Patienten, Angehörige und Betreuer - Rechtliche Aspekte der Demenz. Ass. jur. Michael Kratz Rechtsreferent

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1 Patienten, Angehörige und Betreuer - Rechtliche Aspekte der Demenz Ass. jur. Michael Kratz Rechtsreferent

2 Thematische Schwerpunkte I. Rechtliche Einordnung (Rechtsfähigkeit/Handlungsfähigkeit) II. Geschäftsfähigkeit III. Betreuung/Einwilligungsfähigkeit 2

3 RECHTSFÄHIGKEIT ist die kraft Gesetzes verliehene Befugnis, Träger von Rechten und Pflichten zu sein» grundsätzlich sind alle Personen rechtsfähig» bestimmte Rechte erfordern u.u. jedoch spezifische Merkmale, wie ein bestimmtes Alter (z.b. Volljährigkeit) oder Geschlecht» in Abgrenzung hierzu Handlungsfähigkeit bedeutet, durch eigene Handlungen Rechtsfolgen herbeizuführen, insbesondere Rechte zu erwerben und Verpflichtungen zu begründen 3

4 HANDLUNGSFÄHIGKEIT» gliedert sich in Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit» Deliktsfähigkeit Fähigkeit, sich durch das Begehen einer unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig zu machen ( 828 BGB) Formen: Doppelt beschränkte Deliktsfähigkeit: Zwischen sieben und neun Jahren mit Ausnahme von Verkehrsunfällen, soweit erforderliche Einsicht gegeben ist. Einfach beschränkte Deliktsfähigkeit: Zwischen zehn und 18 Jahren, soweit erforderliche Einsicht gegeben ist. Volle Deliktsfähigkeit: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres 4

5 GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Fähigkeit, Willenserklärungen rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen.» Abgrenzung: Testierfähigkeit/Ehefähigkeit Sonderregelungen» Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird i.d.r. mit der Volljährigkeit erreicht» Geschäftsunfähig sind ( 104 BGB): Kinder unter sieben Jahren Personen, die sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Rechtsgeschäfte mit ihnen sind nichtig ( 105 BGB), für sie handelt der gesetzliche Vertreter. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger ( 105a BGB). 5

6 GESCHÄFTSFÄHIGKEIT» Beschränkt geschäftsfähig sind Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren ( BGB). Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ohne Zustimmung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nur Rechtsgeschäfte vornehmen ( BGB), 1. die ihm lediglich rechtlichen Vorteil bringen, 2. die er mit seinem Taschengeld abwickelt, 3. die er im Rahmen eines Erwerbsgeschäfts eingeht, sofern er zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt ist, oder die 4. die Eingehung oder Aufhebung vom gesetzlichen Vertreter generell erlaubter Arbeitsverhältnisse betreffen. 6

7 GESCHÄFTSFÄHIGKEIT» Beachte:» Kaufmann können auch geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sein. Das Gewerbe können sie aber nur durch ihren gesetzlichen Vertreter betreiben. Vor dem Beginn eines neuen Erwerbsgeschäftes soll die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden ( 1645, 1823 BGB).» Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts sind auch für die Geschäftsfähigkeit in Steuersachen maßgebend ( 79 AO). 7

8 GESCHÄFTS(UN)FÄHIGKEIT» Rechtsprechung: vorrangig kommt es für Geschäftsfähigkeit auf das Willensmoment an, weniger intellektuelle Fähigkeiten Daher ist für Geschäftsunfähigkeit nicht ausreichend, wenn der Betreffende die wirtschaftliche Tragweite vermögensrechtlicher Entscheidungen nicht umfassend zu ermessen vermag! Vielmehr ist es wichtig, ob eine Willensentscheidung in einem sinngesetzlichen Zusammenhang noch normal motiviert ist oder nicht. 8

9 GESCHÄFTS(UN)FÄHIGKEIT Zitat Rechtsprechung: BGH, IVa ZR 206/82: Demgemäß kommt es neben einer Störung der Geistestätigkeit vornehmlich darauf an, ob der Erblasser imstande war, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BGH, Urteile vom IV ZR 83/69 - und V ZR 97/52 - NJW 1970, 1680; 1953, 1342 m.w.n.). Ausschlaggebend sind dabei weniger die Fähigkeiten des Verstandes, als vielmehr die Freiheit des Willensentschlusses. Abzustellen ist daher darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Erblasser fremden Einflüssen unterlag (BGH aao). 9

10 GESCHÄFTS(UN)FÄHIGKEIT» Grundsätzlich müssen 3 Voraussetzungen, die sich aus den 104 Abs. 2 bzw. 105 Abs. 2 BGB ergeben, gleichzeitig erfüllt sein, damit nach juristischen Maßstäben eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt: Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung (für andauernde Geschäftsunfähigkeit nach 104, II BGB), bzw. ein Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element) Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung etc. beruhen. 10

11 GESCHÄFTS(UN)FÄHIGKEIT» Erkrankungen in denen juristisch die Frage einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit und damit auch Geschäftsunfähigkeit in Betracht zu ziehen sind, sind z.b. Demenz, affektive Störungen, Alkohol- und Drogenkonsum, soweit bereits schwerwiegende cerebrale Veränderungen eingetreten sind, Schizophrenie und sonstige psychotische Störungen» Achtung!» Dabei ist darauf zu achten, dass der juristische Krankheitsbegriff krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht identisch ist mit den medizinischen Diagnosen (nach ICD-10 International classification of diseases, Chapter V ). 11

12 RECHTSFOLGEN DER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT» Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig ( 105 Abs. 1 BGB)» Ebenso nichtig ist die Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit bzw. vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird ( 105 Abs. 2 BGB).» Insoweit aber zu beachten lucidum intervallum (lichter Augenblick): bezeichnet einen Moment, in dem eine Person trotz einer zu Grunde liegenden Bewusstseinsstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist» wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, muss dies beweisen (ggf. gerichtliche Klärung) 12

13 GESCHÄFTSFÄHIGKEIT EINES BETREUTEN» Ein unter Betreuung Stehender (nach 1896 BGB ff) ist nicht automatisch geschäftsunfähig. Eine Geschäftsunfähigkeit muss durch ein gesondertes Gutachten nachgewiesen werden.» Eingeschränkt werden kann die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten durch einen Einwilligungsvorbehalt, der vom Betreuungsgericht besonders anzuordnen ist. dient, der Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten und beinhaltet die Anordnung, dass der Betreute zu seinem Schutz zu einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedarf 13

14 BETREUUNG» Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.» Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. 14

15 BETREUUNG» Die Entscheidung ob und wer für wen zum Betreuer bestellt wird, trifft das Betreuungsgericht Gleiches gilt für Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der Betreuung» Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Betont wird damit die Bedeutung der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den Richter im Betreuungsverfahren 15

16 BETREUUNG Zitat Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom BvR 184/13 Angesichts der mit einer Betreuung möglicherweise verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung im Angesicht der Betreffenden grundsätzlich unverzichtbar. Aufgrund der engen Verbindung zwischen dem für das Betreuungsverfahren als Recht auf persönliche Anhörung ausgestalteten Gehörsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht liegt in der Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung nicht nur eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. 16

17 BETREUUNG» Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.» Aber selbst wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, gilt der Grundsatz: Der Betreuer greift nur dann ein oder wird ersetzend für den Betreuten tätig, wenn dieser selbst nicht handeln oder entscheiden kann. Betreuung bedeutet nicht Entmündigung 17

18 BETREUUNG/EINWILLIGUNGSFÄHIGKEIT» Besonders relevant wird dieser Grundsatz im Hinblick auf die Einwilligungsfähigkeit in den ärztlichen Heileingriff Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann. Dabei kommt es nicht im eigentlichen Sinne auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten an, sondern auf seine Fähigkeit, die Komplexität des Eingriffs konkret zu erfassen. Diese Fähigkeit kann je nach der Art des Eingriffs und der Verfassung des Patienten auch bei dem Geschäftsunfähigen gegeben sein oder bei dem Geschäftsfähigen fehlen. 18

19 BETREUUNG/EINWILLIGUNGSFÄHIGKEIT» Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit: Der Patient muss über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis); der Patient muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung); der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung) der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens) 19

20 BETREUUNG/EINWILLIGUNGSFÄHIGKEIT Es bleibt Aufgabe des Arztes,» sich auf den Patienten und seine Persönlichkeit einzustellen,» nach objektiven Kriterien zu entscheiden, ob der Patient in der Lage ist, sein Anliegen vorzutragen und nach den verständlich vorzubringenden Anweisungen des Arztes sich auf notwendige Maßnahmen (seien es Untersuchungen, Medikamentenverabreichungen oder Überweisungen zu einem anderen Arzt) einzustellen und diese zu verstehen. 20

21 BETREUUNG/EINWILLIGUNGSFÄHIGKEIT» Eine Einwilligungsfähigkeit kann nicht abstrakt bestehen oder fehlen, sondern ist hinsichtlich jeder einzelnen medizinischen Entscheidung festzustellen.» Es ist danach nicht zulässig, dass sich der Arzt etwa aus Gesichtspunkten der Effektivität oder Arbeitsbelastung darauf konzentriert, statt den Betreuten stets dessen Betreuer zu beraten und zu informieren.» Aufgabe des Betreuers ist es, die Rechte des Betreuten durchzusetzen, im Zweifel auch, dass der Arzt diesen wie jeden anderen Patienten behandelt, ihn persönlich anhört und aufklärt. 21

22 BETREUUNG/EINWILLIGUNGSFÄHIGKEIT» Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zur Zwangsbehandlung bei psychischen Erkrankungen (Deutsches Ärzteblatt 2013, S. 1334, 1335): Bei bestehender Einwilligungsfähigkeit eines Patienten entscheidet dieser selbst über seine Behandlung, auch wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellt oder ein Bevollmächtigter vorhanden ist. Für die Einwilligungsfähigkeit ist ausreichend, dass der Patient Wesen, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme im Groben erfassen, das Für und Wider abwägen und seinen Willen hiernach bestimmen kann. Deshalb müssen sich der Betreuer oder Bevollmächtigter und der Arzt in jedem Fall vergewissern, ob der Betroffene in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist. 22

23 BETREUUNG/EINWILLIGUNGSFÄHIGKEIT und weiter: Nur dann, wenn der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist und alle Versuche, ihn durch Assistenz in einen einwilligungsfähigen Zustand zu versetzen, gescheitert sind, darf sein rechtlicher Vertreter in die medizinische Maßnahme einwilligen. In keinem Fall darf die verweigerte Einwilligung als Indiz für die fehlende Einwilligungsfähigkeit oder gar für das Bestehen eines pathologischen Zustands gedeutet werden. Eine Behandlung gegen den Willen eines Patienten kommt deshalb allenfalls dann in Betracht, wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist. 23

24 HANDLUNGSLEITFADEN» Ärztliche Behandlung und Einwilligungsvorbehalt von betreuten Patienten Handlungsleitfaden einschließlich Merkblatt und Schaubild» Veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 3/2016, einsehbar auch unter dem Link: 24

25 Was bleibt Vergessen, Verwirrung, Veränderung, Was bleibt ist ein Mensch! Angst, Aggression, Anstrengung, Was bleibt ist ein Mensch! Unsicherheit, Hilflosigkeit, Herausforderung. Was bleibt ist ein Mensch! Mit Sehnsucht und Liebe, Freude und Leid, Bedürfnissen nach Zuwendung und Geborgenheit. Was bleibt ist ein Mensch. Immer! Mathilde Tepper 25

26 Ass. jur. Michael Kratz Rechtsreferent Telefon: 0351/

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 27

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