DI Stefan Donner Obere Hauptstraße 15, 2222 Bad Pirawarth
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- Oldwig Kraus
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1 DI Stefan Donner Obere Hauptstraße 15, 2222 Bad Pirawarth
2 7 Zulässige Eingangsmaterialien Zulässige Eingangsmaterialien gemäß Anhang 1
3 7 Zulässige Eingangsmaterialien Folgende Verunreinigungen sind WEITESTGEHEND zu vermeiden: 1. Asbest 2. Künstliche Mineralfasern 3. (H)FCKW (zb. In extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)) 4. PAK (zb Teer) 5. PCB 6. Phenole 7. Mineralöl 8. Gips 9. Magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmplatten 10. Zementgebundener Holzspanbeton 11. Brandschutzplatten 12. Kunstmarmor Gefährliche Abfälle sind jedenfalls von der Herstellung von Recycling Baustoffen ausgeschlossen
4 7 Zulässige Eingangsmaterialien Abfälle aus offensichtlich KONTAMINIERTEN Bereichen dürfen nicht für die Herstellung von Recycling Baustoffen verwendet werden (Analytik notwendig) Natürliche Gesteinskörnungen dürfen in untergeordneten Mengen (< 50 %) als Mischkomponente zur technischen Verbesserung des Recycling Baustoffes, unter Beachtung des Vermischungsverbot gem. AWG 2002, verwendet werden - (Gesamte Mischung wird zu Abfall) U-E Baustoffe nur aus Gleisschottermaterial oder techn. Schüttmaterial
5 8 Eingangskontrolle Visuelle Prüfung des angelieferten Materials hinsichtlich: Grundsätzliche Eignung und Zulässigkeit gem. Tabelle 1, Anhang 1 unzulässige Vermischungen, Abfälle oder Verunreinigungen wurden alle erfassten Stör- und Schadstoffe auch WEITGEHEND entfernt
6 8 Eingangskontrolle Prüfung der übergebenen Dokumentation des Rückbaus (> 100 t pro Bauvorhaben) hinsichtlich: Vollständigkeit: alle Formulare bzw. Dokumente müssen ausgefüllt und unterschrieben vorliegen Plausibilität: z.b.: stimmen die angegebenen Massen und allfällig vorhandene Schad- und Störstoffe mit der Art des abgebrochenen Gebäudes überein Übereinstimmung mit den angelieferten Materialien Diese Prüfung ist auch bei Vorliegen eines Beurteilungsnachweises (QS gem. 10) vorzunehmen.
7 9 und 10 Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung Qualitätsanforderungen: Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß Anhang 2 der VO - Umweltverträglichkeit Einhaltung von bautechnischen Anforderungen gem. dem Stand der Technik ÖNORM B 3140, 3. Entwurf Nicht verwertbare Rückstände sind ordnungsgemäß zu beseitigen Qualitätssicherung: Untersuchungssystem gem. Anhang 3 der VO zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 (Umweltverträglichkeit) und der bautechnischen Qualitätsanforderungen Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre
8 11 Bezeichnung von Recycling - Baustoffen Der Hersteller von Recycling Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gem. 9 zu enthalten. Stand der Technik: insbesondere der 3. Entwurf der ÖNORM B 3140 Recyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton, ausgegeben am 1 Dezember 2015.
9 11 Bezeichnung von Recycling - Baustoffen Beispiel: Bezeichnung gemäß ÖNORM EN Eine rezyklierte Gesteinskörnung der Korngruppe 4/16 mit einem Masseanteil von 50% Gestein und Beton und der Qualitätsklasse H-B wird wie folgt gekennzeichnet: RG A3, 4/16, H-B Beispiel: Bezeichnung gemäß ÖNORM EN Eine rezyklierte Gesteinskörnung aus Beton der Korngruppe 0/32, der Güteklasse II, der U-Klasse U6 und der Qualitätsklasse U-A wird wie folgt gekennzeichnet: RB II 0/32, U6, U-A
10 11 Bezeichnung von Recycling - Baustoffen - Bezeichnung des Recycling- Baustoffes auf: Verpackung sofern vorhanden Beiblatt wenn unverpackt Rechnung Lieferschein - Das Beiblatt ist jedem weiteren Übernehmer des Recycling- Baustoffes zu übergeben. - Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gem. 13 sind anzugeben - Kann nicht im Zuge der Leistungserklärung erfolgen
11 12 Aufzeichnungs- und Meldepflichten Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzuzeichnen und zu melden. Die Herstellung von Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen: Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung) Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung Als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling- Baustoffes Abfallart (Schlüsselnummer) Abfallmasse (kg) Als Verbleib das jeweils relevante Lager für den hergestellten Recycling- Baustoff und das Behandlungsverfahren zur Lagerung
12 Neue Abfallarten
13 13 Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote Zwei Unterscheidungen Ungebundene Verwendung Verwendung ungebunden sowie schwach hydraulisch gebunden bis zur Festigkeitsklasse C12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C8/10 unter der Expositionsklasse XC1 Gebundene Verwendung Verwendung hydraulisch gebunden ab einer Festigkeitsklasse C12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C8/10 mit der Expositionsklasse XC1 sowie bituminöse Bindung durch Herstellung eines Asphaltmischgutes
14 13 Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote Qualitätsklasse Ungebundene Anwendung ohne gering durchlässige, gebundene Deckoder Tragschicht Ungebundene Anwendung mit gering durchlässige, gebundene Deckoder Tragschicht Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 Herstellun g von Asphaltmischgut B-B (für bituminöse Bindung-B) B-C (für bituminöse Bindung-C) B-D (für bituminöse Bindung-D) D (Stahlwerksschlacke D) Nein Nein Nein JA Nein Nein Nein JA 5) Nein Nein 6) Nein JA 5) Nein Nein Nein JA 7)
15 13 Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote Die ungebundene Verwertung von Stahlwerksschlacken oder von Ausbauasphalt, der Stahlwerksschlacken enthält, ist generell nicht zulässig (Erläuterungen ). Ausnahme stahlwerkschlackenhaltiger Fräsasphalt gem. 13 Z9 für die ungebundene Verwertung unter folgenden Bedingungen Es handelt sich um Fräsasphalt (keine Schollen), der unmittelbar auf der selben Baustelle wieder eingesetzt wird Die Verwendung ist auf Bundesstraßen A und S sowie Landesstraßen B und L beschränkt Es wird ausschließlich eine ungebundene obere Tragschicht gem. RVS hergestellt und Es gelten die Verwendungsverbote wie für U-B hinsichtlich des HGW gilt dass die Verwendung unter HGW 100 plus 1,0 m nicht zulässig ist
16 13 Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote Qualitätsklasse Ungebundene Anwendung ohne gering durchlässige, gebundene Deckoder Tragschicht Ungebundene Anwendung mit gering durchlässige, gebundene Deckoder Tragschicht Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 Herstellung von Asphaltmischgut U-A (ungebunden-a) JA 2) JA 2) JA JA U-B (ungebunden-b) Nein JA 2) JA JA U-E (ungebunden-e) JA 3) JA 3)4) JA JA H-B (für hydraulische Bindung B) Nein Nein JA Nein
17 13 Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote Verwendungsverbot bei ungebundener Verwendung a) In Schutzgebieten gem. 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetztes b) In der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gem. 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetztes c) Unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) und d) In Oberflächenwässern
18 13 Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) Der maßgeblich höchste Grundwasserstand, mit einer 100- jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit, der anhand langjähriger Beobachtungen des Grundwassergeschehens auf Basis extremwertstatistischer Auswerteverfahren ermittelt wird (HGW 100 ), oder, wenn dieser unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten nicht gesichert bestimmbar ist, der durch Berechnungen und anhand theoretischer Überlegungen zu ermitteln ist; Abrufbar z.b.:
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23 13 Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote Gemäß Erläuterungen zur Recycling- Baustoffverordnung vom gelten die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß 13 nicht für Recycling-Baustoff-PRODUKTE (Grundwasserschwankungsbereich, Hochwasserabflüsse). Die wasserrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Abfallrechtlich eventuell relevant, allerdings nicht relevant für die Zollbehörde da kein Gesetzestext sondern Erläuterung
24 14 Abfallende Bislang und in Zukunft Abfallende bei Verwendung für alle Recycling Baustoffe nur bei entsprechender Verwendung (zulässigerweise und im unbedingt erforderlichen Ausmaß) NEU Abfallende bei Übergabe an Dritte Nur für Qualitätsklasse UA Übergabe durch Hersteller an einen Dritten (keine körperliche Übergabe erforderlich Buchungsart Produktübergabe), Aufzeichnung und Meldung erforderlich Nur registrierte Baustoff-Recycling Hersteller (Verbindlicherklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes abzugeben) Nur mit Übergabe der Konformitätserklärung (kann zusammen mit der Leistungserklärung erfolgen)
25 15 Konformitätserklärung Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling- Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Qualitätssicherung gem. 10 und die Einhaltung der Grenzwerte für die Qualitätsklasse UA auszustellen. Die Konformitätserklärung ist dem Übernehmer des Recycling- Baustoff-PRODUKTS zu übergeben. Die Konformitätserklärung ist während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff- PRODUKTEN mitzuführen. Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller UND vom Übernehmer sieben Jahre lang aufzubewahren.
26 18 Übergangsbestimmungen (1) Recycling Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können: 1. bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitels 7.14 des BAWPL verwertet werden oder 2. gemäß den Vorgaben dieser VO verwertet werden. In diesem Fall ist eine QS gem. Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gem. 9 zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungsund Meldungspflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten 11 und 15. (2) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gem. 4 und ein Rückbau gem. 5 nicht verpflichtend zu erfolgen.
27 Ausblick Höhere Kosten durch Verdoppelung der Prüfintervalle, Vervielfachung des Prüfumfanges, hoher Verwaltungsaufwand Aufgrund der undurchsichtigen Rechtsvorschriften sowie der dauernden ALSAG- Gefahr verlieren die Kunden das Interesse an Recycling-Produkten. Massive Einsatzbeschränkungen werden für manche Betriebe zur Existenzfrage Keine Schonung natürlicher Rohstoffe und Deponiereserven Anstieg der zu deponierenden Materialien
28 Danke für die Aufmerksamkeit
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