6. Jahrgang Nr PVSt 68037

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1 6. Jahrgang Nr PVSt Wortwechsel 207 Interview mit dem neuen Justizminister des Landes Nordrhein- Westfalen Thomas Kutschaty Aufsätze 214 Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom (BGBl. I 2353) in Kraft seit dem (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers) 217 Neuerungen, Schwierigkeiten und Fallen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches, insbesondere im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und im FamFG (Von Rechtsbeistand Wilfried Hauptmann) Das aktuelle Thema 221 Die neue Sicht der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung der Beschluss des BGH vom , 1 StR 577/09 (Von RA Dr. Karl-Heinz Göpfert) Berichte und Bekanntmachungen 225 Bericht über die 5. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung 231 Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung 233 Bundesverfassungsgericht zur Sicherungsverwahrung 234 Große Bandbreite bei anwaltlicher Schwerpunktbildung Die Kammer rät 243 Bestellung eines Vertreters gem. 53 BRAO (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 247 Verbesserter Verbraucherschutz 248 Einheitliche Entscheidungspraxis bei der Sicherungsverwahrung 251 Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Meldungen aus Brüssel 253 Richtlinie für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren auf dem Weg 253 Richtlinie über das Recht auf Belehrung im Strafverfahren geplant

2 Sicher durch die Anwaltsklausur. Holling Anwaltsstation Zivilrecht Klausur Vortrag Kanzleipraxis. Herausgegeben von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Bearbeitet von RAin Leonora Holling. 2. Auflage 2010, ca. 250 Seiten Lexikonformat, brosch. 29,80. ISBN Nach der Reform der Referendarausbildung ist die Anwaltsklausur vielfach zu einer echten Examensklippe geworden. Soweit es in einer Prüfung im Zivilrecht um anwaltliche Tätigkeiten geht, werden von den Kandidaten Lösungsvorschläge erwartet, wie sie tatsächlicher Alltag anwaltlicher Praxis sind. Das Werk Anwaltsstation Zivilrecht bietet dem Referendar eingängig aufbereitet mit zwei Originalklausuren die nötige Unterstützung für Klausur und Aktenvortrag. Zusätzlich kann das Werk mit seinem Teil Kanzleipraxis auch dem jungen Anwalt bei seinem Berufsstart wertvolle Hinweise bieten. Hierbei geht es nicht darum, wiederholt zu rekapitulieren, was in Referendararbeitsgemeinschaften und Repetitorien ohnehin als Lernstoff angeboten und eingeübt wird. Vielmehr soll der Leser sei es die zukünftige Rechtsanwältin, der zukünftige Rechtsanwalt oder einfach nur derjenige, der sich im zweiten juristischen Examen mit anwaltlichen Fragestellungen konfrontiert sieht, den zusätzlichen Wissensvorsprung erhalten, der nicht nur zum Bestehen einer anwaltlichen Aufgabe, sondern zu deren optimaler Bewältigung entscheidende Hilfestellung leistet. Sicher durch die Anwaltsklausur. Mit Holling, Anwaltsstation Zivilrecht. Klausur Vortrag Kanzleipraxis. Leseprobe? Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht: Holling Anwaltsstation Zivilrecht Klausur Vortrag Kanzleipraxis. 2. Auflage 2010, ca. 250 Seiten Lexikonformat, brosch. 29,80. ISBN Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum Unterschrift 8/10 Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. Otto Schmidt Postfach Köln

3 Informationen und offizielle Verlautbarungen Inhaltsverzeichnis 6. Jahrgang Nr Inhaltsverzeichnis Editorial 206 Wortwechsel Interview mit dem neuen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Thomas Kutschaty 207 Aufsätze Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom (BGBl. I 2353) in Kraft seit dem (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers) 214 Neuerungen, Schwierigkeiten und Fallen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches, insbesondere im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und im FamFG (Von Rechtsbeistand Wilfried Hauptmann) 217 Das aktuelle Thema Die neue Sicht der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung der Beschluss des BGH vom , 1 StR 577/09 (Von RA Dr. Karl-Heinz Göpfert) 221 Berichte und Bekanntmachungen Berufsordnung aktuell 225 Bericht über die 5. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern 226 Bericht über die 81. JuMiKo 227 Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung 231 Bundesverfassungsgericht zur Sicherungsverwahrung 233 Große Bandbreite bei anwaltlicher Schwerpunktbildung 234 Altes Thema immer wieder neu: Gewerbesteuer für Freiberufler 236 Pfändbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur Zusatzversorgung 236 Rundschreiben des BMI zur Durchführung von 257 SGB V 237 Umsatzsteuervoranmeldung 238 Was ist Kreditmediation? 238 Der Runde Tisch hilft 239 Zum Tod von Prof. Dr. Günter Greitemann 239 Rechtsanwalt Elmar Laubenheimer bei Loveparade gestorben 240 Dr. Wilfried Bünten neuer Präsident des LG Duisburg 240 Neues von heimischen Autoren 241 Die Kammer rät Bestellung eines Vertreters gem. 53 BRAO (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 243 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Verbesserter Verbraucherschutz 247 PKH-Bekanntmachung Stipendien für begabte Studierende 247 Einheitliche Entscheidungspraxis bei der Sicherungsverwahrung 248 Die Bundesrechtsanwaltskammer zur Gleichbehandlung aller Anwälte 249 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsagenturen und Kommunen 250 Berechnung des Verwaltungsaufwandes in NRW 250 Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes 251 Meldungen aus Brüssel Richtlinie für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren auf dem Weg 253 Richtlinie über das Recht auf Belehrung im Strafverfahren geplant 253 Teilerfolg auf dem Weg zur verstärkten Zusammenarbeit im Bereich Ehescheidung und Trennung 253 EuGH bestätigt Vorrang des Schutzes personenbezogener Daten 254 Endlich: Inneres und Justiz gehen in Brüssel getrennte Wege 254 Europäisches E-Justice Online-Portal 254 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2010 III

4 Inhaltsverzeichnis Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 255 Arbeitsrecht 256 Bank- und Kapitalmarktrecht 256 Bau-und Architektenrecht 257 Familienrecht 258 Gebührenrecht/Kostenrecht 260 Handels-und Gesellschaftsrecht 268 Informationstechnologierecht 268 Insolvenzrecht 269 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 270 Öffentliches Recht 271 Rechtsdienstleistungsgesetz 271 Sozialrecht 272 Steuerrecht 272 Strafrecht/Strafprozessrecht 273 Verkehrsrecht 275 Versicherungsrecht 276 Wettbewerbsrecht 276 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 276 Veranstaltungshinweise Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte 284 Fachtagungen desdeutschenanwaltsinstituts e.v. 285 Personalnachrichten Zulassungen 288 Löschungen 291 Bitte nicht vergessen! Anwaltssuche Eintragen von Teilbereichen der Berufstätigkeit ( 7BORA) und Sprachkenntnissen unter Suchen nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, dieauf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind und/oder über bestimmtesprachkenntnisse verfügen, unter Rubrik Anwaltssuche Kanzlei-und Stellenbörse Einstellen einer eigenen Anzeige mit einem Angebot oder Gesuch unter Suchenach Anzeigen unter Rubrik Kanzlei- und Stellenbörse Im nächsten Heft: Ausschreibungspflicht für Notarleistungen und andere juristische Leistungen? Beilagenhinweis: Dieser Ausgabe liegen Prospekte bei. WirbittenunsereLeser um freundliche Beachtung. Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel , Telefax , info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel , Telefax , info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ ) ; Postgiroamt Köln (BLZ ) Erscheinungsweise: vierteljährlich. Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 %(Steuersatz 7%)enthalten. Anzeigen: Ralf Pötzsch (Anzeigenleitung), Telefon , Fax , fz.rws@fachverlag.de. Gültig ist die Preisliste Nr. 6 vom Auflage dieser Ausgabe: Exemplare. Druck: Boyens Offset, Heide. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnenbeiträgeund Abbildungensindurheberrechtlich geschützt. Dasgilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungenund Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2010

5 Home Anwaltssuche Kanzlei- und Stellenbörse Wir über uns Die Kammer Das Anwaltsversorgungswerk NRW Die Satzungsversammlung Die Anwaltsgerichtsbarkeit Aktuelle Hinweise Gesetzgebung Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, suchen Sie Informationen über das Anwaltsversorgungswerk, die Satzungsversammlung oder die Anwaltsgerichtsbarkeit, wollen Sie einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer oder auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung stellen, beunruhigt Sie die DL-InfoV oder interessiert Sie die aktuelle Rechtsprechung zur Zeitvergütung? Dies alles und vieles mehr finden Sie (meist schon beim ersten Klick ) auf der Homepage Ihrer Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Europäische Richtlinien Zulassungswesen Bundeseinheitlicher, europäischer Anwaltsausweis Berufsrecht Fachanwaltschaften Pflichtverteidiger-Listen Mediation Syndikusanwälte BRAK-Fortbildungszertifikat Gebührenrecht Elektr. Rechtsverkehr Bundeseinheitliches Anwaltsverzeichnis Zum Beispiel: Die Satzungsversammlung Wichtige Vorschriften Grundsatzfragen Aktuelle Beschlüsse Mitglieder aus dem Kammerbezirk Düsseldorf Entschädigungsantrag Referendarausbildung Ausbildung ReNo Fortbildung Geprüfte(r) Rechtsfachwirt(in) Veranstaltungen Presse Kontakt Impressum Kontaktadressen Website-Informationspflichten Linkliste Stichwort-Suche Foren Zum Beispiel: Mediation Wichtige Vorschriften Grundsatzfragen Mediatoren im Bezirk der RAK Düsseldorf Aufnahme in die Mediatorenliste Kostenloses Infogespräch Literaturliste KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

6 Editorial Editorial Start des Projekts Gerichtsnahe Mediation durch Anwälte Am 20. September 2010 hat in Wuppertal die Eröffnungsveranstaltung zum Start des Mediationsprojekts der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und der beteiligten Anwaltvereine stattgefunden. Der neue Justizminister, Herr Kollege Thomas Kutschaty, hat ein Grußwort gesprochen. Er unterstützt das Projekt wie seine Vorgängerin. Auf das Interview mit dem Justizminister wird verwiesen. Anwesend waren auch die OLG-Präsidentin und weitere hochrangige Vertreter der Justiz, führende Repräsentanten der Anwaltschaft, Vertreter der Industrieund Handelskammer, zahlreiche Richter, Anwälte und Anwaltsmediatoren. Jetzt geht es darum, das Projekt zu einem Erfolg zu führen. Die Mediation, ein strukturiertes Verfahren, bei dem die Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen,eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, ist ein erfolgversprechendes Verfahren. In vielen Ländern der Welt spielt die Mediation eine große Rolle; in Deutschland allerdings noch nicht. Insbesondere im anwaltlichen Bereich ist die Mediation noch nicht so richtig angekommen. Die Richter scheinen die Zeichen der Zeit besser erkannt zu haben. Wo sie die Möglichkeit haben, wird richterliche Mediation angeboten mit zunehmenden Fallzahlen. Wir können sicher sein, dass die Mediation künftig eine größere Rolle spielen wird. Mittlerweile gibt es einen Referentenentwurf des BMJ eines Gesetzes zur Förderung der Mediationund anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, der u.a. das eigentliche Mediationsgesetz enthält. Es ist auch die Einfügung eines 278a in die ZPO, der sich mit der gerichtsnahen und der richterlichen Mediation befasst, vorgesehen. Wenn die Anwaltschaft dabei sein will, besteht jetzt großer Handlungsbedarf! Dieses neue Tätigkeitsfeld Claus Jenckel sollte der Anwaltschaft erschlossen werden. Um für die Anwälte einen Fuß in die Tür zu bekommen, ist es erforderlich, dass anwaltliche Mediation überhaupt stattfindet. Hierzu dient unser Projekt. Damit es ein Erfolg wird, ist es erforderlich, dass die erkennenden Richter den Anwälten und Parteien eine Mediation vorschlagen. Aufgrund der mit den Gerichtsspitzen geführten Gespräche ist hier Optimismus am Platz. Wichtig ist jedoch, dass die Anwaltschaft diese Angebote annimmt. Die Kollegen brauchen keine Angst zu haben, dass ihnen der Anwaltsmediator später Fälle wegnimmt. Durch die Mediationsvereinbarung wird dies unterbunden. Im Falle der erfolgreichen Mediation wird der Prozess abgekürzt und eine Einigungsgebühr verdient. Und, was besonders wichtig ist: Die Parteien sind in der Regel zufrieden und empfehlen daher ihren Anwalt gerne weiter. Auch skeptische Kollegen sollten überlegen, ob sie es nicht einfach einmal ausprobieren sollten, mit dem Mandanten an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. Was kann passieren? Schlimmstenfalls scheitert die Mediation und der Prozess geht ohne Verzögerung weiter. Zur näheren Information über das Projekt wird verwiesen auf den Aufsatz in den KammerMitteilungen 2/ 2010, S. 120 f. Also: Liebe Kolleginnen und Kollegen, zeigen Sie sich gegenüber dem Projekt aufgeschlossen und versuchen Sie es zumindest einmal! Rechtsanwalt Claus Jenckel Vizepräsident und Schatzmeister der RAK Düsseldorf 206 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2010

7 Wortwechsel Wortwechsel Interview mit dem neuen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Thomas Kutschaty Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf Seit dem hat Nordrhein- Westfalen einen neuen Justizminister. Im Zuge des Regierungswechsels löste Thomas Kutschaty, bis dahin Rechtsanwalt in Essen, Roswitha Müller-Piepenkötter im Amt ab. Wir sprachen mit dem neuen Minister über die Pläne für seine Amtsführung und die wichtigsten Fragestellungen, die die Düsseldorfer bzw. die nordrhein-westfälische Anwaltschaft zurzeit bewegen. Thomas Kutschaty Geboren am 12. Juni 1968 in Essen,verheiratet, eine Tochter und zwei Söhne 1987 Abitur am Gymnasium Borbeck Zivildienst Jurastudium der Ruhr-Uni Bochum juristisches Staatsexamen Oberlandesgericht Düsseldorf Rechtsreferendar beim Landgericht Essen juristisches Staatsexamen 1997 bis Rechtsanwalt seit Juni 2005 Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen ab Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Die Redaktion: Sehr geehrter Herr Kollege Kutschaty zunächst herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Ernennung zum Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen! Bitte berichten Sie uns eingangs etwas über Ihren beruflichen und politischen Werdegang. Kutschaty: Rechtsanwalt zu werden, war mein Wunschberuf. Nach meinem 2. Staatsexamen im Jahr 1997 habe ich dann auch zunächst als Anwalt in einer Essener Kanzlei gearbeitet. Ein Jahr später gründete ich eine Kanzlei in unmittelbarer Nähe des Amtsgerichts Essen-Borbeck. Ich habe den Menschen dabei geholfen, ihre Sorgen und Nöte zu meistern, und das hat mir immer viel Freude gemacht. Dieser Gedanke wird mich übrigens auch in meiner Tätigkeit als Justizminister leiten, das habe ich mir fest vorgenommen. Womit wir bei meinem politischen Engagement sind: Der SPD gehöre ich seit 1986 an und war seitdem in meiner Heimatstadt Essen sowohl in der Partei als auch in kommu- Thomas Kutschaty nalen Gremien aktiv. In den Landtag wurde ich 2005 gewählt und gehörte dort unter anderem dem Rechtsausschuss an. Dass mich Ministerpräsidentin Hannelore Kraft jetzt für das Amtdes Justizministers ausersehen hat, ist eine große Ehre und Herausforderung zugleich kann ich doch in meiner neuen Funktion die Aufgaben als Jurist und als Politiker miteinander vereinen. Die Redaktion: Welche Chancen und Hoffnungen verbinden Sie mit Ihrem neuen Amt? Was wird Ihnen an der aktiven Ausübung des Anwaltsberufs in der nächsten Zeit besonders fehlen? Kutschaty: Eine große Chance besteht darin, meine beruflichen Erfahrungen als Anwalt nun in die laufende Politik stärker einbringen zu können. Natürlich ist es mir nicht leicht gefallen meine berufliche Tätigkeit als Anwalt quasi von heute auf morgen aufzugeben. Ich habe immer gerne den direkten Kontakt zu den Menschen gepflegt. Als Politiker habe ich mir vorgenommen, dies so beizubehalten. Die Redaktion: Wie sieht Ihr Programm für die aktuelle Legislaturperiode aus? In welchen Bereichen werden Sie an die Arbeit Ihrer Vorgängerin anknüpfen, was wollen Sie anders machen? Kutschaty: Das Ziel meiner Rechtspolitik ist es, den Rechtsfrieden in unserer Gesellschaft zu sichern und Gerechtigkeit durchzusetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, werde ich mich nachdrücklich dafür einsetzen, dass die NRW-Justiz für alle Bürgerinnen und Bürger eine effektive Rechtsprechung und zügige Vollstreckung auf hohem Niveau bietet. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

8 Wortwechsel Der Gesetzgeber hat nach dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch dafür Sorge zu tragen, dass auchdiemittelloseparteiin die Lageversetzt wird, ihre Belange in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise im Rechtsstreit geltend zu machen. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen unabhängig von ihrem Einkommen ihre Rechte durchsetzen können. Und nicht zu vergessen: Gleicher Zugang zum Recht setzt den gleichen Zugang bereits zur Rechtsberatung im Vorfeld eines Rechtsstreits voraus. Insbesondere Bezieherinnen und Bezieher von SGB-II-Leistungen bedürfen ausreichender Beratungsmöglichkeiten. Ich werde mich überdies dafür einsetzen, dass Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden. Juristen mögen durch eine Interpretation des Grundgesetzes diese Grundrechtsposition herleiten. Die Grundrechtsposition sollte sich meines Erachtens allerdings auch schon für jedermann aus dem geschriebenen Text des Grundgesetzes ergeben. Denn durch eine Verfassungsänderung würde zumindest ein Signal zur Stärkung des Kindeswohls gesetzt, um das Bewusstsein in der Gesellschaft für die Rechte der Kinder zu schärfen. Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass jeder Mensch in Nordrhein-Westfalen ein Recht auf gesundes und bezahlbares Wohnen hat. Mithin werden wir keine Veränderungen im Mietrecht zum Nachteil des Mieters unterstützen. Wir werden über die Wiedereinführung der Kündigungssperrfristverordnung den Mieterschutz landesweit verbessern. Unter stärkerer Einbindung der Anwaltschaft werde ich alternative Streitschlichtungsmodelle weiter ausbauen und fördern. Moderne Verfahren zur Konfliktlösung, wie insbesondere die Mediation, können in geeigneten Fällen einezeit- und kostensparende Alternative zur gerichtlichen Streitentscheidung sein. Anknüpfend an die Politik meiner Amtsvorgängerin und auf der Basis der Empfehlungen der Enquetekommission III der letzten Legislaturperiode begreife ich die Bekämpfung der Jugend-, Gewalt- und Intensivkriminalität als zentrale kriminalpolitische Herausforderung. Aber eins ist auch klar: Es darf auch kein Opfer einer Straftat vergessen werden. Die vorhandenen Instrumente des Opferschutzes werde ich deshalb konsequent anwenden und ihre Ausweitung prüfen. Es ist mir ein besonderes Anliegen, Ersatzfreiheitsstrafen zu vermeiden. Wir müssen mithin zunächst energisch versuchen, die verhängte Geldstrafe zu vollstrecken und dadurch die Ersatzfreiheitsstrafen signifikant zu reduzieren. Gelingt das nicht, muss die Möglichkeit der Tilgung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeitsleistungen greifen. Schließlich beabsichtige ich, den Jugendarrestvollzug zu reformieren, den offenen Vollzug noch weiter auszubauen und ein eigenes Strafvollzugsgesetz für Nordrhein-Westfalen zu schaffen, das zum einen auch die spezifischen Bedürfnisse von Frauen berücksichtigt, zum anderen aber auch das Ziel der spürbaren Senkung von Rückfallquoten durch einen modernen Behandlungsvollzug in den Blick nimmt. Denn meines Erachtens ist die Senkung der Rückfallquoten der beste Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten. Hierzu ist das Übergangsmanagement zielgerichtet zu verbessern. Die Redaktion: Als Anwaltskollege können Sie die Sorgen und Nöte der Anwaltschaft natürlich besser verstehen als mancher Ihrer Vorgänger. Welche Probleme haben Ihnen als Rechtsanwalt auf den Nägeln gebrannt, die Sie nun politisch lösen können? Kutschaty: Aus anwaltlicher Sicht haben mich häufig lange Verfahrensdauern gestört, wenngleich ich einräumen muss, dass man da nicht immer selbst ganz unschuldig war. Wichtig ist mir aber jetzt, dass wir die Justiz so ausstatten, dass sie zügig und effektiver ihre Aufgaben für die Bürger erfüllen kann. Dazu werde ich auch die Einführung technischer Verbesserungen, wie z.b. die Elektronische Zweitakte im Strafverfahren, fördern. Die Redaktion: Um mit einem aus Sicht der (nordrhein-westfälischen) Anwaltskammern ganz aktuellen Sachthema zu beginnen: Zurzeit wird darüber diskutiert, wo die Zuständigkeit für die Überwachung der Pflichten nach der auch für Rechtsanwälte geltenden DL-InfoV und insbesondere für die Ahndung von Verstößen angesiedelt werden soll. Zur Auswahl stehen die Berufskammern (konkret also die Anwaltskammern) und die Gewerbeaufsichtsämter. Die Anwaltskammer Düsseldorf hat sich soeben aus wohlerwogenen Gründen für eine Übertragung der Aufgaben auf die Berufskammern ausgesprochen. Wie stehen Sie zu dieser Frage? Kutschaty: Ich teile die Auffassung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Der diesbezügliche Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz hat meinem Haus jüngst vorgelegen. Durch die Neueinfügung des 73b BRAO-E sollen Verstöße gegen die DL-InfoV künftig von den örtlichen Kammern geahndet werden; mein Haus hat dies in seiner Stellungnahme ausdrücklich begrüßt. Die Anwaltschaft ist in den vergangenen Jahren erheblich in ihrer Autonomie gestärkt worden. Da ist es folgerichtig und sachgerecht, die Kammern, die das nötige Knowhow und die Sachnähe zur Anwaltschaft haben, auch mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die Redaktion: Die DL-InfoV, über die wir gerade sprachen, dient der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Zu den Vorgaben, die diese Richtlinie macht, gehören einige bürokratische Monstren, darunter der sog. Einheitliche Ansprechpartner. Eigentlich ist Brüssel angetreten, um Entbürokratisierung und Deregulierung voranzutreiben. Viele der hierzu geschaffenen Instrumente führen aber zum genauen Gegenteil. Deckt sich diese Einschätzung mit Ihren Erfahrungen? Was 208 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2010

9 Wortwechsel können eine Landesregierung und ein Landesjustizminister tun, um dem entgegenzuwirken? Kutschaty: Europäische Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Dies gilt selbst, wenn sie die Schaffung bürokratischer Monstren vorsähen. Daher ist die Einflussnahme im Vorfeld bedeutsam: Die Länder können insbesondere über den Bundesrat nach Maßgabe des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union Stellung nehmen und machen von dieser Möglichkeit auch regelmäßig umfangreich Gebrauch. Die Einheitlichen Ansprechpartner sind aber keine bürokratischen Monstren. Im Gegenteil: Sie bauen für den Dienstleister und das ist maßgeblich bürokratische Hindernisse ab. So kann er seit dem einen großen Teil seiner Formalitäten über einen Ansprechpartner abwickeln, muss nicht mehr verschiedene Stellen kontaktieren, da dies der Einheitliche Ansprechpartner für ihn übernimmt. Zudem kann der Dienstleister alle für seine Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Informationen über ein elektronisches Portal, das der Einheitliche Ansprechpartner pflegt, einsehen. Für den ausländischen Dienstleister, dem das deutsche Verwaltungssystem nicht vertraut ist, bedeutet dies eine große Erleichterung. Dass der Aufbau der Einheitlichen Ansprechpartner zu Beginn mit viel Arbeit (und bürokratischem Aufwand) verbunden ist, versteht sich von selber. Die Redaktion: Um bei diesem Thema zu bleiben: Ende letzten Jahres, nämlich am , ist das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW 2009, S. 748 f.) in Kraft getreten. Was regelt dieses Gesetz? Liegen bereits erste Erfahrungen darüber vor, wie es in NRW mit dem Einheitlichen Ansprechpartner klappt? Kutschaty: Das Gesetz regelt, dass die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen werden. Sie sollen dabei eng mit den Kammern zusammenarbeiten. Der Gesetzgeber hat zudem eine Begrenzung der Anzahl der Einheitlichen Ansprechpartner vorgesehen. Die Kreise und kreisfreien Städte sollen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen kooperieren, um gemeinsam die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners zu tragen. Zurzeit gibt es 21 Einheitliche Ansprechpartner in Nordrhein- Westfalen. Der regional zuständige Einheitliche Ansprechpartner kann über ein Internetportal, den sog. EA-Finder NRW, bestimmt werden. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Informationen in den EA-Portalen landeseinheitlich dargestellt werden und die elektronische Verfahrensabwicklung über den EA unter einer landesweit einheitlichen Bedienerführung erfolgen soll. Die Arbeit der Einheitlichen Ansprechpartner wird zurzeit evaluiert. Bis Ende 2010 wird die Landesregierung dem Landtag einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorlegen. Auchdieses Vorgehen ist gesetzlich festgelegt. Die Redaktion: Die Regelungen zur Umsetzung des Einheitlichen Ansprechpartners sind in fast jedem Bundesland anders. Wäre es im Hinblick auf die von Brüssel geforderte Einheitlichkeit nicht sinnvoller gewesen, sich auf eine in allen Ländern gleiche Regelung zu verständigen? Kutschaty: Aufgrund derföderalenzuständigkeitsordnung in Deutschland liegen verwaltungsorganisatorische Fragen und damit auch die Einrichtung der Einheitlichen Ansprechpartner in der Zuständigkeit der Länder. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder sowie die Wirtschaftsministerkonferenz haben sich vor diesem Hintergrund schon 2007 darauf verständigt, sich in wichtigen Grundfragen, die die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie angehen, abzustimmen. Es wurde ein Bund-Länder-Arbeitskreis eingerichtet, indem ein gemeinsames Anforderungsprofil für die Einheitlichen Ansprechpartner erarbeitet wurde. Zur organisatorischen Verankerung der Einheitlichen Ansprechpartner wurde dagegen keine Empfehlung gegeben, da die Strukturen in den einzelnen Bundesländern zum Teil sehr unterschiedlich sind und eine einheitliche Lösung nicht interessengerecht wäre. So wurden von den Bundesländern Kammer-, Kommunaloder auch Mischmodelle ausgewählt, die jeweils ihre spezifischen Vorteile haben und den Belangen der jeweiligen Bundesländer Rechnung tragen. Übrigensgibt es auch in den anderen Mitgliedstaaten ganz unterschiedliche Lösungen: staatliche Modelle, Modelle mit Kammerbeteiligung und sogar private Einrichtungen, die die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners übernehmen. Die Redaktion: Ein Thema, mit dem sich die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf seit längerem beschäftigt (und das auch Ihrer Vorgängerin Frau Müller-Piepenkötter sehr am Herzen lag) ist die eingangs bereits von Ihnen erwähnte Mediation und hier insbesonderediegerichtsmediation. Was halten Sie von Mediation im Allgemeinen und von Gerichtsmediation im Besonderen? Kutschaty: Die Justizministerkonferenz hat im Jahr 2005 Beschlüsse zur Förderung der konsensualen Streitbeilegung gefasst. Diese Beschlüsse sehen unter anderem vor, das justizielle Verfahren für Formenalternativer Konfliktbeilegung weiter zu öffnen und die konsensuale Streitbeilegung auch durch gerichtsinterne Mediation zu fördern. Daran möchte ich anknüpfen. Ich betrachte das Verfahren der Mediation als besonders attraktive Möglichkeit zur einvernehmlichen Regelung von Konflikten. Es kann in geeigneten Fällen eine zeitund kostensparende Alternative zur gerichtlichen Streitentscheidung sein. Jedes Verfahren, das im Wege der Mediation erledigt und nicht vor die Gerichte getragen wird, ist für mich ein willkommener Beitrag zur Entlas- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

10 Wortwechsel tung der Justiz. Aber auch dann, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, können im Mediationsverfahren Lösungsmöglichkeiten gefunden werden, die im stärker verfahrensrechtlich geprägten gerichtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres erreicht worden wären. Insoweit sehe ich das Mediationsverfahren als eine sinnvolle Ergänzung zur herkömmlichen gerichtlichen Streitentscheidung an. Dabei macht es für mich keinen Unterschied, ob die prozessbegleitende Mediation durch Rechtsanwälte oder Richter erfolgt. Besser wäre es aus meiner Sicht jedoch, wenn ein Streit schon vorgerichtlich mit Hilfe eines anwaltlichen Mediators beendet wird. Die Redaktion: Sie wissen, dass Frau Müller-Piepenkötter zugesagt hatte, an einem Gericht, an dem sich erfolgreich die sog. prozessbegleitende gerichtsnahe Mediation durch Rechtsanwälte etablieren würde, nicht gleichzeitig gewissermaßen als Konkurrenz die Richtermediation einzuführen. Entspricht dieses Entweder-oder-Modell auch Ihrer Planung? Kutschaty: Wo bereits ein funktionierendes Modell der gerichtsnahen Mediation besteht, sehe ich keinen Bedarf für ein zweites. Eine örtliche Konkurrenzsituation zwischen anwaltlicher und richterlicher Mediation zu schaffen, halte ich nicht für sinnvoll. Die Redaktion: Wie kann es Ihrer Meinung nach auf Dauer gelingen,außer der Richtermediation, die für das rechtsuchende Publikum kostenneutral ist, auchdie prozessbegleitende gerichtsnahe Mediation durch Rechtsanwälte, die natürlich à la longue etwas kosten muss, zu etablieren? Kutschaty: Eine Förderung aus dem Justizhaushalt ist derzeit nicht vorgesehen. Ich fürchte, angesichts des eingeschränkten finanziellen Spielraums der öffentlichen Hand wird es auch schwierig werden, eine dauerhafte staatliche Unterstützung der prozessbegleitenden anwaltlichen Mediation zu erreichen. Aber die prozessbegleitende Mediation stellt ja nur einen kleinen Ausschnitt der Mediationslandschaft dar. Die Mediation vor und außerhalb gerichtlicher Verfahren ist ein viel größeres Betätigungsfeld. Hier sollten in der Anwaltschaft weitere Anstrengungen unternommen werden. Unser Ziel muss sein, die Mediation gesellschaftlich so zu verankern, dass immer mehr Konfliktparteien statt des Rechtsweges den Weg zum anwaltlichen Mediator wählen. Es gibt nach meiner Einschätzung zahlreiche Streitigkeiten, die sich im Wege außergerichtlicher Mediation letztlich kostengünstiger und nachhaltiger regeln lassen als im gerichtlichen Instanzenzug. Die Redaktion: Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf startet im September in Wuppertal mit einem besonderen Projekt, in dessen Rahmen für einen Übergangszeitraum die praktisch kostenlose prozessbegleitende Anwaltsmediation (zu einer symbolischen Gebühr von 1,19 Euro) angeboten wird. Dankenswerterweise haben Sie Ihre Teilnahme an der Eröffnungsveranstaltung (am ) zugesagt. Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten eines solchen Projektes, insbesondere auch im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen ein? Kutschaty: Ich habe mich gleich nach meinem Amtsantritt spontan bereit erklärt, an der Veranstaltung teilzunehmen, weil ich den vielen Rechtsanwälten, die sich im Rahmen des Projekts ja praktisch unentgeltlich als Mediatoren zur Verfügung stellen,meine Anerkennung aussprechen möchte. Ich will durch meine Teilnahme auch deutlich machen, dass die prozessbegleitende Mediation kein Monopol für Richter ist. Ich hoffe dazu beitragen zu können, die Vorbehalte abzubauen, die sowohl in der Justiz als auch in der Anwaltschaft immer noch gegen die Mediation bestehen. Wenn Rechtsanwälte und Gerichte zusammenarbeiten, wird das Projekt erfolgreich sein. Die Redaktion: In diesem Zusammenhang: Gibt es auf politischer Ebene aktuell Bestrebungen zur Entlastung der Justiz, stehen also weitere Justizreformgesetze ins Haus? Kutschaty: Für Justizreformen gilt nach wie vor das Postulat iustitia semper reformanda. Die Justiz ist kein Fels in der Brandung einer sich stetig und immer schneller verändernden Lebens- und Rechtswirklichkeit. Sie steht zu ihr vielmehr in einer unauflösbaren und umfassenden Wechselbeziehung. Daraus folgt zwingend, dass die tatsächlichen und natürlich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Justiz einem ständigen Anpassungsprozess unterliegen. An großen Justizreformen und Reformversuchen mit unterschiedlichem Erfolg hat es in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten allerdings auch nicht gemangelt. Mein Ansatz geht daher nicht dahin, der Justiz eine weitere umfassende Reform überzustülpen. Ich begreife die Aufgabe einer Landesjustizverwaltung vielmehr dahingehend, die im Justizalltag, d.h. die in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis auftretenden Probleme zu erkennen und an ihrer Lösung mitzuarbeiten. In einem ersten Schritt würde ich daher gerne die Position eines aufmerksamen Zuhörers einnehmen und im Dialog mit der Praxis eruieren, wo Verbesserungsbedarf besteht. Das kann im Einzelfall dann auch in den Vorschlag einer Gesetzesänderung münden, die fokussiert auf die Behebung eines konkreten Problems zielt. Die Notwendigkeit einer weiteren großen Justizreform sehe ich aber derzeit nicht. Die Redaktion: Der elektronische Rechtsverkehr ist zwar in aller Munde, kommt aber nicht so richtig in Fahrt. Die Rechtsanwaltskammer merkt das an dem geringen Bedürfnis, das in der Kollegenschaft an anwaltlichen Signaturkarten besteht. Können Sie diese Erfahrung bestätigen? Was wird konkret getan bzw. ist geplant, um hier zu schnelleren Umsetzungen zu gelangen? 210 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2010

11 Wortwechsel Kutschaty: Die bisherigen Erfahrungen lassen klar erkennen, dass die einreichenden Rechtsanwälte in den Bereichen, in denen bereits jetzt obligatorisch oder auch fakultativ der elektronische Rechtsverkehr angeboten wird, den herkömmlichen Postweg deutlich bevorzugen. Dies deckt sich auch mit Rückmeldungen aus anderen Bundesländern, die zum Teil den elektronischen Rechtsverkehr flächendeckend über nahezu alle Rechtsgebiete eingerichtet haben. Eine unkritische Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zur Justiz hätte daher zur Folge, dass mit unverhältnismäßig hohem technischen und organisatorischen Aufwand lediglich ein weiterer Zugangsweg zur Justiz angeboten würde, der von den Einreichenden zumindest derzeit nur in sehr geringem Umfang genutzt wird. Die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen wird daher an ihrer bisherigen Linie festhalten und den elektronischen Rechtsverkehr schrittweise in dafür geeigneten Gebieten erschließen. Darüber hinaus beteiligt sich das Justizministerium des Landes NRW aktiv an der Vorbereitung einer Bundesratsinitiative, die unter anderem über deutlich vereinfachte gesetzliche Regelungen die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zum Ziel haben wird. Die Redaktion: Am wird das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft treten (GVBl. NRW v , S. 30 ff.). Was waren die Beweggründe für die Schaffung dieses Gesetzes und was erhofft man sich von seiner Umsetzung? Kutschaty: Schon seit langem war bekannt, dass die für die Arbeit der Justiz in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen einer Überarbeitung mit dem Ziel der Modernisierung, der Rechtsbereinigung und der Erhöhung der Transparenz bedürfen. Ein Teil der bestehenden Regelungen war veraltet, z.b. das als Landesrecht fortgeltende Preußische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz aus dem Jahr 1878 oder das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit aus dem Jahr Mehrere dieser Vorschriften erwiesen sich als vollständig verzichtbar. Andere bedurften der inhaltlichen und sprachlichen Anpassung an die veränderten Lebensverhältnisse und das ebenfalls veränderte bundesrechtliche Normengefüge. Auch die Transparenz der landesrechtlichen Bestimmungen war mangelhaft. Die Regelungen sind nach der (noch) geltenden Rechtslage in mehreren Gesetzen verstreut und für den Rechtsanwender nicht immer leicht auffindbar. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen wird nunmehr erstmals ein einheitliches Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen geschaffen. Darin wird zum einen die horizontale und vertikale Organisation der gesamten Rechtspflege in Nordrhein-Westfalen einschließlich der Staatsanwaltschaften dargestellt. Das Gesetz übernimmt damit die Funktion eines Landesorganisationsgesetzes für die Justiz. Zum anderen werden in dem neuen Justizgesetz die Ausführungsgesetze zu den Verfahrensordnungen des Bundes zusammengefasst. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, der ich in diesem Zusammenhang für ihren Beitrag nochmals herzlich danke, hat seinerzeit in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beide Aspekte, die Schaffung eines Landesorganisationsgesetzes und die Zusammenfassung der Ausführungsgesetze zu den Verfahrensordnungen des Bundes, ausdrücklich begrüßt. In dem Justizgesetz werden auch die übrigen landesrechtlichen justizspezifischen Gesetzesvorschriften überarbeitet und soweit möglich vereinheitlicht. Dadurch wird der Zugriff auf die jeweiligen Bestimmungen erheblich erleichtert werden. Dies kommt sowohl den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz als auch den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und den von ihnen vertretenen Rechtsuchenden zugute. Schließlich wird auch das Justizverwaltungsverfahren einschließlich des dazugehörigen Kostenrechts einheitlich und übersichtlich geregelt. Der aus den verschiedenen Einzelgesetzen übernommene Normenbestand wurde sprachlich und inhaltlich modernisiert. Bestimmungen, die sich als verzichtbar erwiesen, entfallen im Wege der Rechtsbereinigung. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes werden insgesamt 58 Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben. Die Redaktion: Zu den Dauerbrennerthemen, mit denen sich Ihr Haus ebenso wie die Anwaltskammern und nahezu die gesamte Justiz seit Jahren und Jahrzehnten beschäftigen, gehört die Juristenausbildung. Eine Reform jagt die nächste. Zurzeit ist es um die aktuelle Diskussion über die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen für Juristen etwas ruhiger geworden. Wie ist hierzu Ihre Haltung? Können Sie sich mit dem nordrhein-westfälischen Modell, das Ihre Vorgängerin vertreten hat, anfreunden? Kutschaty: Die Justizministerkonferenz hat den Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbildung gebeten, einen Bericht über Chancen und Möglichkeiten einer Bachelor-Master-Struktur zu erstellen. Schon aus diesem Grunde wird auf der Ebene der Fachbeamten aller Bundesländer nach wie vor intensiv an der Reformfrage gearbeitet. Das Modell meiner Vorgängerin hat die Diskussion belebt. Es beinhaltet eine charakteristische Ausbildungsstruktur für die reglementierten juristischen Berufe, die auf eine Kombination von universitären und staatlichen Prüfungen hinausläuft. Der Koordinierungsausschuss wird sich mit diesem Modell, aber auch mitteilweise ganzanders strukturierten Konzepten auseinandersetzen. Ich bin gespannt auf den Bericht, der zur Frühjahrskonferenz der Justizministerkonferenz KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

12 Wortwechsel im Mai 2011 vorliegen wird. Dann werden die nächsten politischen Entscheidungen fallen. Ob die Ausbildung tatsächlich auf eine Bachelor-Master-Struktur umgestellt wird, ist längst noch nicht entschieden. Die Redaktion: Zu den in Zusammenhang mit der Juristenausbildung diskutierten Themen gehört auch immer wieder die Frage, ob einer Hinführung auf den Anwaltsberuf hinreichend breiter Raum gegeben wird. Bekanntlich werden zum Teil natürlich freiwillig und absichtsvoll, vielfach aber auch in Ermangelung anderer Alternativen die meisten Jurastudenten später Rechtsanwälte. Bereiten Studium und Referendariat auf dieses Berufsziel hinreichend vor? Was könnte/sollte aus Ihrer Sicht getan werden, um die anwaltsspezifischen Teile der Ausbildung weiter zu erhöhen? Kutschaty: Die letzte Reform der Juristenausbildung aus dem Jahr 2002 hat die Hinführung sowohl der Studierenden als auch der Referendare auf die rechtsberatenden Berufe eindeutig gestärkt. Der Evaluierungsbericht aus dem Jahr 2008 zeigt, dass von einer einseitigen Ausrichtung der Ausbildung auf die Justiz nicht mehr die Rede sein kann. Beispielsweise können Referendare inzwischen mehrals die Hälfte des Vorbereitungsdienstes, nämlich 13 Monate, beim Rechtsanwalt verbringen. Die Anwaltschaft bleibt aufgerufen, sich in stärkerem Maße als bisher auch in der universitären Ausbildung zu engagieren. Es muss stets geprüft werden, ob weitere Verbesserungen notwendig sind. Hierüber wird der für 2011 angekündigte zweiteevaluationsbericht Auskunft geben.einer Spartenausbildung, wie sie der DAV nach wie vor fordert, erteile ich jedoch eine Absage. Die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen juristischen Berufen muss uneingeschränkt gewahrt bleiben. Das wird nur durch die einheitsjuristische Ausbildung gewährleistet. Die Redaktion: Wie beurteilen Sie das von den drei nordrhein-westfälischen Anwaltskammern finanzierte Projekt der Integration einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts in das Landesjustizprüfungsamt? Sollte dieses Projekt fortgesetzt werden? Und denkt womöglich sogar die Landesregierung daran, in der Zukunft einmal die Finanzierung der entsprechenden Stelle zu übernehmen? Kutschaty: Das seit dem Jahre 2003 laufende Projekt der Integration einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts in das Landesjustizprüfungsamt ist ein Erfolgsmodell. Die nordrhein-westfälische Anwaltschaft leistet damit einen vorbildlichen und in höchstem Maße anerkennenswerten Beitrag für die mit der Reform 2003 beabsichtigte stärkere Anwaltsorientierung in der Juristenausbildung. Da die an das Landesjustizprüfungsamt abgeordnete Rechtsanwältin bzw. der abgeordnete Rechtsanwalt weiterhin anwaltlich tätig ist, wird durch die Tätigkeit im Landesjustizprüfungsamt in idealer Weise eine Rückkopplung zwischen der anwaltlichen Praxis und der juristischen Staatsprüfung gewährleistet. Ich würde eine Fortsetzung des Projekts über den dem Ende des mit Frau Rechtsanwältin Dr. Ploch-Kumpf geschlossenen Dienstvertrages hinaus nachdrücklich begrüßen. Dies schon deshalb, weil Frau Dr. Ploch-Kumpf derzeit schwerpunktmäßig mit der Einführung von sog. Kautelar-Klausuren, d.h. zivilrechtlichen Klausuren mit rechtsgestaltendem Schwerpunkt, in der zweiten juristischen Staatsprüfung befasst ist und diese Aufgabe sie noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Eine künftige Finanzierung der Kosten aus dem Landeshaushalt ist nicht vorgesehen. Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts im LJPA dient insbesondere auch den Interessen der Anwaltschaft. Vor diesemhintergrund sollte die seit Jahren bewährtevorgehensweise unverändert fortgesetzt werden. Die Redaktion: Wie schon besprochen, blicken Sie auf eine mehrjährige Anwaltstätigkeit zurück. In dieser Zeit haben Sie natürlich auch Erfahrungen mit Ihrer Berufsvertretung gemacht. Wie bewerten Sie die Selbstverwaltung der Anwaltschaft in der gegenwärtigen Ausprägung? Kutschaty: Die Selbstverwaltung der Anwaltschaft ist in den vergangenen Jahren erheblich verstärkt worden, indem unter anderem alle Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einschließlich der Vereidigung neu zugelassener Anwälte und deren Widerruf und Rücknahme wahrzunehmen sind, sukzessive weg von den Landesjustizverwaltungen auf die Rechtsanwaltskammern verlagert worden sind. Ich halte es für richtig, dass die Rechtsanwaltskammern im Hinblick auf die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Freiberuflichkeit für die Personalangelegenheiten ihrer Mitglieder zuständig sind. Ich habe den Eindruck, dass die Entscheidungen, die von den Kammern getroffen werden, auf hohe Akzeptanz bei den Mitgliedern stoßen. Die Redaktion: In der Anwaltschaft wird viel über das Problem einer zunehmenden Inhomogenität etwa zwischen kleinen, mittleren und großen Kanzleien, zwischen Generalisten und Rechtsanwälten mit einer zum Teil sehr starken Spezialisierung und zwischen Rechtsanwälten in ganz unterschiedlich befriedigenden Einkommenssituationen diskutiert. Sehen Sie die Einheit der Anwaltschaft gefährdet? Sollten die Justizverwaltungen und Anwaltskammern hier eingreifen und falls ja was könnten/müssten sie tun? Kutschaty: Ich denke, dass eine immer größere Diversifizierung der Anwaltschaft in fachlich-inhaltlicher Hinsicht einer immer komplexeren Rechtswirklichkeit und nicht zuletzt den Herausforderungen der Globalisierung geschuldet ist. Ich begrüße die Vielfalt des Rechtsanwaltsberufes in dieser Hinsicht. Klar ist für 212 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2010

13 Wortwechsel mich aber auch, dass wir auch in Zukunft neben hochspezialisierten Rechtsanwälten in großen, zum Teil international agierenden Anwaltskanzleien auch immer noch die mittelständische Anwaltskanzlei und auch den örtlich verwurzelten Anwalt von nebenan benötigen, der eine große Bandbreite von Rechtsgebieten vom Familienrecht über das Mietrecht, das Sozialrecht oder das Strafrecht bearbeitet, die dasalltägliche Leben der Menschen betreffen. Ich halte es für wichtig, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich nicht nur dort betätigen, wo der größte wirtschaftliche Ertrag zu erwarten ist, sondern sich auch an den Bedürfnissen der rechtsuchenden Menschen orientieren. Mit Sorge sehe auch ich und das betrifft den anderen Aspekt Ihrer Frage, dass die Einkommensschere in der Anwaltschaft immer weiter auseinandergeht.natürlich muss sich der Rechtsanwalt genauso wie etwa der Architekt oder der Steuerberater dem freien Wettbewerb mit anderen stellen. Dies bringt enorme Chancen, aber eben auch Risiken mit sich. Es ist zweifellos eine schwer erträgliche Situation, wenn sich ein hoch qualifizierter Akademiker nach einer langen Ausbildung Sorgen um ein auskömmliches Einkommen machen muss zumal, wenn er eine Familie zu ernähren hat. Die Anzahl von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten von mittlerweile über ist dabei sicher ein Kernproblem. Staatliche Eingriffe sollten hier jedoch nicht vorrangig diskutiert werden. Dem dürfte ja auch aus guten Gründen eine selbstbewusste und selbstständige Anwaltschaft skeptisch gegenüberstehen. Hier können die Justizverwaltungen, der Gesetzgeber und die Anwaltschaft nur gemeinsam über Lösungsansätze und gegebenenfalls geänderte Rahmenbedingungen nachdenken. Die Redaktion: Wie steht aus Ihrer Sicht die deutsche Anwaltschaft im europäischen und internationalen Vergleich da? Kutschaty: Deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen nach meiner Wahrnehmung im internationalen Vergleich bestens da. Zwar sind sie in der Regel etwas älter als ihre ausländischen Kollegen, wenn sie in den Beruf eintreten, bringen dafür aber eine exzellente Ausbildung mit, die sie befähigt, sich sehr schnell in vielfältigste Aufgabengebiete einzuarbeiten. Mittlerweile gibt es zudem eine Fülle von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nicht nur in ihrer Ausbildung internationale Aspekte gesetzt haben, sondern auch schon beruflicheauslandserfahrungen aufzuweisenhaben. Die Redaktion: Was sind ganz grundsätzlich Ihre Wünsche an die Anwaltschaft und an die Anwaltskammern? Kutschaty: In meinem neuen Amt als Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen wünsche ich mir natürlich ganz besonders, dass die verschiedenen Organe der Rechtspflege im Interesse der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger einen offenen, fairen und vertrauensvollen Umgang pflegen, der von gegenseitigem Verständnis und Respekt geprägt ist. Den Rechtsanwaltskammern wünsche ich auf ihrem Weg von der Aufsichtsbehörde hin zu einem Dienstleistungsbetrieb weiterhin viel Erfolg. Hier ist vieles auf den Weg gebracht, doch stellt nicht zuletzt der Prozess der europäischen Einigung uns alle immer wieder vor zahlreiche Herausforderungen die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beispielsweise wurde ja bereits angesprochen. Die Zulassung europäischer Rechtsanwälte steckt noch in den Anfängen. Ich freue mich in jedem Fall auf eine gute und engagierte Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft des Landes! KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

14 Aufsätze Aufsätze Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom (BGBl. I 2353) in Kraft seit dem Von Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf Fachanwalt für Strafrecht und Mitglied des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf A. Einleitung Gegen Ende der letzten Legislaturperiode hat der Bundestag ein Gesetzespaket verabschiedet, mit dem ein tiefer Einschnitt in das System des Strafprozesses einhergeht: Der strafprozessuale Vergleich ist als zulässige Verhandlungsvariante kodifiziert worden. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Aushandlung von Wahrheit wie auch die Disposition über den Weg, wie diese Wahrheit gefunden werden soll, schlecht oder gar nicht mit dem in 244 Abs. 2 StPO verankerten Prinzip der Sachaufklärung vereinbar sind. Dass es allerdings seit vielen Jahren eine unter dem Begriff des Deals apostrophierte Praxis gab, informell und meist heimlich Absprachen zu treffen, die sich weitgehend der Kontrolle durch Rechtsmittelinstanzen und die Öffentlichkeit entzogen, kann nicht übersehen werden. In verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und auch des Verfassungsgerichts war die Praxis des Aushandelns von Rechtsfolgenentscheidungen und Fragen des Procedere durchaus grundsätzlich für zulässig erachtet worden. Gleichzeitig wurde der Versuch unternommen, diese Form der Verhandlung zu formalisieren und sie in die öffentliche Gerichtsverhandlung zu integrieren. 1 Allerdings haben sich die Tatgerichte nicht verpflichtet gesehen, die höchstrichterlichen Vorgaben zu beachten, und darüber hinaus hat der Handel mit dem Rechtsmittelverzicht den Bundesgerichtshof vermehrt auf den Plan gerufen, weil zu Recht zu befürchten stand, dass ein immer größer werdender Anteil der Rechtsprechung der höchstrichterlichen Kontrolle vollständig entzogen werde. Mit der Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen vom hat das höchste Strafgericht eindringlich gesetzgeberische Maßnahmen angeregt. Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich durch diese Entscheidung zu Aktivitäten veranlasst gesehen. Mit Befremden 3 ist auf die Eile reagiert worden, mit der der Gesetzgeber dieses hoch umstrittene Gesetzesvorhaben abgewickelt hat. 1 BVerfG NJW 1987, 2662; BGHSt 43, BGHSt 50, Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Einl. Rdn. 119a ff. Dr. h.c. Rüdiger Deckers Auch in der Anwaltschaft waren die Positionen äußerst kontrovers: Während der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer einen eigenen Gesetzesvorschlag ausarbeitete 4 und damit die grundsätzliche Regelbarkeit und das Regelungsbedürfnis dieser Materie postulierte, hat der Strafrechtsausschuss des DeutschenAnwaltVereins sich grundsätzlich gegen eine gesetzliche Regelung ausgesprochen. Auch die Kritik an dem nun erlassenen Gesetz birgt reichlich Zündstoff. 5 B. Hauptteil: Die wesentlichen Änderungen I. Die Neuregelungen in der Übersicht 1. In 35a S. 3 StPO ist die Belehrungspflicht statuiert, dass bei einem Urteil, dem eine Verständigung nach 257c vorausgegangen ist, der Betroffene frei in seiner Entscheidung bleibt, ein Rechtsmittel einzulegen S. 2 StPO gewährt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn u.a. die Belehrung nach 35a S.1 u. 2 StPO unterblieben ist. 3. Nach 160b StPO kann die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren den Verfahrensstand mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, der wesentliche Inhalt der Erörterung ist aktenkundig zu machen. 4. Vor Eröffnung des Hauptverfahrens ( 202a StPO) und danach ( 212 StPO) kann das Gericht den Verfahrensstand mit den Verfahrensbeteiligten erörtern. Auch dies ist aktenkundig zu machen. 5. In 243 StPO der Kernvorschrift über den Gang der Hauptverhandlung ist nun in Abs. 4 normiert, dass der Vorsitzende mitteilen muss, ob Verhandlungen nach den 202a, 212 StPO stattgefunden ha- 4 ZRP 2005, Schünemann, ZRP 2009, 104; Fezer, NStZ 2010, 177; Weßlau, FS Müller, S. 779 ff.; Fischer, StraFO 2009, 177; Meyer-Goßner, ZRP 2009, 107; Schlothauer/Weider, StV 2009, 606; Kempf, StV 2009, 269: Das Bemühen, ein konsensuales Verfahren in die bestehenden Regeln der StPO einzufügen, kann nicht gelingen ; vgl. auch Hassemer, FS Volk, S. 221 ff.; Altenhain/Haimerl, JZ 2010, 337; Meyer-Goßner, StPO, Einl. Rdn. 119k. 214 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2010

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