Argumentarium. Warum braucht es diese Initiative? Fragen und Antworten. Initiative Bäche ans Licht
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- Nelly Falk
- vor 6 Jahren
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1 Initiative Bäche ans Licht Argumentarium Warum braucht es diese Initiative? Die Hälfte der Kleingewässer fliessen heute unterirdisch in Röhren. Kleine Bäche bieten Lebensraum für gefährdete Tiere und Pflanzen und erhöhen die landschaftliche Attraktivität. Der Uferstreifen kann heute von Landwirten innerhalb des ökologischen Ausgleichs gepflegt werden und gilt weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche. Im Bereich Wasserbau übernimmt der Kanton heute bei Ausdolungen sowie bei der Pflege der Uferstreifen von kleinen Bächen Aufgaben, welche Private besser und günstiger leisten können. Mit der Initiative erreicht der Kanton seine Ziele bezüglich Ausdolungen günstiger und schneller. Durch unsere Initiative wird kein Landbesitzer gezwungen, gegen seinen Willen eine funktionierende Eindolung auszudolen. Falls sich Private und Gemeinden jedoch für eine Ausdolung entscheiden, werden sie künftig vom Kanton fachlich und finanziell unterstützt und können ebenfalls Bundessubventionen erhalten. Ausdolungen erhöhen den Schutz vor Hochwasserschäden. Fragen und Antworten Wann ist ein Gewässer ein Bach? Bäche sind dauernd oder periodisch Wasser führende Gewässer inklusive Quellen. Zum Bach gehört nicht nur das Gerinne, sondern auch ein Uferstreifen von beidseitig mindestens fünf Metern Breite. Nicht als Bäche gelten Drainagen, welche lediglich dem Ableiten von Wasser aus landwirtschaftlich genutzten Böden dienen. Die Unterscheidung zwischen Bächen und Drainagen ist jedoch fliessend. Bei Meliorationen wurden auch viele Oberläufe von Bächen eingedolt. Das Gewässerverzeichnis des Kantons ist nicht vollständig und auch nicht abschliessend. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 1/ uc
2 Wem gehören die Bäche? Bäche gelten als öffentliche Gewässer. Dies im Gegensatz zu privaten Gewässern wie Weiher und Gewerbekanäle, welche sich nachweislich in Privatbesitz befinden. Öffentliche Gewässer können sich jedoch auf privaten Parzellen befinden. Dann ist der Uferunterhalt der öffentlichen Gewässer Sache des Besitzers (Anstösser) unter Aufsicht der kantonalen Fachstelle. Wie viele Bäche sind im Baselbiet eingedolt? Gemäss offiziellem Gewässerverzeichnis sind rund 30 % der Kleingewässer eingedolt. Da aber längst nicht alle eingedolten Bachläufe im Verzeichnis erfasst sind, gehen Schätzungen davon aus, dass rund die Hälfte aller kleinen Bäche in Röhren fliessen. Müssen alle eingedolten Bäche ausgedolt werden? Grundsätzlich müssten alle Gewässer gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung in den natürlichen Zustand zurückgeführt werden. Leider ist dies nicht überall möglich. Viele Bächlein fliessen heute in Röhren durch Siedlungsgebiet und unter Strassen, und eine Ausdolung wäre nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich. Auch sollte die Landwirtschaft aufgrund einer Ausdolung gemäss eidgenössischem Gewässerschutzgesetz nicht erhebliche Nachteile tragen müssen. Eine neue Studie schätzt das Potential der Bäche, die im Baselbiet effektiv ausgedolt werden könnten, auf knapp 100 Kilometer. Wie teuer ist es, einen Bach auszudolen? Die Kosten für die Ausdolung von Bächen sind sehr unterschiedlich. Die bisher von Pro Natura Baselland im Rahmen der Aktion Gummistiefelland im Landwirtschaftsgebiet ausgedolten Bäche kosteten zwischen 50 und 500 Franken pro Laufmeter. Teuer sind insbesondere Unterquerungen von Strassen oder aufwändige Sohlenverbauungen. Ausdolungen im Siedlungsgebiet sind in der Regel um ein Mehrfaches teurer. Da kann der Laufmeterpreis einige Tausend Franken betragen. Ist der Kanton verpflichtet, Bäche auszudolen? Gemäss Bundesgesetz darf eine bestehende Eindolung eines Baches nur dann ersetzt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist, oder für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile mit sich bringt. Das kantonale Wasserbaugesetz verpflichtet den Kanton zur Rückführung der Gewässer in den natürlichen Zustand wo möglich. Auch gemäss kantonalem Richtplan sollen "eingedolte Fliessgewässer weitest gehend geöffnet werden".. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 2/ uc
3 Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz GschG werden die Kantone auch vom Bund verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen, wozu nach der Definition des Bundesrechts auch Ausdolungen gehören (Art. 38a Abs. 1 GschG). Gemäss Art. 38a Abs. 2 GschG planen die Kantone die Revitalisierungen und legen einen Zeitplan dafür fest. Die entsprechende Planung für den Zeitraum von 20 Jahren ist bis zum 31. Dezember 2013 einzureichen. Im Gegenzug werden die Kosten für die Planung für den Bund abgegolten. Wenn die Planung vom Bund akzeptiert wird, werde konkrete Revitalisierungs- und Ausdolungsprojekte vom Bund mit einem Beitragssatz von 35 bis 80 % finanziert (GschV Art. 54b, Abs. 4). Das Wasserbaukonzept Im Kanton Baselland wurde gemäss 10 des Wasserbaugesetzes ein Wasserbaukonzept erarbeitet. Darin sind Ausdolungsvorhaben mit einem geschätzten Kostenvolumen von 16 Mio Franken vorgesehen. Dabei handelt es sich um so genannte "wesentliche Massnahmen". Als wesentlich gelten in der Regel Massnahmen, welche eine Mindestlänge von 300 m aufweisen. Kleinere Massnahmen finden in der Regel im Wasserbaukonzept keine Berücksichtigung. Gemäss Vollzugshilfe des Bundes vom 14. Juni 2011 (Seite 14) nehmen jedoch auch kleinere Gewässer und Seitenbäche im Gewässersystem wichtige Funktionen wahr. An kleineren Gewässern könne mit geringem Aufwand oft eine grosse Aufwertung erreicht werden. Kleinere Gewässer, Seitenbäche, eingedolte Gewässer, Quellen und Quellbäche sind deshalb nach Möglichkeit ebenfalls in die Planung einzubeziehen. Weiter führt die Vollzugshilfe (S. 29) auf: "Auf Initiative von Privaten oder NGO können sich günstige Gelegenheiten zur Realisierung von Revitalisierungen ergeben. Diese sind nach Möglichkeit bei der Planung zu berücksichtigen". Wie ist die heutige Praxis? Die heutige Praxis besteht darin, dass der Kanton Ausdolungen nur vornimmt, wenn er selber im Besitz des Landes ist. Dabei erwartet er, dass ihm das Land des Gewässerraums gratis abgetreten wird. Da kaum ein Privater sein Land dem Kanton verschenkt, werden insbesondere im Landwirtschaftsgebiet durch den Kanton kaum Ausdolungen realisiert. Damit werden einerseits die im Wasserbaukonzept gesteckten Ziele nicht erreicht und andererseits kaum kleinere Gewässer und Quellbereiche ausgedolt und revitalisiert. Kann sich der Kanton diese Initiative in der heutigen finanziellen Situation leisten? Wir rechnen, dass dank dieser Initiative pro Jahr neu rund 2 km Bachstrecke zusätzlich neu ausgedolt werden könnte. Bei durchschnittlichen Kosten von rund 200 Franken pro Laufmeter würde dies jährlich auf ca. 400'000 Franken zu stehen kommen. Wenn man annimmt, dass der Kanton die Hälfte dieser Kosten übernimmt, ergibt dies Fr. 200'000.. Dies entspricht beispielsweise rund 1.5 Laufmeter der Umfahrung Sissach. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 3/ uc
4 Dazu kommt möglicherweise eine neue (Teilzeit-)Stelle im Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamtes, was weitere rund Fr. 100'000. kosten würde. Ob diese nötig ist, wird sich zeigen, denn die Initiative bringt neben einer gewissen Mehrbelastung aufgrund der Betreuung der externen Ausdolungs-Projekte auch wesentliche Entlastungen für diese Fachstelle. Diese Kosten sind im Vergleich zu den jährlichen Aufwendungen des Kantons für Wasserbauvorhaben (2.5 bis 4.3 Mio) und den baulichen Unterhalt (ca. 1.3 Mio) bescheiden. Andererseits ergibt sich bei der Realisierung von kleineren Ausdolungen durch Dritte eine wesentliche Entlastung der Kantonsfinanzen, da der Kanton nur die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Verbleibt das Land beim ursprünglichen Besitzer, so kann der Gewässerraum in Zukunft in der Regel innerhalb des kantonalen ökologischen Ausgleichs gepflegt werden. Diese Kosten werden zu rund 80 Prozent vom Bund finanziert. Gemäss revidiertem Gewässerschutzgesetz werden konkrete Projekte vom Bund neu mit einem Beitragssatz von 35 bis 80 % finanziell unterstützt, wenn dieser die Revitalisierungsplanung des Kantons genehmigt hat. Beizufügen ist, dass es auch möglich wäre, Kantonsparzellen entlang von Gewässern mit der Auflage zur Pflege innerhalb des ökologischen Ausgleichs an Landwirte zu verpachten. (vgl. dazu Interpellation 2011/136 von Susanne Strub- Mathys). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kanton dank dieser Initiative seine Ziele im Bereich Ausdolungen von Fliessgewässern günstiger und schneller erreichen kann als mit dem bisherigen zentralistischen System. Warum unterstützt der Kanton heute keine Ausdolungen Dritter? Gemäss kantonalem Wasserbaugesetz vom 1. April 2004 werden die Kosten von Revitalisierungen nach Abzug allfälliger Beiträge von Bund, Gemeinden und Dritten vom Kanton übernommen. Gemäss Literatur gelten Ausdolungen als eine Form von Revitalisierung und darum stellte Pro Natura Baselland im Jahr 2009 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung der Ausdolung des Dellenbachs in Wenslingen. Nach der Ablehnung des Gesuchs durch die Fachstelle Wasserbau und die BUD haben wir gegen den Entscheid Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht. Diese wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die vorberatende Landratskommission bei der Beratung des Wasserbaugesetzes explizit die Begriffe "Ausdolungen" und "Revitalisierungen" unterschied mit dem Ziel, dass Ausdolungen finanziell nicht unterstützt werden sollten. Diese Änderung wurde im Bericht der Kommission jedoch nicht erwähnt und war dem Landrat bei der Genehmigung des Gesetzes am 1. April kaum bewusst. In der Regierungsratvorlage, an welcher auch Pro Natura in der begleitenden Arbeitsgruppe mitgearbeitet hat, war der Begriff Revitalisierung noch wie folgt definiert: Umgestalten von Sohlen und Uferbereichen und das Ausdolen zur Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 4/ uc
5 Wäre eine Förderung von Ausdolungen auch mit dem heutigen Gesetz möglich? Pro Natura Baselland hat im Juni 2008 eine Fachtagung durchgeführt, welche unter anderem diese Frage klären sollte. Eine vom Landrat am 13. November 2008 als Postulat überwiesene Motion von Mirjam Würth forderte den Regierungsrat auf, eine Landratsvorlage zu erarbeiten, welche die Förderung und Finanzierung der Ausdolung von Kleingewässern regelt. Der Regierungsrat ist diesem Anliegen nicht nachgekommen und beschloss Abschreibung des Postulats. An einem Runden Tisch mit Vertretern der Verwaltung am 12. Januar 2010 wurde festgestellt, dass für die Änderung der heutigen Praxis ein politischer Vorstoss zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen am erfolgsversprechendsten ist. Darum also unsere Initiative. Der Regierungsrat erwähnt die mögliche Unterstützung von Ausdolungen Dritter über das Naturschutzbudget mit dem NLG als rechtliche Grundlage. Tatsächlich wurden die Ausdolungen von Pro Natura in der Regel mit einigen Tausend Franken durch den kantonalen Naturschutz unterstützt. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch in keiner Weise. Gemeinden erhalten beispielsweise auf diesem Weg keine Unterstützung. Zudem ist das Budget des Naturschutzes sehr beschränkt und schon heute können wichtige Naturschutzmassnahmen aus finanziellen Gründen nicht realisiert werden. Eine Finanzierung über das NLG stände in Konkurrenz mit andern dringend notwendigen Naturschutzmassnahmen. Ausserdem verzichtet der Kanton mit dieser Lösung auf die erwähnten Bundessubventionen. Materiell gehören Ausdolungen ganz klar zum Wasserbau und nicht in den Bereich Naturschutz, denn die Eindolungen wurden ebenfalls durch den Wasserbau erstellt, mit grosser Unterstützung durch die öffentliche Hand. Wie ist es in anderen Kantonen? Gemäss einer Recherche von Pro Natura gelten Ausdolungen in allen acht angefragten Kantonen als eine Form von Revitalisierung. In vier Kantonen besteht ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung zwischen 20 und 50 Prozent. Die Praxis zeigt jedoch, dass gewisse Kantone (BE, AG) Ausdolungen von Dritten mit bis zu 80 Prozent finanziell unterstützen. Im Kanton Bern stammt dieses Geld aus einem Renaturierungsfonds. Warum ist die Ausdolung der Bäche so wichtig? Kleingewässer sind die Lebensadern unserer Landschaft. Sie sind für zahlreiche spezialisierte Tiere und Pflanzen ein unersetzbarer und dynamischer Lebensraum. Ausserdem sind Bäche wichtige ökologische Vernetzungsachsen in der Landschaft. Frei und natürlich fliessende Bäche sind zudem auch eine Aufwertung des Landschaft und ein Spiel- und Erlebnisraum für Kinder. Nicht zuletzt vermindern frei fliessende Bäche die Gefahr von Hochwasser und vermindern die Bodenerosion. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 5/ uc
6 Warum sind so viele Bäche eingedolt? Insbesondere während der Anbauschlacht im letzten Weltkrieg wurde jeder Quadratmeter landwirtschaftlich genutzt. Darum wurden Böden entwässert und alle möglichen Bäche eingedolt. Heute hat die Landwirtschaft neben der weiterhin wichtigen Versorgung der Schweiz mit gesunden Produkten noch weitere Aufgaben. Dazu gehört nicht zuletzt die Pflege der Landschaft und die Förderung der Biodiversität. Aus diesem Grund werden die Landwirte verpflichtet, innerhalb des ökologischen Leistungsnachweises mindestens 7 Prozent ihres Betriebs als ökologische Ausgleichsfläche zu bewirtschaften. Geht durch Ausdolungen nicht zu viel Landwirtschaftsland verloren? Kleine Bäche bleiben in der Regel inklusive Uferstreifen landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie können als ökologische Ausgleichsflächen angemeldet werden. Hingegen gibt es einen Verlust von Produktionsflächen. Bei einem durchschnittlichen Bachstreifen von 10 m Breite geht pro 1 km ausgedolte Bachlänge also 1 ha Produktionsfläche verloren. Dafür kann eine Landwirt gegebenenfalls andere Verträge im ökologischen Ausgleich auslaufen lassen. Wir gehen davon aus, dass dank der Initiative jährlich rund 2 km Bäche neu ausgedolt werden können. Dies gibt einen Flächenverlust von 2 ha. Jährlich gingen zwischen 1982 und 2006 jedoch durchschnittlich 53 ha Landwirtschaftsland durch Überbauung unwiederbringlich verloren Tendenz steigend. In dieser Zeit wurden 1000 ha durch neue Gebäude und über 200 ha durch Verkehrswege neu überbaut. Gehen durch Ausdolungen nicht zu viele Fruchtfolgeflächen verloren? Wertvolles Ackerland sogenannte Fruchtfolgeflächen soll so weit wie möglich erhalten bleiben. Die Sicherung dieser Flächen kann jedoch kein Argument gegen eine Ausdolung sein, denn der Bach war schon vorher da. Das öffentliche Interesse an dessen Ausdolung ist höher zu gewichten, da der Bach standortgebunden ist. Im Übrigen ging in den letzten Jahrzehnten ein Mehrfaches an Fruchtfolgeflächen durch Überbauungen unwiederbringlich verloren. Siedlungen und Verkehrswege sind die wirkliche Bedrohung für das Landwirtschaftsland und nicht das Wiederherstellen von natürlichen Landschaftselementen. Inwiefern profitiert auch die Landwirtschaft von dieser Initiative? Seit drei Jahren können Landwirte auch kleine Bäche inklusive Uferstreifen als ökologische Ausgleichsfläche angeben. Diese Fläche gilt dann weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche. Dies erhöht die Bereitschaft der Bauern, der Ausdolung von Bächen auf ihrem Land zuzustimmen. Für den Pflegeaufwand und den Ertragsausfall erhalten sie von Bund und Kanton eine angemessene Entschädigung. Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, so darf es gemäss eidgenössischer Gesetzgebung nicht wieder eingedolt werden. Eine bestehende Eindolung darf nur ersetzt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist, oder für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile mit sich bringt. Heute müsste ein Landwirt in Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 6/ uc
7 diesem Fall die Ausdolung selber bezahlen, obwohl der Kanton die Ausdolung verfügt und die öffentliche Hand die Eindolung seinerzeit weitgehend finanzierte. Dank der Initiative «Bäche ans Licht» würde sich der Kanton künftig finanziell an solchen Ausdolungen beteiligen. Können mit dieser Initiative Besitzer gezwungen werden, einen Bach auszudolen? Die Initiative ändert die vom Bund vorgegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend Ausdolungen in keiner Weise. Gegen den Willen eines Besitzers wird mit und ohne Initiative kein Bächlein ausgedolt, so lange die Eindolung intakt ist. Nur wenn die Dole defekt ist, wird geprüft, ob das Gewässer offen geführt werden kann. Eine bestehende Eindolung darf gemäss Art.38 des Eidg. Gewässerschutzgesetzes nur dann ersetzt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die Landwirtschaft "erhebliche Nachteile" mit sich bringt. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 7/ uc
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