09/11. BaFinJournal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Können einzelne Versicherungsgruppen systemisch relevant sein?

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1 AUSGABE SEPTEMBER /11 Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Können einzelne Versicherungsgruppen systemisch relevant sein? Seite 10 Praxisforum 2011: Schwarze Schafe und lernende Netzwerke Seite 7 Internal Governance: EBA veröffentlicht Leitlinien Seite 9

2 Das sprach zudem mit einem Experten der BaFin über die Vorbereitung auf das neue europäische Regelwerk Solvency II. Wie sich der Wechsel von der regel- zur prinzipienbasierten auswirken wird und welche Herausforderung er für Aufsicht und Unternehmen glei-chermaßen darstellt, lesen Sie im Interview mit Joachim Kobischke ab Seite 12. Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, zu den Höhepunkten des jährlichen Veranstaltungskalenders der BaFin zählt zweifelsohne das Praxisforum, über das das ab Seite 7 berichtet. Die 400 Teilnehmer, darunter viele Richter, Staatsanwälte und Vertreter von Polizeidienststellen und Kriminalämtern, beschäftigten sich mit dem brisanten Thema Wirtschaftskriminalität und Kapitalmarkt. Neben Vorträgen zu spektakulären Fällen aus der Praxis und zur aktuellen Rechtsprechung gab es zahlreiche Gelegenheiten zum intensiven Erfahrungsaustausch. Wie wichtig es ist, sich mit kriminellen Machenschaften im Finanzsektor zu befassen, zeigte auch die gemeinsame Pressekonferenz von Bundeskriminalamt (BKA) und BaFin zum Thema Geldwäsche. Die Zahl der Verdachtsanzeigen erreichte demnach im vergangenen Jahr einen neuen Rekordwert. Vor allem die Banken sind nach wie vor sensibilisiert: Sie waren für mehr als 90 Prozent der Verdachtsanzeigen verantwortlich. Allerdings verlagern sich die Aktivitäten der Kriminellen zunehmend ins Internet und hin zu modernen Zahlungsmethoden, die ab Seite 4 genauer beschrieben werden. Mit einem neuen Gesetz will die Bundesregierung Aufsichtsbehörden und Strafverfolgern bessere Mittel an die Hand geben, auch solche Formen der Geldwäsche effektiv zu verhindern und zu bekämpfen. Im Kurzinterview auf Seite 7 nimmt BaFin-Exekutivdirektor Michael Sell zu dem Vorhaben Stellung. Auch in Bezug auf Banken und Wertpapierhandel passt sich die Aufsicht den aktuellen Erfordernissen an. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) hat nun neue Leitlinien für die interne Unternehmenssteuerung (Internal Governance) von Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen veröffentlicht, auf die das BaFin- Journal ab Seite 9 eingeht. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen die Regelungen bis zum 31. März 2012 in ihrem Anforderungskatalog verankern. Sind Versicherungen in Bezug auf ihre Relevanz für das globale Finanzsystem mit Banken vergleichbar? Mit dieser Frage beschäftigen sich die Mitglieder der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) aktuell auf ihrer Jahreskonferenz in Seoul. Die Staats- und Regierungschefs der G-20-Staaten hatten bei ihrem Gipfeltreffen im November 2010 dem Finanzstabilitätsrat FSB und nationalen Behörden den Auftrag erteilt, in Konsultation mit internationalen Standardsetzern globale systemisch relevante Finanzinstitute zu identifizieren. Die IAIS entwickelt darum eine Methodologie, mit der mögliche globale systemisch relevante Versicherer identifiziert werden sollen. Welche Indikatoren sie umfasst und welche weiteren Schritte nun folgen, erfahren Sie ab Seite 10. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Ben Fischer, Stabsstelle Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin -2-

3 AUFSICHTSPRAXIS BaFin lädt ein: Neues zu Transparenzpflichten und Bilanzkontrolle Über die aktuellen Entwicklungen bei der Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die erweiterten Transparenzpflichten nach dem Anlegerschutzund Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) informiert die BaFin am 30. November Die Veranstaltung findet in der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main statt. Interessierte können sich bis zum 4. November 2011 anmelden. Die Teilnahme ist kostenlos. Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung und BaFin berichten Die Bilanzkontrolle (Enforcement) obliegt der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) sowie der BaFin gemeinsam. Sowohl DPR-Präsident Prof. Edgar Ernst als auch der zuständige Referatsleiter bei der BaFin, Thorsten Dammann, werden daher im ersten Teil der Veranstaltung von ihrer Tätigkeit berichten und aktuelle Entwicklungen des Enforcements darstellen. Prof. Hans-Joachim Böcking von der Universität Frankfurt, Experte für Wirtschaftsprüfung und Corporate Governance, wird sich mit dem Thema Überwachung von Unternehmensabschlüssen durch Aufsichtsrat, Abschlussprüfer und Enforcementinstanzen auseinandersetzen. Ein BaFin-Mitarbeiter wird anschließend zu den Anforderungen an die Lageberichterstattung Stellung nehmen. Anlass ist, dass die BaFin bei den Enforcementprüfungen der letzten Jahre in den Lageberichten häufig Fehler feststellte. Einen weiteren Vortrag von Seiten der BaFin wird es zum Thema Durchsetzung der periodischen Finanzberichterstattung geben. Erweiterte Transparenzpflichten ab Februar 2012 Im zweiten Teil der Veranstaltung wird der Leiter eines der BaFin-Stimmrechtsreferate über die Erweiterungen der Mitteilungspflichten berichten, die zum 1. Februar 2012 mit dem Anlegerschutzund Funktionsverbesserungsgesetz in Kraft treten. Demnach unterliegen künftig auch finanzielle Differenzgeschäfte Foto: Stephan Jockel (Contracts for Difference), Swaps, Call-Optionen mit Cash-Settlement und Stillhalterpositionen aus Put-Optionen einer Meldepflicht. Entsprechendes gilt für andere Geschäfte, bei denen ein Stimmrechtserwerb zumindest potenziell möglich ist. Weitere Themen der Veranstaltung sind die neue Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) sowie Verbote und Transparenzpflichten im Zusammenhang mit Leerverkäufen. Gelegenheit zum Dialog Den Teilnehmern bietet sich an diesem Tag die Gelegenheit zum unmittelbaren Dialog insbesondere mit -3-

4 den Vertretern der BaFin. Die bisher im zweijährigen Turnus stattfindende Veranstaltung stößt auch deshalb bei Emittenten, Verbänden, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern auf reges Interesse. Weitere Einzelheiten zur kostenfreien Teilnahme und den Inhalten der Informationsveranstaltung finden Sie auf der Internetseite der BaFin. Veranstaltungen Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Finanzsektor führend bei Bekämpfung von Geldwäsche Die Zahl der Verdachtsanzeigen 1 nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) ist 2010 um mehr als 22 Prozent auf gestiegen. Das erklärte der Präsident des Bundeskriminalamts (BKA), Jörg Ziercke, bei der gemeinsamen Pressekonferenz von BKA und BaFin am 16. September 2011 in Wiesbaden. Die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die Financial Intelligence Unit des BKA, registrierte damit einen neuen Rekordwert für die Zeit seit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr Die BaFin hat die Jahresgemeinschaftsstatistik 2010 über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (JGS) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie kann dort als pdf-datei heruntergeladen oder gegen eine Gebühr in gedruckter Form bestellt werden. Die Daten stammen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV), der die Statistik führt. Die JGS 2010 umfasst 99,54 Prozent des Marktvolumens, gemessen an den gesamten gebuchten Beitragseinnahmen. Die ausgewiesenen Schadenaufwendungen, -durchschnitte und -bedarfe enthalten jedoch keine Schadenregulierungsaufwendungen, wie es in den Statistiken der Jahre bis einschließlich 2002 noch der Fall war. Die Jahresgemeinschaftsstatistik liegt damit zum 17. Mal vor. Rechtliche Grundlage ist 9 Absatz 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Darin ist festgelegt, dass eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu führen ist. Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sind dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten zu liefern. BaFin-Exekutivdirektor Michael Sell und BKA-Präsident Jörg Ziercke auf der gemeinsamen Pressekonferenz Als Hauptursache für den Anstieg gab Ziercke die zunehmende Sensibilisierung der nach dem GWG Verpflichteten an, die vermehrt Anzeigen erstatteten. Das gilt nach den Worten von BaFin-Exekutivdirektor Michael Sell nach wie vor in besonderem Maße für den Finanzsektor: 92 Prozent der Verdachtsanzeigen kamen von den Kreditinstituten, berichtete Sell. Die Versicherungsunternehmen hätten 2010 mehr als doppelt so viele Verdachtsanzeigen erstattet wie im Jahr zuvor. BaFin verstärkt Kontrollen Sell kündigte an, dass die BaFin ihre Arbeiten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung künftig deutlich intensivieren werde. Im Nachgang zum Länderprüfbericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 19. Februar 2010 sei eine Personalaufstockung erfolgt 2, die Foto: BKA -4-1 Mit Inkrafttreten des geplanten Geldwäschebekämpfungsoptimierungsgesetzes (GWGOptG) soll zukünftig der Begriff Verdachtsmeldung verwendet werden. 2 In ihrem Bericht hatte die FATF die zu geringe Anzahl von Vor- Ort-Prüfungen im Bereich Geldwäsche bei der BaFin bemängelt. Die FATF ist ein unabhängiges internationales Gremium, dessen aktuell 36 Mitglieder die weltweiten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festlegen. Das Sekretariat ist bei der OECD angesiedelt.

5 es der Aufsicht nun unter anderem ermögliche, im Bereich Geldwäsche die Jahresabschlussprüfungen häufiger zu begleiten. Zudem werde es mehr Geldwäsche-Sonderprüfungen geben. Auch die verschärften Anforderungen an die Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer, die für die Geldwäscheaufsicht zu den wichtigsten Informationsquellen zählen, ermöglichten eine noch effektivere Kontrolle, sagte Sell. Besonderes Augenmerk werde die BaFin künftig auf den Vertrieb Elektronischen Geldes (E-Geld) durch Agenten richten sowie darauf, inwieweit Kreditinstitute ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen ( PePs ) einhielten. Dies betrifft etwa ausländische Funktionsträger und Amtsinhaber sowie deren nahe Familienangehörige und Vertraute. Sell ermunterte die Unternehmen außerdem dazu, ihre Geldwäsche-Beauftragten im Rahmen der Governance-Strukturen zu stärken. Natürlich kostet das Geld, fügte er hinzu. Im Verhältnis zum drohenden Reputationsschaden seien die Präventionskosten aber eher gering. Mehr Kooperation von Aufsicht und Strafverfolgung Daneben betonten Sell und Ziercke die große Bedeutung der Kooperation von Kontroll- und Aufsichtsinstitutionen und den Strafverfolgungsbehörden. Die BaFin und das BKA bauen darum ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Geldwäsche und Kapitalmarktdelikte bereits seit Jahren kontinuierlich aus. Insbesondere tauschen sie Informationen zu neuen Geldwäsche-Methoden aus. Frühwarnsystem unter Federführung der BaFin Ein behördenübergreifender Arbeitskreis unter Federführung der BaFin, dem neben Vertretern der Finanzaufsicht die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern sowie gegebenenfalls Repräsentanten der Wirtschaft angehören werden, soll zudem als Frühwarnsystem dienen. Mit dem Ziel der Prävention soll er sich insbesondere mit neu erkannten Gefährdungen und Phänomenen der Finanz- und Kapitalmarktkriminalität beschäftigen. Eine effektive Verhinderung von Geldwäsche sei aber nur im internationalen Rahmen möglich, betonten Sell und Ziercke. Grund hierfür sei die nach wie vor zunehmende Internationalisierung der Geldwäsche- Aktivitäten. Darum müsse auch die länderübergreifende Zusammenarbeit verbessert werden. Ziercke: Wir benötigen ein weltweit abgestimmtes und entschlossenes Vorgehen der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden. Eine Schlüsselrolle spielt dabei laut Sell die FATF. Die in diesem internationalen Gremium erarbeiteten Standards müssten überall effektiv in nationales Recht umgesetzt werden. Elektronische Zahlungssysteme gewinnen an Bedeutung Weltweit entstehen laut Ziercke kontinuierlich neue, innovative Methoden für den elektronischen Geldtransfer. Stark auf dem Vormarsch sind demnach elektronische Zahlungssysteme wie Prepaid-Karten, elektronische Geldbörsen, das Bezahlen per Mobiltelefon, Internetzahlungsdienste oder digitale Edelmetalle. Die Zahl der Verdachtsanzeigen, bei denen die Tatverdächtigen etwa ein internetbasiertes Online-Zahlungssystem nutzten, belief sich 2010 auf 94. Das ist zwar noch eine vergleichsweise geringe Zahl, doch sprechen die Zuwachsraten von 50 Prozent im vergangenen Jahr und mehr als 240 Prozent im Vorjahr für sich. Da unter anderem immer ausgefeiltere Techniken zur Verschlüsselung der internetbasierten Übertragungswege die Rückverfolgung solcher Transaktionen erschweren oder sogar ganz verhindern können, erwarten BKA und BaFin eine weitere Zunahme der Geldwäsche über Elektronisches Geld (E-Geld). Das BKA und die BaFin wollen das Phänomen darum intensiv beobachten. Auch die FATF beschäftigt sich eingehend mit den neuen Geldwäsche-Methoden, wie das Projekt New Payment Methods zeigt. Nach den Ergebnissen des von einem BaFin-Mitarbeiter mitgeleiteten Projekts ermöglichen elektronische Zahlungssysteme, die häufig nur unzureichend reguliert sind, die Durchführung von anonymen Transaktionen und Transfers. Nun soll geprüft werden, ob eine Verschärfung der FATF-Standards erforderlich ist, um dies zu unterbinden. Aufklärungsarbeit bei Finanzagenten notwendig Noch viel Aufklärungsarbeit müsse bei den so genannten Finanzagenten (Financial Agents) geleistet werden, betonte Sell. Finanzagenten sind Personen, die ihr Privatkonto für geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung stellen. Die Beträge leiten sie dann per Bargeldversand, über Finanztransferdienstleister oder E-Geld-Produkte an Hinterleute im Ausland weiter. -5-

6 Immer häufiger wird alternativ ein Geldtransfer an ein zwischengeschaltetes Konto eines zweiten Finanzagenten verlangt. Das verschleiert den Geldfluss zusätzlich. Daneben erhalten auch immer mehr Finanzagenten den Auftrag, mit dem Geld hochwertige Elektrowaren wie Computer, Mobiltelefone und Fernsehgeräte zu erwerben, die sie an von den Hinterleuten vorgegebene Adressen schicken. Geködert werden potenzielle Finanzagenten von scheinbar seriösen Finanzmanagementunternehmen mit überdurchschnittlich hohen Provisionen von bis zu 20 Prozent. Wir können nur davor warnen, sich von der Aussicht auf das schnelle Geld zu solchen Handlungen verleiten zu lassen, mahnte Sell. Auf lange Sicht haben Finanzagenten keine Chance, der Strafverfolgung zu entgehen. Ihnen drohen Verurteilungen wegen leichtfertiger Geldwäsche sowie Schadenersatzansprüche der Geschädigten wurden wegen leichtfertiger Geldwäsche insgesamt 206 Strafbefehle erlassen und 28 Urteile gesprochen. Mehr Phishing beim Online-Banking Schon mehr als jede vierte Verdachtsanzeige, exakt 3.086, stand im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit Finanzagenten. Gegenüber 2009 entspricht dies einem Anstieg von rund 29 Prozent und erreicht damit ebenfalls eine neue Rekordmarke. Auch in den ersten sechs Monaten 2011 sei die Zahl der Fälle im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erneut um 66 Prozent auf gestiegen, berichtete Ziercke. Maßgeblich hierfür dürfte dem BKA-Präsidenten zufolge der signifikante Anstieg der Phishing-Fälle beim Online-Banking sein, da für das kriminelle Milieu der Bedarf an Finanzagenten dadurch ebenfalls gewachsen ist. Beim Phishing erschleichen die Täter Kontozugangsdaten und überweisen Geld-beträge vom Konto des Opfers auf das Konto des angeworbenen Finanzagenten registrierte das BKA einen Zuwachs solcher Fälle um 82 Prozent auf E-Geld-Institute zur Identifizierung des Geldes verpflichtet Als wichtiges Beispiel für kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit E-Geld nannte BaFin-Exekutivdirektor Sell den Erwerb von Coupons (Voucher) durch Finanzagenten, die die darauf vermerkten Gutscheincodes per SMS oder an Kontaktleute übermitteln. Zwar verpflichtet das Geldwäschegesetz Vertriebsstellen von E-Geld-Instituten (so genannte E-Geld-Agenten) zur Identifizierung der Käufer von E-Geld. Viele hielten sich jedoch bislang nicht daran, sagte Sell: Hier müssen wir die Aufklärung stark verbessern. Er kündigte außerdem an, dass die BaFin ihre in diesem Bereich erst seit wenigen Monaten bestehende Aufsichtsfunktion verstärkt wahrnehmen werde. Aktuell liege beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Entwurf des Geldwäschebekämpfungsoptimierungsgesetzes (GWGOptG) vor, nach dem auch Banken bei E-Geld-Aktivitäten zu Identitätsprüfungen verpflichtet werden sollten. Wir brauchen diese Identifizierung, um Geldwäsche weiterhin effektiv bekämpfen zu können, mahnte Sell. Noch müssen die parlamentarischen Gremien dem Gesetzesentwurf zustimmen, mit dem die restlichen von der FATF aufgezeigten Defizite im legislatorischen Bereich beseitigt würden. Komplexe Methoden erschweren Strafverfolgung Einen großen Anteil an den Vortaten hätten betrügerische Internet-Auktionen, bei denen Waren zu ungewöhnlich niedrigen Preisen angeboten würden, führte Ziercke weiter aus. Dabei überweist der Käufer den Kaufpreis auf das Konto eines Finanzagenten, ohne die Ware jemals zu erhalten. Im vergangenen Jahr gab es laut BKA diesbezüglich 517 Verdachtsanzeigen, 100 mehr als noch Nachdem der Umsatzsteuerbetrug mit CO2-Zertifikaten aufgrund gesetzlicher Anpassungen seit dem 1. Juli 2010 nicht mehr möglich ist, gibt es laut Ziercke nunmehr erste Hinweise auf einen Wechsel zum betrügerischen Handel mit Strom und Gas sowie Rohstoffen. Attraktiv für Betrüger ist offenbar zudem der Umsatzsteuerbetrug im Goldhandel: 2010 gab es 394 Anzeigen zu dem Phänomen, was einer Zunahme von über 475 Prozent entspricht. Die Komplexität der Geldwäsche-Aktivitäten, die internationale Vernetzung der Tätergruppen und die Vielzahl von Zahlungs- und Anlagemöglichkeiten machen die Strafverfolgung Ziercke zufolge zu einem schwierigen Unterfangen. Dennoch konnte 2010 bei 44 Prozent der Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der Verdacht einer Straftat erhärtet werden. Wie in den Vorjahren hatte Betrug an den Vortaten zur Geldwäsche mit 33 Prozent den größten Anteil. Bei 24 Prozent der Verdachtsfälle handelte es sich um reine Geldwäschedelikte, für die noch keine Hinweise auf eine Vortat vorliegen; hinter weiteren 6 Prozent standen Steuerdelikte. Nur bei 1 Prozent der Verdachtsanzeigen (124 Fälle) gab es Hinweise auf mögliche Terrorismusfinanzierung. -6-

7 Drei Fragen an BaFin-Exekutivdirektor Michael Sell Herr Sell, Sie sprachen auf der Pressekonferenz von BaFin und BKA von einem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Danach muss sich künftig jeder Käufer von E-Geld identifizieren. Ist das notwendig? In welchem Maße würden Aufsicht und Strafverfolgungsbehörden davon profitieren? BaFin-Exekutivdirektor Michael Sell Während E-Geld-Institute und deren Agenten schon heute von denjenigen, die E-Geld in bar kaufen oder gegen Bargeld zurücktauschen, einen Ausweis verlangen müssen, gilt dies für Einlagenkreditinstitute und ihre Agenten bislang nicht. Die Produkte können also ohne weiteres anonym übertragen werden, sogar grenzüberschreitend. Wenn sie mit Geldern bezahlt werden, die aus Straftaten stammen, können die Strafverfolgungsbehörden die Spur des illegal erlangten Geldes daher nicht verfolgen. Sie verliert sich in der Anonymität. Eine Pflicht zur Identifikation von E-Geld, unabhängig vom Herausgeber, würde daher nicht nur eine Gleichbehandlung von Kreditinstituten und Zahlungsinstituten bedeuten, sondern auch die Verfolgung von Tätern erleichtern und dank der abschreckenden Wirkung einen wertvollen Beitrag zur Geldwäscheprävention leisten. Was geschieht, wenn das Gesetz nicht verabschiedet wird? Es bliebe eine Gesetzeslücke bestehen. Gleiche Sachverhalte würden trotz identischer Risiken ungleich behandelt, was es Kriminellen ermöglichen würde, die bestehenden Regelungen einfach zu umgehen. Parallel zur zunehmenden Verbreitung von E-Geld stellen die Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden schon jetzt fest, dass diese Produkte immer häufiger für Geldwäsche oder andere Straftaten missbraucht werden. Wir müssen davon ausgehen, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren fortsetzen wird. Eine wirksame Bekämpfung kann nur dann erfolgen, wenn die gesetzlichen Grundlagen eine umfassende Prävention in allen betroffenen Bereichen ermöglichen. Banken und Prepaid-Zahlungsdienste befürchten, dass eine solche Identifikationspflicht ihr Geschäft mit den modernen Zahlungsmethoden beeinträchtigen könnte. Was sagen Sie zu diesen Vorbehalten? Die Sorge, dass sich das Gesetz negativ auf das Geschäft auswirken könnte, kann ich prinzipiell nachvollziehen. Ich bin aber zuversichtlich, dass Möglichkeiten gefunden werden, die die Interessen beider Seiten in Einklang bringen: Das Ziel des Gesetzgebers, Geldwäsche zu bekämpfen, und das wirtschaftliche Anliegen der betroffenen Unternehmen, E-Geld-Produkte auch in Zukunft in Deutschland anbieten zu können. Praxisforum 2011: Schwarze Schafe und lernende Netzwerke Das Praxisforum der BaFin machte auch in diesem Jahr seinem Namen alle Ehre. Die zweitägige Veranstaltung Ende September mit dem Titel Wirtschaftskriminalität und Kapitalmarkt und der Rekordzahl von knapp 400 Teilnehmern begann mit einem Vortrag über ein schwarzes Schaf vom Grauen Kapitalmarkt. Sie endete mit der Schilderung eines spektakulären Falles von Marktmanipulation. Weitere Praxisfälle sowie Beispiele zur aktuellen Rechtsprechung und zu neuen Varianten krimineller Machenschaften standen im Mittelpunkt der Präsentationen, die bei den sieben Richtern, 73 Staatsanwälten und Wirtschaftsreferenten, 240 Vertretern von Polizeidienststellen, Landeskriminalämtern und BKA sowie zahlreichen Vertretern von Kapitalmarkt-Institutionen und Finanzämtern auf reges Interesse stießen. Im Fokus standen dabei der Wertpapierhandel und die Verfolgung unerlaubter Finanzgeschäfte. Vortragende waren neben BaFin-Referenten auch Vertreter von Staatsanwaltschaften und Polizei. Das 8. Praxisforum der BaFin in Frankfurt am Main -7-

8 Lernendes Netzwerk in der Nationalbibliothek Nicht nur im vollbesetzten Sitzungssaal der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt, sondern auch zwischen den Vorträgen und beim Abendprogramm gab es viele Gelegenheiten für einen intensiven Erfahrungsaustausch. BaFin-Exekutivdirektor Michael Sell rief in seiner Begrüßungsrede zu regen Diskussionen auf, BaFin-Vizepräsident Karl-Burkhard Caspari sprach tags darauf von einem lernenden Netzwerk. Wie bei den Vorträgen zu einzelnen Marktmanipulationsfällen nochmals deutlich wurde, muss bei den ermittelnden Netzwerken ein Rädchen ins andere greifen, damit man erfolgreich gegen solche Fälle vorgehen kann. BaFin-Vizepräsident Karl-Burkhard Caspari, der den zweiten Tag des Praxisforums moderiert hat. Vergleichsweise wenige Erfahrungen gibt es bislang indes bei der Überwachung von Factoring- und Leasinginstituten, die erst seit Ende 2008 einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufsicht unterliegen. Dem Geschäftsmodell dieser Institute wohnt ähnlich wie dem Kreditgeschäft einer Bank eine Finanzierungsfunktion inne, erklärte Harald Limböck von der BaFin in seinem Vortrag. Er machte dies anhand der Dreiecksbeziehung zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und dem Hersteller des geleasten Produkts deutlich. Die Analogie zu den Kreditbeziehungen und die steigende Bedeutung der Branche haben eine Aufsicht dieser Institute erforderlich gemacht. Diese ist im Vergleich zur Beaufsichtigung von Banken allerdings abgeschwächt. Die einschlägigen Vorschriften zu Eigenkapital und Liquidität finden bei Factoring- und Leasinginstituten keine Anwendung, betonte Limböck. Nichtsdestotrotz lasse das Kreditwesengesetz der BaFin genügend Eingriffsmöglichkeiten, um schwarze Schafe in dieser Branche zu ermitteln, darunter die Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, die Prüfung von Jahresabschlüssen und Ad-hoc-Meldungen. Insiderhandel mit Hebelprodukten Insiderhandel ist zwar kein neues Phänomen. Da Finanzprodukte aber zunehmend komplexer werden, steigen auch die Herausforderungen für die Ermittler. Besonders lukrative Aussichten verspricht das wurde bei einem Vortrag am zweiten Veranstaltungstag deutlich der Insiderhandel mit Hebelprodukten. Beispiele für solche Derivate sind Optionen und Futures. Diese Produkte analysiert die BaFin eingehend, da die potenziellen Vermögenszuwächse und damit auch der Anreiz zum Insiderhandel in der Regel um ein Vielfaches höher liegen als bei Aktien, sagte Jürgen Oberfrank, BaFin-Experte für Marktanalysen. Da in der Regel auf einen einzigen Basiswert hunderte unterschiedlicher Derivate gehandelt werden können, gleicht die Recherche nach auffälligen Marktbewegungen zunächst der Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Doch Oberfrank und seinem Team stehen Verfahren zur Verfügung, um die Menge an Derivaten kontrollierbar zu machen. Aus der Wahl des Hebelprodukts ergeben sich häufig bereits erste Indizien für einen Insiderfall, erklärte Oberfrank. Nach der Identifizierung auffälliger Handelsströme ähnelt die Ermittlung hingegen derjenigen bei herkömmlichem Insiderhandel. Kriminelle und komplexe Geflechte Ein bislang beispielloser Fall von Betrug am Kapitalmarkt hat im Sommer 2011 zu einer fast elfjährigen Haftstrafe für den Hauptverdächtigen Helmut Kiener geführt. Der diplomierte Psychologe hatte über einen Dach-Hedgefonds einen Anlagebetrug initiiert, der mit einem verfahrensrelevanten Schaden von 345 Mio. Euro zu einem der größten Fälle der deutschen Wirtschaftskriminalität zählen dürfte. Gerald Hell, Wirtschaftsreferent beim Polizeipräsidium Unterfranken, schilderte Kieners Schneeballsystem, dessen Methoden und großzügigen Lebensstil. Auch bei den meisten anderen Vorträgen in der Deutschen Nationalbibliothek kamen kriminelle und komplexe Geflechte zur Sprache. Strafbare Handlungen am Kapitalmarkt sind und bleiben ein für Ermittler anpruchsvolles Metier. Das hat das diesjährige Praxisforum es war bereits das achte wieder einmal gezeigt. -8-

9 BERICHTE Internal Governance: EBA veröffentlicht Leitlinien Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) hat neue Leitlinien für die interne Unternehmenssteuerung (Guidelines on Internal Governance) von Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen veröffentlicht. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen die Regelungen bis zum 31. März 2012 in ihrem Anforderungskatalog verankern und dafür Sorge tragen, dass die Unternehmen die neuen Anforderungen auch umgesetzt haben. Eine Umfrage des Vorgängergremiums der EBA, des Ausschusses der Europäischen Bankenaufseher CEBS (Committee of European Banking Supervisors), hatte laut einer EBA-Pressemitteilung Schwächen bei der Umsetzung der bislang geltenden Vorgaben aufgezeigt. Diese betrafen demnach vor allem die Überwachung durch das Aufsichtsorgan, das Risikomanagement und die internen Kontrollprozesse. In vielen Fällen habe der Komplexität der einzelnen Institutionen in Verbindung mit der Gefährlichkeit ihrer Produkte kein angemessenes internes Steuerungsmodell gegenübergestanden, erklärte die EBA. Zusammenfassung und Erweiterung der Regelungen Angesichts dieser Ergebnisse habe sie die bislang geltenden Regelungen zusammengefasst und an die festgestellten Erfordernisse angepasst. Die Leitlinien enthalten unter anderem neue Kapitel zur Vergütung, zur Transparenz der Unternehmensstruktur, zur Rolle, den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsgremien sowie zu IT-Systemen und zu den Notfallkonzepten (Business Continuity Management). Wie die EBA berichtet, hatte sich zuvor in einer öffentlichen Konsultation eine Mehrheit der Befragten positiv zu den vorgeschlagenen Leitlinien geäußert und das Vorhaben begrüßt, ein übergreifendes Regelwerk für interne Unternehmenssteuerung zu schaffen, das mit den internationalen Standards in Einklang steht. Die neuen Leitlinien setzen folgende Regelungen außer Kraft: die 2010 High Level Principles for Risk Management, die 2009 High Level Principles for Remuneration Policies sowie Absatz 2.1 der 2006 Guidelines on the Application of the Supervisory Review Process unter Säule 2. Nach der EU-Bankenrichtlinie ist jedes Kreditinstitut dazu verpflichtet, sich bindende Governance-Regelungen zu geben. Dazu gehören neben einer klaren organisatorischen Struktur mit genau festgelegten, transparenten und konsistenten Verantwortlichkeiten effektive Prozesse, um Risiken zu identifizieren, zu steuern, zu überwachen und zu kommunizieren. Vorgeschrieben sind außerdem adäquate interne Kontrollmechanismen, insbesondere für Verwaltung und Rechnungslegung, sowie Vergütungsregeln und -praktiken, die ein effektives Risikomanagement ermöglichen. Diese Regeln gelten für Muttergesellschaften und Filialen auf konsolidierter wie auch teilkonsolidierter Basis gleichermaßen. -9-

10 Konsultation zu verpflichtenden Standards für Ratingagenturen Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat einen ersten Entwurf für die künftigen technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards RTS) für Ratingagenturen zur Konsultation gestellt. Er enthält Vorgaben dazu, welche Informationen die Ratingagenturen offenlegen müssen und wann und auf welche Weise das zu geschehen hat. ESMA erhofft sich von der Konsultation neben Bewertungen der technischen Vorgaben auch Einschätzungen der potenziellen Kosten und Nutzen der künftigen Standards. Ziel ist es, harmonisierte Standards festzuschreiben, um so einen adäquaten Schutz von Investoren und Konsumenten in der Europäischen Union (EU) gewährleisten zu können. Bis zum 21. Oktober 2011 können sich die Stakeholder zu dem Vorschlag äußern. Ende des Jahres will ESMA dann einen Abschlussbericht veröffentlichen. Den endgültigen Entwurf der Standards wird sie am 2. Januar 2012 an die Europäische Kommission übermitteln. Mit deren Billigung würden die Standards rechtlich bindend. Können einzelne Versicherungsgruppen systemisch relevant sein? Jahreskonferenz der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) vom 29. September bis zum 1. Oktober 2011 in Seoul. Ausgangspunkt der Überlegungen ist ein gemeinsames Papier des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und des Finanzstabilitätsrats FSB (Financial Stability Board), das auf den Erfahrungen der Finanzkrise aufbaut. Demnach ist ein Institut dann systemisch relevant, wenn sein Ausfall eine signifikante Störung des restlichen Finanzsystems und der Realwirtschaft verursachen würde. 1 Das Papier stellt daher zunächst klar, was eine signifikante Störung ausmacht, und definiert ein solches systemisches Ereignis als die Störung der Versorgung mit Finanzdienstleistungen, die durch (i) eine Beeinträchtigung des gesamten Finanzsystems oder einzelner Teile verursacht wird und (ii) das Potenzial hat, ernsthafte negative Konsequenzen für die Realwirtschaft zu haben. 2 Zu beachten ist, dass systemische Ereignisse entsprechende negative Externalitäten nach sich ziehen. FSB und nationale Behörden identifizieren G-SIFIs Die G-20-Staats- und Regierungschefs haben auf ihrem Gipfeltreffen im November 2010 dem FSB und nationalen Behörden den Auftrag erteilt, solche globalen systemisch relevanten Institute zu identifizieren. Dies soll, wie zuvor vom FSB vorgeschlagen, in Konsultation mit den internationalen Standardsetzern geschehen, nämlich insbesondere dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS (Basel Committee on Banking Supervision) und der IAIS. 3 Ziel ist es, dass Regierungen in Zukunft nicht mehr in Situationen wie in der Finanzkrise geraten, als systemisch relevante Finanzinstitute durch Steuergelder oder Garantien gerettet werden mussten. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht wichtig, dass weniger die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls betrachtet wird ( probability of default ) als vielmehr die Auswirkungen, die eine Schieflage solcher Unternehmen auf die Finanzbranche oder die Realwirtschaft haben könnte ( impact ). Stefan Andresen, BaFin Im Bankensektor gibt es sie ( 07/11). Doch gibt es auch unter den Versicherungsgruppen globale systemisch relevante Institute, kurz G-SIFIs (Global Systemically Important Financial Institutions)? Diese Frage ist eines der Hauptthemen auf der 1 Übersetzung durch den Autor. Im Original: failure would cause a significant disruption to the rest of the financial system and to the real economy., IWF/BIZ/FSB: Guidance to Assess the Systemic Importance of Financial Institutions, Markets and Instruments: Initial Considerations, Oktober 2009, S Übersetzung durch den Autor. Im Original: the disruption to the flow of financial services that is (i) caused by an impairment of all or parts of the financial system; and (ii) has the potential to have serious negative consequences for the real economy., ebd., S. 5f. 3 Financial Stability Board: Reducing the moral hazard posed by systemically important financial institutions, 20. Oktober

11 IAIS erstellt Methodologie Dementsprechend hat die IAIS ihr Financial Stability Committee (FSC) damit beauftragt, eine Methodologie zur Identifikation möglicher systemisch relevanter Versicherer (Global Systemically Important Insurers G-SIIs) zu erstellen. Zu klären gilt es dann, ob es aktuell überhaupt Versicherer gibt, deren Scheitern derartige Konsequenzen haben könnte. Die Methodologie der IAIS umfasst etwa 25 Einzelindikatoren, die sich auf die Kategorien Verflechtung, globale Aktivität, Größe, Ersetzbarkeit und nicht-traditionelles Geschäft erstrecken. Die Komplexität der Versicherungsgruppen wird ebenfalls berücksichtigt. Der Baseler Ausschuss achtet bei der Identifikation systemisch relevanter Banken auf ähnliche Kategorien, mit Ausnahme des nicht-traditionellen Geschäfts. Sonderfall AIG Als gesichert gilt in der IAIS, dass die American International Group (AIG) Ende 2008 als systemisch relevant angesehen werden musste und auch deshalb von der US-Regierung bzw. der US-Notenbank Fed (Federal Reserve) mit Steuergeldern gerettet wurde. Zu bemerken ist allerdings, dass die systemische Relevanz sowie das Scheitern der AIG vorwiegend auf dem nicht-traditionellen Geschäft der Gruppe beruhte insbesondere auf deren Funktion als Sicherungsgeber für Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps CDS) und Wertpapierleihen sowie auf einem Run auf eine asiatische Tochtergesellschaft. Dementsprechend legt die IAIS in ihrer Methodologie zur Identifikation von G-SIIs ein großes Gewicht auf das von den Versicherungsgruppen betriebene nichttraditionelle Geschäft. Allerdings sollte für Versicherer grundsätzlich nicht in dem Maße die Größe des Einzelunternehmens maßgeblich sein, wie dies im Bankenbereich der Fall ist. Meist weniger Gefahr als bei Bankenausfällen Im Unterschied zum Bankengeschäft zeichnet sich das klassische Versicherungsgeschäft dadurch aus, dass selbst beim Scheitern eines Versicherers das Unternehmen im Regelfall abgewickelt werden kann und insgesamt nicht der gleiche Zeitdruck wie im Bankensektor gegeben ist, wo mitunter relativ kurzfristig Lösungen vorliegen müssen. Das Scheitern eines klassischen Versicherers zeichnet sich zudem häufig schon früh ab, so dass die Aufsichtsbehörden mehr Zeit haben, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Insofern ist das ungeordnete Scheitern eines Versicherers grundsätzlich weniger wahrscheinlich als das einer Bank, und auch die Auswirkungen sind normalerweise weniger gefährlich. Dies muss bei der Methodologie zur Identifikation von G-SIIs und den entsprechenden aufsichtlichen Rechtsfolgen berücksichtigt werden. Festlegung der Rechtsfolgen Parallel zur Identifikation möglicher G-SIIs arbeitet die IAIS derzeit mit Hochdruck daran, solche Rechtsfolgen zu entwickeln, die dann national umgesetzt werden müssten, um bei den betroffenen Finanzinstituten Anwendung zu finden. Das FSB gibt vor, dass die Rechtsfolgen eine intensivere Aufsicht, eine bessere Abwickelbarkeit, eine höhere Verlusttragfähigkeit und gegebenenfalls weitere flankierende Maßnahmen umfassen sollen. Auch hierbei wird die IAIS verstärkt auf die Unterschiede zwischen traditionellem und nicht-traditionellem Geschäft achten und wahrscheinlich für beide Fälle unterschiedliche Rechtsfolgen entwickeln. Für das traditionelle Geschäft Kriterien festzulegen, gestaltet sich schwierig. Insbesondere scheint es einige Graubereiche zu geben, die nicht klar zuzuordnen sind und in verschiedenen Ländern unterschiedlich bewertet werden (zum Beispiel Hypothekenversicherung, Warenkreditversicherung). Unklar ist auch, ob wie in der Bankenaufsicht auf den Weg gebracht ein Kapitalzuschlag ( capital surcharge ) eingeführt werden soll. Wenn ja, bliebe immer noch zu klären, ob dieser für die gesamte Gruppe gelten soll oder nur für risikoreiche Aktivitäten eines bestimmten Einzelversicherers, die systemische Bedeutung haben. Aufsichtsarbitrage verhindern Dabei muss beachtet werden, dass es für Versicherer anders als für Banken derzeit kein global einheitliches aufsichtliches Kapitalrahmenwerk gibt. Daher ist bei der Festlegung der Rechtsfolgen zu berücksichtigen, dass regulatorische Arbitrage innerhalb des Versicherungssektors, aber auch zwischen dem Banken- und dem Versicherungssektor verhindert werden muss und dementsprechend konsistente Maßnahmen getroffen werden müssen. -11-

12 Derzeit führt die IAIS über die nationalen Aufsichtsbehörden eine Datenabfrage durch, bei der potenziell als G-SIIs in Frage kommende Versicherer näher untersucht werden. Nur diese Datenabfrage kann eine verlässliche Grundlage für eine Identifikation (oder auch Nicht-Identifikation) von Versicherungsunternehmen als G-SIIs liefern. Die IAIS beabsichtigt, Anfang Dezember einen vorläufigen Bericht an das FSB zu schicken. Ein Entwurf eines Konsultationspapiers, welches die Methodologie zur Identifikation von G-SIIs sowie Vorschläge zu den Rechtsfolgen beinhaltet, soll dem FSB im Februar 2012 vorgelegt und anschließend öffentlich konsultiert werden (ähnlich wie bereits in der Bankenaufsicht geschehen). Finale Entscheidungen über den G-SIFI-Status von Versicherern werden dann bis Ende Juni 2012 das FSB und die G-20-Staaten treffen. Richtige Anreize setzen Die eingangs gestellte Frage lässt sich also noch nicht abschließend beantworten. Noch ist nicht geklärt, ob es derzeit überhaupt systemisch relevante Versicherer gibt. Zu bestimmen sind zudem die Rechtsfolgen. Diese sollten in jedem Fall so entwickelt werden, dass sie Anreize für Versicherer enthalten, gar nicht erst zu G-SIFIs zu werden oder nicht mehr als solche angesehen zu werden. Schließlich soll nicht nur einmalig geprüft werden, ob es G- SIIs gibt. In den kommenden Jahren wird diese Untersuchung kontinuierlich vorgenommen werden. Im Anschluss an die laufende G-SIFI-Diskussion ist dann zu klären, ob es auf europäischer oder nationaler Ebene SIFIs gibt und welche Rechtsfolgen jeweils notwendig wären. Auch in Bezug auf Banken hat man diese Frage noch nicht geklärt. Daher bleibt die Diskussion spannend und wird die BaFin und die Versicherungswirtschaft noch einige Zeit beschäftigen. Solvency II: Ziele statt Zahlen Das künftige Regelwerk Solvency II wird für die in Europa ein neues Zeitalter einläuten, das der prinzipienbasierten Aufsicht. Mit den Folgen für Versicherer und Aufsicht befasst sich die BaFin-Konferenz Solvency II Aktuelle Entwicklungen Mitte Oktober. Über die neue Art der Aufsicht sprach das mit Joachim Kobischke, dem Leiter des BaFin-Grundsatzreferats für quantitative Fragen der. Herr Kobischke, was bedeutet der Wechsel von der bisherigen regelbasierten zur prinzipienbasierten Aufsicht? In einem regelbasierten System gibt die Aufsicht in verschiedenen Bereichen feste Werte vor, die einzuhalten sind. Beispielsweise, dass ein Unter- Joachim Kobischke, BaFin nehmen höchstens X Prozent seiner Kapitalanlagen in Aktien investieren darf. In einem prinzipienbasierten System gibt es generell keine bestimmten Prozentsätze, Vorschriften oder Kataloge, die alle Unternehmen in gleicher Weise abarbeiten müssen. Stattdessen formuliert die Aufsicht Ziele, zum Beispiel, dass die Versicherer in der Kapitalanlage vorsichtig sein und ein angemessenes Risikomanagement einrichten müssen. Es ist Aufgabe der Unternehmen, die Zielvorgabe entsprechend ihrer Risikosituation umzusetzen. Die Aufsicht muss beurteilen, ob das Ziel erreicht wird. Aber damit kein Missverständnis entsteht: Die Versicherer müssen auch unter Solvency II ein Eigenmittelpolster haben, um ihre Risiken abfedern zu können. Wie groß dieses Eigenmittelpolster sein muss, kann exakt berechnet werden. Und wenn die vorhandenen Eigenmittel zur Risikoabdeckung nicht ausreichen, haben wir sehr gute Möglichkeiten einzugreifen. Prinzipienbasierte Aufsicht bedeutet mehr Freiheit für die Unternehmen und für die Aufsicht. Das macht die Arbeit nicht leichter. Ja, prinzipienbasierte Aufsicht ist auf jeden Fall schwieriger als regelbasierte Aufsicht. Wir werden -12-

13 uns daran gewöhnen müssen. Künftig kann uns ein Unternehmen etwa vortragen, eine bestimmte Sache, die nach den alten Regeln nicht gegangen wäre, sei angesichts seines Geschäftsmodells angemessen und erfülle die Prinzipien der Richtlinie. Ob das stimmt, ist für uns wesentlich schwieriger zu beurteilen als etwa festzustellen: Ja, die Aktienquote ist eingehalten. Es wird unter Solvency II nur noch relativ wenige quantitative Vorgaben geben, und unsere Ermessenspielräume werden größer. Dadurch steigt möglicherweise der Diskussionsbedarf von Unternehmen und Aufsicht. Doch wir sind als Aufsicht stets dialogbereit, um die Versicherer bei der Anwendung des neuen Regelwerks zu unterstützen. Nicht alle Versicherer freuen sich auf die Spielräume, die ihnen die prinzipienbasierte Aufsicht bietet. Was tut die BaFin, um der Branche die Umstellung zu erleichtern? Die BaFin ist mit den Unternehmen im Gespräch. Und wir organisieren Informationsveranstaltungen. Schon im Jahr 2007 fand eine große BaFin- Konferenz zu Solvency II statt. Danach gab es weitere Veranstaltungen einige davon auch in kleinerem Rahmen. Erst im Juni dieses Jahres haben wir kleine und mittlere Unternehmen zu einer Informations- und Diskussionsrunde eingeladen. Und am 13. Oktober findet in Bonn eine weitere Konferenz statt, auf der es um die aktuellen Entwicklungen rund um Solvency II geht. Die internen Modelle sind ein Baustein der neuen prinzipienbasierten Aufsicht. Ist die in der Lage, die Modelle zu bewerten? Die Prüfung der Modelle ist in der Tat eine große Herausforderung für die Aufsicht und die Versicherer. Die BaFin bietet daher den Versicherungsunternehmen an, vor der offiziellen Antragstellung an einer Vorantragsphase teilzunehmen. Das tun wir, um den Teilnehmern eine erste, unverbindliche Einschätzung über die Antragsreife ihrer Modelle zu geben. Zugleich kann sich die Aufsicht schon vor dem eigentlichen Antrag ein Bild von den Stärken und Schwächen des internen Modells machen. Mit verschiedenen Versicherungsunternehmen befinden wir uns schon seit 2009 in der Vorantragsphase. Deren interne Modelle haben bereits einen gewissen Reifegrad erreicht. Eine besondere Schwierigkeit ist der Umstand, dass derzeit noch immer nicht alle Regeln auf europäischer Ebene endgültig festgelegt sind. Insgesamt bin ich aber überzeugt, dass wir die Herausforderung meistern werden. Welchen Vorteil haben interne Modelle für die Aufsicht? Bei der Prüfung oder Vorprüfung eines internen Modells erhalten wir einen sehr tiefen Einblick in alle Prozesse und das Geschäftsmodell des Unternehmens. Versicherer, die ein internes Modell nutzen wollen, müssen uns hierzu umfangreiche Informationen vorlegen. Es geht dabei beispielsweise um Fragen der Geschäftsorganisation, der Governance. Es geht etwa um bestimmte Abläufe in den Unternehmen, um Datensicherheit und um Datenqualität. Das sind nur einige der Bereiche, in die wir, wenn wir die Modelle prüfen, besonders tief eindringen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der, dass die Unternehmen mit einem internen Modell ihre Risikosituation adäquat abbilden, wovon wiederum auch wir als Aufseher profitieren. Die Standardmethode prüfen wir nicht vorab. Von den Unternehmen, die diese Methode nutzen, werden wir künftig die regulär unter Solvency II vorgesehenen Informationen bekommen. Unser Einblick in diese Unternehmen hat somit nicht sofort die gleiche Tiefe wie bei einem Unternehmen, dessen internes Modell wir geprüft haben. Theoretisch wäre es aber möglich, sich auch bei den Unternehmen tiefere Einbli cke zu verschaffen, die die Standardmethode wählen. Nicht nur theoretisch, auch praktisch. Wenn wir Grund haben, genauer nachzufragen, werden wir das auch tun. Aber flächendeckend wird dies voraussichtlich nicht möglich sein; das ist eine Frage der Kapazitäten. Wir werden aber die Unterlagen, die uns alle Unternehmen regelmäßig vorzulegen haben, sorgfältig prüfen und damit diejenigen Unternehmen herausfiltern, bei denen weitere Nachfragen erforderlich sind. Sie haben es vorhin angesprochen: Obwohl Solvency II bereits verabschiedet ist, stehen noch nicht alle Details des europäischen Regelwerks fest. Wie lässt sich das erklären? Zwar ist die Richtlinie vor eineinhalb Jahren verabschiedet worden, aber zum Regelwerk von Solvency II gehört mehr als nur sie. Die prinzipien- -13-

14 orientierte Richtlinie stellt die oberste Stufe des gesamten Regelwerks dar (Level 1). In ihr wird die Europäische Kommission ermächtigt, Durchführungsmaßnahmen (Level 2) zu erlassen. Über diese wird auf europäischer Ebene noch diskutiert, sie sind noch nicht fertiggestellt. Das Gleiche gilt zum Beispiel auch für die technischen Durchführungsstandards (Level 3), die die europäische EIOPA entwirft (Anm. d. Red.: European Insurance and Occupational Pensions Authority) und die von der Kommission gebilligt bzw. erlassen werden müssen. Wie das gesamte Regelwerk im Detail aussieht, werden wir wahrscheinlich erst kurz vor dem Start von Solvency II wissen. Angesichts dessen ist es für die Versicherer nicht einfach, ihre organisatorischen Abläufe darauf einzustellen. Was das angeht, ist der dickste Brocken, denke ich, das neue Meldewesen. das sehr umfangreich sein wird. Ja, für diese Komplexität hat sich die Mehrheit der EU-Staaten entschieden. Dass wir künftig ein weitgehend harmonisiertes Meldewesen in Europa haben, ist allerdings sinnvoll. Schließlich geht es auch darum, dass die nationalen Aufsichtsbehörden den EU-Institutionen auf einheitliche Weise berichten können. Eine sehr wichtige Rolle spielt ja nun auch EIOPA, die auf Basis der aggregierten Daten der nationalen Aufsichtsbehörden einen Blick auf den Versicherungsmarkt in Europa werfen soll. Haben die Versicherer Probleme mit den Vorbereitungen auf das neue Meldewesen? Die Versicherungswirtschaft hat einige Probleme identifiziert und uns darauf angesprochen. Die BaFin ist in den entsprechenden Arbeitsgruppen auf europäischer Ebene vertreten und bringt berechtigte Sorgen der deutschen Versicherungswirtschaft in den Diskussionen zur Sprache. Allerdings ist die deutsche Stimme in diesen Arbeitsgruppen jeweils nur eine von vielen. Die BaFin selbst muss sich auch umstellen. Ja, sie wird ebenfalls einen Kraftakt leisten müssen. Wir müssen schauen, wie wir mit den Datenmengen umgehen, wie wir sie sinnvoll auswerten können und wie unsere IT-Systeme sie abbilden können. Zu den Auswertungsfragen werden aber auf europäischer Ebene noch Bestimmungen und Hinweise für die Aufsichtsbehörden entwickelt. Bislang haben wir vom Meldewesen und den internen Modellen gesprochen. Wie weit sind die Versicherer denn insgesamt mit den Vorbereitungen auf Solvency II? Sie sind unterschiedlich weit. Was aber noch kein Grund zur Besorgnis ist. Wir sind immer wieder bei den Unternehmen und laden sie zu Aufsichtsgesprächen ein. In diesen Gesprächen ist Solvency II immer ein Thema. Zudem weisen die Kolleginnen und Kollegen die Unternehmen immer darauf hin, wenn neue Details feststehen, damit sie sich rechtzeitig vorbereiten können. Bei etlichen Unternehmen ist das aber gar nicht nötig. Sie beschäftigen sich seit nahezu zehn Jahren mit dem Thema. Andere tun das erst seit einigen Jahren; sie sind daher noch nicht ganz so weit. Und wie sieht es bei der aus? Wir sind schon recht weit fortgeschritten und stehen kurz vor einem weiteren, entscheidenden Fortschritt. Wir haben ein abteilungsübergreifendes Vorhaben Solvency II entwickelt. Es besteht aus fünf Teilvorhaben, die parallel laufen und wahrscheinlich noch im späteren Herbst starten werden. Zunächst findet aber eine Bestandsaufnahme statt. Es geht etwa darum zu klären, was noch zu tun ist und wann und welche Personalressourcen wir dafür brauchen. Was ist mit den kleineren Versicherern? Sind sie mit Solvency II überfordert? Die ganz kleinen Versicherer fallen nicht automatisch unter Solvency II. Ausschlaggebend sind unter anderem die jährlich verbuchten Bruttoprämien. Wenn diese unter 5 Millionen Euro liegen und noch weitere Kriterien erfüllt sind, gelten die Regeln von Solvency II für das Unternehmen nicht. Das ist auch sinnvoll. Solvency II soll für die Unternehmen, die sich auf europäischer Ebene bewegen, eine europaweit einheitliche Aufsicht ermöglichen. Das wäre eine Nummer zu groß für die ganz kleinen Versicherer. Sie bleiben komplett beim bisherigen System. Für sie wird es auch kein Solvency II light geben. Sie haben -14-

15 allerdings die Möglichkeit des Opt-ins. Ein kleiner Versicherer kann zum Beispiel sagen: Wir sind zwar durchs Solvency-II-Raster gefallen, unter anderem weil wir so klein sind. Aber wir wollen freiwillig nach Solvency II beaufsichtigt werden, um dies nach außen als Qualitätsmerkmal zu verwenden. Wie wird es den nicht ganz so kleinen und den mittleren Unternehmen ergehen? Für die ist Solvency II natürlich eine große Herausforderung. Die gesamte Richtlinie und die darauf aufbauenden Regelungen durchzieht aber der Gedanke der Proportionalität. Er besagt, vereinfacht ausgedrückt, Folgendes: Der Aufwand, den ein Unternehmen betreiben muss, um die Vorgaben von Solvency II zu erfüllen, soll sich nach der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken richten, die seinem Geschäft immanent sind. Das Proportionalitätsprinzip lässt sich in der prinzipienbasierten Aufsicht sicher besser umsetzen als in der regelbasierten Aufsicht. Die BaFin wird in der täglichen Aufsichtsarbeit Augenmaß wahren und die Regeln entsprechend anwenden. Die entscheidende Frage ist, ob die neue prinzipienbasierte Aufsicht trägt. Wird dies der Fall sein? Ja, auch wenn es nicht leicht werden wird. Doch wir setzen alles daran, dass uns die neue Aufsicht von Anfang an gut gelingt und dass wir es schaffen, das bisherige sehr gute Schutzniveau für die Versicherten auch mit der prinzipienbasierten Aufsicht aufrechtzuerhalten. Generell ist zu sagen, dass Solvency II für Europa einen großen Fortschritt bedeutet. Es macht die in der Europäischen Union einheitlicher, indem es sie auf eine gemeinsame Basis stellt. Herr Kobischke, wir danken Ihnen für das Interview. TERMINE FSB Plenary, Zürich Joint Committee, Brüssel EBA Board of Supervisors, London JCFC, Frankfurt EIOPA Board of Supervisors, London IOPS, Kapstadt -15-

16 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der für den Monat September Folgendes bekannt: Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Versicherungsunternehmen 5312 Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft Königinstraße München Dienstleistungsverkehr in Island Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste VA 41 I 5079 IS / Provinzial Rheinland Versicherung AG Provinzialplatz Düsseldorf Dienstleistungsverkehr in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden -16-

17 Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste VA 34 I 5079 BE /0001 VA 34 I 5079 BG /0001 VA 34 I 5079 DK /0001 VA 34 I 5079 EE /0001 VA 34 I 5079 FI /0001 VA 34 I 5079 FR /0001 VA 34 I 5079 GI /0001 VA 34 I 5079 GR /0001 VA 34 I 5079 GB /0001 VA 34 I 5079 IE /0001 VA 34 I 5079 IS /0001 VA 34 I 5079 IT /0001 VA 34 I 5079 LV /0001 VA 34 I 5079 LI /0001 VA 34 I 5079 LT /0001 VA 34 I 5079 LU /0001 VA 34 I 5079 MT /0001 VA 34 I 5079 NL /0001 VA 34 I 5079 NO /0001 VA 34 I 5079 AT /0001 VA 34 I 5079 PL /0001 VA 34 I 5079 PT /0001 VA 34 I 5079 RO /0001 VA 34 I 5079 SE /0001 VA 34 I 5079 SK /0001 VA 34 I 5079 SI /0001 VA 34 I 5079 ES /0001 VA 34 I 5079 CZ /0001 VA 34 I 5079 HU /0001 VA 34 I 5079 CY / Schweizer-National Versicherungs- Aktiengesellschaft in Deutschland Querstraße Frankfurt am Main Dienstleistungsverkehr in Belgien, Finnland, Dänemark und Frankreich Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die -17-

18 Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht VA 34 I 5079 BE /0001 VA 34 I 5079 FI /0001 VA 34 I 5079 DK /0001 VA 34 I 5079 FR /

19 Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen 9272 Abbey International Insurance PCC Limited Block A, Aviation Park Civil Aviation Avenue LUQA MALTA Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste VA 31 I / AXA Wealth Limited Winterthur Way Basingstoke RG21 6 SZ Hampshire GROSSBRITANNIEN Nr. 19 Leben Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung VA 22 I 5000 GB 2011/ Caisse Régionale d Assurances Mutuelles Agricoles d Oc Groupama d Oc 14 rue Vidailhan Balma FRANKREICH Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste VA 31 I / Compensa Towarzystwo Ubezpieczen S.A. Vienna Insurance Group al. Jerozolimskie Warszawa POLEN Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste VA 31 I /

20 9278 Evolution Insurance Company Limited 1st Floor, Grand Ocean Plaza Ocean Village GIBRALTAR Nr. 14 Kredit Nr. 15 Kaution VA 31 I / INTERAMERICAN PROPERTY & CASUALTY INSURANCE CO S.A. Attica Greece 57 Ag. Konstantinou St. Amarousio GR GRIECHENLAND Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden VA 31 I / KUPEG úverová pojist`ovna, a.s. Praha 4 Na Pankráci 1683/127 PSC TSCHECHISCHE REPUBLIK Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 14 Kredit Nr. 15 Kaution VA 31 I / S.C. ABC Asigurari Reasigurare S.A. Str. Scoala Floreasca nr. 24, Sector 1 Bucharest RUMÄNIEN Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 15 Kaution Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden VA 31 I /

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