Dem Bürger ist rechtlich Gehör zu verschaffen - Der Beschuldigte muss gehört werden, darf sich äußern
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- Charlotte Krüger
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1 2. Menschenrechte Die Würde des Menschen ist unantastbar - garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit - Eigenwert und Eigenständigkeit der Persönlichkeit soll nicht angetastet werden - Jeder ist für seine Entscheidungen selbst verantwortlich - Selbstverwaltung und Demokratie haben hier ihre Wurzeln - Der Einzelne soll an Entscheidungen für die Gesamtheit beteiligt sein Dem Bürger ist rechtlich Gehör zu verschaffen - Der Beschuldigte muss gehört werden, darf sich äußern Die Würde des Menschen darf von keiner staatlichen oder kommunalen Institution angetastet werden - Strafe nur bei (bewiesener) Schuld - Strafe muss im Verhältnis zur Tat stehen - Grausame, erniedrigende, unmenschliche Strafen sind verboten - Grundlegende Vorraussetzungen individueller u. sozialer Existens des Menschen müssen erhalten bleiben (Existenzminimum, Resolzialisierung) - Auch im Vollzug der Strafe muss der Staat ein Existenzminimum garantieren - Aussicht auf Resolzialisierung Achtung der Intimsphäre verbietet staatlichen Eingriff in die private Lebensgestaltung - Wohnung - Tagebuch - Post, Telefonate Recht am eigenen Bild, Darstellung der Person, an geschriebenem und gesprochenem Wort - umfassender Schutz Recht auf Ehre - Über äußeres Erscheinungsbild zu entscheiden - Namen, Bilder nicht ohne Einwilligung veröffentlichen, auch über Tod hinaus Allgemeines Persönlichkeitsrecht Schutz des Allgemeininteresses Umfassender Schutz Recht auf informelle Selbstbestimmung - Datenschutz - Statistikgeheimnis bei Volkszählung - Keine Registrierung bei Teilnahme an Demonstrationen - Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Existenzminimum um die Würde zu sichern (Sozialhilfe) - staatliche Unterstützung
2 Art 1, 20 - sind wesentliche Grundaussagen - Art. 20 ist das GG in Kurzform Präambel Der Wert der Person ist unabhängig von einer Religion. Das Grundgesetz soll ein ethnisches Fundament von absoluter Tragfähigkeit bieten (begründet im Naturrecht). Es ist ein Ausdruck für die besondere Verantwortung aller Staatsgewalt. Das Grundgesetz geht von bestimmten überpositiven Menschenrechten aus, die selbst dann Geltung besäßen, wenn sie nicht ausdrücklich ins GG aufgenommen worden wären. (Recht auf Leben, Meinungsfreiheit, Würde des Menschen.) Die Menschenrechte sind eine Funktion der Menschenwürde. Menschenwürde ist in erster Linie ein naturrechtlicher Begriff und hat seine Wurzeln in Philosophie und Theologie (Altes Testament). Das GG bietet einen Katalog besondere Menschenrechte. Grundrecht Art. 1 (3) - nicht dem Gesetz, sondern dem Grundrecht gilt der Vorrang - ein Gesetz, das Grundrechte verletzt, ist verfassungswidrig - jedes Gericht muss die Grundrechte achten Was schränkt die Grundrechte ein? Einschränkung eines Rechts Aufgrund staatlicher Gesetze Unbeschränkte Grundrechte Wesensgehalt der Grundrechte Einschränkung eines Rechts aufgrund der Rücksichtnahme auf andere Einschränkung im Falle des inneren und äußeren Notstandes
3 Verfassungsrechtliche Grundlagen des Sozialstaates Verfassungsprinipien - demokratisch (Volkssouveränität) - sozial - Bundesstaat - Gewaltenteilung - Rechtsstaat Sozialstaatsprinzip - der Staat hilft den bedürftigen Bürgern Subsidaritätsprinzip - Unterstützend eingreifen - Der Staat hilft, wenn die eigene Person oder Familie es nicht können. Der Rechtsstaat - Gewährung der Menschenrechte - Schutz des Bürgers vor Eingriffen des Staates - Freiheitsrechte für das Individuum Konflikt Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip - Der Rechtsstaat sichert dem Bürger Freiheitsrechte Art2 GG zu, einen staatsfreien Raum, die Wahrnehmung seiner Rechte - Der Sozialstaat soll dem bedürftigen Bürger helfen - Teilhaberrechte sichern dem Bürger Anspruch auf staatl. Hilfe ( Art. 1. Existenzminimum) - Persönliche Auskünfte, um soziale Unterstützung zu erhalten sind sehr weitrechend - Auskünfte sind notwendig, aber ein Eingriff in die Rechte (Freiheit) des Bürgers. Naturrechte - jeder Mensch hat gleichermaßen gleiche Naturrechte - ewige Rechte nicht veränderbar - beanspruchen höhere Rechtsqualität - reicht bis in griechische Antike
4 - im Mittelalter Anstoß des im Menschen wirkenden göttlichen Rechts - politische Bedeutung erst ab 18. Jh. - Wurde Mittel des Bürgertums gegen Feudalismus und Absolutismus und für den Rechtsstaat - Konkrete Gestallt der Naturrechte erst im modernen Rechtsstaat - Vor und überstaatliche Rechte - Überpositives Recht - Ist die Gesamtheit der im Wesen jedes Menschen, in seiner Natur begründeten, ihn angeborenen Rechte. (Recht auf Leben, körperl. Unversehrtheit) Menschenrechte - politische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten - eine Ausdehnung seit 1919 im Sozialen Bereich - Menschenrechte = Grundrechte im formellen Sinn - Ältester Menschenrechtskatalog Virginia Bill of Rights Grundgedanke geht auf Locke Zurück - Heutige Völker zusätzlich Völkerrechtliche Verträge abgeschlossen - Binden Rechtssprechung und Gesetzgebung - Enthalten Menschenrechte und Bürgerrechte Grundrechte - ausschließlich gegen den Staat und seine Gewalt - sind als wesentliche Grundlagen im Grundgesetz festgehalten - stehen über Gesetzen und staatlicher Gewalt - Unterscheidung in Schutzgut, Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte - Rechte, die jeder vor Gericht durchsetzen kann - Schafft Freiheitsraum vor staatlichen Eingriffen Bürgerrechte - berechtigen aktiven Eingriff auf den Staat - wichtigstes Recht ist Wahlrecht - abgesichert durch Meinungs- und Pressefreiheit und Vereinigungsfreiheit - stehen jedem Staatsbürger zu - individuelle Teilhaberrechte
5 Grundrechtsmodelle - liberales Modell - konstitutionelles Modell - Grundrechte als Wertordnung - Funktionales Modell - Sozialstaatliches Modell Das liberale Grundrechtsmodell - seit 18. Jahrhundert Freiheitsrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat - Recht über sich selbst zu bestimmen ( Autonomie ) - Unbegrenzter Raum zur Gestaltung des Lebens - In reiner Form nicht an bestimmter Regierungsform festgelegt - Keine positiven Ordnungsvorgaben - Keine Perspektive u Aufforderung zu Veränderung und zur Entwicklung Das konstitutionelle Grundrechtsmodell - Freiheit und Gleichheit werden zu Staatsgeltenden Prinzipien - Sicherheit und Realisierung der Grundrechte - Grundrechte sind keine Abwehrrechte zur Sicherung des Individuums - Prinzipien politischer Ordnung die bestimmte Lebensbereiche (Schutz des Staates) unterstehen Grundrechte als Wertordnung - Grundrechte bilden Wertordnung - Politisches Gemeinwesen auf gemeinsamen Wertvorstellungen gegründet Funktionales Grundrechtsmodell - GG erfüllt eine unerlässliche Funktion im Sozialstaat - Freie politische Artikulation, pluralistische Medienlandschaft - Vereinigungsfreiheit zur Durchsetzung politische und ökonomischer Interessen - Grundrechte sind eine notwendige Vorraussetzung Soziale Grundrechte - Staat muss Chancengleichheit ermöglichen - Arbeitsrecht - Gesundheitswesen - Soziale Sicherheit - Renten - Kindergeld - Bildung
6 Um soziale Rechte zu realisieren muss man in der Lage und bereit sein Probleme: - wie koordiniert man die Interessen der Gruppen der Gesellschaft - wie stellt man die Mittel bereit - wer muss unbedingt berücksichtigt werden - wer kann zurückgestellt werden - wer soll belastet werden Welche Rolle spielen Grundrechte in der Demokratie? - von einander Abhängig - Grundrechte konstituieren Demokratie - Grundrechte als Abwehrmittel gegen den Staat - Sie mindern die Staatsgewalt Was sind Kommunikationsrechte? Welche Rolle spielen sie in der Demokratie? - Meinungsfreiheit schützen für jeden - Werden als Willensbildung bezeichnet - Schützen Gruppierungen Welche Verbindungen bestehen zwischen Parlament und Grundrechten? - schafft die rechtliche Umsetzung der Grundrechte Teilhaberrechte Wie unterscheidet sich die Definition der Menschenrechte im Marxismus/Leninismus von der in der Demokratie? - anderes Menschenbild -> Gesellschaftslehre - Leben in der Klasse - Keine angeborene / unveränderliche vorstaatlichen Rechte - Das Menschenbild wird durch die Klassenzugehörigkeit geprägt - Wille ist die Einsicht, in die Notwendigkeit, des im Marxismus / Leninismus vorbestimmten Geschichtsverlauf - Wer dagegen ist, steht außerhalb des Rechts - Subjektive Rechte des Einzelnen gegen den sozialistischen Staat gibt es nicht - Wenn alle gleich sind, brauchen sie keine Grundrechte mehr - Grundrechte (Naturrechte) verändern sich hier mit der Staatsordnung - Das Objektive Interesse der Arbeiter wird durch die Partei bestimmt
7 Welche Bedeutung hat das Grundgesetz für den Einzelnen, für Politik und Gesellschaft? Wehrhafte Demokratie - Staatsschutzgesetze - Verbietet Angriffe auf die Demokratie - Widerstandsrecht - Schutz der Person, persönlichen Freiheiten - Verteidigt die freiheitlich-demokratische Grundordnung Das Demokratie- und Freiheitsverständnis der Weimarer Republik - unbegrenzte Demokratie - wer eine Mehrheit hinter sich bringt, kann jedes Ziel durchsetzen Erläutern Sie die Strategie der Feinde der Weimarer Republik - erzielen einer Mehrheit im Reichstag - Sturz der Weimarer Republik durch die Demokratischen Mehrheitsrechte Warum war man bei der Schaffung des GG darauf bedacht, einen Staat mir streitbarer, wehrhafter Demokratie zu schaffen? - aus der bitteren Erfahrung der Weimarer Republik - Mehrheiten waren entscheidend - auch die Feinde der Demokratie konnten diese für ihre Ziele nutzen Die freiheitlich demokratische Grundordnung Def: Freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der grundlegenden Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht auf Persönlichkeit, auf Leben und freie Entfaltung, Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
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