1. Werkstätten für die Instandhaltung

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1 1. Werkstätten für die Instandhaltung 1.1 Sind Not-Aus-Schalter an den Maschinen vorhanden, und sind sie so angeordnet, daß sie schnell, gefahrlos und leicht erreichbar sind? entfällt 1.2 Sind an der Schleifmaschine vorschriftsmäßige Schutzhauben (Öffnungswinkel maximal 45 Grad, Abstand zur Schleifscheibe 5 mm) vorhanden? 1.3 Wird bei Schweißarbeiten mit Chrom-Nickel-Stählen und anderen hochlegierten Werkstoffen der entstehende Schweißrauch gefahrlos abgeführt (insbesondere beim Lichtbogenschweißen und MAG- Schweißen)? 1.4 Steht geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung, und wird sie auch eingesetzt (Schweißerschutzschirm, Schutzbrille, ggf. schwerentflammbare Kleidung)? 1.5 Werden die Sauerstoffarmaturen öl- und fettfrei gehalten? 1.6 Sind die Druckgasflaschen gegen Umfallen gesichert? 1.7 Werden Druckgasflaschen nicht in Treppenhäusern, Fluren usw. gelagert? 1.8 Erfolgt der Transport nur mit aufgeschraubter Schutzkappe? 1.9 Werden an stark lärmerzeugenden Geräten die möglichen technischen Lärmminderungsmaßnahmen genutzt? 2. Wartungsarbeiten 2.1 Werden bei Reparaturschweißarbeiten außerhalb der Werkstatt die Maßnahmen zur Brandverhütung beachtet (Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten)? siehe Anhang Erlaubnisschein 2.2 Sind die Mitarbeiter bei Wartungsarbeiten in Laboratorien über die mögliche Schadstoffbelastung der Lüftungsanlagen informiert? 2.3 Werden beim Filterwechsel die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten? CAU / - SI - -F 1-

2 Koordinierung von Arbeiten 2.4 Ist durch organisatorische Maßnahmen gesichert, daß bei Wartungsarbeiten in Laboratorien (z. B. an Abzügen, Lüftungseinrichtungen) eine Gefährdung der Mitarbeiter/innen durch gleichzeitig im Labor stattfindende Arbeiten ausgeschlossen ist? entfällt siehe Anhang Merkblatt Arbeiten in Laboratorien oder Chemikalienlägern 2.5 Ist bei der Wartung, Reparatur oder beim Umbau im Laborbereich gesichert, daß die Geräte bzw. Anlagen frei von gefährlichen Rückständen sind? (ggf. schriftliche Bescheinigung) 2.6 Wird die Koordinierung bei Aufträgen an Fremdfirmen schriftlich dokumentiert? siehe Formular Koordination von Arbeiten Arbeiten in engen Räumen oder Behältern, Einsteigen in Schächte 2.7 Wird das Alleinarbeitsverbot beachtet? 2.8 Liegen für diese Arbeiten Betriebsanweisungen vor, und sind diese den Mitarbeitern bekannt? 2.9 Sind für Arbeiten im Abwasserbereich etc. erforderliche Schutzimpfungen in Absprache mit dem Betriebsarzt durchgeführt worden? 3. Elektrische Sicherheit siehe auch Anhang zu diesem Bogen Wann Prüfungen CAU / - SI - -F 2-

3 Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen Die Prüffristen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und ortsfeste 4 Jahre auf ordnungsge- Elektrofachkraft Betriebsmittel mäßen Zustand Elektrische Anlagen und ortsfeste 1 Jahr elektrische Betriebsmit- tel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in stationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Fehlerstrom-, Differenzstromund Fehlerspannungs- Schutzschalter - in stationären Anlagen - in nichtstationären Anlagen 6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Maß- und Prüfgeräte Benutzer 3.1 Werden ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig nach 5 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel GUV-VA2 geprüft? Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Erläuterung Wer darf prüfen? (siehe Anlage) 3.2 Werden ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel regelmäßig durch eine Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person nach dem Merkblatt Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel GUV-VA2 geprüft? CAU / - SI - -F 3-

4 Werkzeuge, Schutz- und Hilfsmittel Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Prüfobjekt Prüffrist Art der Prüfung Prüfer vor jeder Benutzung auf augenfällige Benutzer Mängel 12 Monate auf Einhaltung der in Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen 6 Monate für isolierende Grenz- Handschuhe werte Isolierende Schutzkleidung (soweit benutzt) Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte, isolierende Schutzvorrichtung sowie Betätigungs- und Erdungsstangen Spannungsprüfer, Phasenvergleicher Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kv vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel auf einwandfreie Funktion 6 Jahre auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Benutzer Elektrofachkraft 3.3 Werden Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen regelmäßig geprüft? Einhaltung der 5 Sicherheitsregeln An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in 8 UVV GUV 2.10, nicht gearbeitet werden. Vor Beginn der Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muß der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Das Herstellen der Spannungsfreiheit erfolgt durch die Einhaltung der 5 Sicherheitsregeln: Freischalten Gegen Wiedereinschalten sichern Spannungsfreiheit feststellen Erden und Kurzschließen Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken Diese Regeln sind zwingend vorgeschrieben. Jedoch kann sowohl von ihrer Reihenfolge als auch von ihrer vollständigen Durchführung im Einzelfall unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse abgewichen werden. Hierzu enthalten die elektrotechnischen Regeln DIN VDE spezielle Festlegungen. Die Fachverantwortung und die Leitungsaufsichtsverantwortung der Elektrofachkraft gewinnen hier entscheidende Bedeutung. Diese hat im Einzelfall die notwendigen Maßnahmen zu beurteilen, zu veranlassen, durchzuführen, zu prüfen und zu überwachen. CAU / - SI - -F 4-

5 3.4 Werden bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln die 5 Sicherheitsregeln beachtet? 5 Sicherheitsregeln Freischalten Gegen Wiedereinschalten sichern Spannungsfreiheit feststellen Erden und Kurzschließen Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken 3.5 Wird nur bei zwingenden Gründen ausnahmsweise unter Spannung gearbeitet und werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen (schriftliche Arbeitsanweisung des Unternehmers, fachlich geeignete Elektrofachkraft für das Arbeiten unter Spannung, persönliche Schutzausrüstung, isolierte Werkzeuge, 2. Person, die in Herz-Lungen- Wiederbelebung ausgebildet ist) beachtet? Die früher üblichen Mehrfachsteckdosen mit starr angebautem Stecker wurden aufgrund der mechanischen Instabilität (Überlastung durch Zugkräfte der angeschlossenen Leitungen) durch die VDE 0100 / 5.73 verboten. Überprüfungen haben ergeben, daß vereinzelt diese Mehrfachsteckdosen noch eingesetzt werden. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse ist zu überprüfen, ob Mehrfachsteckdosen der Bauart noch benutzt werden.gegebenenfalls sind diese unverzüglich auszusondern. 3.6 Sind die nicht mehr zulässigen Mehrfachstecker mit starr angebautem Stecker alter Bauart nach VDE 0100/ ausgesondert? Abb. 1F: Mehrfachstecker alter Bauart Die Flachdrehstromsteckvorrichtungen alter Bauart nach VDE 0620 (DIN /51) sind nach der VDE 0100 / 5.73 nicht mehr zulässig. Bestehende Steckvorrichtungen waren bis zum auf zulässige Drehstromsteckvorrichtungen (CEE-Steckdosen, Perilex-Steckdosen) umzurüsten. Da vereinzelt Steckvorrichtungen dieser Bauart entdeckt wurden, die noch in Betrieb sind, ist im Rahmen der Gefährdungsanalyse eine Überprüfung durchzuführen. Gegebenenfalls sind bestehende alte Drehstromsteckvorrichtungen unverzüglich umzurüsten. 3.7 Sind die nicht mehr zulässigen 4 poligen (3 poligen) flachen Drehstromsteckvorrichtungen alter Bauart nach VDE 0100/ ausgesondert? Abb. 2F: Drehstromsteckvorrichtung alter Bauart CAU / - SI - -F 5-

6 4. Überprüfung von Geräten 4.1 Werden alle eingesetzten Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte regelmäßig gewartet, mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft, und wird ein Prüfbuch geführt? entfällt 5. Gefahrstoffe 5.1 Ist gesichert, daß bei Verdacht auf Asbest an Bauteilen oder Geräten unverzüglich eine Einstellung der Arbeiten und eine Meldung an den Vorgesetzten erfolgt (siehe auch Merkblatt Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Stoffen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten )? 5.2 Ist ein aktuelles Verzeichnis der in der Abteilung verwendeten Gefahrstoffe vorhanden, und wird es fortgeschrieben? 5.3 Werden geeignete Chemikalienbindemittel bereitgehalten, um ausgelaufene Gefahrstoffe zu beseitigen? 5.4 Sind die Mitarbeiter/innen über die Eigenschaften der Gefahrstoffe, mit denen sie umgehen, informiert (z. B. Sicherheitsdatenblätter)? 5.5 Sind für leichtbrennbare und selbstentzündliche Abfälle (z. B. ölverschmierte Lappen) nichtbrennbare Behälter mit Deckel vorhanden? 5.6 Sind für die eingesetzten Gefahrstoffe oder Zubereitungen (z. B. Verdünner, Kühlschmierstoffe, Hilfsstoffe für die Wasseraufbereitung) Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung erstellt? entfällt 6. Persönliche Schutzausrüstung 6.1 Stehen für den Betrieb an den Maschinen Schutzbrille und Gehörschutz zur Verfügung, und werden sie auch eingesetzt? 6.2 Liegt ein Hautschutzplan vor? 6.3 Sind die erforderlichen Hautschutzmittel festgelegt, und stehen sie auch zur Verfügung? 6.4 Sind für den Umgang mit ätzenden, hautresorptiven Stoffen geeignete Schutzhandschuhe vorhanden, und werden sie auch eingesetzt? CAU / - SI - -F 6-

7 6.5 Sind für den Umgang mit ätzenden Stoffen Schutzbrille bzw. Gesichtsschutz und bei größeren Mengen auch flüssigkeitsdichte Schutzkleidung vorhanden? 6.6 Sind für Schweißarbeiten geeignete Schutzausrüstungen (Schutzhandschuhe, Schutzschirm etc.) vorhanden, und werden diese auch eingesetzt? 6.7 Werden beim Bewegen schwerer Lasten grundsätzlich Sicherheitsschuhe getragen? 6.8 Stehen die erforderlichen Atemschutzmasken bzw. Partikelfiltermasken (z. B. beim Auswechseln von KMF-haltigen Dämmplatten) zur Verfügung, und werden diese auch eingesetzt (siehe auch Merkblatt Arbeiten mit Künstlichen Mineralfasern (KMF)? 6.9 Stehen für Arbeiten, bei denen Stäube auftreten (z. B. Stemm-, Schneid- und Schleifarbeiten), Partikelmasken zur Verfügung, und werden diese auch eingesetzt? CAU / - SI - -F 7-

8 Anhang zum Bogen F Die Gefahren des elektrischen Stromes erfordern besondere Schutzmaßnahmen. Ob diese Schutzmaßnahmen immer wirksam sind, kann ein Laie und auch eine Elektrofachkraft bei der Benutzung elektrischer Betriebsmittel nicht immer erkennen. Auch kann sich ein Mangel, der zunächst nicht erkannt wird und noch keine Gefährdung zur Folge hat, ausweiten. Es sind deshalb regelmäßige Prüfungen erforderlich, die ein rechtzeitiges Erkennen eines sich einstellenden Mangels ermöglichen. In der UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5 wird deshalb gefordert, daß in regelmäßigen Zeitabständen geprüft wird, um Mängel, mit denen gerechnet werden muß, rechtzeitig festzustellen. Der Dienststellenleiter (Vorgesetzte) hat dafür zu sorgen, daß die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er muß die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen (die Prüfungen durch die Elektrofachkraft durchführen lassen oder die Elektrofachkraft mit der Leitung und Aufsicht betrauen). Insoweit hat der Dienststellenleiter (Vorgesetzte) die Organisations-, Auswahl- und Aufsichtsverantwortung. Die Elektrofachkraft trägt ebenfalls Verantwortung: Fachverantwortung für sich, wenn sie persönlich tätig wird, zusätzlich Leitungs- und Aufsichtsverantwortung für andere, wenn sie mit unterstellten Mitarbeitern arbeitet. Gegenstand der Prüfung im Sinne der UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind: Ortsfeste elektrische Betriebsmittel Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Stationäre Anlagen Nichtstationäre Anlagen In den Durchführungsanweisungen zu 5 Abs. 1 Nr. 2 GUV 2.10 sind beispielhafte Richtwerte für Prüffristen genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten. Davon abweichend kann der Betreiber in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die gleiche Sicherheit erreicht werden kann. a) Die UVV GUV 2.10 fordert im 5, daß der Unternehmer für regelmäßige Wiederholungsprüfungen der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel zu sorgen hat. Wegen der Vielzahl der vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel (dies sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind, z. B. Handbohrmaschine, Staubsauger, Verlängerungsleitungen) und der unterschiedlichen Beanspruchung in den verschiedenen Arbeitsbereichen der Universität (z. B. Verwaltung, Werkstätten, Baustellen, Laboratorien) wurden vom Unfallversicherungsträger für die verschiedenen Arbeitsbereiche unterschiedliche Prüffristen festgelegt. Sie gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Ob diese normalen Verhältnisse vorliegen, obliegt der Beurteilung durch eine Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen. Soweit Institute oder Betriebe nicht aufgeführt sind, hat der Betreiber die Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel entsprechend der Nutzung artverwandter Betriebe einzuordnen. Wer darf prüfen? Prüfungen nicht ortsfester elektrischer Betriebsmittel können durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen, die unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft stehen, durchgeführt werden. Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen setzen allerdings die Verwendung geeigneter Prüfgeräte voraus. Die Unterweisung (der elektrotechnisch unterwiesenen Personen) erfolgt durch eine Elektrofachkraft und beinhaltet eine theoretische und praktische Unterweisung. Der Prüfumfang umfaßt: 1. Sichtprüfung 2. Schutzleiterprüfung 3. Isolationsprüfung 4. Funktionsprüfung Das Merkblatt Prüfung nicht ortsfester elektrischer Betriebsmittel GUV-VA2 kann kostenlos bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein, , bezogen werden. CAU / - SI - -F 8-

9 Von der Forderung, daß an unter Spannung stehenden Teilen oder in der Nähe unter Spannung stehender Teile nicht gearbeitet werden, darf abgewichen werden, wenn 1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder 2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann, soweit dabei - durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und - der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen fachlich geeignet sind, und - der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen. Eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ist ausgeschlossen, wenn - der bei der Berührung durch den menschlichen Körper fließende Strom an der Arbeitsstelle unter den durch die elektrotechnischen Regeln festgelegten Grenzwerten bleibt oder - die Spannung die in den elektrotechnischen Regeln für die jeweilige Verwendungsart und den Betriebsort als zulässig angegebenen Grenzwerte für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht überschreitet. Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter Spannung gearbeitet werden, wenn - der Kurzschlußstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 ma bei Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 ma bei Gleichstrom beträgt, - die Energie an der Arbeitsstelle nicht mehr als 350 mj beträgt, - durch Isolierung des Standortes oder der aktiven Teile oder durch Potentialausgleich eine Potentialüberbrückung verhindert ist, - die Berührungsspannung weniger als AC 50 V oder DC 120 V beträgt oder - bei den verwendeten Prüfeinrichtungen die in den vergleichbaren elektrotechnischen Regeln festgelegten Werte für den Ableitstrom nicht überschritten werden. Zwingende Gründe für das Arbeiten unter Spannung können vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung: - eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten ist, - in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, - bei Arbeiten in Netzen der Stromversorgung, besonders beim Herstellen von Anschlüssen, Umschalten von Leitungen oder beim Auswechseln von Zählern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren, die Stromversorgung unterbrochen würde. CAU / - SI - -F 9-

10 Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhöhte Gefahr der Körperdurchströmung und der Lichtbogenbildung. Dieses erfordert besondere technische und organisatorische Maßnahmen. Das verbleibende Risiko muß damit auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind und die elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Sollen Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, ist vom Unternehmer (Vorgesetzten) schriftlich für jede der vorgesehenen Arbeiten festzulegen, welche Gründe als zwingend angesehen werden. Hierbei müssen das jeweilige gewählte Arbeitsverfahren, die Häufigkeit der Arbeiten und die Qualifikation der mit der Durchführung der Arbeiten betrauten Personen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Arbeiten ist eine Arbeitsanweisung zu erstellen, und geeignete Schutz- und Hilfsmittel für das Arbeiten unter Spannung sind zur Verfügung zu stellen. Beim Herausnehmen und Einsetzen von unter Spannung stehenden Sicherungseinsätzen des NH- Systems ohne Berührungsschutz und ohne Lastschalteigenschaften wird eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbögen weitgehend ausgeschlossen, wenn NH- Sicherungsaufsteckgriffe mit fest angebrachter Stulpe verwendet werden sowie Gesichtsschutz (Schutzschirm) getragen wird. Isolierte Werkzeuge und isolierende Hilfsmittel zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind geeignet, wenn sie mit dem Symbol des Isolators oder einem Doppeldreieck und der zugeordneten Spannungs- oder Spannungsbereichsangabe oder der Klasse gekennzeichnet sind. CAU / - SI - -F 10-

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