Neue Möglichkeiten für Kreditfonds

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1 Neue Möglichkeiten für Kreditfonds Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin zur Vergabe, Restrukturierung und Verlängerung von Darlehen durch Investmentvermögen Executive Summary > BaFin akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen Prolongation und Restrukturierung von Bestandsdarlehen durch bestimmte AIF > BaFin akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen auch originäre Vergabe von Darlehen für Rechnung geschlossener Spezial-AIF (Loan Originating Funds) > Erleichterungen gelten für voll erlaubnispflichtige sowie für registrierte KVGen, soweit diese für Rechnung der AIF handeln > Aber: Empfehlung besonderer Anforderungen an das Risikomanagement und die Produktgestaltung, z.b. - Anforderungen nach MaRisk - keine Ausgabe von Verbraucherdarlehen - keine Darlehensvergabe bei Interessenkonflikten - Einhaltung einer Liquiditätsreserve - ausreichende Risikostreuung - Beschränkung von Leverage > Weitergehende Anforderungen auch beim Erwerb unverbriefter Darlehensforderungen empfohlen I. Einführung Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass die Restrukturierung und Prolongation, aber auch die Vergabe von Darlehen als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) grundsätzlich zulässig ist, vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Produktregelungen des entsprechenden Fondstypus nach dem KAGB. Gleichzeitig weist die BaFin aber auf das absehbare Inkrafttreten weitergehender gesetzlicher Vorgaben in diesem Zusammenhang hin und empfiehlt, bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf die Darlehensvergabe, den Erwerb und die Restrukturierung/Prolongation von unverbrieften Darlehensforderungen sowie die Vergabe von Gesellschafterdarlehen für Rechnung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) schon jetzt einzuhalten. Unberührt von der geänderten Verwaltungspraxis bleiben die Möglichkeiten zum Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen, wenngleich die BaFin die Einhaltung bestimmter weiterer Anforderungen auch hier empfiehlt. II. Bisherige nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis der BaFin Das KAGB selbst enthält keine grundsätzliche Regelung zu der Frage, ob die Vergabe, Prolongation oder Restrukturierung von Darlehen für Rechnung eines Investmentvermögens statthaft ist. Nach bisheriger Auffassung der BaFin war die Vergabe von Darlehen für Rechnung eines Investmentvermögens grundsätzlich unzulässig mit Ausnahme der Vergabe von Gesellschafterdarlehen für Rechnung von solchen AIF, für die das KAGB keine oder nahezu keine Produktvorgaben vorsieht, mithin insbesondere die allgemeinen offenen Spezial-AIF, Hedgefonds und geschlossenen Spezial-AIF. Die Zulässigkeit der Restrukturierung oder Prolongation von Darlehen beurteilte sich grundsätzlich danach, ob hierdurch der Tatbestand des Kreditgeschäfts gem. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 des Kreditwesensgesetzes (KWG) und eine dahingehende Erlaubnispflicht begründet wurden (vgl. hier- 1

2 zu Merkblatt der BaFin - Hinweise zum Tatbestand des Kreditgeschäfts (Stand: April 2014). Eine Erlaubnispflicht nach dem KWG wie regelmäßig im Fall der echten Abschnittsfinanzierung oder der Ausreichung neuer Kreditmittel schloß die Zulässigkeit nach dem KAGB aus. Die restriktive Verwaltungspraxis der BaFin hatte dazu geführt, dass in anderen europäischen Ländern zulässige Debt Fonds aus dem Ausland hinsichtlich der Finanzierung von Projekten oder Unternehmen in Deutschland auf die Zwischenschaltung eines Kreditinstituts (sog. Fronting Bank) angewiesen waren oder aber nur im Wege der europarechtlich gewährten passiven Dienstleistungsfreiheit agieren konnten. ausnahmen gem. 2 Abs. 1 Nr. 3 b und Abs. 6 Nr. 5 a KWG) ist für die Frage der Zulässigkeit dieser Anlagetätigkeit heranzuziehen. Hinweis: In der Praxis von der Tätigkeit für Rechnung des AIF zu unterscheiden ist die Frage, ob eine KVG freie Mittel auch auf eigene Rechnung an Dritte als Darlehen gewähren darf; hier steht nach nach wie vor geltender BaFin-Praxis das Spezialitätsprinzip des KAGB entgegen, selbst wenn die Darlehensgewährung im Rahmen des sog. Konzernprivilegs, d.h. innerhalb des Konzerns der jeweiligen Unternehmensgruppe erfolgen sollte. III. Grundlegende Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin 1. aufgrund europäischer Vorgaben Es gibt mittlerweile mehrere europäische Verordnungen 1 für verschiedene Sonderformen von AIF, bei denen die Darlehensvergabe explizit zu den zulässigen Tätigkeiten eines AIF gehört; jüngst hat der europäische Gesetzgeber in der ELTIF-VO in diesem Sinne ausdrücklich die Möglichkeit für einen ELTIF festgeschrieben, Darlehen direkt an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen auszureichen. Da die europäische AIFM-Richtlinie mangels Produktregulierung anders als die OGAW-Richtlinie der Zulässigkeit einer solchen Darlehensvergabe für Rechnung eines AIF nicht entgegensteht, befürwortet die ESMA die Zulässigkeit der originären Darlehensvergabe für Rechnung eines AIF (sog. Loan Originating Fund) und arbeitet aktuell an einem dahingehenden Diskussionspapier. In anderen Jurisdiktionen wie Irland, Italien oder Malta ist der Loan Originating Fund bereits gesetzlich oder aufsichtsbehördlich konkret geregelt. Im Zuge dieser Entwicklungen hat nun die BaFin ihre bisherige Verwaltungspraxis geändert und qualifiziert jetzt die Darlehensvergabe sowie die Darlehensrestrukturierung und -prolongation für Rechnung eines AIF als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung. Damit ist allein das KAGB als lex specialis gegenüber dem KWG (vgl. die Bereichs- 1 So die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA-VO), die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-VO) und der Entwurf der Verordnung über Europäische Langfristige Investmentfonds (ELTIF- VO). 2. für registrierte und voll erlaubnispflichtige KVGen Sowohl nach 20 KAGB voll lizensierte Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) als auch aufgrund der Schwellenwertregelungen lediglich nach 44 KAGB registrierte KVGen dürfen vorbehaltlich der Zulässigkeit nach dem KAGB für Rechnung bestimmter AIF Darlehen vergeben bzw. restrukturieren und prolongieren, ohne eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auszulösen. Obgleich die BaFin in ihrer Verlautbarung nicht zwischen inländischen und ausländischen KVGen differenziert und lediglich die Bereichsausnahmen des KWG für die inländischen KVGen zitiert, gilt die geänderte Verwaltungspraxis nach unserem Verständnis unmittelbar auch für EU-KVGen und ausländische Verwaltungsgesellschaften, da wiederum das KWG für diese nicht inländischen KVGen eine gleichlautende Befreiungsvorschrift vorhält (vgl. 2 Abs. 1 Nr. 3 c und Abs. 6 Nr. 5 b KWG) und jedenfalls in Bezug auf EU-KVGen eine abweichende Behandlung europarechtlich nur schwerlich mit dem Diskriminierungsverbot in Einklang zu bringen wäre. 2

3 An dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass bei Inanspruchnahme der erweiterten Anlagemöglichkeiten durch eine lediglich registrierte KVG nach der Empfehlung der BaFin auch die (ansonsten nicht anwendbaren) Regelungen der 26, 28, 29 KAGB (Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten, ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Risikosteuerung) zu beachten sind. 3. aber nur für bestimmte Fonds Hinsichtlich der Fondstypen, für deren Rechnung die erweiterten Anlagemöglichkeiten gelten sollen, limitiert die BaFin dies auf AIF, für die das KAGB (nahezu) keine Produktregelungen vorsieht. Das sind nach der Auffassung der BaFin: allgemeine offene Spezial AIF ( 282 KAGB); Hedgefonds ( 283 KAGB); alle geschlossenen Spezial-AIF ( 285 KAGB); Spezial-AIF unterhalb der Schwellenwerte (EUR 100 bzw. 500 Mio.) nach 2 Abs. 4 KAGB; intern verwaltete AIF nach 2 Abs. 4a KAGB (weniger als EUR 5 Mio. AuM und max. 5 natürliche Personen als Anleger); sowie intern verwaltete Publikums-AIF in der Rechtsform einer Genossenschaft nach 2 Abs. 4 b KAGB (max. EUR 100 Mio. AuM und gesetzlich gesichertem Mindestertrag, bspw. Energiegenossenschaften nach dem Erneuerbare Energien Gesetz). Die geänderte Verwaltungspraxis der BaFin hat damit grundsätzlich keine Auswirkungen auf OGAW, Immobilien-Sondervermögen, offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (vorheriger Spezialfonds nach dem InvG a.f.) oder alle Publikums-AIF, die von einer voll lizensierten oder von einer nach 2 Abs. 5 KAGB registrierten KVG verwaltet werden. Allerdings gestattet die BaFin darüber hinaus auch solchen AIF eine Restrukturierung und Prolongation von Darlehen, die von diesen AIF nach den Produkteregeln des KAGB als unverbriefte Darlehensforderungen erworben werden durften. Kurz: Der AIF, der wie z.b. ein offener Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unverbriefte Darlehensforderungen erwerben darf, ist künftig auch berechtigt, diese zu prolongieren oder zu restrukturieren. 4. und mit weitergehenden Vorgaben Die BaFin weist aber in ihrer Verlautbarung darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber in naher Zukunft beabsichtigt, konkrete Regelungen zur Vergabe, Restrukturierung und Prolongation von Darlehen durch AIF in das KAGB aufzunehmen (z.b. durch die anstehende Schattenbankenregulierung), und empfiehlt die Einhaltung weitergehender Anforderungen. Im Einzelnen: a) bei der Darlehensvergabe (i) Darlehensvergabe nur durch geschlossene Spezial-AIF Eine Darlehensvergabe durch OGAW ist aufgrund der entgegenstehenden Vorgaben aus der OGAW- Richtlinie (vgl. Art. 88 Abs. 1) gesetzlich ausgeschlossen. Die BaFin schränkt den Kreis der möglichen Loan Originating Funds in ihrer Empfehlung aber auch für AIF dahingehend weiter ein, dass nur geschlossene Spezial-AIF Darlehen vergeben können sollen. Loan Originating Funds in der Form eines offenen allgemeinen Spezial-AIF ( 282 KAGB) entsprechen damit jedenfalls nicht der Empfehlung der BaFin, auch wenn die BaFin ausdrücklich auch für diese auf Produktebene so gut wie nicht regulierten Investmentvermögen die Zulässigkeit der Kreditvergabe bejaht. Es bleibt abzuwarten, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen von dieser Empfehlung abgewichen werden kann. (ii) keine Darlehensvergabe an Verbraucher Nicht empfohlen wird weiterhin die Vergabe von Darlehen an Verbraucher, jedenfalls sollten bei entgegenstehender Praxis die BGB-Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen sowie die anstehenden Vorgaben der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher beachtet werden. (iii) keine Darlehensvergabe bei Interessenkonflikten Ebenso sei eine Darlehensvergabe unerwünscht, wenn dies zu einem Interessenkonflikt führen könnte und dieser durch die Nicht-Gewährung des Darlehens vermieden werden kann. In Rede stehen hier vor allem die Darlehensgewährung an die KVG selbst, die Verwahrstelle des AIF oder an Auslagerungsunternehmen der KVG oder der Verwahrstelle. Gleiches ist nach unserer 3

4 Einschätzung anzunehmen für die Darlehensgewährung an einen anderen von der KVG verwalteten AIF oder an Personen aus dem Management der KVG. (iv) Begrenzung des Leverage Die BaFin steht dem Einsatz von Leverage bei Loan Originating Funds kritisch gegenüber. Sollte entgegen der Empfehlung der BaFin aber Leverage zum Einsatz kommen, ist dieser jedenfalls auf einen sehr begrenzten Umfang zu reduzieren. Eine weitergehende Konkretisierung führt die BaFin nicht auf. Es ist aber auf Basis der Aussagen der BaFin in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2015 schwer vorstellbar, dass die BaFin wie beispielsweise in Italien oder Irland ein Leverage von 150 % bzw. 200 % zulassen wird. Eine Richtschnur kann gegebenenfalls der Entwurf der ELTIF-VO bilden: Danach darf ein ELTIF grundsätzlich Kredite in Höhe bis zu 30 % des Wertes des Fonds aufnehmen, diese allerdings nicht zur Darlehensgewährung an Portfoliounternehmen verwenden. Es bleibt abzuwarten, in welche Richtung sich der nationale Gesetzgeber hier bewegen wird. (v) Keine Kreditaufnahme vom Publikum Zudem weist die BaFin darauf hin, dass durch einen AIF nicht gleichzeitig Kredite vom Publikum aufgenommen und Kredite durch den AIF vergeben werden dürfen, da nach Einschätzung der BaFin sonst eine Anwendbarkeit der Capital Requirements Regulation (EU-VO Nr. 575/2013, CRR) bestehen kann (Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft). (vi) Anforderungen an das Risikomanagement Beachtenswert ist die weitergehende Forderung der BaFin, dass die KVG im Fall der Verwaltung eines Loan Originating Funds die Anforderungen aus der MaRisk (Rundschreiben 10/2012(BA) Mindestanforderungen an das Risikomanagement) entsprechend zu beachten hat, soweit sie das Kreditgeschäft betreffen und auf die Darlehensgewährung für Rechnung von AIF übertragbar sind. Dazu zählen nach Auffassung der BaFin bspw. die Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft, Regelungen zur Kreditgewährung, Kreditweiterbearbeitung, Kreditbearbeitungskontrolle, Intensivbetreuung, Behandlung von Problemkrediten, Risikovorsorge, Verfahren zur Früherkennung von Risiken, Risikoklassifizierungsverfahren und Erstellung von Risikoberichten. Bezüglich der dahingehenden Empfehlung bleibt abzuwarten, welchen Maßstab die BaFin bei der entsprechenden Anwendung erwartet und inwiefern hier aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Abstriche gemacht werden dürfen. Zudem ist zu hinterfragen, ob auch AIF, die lediglich Gesellschafterdarlehen im bisher zulässigen Rahmen gewähren, die Anforderungen aus der MaRisk zu beachten haben. Die BaFin jedenfalls deutet in ihrer Verlautbarung bereits an, dass unter bestimmten Voraussetzungen geringere Anforderungen anzusetzen sind. (vii) Regeln zur Fristentransformation Um eine Fristentransformation zu vermeiden, sollten KVGen, die für Rechnung eines AIF Darlehen gewähren, zur Finanzierung einer langfristigen Darlehensvergabe keine kurzfristigen Kredite aufnehmen. (viii) Risikostreuung Obgleich die Produktregeln nach dem KAGB beim geschlossenen Spezial-AIF in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus der AIFM-Richtlinie grundsätzlich keine Risikostreuung vorsehen, empfiehlt die BaFin für Loan Originating Funds die Aufnahme gewisser Risikostreuungslimitierungen wie bspw. eine Begrenzung des Risikos pro Kreditnehmer (Ausstellergrenze), ohne dies aber weiter zu konkretisieren. Wann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine ausreichende Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist, bleibt demnach zunächst im Entscheidungsspielraum der KVG. (ix) Liquiditätsreserve Des Weiteren empfiehlt die BaFin bei der Verwaltung von Loan Originating Funds den Erhalt einer Mindestliquidität durch eine Investition in leicht veräußerbare Vermögensgegenstände, um damit fällige Kreditverbindlichkeiten des AIF bedienen zu können. Diese Forderung der BaFin ist nicht nachzuvollziehen. Denn die KVG hat ohnehin über ein angemessenes Liquiditätsmanagement für jedes von ihr verwaltetes Investmentvermögen zu verfügen, es sei denn, es handelt sich um ein geschlossenes 4

5 Investmentvermögen, für das kein Leverage eingesetzt wird (vgl. 30 Abs. 1 S. 1 KAGB). Da nach der Ansicht der BaFin aber der Loan Originating Fund ohnehin nur als geschlossener Spezial-AIF ohne (wesentliches) Leverage aufgesetzt werden soll(te), könnte die Empfehlung der BaFin dahingehend als klarstellende Konkretisierung verstanden werden, dass die Mindestliquiditätsreserve nur in dem Fall erforderlich ist, wenn entgegen der Empfehlung der BaFin der Loan Originating Fund selbst auch Leverage einsetzt. Andernfalls wäre auch nicht ersichtlich, welche fälligen Kreditverbindlichkeiten zu bedienen wären. Die BaFin unterstellt hierbei zudem offenbar, dass die ausgereichten Darlehen selbst eher den schwer liquidierbaren Vermögensgegenständen zuzuordnen sind. b) bei der Prolongation und Restrukturierung (i) weiter Anwendungsbereich Anders als bei der originären Vergabe von Darlehen durch einen AIF zieht die BaFin den Kreis der Investmentvermögen, die Bestandsdarlehen restrukturieren und prolongieren dürfen, weiter und gestattet dies für alle AIF, für die ein Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen nach dem KAGB zulässig ist. Die Neuerungen greifen damit für (allgemeine) offene Spezial-AIF (mit festen Anlagebedingungen), geschlossene Spezial-AIF und für Sonstige Sondervermögen sowie für die lediglich unterhalb der Schwellenwerte durch eine lediglich registrierte KVG verwalteten AIF (s.o.). Hinsichtlich der weitergehenden Anforderungen differenziert die BaFin dann aber zwischen offenen und geschlossenen Spezial-AIF wie folgt: (ii) Offene Spezial-AIF Im Bereich der offenen Spezial-AIF weist die BaFin in allgemeiner Form darauf hin, dass das Risikound Liquiditätsmanagement von erlaubnispflichtigen KVG im Rahmen der neuen Anlagemöglichkeiten angemessen sein muss. Daher sollte für Rechnung von (allgemeinen) offenen Spezial-AIF (mit festen Anlagebedingungen) oder Hedgefonds der Erwerb unverbriefter Darlehensforderungen als Vermögensanlage nicht überwiegend sein, d.h. nicht mehr als 50 % des Wertes des offenen Spezial- AIF sollte in unverbrieften Darlehensforderungen investiert werden. Wurde zuletzt die im Rahmen der Änderung der Anlageverordnung (vgl. hierzu unser GSK Update: Die neue Anlageverordnung) geschaffene Möglichkeit für Versicherungen begrüßt, ihr gebundenes Vermögen auch in (offene / geschlossene) Spezial- AIF zu investieren, die bis zu 100 % ihrer Mittel in unverbriefte Darlehensforderungen anlegen dürfen, erfährt diese versicherungsaufsichtsrechtliche Erweiterung investmentrechtlich nun wieder eine Einschränkung für die offenen Spezial-AIF. (iii) Geschlossene Spezial-AIF Im Bereich der geschlossenen Spezial-AIF wiederholt die BaFin den allgemeinen Grundsatz eines angemessenen Risiko- und Liquiditätsmanagements durch die erlaubnispflichtigen KVGen, ohne allerdings eine entsprechende Begrenzung zu fordern. Eine verhältnismäßige Beschränkung besteht bei dem geschlossenen Spezial-AIF demnach nicht. IV. Fazit und Ausblick Die Änderung der Verwaltungspraxis durch die BaFin ist zu begrüßen. Ihre abweichende Meinung in der Vergangenheit hat für Fondsanbieter in Deutschland zu einem erheblichen Standortnachteil geführt und war zudem für ausländische Anbieter jedenfalls in der Vermögensanlage mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Der bereits durch die Anpassung der Anlageverordnung (s.o.) gesetzte Trend zu einer Förderung des Marktsegments der Kreditfonds setzt sich hiermit konsequent fort. Dennoch stellt die Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin keinen Freibrief für Kreditfonds oder gar für die Zulässigkeit des Kreditgeschäfts für KVGen dar: Zum einen beschränkt die BaFin die Zulässigkeit des Kreditgeschäfts auf die Darlehensgewährung, -restrukturierung und -prolongation für Rechnung der jeweiligen AIF. Eine Kreditgewährung der KVG auf eigene Rechnung bleibt damit weiterhin wegen des sog. Spezialitätsprizips unzulässig. Zum anderen beschränkt die BaFin mit ihren umfassenden Empfehlungen auch auf Ebene der AIF die Darlehensmöglichkeiten auf bestimmte Fondstypen und knüpft sie an im internationalen Vergleich recht strenge materielle Voraussetzungen. Entscheidend für Art und konkreten Umfang der derzeit empfohlenen Beschränkungen wird letzten Endes sein, zu welchen Ergebnissen bzw. Anforderungen die ESMA im Rahmen ihrer Konsultation kommt und wie der gesetzliche Rahmen aussehen 5

6 wird, der noch verabschiedet werden soll (KAGB- Änderungen). Fest steht jedenfalls schon jetzt, dass die fortschreitende Regulierung spätestens mit Umsetzung der aktuellen Schattenbankinitiative der EBA (vgl. Draft EBA Guidelines on limits on exposures to shadow banking entities which carry out banking activities outside a regulated framework under Article 395 para. 2 Regulation (EU) No. 575/2013, EBA/CP/2015 / 06, Consultation Paper der EBA vom 19. März 2015) zu neuen Herausforderungen für die Marktteilnehmer führen wird. Man sollte sich also auf nicht allzuviel Freiheiten einstellen. Dr. Timo Patrick Bernau Rechtsanwalt Standort München bernau@gsk.de Dr. Oliver Glück Rechtsanwalt Standort München glueck@gsk.de 6

7 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße Berlin Tel Fax berlin@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax frankfurt@gsk.de HAMBURG Neuer Wall Hamburg Tel Fax hamburg@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel Fax bruessel@gsk.de SINGAPUR GSK Stockmann (Singapore) Pte. Ltd. 25 International Business Park German Centre, # Singapore Tel Fax singapore@gsk.de Unsere Partner der Broadlaw Group: Lefèvre Pelletier & associés in Frankreich, Nabarro in Großbritannien, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien

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