Strafrecht auf dem Bau

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1 Strafrecht auf dem Bau Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Strafrecht auf dem Bau 1

2 1. Einige Grundsätze des Strafrechts Strafrecht auf dem Bau 2

3 Wesen des Strafrechts Strafbar ist, wer eine Tat begeht, die das Gesetz mit Strafe bedroht (Art. 1 StGB) Die Rechtsordnung sieht für schwere Verstösse gegen Rechtsnormen eine Strafe vor Rechtsquellen: primär das Strafgesetzbuch (StGB) Nebenstrafrecht (Strafnormen in anderen Gesetzen) Strafanspruch des Staates gegenüber einem Täter, welcher gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat Strafrecht auf dem Bau 3

4 Vorsatz und Fahrlässigkeit Ein Verbrechen oder ein Vergehen ist strafbar immer, wenn es vorsätzlich begangen wurde wenn die entsprechende Strafnorm es vorsieht auch dann, wenn es fahrlässig begangen wurde Strafrecht auf dem Bau 4

5 Vorsatz Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt Mit Wissen handelt, wem die wesentlichen Umstände einer Straftat bewusst sind und wer den Zusammenhang zwischen einem strafbaren Verhalten und dem strafrechtlich verpönten Ergebnis erkennt Mit Willen handelt, wer den Willen hat, eine Straftat zu begehen Direkter Vorsatz: Der Täter will das strafrechtlich verpönte Ergebnis (z.b. den Tod eines Menschen) verwirklichen Eventualvorsatz: Der Täter will die Verwirklichung einer Straftat zwar nicht, er hält sie aber für möglich, und nimmt in Kauf, dass das strafrechtlich verpönte Ergebnis eintritt Strafrecht auf dem Bau 5

6 Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt Unvorsichtig handelt wer das strafrechtlich verpönte Ergebnis seines Verhaltens überhaupt nicht in Erwägung zieht, oder wer das Ergebnis zwar für möglich hält, jedoch leichtfertig hofft, dass es schon nicht eintreten wird Pflichtwidrig unvorsichtig handelt wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist: massgebend sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Das strafrechtlich relevante Ergebnis des Verhaltens muss für den Täter zudem voraussehbar und vermeidbar sein Strafrecht auf dem Bau 6

7 Tätigkeits- und Erfolgsdelikte Tätigkeitsdelikt: Es wird einzig ein bestimmtes Verhalten unter Strafe gestellt Ein (aktives) Tun Ein Unterlassen (d.h. die Nichtvornahme einer gebotenen Handlung) Beispiel: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, macht sich strafbar (Art. 91 Abs. 1 SVG). Es muss keine Person in Gefahr geraten. Erfolgsdelikt: Das Erfolgsdelikt verlangt nicht nur ein bestimmtes Verhalten, sondern auch einen «Erfolg» Beispiel: Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Tötung (Art. 111 StGB), schwere und einfache Körperverletzung (Art. 122 f. StGB), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) Erfolgsdelikte verlangen einen Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg: natürliche Kausalität adäquate Kausalität Strafrecht auf dem Bau 7

8 Zur Abgrenzung Begehungsdelikt / Unterlassungsdelikt Eine Straftat kann durch eine aktive Handlung (Begehungsdelikt) oder durch Nichtvornahme einer gebotenen Handlung, d.h. durch Unterlassen (Unterlassungsdelikt) verwirklicht werden Das Unterlassungsdelikt ist zum Begehungsdelikt subsidiär Voraussetzung der Strafbarkeit ist bei einem Erfolgsdelikt der Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem «Erfolg» bei einem Unterlassungsdelikt die hypothetische Kausalität: Hätte der verpönte Erfolg nach der allgemeinen Lebenserfahrung abgewendet werden können, wenn der Täter die ihm gebotene Pflicht zu handeln beachtet hätte? Ein Begehungsdelikt kann jedermann begehen Ein Unterlassungsdelikt kann nur begehen, wer aufgrund einer Garantenstellung zum Handeln verpflichtet ist Strafrecht auf dem Bau 8

9 Zur Garantenstellung Ein Verbrechen oder Vergehen kann durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden Pflichtwidrig untätig bleibt aber nur, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes bei engen persönlichen Beziehungen, z.b. im Familienrecht z.b. Bestimmungen, die eine Person zur Überwachung einer Gefahrenquelle anhalten: Geschäftsherr bzw. Arbeitgeber für seine Hilfspersonen, Tierhalter, Werkeigentümer, Halter eines Motorfahrzeuges; Amts- oder Berufspflichten eines Vertrages: eine Person verpflichtet sich vertraglich, die Rechtsgüter des andern zu schützen; die Pflicht zur Verhütung einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter muss zum zentralen Vertragsinhalt gehören einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder der Schaffung einer Gefahr: Wer eine Gefahrensituation verursacht, ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die bestimmte Gefahr nicht verwirklicht; er hat die notwendigen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu ergreifen Strafrecht auf dem Bau 9

10 2. Straftatbestände auf dem Bau Strafrecht auf dem Bau 10

11 Straftatbestände, welche auf dem Bau oft vorkommen Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben: Fahrlässige Tötung Fahrlässige schwere Körperverletzung Fahrlässige einfache Körperverletzung Strafrecht auf dem Bau 11

12 Bauspezifische Straftatbestände Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 StGB) Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 StGB) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben Strafrecht auf dem Bau 12

13 Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (I) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB) Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB): Ein sorgfaltswidriges Verhalten führt zum Tode eines Menschen, was für den Täter voraussehbar und vermeidbar war Strafrecht auf dem Bau 13

14 Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (II) Fahrlässige Tötung durch Unterlassung Strafbarkeit nur dann, wenn der Täter eine Garantenstellung hat z.b. aus Vertrag z.b. aus Ingerenz (Schaffung einer Gefahr) Strafbarkeit nur dann, wenn der Tod des Opfers nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte abgewendet werden können, wenn der Täter die ihm gebotene Pflicht zu handeln beachtet hätte (hypothetische Kausalität) Strafrecht auf dem Bau 14

15 Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (III) Schwere Körperverletzung Lebensgefährliche Verletzung Schwere bleibende Schädigung Einfache Körperverletzung Jede Verletzung, welche nicht schwer ist Körperverletzung: z.b. Knochenbrüche Wunden Beide Körperverletzungstatbestände sind Erfolgsdelikte: es braucht somit einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tat und der Körperschädigung Strafrecht auf dem Bau 15

16 Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (IV) Schwere Körperverletzung Vorsätzliche Begehung strafbar; Offizialdelikt Fahrlässige Begehung strafbar; Offizialdelikt Einfache Körperverletzung Vorsätzliche Begehung strafbar; Offizialdelikt Fahrlässige Begehung strafbar; Antragsdelikt Tatbegehung durch Unterlassen möglich Strafrecht auf dem Bau 16

17 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB): Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft Sachbeschädigung ist ein Erfolgsdelikt Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar Im Normalfall ist Sachbeschädigung ein Antragsdelikt Bei schwerem Schaden ist Sachbeschädigung ein Offizialdelikt Tatbegehung durch Unterlassen ist möglich Strafrecht auf dem Bau 17

18 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (I) Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet macht sich strafbar. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar Strafrecht auf dem Bau 18

19 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (II) Art. 229 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt: Es muss eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Mitmenschen bestanden haben; eine abstrakte oder bloss mögliche Gefährdung reicht nicht Es braucht also keine Verletzung von Leib und Leben, für Strafbarkeit genügt die Gefährdung Werden keine Menschen gefährdet, besteht keine Strafbarkeit, auch dann nicht, wenn die Regeln der Baukunde verletzt sind: Das Eigentum oder Vermögen von Mitmenschen ist kein von Art. 229 StGB geschütztes Rechtsgut; die Gefährdung fremden Eigentums bleibt straflos Keine Strafbarkeit besteht bei Gefährdung von Leib und Leben, wenn keine Regeln der Baukunde verletzt werden Strafrecht auf dem Bau 19

20 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (III) «Täter»kreis: alle Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauarbeiten oder beim Abbruch eines Bauwerks für die Einhaltung der Regeln der Baukunde verantwortlich sind In bauleitender Funktion: z.b. Architekten, Ingenieure, Bauleiter In bauausführender Funktion: z.b. Unternehmer (als Arbeitgeber), Bauführer, Bauarbeiter Strafrecht auf dem Bau 20

21 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (IV) Als Bauwerke gelten sämtliche baulichen und technischen Anlagen, die fest mit dem Grund und Boden verankert sind Hilfskonstruktionen Zum Beispiel alle Hoch- und Tiefbauten (wie Häuser, Bahnen, Strassen, Kanäle etc.) blosse Teile derartiger Bauten (wie Brücken, Tunnels, Leitungen, Treppen, Aufzüge etc. Teilabbrüche Strafrecht auf dem Bau 21

22 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (V) Die Ausserachtlassung der Regeln der Baukunde ist durch ein aktives Tun durch Unterlassen der gebotenen Sicherungsmassnahmen möglich. Art. 229 StGB begründet eine Garantenstellung des Täters durch Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB); Personen, denen die Leitung oder die Ausführung von Bauwerken obliegt, haben für die von ihnen geschaffene Gefahr die Sicherheitsregeln einzuhalten Strafrecht auf dem Bau 22

23 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (VI) Regeln der Baukunde sind vorgeschriebene oder ihrer Natur nach gebotene Grundsätze, von denen die einwandfreie Beschaffenheit eines Bauwerkes abhängt; z.b. Regeln für die Planung/Berechnung, Regeln für die technische Konstruktion Regeln für die handwerksmässige Ausführung Sowohl bei der Werkerstellung (also bei der Ausführung der Bauarbeiten) Als auch am fertigerstellten Bauwerk Strafrecht auf dem Bau 23

24 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (VII) Anerkannt ist eine Regel der Baukunde dann, wenn sie von der Praxis der Bauenden als richtig übernommen wird. Also Regeln, die praktiziert werden, sich verfestigt haben und allgemeine Akzeptanz erfahren Massgeblich ist die Durchschnittsmeinung der Fachleute des jeweiligen Baugewerbes Strafrecht auf dem Bau 24

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