Berufsunfähigkeitsversicherung

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1 Fachinformation Berufsunfähigkeitsversicherung in der bav FAQ Stand: Juli 2016 BA824_ txts

2 Inhalt 1. Welche Vorteile hat die Berufsunfähigkeitsversicherung in der betrieblichen Altersversorgung? 1 2. Welche Pflichten ergeben sich für den Arbeitgeber? 1 3. Warum besteht die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers? 1 4. Ist der Arbeitgeber für Angaben des Arbeitnehmers verantwortlich? 1 5. Welche Besonderheit besteht bei einer Dienstobliegenheitserklärung? 1 6. Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer ausscheidet? 2 7. Ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Berunfsunfähigkeitsversicherung zu beachten? 2 8. Wie wird ein BU-Fall vor Antragsannahme, jedoch nach Antragsstellung behandelt? 2 9. Was passiert bei nicht fristgerechter Zahlung? Wird der Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug informiert? Was passiert, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz gerät? Gibt es bedinungsmäßige Abweichungen im Vergleich zum Privatbereich? Wer sind die Ansprechpartner an der Generaldirektion? 3

3 1 1. Welche Vorteile hat die Berufsunfähigkeitsversicherung in der betrieblichen Altersversorgung? 2. Welche Pflichten ergeben sich für den Arbeitgeber? 3. Warum besteht die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers? 4. Ist der Arbeitgeber für Angaben des Arbeitnehmers verantwortlich? 5. Welche Besonderheit besteht bei einer Dienstobliegenheitserklärung? Im Gegensatz zum privaten Bereich fallen in der betrieblichen Altersversorgung (bav) in der Ansparphase in der Regel keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Die betriebliche Altersversorgung profitiert somit von einer umfangreichen Förderung durch die diese Möglichkeit der Altersversorgung im Ergebnis noch attraktiver wird. Außerdem spart der Arbeitgeber aufgrund einer Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters regelmäßig auch seine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weshalb diese Form des Versorgungslohns für ihn häufig günstiger ist, als die Auszahlung als steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitseinkommen. Diese Vorteile gilt es zu nutzen. Da die Einrichtung der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) im Rahmen der bav erfolgt, legt der Arbeitgeber die Rahmenbedingungen bei der Einrichtung und Gestaltung fest. Besteht im Unternehmen eine Arbeitnehmervertretung, so kann diese dabei mitwirken. Für die BU-Absicherung muss der Arbeitgeber lediglich die Beiträge vertragsgemäß entrichten. Im Rahmen einer Dienstobliegenheitserklärung muss er außerdem allgemeine Angaben zu seiner Belegschaft korrekt beantworten. Wird keine Dienstobliegenheitserklärung eingerichtet, ist der Arbeitnehmer für die Beantwortung von Gesundheitsfragen selbst verantwortlich. Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus der Art der Zusage als beitragsorientierte Leistungszusage und aus der Versicherungsnehmereigenschaft. Für Angaben des Arbeitnehmers, insbesondere der Gesundheitsangaben, ist der Arbeitgeber nicht verantwortlich. Werden Leistungen des Versicherers verweigert, so liegt bei falschen Angaben des Arbeitnehmers kein Verschulden des Arbeitgebers vor. Insoweit besteht also keine Haftungsgrundlage, die zu einem Anspruch gegen den Arbeitgeber führt. Sollte eine Dienstobliegenheitserklärung vom Arbeitgeber vorliegen und beinhaltet diese falschen Angaben, z. B. zur krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber hierfür verantwortlich.

4 2 6. Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer ausscheidet? Sollte der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden, bestehen folgende Möglichkeiten für einen Direktversicherungsvertrag: 1. Private Fortführung Will der Arbeitnehmer den Vertrag privat fortführen, so besteht die Möglichkeit den Vertrag als Privatvertrag zu übernehmen und ggf. mit privaten Beiträgen fortzuführen. Dadurch kann der Versicherungsschutz erhalten bleiben. 2. Übernahme durch den neuen Arbeitgeber Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, kann die bestehende Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber übernommen und weitergeführt werden. 3. Übertragung auf den Anbieter des neuen Arbeitgebers Es besteht die Möglichkeit, die Versorgungszusage auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Soweit sich die versicherten Risiken hinsichtlich der Art und der Höhe nicht ändern, ist in der Regel keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Allerdings kann sich durch die dann aktuellen Rechnungsgrundlagen ein anderer Beitrag ergeben. Für den neuen Arbeitgeber besteht kein Haftungsrisiko, da dieser die neuen Rechnungsgrundlagen und Annahmerichtlinien des neuen Anbieters nicht beeinflussen kann. 4. Neuer Arbeitgeber lehnt die BU Absicherung ab Sollte der neue Arbeitgeber eine Berufsunfähigkeitsabsicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht gestatten, so besteht immer die Möglichkeit den bestehenden Vertrag privat fortzuführen (vgl. hierzu Ziffer 6.1). 7. Ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten? 8. Wie wird ein BU-Fall vor Antragsannahme, jedoch nach Antragsstellung behandelt? Grundsätzlich ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung zu beachten. Aus Sicht des Arbeitgebers genügt es hierbei allen Arbeitnehmern die Versorgungsmöglichkeit anzubieten. Wird der Arbeitnehmer durch den Versicherer abgelehnt bzw. unter erschwerten Bedingungen oder einem höheren Beitrag angenommen, so liegt das nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Ein Vertragsverhältnis kann sich bereits im Rahmen des vorläufigen Versicherungsschutzes ergeben. Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente ist hier auf maximal EUR monatlich beschränkt. Ein Hauptvertrag besteht noch nicht. Sollte die Berufsunfähigkeit wieder entfallen, kann dieser im Nachhinein geschlossen werden. Die Annahme ist abhängig von einer möglichen Risikoprüfung.

5 3 9. Was passiert bei nicht fristgerechter Zahlung? 10. Wird der Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug informiert? 11. Was passiert, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz gerät? 12. Gibt es bedingungsgemäße Abweichungen im Vergleich zum Privatbereich? 13. Wer sind die Ansprechpartner an der Generaldirektion? Im Aufforderungsverfahren, also bei Zahlung durch Überweisung, besteht eine Mahnfrist von 55 Tagen. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist wird die Mahnung Folgebeitrag bzw. die zweite Erinnerung Erstbeitrag versandt. Beim Lastschriftverfahren besteht eine Mahnfrist, nach Rücklastschrift, von 30 Tagen. Die Mahnung erhält der Versicherungsnehmer (= Arbeitgeber). Durch eine Stornoinformation wird der Vermittler kontaktiert. Versicherungsschutz besteht während des Mahnverfahrens zusammengefasst wie folgt: Mahndatum + 14 Tage + 3 Tage Versand = Aufrundung bis zum nächsten Ersten des Folgemonats. Bei Nichtzahlung des Erstbeitrags erhält die versicherte Person keine weitere Information. Bei Nichtzahlung des Folgebeitrags erhält die versicherte Person 20 Tage nach der Mahnung an den Arbeitgeber eine Information über den Zahlungsverzug. Im ersten Schritt wird eine Mahnung an den Arbeitgeber versandt. Bei Nichtzahlung wird der Vertrag gem. 38 Abs. 1 VVG gekündigt, zunächst mit der Folge der Beitragsfreistellung. Außerdem wird der Arbeitnehmer postalisch über den Status des Vertrags informiert. Er hat die Möglichkeit die Beitragsrückstände zu begleichen sowie den Vertrag als Versicherungsnehmer fortzuführen. Nein. Bedingungsgemäße Abweichungen im Vergleich zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es nicht. Weitere Informationen erhalten Sie von den Fachspezialisten vor Ort oder den Kollegen der bav Hotline von LK-FV unter Bei Rückfragen unterstützen Sie außerdem Herr Benjamin Kunder (-4849) und Herr Maximilian Grösch (-2789).

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