Argumentarium. Warum braucht es diese Initiative? Fragen und Antworten. Initiative Bäche ans Licht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Argumentarium. Warum braucht es diese Initiative? Fragen und Antworten. Initiative Bäche ans Licht"

Transkript

1 Initiative Bäche ans Licht Argumentarium Warum braucht es diese Initiative? Die Hälfte der Kleingewässer fliessen heute unterirdisch in Röhren. Kleine Bäche bieten Lebensraum für gefährdete Tiere und Pflanzen und erhöhen die landschaftliche Attraktivität. Der Uferstreifen kann heute von Landwirten innerhalb des ökologischen Ausgleichs gepflegt werden und gilt weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche. Im Bereich Wasserbau übernimmt der Kanton heute bei Ausdolungen sowie bei der Pflege der Uferstreifen von kleinen Bächen Aufgaben, welche Private besser und günstiger leisten können. Mit der Initiative erreicht der Kanton seine Ziele bezüglich Ausdolungen günstiger und schneller. Durch unsere Initiative wird kein Landbesitzer gezwungen, gegen seinen Willen eine funktionierende Eindolung auszudolen. Falls sich Private und Gemeinden jedoch für eine Ausdolung entscheiden, werden sie künftig vom Kanton fachlich und finanziell unterstützt und können ebenfalls Bundessubventionen erhalten. Ausdolungen erhöhen den Schutz vor Hochwasserschäden. Fragen und Antworten Wann ist ein Gewässer ein Bach? Bäche sind dauernd oder periodisch Wasser führende Gewässer inklusive Quellen. Zum Bach gehört nicht nur das Gerinne, sondern auch ein Uferstreifen von beidseitig mindestens fünf Metern Breite. Nicht als Bäche gelten Drainagen, welche lediglich dem Ableiten von Wasser aus landwirtschaftlich genutzten Böden dienen. Die Unterscheidung zwischen Bächen und Drainagen ist jedoch fliessend. Bei Meliorationen wurden auch viele Oberläufe von Bächen eingedolt. Das Gewässerverzeichnis des Kantons ist nicht vollständig und auch nicht abschliessend. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 1/ uc

2 Wem gehören die Bäche? Bäche gelten als öffentliche Gewässer. Dies im Gegensatz zu privaten Gewässern wie Weiher und Gewerbekanäle, welche sich nachweislich in Privatbesitz befinden. Öffentliche Gewässer können sich jedoch auf privaten Parzellen befinden. Dann ist der Uferunterhalt der öffentlichen Gewässer Sache des Besitzers (Anstösser) unter Aufsicht der kantonalen Fachstelle. Wie viele Bäche sind im Baselbiet eingedolt? Gemäss offiziellem Gewässerverzeichnis sind rund 30 % der Kleingewässer eingedolt. Da aber längst nicht alle eingedolten Bachläufe im Verzeichnis erfasst sind, gehen Schätzungen davon aus, dass rund die Hälfte aller kleinen Bäche in Röhren fliessen. Müssen alle eingedolten Bäche ausgedolt werden? Grundsätzlich müssten alle Gewässer gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung in den natürlichen Zustand zurückgeführt werden. Leider ist dies nicht überall möglich. Viele Bächlein fliessen heute in Röhren durch Siedlungsgebiet und unter Strassen, und eine Ausdolung wäre nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich. Auch sollte die Landwirtschaft aufgrund einer Ausdolung gemäss eidgenössischem Gewässerschutzgesetz nicht erhebliche Nachteile tragen müssen. Eine neue Studie schätzt das Potential der Bäche, die im Baselbiet effektiv ausgedolt werden könnten, auf knapp 100 Kilometer. Wie teuer ist es, einen Bach auszudolen? Die Kosten für die Ausdolung von Bächen sind sehr unterschiedlich. Die bisher von Pro Natura Baselland im Rahmen der Aktion Gummistiefelland im Landwirtschaftsgebiet ausgedolten Bäche kosteten zwischen 50 und 500 Franken pro Laufmeter. Teuer sind insbesondere Unterquerungen von Strassen oder aufwändige Sohlenverbauungen. Ausdolungen im Siedlungsgebiet sind in der Regel um ein Mehrfaches teurer. Da kann der Laufmeterpreis einige Tausend Franken betragen. Ist der Kanton verpflichtet, Bäche auszudolen? Gemäss Bundesgesetz darf eine bestehende Eindolung eines Baches nur dann ersetzt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist, oder für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile mit sich bringt. Das kantonale Wasserbaugesetz verpflichtet den Kanton zur Rückführung der Gewässer in den natürlichen Zustand wo möglich. Auch gemäss kantonalem Richtplan sollen "eingedolte Fliessgewässer weitest gehend geöffnet werden".. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 2/ uc

3 Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz GschG werden die Kantone auch vom Bund verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen, wozu nach der Definition des Bundesrechts auch Ausdolungen gehören (Art. 38a Abs. 1 GschG). Gemäss Art. 38a Abs. 2 GschG planen die Kantone die Revitalisierungen und legen einen Zeitplan dafür fest. Die entsprechende Planung für den Zeitraum von 20 Jahren ist bis zum 31. Dezember 2013 einzureichen. Im Gegenzug werden die Kosten für die Planung für den Bund abgegolten. Wenn die Planung vom Bund akzeptiert wird, werde konkrete Revitalisierungs- und Ausdolungsprojekte vom Bund mit einem Beitragssatz von 35 bis 80 % finanziert (GschV Art. 54b, Abs. 4). Das Wasserbaukonzept Im Kanton Baselland wurde gemäss 10 des Wasserbaugesetzes ein Wasserbaukonzept erarbeitet. Darin sind Ausdolungsvorhaben mit einem geschätzten Kostenvolumen von 16 Mio Franken vorgesehen. Dabei handelt es sich um so genannte "wesentliche Massnahmen". Als wesentlich gelten in der Regel Massnahmen, welche eine Mindestlänge von 300 m aufweisen. Kleinere Massnahmen finden in der Regel im Wasserbaukonzept keine Berücksichtigung. Gemäss Vollzugshilfe des Bundes vom 14. Juni 2011 (Seite 14) nehmen jedoch auch kleinere Gewässer und Seitenbäche im Gewässersystem wichtige Funktionen wahr. An kleineren Gewässern könne mit geringem Aufwand oft eine grosse Aufwertung erreicht werden. Kleinere Gewässer, Seitenbäche, eingedolte Gewässer, Quellen und Quellbäche sind deshalb nach Möglichkeit ebenfalls in die Planung einzubeziehen. Weiter führt die Vollzugshilfe (S. 29) auf: "Auf Initiative von Privaten oder NGO können sich günstige Gelegenheiten zur Realisierung von Revitalisierungen ergeben. Diese sind nach Möglichkeit bei der Planung zu berücksichtigen". Wie ist die heutige Praxis? Die heutige Praxis besteht darin, dass der Kanton Ausdolungen nur vornimmt, wenn er selber im Besitz des Landes ist. Dabei erwartet er, dass ihm das Land des Gewässerraums gratis abgetreten wird. Da kaum ein Privater sein Land dem Kanton verschenkt, werden insbesondere im Landwirtschaftsgebiet durch den Kanton kaum Ausdolungen realisiert. Damit werden einerseits die im Wasserbaukonzept gesteckten Ziele nicht erreicht und andererseits kaum kleinere Gewässer und Quellbereiche ausgedolt und revitalisiert. Kann sich der Kanton diese Initiative in der heutigen finanziellen Situation leisten? Wir rechnen, dass dank dieser Initiative pro Jahr neu rund 2 km Bachstrecke zusätzlich neu ausgedolt werden könnte. Bei durchschnittlichen Kosten von rund 200 Franken pro Laufmeter würde dies jährlich auf ca. 400'000 Franken zu stehen kommen. Wenn man annimmt, dass der Kanton die Hälfte dieser Kosten übernimmt, ergibt dies Fr. 200'000.. Dies entspricht beispielsweise rund 1.5 Laufmeter der Umfahrung Sissach. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 3/ uc

4 Dazu kommt möglicherweise eine neue (Teilzeit-)Stelle im Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamtes, was weitere rund Fr. 100'000. kosten würde. Ob diese nötig ist, wird sich zeigen, denn die Initiative bringt neben einer gewissen Mehrbelastung aufgrund der Betreuung der externen Ausdolungs-Projekte auch wesentliche Entlastungen für diese Fachstelle. Diese Kosten sind im Vergleich zu den jährlichen Aufwendungen des Kantons für Wasserbauvorhaben (2.5 bis 4.3 Mio) und den baulichen Unterhalt (ca. 1.3 Mio) bescheiden. Andererseits ergibt sich bei der Realisierung von kleineren Ausdolungen durch Dritte eine wesentliche Entlastung der Kantonsfinanzen, da der Kanton nur die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Verbleibt das Land beim ursprünglichen Besitzer, so kann der Gewässerraum in Zukunft in der Regel innerhalb des kantonalen ökologischen Ausgleichs gepflegt werden. Diese Kosten werden zu rund 80 Prozent vom Bund finanziert. Gemäss revidiertem Gewässerschutzgesetz werden konkrete Projekte vom Bund neu mit einem Beitragssatz von 35 bis 80 % finanziell unterstützt, wenn dieser die Revitalisierungsplanung des Kantons genehmigt hat. Beizufügen ist, dass es auch möglich wäre, Kantonsparzellen entlang von Gewässern mit der Auflage zur Pflege innerhalb des ökologischen Ausgleichs an Landwirte zu verpachten. (vgl. dazu Interpellation 2011/136 von Susanne Strub- Mathys). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kanton dank dieser Initiative seine Ziele im Bereich Ausdolungen von Fliessgewässern günstiger und schneller erreichen kann als mit dem bisherigen zentralistischen System. Warum unterstützt der Kanton heute keine Ausdolungen Dritter? Gemäss kantonalem Wasserbaugesetz vom 1. April 2004 werden die Kosten von Revitalisierungen nach Abzug allfälliger Beiträge von Bund, Gemeinden und Dritten vom Kanton übernommen. Gemäss Literatur gelten Ausdolungen als eine Form von Revitalisierung und darum stellte Pro Natura Baselland im Jahr 2009 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung der Ausdolung des Dellenbachs in Wenslingen. Nach der Ablehnung des Gesuchs durch die Fachstelle Wasserbau und die BUD haben wir gegen den Entscheid Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht. Diese wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die vorberatende Landratskommission bei der Beratung des Wasserbaugesetzes explizit die Begriffe "Ausdolungen" und "Revitalisierungen" unterschied mit dem Ziel, dass Ausdolungen finanziell nicht unterstützt werden sollten. Diese Änderung wurde im Bericht der Kommission jedoch nicht erwähnt und war dem Landrat bei der Genehmigung des Gesetzes am 1. April kaum bewusst. In der Regierungsratvorlage, an welcher auch Pro Natura in der begleitenden Arbeitsgruppe mitgearbeitet hat, war der Begriff Revitalisierung noch wie folgt definiert: Umgestalten von Sohlen und Uferbereichen und das Ausdolen zur Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 4/ uc

5 Wäre eine Förderung von Ausdolungen auch mit dem heutigen Gesetz möglich? Pro Natura Baselland hat im Juni 2008 eine Fachtagung durchgeführt, welche unter anderem diese Frage klären sollte. Eine vom Landrat am 13. November 2008 als Postulat überwiesene Motion von Mirjam Würth forderte den Regierungsrat auf, eine Landratsvorlage zu erarbeiten, welche die Förderung und Finanzierung der Ausdolung von Kleingewässern regelt. Der Regierungsrat ist diesem Anliegen nicht nachgekommen und beschloss Abschreibung des Postulats. An einem Runden Tisch mit Vertretern der Verwaltung am 12. Januar 2010 wurde festgestellt, dass für die Änderung der heutigen Praxis ein politischer Vorstoss zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen am erfolgsversprechendsten ist. Darum also unsere Initiative. Der Regierungsrat erwähnt die mögliche Unterstützung von Ausdolungen Dritter über das Naturschutzbudget mit dem NLG als rechtliche Grundlage. Tatsächlich wurden die Ausdolungen von Pro Natura in der Regel mit einigen Tausend Franken durch den kantonalen Naturschutz unterstützt. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch in keiner Weise. Gemeinden erhalten beispielsweise auf diesem Weg keine Unterstützung. Zudem ist das Budget des Naturschutzes sehr beschränkt und schon heute können wichtige Naturschutzmassnahmen aus finanziellen Gründen nicht realisiert werden. Eine Finanzierung über das NLG stände in Konkurrenz mit andern dringend notwendigen Naturschutzmassnahmen. Ausserdem verzichtet der Kanton mit dieser Lösung auf die erwähnten Bundessubventionen. Materiell gehören Ausdolungen ganz klar zum Wasserbau und nicht in den Bereich Naturschutz, denn die Eindolungen wurden ebenfalls durch den Wasserbau erstellt, mit grosser Unterstützung durch die öffentliche Hand. Wie ist es in anderen Kantonen? Gemäss einer Recherche von Pro Natura gelten Ausdolungen in allen acht angefragten Kantonen als eine Form von Revitalisierung. In vier Kantonen besteht ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung zwischen 20 und 50 Prozent. Die Praxis zeigt jedoch, dass gewisse Kantone (BE, AG) Ausdolungen von Dritten mit bis zu 80 Prozent finanziell unterstützen. Im Kanton Bern stammt dieses Geld aus einem Renaturierungsfonds. Warum ist die Ausdolung der Bäche so wichtig? Kleingewässer sind die Lebensadern unserer Landschaft. Sie sind für zahlreiche spezialisierte Tiere und Pflanzen ein unersetzbarer und dynamischer Lebensraum. Ausserdem sind Bäche wichtige ökologische Vernetzungsachsen in der Landschaft. Frei und natürlich fliessende Bäche sind zudem auch eine Aufwertung des Landschaft und ein Spiel- und Erlebnisraum für Kinder. Nicht zuletzt vermindern frei fliessende Bäche die Gefahr von Hochwasser und vermindern die Bodenerosion. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 5/ uc

6 Warum sind so viele Bäche eingedolt? Insbesondere während der Anbauschlacht im letzten Weltkrieg wurde jeder Quadratmeter landwirtschaftlich genutzt. Darum wurden Böden entwässert und alle möglichen Bäche eingedolt. Heute hat die Landwirtschaft neben der weiterhin wichtigen Versorgung der Schweiz mit gesunden Produkten noch weitere Aufgaben. Dazu gehört nicht zuletzt die Pflege der Landschaft und die Förderung der Biodiversität. Aus diesem Grund werden die Landwirte verpflichtet, innerhalb des ökologischen Leistungsnachweises mindestens 7 Prozent ihres Betriebs als ökologische Ausgleichsfläche zu bewirtschaften. Geht durch Ausdolungen nicht zu viel Landwirtschaftsland verloren? Kleine Bäche bleiben in der Regel inklusive Uferstreifen landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie können als ökologische Ausgleichsflächen angemeldet werden. Hingegen gibt es einen Verlust von Produktionsflächen. Bei einem durchschnittlichen Bachstreifen von 10 m Breite geht pro 1 km ausgedolte Bachlänge also 1 ha Produktionsfläche verloren. Dafür kann eine Landwirt gegebenenfalls andere Verträge im ökologischen Ausgleich auslaufen lassen. Wir gehen davon aus, dass dank der Initiative jährlich rund 2 km Bäche neu ausgedolt werden können. Dies gibt einen Flächenverlust von 2 ha. Jährlich gingen zwischen 1982 und 2006 jedoch durchschnittlich 53 ha Landwirtschaftsland durch Überbauung unwiederbringlich verloren Tendenz steigend. In dieser Zeit wurden 1000 ha durch neue Gebäude und über 200 ha durch Verkehrswege neu überbaut. Gehen durch Ausdolungen nicht zu viele Fruchtfolgeflächen verloren? Wertvolles Ackerland sogenannte Fruchtfolgeflächen soll so weit wie möglich erhalten bleiben. Die Sicherung dieser Flächen kann jedoch kein Argument gegen eine Ausdolung sein, denn der Bach war schon vorher da. Das öffentliche Interesse an dessen Ausdolung ist höher zu gewichten, da der Bach standortgebunden ist. Im Übrigen ging in den letzten Jahrzehnten ein Mehrfaches an Fruchtfolgeflächen durch Überbauungen unwiederbringlich verloren. Siedlungen und Verkehrswege sind die wirkliche Bedrohung für das Landwirtschaftsland und nicht das Wiederherstellen von natürlichen Landschaftselementen. Inwiefern profitiert auch die Landwirtschaft von dieser Initiative? Seit drei Jahren können Landwirte auch kleine Bäche inklusive Uferstreifen als ökologische Ausgleichsfläche angeben. Diese Fläche gilt dann weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche. Dies erhöht die Bereitschaft der Bauern, der Ausdolung von Bächen auf ihrem Land zuzustimmen. Für den Pflegeaufwand und den Ertragsausfall erhalten sie von Bund und Kanton eine angemessene Entschädigung. Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, so darf es gemäss eidgenössischer Gesetzgebung nicht wieder eingedolt werden. Eine bestehende Eindolung darf nur ersetzt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist, oder für die Landwirtschaft erhebliche Nachteile mit sich bringt. Heute müsste ein Landwirt in Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 6/ uc

7 diesem Fall die Ausdolung selber bezahlen, obwohl der Kanton die Ausdolung verfügt und die öffentliche Hand die Eindolung seinerzeit weitgehend finanzierte. Dank der Initiative «Bäche ans Licht» würde sich der Kanton künftig finanziell an solchen Ausdolungen beteiligen. Können mit dieser Initiative Besitzer gezwungen werden, einen Bach auszudolen? Die Initiative ändert die vom Bund vorgegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend Ausdolungen in keiner Weise. Gegen den Willen eines Besitzers wird mit und ohne Initiative kein Bächlein ausgedolt, so lange die Eindolung intakt ist. Nur wenn die Dole defekt ist, wird geprüft, ob das Gewässer offen geführt werden kann. Eine bestehende Eindolung darf gemäss Art.38 des Eidg. Gewässerschutzgesetzes nur dann ersetzt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die Landwirtschaft "erhebliche Nachteile" mit sich bringt. Argumentarium Initiative Bäche ans Licht Seite 7/ uc

Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Nichtformulierte Volksinitiative Bäche ans Licht / Gegenvorschlag

Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Nichtformulierte Volksinitiative Bäche ans Licht / Gegenvorschlag Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Titel: Nichtformulierte Volksinitiative Bäche ans Licht / Gegenvorschlag Datum: 11. Juni 2013 Nummer: 2013-199 Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts

Mehr

Entscheidungshilfen für den Ausbau kleiner Fliessgewässer

Entscheidungshilfen für den Ausbau kleiner Fliessgewässer Bachentwicklung: Ein Systementscheid Entscheidungshilfen für den Ausbau kleiner Fliessgewässer Rapperswil, 7.11.2013 Robert Bänziger Inhalt 1. Ausgangslage 2. Variantenentwurf: Ansätze, Möglichkeiten 3.

Mehr

Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich

Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich Eine regionale landwirtschaftliche Produktion, die die Ernährungssouveränität mit möglichst

Mehr

Autobahnzubringer Obfelden/Ottenbach

Autobahnzubringer Obfelden/Ottenbach Kanton Zürich Baudirektion Informationsveranstaltung vom Dienstag, 21. Oktober 2014 1 Thomas Maag stv. Leiter Kommunikation Baudirektion Kanton Zürich 2 Was wir für Sie vorbereitet haben Einführung durch

Mehr

Übersicht Stand Umsetzung der Revitalisierung. Aperçu de l état d avancement de la mise en oeuvre de la revitalisation

Übersicht Stand Umsetzung der Revitalisierung. Aperçu de l état d avancement de la mise en oeuvre de la revitalisation Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication DETEC Office fédéral de l'environnement OFEV Division Prévention des dangers Übersicht Stand Umsetzung der Revitalisierung

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1174.2 (Laufnummer 11481)

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1174.2 (Laufnummer 11481) KANTON ZUG VORLAGE NR. 1174.2 (Laufnummer 11481) INTERPELLATION DER CVP-FRAKTION BETREFFEND UMSETZUNG DES TEILRICHTPLANES VERKEHR (KANTONSSTRASSEN DER 1. PRIORITÄT) (VORLAGE NR. 1174.1-11296) ANTWORT DES

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1112/2015 Schwyz, 17. November 2015 / ah 100% Prämienverbilligung sind genug Tiefere Richtprämien sind zumutbar Beantwortung der Motion M 11/15 1. Wortlaut

Mehr

5109 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

5109 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) 1 Antrag des Regierungsrates vom 9. Juli 2014 5109 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) (Änderung vom............; Beitragsschlüssel Sportfonds und Lotteriefonds) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme

Mehr

Kostengünstige Bausteine zur ökologischen Aufwertung von Fliessgewässern: Instream-Restaurieren. Matthias Mende IUB Engineering AG, Bern

Kostengünstige Bausteine zur ökologischen Aufwertung von Fliessgewässern: Instream-Restaurieren. Matthias Mende IUB Engineering AG, Bern Kostengünstige Bausteine zur ökologischen Aufwertung von Fliessgewässern: Instream-Restaurieren Matthias Mende IUB Engineering AG, Bern 1 Was Sie heute erwartet Problemstellung Instream-Restaurieren: Wozu?

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1) 87. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung ) vom. Dezember 996 ) I. Allgemeines Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER LAUFZEIT DES RAHMENKREDITS ZUR ABGELTUNG DINGLICHER RECHTE BEI MASSNAHMEN FÜR DEN NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

Mehr

06-12 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005

06-12 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005 06-2 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005 Bericht EDI über die Mittelverwendung der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz im Jahre 2005 Ausgangslage Grundlagen Das Bundesgesetz vom

Mehr

Gemeinsam für die Zukunft der Landschaft

Gemeinsam für die Zukunft der Landschaft Gemeinsam für die Zukunft der Landschaft Nachhaltige Landschaftsentwicklung im Kanton Zürich Editorial Bild: HSR Landschaft geht uns alle an! Sei es, weil wir in ihr arbeiten, uns darin erholen, darin

Mehr

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 18. August

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 18. August 891 Antrag des Regierungsrates vom 18. August 2004 4198 Beschluss des Kantonsrates über die Übertragung der Schulliegenschaften Anton-Graff-Haus und Eduard-Steiner-Strasse, Winterthur, in das Verwaltungsvermögen

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 183/2014 Schwyz, 18. Februar 2014 / bz Bereichert sich der Kanton Schwyz am Asyl- und Flüchtlingswesen? Beantwortung Interpellation I 18/13 1. Wortlaut der

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 11. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 11. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 11 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über den Neubau eines Rad-/ Gehwegs und den Ausbau der Kantonsstrasse K

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

Landwirtschaftliche Drainagen der Schweiz: quo vadis?

Landwirtschaftliche Drainagen der Schweiz: quo vadis? Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Landwirtschaftliche Drainagen der Schweiz: quo vadis? Jan Béguin, Fachbereich Meliorationen Referenz/Aktenzeichen: 2010-04-01/265

Mehr

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,

Mehr

Mobilität Thurgau BTS / OLS

Mobilität Thurgau BTS / OLS Mobilität Thurgau BTS / OLS Linienführung BTS im Raum Oberaach Informationsveranstaltung Amriswil, 19. Juni 2013 Linienführung BTS im Raum Oberaach Herzlich willkommen 2 1 Ablauf Einleitung Präsentation

Mehr

UNTERHALTSREGLEMENT FLUR- UND WALDSTRASSEN, ENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE WÄNGI

UNTERHALTSREGLEMENT FLUR- UND WALDSTRASSEN, ENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE WÄNGI UNTERHALTSREGLEMENT FLUR- UND WALDSTRASSEN, ENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE WÄNGI I. Zweck, Eigentum und Umfang Art. Zweck Die Gemeinde Wängi (nachfolgend als Gemeinde bezeichnet) ist Rechtsnachfolgerin

Mehr

Projekt Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept RGSK Bern-Mittelland, 2. Generation (RGSK BM II)

Projekt Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept RGSK Bern-Mittelland, 2. Generation (RGSK BM II) Traktandum Nr. 8 Gremium Datum Regionalversammlung 26. Juni 2014 Titel Kommissionen Verkehr und Raumplanung: Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept RGSK Bern-Mittelland / Agglomerationsprogramm;

Mehr

Länge linearer Landschaftselemente

Länge linearer Landschaftselemente Länge linearer Landschaftselemente Der Indikator «Länge linearer Landschaftselemente ()» weist aus, wie sich die Landschaftselemente Hecken, Waldränder und offene Bachläufe in ihrer Länge verändern. Lineare

Mehr

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Von der Fachdirektorenkonferenz

Mehr

Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL)

Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 007 84. Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL) vom 4. November 997

Mehr

Stadt Liestal. Verkehrskonzept Liestal. DER STADTRAT AN DEN EINWOHNERRAT 04/185a

Stadt Liestal. Verkehrskonzept Liestal. DER STADTRAT AN DEN EINWOHNERRAT 04/185a Stadt Liestal DER STADTRAT AN DEN EINWOHNERRAT 04/185a Verkehrskonzept Liestal Kurzinformation Das vorliegende, unter der Federführung des Kantons erarbeitete Verkehrskonzept entspricht weitgehend dem

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

NACHFÜHRUNG GEFAHRENKARTE HOCHWASSER FRICKTAL

NACHFÜHRUNG GEFAHRENKARTE HOCHWASSER FRICKTAL DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Landschaft und Gewässer Wasserbau 09. September 2014 NACHFÜHRUNG GEFAHRENKARTE HOCHWASSER FRICKTAL HOHBÄCHLI TEILÖFFNUNG UND VERLEGUNG IN DER GEMEINDE ZEIHEN

Mehr

Argumentarium zur Aargauischen Volksinitiative Bezahlbare Krankenkassenprämien für alle

Argumentarium zur Aargauischen Volksinitiative Bezahlbare Krankenkassenprämien für alle Argumentarium zur Aargauischen Volksinitiative Bezahlbare Krankenkassenprämien für alle Was will Initiative? Die Initiative will, dass Haushalte mehr als 10% ihres Einkommens für Krankenkassenprämien ausgeben,

Mehr

Was ist im vom Regierungsrat bezeichneten Kernkredit nicht enthalten? 1. Die Kosten von Drittprojekten sind im Kernkredit des Kantons Zürich nicht

Was ist im vom Regierungsrat bezeichneten Kernkredit nicht enthalten? 1. Die Kosten von Drittprojekten sind im Kernkredit des Kantons Zürich nicht Regierungsrat Kanton Zürich vom 18. August 2014, Vorlage 5111: Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung von Staatsbeiträgen für den Bau der Limmattalbahn sowie für ergänzende Massnahmen am Strassennetz.

Mehr

Bewilligung einer Investitionsausgabe für Abwasserleitungsbau (CHF 1.65 Mio) und Strassenerneuerung (CHF 0.35 Mio) Paradiesstrasse

Bewilligung einer Investitionsausgabe für Abwasserleitungsbau (CHF 1.65 Mio) und Strassenerneuerung (CHF 0.35 Mio) Paradiesstrasse DER GEMEINDERAT VON BINNINGEN AN DEN EINWOHNERRAT 206 Bewilligung einer Investitionsausgabe für Abwasserleitungsbau (CHF 1.65 Mio) und Strassenerneuerung (CHF 0.35 Mio) Paradiesstrasse Kurzinformation:

Mehr

Synopse. Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden,

Synopse. Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, Synopse Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung Gesetz über die Wirtschaftsförderung Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, gestützt auf Art. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom

Mehr

Beitrag gegen Aushändigung von Prioritätsaktien Fr. 300 000.- Fr. 600 000.- Fr. 75 000.- Fr. 150 000.-

Beitrag gegen Aushändigung von Prioritätsaktien Fr. 300 000.- Fr. 600 000.- Fr. 75 000.- Fr. 150 000.- 78.0. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Schwyz, Zürich und St. Gallen einerseits und der Schweizerischen Südostbahn anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Fassung zur Vernehmlassung, 14. November 2006 821.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf

Mehr

Prämienverbilligung 2014 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

Prämienverbilligung 2014 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt Basel, im September 2013 Prämienverbilligung 2014 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt 1. Ziel der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen

Mehr

Anpassungen Kantonaler Richtplan 2004

Anpassungen Kantonaler Richtplan 2004 Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus Anpassungen Kantonaler Richtplan 2004 - Kapitel L1-3 Fruchtfolgeflächen - Kapitel L5-1 Schutz der Gewässer - Kapitel E4-1 Versorgung mit Steinen und Erden Vorlage

Mehr

des Gemeindevorstandes Trin zur Gemeindeversammlung vom Dienstag, 25. März 2014, 20.15 Uhr im "Saal des Ringel" in Trin

des Gemeindevorstandes Trin zur Gemeindeversammlung vom Dienstag, 25. März 2014, 20.15 Uhr im Saal des Ringel in Trin Botschaft des Gemeindevorstandes Trin zur Gemeindeversammlung vom Dienstag, 25. März 2014, 20.15 Uhr im "Saal des Ringel" in Trin Sehr geehrte Stimmbürgerinnen Sehr geehrte Stimmbürger Zu den nachstehenden

Mehr

Einwohnergemeinde Zuchwil. Umweltschutzreglement

Einwohnergemeinde Zuchwil. Umweltschutzreglement Einwohnergemeinde Zuchwil Umweltschutzreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 1990 Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 56 Absatz 1 litera a und 113 des Gemeindegesetzes

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2007 KR-Nr. 73/2007 444. Dringliche Anfrage (Übernahme von Krankenkassenprämien bei säumigen Versicherten, die einer

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5 Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5 ]XP(QWZXUIHLQHV*URVVUDWVEHVFKOXVVHV EHUHL QHQ 1DFKWUDJVNUHGLW ]XP 6WDDWVYRUDQVFKODJ I U GDV -DKU 6WDDWVEHLWUlJH I U *HZlVVHU VFKXW]DQODJHQ 0DL hehuvlfkw

Mehr

Strategie Wasserkraft und Matrix Interessenabwägung von Schutz und Nutzen

Strategie Wasserkraft und Matrix Interessenabwägung von Schutz und Nutzen Baudepartement Strategie Wasserkraft und Matrix Interessenabwägung von Schutz und Nutzen Gesetzliche Rahmenbedingungen und Grundlagen Fachtagung/GV ISKB/ADUR,, Stellv. Sektionsleiter, AFU, Energie und

Mehr

REVISION ZONENREGLEMENT

REVISION ZONENREGLEMENT REVISION ZONENREGLEMENT Themen Allgemeine Informa.onen Vorschläge der Kommission Stellungnahme Gemeinderat Weiteres Vorgehen Fragen und Diskussion ALLGMEINE INFORMATIONEN Kommission Markus Chapuis Erwin

Mehr

GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum

GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum Traktanden: 1. Protokoll Einwohnergemeindeversammlung vom 2.12.2011 2. Genehmigung

Mehr

Landratsbeschluss Sammelvorlage betreffend 24 Abrechnungen von Verpflichtungskrediten; Abrechnungsperiode Juni 2000 - Juli 2001

Landratsbeschluss Sammelvorlage betreffend 24 Abrechnungen von Verpflichtungskrediten; Abrechnungsperiode Juni 2000 - Juli 2001 Landratsbeschluss Sammelvorlage betreffend 24 Abrechnungen von Verpflichtungskrediten; Abrechnungsperiode Juni 2000 - Juli 2001 Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf den Bericht des

Mehr

Prämienverbilligung 2016 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

Prämienverbilligung 2016 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt Basel, im September 2015 Prämienverbilligung 2016 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt 1. Ziel der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen

Mehr

Budget-Gemeindeversammlung 7. Dezember 2011

Budget-Gemeindeversammlung 7. Dezember 2011 Budget-Gemeindeversammlung 7. Dezember 2011 Geschäft 1 Bauabrechnung Zürichseeweg Genehmigung 1 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat an ihrer Sitzung

Mehr

Botschaft. Sanierung altes Posthaus, Silenen

Botschaft. Sanierung altes Posthaus, Silenen Einwohnergemeinderat Gotthardstrasse 217 6473 Silenen Tel : 041 884 81 10 Fax : 041 884 81 11 E-mail : gemeindeverwaltung@silenen.ch Homepage : www.silenen.ch Botschaft Sanierung altes Posthaus, Silenen

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 123. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 123. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 123 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über den Ausbau der linksufrigen Zuflüsse zur Kleinen Emme entlang der

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

Renaturierung der Gewässer

Renaturierung der Gewässer Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Wasser Sanierung Wasserkraftanlagen Modul Finanzierung und DepVO Rémy Estoppey Zürich 1. April

Mehr

Gemeinde Habsburg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

Gemeinde Habsburg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Gemeinde Gesamtrevision Siedlung und Kulturland 1 Agenda Vorstellung Grundlagen / Vorarbeiten zur der Planungskommission Verfahren Zeitplan Kreditantrag 2 Vorstellung Stefan Giess, dipl. Ing. FH in Raumplanung

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015) Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015) Insgesamt konnten in den 12 Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes 2 676 Gesuche bewilligt werden.

Mehr

FO240101 Checkliste Entschädigungsgesuche für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (Swissgrid)

FO240101 Checkliste Entschädigungsgesuche für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (Swissgrid) FO240101 Checkliste Entschädigungsgesuche für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (Swissgrid) Die Inhaberin/der Inhaber eines bestehenden Wasserkraftwerkes (kurz: ) kann für Massnahmen betreffend

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 12. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 12. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 12 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über die Korrektion des Hürnbachs im Ober- und im Unterdorf von Dagmersellen

Mehr

> Revitalisierung Fliessgewässer Strategische Planung

> Revitalisierung Fliessgewässer Strategische Planung 2012 > Umwelt-Vollzug > Gewässerschutz > Revitalisierung Fliessgewässer Strategische Planung Ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer > Umwelt-Vollzug > Gewässerschutz > Revitalisierung

Mehr

Verordnung über die Verwendung des kantonalen Anteils am Gewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos-Sportfonds- Verordnung) 4)

Verordnung über die Verwendung des kantonalen Anteils am Gewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos-Sportfonds- Verordnung) 4) 45.0 Verordnung über die Verwendung des kantonalen Anteils am Gewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos-Sportfonds- Verordnung) 4) vom. Februar 995 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Mehr

Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.

Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162. Seite 1/5 Vorlage Nr. Laufnummer 14186 Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.1-14107) Antwort des Regierungsrates

Mehr

16. April 2013. 1. Ausgangslage

16. April 2013. 1. Ausgangslage 16. April 2013 Nr. 2013-219 R-721-13 Motion Dr. Toni Moser, Bürglen, für mehr Verlässlichkeit und Mitsprachemöglichkeit der Bevölkerung bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien; Antwort des Regierungsrats

Mehr

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 900. Ausführungsreglement vom. Dezember 009 über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); auf Antrag

Mehr

Schulung Naturgefahren im Kanton Thurgau

Schulung Naturgefahren im Kanton Thurgau Schulung Naturgefahren im Kanton Thurgau Modul 3 - Umsetzung M. Zahnd / N. Steingruber, Seite 1 Inhalt Einleitung Integrales Risikomanagement Kantonsaufgaben Gemeindeaufgaben Eigentümer, Bauherrschaft

Mehr

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) 854.. Oktober 989 (Stand: 0.0.99) Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 7ff. des Reglementes

Mehr

Merkblatt über den Schweizerischen Fonds für Hilfen bei nicht versicherbare Elementarschäden

Merkblatt über den Schweizerischen Fonds für Hilfen bei nicht versicherbare Elementarschäden Landwirtschaftsamt Merkblatt über den Schweizerischen Fonds für Hilfen bei nicht versicherbare Elementarschäden 1. Allgemeines Name und Sitz Der Schweizerische Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren

Mehr

Interpellation Luca Tenchio und Mitunterzeichnende betreffend. Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung

Interpellation Luca Tenchio und Mitunterzeichnende betreffend. Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung Stadt Chur Antwort des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 4/2007 523.00 Interpellation Luca Tenchio und Mitunterzeichnende betreffend Auswirkungen der neuen Steuergesetzgebung Wie der Interpellant zu Recht

Mehr

Spezifische Hinweise zu den Anforderungen und Standards der Cross Compliance

Spezifische Hinweise zu den Anforderungen und Standards der Cross Compliance CROSS COMPLIANCE Boden Wasser Landschaft Biodiversität Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Lebensmittelsicherheit Tierschutz Pflanzenschutzmittel AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA

Mehr

Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand

Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand Jahresbericht 2013 Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand Editor ial Der Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand befindet sich bereits in seinem dritten Geschäftsjahr. Die anfänglichen

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1123.1 (Laufnummer 11161) GENEHMIGUNG DER SCHLUSSABRECHNUNG FÜR DAS GEWERBLICH-INDUSTRIELLE BILDUNGSZENTRUM ZUG (GIBZ)

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1123.1 (Laufnummer 11161) GENEHMIGUNG DER SCHLUSSABRECHNUNG FÜR DAS GEWERBLICH-INDUSTRIELLE BILDUNGSZENTRUM ZUG (GIBZ) KANTON ZUG VORLAGE NR. 1123.1 (Laufnummer 11161) GENEHMIGUNG DER SCHLUSSABRECHNUNG FÜR DAS GEWERBLICH-INDUSTRIELLE BILDUNGSZENTRUM ZUG (GIBZ) 2. BAUETAPPE (TRAKT 2 MIT TURNHALLEN) UND GESAMTES NEUBAUOBJEKT

Mehr

Der Naturschutz(plan) in Österreich

Der Naturschutz(plan) in Österreich Der Naturschutz(plan) in Österreich Sandra Gattermaier Workshop Naturschutzberatung für Landwirte, 9. Juni 2009, Göttingen STRUKTUR NATURSCHUTZ(PLAN) IN ÖSTERREICH QUALIFIZIERUNG BERATER LANDWIRTE ALS

Mehr

Informationen aus dem Amt für Wirtschaft und

Informationen aus dem Amt für Wirtschaft und aus dem Amt für Wirtschaft Informationen zum National (I) ZEB Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (Weiterentwicklung Bahn 2000) - Ständerat hat am 3. Juni 2008 das Geschäft beraten verabschiedet

Mehr

Gewässerentwicklungskonzept Valposchiavo Projekt Lagobianco

Gewässerentwicklungskonzept Valposchiavo Projekt Lagobianco Gewässerentwicklungskonzept Projekt Lagobianco 1 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Projekt 3. Gewässerentwicklungskonzept (GEK) 4. Gesamtüberblick / Resumée 5. Fazit / «lessons learned» Stark verbaute Gewässer

Mehr

Entsiegelungspotenziale in Berlin

Entsiegelungspotenziale in Berlin Ein Berliner Projekt zum Bodenschutz Ziele: Förderung des bodenschutzfachlichen Ausgleichs bei Versiegelung Wiederherstellen der Funktionsfähigkeit des Bodens Schaffen von naturschutzfachlich wertvollen

Mehr

Änderung des Sozialgesetzes; Senkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Änderung des Sozialgesetzes; Senkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Änderung des Sozialgesetzes; Senkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung AbstimmungsInfo Offizielle Mitteilung zur kantonalen Volksabstimmung vom 8. März 2015 Kurzfassung Änderung des Sozialgesetzes;

Mehr

Baselbieter Steuerinfo N 13

Baselbieter Steuerinfo N 13 Baselbieter Steuerinfo N 13 Februar 2014 Neuerungen zum Steuerjahr 2014 Auch dieses Jahr sind im Internet wieder «Neuerungen zum Steuerjahr» bereitgestellt, welche in Kurzform aufzeigen, was sich gegenüber

Mehr

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben

Mehr

Naturschutzprogramm Wald; Zwischenbericht 2013; Antrag für den Grosskredit vierte Etappe (2014 2019)

Naturschutzprogramm Wald; Zwischenbericht 2013; Antrag für den Grosskredit vierte Etappe (2014 2019) Anhörungsbericht vom 15. August 2012 Naturschutzprogramm Wald; Zwischenbericht 2013; Antrag für den Grosskredit vierte Etappe (2014 2019) 1. Zusammenfassung Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte

Mehr

DETAILERSCHLIESSUNG DEP GRUENEBURG ETAPPE 7 TECHNISCHER BERICHT DATUM: KLEINBÖSINGEN, DEN... 2013 FREIBURG, DEN... 2013

DETAILERSCHLIESSUNG DEP GRUENEBURG ETAPPE 7 TECHNISCHER BERICHT DATUM: KLEINBÖSINGEN, DEN... 2013 FREIBURG, DEN... 2013 KANTON FREIBURG GEMEINDE KLEINBÖSINGEN DETAILERSCHLIESSUNG DEP GRUENEBURG ETAPPE 7 TECHNISCHER BERICHT DATUM: KLEINBÖSINGEN, DEN... 2013 GESUCHSTELLER: GEMEINDERAT KLEINBÖSINGEN DER AMMANN DIE SCHREIBERIN......

Mehr

Aktivitäten und Angebote des Landes Niederösterreich (NÖ)

Aktivitäten und Angebote des Landes Niederösterreich (NÖ) Aktivitäten und Angebote des Landes Niederösterreich (NÖ) Johann STEURER Abteilung Landentwicklung Agroforst-Tagung Bonn 24./25. Juni 2010 NÖ Landschaftsfonds (1) Rechtsgrundlage: Landschaftsabgabegesetz

Mehr

Betriebskonzept Starthilfe

Betriebskonzept Starthilfe Betriebskonzept Starthilfe Eigentümer: Bewirtschafter: Name Hof: Vorhaben: Foto Betrieb Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Beurteilung des zu übernehmenden Betriebes... 2 2. Künftiges Produktionskonzept und

Mehr

Gemeinde Brütten. Unterhaltsordnung für Unterhaltswege (Flur- und Waldwege) und Drainagen

Gemeinde Brütten. Unterhaltsordnung für Unterhaltswege (Flur- und Waldwege) und Drainagen Gemeinde Brütten Unterhaltsordnung für Unterhaltswege (Flur- und Waldwege) und Drainagen vom 6. Oktober 2005 Inhaltsverzeichnis A. Umfang und Zweck Art. 1 2 B. Aufsicht Art. 2 2 C. Organisation Seite Art.

Mehr

Arboner Volksinitiative Keine Betonwüste auf dem Seeparkareal! vom 21. März 2014 Bericht und Antrag

Arboner Volksinitiative Keine Betonwüste auf dem Seeparkareal! vom 21. März 2014 Bericht und Antrag Stadtrat An das Stadtparlament Arboner Volksinitiative Keine Betonwüste auf dem Seeparkareal! vom 21. März 2014 Bericht und Antrag Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Parlamentarierinnen und Parlamentarier

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 136. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 136. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 136 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über die Korrektion des Rotbachs zwischen dem Rotbachtobel und dem östlichen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE Schulzahnpflegereglement Revision vom 0. 0. 06 Einwohnergemeinde Bargen Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bargen erlässt, gestützt auf - Art. 60 des Volksschulgesetzes

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES BETREFFEND ERWÄHNUNG DER KOMMISSIONEN MIT STÄNDIGEM AUFTRAG (KLEINE PARLAMENTSREFORM) BERICHT UND ANTRAG

Mehr

Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG. Vom 16. Dezember 1982

Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG. Vom 16. Dezember 1982 BLT und BVB: Vertrag mit BL 95.800 Grossratsbeschluss betreffend Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Landschaft vom 6. Januar 198 über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG Vom

Mehr

für Veranstaltende von Festen, Partys sowie Sport- und Freizeitanlässen

für Veranstaltende von Festen, Partys sowie Sport- und Freizeitanlässen RAUCHVERBOT Allgemeine Information für Veranstaltende von Festen, Partys sowie Sport- und Freizeitanlässen FACHBEREICH SICHERHEIT / FACHBEREICH GESUNDHEIT / KINDER- UND JUGENDBEAUFTRAGTER Hintergrund zum

Mehr

Ortsbürgergemeinde. rgergemeinde Villmergen wohin? Gedanken unseres Gemeindeammanns

Ortsbürgergemeinde. rgergemeinde Villmergen wohin? Gedanken unseres Gemeindeammanns Ortsbürgergemeinde rgergemeinde Villmergen wohin? Gedanken unseres Gemeindeammanns Grundsatzfragen Was sind wir? Was haben wir? Was können wir? Was machen wir? Was wollen wir in der Zukunft? Seite 2 Was

Mehr

FINANZDIREKTION DES KANTONS ZÜRICH. Versicherungskonzept des Kantons Zürich Zusammenfassung 1

FINANZDIREKTION DES KANTONS ZÜRICH. Versicherungskonzept des Kantons Zürich Zusammenfassung 1 Walcheplatz 1, 8090 Zürich Telefon 043 259 11 11 Telefax 043 259 51 46 Zuständig R. Huber, 043 259 48 20 E-Mail rolf.huber@fdgs.zh.ch Versicherungskonzept des Kantons Zürich Zusammenfassung 1 1. Grundsätzliches

Mehr

781.310.1 Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn 1

781.310.1 Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn 1 78.0. Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn (Vom 5. Juli 98) Art. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen

Mehr

Beilage. Bisherige Formulierung Antrag des Regierungsrates vom 9. November 2004

Beilage. Bisherige Formulierung Antrag des Regierungsrates vom 9. November 2004 Synoptische Darstellung der Gesetzesänderungen zur Umsetzung der aktualisierten Finanzstrategie 2004 bis 2010 betreffend Wachstumsabschwächung der Beiträge mit Zweckbindung (Vorlage Nr. 1280.2-11593) Beilage

Mehr

Gemeinde Gams / Grabs / Sennwald

Gemeinde Gams / Grabs / Sennwald Gemeinde Gams / Grabs / Sennwald An die Eigentümer von Grundstücken, Bauten und Anlagen, welche gemäss Perimeterumgrenzungsplan beitragspflichtig sind. An die Bürgerschaften, soweit diese die Unterhaltsaufwendungen

Mehr

über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland

über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland ORL 1 über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland in der Fassung vom 26.10.1989 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geschützter Lanschaftsbestandteil...2 2 Schutzzweck...2

Mehr

Anfrage Hugo Raemy Nr. 570.02 betreffend die Integration der Informationsund Kommunikationstechnologien im Unterricht

Anfrage Hugo Raemy Nr. 570.02 betreffend die Integration der Informationsund Kommunikationstechnologien im Unterricht Anfrage Hugo Raemy Nr. 570.02 betreffend die Integration der Informationsund Kommunikationstechnologien im Unterricht Anfrage Am 18.9.2001 hat der Grosse Rat das Globalkonzept zur Integration der Informations-

Mehr

Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) 1. Gemeindeaufgaben

Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) 1. Gemeindeaufgaben 4.30 Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gemeindeaufgaben Die Gemeinde plant, baut, betreibt, unterhält und beaufsichtigt alle im generellen

Mehr

Beschlussesantrag an die Gemeindeversammlung vom 12. Mai 2015

Beschlussesantrag an die Gemeindeversammlung vom 12. Mai 2015 Geschäft 5 Vollmacht und Objektkredit für das Bauprojekt Rutschung Hintergraben im Gesamtbetrag von Fr. 2'100'000.00, abzüglich Beiträge Dritter 1. Ausgangslage Im Gebiet Hintergraben in der Gemeinde Sarnen,

Mehr

Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales. Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick

Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales. Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick Dezember 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Am 1. Januar 2011 tritt das Bundesgesetz

Mehr

Nichtlandwirtschaftliche Investoren am landwirtschaftlichen Bodenmarkt Bedeutung, Auswirkungen und Einfluss auf den Bodenmarkt

Nichtlandwirtschaftliche Investoren am landwirtschaftlichen Bodenmarkt Bedeutung, Auswirkungen und Einfluss auf den Bodenmarkt Nichtlandwirtschaftliche Investoren am landwirtschaftlichen Bodenmarkt Bedeutung, Auswirkungen und Einfluss auf den Bodenmarkt Thünen-Institut, Braunschweig Bodenmarktsymposium Seite 0 Hannover, 13. Bodenmarktsymposium

Mehr

Bevölkerungsmeinung und aktuelle Waldpolitik

Bevölkerungsmeinung und aktuelle Waldpolitik Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald Bevölkerungsmeinung und aktuelle Waldpolitik Medienkonferenz 17.02.2012 Warum eine

Mehr

Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG)

Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG) Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) Vom 17. März 1969 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis Kapitel 18

Inhaltsverzeichnis Kapitel 18 Inhaltsverzeichnis Kapitel 18 18 Internes Kontrollsystem (IKS) 18.1 Allgemein...1 18.2 IKS Praxishilfe der KKAG...2 Stand: 1.2.2013 Kapitel 18 Internes Kontrollsystem (IKS) 18 Internes Kontrollsystem

Mehr