VieleeuropäischeLänderhabenbereitsnationalePatientenrechtegesetzeverabschiedet

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge, Katrin Kunert, Caren Lay, Jens Petermann, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Kersten Steinke, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE. Mehr Rechte für Patientinnen und Patienten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: ImMittelpunktunseresGesundheitssystemsmüssenstetsdiePatientinnenund Patientenstehen.DieWahrungihrerInteressenistdaheroberstesGebot.KrankheitstellthäufigeinestarkepersönlicheBelastungdar.DadasvorrangigeInteressederGenesunggilt,istesschwierig,gleichzeitigdieeigenenRechtegegenüberBehandelndenoderKostenträgerninErfahrungzubringenund durchzusetzen.nochimmererschwerenintransparente,uneinheitlicheundvor allemfehlendegesetzlicheregelungendieinanspruchnahmevonpatientenrechtenerheblich.eineigenständigesgesetzistnotwendig,umdierechteder PatientinnenundPatientenzubündelnundauszubauen.DieseRechtemüssen sichnichtnuraufdiediagnoseundtherapie,sondernauchaufpflege-und sonstige Gesundheitsleistungen beziehen. ZurnäherenKodifizierungderPatientenrechteistesinDeutschlandbisherpraktischnichtgekommen.DieRechtsprechungsahsichdahergezwungen,den WillendesGesetzgebersweitgehendzuinterpretieren.Währendineinigen BereicheneinegefestigteRechtsprechungdesBundesgerichtshofesexistiert,ist invielenanderenmedizinrechtlichenfragendierechtsprechungregionaldifferenziert.diesbedeutetfürallebeteiligteneinenundurchschaubarenundteils unkalkulierbaren Flickenteppich. DiePatientenrechteleitensichauselementarenGrundrechtenab:UnantastbarkeitderMenschenwürdeundderGleichheit,RechtaufLebenundkörperliche Unversehrtheit,FreiheitderPerson.DieGrundrechtechartaderEuropäischen UniongehtnochweiterundgewährtdasRechtaufZugangzudenLeistungen dersozialensicherheit,rechtaufgesundearbeitsbedingungensowiedasrecht aufzugangzurgesundheitsvorsorgeundzuärztlicherversorgung.erforderlich istdieaufnahmesozialergrundrechteauchindasgrundgesetz (vgl.bundestagsdrucksache 16/13791). VieleeuropäischeLänderhabenbereitsnationalePatientenrechtegesetzeverabschiedet (u.a.dänemark,finnland,frankreich,spanien,österreich,litauen undslowenien).indeutschlandexistiertmitdempapier Patientenrechtein Deutschland bislangnureineunverbindlicheundgrobeauflistungeinzelner RechtezurInformationvonPatientinnenundPatientensowievonLeistungserbringerinnenundLeistungserbringern.DasRichterrechtunddamitdiegängige Rechtspraxiswerdendarinnurunzureichendbeschrieben.DasPapierbietet keineausreichendehilfestellungfürpatientinnenundpatienten,weileslücken-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode haftistundsichniemandrechtlichdaraufberufenkann.miteinemneuen, namensgleichen GrundlagenpapierPatientenrechteinDeutschland vom 22.März2011hatdieRegierungdieVerwirrungkomplettgemacht,denndieses enthält lediglich Absichtserklärungen für kommende Gesetzgebungsverfahren. DochselbstfixierteRechteexistiereninDeutschlandoftmalsnuraufdem Papier.DasRechtaufEinsichtindieKrankenunterlagenohneNennungvon Gründen,waseinaußergerichtlichesundgerichtlichesVorgehenerstermöglicht,wirdhäufignichtodernichtvollständiggewährt.InderRealitätwerden vielepatientinnenundpatientenbeiderakteneinsichtbehindertbzw.erhalten unvollständige oder in seltenen Fällen sogar manipulierte Dokumente. PatientinnenundPatientenhabenbeieinemvermutetenBehandlungsfehlerdie Möglichkeit,sichmitHilfevonGutachterkommissionenundSchlichtungsstellenaußergerichtlichmitdemBehandelndenzueinigen.DieseStellensindbei denärztekammernangesiedeltundwerdenvondenhaftpflichtversicherungen derbeschuldigtenmitfinanziert.nachansichtvonpatientenorganisationensind diesestellennichtunabhängigundneutral.ihreverfahrensindmeistnicht qualitätsgesichert.hinzugezogenegutachterinnenbzw.gutachterunterliegen keinengesetzlichgeregelten,objektivenqualitäts-oderunabhängigkeitsanforderungen.zudemsindbeideparteiennichtverpflichtet,einemschlichtungsverfahrenoderdemschiedsspruchzuzustimmen.häufigwirddenbehandelnden eine außergerichtliche Einigung von ihren Haftpflichtversicherungen untersagt. GerichtsverfahrenbeieinemvermutetenBehandlungsfehlerdauernhäufigfünf Jahreundmehr.DadieStreitwerteofthochsind,trägtdiePatientinbzw.der PatienteinerheblichesfinanziellesRisiko.DiesgiltauchbeiInanspruchnahme vonprozesskostenhilfe.das Sezieren deseigenenleidsvorgerichtstelltzudemeinegroßepsychischebelastungdar.derprozessausgangistnichtzuletzt aufgrundderunsicherenrechtlichensituationauchfürexpertinnenundexpertenkaumvorherzusagen.vielepatientinnenundpatientensehendaherdavon ab,ihrrechtauchdurchsetzenzuwollen.auchärztinnenundärztewerden durchdielangeverfahrensdauerunddieaufwändigenverfahrenbelastet. ZudemstelltdasRisikoeinesSchadensfallsmitentsprechendlangwierigem GerichtsverfahrenfürvieleÄrztinnenundÄrzteeineBeeinträchtigungihres Berufsalltags dar. DieSchwierigkeitenbeimArzthaftungsprozessliegenzumTeilinderNaturder Sache (individuellekrankheitsverläufe,nichtvorhersagbarebehandlungserfolgeetc.),zumteilaberauchinderverteilungderdarlegungslastenderverschiedenenparteien.dievombundesverfassungsgerichtgefordertewaffengleichheitzwischendenprozessparteienisttrotzdermaßgeblichvom BundesgerichtshofentwickeltenBeweiserleichterungenfürPatientinnenund Patientenbeiweitemnochnichthergestellt.DerUrsachenzusammenhang (Kausalität)zwischenFehlbehandlungundGesundheitsschadenistoftfürdie beweisbelastetepersonsehrschwierigzubelegen.obwohlvorallemdiebehandelndenärztinnenbzw.ärztebeurteilenkönnen,obihrebehandlungfachgerechtausgefallenist,liegtdiegesamtedarlegungs-undbeweislastinderregel beiderpatientinbzw.dempatienten.derpatientinbzw.dempatientenbleibt zumnachweismeistnurdiedokumentationderärztinbzw.desarztes.diese istjedochvorrangignichtfürdiejuristische,sondernfürdiemedizinischenachverfolgung der Behandlung konzipiert. IndenmeistenArzthaftungsprozessenkommtderGutachterinbzw.demGutachtereinezentraleRollezu.Aufgrundihrerbzw.seinerEinschätzungwirdin derregelentschieden,obeinbehandlungsfehlervorliegtundobdieseralsgrob einzuschätzenist.damitengverbundenistdiefrage,werdiebeweislastzutragenhat,unddamithäufigderausgangderverfahren.andiequalifikationund UnabhängigkeitderGutachterundGutachterinnensinddaherhoheAnforderungen zu stellen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6489 NichtzuletztsindFehlerBestandteildesmenschlichenWirkensundauchProduktvonäußerenBedingungen.DerUmgangmitFehlernwirdaberimmernoch starkmitpersönlichemversagenassoziiert.notwendigsindeinequalitätsförderndefehlerkulturundeinarbeitsumfeld,dasarbeitenaufhohemniveauermöglicht und fördert. MitbestimmungisteinelementaresdemokratischesRecht,dasPatientinnenund Patientenimmernochzuweniggewährtwird.ZuvieleEntscheidungenwerden übersie,abernichtmitihnengetroffen.trotzfortschrittenindenletztenjahren bestehthierweiterhinnachholbedarf.imgemeinsamenbundesausschuss (G-BA),demzentralenGremiumzurnäherenFestlegungdesLeistungskatalogesdergesetzlichenKrankenversicherung (GKV),istzwar2004einePatientenbeteiligungeingeführtworden.AllerdingsverfügtdiesenichteinmalinVerfahrensfragenübereinStimmrecht.DamitPatientenorganisationenperspektivisch mehrverantwortungübernehmenkönnen,brauchensieeineentsprechendepersonelle und finanzielle Ausstattung. II.DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierungauf,einenGesetzentwurfvorzulegen,derbereitsbestehendeundneueRechtevonPatientinnenund PatientenineinemGesetzzusammenführt.ErsolldieUmsetzungfolgender Patientenrechte gewährleisten: 1. Recht auf gute und menschenwürdige Behandlung a)gute Behandlung DieGesundheitsversorgungmussallenBürgerinnenundBürgernbarrierefrei * zugänglichseinunddemmedizinischenwissensstandentsprechen. DieGesundheitsversorgungdarffürdiePatientinnenundPatientennicht miteigenständigenkostenoderauslagen (Zuzahlungen,Praxisgebühr, Vorkasse etc.) verbunden sein. DieMenschenwürdeistinallenBereichenderGesundheitsversorgungzu achtenunddermedizinischenbzw.pflegerischenqualitätgleichzustellen. Zueiner gutenbehandlungsqualität zählenindiesemsinneeinerseits diemedizinisch-wissenschaftlichequalitätimsinnedereinhaltungdes Facharztstandards,andererseitsauchdieZufriedenheitderPatientinnen undpatientenüberdasergebnisderbehandlungvongrunderkrankung undbegleitsymptomensowieüberdenbehandlungsverlauf,ggf.auchein möglichstminimierterkostenaufwand.derpatientbzw.diepatientinist darüberaufzuklären,wieerbzw.siezursicherungdesheilerfolgesbeitragen kann. StehtfüreineschwereErkrankungkeineanerkannteTherapiezurVerfügung,hatdiePatientinbzw.derPatientprinzipiellAnspruchaufärztliche BehandlungaußerhalbdesregulärenLeistungskatalogesdergesetzlichen Krankenkassen.DievomBundesverfassungsgerichtimsogenanntenNikolaus-UrteilentwickeltenVoraussetzungendafürsindfolgendermaßen moderat zu erweitern: Der Anspruch gilt, wenndieerkrankungdielebensqualitätbesondersstarkeinschränkt oder regelmäßig tödlich verläuft, Anhaltspunkte für einen möglichen Therapieerfolg gegeben sind und * UnterBarrierensindallebaulichen,kommunikativenundkulturellenBarrierenzuverstehen,dieeine volle Teilhabe an der Gesundheitsversorgung behindern können.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode keineanerkanntetherapiefürdiejeweiligeerkrankungzurverfügung steht oder keine der anerkannten Therapien einen Nutzen erbracht hat. DasRechtaufeinVersorgungsmanagementbeimÜbergangzwischenstationärerundambulanterBehandlung (bisher 11Absatz4desFünften BuchesSozialgesetzbuch SGBV)istsozukonkretisieren,dassbestehendeVollzugsproblemeüberwundenundQualitätsindikatorenentwickelt werden,mitderenhilfeeineflächendeckendeanwendungnachprüfbar wird. b)wartezeiten AllePatientinnenundPatientenhabendasRechtaufeinezeitnaheBehandlung.DiesmussgleichermaßenfürVersichertedergesetzlichenwie derprivatenkrankenversicherungundhierinsbesondereauchfürversicherteimbasistarifgelten.isteineärztinodereinarztausauslastungsgründennichtinderlage,einepatientinodereinenpatientenzeitnahzu behandeln,hatsiebzw.erdievermittlungeinerärztinodereinesarztes inzumutbarererreichbarkeitdurchdiezuständigekassenärztlichevereinigung (KV)zuinitiieren.KanndieKVimRahmenihresSicherstellungsauftragesinangemessenerZeitkeineBehandlunganbieten,istsiemit Sanktionen zu belegen. c)aufklärung DiePatientinnenundPatientenhabendasRecht,überihrengesundheitlichenZustand,dieDiagnose,Behandlungsmethodenund-alternativen, DauerundpersönlichzutragendeKosten,möglicheNebenwirkungenund RisikensowieErfolgsaussichtenderBehandlunginhaltlichundsprachlich verständlichaufgeklärtzuwerden (Selbstbestimmungsaufklärung).Diese AufklärungmussderPatientinoderdemPatientenindividuellangepasst undbarrierefreizugänglichsein.insbesonderesindsprachlichebarrieren mithilfeeinesspezialisiertendolmetscherdiensteszuüberwinden.im MittelpunktderAufklärungstehtdaspersönlicheGespräch.DerInhaltder Aufklärungistzudokumentieren.DesWeiterenbestehtdasRechtauf Nichtwissen.DemnachhabenPatientinnenundPatientendasRecht,ausdrücklichundinschriftlicherFormaufdieSelbstbestimmungsaufklärung ganzoderteilweisezuverzichten.voraussetzungdafürist,dassdiepatientinnenundpatientenüberdietragweiteihrerentscheidunginformiert wurden. d)individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) FürLeistungenaußerhalbdesLeistungskatalogesderGKVisteinsicherer rechtlicherrahmenzuschaffen.insbesondereistdamitsicherzustellen, dasspatientinnenundpatientendarüberinformiertwerden,warumdie jeweiligeleistungnichtbestandteildesgkv-leistungskatalogesist, welchebehandlungsalternativenexistierenundwelchekostenihnen entstehen.igelerforderneineangemessenebedenkzeitsowiedieschriftlicheeinwilligungderpatientinbzw.despatienten.siedürfennurauf InitiativeeinerPatientinbzw.einesPatientenerbrachtwerden.EssindwirksameMaßnahmenzurQualitätssicherungfürdieErbringungvonIGeLzu ergreifen.aufdiemöglichkeiteinerberatungdurchdieunabhängigepatientenberatung Deutschland/UPD gemeinnützige GmbH ist hinzuweisen. e)fehlermanagement EinFehlermeldesystemdientdazu,dieBehandlungsqualitätzusteigern, undhilft,künftigfehlerzuvermeiden.vorhandenefehlermanagementsystemesindineinbundesweitesfehlermeldesystemeinzubeziehen.die MeldungerfolgtaneinezentraleStelle,z.B.einenPatientenbeauftragten des Bundestages (siehe Nummer 6).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6489 Es sind folgende zwei Arten von Fehlermeldungen notwendig: 1.BeiderMeldungvonunerwünschtenBehandlungsergebnissenoder vermutetenfehlerndurchbehandelndeoderpatientinnenundpatientenistkonsequentevertraulichkeitzuwahren.wederbehandelnden nochmeldendendarfeinnachteilentstehen.diesedatenwerdenzur ErhebungvonFehlerhäufungenundanonymisiertzurVersorgungsforschunggenutzt.DieMeldungerfolgtaneinezentraleStelle,z.B.einen PatientenbeauftragtendesDeutschenBundestages (siehenummer6). DiezentraleStelleerhältdenAuftrag,beimutmaßlichenFehlerhäufungen zusammen mit Verantwortlichen nach Lösungen zu suchen. 2.RichterinnenundRichter,dierechtskräftigeinenBehandlungsfehler festgestellthaben,werdenverpflichtet,denfehlerandiezentralestelle zumelden.auffälligehäufungenoderbesondersschwerwiegendebehandlungsfehler ermöglichen berufsrechtliche Konsequenzen. f)dokumentation DieLeistungserbringerinnenund-erbringerhabendiewesentlichen SchritteundErgebnisseihrerBehandlungsozudokumentieren,dassKolleginnenundKollegendieBehandlungnachvollziehenkönnenunddie Ermittlung im Schadensfall ermöglicht wird. 2. Recht auf gesundheitliche Selbstbestimmung DiePatientinnenundPatientenhabendasRecht,dieBehandlungsmethode, denbehandlungsortsowiegrundsätzlichdieoderdenbehandelndenimrahmenderen/dessenkapazitätfreiauszuwählen.einschränkungenkönnenausschließlichzurverbesserungderversorgungsqualität,z.b.imrahmeneiner hochwertigenintegriertenversorgungodervondisease-management-programmen,vorgesehenwerden.diepatientinnenundpatientenhabendas Recht,eineBehandlungabzulehnenoderzubeenden.EsbestehtdasRechtauf eine Zweitmeinung. 3. Recht auf informationelle Selbstbestimmung SämtlicheInformationenüberPatientinnenundPatientenmüssenstrengvertraulichbehandeltwerden.DiesesRechtwirdnurdannaufgehoben,wenndie PatientinoderderPatientselbstdieVertraulichkeitaußerKraftsetztoder medizinischeoderjuristischegründeeinebekanntmachungerzwingen.alle Behandelnden,KostenträgerundanderenbeteiligtenPersonensindverpflichtet, sämtliche Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. EsbestehtdasRechtaufzeitnaheEinsichtnahmeinsämtlicheKrankenunterlagenwieauchderPflegedokumentation.DieBehandelndensinddarüber hinausverpflichtet,unaufgefordertundkostenfreieinedokumentationder wesentlichenbehandlungsschritteundbefundeandiepatientinnenund Patientenauszuhändigen.FürschwerkopierbareUnterlagen (z.b.beibestimmtenbildgebendenverfahren)sinddiebefundezudokumentierenund denauszuhändigendendokumentenbeizufügen.zwischendenleistungserbringerinnenund-erbringernundkostenträgernistfürdiesedienstleistung einpreiszuvereinbaren,derteildervergütungimregelleistungsvolumen wird.fürdieprivatekrankenversicherungsindanalogevereinbarungenzu treffen,dieauchaufselbstzahlerinnenundselbstzahlerübertragenwerden. DerPatientbzw.diePatientinhatdasRecht,ausdrücklichundinschriftlicher FormaufdieAushändigungderUnterlagenzuverzichten (RechtaufNichtwissen). 4.Rechte gegenüber Kostenträgern DiegesetzlichenKranken-undPflegekassen,dieDeutscheRentenversicherungunddieBerufsgenossenschaftenalsKörperschaftendesöffentlichen

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Rechtssindverpflichtet,dieWahrungdesGemeinwohlsindenMittelpunkt ihrerarbeitzustellen.dierechtevonpatientinnenundpatientensindaktiv umzusetzen.patientinnenundpatientenhabenanspruchaufumfassende AufklärungüberihreRechte.DiegesetzlichenKrankenkassensindverpflichtet,dieVersichertenbeiVerdachteinesBehandlungsfehlersbeider AufklärungdesSachverhaltesundvorSchlichtungsstellensowievorGericht zuunterstützen.diepflichtenvonprivatversicherungensowiesonstigen Kostenträgern sind analog auszugestalten. PatientinnenundPatientenhabendasRechtaufeinetransparenteundzeitnaheBearbeitungihrerAnliegen.DazuzähleninsbesondereGenehmigungsincl. Widerspruchsverfahren von Leistungsanträgen. 5.Rechte im Schadensfall a)wenneinepatientinodereinpatientdurcheinefehlerhaftebehandlungzu Schadengekommenist,hatsiebzw.erdasRechtaufangemessenenSchadensersatz.AlleLeistungserbringerinnenund-erbringerhabenabAufnahmederTätigkeiteineBerufshaftpflichtversicherungnachzuweisen. DieRegelungendes 51derBundesrechtsanwaltsordnungsindentsprechend zuübertragenundgeltenjeweilsfürdiezuhaftendeinstitution (z.b.auch fürkrankenhäuser).diemindestversicherungssummeistamschadensrisikodesjeweiligenleistungserbringersauszurichten.hateinbehandlungsfehlerzumtodgeführt,habennaheangehörigedasrechtauf Schmerzensgeld ( Trauerschaden ). b)behinderungenderermittlungbeimverdachtaufbehandlungsfehler (z.b.behinderungdereinsichtnahmeindiekrankenunterlagen,manipulationderkrankenunterlagen)müssenscharfsanktioniertwerdenund verlagerndievollebeweislastaufdieseitederbzw.desbehandelnden. Computerprogramme,dienachträglicheVeränderungenanderDokumentationunmöglichodersichtbarmachen,sindeinzuführen.DafürsindentsprechendeProgrammezuentwickelnundzutesten.Auchdiebisher praktiziertebeweislastumkehrbeidokumentationsfehlernistgesetzlich zu fixieren. c)dievonderrechtsprechungentwickeltenbeweiserleichterungensind durchdaspatientenrechtegesetzzugarantierenundauszubauen.derpatientoderdiepatientin (Kläger/-in)hatvorGerichtnurdarzulegen,dass ihmbzw.ihrdurchdiebehandlungeinschadenentstandenist.dieärztin bzw.derarzt (Beklagte)kannzurEntkräftungdarlegen,dassdieser SchadenfürihnunabwendbarwarundauchbeiEinhaltungdesFacharztstandardsnichtauszuschließengewesenwäre.StelltdasGerichteinenBehandlungsfehlerfestundistdieserobjektivgeeignet,denbeschriebenen Schadenzuverursachen,wirdeinursächlicherZusammenhangvermutet. Kanndiebzw.derBeklagtedieseVermutungnichtwiderlegen,isterschadensersatzpflichtig. d)dieeinführungeinesentschädigungsfondszurdeckungvonschadensersatzforderungenistzuprüfen.dieserfondswürde,wiebisherdiehaftpflichtversicherungen,ausmittelnderleistungserbringerinnenund-erbringerunterhalten.zuprüfensindebenfallsmodelle,dieeineprämienabsenkungbeilängererzeitohnebehandlungsfehlerundprämienanhebungenbeiüberdurchschnittlicherhäufungvonfehlernbewirken.der FondskönntealsKörperschaftdesöffentlichenRechtsausgestaltetwerdenunddieAnsprücheandiesenkönntenderSozialgerichtsbarkeitunterliegen.DaerimGegensatzzuVersicherungsunternehmennichtgewinnorientiertarbeitete,wärenbeiidentischenHaftungssummengeringere Prämien für die Leistungserbringerinnen und -erbringer möglich.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6489 e)durcheinezentralestelle,zumbeispieleinenpatientenbeauftragtendes DeutschenBundestages (siehenummer6),isteingutachterpoolaufzubauen.diesachkundeunddieunabhängigkeitdergutachterinnenund GutachtersinddurchverbindlicheVorgabensicherzustellenundzuüberprüfen.DieGutachtenhabengesetzlichfestzulegendenMindestanforderungenzugenügen,dievonderzentralenStellezuspezifizierensind.Sie sindinangemessenerzeitanzufertigen,umdieprozessdauerzuverkürzen.damitprivatgutachtenfüralleprozessparteienbezahlbarsind,sind angemessenehöchstentgeltefürgutachtenineinerhonorarordnungzu regeln.essindgeeignetemaßnahmenzurerhöhungderzahldergutachterinnen und Gutachter zu ergreifen. f)außergerichtlicheeinigungsmöglichkeitensindzustärken.beideparteienhabendasrechtaufeinschiedsverfahrenbeieinergutachterkommissionbzw.schlichtungsstellederärztekammern.diesesindunabhängigauszugestaltenunddasprinzipderwaffengleichheitistanalogden VorgabenbeiGerichtsprozessenherzustellen.FürhinzugezogeneGutachterinnenundGutachtersinddieVorgabennachNummer5eanzuwenden. Patientenvertreterund-vertreterinnensindandenVerfahrenundEntscheidungenzubeteiligen.DieQualitätderGutachterkommissionenund Schlichtungsstellenistbundeseinheitlichzusichern.Längerfristigsinddie GutachterkommissionenundSchlichtungsstellenanStellenzuetablieren, die auch strukturell unparteiisch sind. 6. Patientenvertretung und kollektive Beteiligungsrechte PatientinnenundPatientenhabendasRecht,sichanderEntwicklungvonGesundheitsdienstleistungenundderenQualitätssicherungzubeteiligen.Daes sichumeingesamtgesellschaftlichesinteressehandelt,istdenmaßgeblichen PatientenorganisationenmitMittelndesBundesdieseBeteiligungzuermöglichen.KurzfristigistPatientenvertreterinnenund-vertreternimG-BAein StimmrechtinVerfahrensfrageneinzuräumen.DafüristdieStabsstellePatientenbeteiligungbeimG-BAfinanziellundpersonellaufzuwerten.Diesistauch eineunabdingbarevoraussetzungfürdasperspektivischzuforderndestimmrecht von Patientenvertreterinnen und -vertretern in Sachfragen im G-BA. Patientenvertreterinnenund-vertretersindangemessenandenEntscheidungenvonSchlichtungsstellenundGutachterkommissionensowieaufBundesundLandesebenezubeteiligen.EssindregelmäßigunabhängigePatientenfürsprecherinnen und -fürsprecher in Krankenhäusern einzuführen. EinneuzuschaffendesAmteinerodereinesPatientenbeauftragtendes BundestagessollalsBeschwerde-undAuskunftsstellefürPatientinnenund Patientendienen.Erbzw.sieistfürdieAuswertungderDatendesRisikomanagementsystemsnachNummer1zuständig.Erbzw.siefungiertinden DebattenimDeutschenBundestagexplizitalsAnwaltderPatientinnenund PatientenundhatdemDeutschenBundestagjährlicheinenBerichtüberseine bzw. ihre Arbeit und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Patientenrechte und -beteiligungvorzulegen.dasamtdespatientenbeauftragtendesdeutschen Bundestages löst das des Patientenbeauftragten der Bundesregierung ab. Berlin, den 6. Juli 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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