 2689 A Sehr geehrter Herr Vorsitzender, dem Rechnungshof liegen der Entwurf zur Neufassung des Gesetzes über das Studentenwerk Berlin vom 12. Oktober 2004 und die Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 2004 zum Gesetzentwurf vor. Die nunmehr beabsichtigten Regelungen geben Anlass zu folgenden Anmerkungen: 1 Abweichend von der Entwurfsfassung regelt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zu 1 Abs. 4 letzter Satz, dass das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach 111 LHO sicherstellt. Der Rechnungshof anerkennt die Absicht, ihm ein Prüfungsrecht bei den Beteiligungsunternehmen einzuräumen, weist jedoch darauf hin, dass das Prüfungsrecht bei juristischen... Verkehrsverbindungen U-Bahn Wittenbergplatz Busse 129, 119, 219, 100, 187 Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Klosterstr Berlin Geldinstitut Postbank Berliner Bank Berliner Sparkasse Landeszentralbank Kontonummer Bankleitzahl

2 - 2 - Personen des privaten Rechts nur über 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO sichergestellt werden kann. Er empfiehlt daher folgende Formulierung: Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes gemäß 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen.

3 - 3-2 Der Gesetzentwurf sieht in 4 Abs. 8 Nr. 6 vor, dass der Rat (Verwaltungsrat) als Organ des Studentenwerks den Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses bestimmt. Bisher hat der Rechnungshof für das Studentenwerk als landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts auf der Grundlage von 110 Satz 3 und 94 Abs. 3 LHO im Benehmen mit dem Studentenwerk den Wirtschaftsprüfer bestimmt. Er hat den Auftrag zur Prüfung erteilt und ihren Umfang festgelegt. Die Regelung im vorliegenden Entwurf überträgt diese Aufgaben allein dem Rat (Verwaltungsrat) des Studentenwerks. Eine Beteiligung des Rechnungshofs ist - anders als bei den vergleichbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Rechnungshof geprüft werden - nicht mehr vorgesehen. Das Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts erhält erhebliche öffentliche Zuschüsse. Deren Verwendung im Rahmen der Wirtschaftsführung hat der Rechnungshof nach 111 LHO zu prüfen. Er hält es daher für dringend erforderlich - zumindest durch Herstellung des Einvernehmens -, auch Einfluss auf die Bestimmung des Wirtschaftsprüfers und die Festlegung des Prüfungsumfangs nehmen zu können. Diese Verfahrensweise hat sich bei vergleichbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts seit Jahren bewährt. Gründe, die einer Beteiligung des Rechnungshofs entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Wahl und Bestellung der Prüfer für Unternehmen, an denen Berlin beteiligt ist, nach 68 LHO im Einvernehmen mit dem Rechnungshof vorgenommen wird. Wir bitten, 4 Abs. 8 Nr. 6 des Gesetzentwurfs entsprechend zu ergänzen: Bestimmung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin für die Prüfung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin 3 Nach 105 Abs. 1 LHO gelten für das Studentenwerk als landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts die 106 bis 110 LHO; die 1 bis 87 LHO einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie sonst für die Berliner Verwaltung geltende Vorschriften über die Zulässigkeit oder Höhe von Ausgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zu 6 des Gesetzentwurfs soll nunmehr die Landeshaushaltsordnung für das Studentenwerk mit Ausnahme des 111 LHO und der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung mehr finden. Damit wird die gesetzliche Bindung des Studentenwerks an wesentliche Grundsätze der Bewirtschaftung von öffentlichen Mitteln aufgehoben, z. B. die Grundsätze des 7 LHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung), der 24, 54 LHO (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) und des 55 LHO (Öffentliche Ausschreibungen, Verträge). Darüber hinaus würden mit Wegfall der 108 bis 110 LHO erhebliche Regelungslücken entstehen, z. B. für - die Genehmigung des Wirtschaftsplans des Studentenwerks, die nach 108 LHO durch die zuständige Senatsverwaltung zu erteilen ist, - die Bestimmung des Organs, das den Jahresabschluss des Studentenwerks aufzustellen hat (vgl. 109 Abs. 1 LHO),

4 die Genehmigung der durch den Rat (Verwaltungsrat) des Studentenwerks erteilten Entlastung der Geschäftsführung, die nach 109 Abs. 3 LHO durch die zuständige Senatsverwaltung vorzunehmen ist, sowie - die Beachtung von 264 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch durch das Studentenwerk (vgl. 110 LHO). Der Rechnungshof hält es weder für sachgerecht noch vertretbar, das Studentenwerk generell von den Bindungen der Landeshaushaltsordnung zu befreien und damit auf Regelungen zu verzichten, die nach 48 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Bund und Ländern grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind. Der Rechnungshof empfiehlt, 6 Abs. 1 Satz 3 ersatzlos zu streichen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Harms

5 - 5 - Ausschuss-Kennung : Hauptgcxzqsq

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