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1 E Neue Justiz Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern Jahrgang NJ Seiten Aus dem Inhalt: Vom Werbeverbot zum Werberecht Hilde Benjamin ( ) Das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess Strafverfahrensbeschleunigung durch Rechtsmittelbeschränkung? Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden (Stand: ) Aus dem Rechtsprechungsteil: VerfG Brandenburg: Unzulässigkeit der Kita- Volksinitiative BGH: Zur Vereinbarung der Ehegatten über die Behandlung angleichungsdynamischer Anrechte beim Versorgungsausgleich OLG Jena: Ermittlung des ortsüblichen Entgelts nach der NutzEV BVerwG: Zur Rechtsnachfolge der JCC bei einer Unternehmensrestitution OVG Frankfurt (Oder): Zum Verbot einer rechtsextremistischen Versammlung BAG: Nachwirkung einer tariflichen Regelung nach Betriebsübergang und Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung NOMOS Berlin

2 In diesem Heft Herausgeber: Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht Universität Frankfurt a.m. Prof. Dr. Marianne Andrae Universität Potsdam Dr. Bernhard Dombek Rechtsanwalt und Notar, Berlin Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Uwe Ewald Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Dr. Rainer Faupel Staatssekretär a.d., Potsdam/Berlin Georg Herbert Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a.d., Karlsruhe Dr. Wolfgang Peller Berlin Prof. Dr. Martin Posch Rechtsanwalt, Jena Karin Schubert Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Jürgen Schwarze Universität Freiburg Prof. Dr. Horst Sendler Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a.d., Berlin Dr. Dr. theol. h.c. Helmut Simon Bundesverfassungsrichter i.r., Karlsruhe Manfred Walther Rechtsanwalt, Berlin Dr. Friedrich Wolff Rechtsanwalt, Berlin AUFSÄTZE Vom Werbeverbot zum Werberecht Michael Kleine-Cosack Hilde Benjamin ( ) Andrea Feth NEUE RECHTSVORSCHRIFTEN Das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess Gerd Laudemann KURZBEITRÄGE Strafverfahrensbeschleunigung durch Rechtsmittelbeschränkung? Peter Scharf und Christian Kropp Von der Harmonisierung harmonischer Strafobergrenzen eine Glosse Uwe Scheffler INFORMATIONEN S. 76 DOKUMENTATION Empfehlungen des 14. Deutschen Familiengerichtstages Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden (Stand: ) RECHTSPRECHUNG S. 57 S. 68 S. 73 RAK-REPORT S. 79 S. 81 S. 85 Neue Justiz Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern 56. Jahrgang, S NJ 2/02 01 Verfassungsrecht BVerfG: Zur Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschrift des 45 Abs. 3 VwVfG VerfG Brandenburg: Unzulässigkeit der Kita-Volksinitiative (Wolnicki) Bürgerliches Recht BGH: Zur Amtshaftung einer Gemeinde bei Falschauskunft bzgl. der Erschließung eines Kaufgrundstücks (Lühmann) BGH: Zur Abtretung des Schadensersatzanspruchs für beschädigtes und später veräußertes Grundstück (Winkler) BGH: Anspruch auf sog. Identitätserklärung bei wegen Parzellenverwechslung fehlerhafter Auflassungserklärung (Maskow) BGH: Zum öffentlichen Auftrag isv 99 Abs. 1 GWB und zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer (Ls.) BGH: Bereicherungsansprüche des Mieters wegen Bebauung fremder Grundstücke (Hochheim) BGH: Zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht aufgrund von Räumungs- und Herausgabeansprüchen (Biehl) BGH: Zur Vereinbarung der Ehegatten über die Behandlung angleichungsdynamischer Anrechte beim Versorgungsausgleich (Friederici) BGH: Insolvenzfestigkeit eines künftigen, vor Eröffnung des GesO-Verfahrens durch eingetragene Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs (Ls.) BGH: Angaben über Mieterträge als Zusicherung einer Eigenschaft bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks (Ls.) BGH: Zur Auswahl der Bieter durch öffentlichen Auftraggeber von Bauleistungen (Ls.) OLG Brandenburg: Keine erhöhte Betreuervergütung aufgrund einer in der DDR erworbenen Hochschulausbildung als Diplom-Staatswissenschaftler OLG Jena: Ermittlung des ortsüblichen Entgelts nach der NutzEV (Matthiessen) OLG Naumburg: Zur entsprechenden Anwendung von 176 ZPO im notariellen Vermittlungsverfahren nach 87 ff. SachenRBerG I

3 In diesem Heft OLG Naumburg: Zur Zustellungsvollmacht des beurkundenden Notars bzgl. des Bescheids über Genehmigung einer Grundstücksveräußerung (Ls.) OLG Naumburg: Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren (Ls.) OLG Jena: Erhöhte Betreuervergütung aufgrund Hochschulausbildung als Diplom-Pädagoge (Ls.) Strafrecht OLG Naumburg: Sofortige Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung auf Bewährung (Artkämper) OLG Brandenburg: Keine strafrechtliche Rehabilitierung bei selbständigem Einziehungsbescheid eines DDR- Grenzzollamts (Ls.) Verwaltungsrecht BVerwG: Eintragung eines Genehmigungsvorbehalts nach 11c VermG und US-Pauschalentschädigungsabkommen (Gruber) BVerwG: Zur Auswahl der Bewerber um einen Beförderungsdienstposten (Ls.) BVerwG: Zur Genehmigung einer vollmachtlosen Anmeldung eines Restitutionsanspruchs (Ls.) BVerwG: Vermögenszuordnung eines auch als Gaststätte genutzten Vereinshauses eines Kleingartenvereins (Ls.) BVerwG: Zur Restitution der von einer Schädigungsmaßnahme betroffenen erbrechtlichen Mitberechtigung am Grundstück (Schmidt) BVerwG: Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und Jahresfrist im vermögensrechtlichen Verfahren (Ls.) BVerwG: Zur Rechtsnachfolge der JCC bei einer Unternehmensrestitution (Kolb) BVerwG: Entschädigungsberechtigung bei faktischer Enteignung beweglicher Sachen durch das MfS (Ls.) OVG Berlin: Keine»erhebliche Unterbrechung«iSd 38 Abs. 2 BBesG infolge Übernahmeverfahren früherer DDR-Richter OVG Greifswald: Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahme»Überweisung in eine andere Schule«(Ls.) OVG Frankfurt (Oder): Zum Verbot einer rechtsextremistischen Versammlung (Rossi) Arbeitsrecht BAG: Keine bezahlte Freistellung bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin (Ls.) BAG: Nachwirkung einer tariflichen Regelung nach Betriebsübergang und Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung (Lakies) LAG Chemnitz: Urlaubsanspruch eines angestellten Lehrers im Anschluss an Rehabilitationsmaßnahme (Ls.) LAG Berlin: Gegenstandswert bei Freistellungsvereinbarung im Kündigungsrechtsstreit (Ls.) LAG Berlin: Streitwert bei Anrechnung einer tariflichen Abfindung auf eine Abfindung nach 9 f. KSchG (Ls.) Berufsrecht BGH: Zulässige Einladung der Anwaltskanzlei zu einer Informationsveranstaltung mit Imbiss (Ls.) BGH: Zur gerichtlichen Überprüfung einer Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher Eignung (Ls.) BGH: Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle wegen Gefährdung der Lebensfähigkeit anderer Notarstellen (Ls.) BGH: Zur dienstlichen Beurteilung eines Richters (Ls.) Termine III Aktuelle Buchumschau III Zeitschriftenübersicht VII Redaktion: Rechtsanwältin Adelhaid Brandt (Chefredakteurin) Barbara Andrä Dr. Ralf Poscher Redaktionsanschrift: Anklamer Str. 32, Berlin Tel.: (030) /-73 Fax: (030) neuejustiz@aol.com Internetadresse: zeitschr/nj/nj.htm Erscheinungsfolge: einmal monatlich Bezugspreise: Jahresabonnement 108, inkl. Jahrgangs-CD-ROM 139, jeweils inkl. MwSt., zzgl. Porto und Versandkosten Vorzugspreis: (gegen Nachweis) für Studenten jährl. 30, inkl. MwSt., zzgl. Porto und Versandkosten Einzelheft: 12, inkl. MwSt., zzgl. Porto und Versandkosten Bestellungen beim örtlichen Buchhandel oder direkt bei der NOMOS Verlagsgesellschaft Baden-Baden. Abbestellungen bis jeweils 30. September zum Jahresende. Verlag, Druckerei, Anzeigenverwaltung und Anzeigenannahme: Nomos Verlagsgesellschaft Waldseestr. 3-5, Baden-Baden, Tel.: ( ) Fax: ( ) Urheber- und Verlagsrechte: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; diese sind geschützt, soweit sie vom Einsender oder von der Redaktion erarbeitet und redigiert worden sind. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlags verwendet werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. ISSN Redaktionsschluss: 16. Januar 2002 Neue Justiz Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern 56. Jahrgang, S NJ-Abonnentenservice: Die Volltexte der kommentierten und im Leitsatz abgedruckten Entscheidungen können Sie in der Redaktion unter Angabe der Registrier-Nummer kostenlos bestellen. Fax (0 30) II NJ 2/02

4 TERMINE Der Deutsche Mietgerichtstag findet am 1. und 2. März 2002 in Dortmund statt und steht unter dem Titel»Das Mietrecht im Schnittpunkt der Reformen«. Es wird u.a. zu folgenden Themen referiert: Schuldrechtsreform und Mietrecht (Ref.: Dr. F. Graf von Westfalen) Aktuelle Probleme der Mietrechtsreform (Ref.: VorsRiLG a.d. Prof. Dr. F. Sternel/RiAG U. Börstinghaus) Das neue Wohnungsbaureformgesetz (Ref.: MinDg Prof. Dr. Söfker) Rechtsmittel im Mietprozess nach der ZPO-Reform (Ref.: RiBGH Ball) Die Arbeitskreise befassen sich mit folgenden Schwerpunkten: Rechtliche Probleme der Barrierefreiheit (AK 1) Das Gebot der Wirtschaftlichkeit (AK 2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Partei gewerblicher Mietverträge (AK 3) Aktuelles Thema (AK 4) Die Kaution bei Vermieterwechsel und Zwangsverwaltung (AK 5) Mietdatenbanken (AK 6) Tagungsort: Kongresszentrum Westfalenhallen, Goldsaal, Rheinlanddamm 200, Dortmund Tagungsgebühr: 140 für Mitglieder des Deutschen Mietgerichtstages e.v., 200 für Nichtmitglieder (inkl. Mittag- u. Abendessen am ) Anmeldung und weitere Informationen: Deutscher Mietgerichtstag e.v., Postfach , Berlin. Fax: (030) ; * Der 26. Strafverteidigertag vom 8. bis 10. März 2002 in Mainz steht unter dem Thema»Sicherheit durch Strafe? Öffentlicher Strafanspruch zwischen Legalitätsprinzip und Opferinteresse«. Die einzelnen Arbeitsgruppen behandeln folgende Schwerpunkte: AG 1: Opferinteressen im Strafprozess zentral oder marginal? Ein Streitgespräch zur Nebenklage AG 2: Lebenslanges Wegsperren AG 3: Vermeidung von Untersuchungshaft durch frühzeitige Verteidigermitwirkung AG 4: Zuviel Bewährung? Bewährung in (elektronischen Fuß-)Fesseln? Mehr Bewährung? AG 5: Die Reform des Strafprozesses AG 6: Gefahr in Verzug und Aushöhlung des Richtervorbehalts Tagungsort: Kurfürstliches Schloss, Peter-Altmeier-Allee, Mainz Tagungsgebühr: 200 für Mitglieder, 235 für Nichtmitglieder, 180 für junge Kollegen (Zul. bis 3 Jahre), 95 für Referendare u. Studenten Anmeldung und weitere Informationen: Strafverteidigervereinigungen, Organisationsbüro, Mommsenstr. 45, Berlin. Tel.: (030) , Fax: (030) , * Die 4. Speyerer Planungsrechtstage werden von der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 13. bis 15. März 2002 veranstaltet. Ziel der Veranstaltung ist es, aktuelle Probleme des Fachplanungsrechts aus der Sicht der Praxis vorzustellen und zu diskutieren., Die Veranstaltung besteht aus zwei Teilen: dem Speyerer Luftverkehrsrechtstag am und den 4. Speyerer Planungsrechtstagen vom Nachmittag des bis zum Als Themen sind u.a. geplant: Aktuelle Probleme des Schutzes vor Fluglärm aus Sicht der Rechtswissenschaft und der Lärmwirkungsforschung Die Beteiligungsrechte der kommunalen Gebietskörperschaften in luftrechtlichen Genehmigungs- und Normsetzungsverfahren Neuere Rechtsprechung des BVerwG zum Fachplanungsrecht der Flugplätze und Schienenwege Aus der Rechtsprechung des 4. Senats des BVerwG Privatnützige Planfeststellung Gestaltungsspielräume im Planfeststellungsverfahren und im Planfeststellungsbeschluss für die planfeststellende Behörde Das Verhältnis von Raumordnungs- und Regionalplanung zur Verkehrswegeplanung Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen Die Bedeutung Neuer Medien für das Planfeststellungsverfahren Anmeldung und weitere Informationen: Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow, Freiherrvom-Stein-Str. 2, Speyer, Tel.: (06232) , Sekretariat: , Fax: , ziekow@dhv-speyer.de AKTUELLE BUCHUMSCHAU Wolfgang Thierse Zukunft Ost Perspektiven für Ostdeutschland in der Mitte Europas Rowohlt Verlag, Berlin S., geb., 14,90. ISBN »Der Osten steht auf der Kippe«mit dieser provozierenden These hat Bundestagspräsident Wolfgang Thierse Anfang 2001 eine erregte Debatte über die Lage Ostdeutschlands ausgelöst. Der Autor nimmt diese Kontroverse zum Anlass, neue Ideen, Vorschläge und Perspektiven für die Zukunft in Ostdeutschland zu entwickeln. Er fordert, nicht bei der Aufrechnung von Licht und Schatten stehen zu bleiben, sondern Illusionen zu überwinden und Kurskorrekturen zu wagen. Hans Herbert von Arnim Das System Die Machenschaften der Macht Verlagsgruppe Droemer Weltbild, München S., geb., 22,90. ISBN Im rechtlichen Untergrund ist aus den Volksvertretern die»politische Klasse«geworden, die ein Netzwerk geknüpft hat, das allmählich unsere demokratische Ordnung überwuchert. Wie konnte es dahin kommen? Der Autor enthüllt die Strukturen, analysiert unerbittlich Entstehung und Wirkung der dunklen Seite der Macht, legt die Funktionsweise des Schattensystems bloß und schärft damit den Blick für die Kluft, die sich zwischen dem Verfassungsideal und den tatsächlichen Verhältnissen aufgetan hat. Corinna Böllhoff Das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Verfahren, Prüfungsumfang und Kontrolldichte Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden S., brosch., 45,. ISBN Die Arbeit analysiert die Rechtsmittelrechtsprechung des EuGH. Im Mittelpunkt steht dabei die Ausgestaltung des auf Rechtsfragen beschränkten Prüfungsumfangs durch den Gerichtshof und ihre Bewertung. Berücksichtigt wurden auch die auf der Regierungskonferenz von Nizza beschlossenen Reformen. Rudolf Beuermann/Dieter Blümmel Das neue Mietrecht 2001 Grundeigentum-Verlag, Berlin S., brosch., 30,. ISBN Die Autoren informieren praxisnah und ausführlich über das gesamte, zum reformierte Mietrecht. Das Werk enthält den neuen Gesetzestext und für jede Vorschrift eine übersichtliche Gegenüberstellung des alten und des neuen Rechts, eine kurze Kommentierung der jeweiligen Änderungen und die Begründung des Gesetzgebers. Abgedruckt sind zudem alle Materialien des Gesetzgebungsverfahrens und tabellarische Übersichten der Übergangsvorschriften. Karlheinz Muscheler Das Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft Begründung Rechtsfolgen Aufhebung Faktische Partnerschaft Erich Schmidt Verlag, Bielefeld S., kart., 49,80. ISBN Der Autor betrachtet das Institut der Lebenspartnerschaft in rechtsvergleichender und -politischer Perspektive, bewertet es verfassungsrechtlich und klärt die für die Kommentierung des LPartG zentralen Begriffe. Im Einzelnen werden die Voraussetzungen für die Begründung einer wirksamen Lebenspartnerschaft und die vermögens- und personenrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft vermittelt. Ludwig Kroiß Das neue Zivilprozeßrecht Deutscher Anwaltverlag, Bonn S., brosch., 35,. ISBN Der Autor gibt einen umfassenden Überblick über die zum in Kraft getretenen Neuregelungen der ZPO. Vertiefend erörtert er die praktischen Probleme, die sich speziell für den Anwalt ergeben, und bietet erste Formulierungshilfen an. Das Werk enthält zudem eine synoptische Gegenüberstellung des alten und des neuen Rechts. III

5 Karl Lackner/Kristian Kühl StGB Strafgesetzbuch mit Erläuterungen Verlag C. H. Beck, 24., neu bearb. Aufl., München S., in Leinen, 50, ISBN Die 24. Auflage beinhaltet u.a. das StrafverfahrensänderungsG 1999 v sowie das Ges. zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften v Durchgängig ist die neue Literatur mit Rechtsprechung bis Mitte 2001 berücksichtigt, die auch auf den ersten Reaktionen und Erfahrungen mit den umfassenden Neuregelungen des 6. StrafrechtsreformG basiert. Ulrich Weber/Katharina Meyer-Renkes Altersteilzeitverträge RWS Verlag Kommunikationsforum, Köln S., brosch., 32, ISBN Das Buch vermittelt einen umfassenden Einblick in die Möglichkeiten, die das AltersteilzeitG, die Ergänzungsregelungen und die aktuelle Rechtsprechung insbesondere unter arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekten bieten. Die Vertragsmustertexte sind Empfehlungen der Autoren für typische Fallgestaltungen, wie sie sich in der Praxis bewährt haben. Sie sind auf einer Diskette beigefügt. Heribert Lassner Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes Courier Verlag, 6., aktual. Aufl., Frankfurt/M S., brosch., 19,90 ISBN Die überarbeitete Orientierungs- und Arbeitshilfe ermöglicht, ein exemplarisches Beispiel einer Leistungsberechnung sowie Bescheide der Versorgungsanstalten rechnerisch und rechtlich nachzuvollziehen. Sonderregelungen für die neuen Bundesländer und umfangreiche Besitzstand- und Härtefallregelungen sind besonders gekennzeichnet. A. Gnade/K. Kehrmann/W. Schneider/Th. Klebe/J. Rataycak Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar Bund-Verlag, 10., neu bearb. Aufl., Frankfurt/M S., kart., 22, ISBN X Seit dem ist das Ges. zur Reform der Betriebsverfassung in Kraft. Die neue Auflage des Basiskommentars informiert über alle Neuregelungen und erläutert deren praktische Umsetzung. Die Rechtsprechung, insbesondere des BAG, ist bis Ende Aug eingearbeitet. Dirk Dau/Franz Josef Düwel/Hartmut Haines Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Lehr- und Praxiskommentar SGB IX Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden S., geb., 66,. ISBN Mit dem zum in Kraft getretenen SGB IX werden das Recht der Rehabilitation und der Eingliederung Behinderter in die Gesellschaft unter einem Dach vereint. Auf der Basis der gesetzgeberischen Argumentationsmuster und -motive und einer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung werden u.a. vertieft behandelt: Neue Begrifflichkeiten und Abgrenzungskriterien; Umsetzungskriterien für die gesetzgeberischen Ziele der Konvergenz, Koordination und Kooperation; das neue Leistungsrecht. Der Anhang enthält eine gesonderte Darstellung zum Verfahren und Rechtsschutz sowie zu den wichtigsten Regelungen. Markus Köhler/Hans-Wolfgang Arndt Recht des Internet C. F. Müller Verlag, 3., völlig neu bearb. u. erw. Aufl., Heidelberg S., kart., 25, ISBN Die Neuauflage trägt der rasanten Entwicklung in den vergangenen Monaten Rechnung, so dass die einzelnen Rechtsgebiete z.t. in ihrer Darstellung völlig überarbeitet wurden. Neu eingearbeitet wurden vor allem die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur bis Mai 2001, die eine aktuelle Übersicht über den Stand der rechtlichen Diskussion bietet. Erstmals aufgenommen wurde ein eigenes Kapitel über strafrechtliche Probleme. IV Martin W. Huff/Felix Breidenstein/Jochen Mignat Wirtschaft & Recht Fakten und Trends Jahrbuch für Management und Wirtschaftsanwälte 2002 Verlag C. H. Beck, München S., geb., 49,. ISBN Das in Zusammenarbeit mit dem Verlag der F.A.Z. erschienene Werk gibt einen Überblick der wichtigsten Neuregelungen und Themen für den betrieblichen Alltag. So enthalten die Fachbeiträge u.a. praxisbezogene Informationen über die Reformen im Arbeits- und Wirtschaftsrecht und behandeln das veränderte Insolvenz- und Leasingrecht. Der Band enthält darüber hinaus eine Übersicht über den Anwaltsmarkt mit Stand Gerhard Köbler Rechtspolnisch Deutsch-polnisches und polnisch-deutsches Rechtswörterbuch für jedermann Verlag Franz Vahlen, München S., kart., 14, ISBN In einfacher Form beantwortet das neue Lexikon in zweisprachigen Übersichten alle wesentlichen aktuellen Fragen zur polnischen Rechtssprache. Ein kurzer Überblick über das polnische Rechtssystem bietet dem Benutzer zugleich eine erste systematische Orientierungshilfe. Gerhard Köbler Rechtsfranzösisch Deutsch-französisches und französisch-deutsches Rechtswörterbuch für jedermann Verlag Franz Vahlen, 3., überarb. Aufl., München S., kart., 14,. ISBN Die Neuauflage stellt im deutsch-französischen Teil rd deutschen Rechtswörtern die französischen und umgekehrt im französischdeutschen Teil ca französischen Begriffen die deutschen Entsprechungen gegenüber. Zudem wird ein kurzer Überblick über das französische Rechtssystem gegeben. Rolf Henrich Die Schlinge Roman Eichborn Berlin, Frankfurt/M S., brosch., 17,90. ISBN Der erste Roman des Autors beschreibt die Verteidigung eines NVA- Generals, der für mehrere Tote an der Mauer verantwortlich gemacht wird. Dabei werden die Grenzen des deutschen Rechtsstaats beim Umgang mit der jüngsten deutschen Vergangenheit ausgelotet und zugleich die Frage aufgeworfen, inwieweit der Gerechtigkeitsanspruch, der 1989 die Mauer zu Fall brachte, nun auch bei der Bewertung der alten»gegner«eingelöst wird. Weitere Neuerscheinungen: Die Europäische Union Rechtsordnung und Politik. Von B. Beutler/R. Bieber/J. Pipkorn/J. Streil. Nomos Verlagsgesellschaft, 5., vollst. neu bearb. u. erw. Aufl., Baden- Baden S., brosch., 46,. ISBN Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR RVI Loseblattwerk, Verlag C. H. Beck, München Erg.Lfg., rd. 570 S., 60,33. ISBN Grundwerk in 4 Ordnern, rd S., 138. ISBN Kindeswohl und Kindeswille Psychologische und rechtliche Aspekte. Von Harry Dettenborn. Ernst Reinhardt Verlag, München S., kart., 19,90. ISBN Taschenbuch Berufsausbildungsrecht Von Bernhard Opolony. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg S., kart., 29,. ISBN (ausführliche Rezensionen bleiben vorbehalten)

6 NOMOS Aktuell Baurecht für Berlin Für Studium, Ausbildung und Fortbildung BAURECHT für Berlin 2. Auflage DR. HANSJOCHEN DÜRR Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Freiburg DR. ANDREAS KORBMACHER Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Hansjochen Dürr/ Andreas Korbmacher Baurecht für Berlin 2. Auflage 2001, 245 S., brosch., 17,, 30,10 sfr, ISBN Mit dem Kompendium Baurecht für Berlin liegt die zweite Auflage in der bewährten Reihe länderspezifischer Darstellungen des besonderen Verwaltungsrechts vor. Das Werk gibt mit zahlreichen Beispielen und Nachweisen aus der Rechtsprechung versehen einen Überblick über die wesentlichen Bereiche des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts sowie des Nachbar- und Rechtsschutzes in Bausachen. In einem eigenen Kapitel werden die planungsrechtlichen Besonderheiten in Berlin ausführlich erläutert, die sich insbesondere aus der Eigenschaft als Stadtstaat und der Funktion als Bundeshauptstadt ergeben. Das Lehrbuch wendet sich in erster Linie an Studenten und Referendare, die sich im Rahmen der Ausbildung mit dem öffentlichen Baurecht befassen müssen, aber auch an Praktiker, die sich einen ersten Zugriff und eine schnelle Orientierung über das Baurecht in Berlin verschaffen wollen. 26. Strafverteidigertag 8. bis 10. März 2002 Sicherheit durch Strafe? Öffentlicher Strafanspruch zwischen Legalitätsprinzip und Opferinteresse Freitag, den 8. März 2002 Eröffnungsvortrag Rechtsanwalt Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied Samstag, 9. März 2002 AG 1: Opferinteressen im Strafprozess zentral oder marginal? -Ein Streitgespräch zur Nebenklage- ReferentInnen: Prof. Dr. Susanne Walther, Universität Köln Rechtsanwältin Claudia Burgsmüller, Wiesbaden Rechtsanwalt Hans-Joachim Ehrig, Berlin Rechtsanwalt Johannes Latz, Köln Leiter: N.N. AG 2: Lebenslanges Wegsperren Referenten: Richter a. Oberlandesgericht Dieter Haberstroh, Karlsruhe Dr. Jörg Kinzig, MPI, Freiburg Thomas Ullenbruch, stellvertr. Leiter JVA Freiburg Rechtsanwalt Erich Joester, wissenschaftl. Mitarbeiter Universität Bremen Leiter: Rechtsanwalt Michael Moos, Freiburg AG 3: Vermeidung von Untersuchungshaft durch frühzeitige Verteidigermitwirkung Referenten: Prof. Dr. Jörg-Martin Jehle, Universität Göttingen Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm, Frankfurt/Main Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff, Hamm Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Richard Soyer, Wien Leiter: Rechtsanwalt Michael Sturm, Dresden AG 4: Zuviel Bewährung? Bewährung in (elektronischen Fuß-) Fesseln? Mehr Bewährung! ReferentInnen:Prof. Dr. Heribert Ostendorf, Universität Kiel Ulrike Glörfeld, Arbeitsgem. Deutscher BewährungshelferInnen, LAG Hessen Dr. Bert Götting, Universität München Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Wolfram Schädler, Hess. Ministerium der Justiz, Wiesbaden Rechtsanwalt Knuth Pfeiffer, Kassel Leiter: Rechtsanwalt Thomas Scherzberg AG 5: Die Reform des Strafprozesses Referenten: Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Berlin Oberstaatsanwalt Victor Weber, Berlin Prof. Dr. Bernd Schünemann, Universität München Ministerialdirektor Berndt Netzer, Bundesministerium der Justiz, Berlin Leiter: Rechtsanwalt Volker Ratzmann, Berlin AG 6: Gefahr in Verzug und Aushöhlung des Richtervorbehalts ReferentInnen:Prof. Dr. Ursula Nelles, Universität Münster Prof. Dr. Otto Backes, Universität Bielefeld Richter am Amtsgericht Dr. Dierk Helmken, Heidelberg Rechtsanwalt Horst Wesemann, Bremen Leiter: Rechtsanwalt u. Notar Axel Nagler, Essen Sonntag, 10. März 2001 Schlussdiskus- Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat? sion/podium: N.N. Vertreter des Bundesinnenministeriums Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, Beauftragter f. Datenschutz u. Informationsfreiheit, Berlin Rechtsanwalt Dr. Burkhard Hirsch, Bundestagsvizepräsident a.d., Düsseldorf Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Vors. d. RAV, Berlin Moderation: Ulrike Holler, Rundfunkjournalistin, Frankfurt/Main Tagungsort: Kurfürstliches Schloss Peter-Altmeier-Allee Mainz 15 FAO TEILNEHMER Z E R T I F I KAT Anmeldung: Strafverteidigervereinigungen, Organisationsbüro Mommsenstr Berlin Tel Fax strafverteidiger.vereinigungen@epost.de NOMOS Verlagsgesellschaft Baden-Baden Fax (07221) Beiträge 200,- (16% MWSt. enth.= 27,59 ) f. Mitglieder 235,- (16% MWSt. enth.= 32,41 ) f. Nichtmitglieder 180,- (16% MWSt. enth.= 24,83 ) f. junge KollegenInnen (Zul. bis 3 Jahre) 95,- (16% MWSt. enth.= 13,10 ) f. ReferendarInnen u. StudentInnen V

7 NOMOS Aktuell Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation 2. Auflage Der zunehmend auch europäisch beeinflußte Regulierungsrahmen im Bereich der Telekommunikation führt dazu, daß die Beteiligten zunehmend mit juristischen Detailproblemen konfrontiert sind. Dies gilt auch für die stürmische Entwicklung auf ökonomischem wie technischem Sektor. Die 2. Auflage des Handbuchs Recht und Praxis der Telekommunikation reagiert auf diese Herausforderungen und bringt die hervorragend aufgenommene 1. Auflage auf den neuesten Stand. Dem zunehmend internationalen Charakter des TK-Marktes wird durch die neu aufgenommenen Länderteile Schweiz und Österreich Rechnung getragen. Neu berücksichtigt wurden die Topthemen der ersten Jahre wie etwa EBC, Flatrate, UMTS- Lizenzversteigerung und T-DSL. Das Handbuch analysiert die nationalen (D, A und CH) wie europarechtlichen Regulierungsrahmen gibt zuverlässige Antworten auf alle juristischen, ökonomischen und technischen Streitfragen erleichtert anhand von Checklisten und Tabellen, gezielten Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen den lesefreundlichen Zugang zu den Sachproblemen. Die Autoren vereinen das notwendige juristische wie ökonomische Know-how: Lic iur. Peter R. Fischer, Stellvertretender Direktor der Schweizer Regulierungsbehörde Bakom, Bern; Dr. jur. Martin Geppert, ehemals Leiter der Rechtsabteilung der Fa. tesion Communikationsnetze, Partner der Kanzlei Piepenbrock und Schuster, Düsseldorf; Dr. rer. pol. Ernst-Olav Ruhle, ehemaliger Leiter des Bereichs Regulierung bei der Telekom Austria, Leiter des Bereichs Interconnection, Roaming und Regulierung bei 3G Mobile GmbH, Wien; Dr. jur. Fabian Schuster, ehemals Syndikusanwalt der Thyssen Telecom AG, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Piepenbrock und Schuster, Düsseldorf. Fazit: Das ideale Handbuch für Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen, Mitarbeiter von Netzbetreibern und Diensteanbietern, die Beratungspraxis sowie Praktiker in Rechtsprechung und Verwaltung. Jetzt subskribieren für 79., danach ca. 89. Martin Geppert/Ernst-Olav Ruhle/ Fabian Schuster Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation EU, Deutschland, Österreich, Schweiz Länderteil Schweiz von Peter R. Fischer 2., völlig neu überarbeitete Auflage i. Vb. April 2002, ca S., geb. mit Schutzumschlag, ca. 89., Subskriptionspreis bis zum Erscheinen 79., ISBN Prof. Dr. Th. Hoeren:»..ein geniales Buch...Geppert, Ruhle und Schuster, drei Cracks aus der einschlägigen Szene haben sich zusammengetan...«(mmr 3/1999, S. XIII) NOMOS Verlagsgesellschaft Baden-Baden Fax ( ) nomos@nomos.de

8 Neue Justiz Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern Chefredakteurin: Rechtsanwältin Adelhaid Brandt Anschrift der Redaktion: Anklamer Straße Berlin Tel. (030) /73 Fax (030) Jahrgang Seiten Vom Werbeverbot zum Werberecht Aktuelle Rechtsprechung zum Abbau freiberuflicher Restriktionen bei der Anwaltswerbung Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Freiburg i.br. Das nach der»kassation«der Standesrichtlinien durch das BVerfG bis 1987 bestehende Werbeverbot der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist zwischenzeitlich durch ein fast unbegrenztes Werberecht verdrängt worden. Der Gesetzgeber hat es 1994 ausdrücklich in einer Reform der Berufsgesetze anerkannt. Der in der Folgezeit durch die Rechtsanwaltskammern und ihre Repräsentativorgane gestartete Versuch, seinen Liberalisierungswillen zu unterlaufen, kann mittlerweile als gescheitert bezeichnet werden. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht durch ein Gericht noch bestehende berufsspezifische werberechtliche Schranken bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beseitigt werden. Diese Berufsgruppen können heutzutage praktisch wie alle seriösen Dienstleister werben. I. Das Werberecht und seine Schranken im Allgemeinen Das Werberecht der Angehörigen von rechts- und steuerberatenden Berufen ist bereits verfassungsrechtlich verbürgt. 1 In den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten fällt so explizit das BVerfG 2 auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung. Das Werberecht ist auch ausdrücklich in den Berufsgesetzen wie z.b. 43b BRAO anerkannt. Daher bedarf so auch der BGH 3 entgegen der bei manchen Kammern und Gerichten immer noch anzutreffenden Vorstellung nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern nur deren Einschränkung. Es ist deshalb völlig verfehlt, wenn ein Verbot z.b. einer Phantasiebezeichnung für eine Kanzlei 4 noch mit dem Argument zu rechtfertigen versucht wird, es bestehe kein Bedarf für diese Form des Auftretens in der Öffentlichkeit. Einschränkungen des verfassungsrechtlich wie gesetzlich verbürgten Werberechts der Rechtsanwälte ergeben sich aus dem Wettbewerbsrecht sowie dem Berufsrecht. Stets ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die Beschränkungen verfassungskonform sind. In jedem Fall hat die Werbung der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe die sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht ergebenden Restriktionen zu beachten. So ist nach 1 UWG eine sittenwidrige Werbung untersagt, welche z.b. bei einem Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen in Betracht kommt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Anwalt z.b. trotz des Verbots des 49b BRAO mit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wirbt. Ebenso verbietet 3 UWG eine irreführende Werbung z.b. mit Selbstverständlichkeiten wie bei der Angabe eines Rechtsanwalts aus den neuen Bundesländern»BRAGO 10% Gebührenabschlag«oder bei der Führung von nicht verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen; 5 hingegen ist der Hinweis auf die Weiterbildung der Kanzleimitglieder nur banal, aber nicht irreführend. 6 Neben diesen für jedermann geltenden Werbungsschranken unterliegen die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden freien Berufe 1 Vgl. grundsätzlich: Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Z.B. BVerfG, BRAK-Mitt. 2000, 137 = NJW 2000, 3195 = NJ 2000, 312 (Leits.); siehe auch BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389 Apothekerwerbung; BGH, NJW 2001, 2087 = NJ 2002, 112 (Leits.), in diesem Heft, Anwaltswerbung II; BGH, NJW 2001, 2886 Rundschreiben; st.rspr. 3 BGH, NJW 2001, 2087 Anwaltswerbung II. 4 So zu Recht das OLG Karlsruhe im Urt. v U 96/00, (n.v.), unter Aufhebung einer gegenteiligen Entscheidung des LG Waldshut-Tiengen. 5 BVerfG, NZA 1993, 691; BRAK-Mitt. 1998, 145; vgl. dazu Kleine-Cosack (Fn 1), Rn 357 f. 6 So BVerfG, NJW 2001, 3324 Fortbildung, Interessenschwerpunkt. 57

9 Aufsätze Kleine-Cosack, Vom Werbeverbot zum Werberecht noch (!) zusätzlichen berufsspezifischen Werberestriktionen. Sie ergeben sich einmal aus den gesetzlichen Bestimmungen wie 43b BRAO sowie ergänzenden Regelungen in den Berufsordnungen. So enthält die entsprechende Satzung für die Rechtsanwälte derzeit in 7 BORA Einschränkungen bei der Angabe von beruflichen (Tätigkeits- und Interessen-)Schwerpunkten. Die Bedeutung dieser berufsspezifischen Einschränkungen des Werberechts nimmt aufgrund eines verfassungsrechtlich bedingten»kahlschlags«der Rechtsprechung rapide ab. Verbote einer bestimmten Werbung sind schließlich stets am Maßstab des Gebots einer verfassungskonformen Auslegung zu überprüfen. Sie sind nach dem grundlegenden Beschluss des BVerfG zur Apothekerwerbung 7 und der im Anschluss daran ergangenen Rechtsprechung nur dann verfassungsrechtlich haltbar, wenn der mit dem Verbot verbundene Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig, d.h. im Interesse des Gemeinwohls erforderlich ist. Ein Werbeverbot muss also im Interesse des Gemeinwohls vor allem der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie der Rechtsuchenden erforderlich sein. Nach dem BVerfG soll das für Rechtsanwälte geltende Werbeverbot das Vertrauen der Rechtsuchenden stärken, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. 8 Verboten sind neben irreführender Werbung insbesondere aufdringliche Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich an Gewinn orientierten Verhaltens sind. 9 II. Das Werberecht nach 43 b BRAO im Besonderen Nach 43b BRAO nichts anderes gilt für gleichlautende Bestimmungen anderer Berufsgesetze wie z.b. 57a StBerG unterliegt das Werberecht der Rechtsanwälte den Schranken der Berufsbezogenheit, der Sachlichkeit sowie einer auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung. 1. Berufsbezogenheit Keine nennenswerte praktische Bedeutung kommt dem Erfordernis der Berufsbezogenheit der Werbung zu. Das BVerfG 10 unterscheidet zumindest noch zwischen einer tätigkeitsbezogenen informativen bzw.»gezielten Werbung im engeren Sinne«11 und einem sonstigen nur werbewirksamen Verhalten wie z.b. durch Vernissagen oder Konzerte in Praxisräumen, für das das Kriterium der Berufsbezogenheit bedeutungslos ist. 58 a) Werbewirksames Verhalten Derartige Werbeformen sind bei Rechtsanwälten grundsätzlich zulässig, zumal sie schon immer praktiziert wurden. Daher können Anwälte auch Werbung durch Sponsoring betreiben, 12 ohne dass damit eine nennenswerte berufsbezogene Information verbunden ist. Ebenso dürfen sie auf Kanzleifenstern werben. Indiskutabel war insoweit die Entscheidung des AnwG München, 13 in welcher der Abdruck eines Paragraphenzeichens auf mehreren Fenstern schon mangels Berufsbezogenheit untersagt wurde. Dieses Zeichen stehe nicht»signifikant«nur für eine Rechtsanwaltskanzlei, argumentierten im Übrigen verfassungsfrei die Münchener Anwaltsrichter mit der»erfindung«einer ganz neuen Werberechtsgrenze; der AGH München hat die rechtswidrige Entscheidung zu Recht umgehend aufgehoben. 14 Ebenso musste der BGH 15 mit dem OLG Brandenburg 16 verfahren. Streng im Geiste des»großen Friedrich«beurteilten die preußischen Richter es als berufs- und wettbewerbswidrig, wenn Rechtsanwälte zu Praxisveranstaltungen mit einem Imbiss warben. Einer derartigen Verköstigung fehle es schließlich an der nach 43b BRAO erforderlichen Berufsbezogenheit der Werbung. Hätte diese lebensfremde Ansicht Bestand gehabt, dann müssten Besucher von anwaltlichen Informationsveranstaltungen die Brotzeit in Zukunft mitbringen. Entgegen der z.t. in dieser Rechtsprechung 17 sowie Literatur 18 vertretenen Ansicht sind die Rechtsanwälte jedoch bei einem sonstigen, nicht als»werbung«isd 43b BRAO, sondern nur als werbewirksam zu bewertenden Verhalten nicht vollständig von den Bindungen dieser berufsspezifischen Bestimmung befreit. Soweit sie nämlich z.b. in Zeitungsanzeigen mit Geschenken, Präsenten, Verlosungen etc.»werben«, wenn sie also die Rechtsuchenden anzulocken versuchen mit nicht berufsbezogenen Angaben, dann kann die»werbung«nach dem BGH 19 als unsachlich gem. 43b BRAO bewertet werden. Dies war in der Entscheidung des OLG Brandenburg (noch) nicht der Fall, da dort nur mit einem»imbiss«geworben wurde, worunter so der BGH 20 unter Rekurs auf den Duden(!) erfahrungsgemäß nur eine Kleinigkeit zu verstehen ist, ein bloßer»gabelbissen«. Es gilt abzuwarten, ob bei einer diese Imbissgrenze überschreitenden Werbung z.b. einem mehrgängigen Dinner die Rechtsprechung noch einen Verstoß gegen 43b BRAO annimmt. Sie sollte davon angesichts des Gebots einer verfassungskonformen Auslegung des Werberechts tunlichst Abstand nehmen. Schließlich geht von derartigen Angeboten keine nennenswerte Anlockwirkung aus; der Sonderfall einer Praxisveranstaltung für Sozialhilfeempfänger mit Armenspeisung dürfte schon mangels zu erwartender Gebühreneinnahmen bei Rechtsanwälten unrealistisch sein. Zudem wäre selbst ein»großes Fressen«allenfalls individuell gesundheits-, aber nicht gemeinwohlschädlich. 21 Als unzulässige Werbung ist zwar die Veranstaltung von Gewinnspielen 22 und das Anlocken mit Geschenken, hingegen nicht ohne weiteres deren Vergabe anzusehen. In beschränktem Umfang war sie z.b. bei bestimmten Anlässen ohnehin seit jeher zulässig. Wenn 11 Abs. 1 BOStB bei Steuerberatern Geschenke mit werbendem Hinweis verbietet, damit z.b. Kanzleiangaben auf Präsenten untersagt werden sollen, ist auch diese Einschränkung angesichts fehlender Gemeinwohlerforderlichkeit verfassungsrechtlich fragwürdig. In diese Falle tappte eine Steuerberaterin in Thüringen, die auf einen Geschenkgutschein für eine»entspannungsoase«ihren Kanzleistempel abgedruckt hatte. 23 Es macht jedoch wenig Sinn, dem Berufsangehörigen nur einen Begleitbrief zum Präsent zu gestatten, hingegen eigene Berufsangaben unmittelbar auf dem Präsent zu verbieten. Im Übrigen kann ein entsprechendes Verbot leicht umgangen werden; dies kommt z.b. in Betracht, wenn sich eine Kanzlei selbst als Winzer 7 BVerfGE 94, 372 = NJW 1996, Vgl. nur BVerfGE 76, 196, 207 f. 9 BVerfG, BRAK-Mitt. 2000, 137, 138; vgl. auch neuestens BVerfG, NJW 2001, 3324 Fortbildung, Interessenschwerpunkt. 10 BVerfG, BRAK-Mitt. 2000, 137, Ebenda: vgl. auch AnwG Hamm, MDR 2000, BVerfG, BRAK-Mitt. 2000, 137, AnwG München, Urt. v AnwG Nr. 43/2000 (n.v.). 14 AGH München, Urt. v BayAGH II -4/ BGH, NJW 2001, 2087 Anwaltswerbung II. 16 Ablehnend bereits Kleine-Cosack (Fn 1), Rn 379 ff. 17 AnwG Hamm, MDR 2000, So z.b. Römermann, in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 1. Aufl. 1996, vor 6 Rn 40 ff. 19 BGH, NJW 2001, 2087 Anwaltswerbung II; dazu Kleine-Cosack, F.A.Z. v , S BGH, ebenda. 21 Vgl. auch Kleine-Cosack, F.A.Z. v , S OLG Koblenz, ZIP 1997, 377, LG Erfurt, Urt. v StV 2/97 u. 3/98 (n.v.): Damit hat die Steuerberaterin keine sachliche Werbung betrieben, sondern gewissermaßen um eine konkrete Auftragserteilung im Einzelfall»gebuhlt«.

10 Kleine-Cosack, Vom Werbeverbot zum Werberecht betätigt und wahrheitsgemäß die Namen der Mitglieder auf dem Flaschenetikett anführt. b) Angaben zu Tätigkeits-/Interessenschwerpunkten Soweit es sich nicht nur um schlichtes werbewirksames Verhalten, sondern um eine»werbung«isd 43b BRAO handelt, ist der Rechtsanwalt nach 43b BRAO auf berufsbezogene Informationen beschränkt. Dieser Schranke kommt aber keine nennenswerte Bedeutung zu. Schließlich so der BGH unterrichtet eine Werbung (schon dann) über die bloße berufliche Tätigkeit, wenn sie die interessierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, dass der Werbende oder Beworbene als Rechtsanwalt tätig ist. Damit wird bereits mit der schlichten Berufsangabe dem Kriterium entsprochen, so dass wenn man es überhaupt als Werbung isd 43b BRAO ansieht schon durch die namentliche Nennung des Rechtsanwalts beim Sponsoring dem Gebot der Berufsbezogenheit Rechnung getragen wird; davon geht auch das BVerfG aus. 24 Darüber hinaus ist der Begriff»Berufsbezogenheit«weit zu interpretieren im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit des Anwalts wie auch das Informationsinteresse der Rechtsuchenden. Enthält die Werbung sonstige weitere Informationen, so stehen diese nach dem BGH mit der Berufsbezogenheit dann in ausreichendem Zusammenhang, wenn sie für die Entscheidung der Rechtsuchenden, ob dieser Rechtsanwalt beauftragt werden soll, bei vernünftiger und sachbezogener Betrachtung von Bedeutung sein können. Dementsprechend kann ein Rechtsanwalt u.u. auch über Hobbys oder sportliche Aktivitäten wie Tauchen oder Reiten berichten; haben nämlich Rechtsuchende bei entsprechender Betätigung Probleme bekommen, sind sie z.b. vom Pferd gefallen, dann erlaubt die Sachkenntnis des Rechtsanwalts eine professionelle Bearbeitung. Der Rechtsanwalt kann mit der Werbung nicht nur seinen eigenen beruflichen Werdegang, seine Kanzlei, die Mitarbeiter etc. vorstellen. Vor allem darf er über Schwerpunkte seiner Tätigkeit informieren. Er sollte aber dabei die Regelung des 7 BORA beachten, welche ihn verpflichtet, diese Schwerpunkte als Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkte ausdrücklich zu bezeichnen. Die Zahl der Schwerpunktangaben wird auf fünf begrenzt. Diese Regelung ist bisher noch nicht dem verfassungsrechtlichen Verdikt zum Opfer gefallen. 25 Sie ist jedoch verfassungswidrig, 26 da sie in unverhältnismäßiger Weise die Werbefreiheit der Rechtsanwälte beschränkt. Es ist im Interesse des Gemeinwohls nicht erforderlich, dass nur Rechtsanwälte einer derart kleinkarierten Beschränkung unterliegen; keine andere Berufsordnung kennt eine vergleichbar detaillierte Regelung. Das ohnehin geltende Verbot der irreführenden Werbung in 3 UWG schützt den Rechtsuchenden auch im gebotenen Umfang bei Rechtsanwälten. Zudem werden in jedem Falle hoch qualifizierte Rechtsanwälte gemeinwohlwidrig durch die zahlenmäßige Beschränkung der Nennung von Schwerpunktgebieten beschränkt. Es ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn nach 6 Abs. 2 BORA speziell in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen Informationsmitteln über 7 BORA hinausgehende Informationen zulässig sind, bei anderen Werbeformen, z.b. bei Anzeigen, jedoch die Schranken des 7 BORA gelten sollen. Sobald das BVerfG oder ein Fachgericht einen geeigneten Fall zu entscheiden haben, wird die Regelung des 7 BORA daher für verfassungswidrig erklärt werden müssen. Die Rechtsprechung hat sie ohnehin bereits in der jüngsten Zeit durch eine verfassungskonforme Auslegung verfassungsrechtlich weitgehend abgeschwächt. So ist bei verfassungskonformer Auslegung des 7 BORA einem Fachanwalt erlaubt, aus dem Fachanwaltsgebiet mehr als fünf Schwerpunkte anzugeben. 27 Ebenso sind nach dem BGH schlagwortartige Schwerpunktbezeichnungen für Kanzleien (z.b.»kanzlei für Arbeitsrecht«) erlaubt. 28 Das BVerfG hat zudem im Beschluss v zu Recht betont, dass der Begriff»Interessenschwerpunkt«wenig aussagekräftig sei. Er besage nur, dass ein Anwalt sich für das jeweilige Gebiet interessiere. Über besondere Kenntnisse in diesem Bereich müsse der Jurist aber nicht verfügen. Die Regelung des 7 BORA wirft im Übrigen auch bei der Angabe von branchenspezifischen Schwerpunkten einer Kanzlei unnötige Probleme auf. Wenn Rechtsanwälte oder Steuerberater schwerpunktmäßig bestimmte Berufszweige wie z.b. Apotheker oder Automobilhändler vertreten, dann können sie auch in aller Öffentlichkeit damit werben. Die Hinweise sind schließlich von großem Informationswert für die Rechtsuchenden. Branchenkenntnisse des Beraters reduzieren seinen Informationsaufwand und erhöhen seine Kompetenz. Umstritten ist jedoch noch, wie derartige branchenspezifischen Kenntnisse publik gemacht werden dürfen. Für unzulässig wurde der Terminus»Fachberatung«(im konkreten Fall für den Automobilhandel) erklärt; toleriert wird hingegen mittlerweile die Bezeichnung»Beratung«; teilweise gefordert wurde die Angabe als»tätigkeitsschwerpunkt«, was jedoch schlicht unsinnig wäre, da dann zwangsläufig und irreführend auf eine zumindest bei Steuerberatern auch noch verbotene gewerbliche Tätigkeit hingewiesen worden wäre. 2. Sachlichkeit Die Werbung hat nach 43b BRAO weiter nach Form und Inhalt sachlich zu sein. Der Begriff»Sachlichkeit«ist an die Stelle des ursprünglich im Gesetzentwurf stehenden Ausdrucks»reklamehaft«gesetzt worden. Damit wollte der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen der früher h.a. nicht mehr jede freiberufliche Werbung als unzulässig angesehen werden darf. Allgemein kann als unsachlich eine Werbung nur noch bezeichnet werden, 30 wenn sie völlig übertrieben, plump aufdringlich, marktschreierisch ist bzw. eine reklamehafte Selbstanpreisung enthält. Im Übrigen ist unsachlich auch eine belästigende sowie eine auch nach 3 UWG untersagte irreführende Werbung. a) Form der Werbung Keine nennenswerte Bedeutung kommt dem Kriterium der Sachlichkeit noch bei der Form der Werbung zu. Die Angehörigen der rechtsund steuerberatenden Berufe haben im Wesentlichen freie Formwahl, soweit die Werbung nicht marktschreierisch bzw. plump aufdringlich ist. Der BGH versucht sich zwar in der Entscheidung Anwaltswerbung II mit einer darüber hinausgehenden Grenzziehung:»Die Beurteilung einer Werbung als unsachlich kommt insbesondere in Betracht, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, dass ihr Inhalt weit dahinter zurückbleibt«. 31 Schon bei oberflächlicher Betrachtung sollte jedoch außer Zweifel stehen, dass der mit dieser Abgrenzung mittelbar unternommene Versuch einer Rettung der Informationswerbung weder praktikabel 24 BVerfG, NJW 2000, Vgl. neuestens BVerfG, NJW 2001, 3324 Fortbildung, Interessenschwerpunkt. 26 Entgegen der in der bish. Rspr. vertretenen Ansicht, z.b. BGH, NJW 2001, 1138; siehe auch BVerfG, NJW 2001, 3324 Fortbildung, Interessenschwerpunkt.; krit. Kleine-Cosack (Fn 1), Rn 585 f. 27 BVerfG, NJW 2001, BGH, BRAK-Mitt. 2001, BVerfG, NJW 2001, 3324 Fortbildung, Interessenschwerpunkt. 30 Vgl. Kleine-Cosack (Fn 1), Rn 135 mwn u.a. auf BVerfG, NJW 1996, BGH, NJW 2001,

11 Aufsätze Kleine-Cosack, Vom Werbeverbot zum Werberecht noch verfassungskonform wäre. Schließlich würde bei einer großen Anzeige mit banalen Anwaltsinformationen gleich die richterrechtliche Schranke gelten. Ihr Heruntergehen wird aber aus verfassungsrechtlichen Gründen verhindert, da ein Verbot nicht im Interesse des Gemeinwohls erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG die Freiheit der Formwahl dadurch gestärkt hat, dass es ein Verbot einer bestimmten Form einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterwirft:»setzt das Verbot allein an der Form der Werbung an, schwächt sich die Beziehung zum rechtfertigenden Gemeinwohlbelang ab. Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität zu schließen, ist schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen. Nur übertriebene und marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden.«32 Im Zweifel sind alle Formen der Werbung erlaubt, selbst wenn sie neuartig für die rechts- und steuerberatende Berufe sein mögen. Sie können werben mit Briefköpfen einschließlich Logo, Praxisschildern, Hinweisen in Praxisfenstern, Anzeigen, auf Plakatflächen, auf Bussen oder auch Taxitüren, 33 in Funk und Fernsehen oder im Kino, mittels auch auf Hochglanzpapier gedruckten 34 Praxisbroschüren, Rundschreiben 35, durch Auftritte im Internet, 36 auf Fachmessen, 37 durch Kanzleiveranstaltungen vom Konzert über die Vernissage bis hin zur Informationsveranstaltung zu aktuellen Rechts- und Steuerthemen. 38 Angesichts der gesetzlich wie verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Formwahl sollten auch Streitigkeiten der Vergangenheit angehören, welche auf die Zahl oder Größe von Werbemaßnahmen abstellen. Schließlich kann daraus im Regelfall keine Gemeinwohlschädlichkeit hergeleitet werden. Daher ist im Prinzip irrelevant die Zahl der Werbemaßnahmen z.b. von Zeitungsanzeigen, zumal so der BGH 39 kein besonderer Anlass für eine Werbung erforderlich ist. Nichts anders gilt für die Zahl von Praxisschildern; 40 hier sind frühere Beschränkungen entfallen. Auch an der Größe von Werbemaßnahmen sollte nicht mehr herumgekrittelt werden. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn das AnwG Stuttgart ein größeres Praxisschild an der Fassade einer an einer Straßenkreuzung gelegenen Kanzlei als unsachliche Werbung beanstandete. 41 Ebenso hat der BGH 42 entschieden, dass seit dem In-Kraft- Treten der Berufsordnung der Steuerberater eine 13,4 x 18 cm große Zeitungsanzeige eines Steuerberaters grundsätzlich nicht mehr als berufs- und wettbewerbswidrig beanstandet werden kann, obwohl 11 Abs. 1 Satz 3 BOStB eine übertriebene, auffällige oder in sonstiger Form reklamehafte Werbung verbietet. Ob eine Anzeigenwerbung übertrieben und reklamehaft wirkt, lasse sich so auch das BVerfG 43 allein aus der Größe eines Inserats nicht ableiten. Ebenfalls ist der Ort der Werbung berufsrechtlich irrelevant. Dies kann der Briefbogen sein, das Praxisschild, die Zeitungsanzeige im Anzeigen- oder Textteil, ein Informationsstand auf einer Fachmesse, 44 eine Informationstafel vor Kaufhäusern oder auch auf Taxis 45 sowie Plakatsäulen. 46 Unsachlich ist insbesondere eine belästigende Form der Werbung. 47 Dazu zählen nicht nur die aus dem Wettbewerbsrecht bekannten Fallgruppen des»kundenfangs«. 48 Selbstverständlich ist auch die Ausübung von wirtschaftlichem Druck durch den Berufsangehörigen als unsachlich zu bewerten; etwas anderes gilt aber im Falle einer Drittwerbung, 49 falls z.b. eine Bank den Wechsel zu einem qualifizierten Berater nahe legt. 50 Eine unsachliche belästigende Werbung liegt auch vor, wenn nicht den (Grund-)Rechten insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder der negativen Informationsfreiheit 51 potentieller Werbeadressaten Rechnung getragen wird, bspw. durch ungewollte Werbung, eine»verstopfung«der 60»Briefkästen«, eine Werbung mittels Telefon, 52 Telefax oder im Internet mittels b) Inhalt der Werbung Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wie 43b BRAO schränken das Werberecht weiter auf eine Werbung ein, die ihrem Inhalt nach sachlich ist. Während auf den Beruf bezogene korrekte Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit überprüft werden kann, grundsätzlich nicht gegen das auf den Inhalt bezogene Sachlichkeitsgebot verstoßen, gilt so im Ansatz zu Recht der BGH 54 etwas anderes bei Werturteilen über die eigene Dienstleistung. Deren Berechtigung kann i.d.r. nicht beurteilt werden, weil sie weitgehend von subjektiven Einschätzungen abhängt. Bei Werturteilen über anwaltliche Dienstleistungen liegt die Gefahr besonders nahe, dass durch nicht überprüfbare Werbeaussagen unrichtige Erwartungen entstehen, weil die Rechtsuchenden die Leistungen eines Rechtsanwalts i.d.r. nur schwer einschätzen können. 55 Es ist jedoch auch bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht überzeugend, wenn der BGH 56 formuliert, dass Werturteile»regelmäßig nicht mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar«seien. Vielmehr ist nur Zurückhaltung bei einer auf die eigene Person oder Kanzlei bezogenen Qualitätswerbung geboten. Es besteht hier in 32 Vgl. BVerfG, NJW 1996, Nicht haltbar, LG Nürnberg-Fürth, MDR 1998, Nicht überzeugend ist auch die Entscheidung des OLG Naumburg v (Neue Wirtschaftsbriefe Nr. 1118/2000), in der die Werbung eines Steuerberaters mit Firmennamen, Logo und Slogan»Ihr Partner in Sachen Steuer- und...«auf einer Straßenbahn als reklamehaft beanstandet wurde. Da der Ort der Werbung kraft Gesetzes wie auch bei verfassungskonformer Prüfung im Prinzip irrelevant ist, ist auch im Internet eine sog. Bannerwerbung mit Print-Anzeigen auf fremden, häufig frequentierten Websites, die durch Mausklick auf die Homepage des Anbieters führen oder Sponsorenhinweise darstellen, zulässig. Die gegenteilige These von Schmittmann (StB 2001, 180 ff.) mit der Begründung, es liege eine Grenzüberschreitung zwischen redaktionellem und werbendem Teil vor und es sei eine typische Gestaltungsform der gewerblichen Wirtschaft, ist nicht haltbar, da sie am Wortlaut des 57a StBerG wie auch an Art. 12 GG vorbei argumentiert und verkennt, dass bei der Werbung sich die freien rechtsberatenden Berufe mit Ausnahme gewisser durch das Berufsrecht noch bestehender Grenzen der Methoden bedienen, welche in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. 34 OLG München, Urt. v U 2007/00 (n.v.). 35 BGH, NJW 2001, 2886 Rundschreiben. 36 Dazu Schmittmann, StB 2001, BGH, NJW 1999, BGH, NJW 2001, 2087 Anwaltswerbung II. 39 BGH, BB 2000, Darauf kann nach AnwG Hamm, Anwbl. 2000, 316, auch ganz verzichtet werden. 41 AnwG Stuttgart, Beschl EV (A) 8/00 (n.v.). 42 BGH, NJW 2000, BVerfGE 94, 372, 396. Apothekerwerbung. 44 BGH, NJW 1999, So zu Recht LG Halle, Urt. v O 23/99, n.v. (zulässige Werbung auf Taxen; a.a. LG Nürnberg-Fürth, Bln.Anwbl. 1998, 612). Für unzulässig erklärte der AGH NRW, MDR 1999, 1099, die Werbung von Anwälten auf einem Linienbus. 46 Vgl. aber die nicht haltbare Entscheidung des OLG Frankfurt/M., BRAK-Mitt. 1999, 195: unzulässige Plazierung einer Werbesäule in der Nähe gewerblicher Anbieter. 47 Insoweit bestehen dogmatisch Überschneidungen mit der dritten Verbotsvariante des 43b BRAO, wonach die Werbung nicht gerichtet sein darf auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall (siehe unter II. 3.). 48 Vgl. Kleine-Cosack (Fn 1), Rn 153 ff. 49 Vgl. ebenda, Rn OLG Stuttgart, ZIP 1997, Fikentscher/Möllers, NJW 1998, 1337 ff. 52 Zur unzulässigen Telefonwerbung vgl. BGH, NVersZ 1999, 445; vgl. auch LG Hamburg, Archiv für Presserecht (AfP) 2001, LG Berlin, NJW-CoR 1998, 431. Nach LG Kiel, CI 2000, 170, gibt es kein Recht, von s verschont zu bleiben, welche ein konkretes Angebot zu einem Vertragsabschluss beinhalten. 54 BGH, NJW 2001, 2087, 2088 Anwaltswerbung II. 55 So der BGH, ebenda, unter Berufung auf BVerfG, NJW 1988, BGH, ebenda.

12 Kleine-Cosack, Vom Werbeverbot zum Werberecht besonderem Maße die Gefahr der Unsachlichkeit durch verbotene»reklamehafte Selbstanpreisung«und vor allem durch eine schon mit 3 UWG nicht zu vereinbarende irreführende Werbung. In diese Falle tappen jedoch deutsche Steuerberater und Rechtsanwälte immer wieder, wie ein Blick in Praxisbroschüren, Anzeigen oder im Internet und eine zu dieser Verbotsschranke vorliegende umfangreiche Rechtsprechung erkennen lässt. Als unsachlich wurden bspw. zu Recht beanstandet: 57»Wir erbringen Spitzenleistungen«. 58 Vergleichbar sah das LG Köln 59 eine unsachliche Werbung in einer Praxisbroschüre, welche u.a. folgende Sätze enthielt:»spitzenleistungen für Ihre Zukunft.Als unabhängige Berater kennen wird dabei keine Grenzen«.»Unser guter Ruf bei Behörden, Banken, Verbänden und Kammern erweist sich bei der Durchsetzung einmal getroffener Entscheidungen als Vorteil. Profitieren Sie von unseren gewachsenen Kontakten«. Als unzulässig werden z.t. auch angesehen subjektiv wertende Leistungsbeschreibungen und damit Aussagen wie»dynamische Entwicklung«,»zukunftsweisendes Dienstleistungskonzept«,»modernste EDV- Technologie«60 und»rationelle Büroabwicklung«. 61 Das LG Berlin 62 beanstandete als unzulässige Qualitätswerbung eine Homepage; dort konnte man lesen:»doch es ist ein ungeschriebenes Gesetz dieser Kanzlei, Sie von Anfang an darauf hinzuweisen, wenn sie für Ihr Anliegen hier nur den zweitbesten Anwalt vor Ort gefunden haben«und»fairness, Zuverlässigkeit und Spitzenqualität treffen sie hier an«. Vom BGH 63 wurde einem Anwalt eine Praxisbroschüre angelastet mit angeblich unsachlichen Formulierungen wie»erfahren«und»kreativ«,»spitzenleistung«,»höchste Qualitätsansprüche«,»erfolgreich«,»kompetent«,»außergewöhnliche Serviceleistung«,»vorbildlich«,»qualifiziert und engagiert«. Das LG München II 64 beanstandete auf einer Homepage eines Steuerberaters als reklamehafte Selbstanpreisung den Satz:»Sie haben damit einen außergewöhnlichen Steuerberater gefunden, der ihnen nach vielen Berufsjahren der umfassenden Beratung größerer mittelständischer Unternehmen eine komprimierte Fülle an Wissen und Erfahrung im Bereich der steuerstrategischen Unternehmensführung und Vermögensplanung bieten kann, und danke Ihnen für Ihr Interesse an meinem exklusiven Leistungsprofil.«Vielfach gehen die Gerichte jedoch zu weit und nehmen vorschnell gesetz- und verfassungswidrig eine unsachliche Werbung an. Dies ist nicht nur der Fall, wenn wie seitens des OLG Düsseldorf 65 schon die Verwendung eines Stierkopf-Logos für unzulässig erklärt wird. Dies gilt auch und vor allem bei der Beanstandung bestimmter Formulierungen. So stufte z.b. das OLG Köln 66 bereits den banalen Slogan»Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgaben«als unzulässiges reklamehaftes Anpreisen und nicht als sachliche Informationswerbung ein, was vom BVerfG 67 in einer Nichtannahmeentscheidung kritisiert wurde. Schließlich sei so die Karlsruher Richter nur sehr schwer vorstellbar, dass durch die Aussage ein irreführender Eindruck bei den Rechtsuchenden entstehen könne. Abwegig war auch die Unzulässigerklärung des Slogans:»Alles was Recht ist, Rechtsanwälte «als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch den AGH Nordrhein-Westfalen, 68 da in übertreibender Weise eine besonders umfassende Beratungskompetenz suggeriert werde. Nicht haltbar ist auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, 69 in der der Satz beanstandet wurde:»steuern sparen mit ihrem Steuerberater«. Wozu schaltet man denn sonst den Berater ein? Wenig überzeugend ist auch die Unzulässigerklärung von Formulierungen z.b. durch das OLG Düsseldorf: 70»Erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Beratung aus einer Hand«ähnlich aber auch der BGH 71 als reklamehafte Selbstanpreisung, die nicht sachlich informiere, sondern eine unzulässige Selbsteinschätzung beinhalte. Hingegen hat das BVerfG 72 nicht grundsätzlich die Angabe»umfassende Rechtsberatung«mit der Untermauerung durch die Benennung von 17 Interessenschwerpunkten beanstandet. Fraglich sei allein, ob die Rechtsanwälte zu Recht von sich behaupten durften, zu einer umfassenden Rechtsberatung in der Lage zu sein. Andernfalls liegt und das hat der AGH nunmehr zu prüfen eine verbotene irreführende Werbung vor. Grenzfälle sind Bezeichnungen als»spezialist«oder»experte«oder die Verwendung des Begriffs»Fachberatung«. Zwar kann Dritten wie bspw. der Presse aufgrund der weitergehenden Pressefreiheit wie auch der nur mittelbaren Geltung des Berufsrechts über 1 UWG bei wettbewerbsrechtlicher Störerverantwortlichkeit der Gebrauch entsprechender Qualitätsurteile nicht untersagt werden. In den Zeitungen wimmelt es demnach von Steuerberatern oder Anwälten als»experten«, ohne dass daran berufsrechtlich Anstoß genommen werden kann durch Maßnahmen gegenüber den Berufsangehörigen. Bei einer unmittelbaren Eigenwerbung werden derartige Qualitätsurteile jedoch noch beanstandet. So z.b. in der Entscheidung des LG München II v , 73 in der die Werbeaussage»Spezialkanzlei für steuerstrategische Unternehmensführung und Vermögensplanung«auf einer Homepage eines Steuerberaters als Verstoß gegen 57a StBerG gewertet wurde, weil die Werbung durch den Zusatz»Spezial-«den Eindruck außergewöhnlicher Sachkunde erwecke und daher als täuschungsgeeignet isv 3 UWG anzusehen sei. Nicht zu beanstanden ist die Einrichtung eines Gästebuchs im Besucherzimmer der Kanzlei oder auf Internetseiten. Es kann auch nicht jedes Mandantenlob darin als berufsrechtswidrige Werbung so aber unkritisch Schmittmann 74 bezeichnet werden. Mandanten können grundsätzlich die Leistung von Anwälten und Steuerberatern in aller Öffentlichkeit loben oder auch gestützt auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kritisieren. Ein Anwalt oder Steuerberater muss und kann nicht dagegen einschreiten; er ist dazu auch nicht verpflichtet (entgegen 21 BOStb, wonach ein Berufsangehöriger nicht dulden darf, dass Dritte Werbung für ihn betreiben). Schließlich hat der Anwalt oder Steuerberater in der Vergangenheit des totalen Werbeverbots nur von einer entsprechenden Werbung und dem darauf basierenden Ruf gelebt. So muss er nicht einschreiten, wenn er in einem Lokal einen ehem. Mandanten sieht, der auf ihn zeigt und laut sagt:»das ist ein toller Rechtsanwalt«. Im Zusammenhang mit der Frage der Grenzen von Qualitätswerbung sind auch die zu Recht beanstandeten Fälle von Rankinglisten der Anwaltskanzleien zu erwähnen. So hat das OLG München 75 erst 57 Auch Presseberichte z.b. über die»13 besten Scheidungsanwälte Deutschlands«: OLG München, zit. von Michalski, EWiR 1992, 191 (nach 3 UWG unzulässige Alleinstellungswerbung), oder die erste Serie von Focus mit den 500 besten Anwälten (BGH, NJW 1997, 2681) wurden zu Recht beanstandet. 58 LG Freiburg, DStRE 1998, 538, und LG Köln, Urt. v St. 11/97 (n.v.); vgl. auch EGH München, BRAK-Mitt. 1988, LG Köln, ebenda. 60 Hier liegt nach st.rpr. in jedem Fall eine irreführende Werbung isd 3 UWG: OLG Dresden, DStR 1995, Vgl. OLG Celle, DStR 1992, 557; LG Hannover, StB 1993, 242; EG Hamm, BRAK-Mitt. 1993, LG Berlin, MDR 2000, BGH, BRAK-Mitt. 1998, LG München II, StB 2001, OLG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 2000, OLG Köln, Urt. v , WPK-Mitt. 1999, BVerfG, MDR 2000, AGH NRW, MDR 1999, 1099; so auch OLG Stuttgart, Urt. v U 67/00 (n.v.). 69 OLG Karlsruhe, DStRE 2000, OLG Düsseldorf, MDR 1999, 258, BGH, NJW 1997, 2522, BVerfG, NJW 2001, 3324 Fortbildung, Interessenschwerpunkt. 73 LG München II, Stb 2001, Schmittmann, Stb 2001, OLG München, NJW 2001, 1950; vgl. auch BGH, NJW 1997, 2681:»Die Besten II«. 61

13 Aufsätze Kleine-Cosack, Vom Werbeverbot zum Werberecht kürzlich die Publikation derartiger Listen im Juve-Handbuch mit dem Titel»Wirtschaftskanzleien Rechtsanwälte für Unternehmen«als wettbewerbswidrig beurteilt. Darin wurden die nach Meinung der Redaktion besten Kanzleien in farblich hervorgehobenen Tabellen in mehrere Ranggruppen eingeteilt, die als Empfehlungslisten zu verstehen und auf eigene Recherchen der Redaktion gestützt waren. Das OLG München sah darin anders als die Vorinstanz eine getarnte wettbewerbswidrige Wirtschaftswerbung, zumal sich die Kanzleien mit bezahlten Anzeigen an anderer Stelle im Handbuch präsentieren konnten. 3. Einzelfallauftrag Die dritte gesetzliche Schranke des 43b BRAO untersagt den Rechtsanwälten eine Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Auslegung dieses Verbotskriteriums war heftig umstritten. Zwischenzeitlich hat sich jedoch die hier bereits seit dem In-Kraft-Treten des 43b BRAO vertretene Ansicht 76 in der Rechtsprechung 77 und Literatur durchgesetzt, nach der eine restriktive Auslegung geboten ist. a) Werbung an potentielle Mandanten Mit der Neuregelung des 43b BRAO konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Werbung nicht auf (ehemalige) Mandanten beschränkt ist. Die gegenteilige Ansicht z.b. des OLG Düsseldorf 78 in der Rundschreiben-Rechtsprechung war gesetz- und verfassungswidrig. Der Gesetzeswortlaut enthält keine derartige Beschränkung. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist sogar ausdrücklich auch von»potentiellen Mandanten«die Rede. 79 Jede relevante und sinnvolle Werbung ist gerade an Nichtmandanten also potentielle Mandanten gerichtet; dies gilt erst recht bei der Verwendung bestimmter Medien wie Zeitungsanzeigen. Werbung ist bei (ehemaligen) Mandanten zudem weitgehend entbehrlich; hier zählt allein die Leistung. Ist sie schlecht, dann tröstet auch nicht die Übergabe einer Praxishochglanzbroschüre. 80 In Übereinstimmung mit dem BGH 81 ist daher eine Anwaltswerbung nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat. Damit steht zugleich außer Zweifel, dass den Rechtsanwälten auch die Werbeform des Direktmarketing erlaubt ist. 82 Die entscheidende Frage ist allein, wo die Grenzen einer solchen Werbung wegen der dritten gesetzlichen Verbotsschranke verlaufen. Bei der unverzichtbaren verfassungskonformen Auslegung sind zwei Aspekte kumulativ erforderlich: konkretes Mandat und Gemeinwohl. Schon der Wortlaut des 43b BRAO verbietet nur die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung, also eine Mandatswerbung. Es muss daher einmal um die Werbung für konkrete Mandate gehen, also die Scheidung des Herrn X, der Verkehrsunfall des Herrn Y. Die bloße Werbung allgemein um Mandanten also eine Mandantenwerbung wird nicht von der dritten Verbotsschranke erfasst. Sie wird vor allem bei einer Werbung beachtet, mit der ein Anwalt den Umworbenen nur allgemein informiert über sein Dienstleistungsangebot durch Angaben zu seiner Kanzlei sowie Schwerpunkten seiner Tätigkeit. Mit der nur begrifflichen Unterscheidung zwischen zulässiger Mandanten- und verbotener Mandatswerbung wird die Schranke des 43b BRAO jedoch nicht ausreichend umschrieben. Schließlich ist schon die Unterscheidung zwischen beiden Werbevarianten in der Praxis fließend. Wendet sich ein Rechtsanwalt mit einer großen Zahl von Rundschreiben an potentielle Rechtsuchende und informiert er lediglich über sein Dienstleistungsangebot, dann liegt zwar nur eine Mandantenwerbung vor. Verwendet er jedoch in seinen Schreiben bestimmte auf Mandatierung gerichtete Formulierungen oder 62 wendet er sich nur an ganz wenige oder sogar nur einen potentiellen Mandanten, bei denen er Beratungsbedarf vermutet, dann könnte es sich um unzulässige Mandatswerbung handeln. Wichtiger als die nur am Wortlaut orientierte Unterscheidung zwischen Mandats- und Mandantenwerbung ist vielmehr bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des 43b BRAO, dass die auf die Erteilung eines ganz konkreten Auftrags im Einzelfall ausgerichtete Werbung gemeinwohlschädlich ist. Die dritte Werberechtsschranke soll den Rechtsuchenden vor einer Beeinträchtigung seines Rechts auf freie Wahl des Rechtsberaters, wie es z.b. in 3 Abs. 3 BRAO normiert ist, schützen. 83 Bewahrt werden muss der Rechtsuchende davor, dass Rechtsberater sich ihm aufdrängen. Die Qualität der Dienstleistungen und die Leistungsfähigkeit von Berufsangehörigen sind für unkundige Dritte ohnehin nur schwer zu durchschauen. Wenn Rechtsprobleme auftreten, befinden sich Rechtsuchende zudem oftmals auch allgemein in Schwierigkeiten (z.b. Haft, Scheidung, Schulden, Steuerbescheid, Todes-, Unglücksfälle). Die Berufsangehörigen sollen die Lage des ohnehin verunsicherten Bürgers nicht durch Werbung um Einzelfallaufträge erschweren. Letzterer soll sich soweit es möglich ist frei für einen bestimmten Berufsangehörigen entscheiden. Am Maßstab dieser Kriterien konnte kein Zweifel bestehen, dass auch an Nichtmandanten gerichtete Rundschreiben zulässig sind. An dieser Werbeform hatte sich vor allem der Streit um die Auslegung der dritten Verbotsvariante des 43b BRAO entzündet. Sie wurde von einigen uneinsichtigen Kammern und Gerichten für unzulässig erachtet. So sah darin z.b. das OLG Düsseldorf 84 noch 1998 eine unzulässige Anwaltswerbung, weil auch allgemein gehaltene Rundschreiben auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet seien, zumal die Anwälte ihre Dienste auf einen ganz bestimmten, konkret bezeichneten Regelungsbedarf angeboten hätten. Nach der Gesetzesbegründung sei die gezielte Werbung um Mandate verboten, weil sie mit dem Anwaltsberuf, namentlich mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei. Der BGH 85 hat mit seiner Rundschreiben-Entscheidung nunmehr auch in diesem Punkt Klarheit geschaffen unter Bestätigung der Rechtsprechung des OLG Stuttgart 86 und des OLG München. 87 Auch der BGH 88 folgt im Prinzip der skizzierten restriktiven Auslegung der dritten Verbotsschranke des 43b BRAO: Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Auftraggeber könne sich als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall 76 Vgl. bereits Kleine-Cosack, BRAO, 2. Aufl. 1995, 43b Rn 23; dem folgend z.b: Henssler/Prütting, BRAO, 1996, 43 Rn 45; Römermann (Fn 18), 6 Rz Vgl. nur neuestens BGH, NJW 2001, 2087 Anwaltswerbung II, u. NJW 2001, 2886 Rundschreiben. 78 OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1076; vgl. auch BVerfG, NJW 1992, 1614 (Versendung von Formularschreiben an unbekannten Personenkreis); so aber auch Feuerich/Braun, BRAO, 43b Rn 66; Gehre, StBerG, 57a Rn 25; LG Düsseldorf, WPK-Mitt. 1996, Vgl. Römermann (Fn 18), 6 Rn 94 ff.; siehe auch BGH, NJW 1996, 852, wonach eine interessengerechte, sachlich angemessene, unaufdringlich gestaltete, nicht irreführende Information,»nicht als eine gezielte Werbung im Sinne eines unaufgefordert direkten Herantretens an potentielle Mandanten angesehen werden«könne. 80 So auch OLG Stuttgart, AnwBl. 1997, BGH, NJW 2087, 2089 Anwaltswerbung II; NJW 2001, 2886 Rundschreiben. 82 Nicht haltbar demgegenüber Eversloh, Stb 2001, Vgl. so bereits Kleine-Cosack (Fn 76), 43b Rn 23; dem folgend Henssler/ Prütting/Eylmann, BRAO, 43 Rn 45; Hartung/Holl/Römermann, Werberecht, 6 BO Rn OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, BGH, NJW 2001, 2886 Rundschreiben. 86 OLG Stuttgart, AnwBl. 1997, OLG München, NJW 2000, 2824: zulässige Versendung einer Praxishochglanzbroschüre. 88 BGH, NJW 2001, 2087 Anwaltswerbung II, u. NJW 2001, 2886 Rundschreiben.

14 Kleine-Cosack, Vom Werbeverbot zum Werberecht gerichtete, gegen 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nehme. Eine solche Werbung sei als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versuche, dass sich der Umworbene bspw. in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für seinen Anwalt entscheiden kann. Dieser Schrankenziehungsversuch des BGH bedarf aber partiell der Revision. Es kann nicht allen Ernstes schon eine verbotene auf den Einzelfall gerichtete Werbung angenommen werden, wenn der Umworbene der Beratung»bedarf«. Schließlich ist gerade dann eine Werbung sinnvoll und ist jede effektive Werbung an einem potentiellen Bedarf orientiert. Die Auslegung des BGH ist schädlich für den Rechtsuchenden und schränkt zudem unverhältnismäßig die Berufsausübungsfreiheit des Anwalts ein, der andernfalls zu einer ineffektiven Werbung mit hohen Streuverlusten verpflichtet würde. Rechtlich ist vielmehr insoweit in Übereinstimmung mit dem BGH entscheidend, dass die Werbung nicht aufdringlich auf eine konkrete Mandatserteilung gerichtet ist und die Freiheit des Rechtsuchenden bei der Beraterwahl erhalten bleibt. b) Grenzfälle Die verbotene Aufdringlichkeit der Werbung kann sich aus den Umständen oder dem Inhalt der Werbung ergeben. Unstreitig liegt eine gesetzwidrige Werbung vor, wenn der werbende Berufsangehörige den Umworbenen offen und direkt auffordert, ihn zu beauftragen bzw. seinen bisherigen Berater zu wechseln. Entgegen dem OLG Dresden 89 ist aber keine Gemeinwohlschädlichkeit in dem Satz zu erkennen:»sofern Sie Beratungsbedarf auf den genannten Gebieten haben und hier anwaltlich noch nicht vertreten sind, stehen wir ihnen als sachkundige Ansprechpartner gerne zur Verfügung«. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, wenn der AGH Baden Württemberg 90 die schlichte Formulierung beanstandete:»wir beraten Sie in allgemeinen Rechtsangelegenheiten«. Wie fließend die Grenzen sind, zeigt eine Entscheidung des AnwG Hamm. 91 Es beanstandete nicht die Anzeige eines Rechtsanwalts:»Das Transplantationsgesetz lässt Organentnahmen bei Einwilligung von Angehörigen zu. Schaffen Sie selbst Klarheit. Machen Sie das Testament Ihres Körpers Auskünfte und Beratung Rechtsanwalt «. Das AnwG München hat in einem Beschluss 92 den nach einer Aufnahme eines neuen Partners in einer Anzeige enthaltenen Satz»Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit«nicht beanstandet; die Staatsanwaltschaft sah darin eine unzulässige aufdringliche Werbemethode. c) Werbung in Katastrophenfällen Fraglich ist, welche Bedeutung der dritten Alternative des 43b BRAO zukommt in Katastrophenfällen (z.b. Eschede, Kaprun oder New York) bzw. bei sonstigen Notlagen wie bei wirtschaftlichen Zusammenbrüchen (z.b. von Holzmann oder der Herstatt-Bank). Dass hier äußerste Zurückhaltung mit jedweder Werbung im Hinblick auf die betroffenen Opfer und ihnen nahe stehende Personen geboten ist, versteht sich von selbst. In keinem Fall darf auch hier die Werbung aufdringlich sein. Andererseits geht es zu weit, wenn man den BGH 93 beim Wort nehmen würde und bei jedem akuten Beratungsbedarf eine unzulässige Werbung im Einzelfall annähme. Ein dissentierender Richter in einer Entscheidung des Supreme Courts hat zu Recht betont, 94 dass es z.b. nicht ohne weiteres zu rechtfertigen ist, wenn eine anwaltliche Berufsregel nach einem Todesfall jede Werbung von Anwälten innerhalb von zwei Monaten untersagt; schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen gerade entsprechende Hilfe benötigen. Wo in diesen Fällen die Grenze zwischen zulässiger und verbotener Werbung verläuft, kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. So kann ein wirtschaftlicher Zusammenbruch eines Anlageunternehmens 95 nicht verglichen werden mit einem Todesfall. Auch ist in vielen Fällen oftmals ein koordiniertes und schnelles Handeln unverzichtbar, weil sonst ein Zugriff auf vorhandene Vermögenswerte zu spät kommt. Im Übrigen sollte bei einer voreiligen Verurteilung anwaltlicher Werbung berücksichtigt werden, dass sie und so ist die Praxis leicht durch Pressemitteilungen oder auch durch die Gründung von Initiativen Betroffener, welche dann einen Rechtsanwalt empfehlen, umgangen werden kann. III. Ausblick Der zähe Kampf um das Werberecht der freien Berufe in den vergangenen Jahren verdeutlicht exemplarisch die Überforderung mancher beteiligter Juristen jedweder Provenienz beim Vollzug des werberechtlichen Paradigmenwechsel. Sie haben ein gestörtes Verhältnis zu Freiheitsrechten an den Tag gelegt. Es bedarf nicht der prophetischen Kraft des aus der griechischen Mythologie bekannten Sehers Teiresias, um zu prognostizieren, dass sich die Problematik der Grenzen des Werberechts der freien Berufe schon in naher Zukunft weitgehend erledigen wird. Der Freiberuflerstatus rechtfertigt schließlich keine nennenswerten Werbungsrestriktionen mehr, welche über das für alle Dienstleistungsberufe geltende Wettbewerbsrecht hinausgehen. Die Öffnung der nationalen Dienstleistungsmärkte im Zuge der Globalisierung wird den bisher vor allem verfassungsrechtlich bedingten Abbauprozess noch erheblich beschleunigen. Letztlich steht der gesamte Sonderstatus der Freiberufler mit ihren Privilegien auf dem Prüfstand. Die massiven Attacken des Brüsseler Wettbewerbskommissars Montis sollten auch den blindesten Verteidigern der Freiberuflichkeit deutlich gemacht haben, welch scharfer Wind ihnen in der Zukunft ins Gesicht bläst. 89 OLG Dresden, BRAK-Mitt. 1998, AGH BW, NJW 1997, AnwG Hamm, MDR 2000, AnwG München, Beschl. v AnwG Nr. 51/1997 (n.v.). 93 BGH, NJW 2001, 2087 Anwaltswerbung II. 94 Vgl. die Nachw. bei Kleine-Cosack (Fn 1), Rn Zu eng AGH BW, Beschl. v AGH 13/01 (III) - 2 (n.v.). 63

15 Aufsätze Hilde Benjamin ( ) Dr. Andrea Feth, Berlin Symbolfigur der DDR-Justiz 64 Anlässlich des 100. Geburtstages von Prof. Dr. Hilde Benjamin skizziert die Autorin das Bild der bekanntesten und zugleich wohl umstrittensten Juristin der DDR, die beim Aufbau des Rechtssystems in der DDR eine besondere Rolle gespielt hat. Sie war maßgeblich an der personellen Umstrukturierung der Justiz, als Vorsitzende Richterin am Obersten Gerichts bei der Aburteilung von Gegnern des Staates und als Justizministerin an der Ausarbeitung neuer, sozialistischer Gesetze beteiligt. Hilde Benjamin, Justizministerin der DDR von 1953 bis 1967, wäre am Jahre alt geworden. Ihr Leben erstreckte sich über mehrere Epochen der deutschen Geschichte, vom Kaiserreich, dessen Ende sie bereits bewusst als junges Mädchen erlebte, über die Weimarer Republik und die Zeit des Nationalsozialismus bis zur deutschen Nachkriegsgeschichte. Sie starb im April 1989, so dass ihr die Erfahrung vom Ende des Staates, dessen Aufbau sie ihr Leben gewidmet hatte, erspart blieb. 1 Sie war eine der bekanntesten und gleichzeitig gefürchtetsten Personen der DDR-Geschichte, bekannt unter Namen wie»die rote Hilde«oder»die blutige Hilde«. Zugleich wurde sie von der Staatsführung der DDR hochgeehrt; den Karl-Marx-Orden, die höchste Auszeichnung der DDR, erhielt sie zweimal. 2 In der BRD war sie eines der negativen Symbole der DDR. Roman Herzog meinte in seiner Antrittsrede als Bundespräsident am zur Frage der deutschen Nation:»Man kann nicht Hitler gegen Beethoven aufrechnen oder Himmler gegen Robert Koch oder Hilde Benjamin gegen Grundgesetz und Rechtsstaat.«3 Und Rudolf Wassermann, OLG-Präsident a.d., setzte Hilde Benjamin und Roland Freisler als»exponenten totalitärer Justiz«gleich:»Beide waren beflissene Diener ihrer Systeme, Vollstrecker ihrer Weltanschauungen und in diesem Sinne eifernde, rücksichtslose und parteiliche Überzeugungstäter mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergaben. In die Justizgeschichte sind sie als Verkörperung ihrer unheilvollen Systeme eingegangen, für die Parteilichkeit und Terror charakteristisch waren.«4 Auch in der DDR hatte sie keinen sonderlich guten Ruf. Der Beiname»die rote Hilde«war zwar eine eher anerkennend gemeinte Bezeichnung, die aus der Zeit als linke Rechtsanwältin in Wedding stammte. Sie war aber zugleich als»rote Guillotine«oder»blutige Hilde«gefürchtet, vor allem wegen ihrer Tätigkeit als Vorsitzende Richterin in den Konzern- sowie Kriegs- und Boykotthetzeprozessen des Obersten Gerichts der DDR Anfang der 50er Jahre. 5 Ihr Bild in der Öffentlichkeit war außer durch harte Strafen von ihrem Verhalten während der Verhandlungen geprägt, die sie im Stil der Schauprozesse nach sowjetischem Vorbild durchführte. Sie ähnelte dabei ihrem großen Vorbild Andrej Wyschinski und wurde für die DDR-Justiz jener Jahre zur Leitfigur, wie es Wyschinski für die Sowjet-Justiz der 30er Jahre gewesen war. Jugend in Berlin-Steglitz Geboren wurde Hilde Benjamin am in Bernburg/Saale als Hildegard Lange, Tochter des kaufmännischen Angestellten Walter Lange und seiner Frau Adele. Die Familie zog 1904 nach Berlin, wo die Geschwister Heinz und Ruth geboren wurden. Ihr Elternhaus war evangelisch, aber nicht religiös geprägt, liberal-bürgerlich und kulturell interessiert. Hilde Benjamin besuchte die Sachsenwald- und Fichtenbergschule in Steglitz und bestand 1921 das Abitur. Ihr in der Jugend entstandenes Interesse für klassische Musik und Literatur pflegte sie während ihres gesamten Lebens. Die Novemberrevolution 1918 erlebte sie bereits bewusst und war wie viele im Bürgertum entsetzt über die Ermordung von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht. Sie schloss sich der Wandervogel-Bewegung an, die 1896 in Steglitz gegründet worden war. Diese älteste Organisation der Jugendbewegung wollte weg von der konventionellen Welt der Erwachsenen hin zu Naturbezug und Humanität. Hier entstand ihr für viele junge Intellektuelle der Zeit typisches Weltbild: Ablehnung der bürgerlichen Konventionen, ausgeprägtes Gefühl für soziale Ungerechtigkeit und eine vage links orientierte politische Einstellung. Hilde Benjamin entschloss sich 1921, nach dem Vorbild Karl Liebknechts, mit dessen Tochter sie zur Schule gegangen war, Rechtswissenschaft zu studieren. Diese Studienwahl erstaunt insofern, als erst ab 1922 Frauen zum 2. Staatsexamen und damit zu juristischen Berufen zugelassen wurden. Frauen stellten damals eine verschwindende Minderheit der Jurastudenten, die feindselig behandelt wurde (auch wenn dies von Hilde Benjamin nicht bestätigt worden ist). Hinzu kam, dass sie sich das Studium teilweise selbst verdienen musste, was ihre Außenseiterrolle festigte, aber auch ihr soziales Engagement verstärkte. Nach dem 1. Staatsexamen 1924 war sie als Referendarin in Berlin in der Jugendgerichtshilfe, beim Jugendamt und im Frauengefängnis tätig absolvierte sie die 2. Staatsprüfung heiratete sie Georg Benjamin, einen sieben Jahre älteren Arzt und Kommunisten aus einer großbürgerlichen jüdischen Familie, Bruder des Philosophen und Schriftstellers Walter Benjamin. Die Familie Benjamin war wohlhabend, religiös liberal und akademisch gebildet. Georg Benjamin hatte über die Wandervogel-Bewegung, seine Kriegserlebnisse im Ersten Weltkrieg und sein soziales Engagement als Arzt und Gesundheitspolitiker den Weg zur KPD gefunden. Er sollte zum prägenden Vorbild für seine Frau werden, wie sie selbst in seiner Biographie schreibt:»richtig aber war, dass die Gemeinschaft mit Georg Benjamin, der mir an Alter, Lebens- und Parteierfahrung überlegen war, meine politische Entwicklung beschleunigte, so dass ich im November 1927 Mitglied der kommunistischen Partei wurde.«6 Die KPD war bereits zur»partei neuen Typs«geworden, die die Führungsrolle der KPdSU bedingungslos anerkannte und unter der Leitung Ernst Thälmanns nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus straff von oben nach unten organisiert war. Für Hilde Benjamin, die einen scharfen Intellekt und ausgeprägte Disziplin hatte, aber auch die Neigung zum schroffen Umgang mit Gegnern wie Genossen, wurde diese Parteidisziplin selbstverständlich. 1 Zur Biographie Hilde Benjamins vgl. A. Feth, Hilde Benjamin Eine Biographie, Berlin 1997; M. Brentzel, Die Machtfrau. Hilde Benjamin , Berlin Vgl. Verzeichnis der Orden und Auszeichnungen Hilde Benjamins in: A. Feth, ebenda, S. 247 ff. 3 Der Tagesspiegel v R. Wassermann, DRiZ 1994, Z.B. Westdeutsche Zeitung v H. Benjamin, Georg Benjamin. Eine Biographie, 2. Aufl., Leipzig 1982, S. 185.

16 Feth, Hilde Benjamin ( ) Rechtsanwältin in Berlin Im April 1929 erhielt Hilde Benjamin ihre Zulassung zur Anwaltschaft und eröffnete ihre Kanzlei in Wedding, einem roten Arbeiterviertel von Berlin. Die Praxis war eine»laufpraxis«mit Ehescheidungssachen, Mietstreitigkeiten und Beleidigungsklagen, aber auch Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten und Strafsachen von Arbeitern wegen Streikbeteiligung. Der bedeutendste Prozess, an dem sie beteiligt war, war 1930 das Verfahren gegen Arbeiter, die sich für den Tod des SA-Mannes Horst Wessel zu verantworten hatten. Neben ihrer Arbeit als Rechtsanwältin unterrichtete sie an der»marxistischen Arbeiterschule«und engagierte sich in ihrer»straßenzelle«, der Grundorganisation der KPD. Durch den Kontakt mit Arbeitern über ihre Anwaltstätigkeit und die ärztliche Praxis ihres Mannes, die Erfahrung der Diskriminierung von Arbeitern durch die Behörden und vor Gericht wurde sie zur überzeugten Marxistin. Mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am war die Familie Benjamin seit Ende 1932 mit Sohn Michael in akuter Gefahr. Georg Benjamin, der gerade zum Bezirksverordneten in Wedding wiedergewählt worden war, wurde in Schutzhaft genommen. Er wurde aus der Ärztekammer ausgeschlossen ebenso wie Hilde Benjamin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen wurde. Da er sich nach seiner Entlassung für die illegale KPD engagierte, wurde er 1936 zu einer sechsjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, nach deren Ablauf er 1942 im KZ Sachsenhausen ermordet wurde. Hilde Benjamin, die zunächst noch für die Sowjetische Handelsvertretung gearbeitet hatte, zog mit ihrem Sohn zu ihren Eltern nach Steglitz und verbrachte die Jahre der Naziherrschaft möglichst unauffällig, wohl um ihren Sohn zu schützen. Mit dem Tod ihres Mannes verlor Hilde Benjamin die Person, die sie in ihrer persönlichen und politischen Entwicklung am meisten beeinflusst hatte. Zugleich verknüpfte sich die Erinnerung an ihn auf fatale Weise mit der Bindung an die Partei. Jede Kritik an der Partei oder gar der Bruch mit ihr wäre ein Verrat an ihm gewesen. Nach seinem Tod stand die Partei in ihrem Leben an erster Stelle, keine Bindung, keine Beziehung ging dieser vor, wie sie selbst 1951 in ihrem internen Lebenslauf für die SED schrieb. Staatsanwältin und Mitarbeiterin der Zentralen Justizverwaltung in der SBZ Nach der Kapitulation des Deutschen Reiches im Mai 1945 und der Übernahme Berlins durch die Rote Armee war Hilde Benjamin bereit, nach zwölf Jahren erzwungener Untätigkeit für einen neuen Staat einzutreten. Sie wurde als Oberstaatsanwältin mit der Wiedereröffnung des Amtsgerichts Steglitz-Lichterfelde beauftragt:»und auch das erschien mir selbstverständlich, daß der Rechtsanwalt, der Arbeiter gegen die Weimarer Reaktion verteidigt hatte, nun Staatsanwalt zur Verteidigung des neuen werdenden Staates war, wenn sich auch uns das Wesen und der Weg des werdenden neuen Staates noch keineswegs klar abzeichnen konnte.«7 Im Juli 1945 wurde Deutschland in vier Sektoren eingeteilt und die Sowjetische Militäradministration (SMAD) errichtete Deutsche Zentralverwaltungen, darunter eine für Justiz (DJV), in der Hilde Benjamin ab August 1946 die Kaderabteilung leitete. Präsident der DJV wurde der 85-jährige Eugen Schiffer, der wie die meisten Mitarbeiter ein bürgerlicher Jurist war. Nur der Vizepräsident und die Leiter der Abteilungen Gesetzgebung und Personal waren Kommunisten, getreu dem Motto Ulbrichts»Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand haben«. 8 Die bürgerlichen und kommunistischen Juristen in der DJV stritten intensiv über die Frage, wie der Personalmangel in der Justiz behoben werden könne, der durch die konsequente Entlassung aller nazibelasteten Juristen in der SBZ (ca. 85%) entstanden war. Mit Rückendeckung der SMAD konnte Hilde Benjamin ihre Vorstellung von Volksrichtern durchsetzen. Diese sollten nach einem internen Erlass der SMAD v »überzeugte Antifaschisten im Alter von 25 bis 35 Jahren (sein), die nach ihren Fähigkeiten und Charaktereigenschaften die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrgang mit Erfolg besuchen und späterhin ein Richteramt ausfüllen können«. 9 Die Kurse dauerten zunächst sechs Monate, später ein Jahr. Die SED bemühte sich, möglichst viele Arbeiter für die Ausbildung zu gewinnen, denn es ging nicht nur um die Entnazifizierung der Justiz, sondern um ihre»demokratisierung«, d.h. um die radikale Veränderung der personellen Zusammensetzung der Justiz in kürzester Zeit. Dieser einmalige Elitenaustausch gelang auch: Ende 1950 waren 61% der Richter und Staatsanwälte in der DDR Absolventen der Volksrichterlehrgänge, fast 40% stammten aus Arbeiterfamilien, 54% der Richter und 87% der Staatsanwälte waren SED-Mitglieder, ca. 10% waren Frauen. Hilde Benjamin hatte großen Wert darauf gelegt, dass möglichst viele Frauen an den Kursen teilnahmen. Sie hatte sich immer wieder persönlich um deren Probleme gekümmert, wie sie auch in späteren Jahren die Karrieren der Volksrichter genau verfolgte und förderte entsprechend dem Motto»Neue Macht, neue Kader«, mit dem sie ein Kapitel in dem von ihr herausgegebenen Buch»Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR«überschrieb. Vizepräsidentin des Obersten Gerichts der DDR Mit der Gründung der DDR am wurde Hilde Benjamin zunächst Vizepräsidentin des Obersten Gerichts. Justizminister wurde Max Fechner, ein Sozialdemokrat, der sich für die Vereinigung von KPD und SPD eingesetzt hatte, aber keinerlei Rechtskenntnisse besaß. Grund für seine Ernennung anstelle der Juristin und Kommunistin Hilde Benjamin war, dass in der ersten Zeit nach der Vereinigung der beiden Parteien alle Positionen mit SPD- und KPD-Funktionären paritätisch besetzt wurden. Aber es ist zu vermuten, dass auch eine gewisse Abneigung der SED-Führung gegen Hilde Benjamin eine Rolle spielte. Für die»arbeiterkader«an der Parteispitze fehlte ihr der richtige»stallgeruch«, sie blieb eine Akademikerin aus bürgerlichem Haus, die intellektuelle Interessen pflegte, nicht in Moskau im Exil gewesen war und deren Linientreue und aggressiver Eifer selbst den Genossen etwas unheimlich war. Der Sprung in das Politbüro gelang ihr bezeichnenderweise nie. Am Obersten Gericht war sie Vorsitzende des Senats für die erstinstanzlichen Strafverfahren, an dem unter ihrem Vorsitz insgesamt 13 erstinstanzliche Urteile gesprochen wurden. Die sog. Konzernprozesse gegen die Deutsche Continentale Gasgesellschaft (DCGG) und gegen den Solvay-Konzern richteten sich gegen Mitarbeiter dieser Betriebe und Ministerialbeamte, die versucht hatten, die Betriebe der Enteignung zu entziehen bzw. Teile des Vermögens in den Westen zu schaffen, und damit gegen SMAD-Befehl Nr. 160 verstießen. Die Verfahren fanden vor Publikum statt, um der Bevölkerung vor Augen zu führen, wie Widerstand gegen die Enteignungen geahndet wurde, und endeten mit hohen Zuchthausstrafen für die Angeklagten, denn wie es in einem Urteil des Obersten Gerichts hieß»die Verbrechen der Angeklagten bestehen im Grunde darin, dass sie diese unsere Entwicklung zu stören versuchen«. 10 Eine zweite Gruppe von Urteilen betraf Verfahren wegen Kriegs- und Boykotthetze. Rechtsgrundlage war Art. 6 der Verfassung v , 7 H. Benjamin: Von nun an muß die Justiz dem Volke dienen, aus: Wir sind die Kraft. Der Weg zur Deutschen Demokratischen Republik, hrsg. vom Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED, Berlin 1959, S W. Leonhard, Die Revolution entläßt ihre Kinder, München 1955, S Zit. nach H. Benjamin, Zur Frage des Volksrichters, Denkschrift von Nov. 1945, SAPMO-BA NL 182/1118, S Urteil im Moog-Prozess, NJ 1951,

17 Aufsätze Feth, Hilde Benjamin ( ) der u.a. bestimmte, dass Boykotthetze und Kriegshetze Verbrechen seien. Diese Verfassungsbestimmung enthielt weder bestimmte Tatbestandsmerkmale noch einen Strafrahmen. Nach Art. 6 der Verfassung wurden zum einen Zeugen Jehovas verurteilt, zum anderen eine Bande von Jugendlichen, die sich»bluthunde«nannte, außerdem Mitglieder des»bundes deutscher Jugend«und der»kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit«sowie des»untersuchungsausschusses freiheitlicher Juristen«. Die Angeklagten hatten meist Flugblätter verteilt und Informationen beschafft, in einzelnen Fällen aber auch Anschläge geplant. Die Strafen waren angesichts der Taten sehr hart, meist exorbitant hohe Zuchthausstrafen, in zwei Fällen Todesurteile, die auch vollstreckt wurden. Diese Verfahren prägten das Bild Hilde Benjamins in der Öffentlichkeit in Ost und West. Ihre Verhandlungsführung, geschult am Vorbild des Staatsanwalts der UdSSR und Anklägers Stalins in den Schauprozessen der 30er Jahre, Andrej Wyschinski, wird von einem in den Westen geflohenen Juristen so beschrieben: 66»Wenn Hilde Benjamin einen Prozeß leitet, wird gekämpft. Nicht um das Urteil, daran ist nichts zu ändern. Aber die Angeklagten ringen um einen Rest menschlicher Würde, um ihre Haltung. Und gerade die will die Rote Hilde vernichten Die 51jährige beherrscht alles im Raum. Sie kennt die Prozeßakten bis ins Detail. Es gibt nichts, was sie hindern könnte, die Verhandlung genau zu dem Urteil zu lenken, das vorgeschrieben wurde. Was die Angeklagten sagen oder stammeln ist für Hilde Benjamin allenfalls eine willkommene Gelegenheit, die Brillianz ihres Verstandes, die Schärfe ihrer satirischen Zwischenbemerkungen und vor allem ihre Macht funkeln zu lassen.«11 Sämtliche Prozesse wurden im Politbüro vorbereitet und die Strafen vor der Verhandlung bereits festgelegt. Es gibt Anzeichen, dass sie zuvor auch mit den»freunden«aus der Sowjetunion abgesprochen waren. Aus der Verhandlungsführung Hilde Benjamins und aus den Urteilen lässt sich ein Freund-Feind-Schema ablesen, das in der Tradition der kommunistischen Bewegung stand, in Zeiten des Kalten Krieges aber durchaus auch im Westen üblich war. Hilde Benjamin war der Überzeugung, dass diese Arbeit ihre Pflicht war, aber ganz lässt sich ihre Härte damit nicht erklären. Ihre persönlichen Erlebnisse während der Nazizeit, der Tod ihres Mannes müssen in ihr ein Bedürfnis nach Rache, zumindest Vergeltung an echten und vermeintlichen Gegnern ausgelöst haben. Ihre Richtertätigkeit wurde in der westlichen Presse immer wieder mit der des Präsidenten des Volksgerichtshofs Roland Freisler verglichen; sie wurde als»rote Guillotine«und»erste Henkerin«bezeichnet. Kein anderer Richter oder Justizpolitiker der DDR wurde derart diffamiert. Dies kann seine Ursache darin haben, dass sie für den Westen nicht nur ein Symbol des DDR-Regimes war, sondern es als Frau gewagt hatte, in die männlich geprägte Juristenwelt einzubrechen und dort eine führende Rolle zu übernehmen. Der»Untersuchungsausschuss freiheitlicher Juristen«schrieb über sie:»im allgemeinen liegt das Amt eines Strafrichters ohnehin nicht im Wesen einer natürlichen unverbildeten Frau. Das Richteramt in einem kommunistischen Polizeistaat ist aber in jedem Fall ein trauriges Gewerbe, für jeden Richter, ob männlichen oder weiblichen Geschlechts.«12 Justizministerin der DDR Die Ereignisse des 17. Juni 1953 führten für Hilde Benjamin endlich auch zu einer äußerlich führenden Position. Nachdem Justizminister Max Fechner über ein Interview gestürzt war, in dem er den Fehler gemacht hatte, auf das verfassungsrechtlich verbriefte Streikrecht hinzuweisen, 13 wurde sie am zu seiner Nachfolgerin ernannt und ein Jahr später auch ZK-Mitglied. Den Mitarbeitern des Justizministeriums begegnete sie mit Misstrauen und versuchte, eine angebliche sozialdemokratische Verschwörung aufzudecken. Zugleich führte sie einen neuen Arbeitsstil ein: Sie war ständig von Leibwächtern begleitet und legte großen Wert auf Geheimhaltung. Da sie selbst sehr viel und genau arbeitete, verlangte sie dies auch von den Mitarbeitern. Wie ihre langjährige Sekretärin Gittel Weiß es umschrieb, war mit ihr»nicht gut Kirschen essen«, wenn etwas nicht oder nicht gut erledigt wurde. Sie konnte freundlich und liebenswürdig sein, aber auch cholerische Wutanfälle bekommen. Ihr persönlicher Referent Dr. Gerhard Schreier bezeichnet sie als»mutter und Furie zugleich«. 14 Hilde Benjamin hatte zunächst die schwierige Aufgabe zu lösen, die Gerichte bei der Aburteilung der Akteure des 17. Juni 1953 zu steuern. Die Richter mussten in ihrem»sozialistischen Rechtsbewusstsein«unterstützt werden, um einerseits den»neuen Kurs«fortzusetzen, der den Unmut der Arbeiter besänftigen sollte, und andererseits diejenigen streng abzuurteilen, die es gewagt hatten, sich gegen die SED- Führung aufzulehnen. Die Gerichte sollten unterscheiden zwischen dem»ehrlichen Arbeiter«, der aus Leichtfertigkeit, Not oder politischer Zurückgebliebenheit eine Straftat beging, und dem»provokateur«, der die bestehende Ordnung untergraben wollte. Im Justizministerium wurde ein Operativstab unter Leitung von Hilde Benjamin eingerichtet, der zu allen wichtigen anstehenden Urteilen vorab konsultiert wurde und seine Entscheidung telefonisch an die Richter in der ganzen DDR weitergab. Diese»operative Leitung«der Strafgerichte wurde über die Justizverwaltungsstellen in den Bezirken und die Instrukteure, die die Gerichte aufsuchten, dauerhaft ausgebaut, denn die auch in der DDR garantierte Unabhängigkeit der Richter galt nur für die Weisungsfreiheit im Einzelfall. Die Richter in der DDR blieben immer unsicher, wie sie das Prinzip der»sozialistischen Gesetzlichkeit«, das einerseits die strikte Einhaltung der Gesetze, andererseits die parteiliche Anwendung im Sinne der aktuellen politischen Entwicklung verlangte, in ihren Entscheidungen umsetzen sollten. Hinzu kam, dass auch Parteistellen bis hin zum Politbüro immer wieder in die Rechtsprechung eingriffen. Die nach Stalins Tod und dem XX. Parteitag der KPdSU einsetzende Liberalisierungsperiode fand in der Rechtswissenschaft der Sowjetunion besonders fruchtbare Resonanz. Auch Hilde Benjamin machte vorsichtige Versuche, vom Stalinismus abzurücken und der Justiz im sozialistischen Staat eine gewisse Eigenständigkeit zu bewahren. Im Januar 1958 distanzierte sie sich von der These, dass alle Verbrechen im Klassenkampf wurzelten, und forderte die Einrichtung eines kriminologischen Instituts. Gleichzeitig forderte sie, das Prinzip des demokratischen Zentralismus und der doppelten Unterstellung nicht auf die Justiz anzuwenden, was ein Schritt zur Unabhängigkeit der Justiz gewesen wäre. Doch Ulbricht konnte sich gegen die Opposition im Politbüro durchsetzen und machte auf der Babelsberger Juristenkonferenz im April 1958 klar, dass»die Beschlüsse der Partei die Grundlage für die Staats- und Rechtswissenschaft«15 seien. Hilde Benjamin gehorchte prompt und widerrief im Juni 1958 in einem Beitrag in der»neuen Justiz«ihre Ansicht von der besonderen Rolle der Justiz im demokratischen Zentralismus als»überwundene enge Betrachtung«. 16 Dieser Vorfall zeigt, dass sie durchaus eine eigenständige Rolle in der DDR-Justiz spielte und es auch wagte, eine eigene Meinung öffentlich zu vertreten. Aber sobald sie Widerstand von Seiten des Politbüros spürte, gab sie diesen sofort auf. Dies mag selbstverständliche Parteidisziplin gewesen sein, es mag aber auch ganz pragmatischer Opportunismus und schlichte Angst eine Rolle gespielt haben. 11 Abendpost v Portraits aus der Sowjetzone (14): Dr. Hilde Benjamin, 1950, Bundesarchiv Berlin. 13 Max Fechner wurde am seines Amtes enthoben, aus der SED ausgeschlossen, verhaftet und 1955 vom Obersten Gericht wegen»verbrechens gegen Art. 6 der Verf./DDR zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt wurde er entlassen und 1958 durch Wiederherstellung seiner Parteimitgliedschaft rehabilitiert. 14 Interview der Verf. mit G. Schreier am Staats- und rechtswissenschaftliche Konferenz in Babelsberg am 2. u. 3. April Protokoll, Berlin 1958, S H. Benjamin, NJ 1958, 365

18 Feth, Hilde Benjamin ( ) Durch den sog. Rechtspflegeerlass v wurde dem Justizministerium die Zuständigkeit für die Anleitung und Kontrolle der Gerichte entzogen und auf das Oberste Gericht übertragen. Dieser einschneidende Verlust an Kompetenzen resultierte aus Strukturveränderungen im Staatsapparat zugunsten der Machtausübung Walter Ulbrichts, der nach dem Bau der Mauer unangefochten herrschte. Nach dem Tode des Staatspräsidenten Wilhelm Pieck war durch Gesetz v der Staatsrat gebildet worden, dessen Vorsitzender ebenfalls Ulbricht wurde. Seitdem hatte das Oberste Gericht dem Staatsrat direkt zu berichten. Hilde Benjamin war über diesen Machtverlust sehr ungehalten, fügte sich aber. In den folgenden Jahren konzentrierte sie sich auf die Reform des Strafgesetzbuches und des Familiengesetzbuches. Das neue StGB, das unter ihrem Vorsitz ausgearbeitet wurde, trat erst 1967 in Kraft, obwohl bereits seit Gründung der DDR daran gearbeitet worden war. Dabei spielte Rücksicht auf Veränderungen in der Sowjetunion eine Rolle, aber auch die bundesdeutsche Entwicklung. Im Zusammenhang mit einer Teilreformierung des alten StGB durch das Strafrechtsergänzungsgesetz von 1957 war Hilde Benjamin vom Politbüro dann ausdrücklich mit der Erarbeitung eines neuen StGB beauftragt worden, weil in der Bundesrepublik ebenfalls an einer Neufassung gearbeitet wurde. Inhaltlich blieb das StGB geprägt von der bekannten Unterscheidung der Täter nach ihrer politischen Haltung. Durch eine Fülle von abstrakt und unscharf gehaltenen Tatbeständen in den Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen die DDR war es möglich, jede beliebige Handlung als Staatsverbrechen mit harten Strafen bis zur Todesstrafe zu ahnden. Andererseits sah das Gesetz Milderungsmöglichkeiten für»resozialisierungsfähige Ersttäter«vor, entkriminalisierte homosexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen und erlaubte den Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer Indikation. Diese Mischung aus Repression und Resozialisierung sowie der Entpönalisierung von privaten Verhaltensweisen tragen die Handschrift Hilde Benjamins. Die Erarbeitung des FGB war Hilde Benjamin ein persönliches Anliegen. Seit 1945 hatte sie sich für die Reform des überholten patriarchalischen Familienrechts des BGB eingesetzt, das durch die Rechtsprechung und das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau von 1950 schon an die in der DDR-Verfassung verbriefte Gleichberechtigung der Frau angepasst worden war. Das Thema Familie war für die Männer des Politbüros nebensächlich, während Hilde Benjamin die Auffassung vertrat, dass die Familie auch im sozialistischen Staat wichtige Funktionen habe und nur ein modernes Familienrecht die Gleichberechtigung der Frau ermöglichen könne. Das schließlich im Jahre 1965 verabschiedete FGB war auf das Prinzip der gleichberechtigten Ehe von zwei berufstätigen Partnern aufgebaut und entsprach weitgehend Hilde Benjamins Vorstellungen. Die Reform des Familienrechts wurde immer auch mit Blick auf die gesamtdeutsche Rechtsentwicklung geführt. So wurde 1954 ein Entwurf deshalb vorgelegt und sogar dem Bundesfamilienministerium zugeleitet, weil es der BRD nicht gelungen war, innerhalb der Frist des Art. 117 Abs. 1 GG bis ein grundrechtskonformes Familienrecht zu erlassen. 17 In ihrem Begleitschreiben an den Bonner Familienminister brachte Hilde Benjamin die Hoffnung zum Ausdruck, dass auf dem Gebiet des Familienrechts die Einheitlichkeit der deutschen Rechtsentwicklung gewahrt werden könnte. Es ist allerdings nicht bekannt, ob Hilde Benjamin an dieser Rechtseinheit ein persönliches Interesse gehabt hat. In ihren Begründungen zu Gesetzesentwürfen verwies sie immer wieder auf die Auswirkungen der Änderungen auf die Rechtseinheit in Deutschland; andererseits war sie auch überzeugt von der Überlegenheit der sozialistischen Rechtsordnung, so dass eine Rechtseinheit für sie wohl immer nur unter sozialistischer Federführung denkbar war. In einer Rede vor Justizfunktionären am erklärte sie, dass es angesichts der»nunmehr offen hervorgetretenen Faschisierung des Bonner Separatstaates«Aufgabe der DDR sei,»unseren demokratischen Staat und sein Recht ständig weiter zu festigen, um unsere Demokratie, die vorbildlich für ganz Deutschland ist, zur vollen Entfaltung zu bringen. Damit erfüllen wir eine Funktion von gesamtdeutscher Bedeutung, wir zeigen den Werktätigen in ganz Deutschland, wie der Weg zu gehen ist, der zu Frieden, nationaler Einheit und Wohlstand führt.«18 Kurz nach ihrem 65. Geburtstag wurde Hilde Benjamin mitgeteilt, dass sie vom Amt des Justizministers zurücktreten solle. Sie hatte damit nicht gerechnet und war persönlich verletzt. Ihre Verabschiedung im Justizministerium am verlief ähnlich frostig wie ihr Amtsantritt und soll nur ca. 25 Minuten gedauert haben. Ihr Nachfolger wurde der 38-jährige Dr. Kurt Wünsche, ein Politiker der LDPD. 19 Damit wurde das Justizministerium erstmals einem Politiker einer Blockpartei überlassen. Die Gründe für ihre Absetzung sind nicht bekannt, aber möglicherweise wollte Ulbricht während der sich anbahnenden Annäherung zwischen Ost und West das Ansehen der DDR dadurch verbessern, dass er Hilde Benjamin, eine Symbolfigur des Stalinismus, durch einen Blockpolitiker ersetzte. Dies würde bedeuten, dass sie der Entspannungspolitik geopfert worden wäre. Angesichts des verheerenden Rufs, den sie im Westen genoss, ist dies eine durchaus plausible Erklärung. Man kann ihre Entlassung aber auch als Zeichen der zu Ende gehenden Ulbricht-Ära sehen. Professorin an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft Persönlich war Hilde Benjamin aber nicht in Ungnade gefallen. Nachdem sie den Entwurf des StGB noch fertiggestellt hatte, erhielt sie den Lehrstuhl für Geschichte der Rechtspflege als Professorin an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft»Walter Ulbricht«in Potsdam-Babelsberg, der eigens für sie eingerichtet worden war, sich aber im Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft in Berlin-Mitte befand. Sie beschäftigte sich dort mit einem mehrbändigen Werk»Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR«, in das sie ihre persönlichen Erfahrungen einbringen konnte und das sie nicht als Geschichtsschreibung, sondern als Fortsetzung ihres Beitrags zur Durchsetzung und Entwicklung des Sozialismus in der DDR ansah. Die ersten drei Bände erschienen 1976, 1980 und Ein vierter Band wurde bereits ausgearbeitet und sollte 1990 erscheinen. Neben der Arbeit an der»geschichte der Rechtspflege«veröffentlichte Hilde Benjamin u.a die bereits erwähnte Biographie ihres Mannes Georg Benjamin, in der sie auch ihr Leben vor 1945 beschreibt erschien eine Studie über Karl Liebknecht, in der dessen Haltung zur Klassenjustiz dargestellt wird. 21 Am starb Hilde Benjamin wenige Monate vor dem Untergang des Staates, den sie als ihr Lebenswerk und bis zum Ende als das bessere Deutschland ansah. Sie blieb von der Ideologie des Marxismus-Leninismus überzeugt, für deren Realisierung in der DDR sie wohl zu viele persönliche Opfer gebracht hatte, um noch mit ihr brechen zu können. 17 Zum trat das Familienrecht des BGB weitgehend außer Kraft und musste durch Richterrecht ersetzt werden. Eine Reformierung des BGB isd Art. 3 Abs. 2 GG erfolgte erst durch das GleichberechtigungsG v H. Benjamin, Die Hauptaufgaben der Justiz bei der Durchführung des neuen Kurses. Überarbeitetes und ergänztes Stenogramm einer Rede, gehalten vor Funktionären der Justiz am , Berlin 1953, S K. Wünsche war bis zum Jahre 1972 und dann erneut vom bis Justizminister der DDR. 20 H. Benjamin (Fn 6). 21 H. Benjamin, Karl Liebknecht zum Wesen und zu Erscheinungen der Klassenjustiz, Potsdam-Babelsberg

19 Neue Rechtsvorschriften Das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess VorsRiOVG Gerd Laudemann, Frankfurt (Oder) Am ist das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) v (BGBl. I S. 3987) in Kraft getreten. Es hat zu einigen bedeutsamen Änderungen der VwGO geführt, die im folgenden Überblick erläutert werden. I. Vorbemerkung Das RmBereinVpG 1 Update 7.0 des seit geltenden 6. VwGO- ÄndG hat für das Zeitalter der Informationstechnik geradezu»sensationell lange«auf sich warten lassen. Bedenken daran, ob in diesen Kategorien im Rahmen von Prozessordnungen gedacht werden sollte, will der Verfasser hier aber ebenso wenig nachgehen wie der Frage, ob mit dem geänderten Regelwerk wirklich nur»randkorrekturen«vorgenommen wurden, wie eine Entwurfsbegründung zum Allgemeinen Teil angibt. 2 Die Abschaffung des Zulassungsrechts für Beschwerdeverfahren und insoweit die Herstellung des Rechtszustandes vor dem 6. VwGO-ÄndG dürfte vielmehr einen bedeutenden Einschnitt in das Rechtsmittelrecht beim OVG darstellen. Kritik an dem Zulassungsrecht des 6. VwGO-ÄndG war in vielfältigster Weise aufgetreten, nachdem die Auswirkungen auf die Justizgewährung sichtbar wurden. 3 Dem will das neue Regelwerk Rechnung tragen. II. Überblick über die Rechtsänderungen in der VwGO (Art. 1 RmBereinVpG) 1. Konzentration bzw. Dekonzentration von gerichtlichen Verfahren auf ein Verwaltungsgericht bzw. mehrere Verwaltungsgerichte Die geltende Regelung von 3 VwGO schreibt im Einklang mit dem sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 97 GG für die Organisation der Gerichtsbarkeit und Bestimmung des gesetzlichen Richters vor, dass die in 3 Abs. 1 VwGO genannten grundlegenden Entscheidungen durch Gesetz im formellen Sinn zu treffen sind. Hierbei ermöglichte bereits 3 Abs. 1 Nr. 4 VwGO die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte und gab insoweit die Grundlage für eine Konzentration. 3 Abs. 1 Nr. 4 a VwGO sieht darüber hinaus vor, dass Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 4 VwGO bestimmt, durch Landesgesetz einem Verwaltungsgericht oder mehreren Verwaltungsgerichten eines Landes zugewiesen werden können. Damit wird zum einen eine Konzentration der Zuständigkeit auf ein Verwaltungsgericht über seinen Gerichtsbezirk hinaus für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen eine Bundesbehörde oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, gesondert geregelt. Grundsätzlich neu gegenüber 3 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist die Zulässigkeit einer Dekonzentration von Gerichtsverfahren. Handlungsbedarf sah insofern das Land Nordrhein-Westfalen mit Blick auf bislang beim VG Köln konzentrierte zahlreiche Vertriebenenverfahren, die sich gegen das Bundesverwaltungsamt richten Verwaltungsrechtsweg für eigentumsrechtliche Ausgleichsansprüche Die Neufassung von 40 Abs. 2 Satz 1 (2. Halbs.) VwGO stellt klar, dass für eigentumsrechtlich gebotene Ausgleichsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine derartige Regelung entspricht der vom BVerfG 4 geforderten einheitlichen Entscheidung über Eigentumsbeschränkung und Ausgleich im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das BVerfG hatte in seiner neuesten Rechtsprechung betont, dass Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Fällen wahren sollen, unzulänglich sind, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlange vielmehr, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen würden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Da nach dieser Rechtsprechung der Zusammenhang der demnach erforderlichen Einzelfallentscheidungen auch verwaltungsverfahrensrechtlich gewährleistet werden muss, wäre es widersprüchlich, den Rechtsweg für den nachfolgenden gerichtlichen Rechtsschutz aufzuspalten Wegfall des Verweises in 46 Nr. 3 VwGO auf 145 VwGO Der in der Regelung über die instanzielle Zuständigkeit des OVG ehemals enthaltene und bereits mit dem 6. VwGO-ÄndG entfallene Hinweis auf 145 VwGO wurde durch Aufhebung von 46 Nr. 3 VwGO beseitigt. 4. Einfache Beiladung in Normenkontrollverfahren Die Frage der Zulässigkeit einer Beiladung nach 65, 66 VwGO in Normenkontrollverfahren war vom BVerwG 6 bislang verneint worden. Diese Auslegung von 47 VwGO wurde vom BVerfG 7 jedoch in Frage gestellt. Das BVerfG folgerte aus dem grundgesetzlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dass die Gerichte in den jeweiligen Verfahren den Grundrechten tatsächliche Wirksamkeit verschaffen müssen, so dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Prozessnorm diejenige zu wählen sei, die dem Gericht ermögliche, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen. Der generelle Ausschluss der Beiladung im Normenkontrollverfahren sei im Hinblick darauf bedenklich. Dem trägt die Neuregelung (in 47 Abs. 2 angefügter Satz 4) im Sinne der Möglichkeit einer einfachen Beiladung Rechnung. Dies soll jedoch nicht ausschließen, dass sich das Ermessen des Gerichts im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen einer Person so verdichten kann, dass eine Beiladung zwingend wird. 8 1 Vgl. im Übrigen BR-Drucks. 405/01 u. 906/01; BT-Drucks. 14/6393, 14/6854; 14/7474, 14/7744 u. 14/7779, im Internet: 2 BT-Drucks. 14/6393, Begr. zum Allgemeinen Teil, S Zur Kritik am 6. VwGO-ÄndG vgl. nur Wilke, NordÖR 2001, 6, 7 ff., zu dem Entwurf eines 7. VwGO-ÄndG des Freistaates Bayern sowie des sog. Diskussionsentwurfs des BMJ; Uechtritz, NVwZ 2000, 1217 ff., S zu den Änderungsvorschlägen des DAV (in DVBl 2000, 969); Franßen, DVBl 2000, 536 ff.; Stüer/Hermanns, VBlBW 2000, 256, 261 Fn 5; Hüttenbrink, DVBl 2000, 882 ff.; zur 7. VwGO-Novelle (Ref.Entw.) Redeker, NVwZ 2001, BVerfGE 100, 226, 243 ff. ; E 102, 1, 17 ff. 5 Vgl. auch BVerwGE 94, 1, 8; anders BGH, NJW 1995, 964, BVerwGE 65, 131,134 ff. 7 BVerfG, NVwZ 2000, BT-Drucks. 14/6393 zu Art. 1 Nr. 2, S. 9.

20 Laudemann, Das Gesetz zur Bereinigung 5. Sachliche Zuständigkeit des BVerwG bei Klagen gegen den Bund betreffend Vorgänge im Geschäftsbereich des BND Durch Streichung des Wortes»dienstrechtliche«(erg.: Vorgänge ) in 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dürfte der Anwendungsbereich erweitert worden sein. 6. Postulationsfähigkeit Mit der Formulierung in 67 Satz 1 VwGO»Rechtslehrer im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt«wurde eine Gleichstellung von Professoren der Universitäten und Fachhochschulen vorgenommen, da deren wissenschaftliche Qualifikation nach 44 Abs. 1 HRG den gleichen Anforderungen unterliegt. In Satz 2 ist dem Wegfall der Zulassungsbeschwerde (vgl. unter II. 14.) mit der Regelung des Vertretungszwangs Rechnung getragen worden»für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe«. Damit verbleibt es zum einen entsprechend der Empfehlung des Bundesrats 9 im Rechtsmittelverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Vertretungszwang zum anderen wird dieser für sonstige Nebenverfahren mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe entgegen der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung 10 eingeführt. Satz 3 erweitert die Postulationsfähigkeit für Gebietskörperschaften, indem diese sich durch entsprechend qualifiziertes Personal der Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes, dem sie angehören, vertreten lassen können. Satz 4 enthält mit der Verweisung auf 14 Abs. 3 Satz 2 SGG statt Angabe von bislang»vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten«als nicht mehr zeitgemäße Bezeichnung der in Betracht kommenden Verbände keine sachliche Änderung. Satz 6 erweitert die Postulationsfähigkeit von Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften. Danach sollen diese künftig auch in Angelegenheiten postulationsfähig sein, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern isd 5 ArbGG stehen, einschließlich der Prüfungsangelegenheiten. Erfasst werden nach der Begründung des Gesetzesentwurfs 11 also insbesondere die Angelegenheiten des Arbeitsschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub, betreffend die Zustimmung zur Kündigung nach dem Schwerbehindertenrecht, Angelegenheiten des Arbeitsschutzes für werdende und stillende Mütter, Angelegenheiten, die das Anpassungsgeld von Arbeitnehmern des Steinkohlebergbaus betreffen, Prüfungen von Auszubildenden und anderen Arbeitnehmern sowie aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten nach dem AuslG, soweit diese im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Im Übrigen soll die Postulationsfähigkeit dieses Personenkreises sich auf alle durch 52 Nr. 4 VwGO in Bezug genommenen Streitigkeiten sowie solche in Personalvertretungsangelegenheiten beziehen. Angemerkt sei, dass mit dem durch das 6. VwGO-ÄndG eingefügten einschränkenden Zusatz»soweit er einen Antrag stellt«lediglich solche Prozessbeteiligten vom Vertretungszwang ausgenommen werden sollen, die wie z.b. ein Beigeladener sich ohne eigene Antragstellung am Rechtsstreit beteiligen können. Der Verzicht auf die Stellung eines förmlichen Antrags und auf jegliche Äußerung zur Sache ändert an dem Vertretungszwang nach 67 Abs. 1 VwGO hingegen nichts Aufhebung der Heilungsmöglichkeit im vorbereitenden Verfahren Die mit dem 6. VwGO-ÄndG eingeführte, aber umstritten gewesene Heilungsmöglichkeit von Verfahrens- und Formfehlern im vorbereitenden Verfahren nach entsprechender Fristsetzung seitens des Vorsitzenden oder Berichterstatters ist gegen den Willen des Bundesrats 13 wieder gestrichen worden ( 87 Abs. 1 Nr. 7, 94 Satz 2 VwGO). 8. Akteneinsichtsregelung Aufgrund des Urteils des BVerfG v BvR 385/90 14 war eine Neuregelung des Akteneinsichtsrechts erforderlich geworden. Das BVerfG hatte in diesem Zusammenhang auf eine Auskunftsklage hin festgestellt, die Belange der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge und die Rechtsansprüche des Betroffenen könnten insbesondere dadurch besser in Einklang gebracht werden, dass die Akten dem Gericht vorgelegt werden, das unter Verpflichtung zur Geheimhaltung nachprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Auskunftsverweigerung im konkreten Fall erfüllt sind (in-camera-verfahren). Dem ist der Gesetzgeber mit 99 Abs. 2 VwGO nunmehr in der Weise nachgekommen, als das hierfür gem. 99 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO zuständige OVG bzw. BVerwG auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Urkunden und der Akten oder die Auskunftsverweigerung entscheidet. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen ( 99 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den zuständigen Fachsenat ab ( 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Gemäß 4 Satz 2, 189 VwGO sind beim OVG bzw. BVerwG vom Präsidium Fachsenate mit drei Vertretern für die Zuständigkeit gem. 99 Abs. 2 VwGO auf die Dauer von vier Jahren zu bestimmen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist dem den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes unterliegenden Antragsverfahren beizuladen und hat der Vorlageaufforderung bzw. dem Auskunftsbegehren, für das 100 VwGO nicht gilt, gem. 99 Abs. 2 Satz 5 bis 7, 9 VwGO nachzukommen und zwar unter den Voraussetzungen von 99 Abs. 2 Satz 8 VwGO in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten. Für das Beschlussverfahren gelten gem. 99 Abs. 2 Satz 9 bis 11 VwGO Geheimhaltungsregelungen. Der Beschluss des OVG kann durch Beschwerde angefochten werden, über die das BVerwG entscheidet ( 99 Abs. 2 Satz 13, 14 VwGO). Die ursprüngliche Absicht, den Begriff des Nachteils für das Wohl des Bundes oder eines Landes isv 99 Abs.1 Satz 2 VwGO zu definieren, ist in Ansehung des Urteils des BVerfG v wieder fallen gelassen worden. Das BVerfG hatte angemerkt, dass die Weigerungsgründe in 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO äußerst abstrakt formuliert seien, aber mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerwG noch hinreichend konkretisierbar Berufungszulassungsregelungen a) Zulassungskompetenz des Verwaltungsgerichts Auf weitgehende Übereinstimmung in der Diskussion zur Novellierung des Rechtsmittelrechts ist insbesondere aus Gründen der Gewinnung von Synergieeffekten die Zulassungskompetenz des VG gestoßen. Das VG kann nunmehr mit seinem Urteil zugleich die Berufung zulassen, an welche Entscheidung das OVG gebunden ist. Sofern das VG keine Entscheidung trifft, ist das Zulassungsverfahren zum OVG eröffnet ( 124a Abs. 4 VwGO). Eine ablehnende Zulassungsentschei- 9 BT-Drucks. 14/6854 zu Art. 1 Nr. 6, S. 2; BT-Drucks. 14/7744 zu Art. 1 Nr. 6, S OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2000, 841, für die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten; OVG Münster (10. Senat), NVwZ-RR 1999, 474; OVG Bautzen, NVwZ 1999, 891 (unter Aufgabe entgegengesetzter Rspr.); VGH Mannheim, NVwZ 1998, 753, für einen Kostenfestsetzungsbeschluss; ebenso VGH München, NVwZ-RR 2000, 127; VGH München, BayVBl 1999, 543; NJW 1999, 379, für die zulassungsfreie Beschwerde gegen einen Rechtswegverweisungsbeschluss; ebenso OVG Frankfurt (Oder), Beschl. v E 64/00 u. Beschl. v E 79/ BT-Drucks. 14/6393 zu Art. 1 Nr. 6, S. 9, BVerwG, NVwZ-RR 2000, BT-Drucks. 14/7744 zu Art. 1 Nr. 6 b, c, S. 1, BVerfGE 101, 106; vgl. auch OVG Münster, NVwZ 2001, 820 f.; Margedant, NVwZ 2001, 759 ff.; Beutling, DVBl 2001, 1252 ff. 15 Vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284; BVerwGE 75, 1, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rn 7 zu

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