Tatmehrheit bei neuem Tatgeschehen nach räumlicher Zäsur

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1 AG Ansbach, Urteil v Ds 1031 Js 10005/15 Titel: Tatmehrheit bei neuem Tatgeschehen nach räumlicher Zäsur Normenkette: StGB 52, 53 Leitsatz: Kommt es zu einer räumlichen Zäsur dadurch, dass der Angeklagte eine nicht unerhebliche Strecke zurücklegt, bevor er wieder auf die Geschädigte trifft, liegt sowohl inhaltlich als auch räumlichzeitlich ein materiell neues Geschehen vor, so dass Tatmehrheit gemäß 53 StGB anzunehmen ist. (Rn. 41) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: räumliche Zäsur, neues Geschehen, Tatmehrheit Rechtsmittelinstanz: LG Ansbach, Urteil vom Ns 1031 Js 10005/15 Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen. 2. Er wird zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB Entscheidungsgründe I. 1 Der 27 Jahre alte Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung und macht derzeit eine Umschulung zum Industriemechaniker, die durch die Agentur für Arbeit vermittelt wurde. Er bezieht Arbeitslosengeld I in Höhe von knapp 800, Euro. Er sieht sich Forderungen aus Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von von insgesamt ca , Euro gegenüber. 2 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang 11 mal in Erscheinung getreten: AG ANSBACH (D3201) 1 DS 101 JS 5958/03 JUG. Rechtskräftig seit Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in 2 Fällen Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: STGB 223 ABS. 1, 224 ABS. 1 NR. 2, 53, JGG 3, 10, 15

2 F1 Freizeit Jugendarrest. Richterliche Weisung. Erbringung von Arbeitsleistungen STA ANSBACH (D3200S) 3091 JS 11510/04 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: STVG 21 ABS. 1 NR. 1 Von der Verfolgung abgesehen nach 45 Abs. 3 JGG. Ermahnung. Erbringung von Arbeitsleistungen STA ANSBACH (D3200S) 3101 JS 11805/05 Tatbezeichnung: Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: STGB 267 ABS. 1 Von der Verfolgung abgesehen nach 45 Abs. 2 JGG AG Ansbach (D3201) 1 Ds 3101 Js 741/06 jug. Tatbezeichnung: Bedrohung Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: StGB 241 Abs. 1 Verfahren eingestellt nach 47 JGG. Erbringung von Arbeitsleistungen AG Ansbach (D3201) 1 Ls 3101 Js 10158/06 jug. Rechtskräftig seit Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: StGB 242 Abs. 1, JGG 3, 31 Abs. 3 W 4 Woche(n) Jugendarrest. Erbringung von Arbeitsleistungen AG Ansbach (D3201) 1 Cs 3091 Js 12534/07 Rechtskräftig seit

3 Tatbezeichnung: Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: StGB 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 44, Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. 1 Monat(e) Fahrverbot AG Ansbach (D3201) 1 Ds 3101 Js 9824/08 jug. Rechtskräftig seit Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: StGB 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1, JGG 18 8 Monat(e) Jugendstrafe. Bewährungszeit bis Bewährungszeit verlängert bis Bewährungshelfer bestellt bis: Bewährungszeit verlängert bis Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom Strafmakel beseitigt AG Ansbach (D3201) 1 Cs 3091 Js 6690/09 jug. Rechtskräftig seit Tatbezeichnung: Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: StVG 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe AG Ansbach (D3201) 2 Cs 1031 Js 7790/10 Rechtskräftig seit Tatbezeichnung: Exhibitionistische Handlungen Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: StGB 183 Abs. 1, Abs Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe. Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach 25 JArbSchG).

4 AG Ansbach (D3201) Ds 1031 Js 761/11 Rechtskräftig seit Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: StGB 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 185, 194, 52, 56 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 4 Jahr(e). Bewährungshelfer bestellt AG Ansbach (D3201) 2 Ls 1031 Js 9818/13 Rechtskräftig seit Tatbezeichnung: Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: Angewendete Vorschriften: StGB 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1, 56 Abs. 1, 56 Abs. 2 1 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 5 Jahr(e) Bewährungshelfer bestellt 14 Der Verurteilung vom lag folgender Sachverhalt zugrunde: 15 Der Angeklagte hielt sich am ab etwa Uhr in der Coyote-Bar in Ansbach, Meinhardswindener Straße, auf. Im Laufe der Nacht traf er dort immer wieder auf drei amerikanische Soldaten, die Zeugen... und... Er versuchte ständig diese zu provozieren, indem er sie z.b. fragte, was sie in Afghanistan wollen. Gegen Uhr schließlich bezeichnete der Angeklagte vor der Coyote-Bar den... als Kindermörder und schlug ihm ohne rechtfertigenden Grund mit der Hand in das Gesicht. Hierdurch erlitt... eine Platzwunde an der Oberlippe. Der Angeklagte wollte gegenüber... seine Missbilligung zum Ausdruck bringen und diesen verletzen stellte form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Angeklagten. 17 Die Staatsanwaltschaft hält darüber hinaus wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung der Körperverletzung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 18 Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisiert. Dies führte bei ihm zu einer gewissen Kritikminderung und Enthemmung. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war dadurch zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht erheblich im Sinne von 21 StGB vermindert. 19

5 Der Verurteilung vom lag folgender Sachverhalt zugrunde: 20 Am um Uhr verletzte der Angeklagte in der Discothek Aura in der Waldstraße 2 in Ansbach den... indem der Angeklagte nach verbalen Provokationen des... diesen zunächst umstieß und ihm mit dem beschuhten Fuß gegen die Brust trat. Anschließend nahm der Angeklagte einen Absperrpfosten und schlug damit in Richtung des Körpers des Geschädigten. Der Geschädigte konnte, um schlimmere Verletzungen zu vermeiden, den Pfosten mit seiner Hand abwehren. Anschließend führte der Angeklagte einen weiteren Tritt in Richtung der Brust des Geschädigten aus. 21 Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, neben nicht unerheblichen Schmerzen eine Abwehrverletzung in Form einer Risswunde an der linken Hand, die mit mehreren Stichen genäht werden musste; eine Narbe ist nach wie vor sichtbar und der Geschädigte hat auch noch eine Bewegungseinschränkung. 22 Der Angeklagte war bei Tatbegehung alkoholisiert. Seine Atemalkoholkonzentration betrug am um Uhr 0,53 mg/l. Hierdurch war die Fähigkeit des Angeklagten; das Unrecht der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich im Sinne von 21 StGB vermindert. 23 Der Angeklagte und der Geschädigte... führten einen Täter-Opfer-Ausgleich durch und der Angeklagte zahlte an den Geschädigten ,00 Schmerzensgeld in bar. II Der Angeklagte befand sich in der Nacht vom 12./ zwischen und Uhr in den Kammerspielen, Maximilianstraße 29 in Ansbach auf der Tanzfläche. Hierbei kam es zu einer Berührung zwischen dem... und dem Angeklagten, welche dazu führte, dass das Jack Daniels-Cola-Mischgetränk des Angeklagten auf dessen Hemd verschüttet wurde. Aus Ärger hierüber verletzte der Angeklagte den... indem er diesem mit dem Fuß gegen das linke Knie trat. Der Geschädigte... erlitt hierdurch Schmerzen im Knie Die Freundin des Geschädigten... Frau... ging sodann in dem Saal auf den Angeklagten zu und sprach ihn an, weshalb er das gemacht habe. Der Angeklagte deutete auf sein Hemd und verließ sodann den Saal über die Tanzfläche. Der Angeklagte begab sich zu der Jackenausgabe im Gang vor dem Saal. Die Zeugin... begab sich ebenfalls zur Jackenausgabe außerhalb des Saales und berührte den Angeklagten an der Schulter, um diesen aufzufordern, mit ihr zu den Securitymitarbeitern zu gehen. Der Angeklagte schlug der Geschädigten... darauf hin mit der Faust in das Gesicht. Die Geschädigter... erlitt hierdurch, wie von dem Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Prellung auf der Stirn und Schmerzen. 26 Der Geschädigte... kam daraufhin hinzu und nahm den Angeklagten in den Schwitzkasten, um diesen von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten. Der Angeklagte konnte sich schließlich aus dem Schwitzkasten befreien und entfernte sich in Richtung Ausgang und Glasfläche in Richtung Cafe Max. Dort traf er erneut auf die Geschädigte..., die in der Glasfläche versuchte zu sehen, ob sie eine Platzwunde habe. Der Angeklagte lief sodann noch einige Schritte auf die Geschädigte... zu, sprang in die Luft und trat dieser mit dem Fuß in Richtung ihrer oberen Körperhälfte. Die Geschädigte..., die zur Abwehr noch ihren Ellenbogen hochriss, erlitt dadurch eine Prellung am Ellengoben und für mehrere Wochen anhaltende Schmerzen. 27

6 Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen bejaht. III. 28 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der in der Hauptverhandlung vom und durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der Zeugen Zwar hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er lediglich durch einen sogenannten Fußfeger gegen das Standbein des Geschädigten... diesen zu Fall gebracht habe, nachdem dieser mit Absicht ihm das Trinkglas aus der Hand geschlagen habe, einen Schlag gegen die Geschädigte... habe es jedoch nicht gegeben und ferner sei er, als er mit dem Zeugen... die Räumlichkeiten habe verlassen wollen, lediglich hochgesprungen um in einer Art Befreiungstritt, der aber mit Sicherheit nicht die Geschädigte... getroffen habe, kurz für Angst und Schrecken zu sorgen, um so ohne weitere Auseinandersetzung die Räumlichkeiten verlassen zu können. Diese Einlassung ist jedoch widerlegt durch die Vernehmung der vorgenannten Zeugen. 30 Das Gericht schenkt den Angaben der Zeugen... in vollem Umgang Glauben. Insbesondere ergeben sich aus den Aussagen untereinander keine so wesentlichen Abweichungen, dass darauf geschlossen werden kann, dass die Zeugen unwahre Angaben gemacht hätten. Die Beule, welche die Zeugin... geltend macht, ist durch das ärztliche Attest des Zeugen... bewiesen. Im übrigen haben die Zeugen... ihre Angaben ohne übermäßigen Belastungseifer, wenn auch getragen durch verständliche Entrüstung über den Vorfall, ohne wesentliche innere Widersprüche gemacht. Diese Aussagen der vorgenannten drei Zeugen werden zusätzlich gestützt durch die Aussage der neutralen Zeugin... die den Sprung durch den Angeklagten mit einem Tritt, der kurz vor dem Gesicht der Geschädigten... ausgeführt worden sei, gesehen hat. Die zurückhaltende und sachlich vorgetragene Aussage der Zeugin... ist frei von jeglichen Zweifeln. 31 Die übrigen Aussagen der Zeugen... und... sind erkennbar von dem Wunsch getragen, zu einem Freispruch des Angeklagten beitragen zu können. 32 Der behauptete Befreiungstritt erscheint in seiner Schilderung durch den Angeklagten und durch den Zeugen... bereits objektiv völlig unglaubhaft. Diese Beschreibung ist zudem widerlegt durch die Aussage der neutralen Zeugin Der Zeuge... gibt darüber hinaus an, dass er lediglich den Sturz des Geschädigten... auf der Tanzfläche gesehen habe, nicht jedoch, wie es dazu gekommen sei. Dazu, wie es zu dem Schwitzkasten durch den Geschädigten... gekommen sein könnte, macht der Zeuge... keine konkreten Angaben, da er nicht die ganze Zeit hingeschaut habe. 34 Der Zeuge... gibt an, einen Schlag gegen das Glas durch den Geschädigten... nicht gesehen zu haben. Das zweite Geschehen habe er ebenfalls erst dann gesehen, als der Schwitzkasten bereits in vollem Gange gewesen sei. Er sei auch erst später dazu gekommen. 35 Der Schilderung des Zeugen... er habe gesehen, wie der Zeuge... dem Angeklagten das Glas aus der Hand geschlagen habe, schenkt das Gericht keinen Glauben. Hinsichtlich des vor dem Schwitzkasten erfolgten Schlag gegen die Geschädigte... hat der Zeuge... keine eigenen Beobachtungen gehabt, da er schildert, er sei noch bei der Jackenausgabe gewesen. Soweit der Zeuge... hingegen angibt, er sei sich

7 sicher, dass durch den Befreiungstritt niemand außer ihm selbst getroffen worden sei, schenkt das Gericht dieser Aussage keinen Glauben, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin Der Zeuge... gibt an, den Vorfall mit dem Glas nicht gesehen zu haben. Zu dem zweiten Geschehen sei er ebenfalls erst hinzugekommen, als der Angeklagte sich schon im Schwitzkasten des Geschädigten... befunden habe. Den Sprung mit dem sogenannten Befreiungstritt hat der Zeuge... nicht näher beschreiben können. 37 Der Schilderung durch den Zeugen..., dass der Geschädigte... dem Angeklagten dessen Trinkglas aus der Hand geschlagen habe, schenkt das Gericht keinen Glauben. Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, er glaube, dies sei an der Garderobe gewesen was vergleichsweise abwegig ist. 38 Dem hilfsweise im Plädoyer gestellten Beweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt..., den früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt..., als Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Angeklagte diesem schon vor Übernahme des Mandats durch Rechtsanwalt... exakt die gleichen Zeugen benannt habe, wie gegenüber Rechtsanwalt..., kommt das Gericht nicht nach, da es diese Beweistatsache als wahr unterstellt. Eine andere Würdigung des Sachverhalts ergibt sich hieraus indessen nicht. IV. 39 Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen gemäß 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. 40 Das Gericht geht von einer räumlich-zeitlichen Zäsur durch das Verlassen des Saales mit der Tanzfläche zwischen den ersten beiden Taten aus, die zur Annahme von Tatmehrheit führt. 41 Nach der zweiten Tat, dem Faustschlag gegen die Geschädigte... kam es sodann zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten..., welcher sich der Angeklagte schließlich entziehen konnte. Es kommt sodann zu einer räumlichen Zäsur dadurch, dass der Angeklagte eine nicht unerhebliche Strecke zurücklegt, um zu dem Bereich des Ausgangs zu gelangen, wo er sodann zufällig wieder auf die Geschädigte... traf. Der sodann getroffene Tatentschluss hochzuspringen und in Richtung der oberen Körperhälfte der Geschädigten zu treten begründet sowohl inhaltlich als auch räumlichzeitlich ein materielle neues Geschehen, so dass auch hier Tatmehrheit gemäß 53 StGB anzunehmen ist. 42 Das Gericht wertet hingegen den Tritt gegen die Geschädigte... nicht als gefährliche Körperverletzung gemäß 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da nicht hinreichend festgestellt werden kann, ob es sich bei den Schuhen, die der Angeklagte getragen haben mag um ein gefährliches Werkzeug, insbesondere nach ihrer Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung gehandelt hat. Nähere Feststellungen der Beschaffenheit dieser Schuhe sind dem Gericht in keiner Weise möglich. Der Angeklagte hat lediglich angegeben es habe sich um feine Schuhe gehandelt. Schuhe können jedoch nicht per se bereits als gefährliches Werkzeug gemäß 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet werden. Vielmehr sind hierfür auch Feststellungen zu ihrer konkreten Beschaffenheit erforderlich (Fischer, 224, Rdnr. 8 9 c). V. 43 Bei der Strafzumessung konnte allenfalls noch leicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass die Tat mit mittlerweile 9 Monaten eine nicht unerhebliche Zeit zurückliegt. 44

8 Zulasten des Angeklagten war jedoch strafschärfend zu berücksichtigen, dass dieser bereits 11 mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, darunter insbesondere viermal wegen gefährlicher Körperverletzung oder vorsätzlicher Körperverletzung. Insbesondere stand der Angeklagte zur Tatzeit unter zweifacher laufender Bewährung. Diese Bewährungsstrafen erfolgten insbesondere auch wegen ähnlicher Vorgehensweisen bzw. erfolgten in vergleichbarem sozialen Umfeld, nämlich in Diskotheken oder dem Nachtleben im weiteren Sinne. 45 Weiterhin war strafschärfend zulasten des Angeklagten die besondere Rohheit seines Vorgehens, insbesondere bei dem Faustschlag gegen die Geschädigte... sowie dem Tritt gegen die Geschädigte... zu berücksichtigen, die durchaus auch zu sehr viel schwereren Verletzungen hätten führen können. Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen waren auch erheblicher Art. 46 Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten erachtet das Gericht für den Tritt gegen das Knie des Geschädigten... eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten, für den Faustschlag gegen den Geschädigte... eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und für den Tritt gegen die Geschädigte... eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. 47 Diese Einzelfreiheitsstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten zusammengeführt. 48 Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kommt nicht in Betracht. Die Sozialprognose für den Angeklagten ist negativ. Die Vollstreckung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, insbesondere unter spezial- und Generalpräventiven Gesichtspunkten. Außerdem liegen besondere Umstände im Sinne des 56 Abs. 2 StGB nicht vor. Der Angeklagte stand zur Tatzeit bereits zweifach unter laufender Bewährung. Selbst aufgrund der letzten Verurteilung ihm auferlegte Beratungsgespräche und ein Antiaggressionstraining haben ihn nicht davon abgehalten, vergleichbare Taten erneut zu begehen. VI. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf 464, 465, 472 StPO.

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