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1 Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen Änderungen Februar 2012 Die Änderungen befinden sich zur Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG. Entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie können die Kommission und die Mitgliedstaaten ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen zum übermittelten Vorschriftenentwurf abgeben; die Frist dafür läuft am ab. Die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme hat eine 3-monatige Verlängerung der Stillhaltefrist zur Folge. Die Abgabe einer Bemerkung zieht keine Fristverlängerung nach sich. Wir gehen davon aus, dass ausführliche Stellungnahmen abgegeben werden. Dementsprechend darf der Teil II frühestens am umgesetzt werden, sofern vom DIBt in der Zwischenzeit nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird. 3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie erteilt werden Lfd.Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Entsprechende lfd. Nr. der Bauregelliste B Teil 1 Anwendungsregelung Tragende Verbundplatten mit integrierten Rippen für Bedachungen Anlage 3/26 Anlage 3/26 1 Standsicherheit Die in der CE-Kennzeichnung angegebenen Tragfähigkeitsmerkmale aufgrund von Berechnungen können nur angewendet werden, wenn sie nach den entsprechenden Technischen Baubestimmungen ermittelt wurden. Hinweis: Bei prüf- und bescheinigungspflichtigen Bauvorhaben ist die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Tragfähigkeitsmerkmale durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Standsicherheit zu überprüfen. 2 Brandschutz/Feuerwiderstand Sollen bei der Verwendung der tragenden Verbundplatten mit integrierten Rippen für Bedachungen Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes erfüllt werden, muss die entsprechende Nachweisführung im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen. 3 Wärmeschutz Zur Ermittlung des Bemessungswertes ist der angegebene Wärmedurchgangskoeffizient U mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren. 4 Schallschutz Sollen bei der Verwendung der Sandwichelemente Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes erfüllt werden, gelten die Regelungen nach DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise. Bei der Ermittlung des Rechenwertes des bewerteten Schalldämm-Maßes gemäß DIN 4109 ist für den im Rahmen der CE-Kennzeichnung angegebene Nennwert ein Vorhaltemaß von 2 db zu berücksichtigen (Febraur 2012) Seite 1 von 5

2 5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen Lfd.Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Harmonisierte Norm Anwendungsregelung Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für das Bauwesen 5.64 Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für das Bauwesen EN :2009 durch DIN EN : EN :2009 durch DIN EN : Anlage 5/33 Anlage 5/ Brandschutzklappen EN 15650:2010 durch DIN EN 15650: Anlage 5/ Entrauchungsklappen EN :2011 durch DIN EN : Anlage 5/ Entrauchungskanalstücke EN :2011 durch DIN EN : Anlage 5/ Wärmedämmstoffe für die technische Produkte aus Mineralwolle (MW) 5.69 Wärmedämmstoffe für die technische Produkte aus flexiblem Elastomerschaum (FEF) 5.70 Wärmedämmstoffe für die technische Produkte aus Schaumglas (CG) 5.71 Wärmedämmstoffe für die technische Produkte aus Calciumsilikat (CS) EN 14303:2009 in Deutschland DIN EN 14303: EN 14304:2009 in Deutschland DIN EN 14304: EN 14305:2009 in Deutschland DIN EN 14305: EN 14306:2009 in Deutschland DIN EN 14306: (Febraur 2012) Seite 2 von 5

3 Lfd.Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Harmonisierte Norm Anwendungsregelung Wärmedämmstoffe für die technische Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) 5.73 Wärmedämmstoffe für die technische Produkte aus Polyurethan- Hartschaum (PUR) und Polyisocyanurat-Schaum (PIR) 5.74 Wärmedämmstoffe für die technische Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) 5.75 Wärmedämmstoffe für die technische Produkte aus Polyethylenschaum (PEF) EN 14307:2009 in Deutschland DIN EN 14307: EN 14308:2009 in Deutschland DIN EN 14308: EN 14309:2009 in Deutschland DIN EN 14309: EN 14313:2009 in Deutschland DIN EN 14313: Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstsung und für betriebstechnische Anlagen in der Produkte aus Phenolharzschaum (PF) 5.77 Wärmedämmstoffe für die technische Industrie - An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Perlit (EP) 5.78 Wärmedämmstoffe für die technische Industrie - An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculit (EV) EN 14314:2009 in Deutschland DIN EN 14314: EN :2010 durch DIN EN : EN :2010 durch DIN EN : Ziffern 2 und 3 Ziffern 2 und (Febraur 2012) Seite 3 von 5

4 Anlage 5/33 1 Die Verwendung von korrosionsbeständigen Stählen nach EN und -5 ist nicht geregelt und bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 2 Für die mechanischen Eigenschaften der Stahlsorten mit den Werkstoffnummern , , , , , , , , 1,4529, , , , , und im kaltverfestigten Zustand gelten die Angaben in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z vom 20. April Anlage 5/34 1 Brandschutzklappen müssen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Klasse A2-s1,d0 nach DIN EN ) bestehen. 2 Brandschutzklappen dürfen in Lüftungsleitungen von Lüftungsanlagen nur verwendet werden, wenn zusätzlich zur CE- Kennzeichnung für die Brandschutzklappe eine Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung von maximal 72 C oder für Zuluftleitungen in Warmluftheizungsanlagen maximal 95 C ausgewiesen wird. 3 Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement und motorischem Antrieb, die auch bedarfsgemäß und unabhängig von der Schutzfunktion geöffnet oder geschlossen werden sollen, dürfen in Lüftungsleitungen von Lüftungsanlagen einschließlich Warmluftheizungsanlagen nur verwendet werden, wenn gemäß zusätzlichen Angaben zur CE- Kennzeichnung für die Brandschutzklappe die Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit für mindestens Betätigungen nachgewiesen wurde. 4 Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsleitungen von Lüftungsanlagen einschließlich Warmluftheizungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelements verwendet werden, die durch die Feuerwiderstandsprüfung nach EN nachgewiesen wurde. 5 Brandschutzklappen dürfen zusätzlich zur thermischen Auslösung mit Auslöseeinrichtungen angesteuert werden, die auf Rauch ansprechen (Rauchauslöseeinrichtungen), wenn diese Rauchauslöseeinrichtungen allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind. Die Rauchauslöseeinrichtungen müssen für den Anschluss an die jeweilige Brandschutzklappe geeignet und in Lüftungsleitungen installiert sein. 6 Brandschutzklappen ohne angeschlossene Lüftungsleitung(en) sind auf Grund der bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur in Sonderfällen verwendbar. Die Festlegung der Verwendungsbedingungen und die entsprechende Nachweisführung müssen im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen. 7 Für die Verwendung der Brandschutzklappen ist die vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigte, detaillierte Montage- und Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe notwendigen Angaben darzustellen. 8 Auf Veranlassung des Eigentümers der Lüftungsanlage muss die Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach DIN EN in Verbindung mit DIN mindestens in halbjährlichen Abstand erfolgen. Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinander folgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die Brandschutzklappe nur in jährlichem Abstand überprüft werden. 9 Die Brandschutzklappen dürfen nicht in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen verwendet werden. Diese Brandschutzklappen bedürfen als Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Febraur 2012) Seite 4 von 5

5 Anlage 5/35 1 Entrauchungsklappen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Klasse A2-s1,d0 nach DIN EN ) bestehen. 2 Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Entrauchungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelements verwendet werden, die durch die Feuerwiderstandsprüfung nach EN nachgewiesen wurde. 3 Für die Verwendung von Entrauchungsklappen in Entrauchungsanlagen ist die vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigte, detaillierte Montage- und Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Entrauchungsklappe notwendigen Angaben darzustellen. Auf Veranlassung des Eigentümers der Entrauchungsanlage muss die Überprüfung der Funktion der Entrauchungsklappe unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach DIN EN in Verbindung mit DIN mindestens in halbjährlichen Abstand erfolgen. Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinander folgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die Entrauchungsklappe nur in jährlichem Abstand überprüft werden. Anlage 5/36 1 Das Bauprodukt muss aus nicht brennbaren Baustoffen (mindestens Klasse A2-s1,d0 nach DIN EN ) bestehen. 2 Nach DIN EN geprüfte Entrauchungskanalstücke dürfen nur für horizontal angeordnete Entrauchungsleitungen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen eines einzelnen Brandabschnitts verwendet werden. 3 Für die Verwendung von Entrauchungskanalstücken in Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist eine vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigte, detaillierte Montage- und Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. 1 Flächige Dämmstoffe, die in die Klassen A2, B und C nach DIN EN eingestuft sind, dürfen nicht für Rohrdämmungen mit einem Außendurchmesser 300 mm verwendet werden. Die Festlegungen in der Produktnorm für die Durchführung der Brandprüfungen berücksichtigen bei den Klassen A2, B und C sowie A2 L, B L und C L nicht die Verwendung der Rohrdämmstoffe auf Kunststoffrohren. Bis zu einer Ergänzung der Norm um solche Bestimmungen ist für den Nachweis des Brandverhaltens bei Verwendung der Rohrdämmstoffe auf Kunststoffrohren mit Ausnahme der Klassen A1, A1 L, D, D L, E und E L ein gesonderter bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Die Festlegungen in der Produktnorm für die Durchführung der Brandprüfungen decken bei den Klassen A2, B und C sowie A2 L, B L und C L nur Montageabstände von mindestens 25 mm zwischen den Oberflächen der Rohrdämmstoffe ab. Für den Nachweis des Brandverhaltens bei geringerem Montageabstand ist mit Ausnahme der Klassen A1, A1 L, D, D L, E und E L ein gesonderter bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. 2 Der in der CE-Kenzeichnung angegebene Nennwert der Wärmeleitfähigkeit bei 40 C Mitteltemperatur λ 40 C ist zur Umrechnung gemäß DIN V , Abschnitt 8 heranzuziehen. 3 Für die Verwendung der Produkte zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in Gebäuden entsprechend Energieeinsparverordnung EnEV ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich (Febraur 2012) Seite 5 von 5

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