Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge AWi

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1 terthur Anlagestiftung Winterthur AWi Anlagestif-tung Winterthur AWi Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge AWi Anlagestiftung Winterthur Anlagerichtlinien AWi Immovation Wohnen AWi Anlagestiftung Winterthur AWi Anlagestiftung Win-

2 Gestützt auf Art. 11 der Statuten und auf das Reglement der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge werden für die Anlagegruppe AWi Immovation Wohnen folgende Anlagerichtlinien erlassen: Anlagerichtlinien 1 2 Die Anlage des Vermögens der Anlagegruppe erfolgt unter Beachtung der Kriterien Sicherheit, Ertrag und Liquidität. Es ist auf eine angemessene Verteilung der Risiken zu achten. Für die Anlagegruppe gelten sinngemäss die rechtlichen Bestimmungen zur Vermögensanlage der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) beziehungsweise die diesbezügliche Praxis der Aufsichtsbehörde. In Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Anlagerichtlinien vorübergehend zulässig, wenn: 1. besondere Verhältnisse dies dringend erfordern und 2. durch die Abweichung die Interessen der Anleger nicht gefährdet werden. Die Abweichungen sind durch das zuständige Anlagekomitee und den Stiftungsratspräsidenten zu genehmigen sowie in der Berichterstattung zu begründen. 3 Diese Anlagegruppe investiert in der Regel direkt in Schweizer Immobilienwerte mit dem Ziel, mindestens 80% des Mietertrages mit Wohnungen zu erwirtschaften. Anlagen in Bauten mit gemischter Nutzung sind erlaubt, sofern diese sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken dienen. Als Anlagen sind zugelassen: a) Grundstücke einschliesslich Zugehör Als Grundstücke gelten: - Wohnbauten - Stockwerkeigentum - Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten; Unbebaute Grundstücke müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein. - Baurechtsgrundstücke Gewöhnliches Miteigentum an Grundstücken ist zulässig, sofern die AWi einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, d.h. wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügt. b) Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Zweck einzig der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist, sofern mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und der Stimmen in der kollektiven Kapitalanlage vereinigt sind. c) Anteile an Immobilienfonds sowie Immobilieninvestmentgesellschaften und -zertifikate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und diversifiziert sind. Der Emittent der Zertifikate hat ein Mindest-Rating einer anerkannten Rating- Agentur von «A» (Standard & Poor s) aufzuweisen. d) Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte e) Derivate zur Absicherung des Zinsrisikos unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 56a BVV2 AWi Immovation Wohnen Anlagerichtlinien - 2 -

3 Die Anlage in Einrichtungen, bei denen eine Nachschusspflicht besteht, ist nicht gestattet. Die AWi darf für Rechnung der Anlagegruppe Bauten erstellen lassen. Sie darf in diesem Fall für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung der Anlagegruppe für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen. Die Anlagen sind nach Objekten, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen. Die Anlagen sind auf mindestens zehn Grundstücke zu verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. Der Verkehrswert eines Grundstücks darf nicht mehr als 25% des Gesamtvermögens der Anlagegruppe betragen. Im weiteren beachtet die AWi bei der Verfolgung der Anlagepolitik folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Gesamtvermögen der Anlagegruppe (Kategorie- und Gesamtbegrenzungen): a) Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, angefangene Bauten bis höchstens 15%; b) Baurechtsgrundstücke bis höchstens höchstens 20%; c) Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens 10%; d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen und Immobilieninvestmentgesellschaften bis höchstens 25%; e) Die Anlagen nach Buchstaben a und b vorstehend zusammen bis höchstens 30%. 10 Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden. Der Emittent der Effekten hat ein Mindest-Rating einer anerkannten Rating-Agentur von «A» (Standard & Poor's) aufzuweisen. Die Sicherstellungen dürfen nur in CHF und in von Schweizer Emittenten ausgegebenen Effekten gehalten werden Die AWi darf für Rechnung der Anlagegruppe keine Kredite gewähren. Die AWi darf für Rechnung der Anlagegruppe Kredite aufnehmen, soweit dadurch die Gesamtschuldenbelastung der Anlagegruppe 40% des Verkehrswertes der Direktanlagen nicht überschreitet. Die AWi darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. AWi Immovation Wohnen Anlagerichtlinien - 3 -

4 14 Die AWi hat die folgenden anerkannten Schätzungsexperten ernannt: Herr Olivier Bettens, 24, Avenue Eugène Rambert, 1004 Lausanne Herr Jörg Krummenacher, Dörflistrasse 2, 8810 Horgen Herr Jörg Reinecke, Kauffmannweg 4, 6003 Luzern Die Schätzungen erfolgen aufgrund einer zuverlässigen, in der Schweiz anerkannten Schätzungsmethode. 15 Die Anlagegruppe muss zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Vermögens in kurzfristig verfügbaren Mitteln halten. Als Verbindlichkeiten gelten Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang, aufgenommene Kredite sowie sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen. Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Post- und Bankguthaben auf Sicht und Zeit, festverzinsliche Effekten mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank in der Rechnungseinheit der Anlagegruppe. Der Emittent der Effekten hat ein Mindest-Rating einer anerkannten Rating- Agentur von «A» (Standard & Poor s) aufzuweisen. Die Anlagegruppe darf bis zu 5% des Vermögens der Anlagegruppe Kredite aufnehmen. Diese Kreditlimite ist der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Art. 12 anzurechnen Die Anlagegruppe muss die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Die Mindesteinlage beträgt CHF 5 Mio. im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile. Die Mitstifter können die Auszahlung aller oder eines Teils ihrer Ansprüche jährlich jeweils auf den 30. September unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten kündigen und die Auszahlungen innerhalb einer Frist von drei Monaten in bar verlangen. Der Nettoertrag der Anlagegruppe wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres ausgeschüttet. Bis zu 30% des Nettoertrages können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 5% des Nettovermögens, so kann auf eine Ausschüttung verzichtet und der gesamte Nettoertrag auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Realisierte Kapitalgewinne können ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. AWi Immovation Wohnen Anlagerichtlinien - 4 -

5 21 Die Anlagegruppe wird in Schweizer Franken geführt. Der Abschluss des Rechnungsjahres ist jeweils der 31. Dezember. Diese Anlagerichtlinien treten am 31. Dezember 2010 in Kraft und ersetzen die Version vom 1. Juli Der Stiftungsrat AWi Immovation Wohnen Anlagerichtlinien - 5 -

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