Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof /11/0077

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1 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2007/11/0077 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.h. in Graz, vertreten durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Gartengasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2007, Zl. FA8A- 81W6/2006-1, betreffend Pflegegebühren (mitbeteiligte Partei: H W in G), zu Recht erkannt: Spruch Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Am 29. Juli 2005 wurde die mj. Julia V., geb. 1997, gemeinsam mit ihrer Mutter Jutta V. (als Begleitperson) im Landeskrankenhaus-Universitätsklinikum Graz, dessen Rechtsträgerin die beschwerdeführende Partei ist, auf der Universitätsklinik für Kinderchirurgie wegen akuter Blinddarmentzündung stationär aufgenommen. Der Mitbeteiligte - der Lebensgefährte der Kindesmutter Jutta V. war, er ist jedoch nicht der Vater des Kindes - unterfertigte am selben Tag eine "Verpflichtungserklärung" betreffend Bezahlung von Pflege- und Sondergebühren. Die in dieser Verpflichtungserklärung aufscheinende G.- Versicherung lehnte jedoch am 1. August 2005 eine Kostenübernahme ab, woraufhin die Kindesmutter die Transferierung ihres Kindes in die allgemeine Gebührenklasse verlangte, welche auch vorgenommen wurde. Aus dem Verwaltungsakt ist ferner ersichtlich, dass die Entlassung aus dem Krankenhaus am 2. August 2005 erfolgte. Die vom Mitbeteiligten unterfertigte Verpflichtungserklärung vom 29. Juli 2005 hat folgenden Wortlaut: "Herr/Frau... (der Mitbeteiligte) VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG 1. Ich erkläre ausdrücklich 2. a)*dass ich die Aufnahme in die Sonderklasse (Mehrbett/Einbettzimmer) wünsche... (V. Julia, unter Anführung ua. der SV-Nr.) b)*als gesetzlicher Vertreter, dass der Patient in die Sonderklasse (Mehrbett/Einbettzimmer) aufgenommen werden soll. 3. (*Nichtzutreffendes bitte streichen) Die Pflege- und Sondergebühren (Anstalts-, Arzt- und Hebeammengebühren) sind selbst zu bezahlen, soweit kein Leistungsanspruch aus der angeführten privaten Krankenversicherung bzw. überhaupt keine private Krankenversicherung besteht. Dies könnte auch bei einem Widerruf gemäß Pkt. 5 zutreffen. In diesem Fall habe ich binnen 5 Tagen eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten. 6. Private Krankenversicherung besteht bei: Austria Generali, Polizzen-Nr.: 1/71/ Ich erkläre ausdrücklich mein Einverständnis, dass allfällige Ansprüche aus meiner privaten Krankenversicherung zur Abdeckung der Kosten in der Sonderklasse meiner stationären Behandlung an die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.h. ausbezahlt werden. Seite 1 von 5

2 8. Bei einem Aufenthalt unter 24 Stunden in der Sonderklasse zahlt üblicherweise die private Krankenversicherung nicht. In diesem Fall habe ich sämtliche Kosten selbst zu tragen. 9. Ich erteile ausdrücklich die Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz 2000 i.d.g.f., dass personenbezogene Daten, insbesondere über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, die für die Beurteilung und Erfüllung von allfälligen Ansprüchen aus dem o.a. Versicherungsvertrag nötig sind, an die private Krankenversicherung übermittelt werden. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann. 10. Ich erkläre, auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufnahme in die Sonderklasse und die Verrechnung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden zu sein. Graz, am 29. Juli 2005 (Patient oder gesetzlicher Vertreter)" In der Folge übermittelte die beschwerdeführende Partei (nachdem bereits an die Kindesmutter eine Pflegegebührenrechnung übermittelt worden war, sie jedoch die Zahlung abgelehnt hatte) an den Mitbeteiligten die Gebührenrechnung vom 24. Jänner 2006 über näher angeführte gegenüber Julia V. erbrachte Leistungen in der genannten Krankenanstalt in der Zeit vom 29. Juli 2005 bis 1. August 2005 über den Gesamtbetrag von EUR 1.196,58, in welcher hinsichtlich Fälligkeit, allfällige Verzugszinsen und Vollstreckbarkeit auf 42 Stmk. Krankenanstaltengesetz KALG hingewiesen wurde. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Einspruch und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass er für den Krankenhausaufenthalt seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Tochter, für die er nicht erziehungsberechtigt sei, nicht aufkommen könne. Die beschwerdeführende Partei legte daraufhin mit Schreiben vom 23. Feber 2006 den Einspruch der Verwaltungsbehörde vor. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18. April 2006 sprach dieser aus, dass gemäß 42 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes - KALG dem Einspruch des Mitbeteiligten gegen die Pflege-(Sonder)Gebührenrechnung der beschwerdeführenden Partei vom 24. Jänner 2006 stattgegeben und die angefochtene Zahlungsaufforderung aufgehoben werde. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des KALG aus, dass eine Verpflichtungserklärung zur Aufnahme in die Sonderklasse lediglich vom Patienten oder falls dieser minderjährig sei, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rechtswirksamkeit erlangen könne. Da der Mitbeteiligte nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sei, sei er nicht berechtigt gewesen, eine Erklärung abzugeben, wonach das Kind in die Sonderklasse aufzunehmen sei, und es sei daher die Vorschreibung der Kosten an ihn nicht gerechtfertigt gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2007 keine Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde führte in der Begründung, nach Darstellung der 28, 41 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 42 Abs. 2 und Abs. 3 KALG, im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe zwar eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, allerdings sei er weder Patient noch gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Patientin gewesen. Auch seitens der Krankenanstalt sei klargestellt worden, dass eine Verpflichtungserklärung vom Patienten selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden müsse. Da somit keine gültige Verpflichtungserklärung zustande gekommen sei, liege keine Zahlungsverpflichtung des Mitbeteiligten vor. Auch komme ein Rückgriff wegen Uneinbringlichkeit auf ihn nicht in Betracht, weil ein solcher nur auf zum Unterhalt verpflichtete Personen möglich sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift nicht erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die hier maßgebenden Bestimmungen des KALG, Stmk.LGBl. Nr. 66/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 145/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt: " 28 Gebührenklassen (1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des 22 Abs. 1 lit. g mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.... (3) In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen über eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflegeund Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer Seite 2 von 5

3 verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u.a.) abhängig gemacht werden. (4) Über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären. (5) Kann einem Patienten, der in die Sonderklasse aufgenommen wurde, die Zahlung der Pflegegebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist er in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.... Einbringung von LKF Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträgen, Sondergebühren und Sonderaufwendungen 40 (1) Die öffentlichen Krankenanstalten haben für die Einbringung fälliger LKF Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen von den in Anstaltspflege genommenen Personen und für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dritten Personen (Unterhaltspflichtige, Sozialversicherungsträger u. a.) und die Berechnung und Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Patienten ( 35 Abs. 7) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu sorgen. Zu diesem Zwecke haben sie schon bei der Aufnahme die notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und die Gemeinden haben hierbei Unterstützung zu leisten. (2) Von zahlungsfähigen Patienten, die zur Tragung der Kosten verpflichtet sind, kann verlangt werden, dass sie die LKF Gebühren, Pflegegebühren und Sonderaufwendungen in der Allgemeinen Gebührenklasse bis zu jeweils zehn Tagen, die Sondergebühren in der Sonderklasse bis zu jeweils 30 Tagen und die Kostenbeiträge bis zu jeweils 28 Tagen im Vorhinein entrichten. Die endgültige Abrechnung erfolgt bei der Entlassung aus der Anstaltspflege. (3) Die LKF Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, allfälligen Sondergebühren und Sonderaufwendungen für die in einer angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten sind von der Hauptanstalt ( 25) einzubringen. 41 (1) Soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz der in einer öffentlichen Krankenanstalt aufgelaufenen LKF Gebühren, Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge verpflichtet ist, hat in erster Linie der Patient hierfür aufzukommen. (2) Wenn die LKF Gebühren, Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge nicht beim Patienten selbst oder bei den sonst in Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden können, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. 42 (1) Soweit LKF Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener LKF Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ( 34 Abs. 2) ist der Bezirksverwaltungs (Bundespolizei)behörde zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen des Untersuchten erfolgt ist. (2) Zur Einbringung fälliger LKF Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung zuzustellen; diese hat zu enthalten: a) die Dauer der Krankenanstaltspflege, b) die Höhe der täglichen LKF Gebühr, Pflegegebühr, c) die Höhe der aufgelaufenen LKF Gebühren, Pflegegebühren, d) die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge, e) die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren und Sonderaufwendungen, f) die geleisteten Teilzahlungen, g) die Höhe des aushaftenden Rückstandes, h) einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung (Abs. 1) und auf allfällige Verzugszinsen, i) einen Hinweis auf die Regelung der Abs. 3 und 4. Seite 3 von 5

4 (3) Gegen die Gebührenrechnung kann der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Träger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Träger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden. (4) Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und gilt als Rückstandsausweis entweder a) nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1) oder b) nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 1) oder c) bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages oder d) nach Ablauf von zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung im behördlichen Verfahren. (5) Auf Grund von Rückstandausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist gegen Patienten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde...." Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen geltend, die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Aufnahme in die Sonderklasse mit der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflege- (Sonder)gebühren sei nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig, sei verfehlt, weil sich im Beschwerdefall nicht eine minderjährige Patientin, sondern der geschäftsfähige und eigenberechtigte Mitbeteiligte gegenüber der beschwerdeführenden Partei zur Kostentragung verpflichtet habe. Im Übrigen sei die Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Patientin einverstanden gewesen, weil sie die Unterbringung und Pflege in der Mutter-Kind-Einheit in der Sonderklasse auch tatsächlich in Anspruch genommen habe. Damit liege die Zustimmung und das Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Kindes vor. Der Mitbeteiligte sei in der Verpflichtungserklärung darauf hingewiesen worden, dass er alle Kosten der Sonderklasse zu bezahlen habe, wenn die private Versicherung die Kosten der Sonderklasse nicht decken sollte. Es sei nicht von Relevanz, dass nun die Lebensgemeinschaft zwischen dem Mitbeteiligten und der Kindesmutter zerbrochen sei. Der Mitbeteiligte habe mit der beschwerdeführenden Partei ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis begründet, auf Grund der bindenden Verpflichtungserklärung sei er verpflichtet, die Gebühren zu bezahlen. Die Bestimmungen der 28, 41 und 42 KALG würden auch keineswegs ausschließen, dass ein Dritter gegenüber der beschwerdeführenden Partei eine gültige Verpflichtungserklärung abgeben könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie nicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens das Pflegepersonal, das am 29. Juli 2005 Dienst gehabt habe, über das Zustandekommen der Verpflichtungserklärung einvernommen habe. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Unbestritten war der Mitbeteiligte nicht selbst Patient und auch nicht gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Patientin. Er war auch nicht für sie unterhaltspflichtig, sodass eine darauf begründete Zahlungsverpflichtung ( 41 Abs. 2 KALG) hier nicht in Betracht kommt. Aus der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Verpflichtungserklärung vom 29. Juli 2005 ist für ihren Standpunkt ebenfalls nichts zu gewinnen. Denn der - formularmäßige - Text der gegenständlichen "Verpflichtungserklärung" beinhaltet das Verlangen des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters nach Aufnahme in die Sonderklasse und dessen Erklärung, die Pflege- und Sondergebühren selbst zu bezahlen, soweit kein Leistungsanspruch aus der "angeführten privaten Krankenversicherung" bzw. überhaupt keine private Krankenversicherung besteht. Die Unterfertigung dieses Formulars durch den Mitbeteiligten aber auch die Angabe der Daten betreffend eine "Private Krankenversicherung" begründete - mangels einer im eigenen Namen durch den Mitbeteiligten abgegebenen Erklärung, die Verbindlichkeit der Patientin zu übernehmen - keine (auf Vertrag beruhende) Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Tragung der hier in Rede stehenden Gebühren. Soweit die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertritt, die anwesende gesetzliche Vertreterin der Patientin habe der Aufnahme ihrer Tochter und von ihr selbst in der Sonderklasse in der Mutter- Kind-Einheit zugestimmt und es seien die Vorteile aus der Aufnahme in die Sonderklasse in Anspruch genommen worden, der Mitbeteiligte habe das Formular im Auftrag und namens der Patientin bzw. der gesetzlichen Vertreterin (freilich ohne einen entsprechenden Zusatz im Formular) unterfertigt, würde das gleichfalls nicht die Zahlungsverpflichtung des Mitbeteiligten begründen, weil er dann für die Patientin gehandelt hätte, wodurch diese gegebenenfalls unter den in Punkt 2. des Formulars genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet worden wäre, jedoch mangels einer im eigenen Namen abgegebenen eigenen Verpflichtungserklärung - nicht der Mitbeteiligte selbst. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Bestehen einer Verpflichtung des Mitbeteiligten auf Leistung der Pflege- und Sondergebühren nach den Bestimmungen des KALG - oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmung - verneinte. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Seite 4 von 5

5 Die Kostenentscheidung beruht auf den 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 14. Dezember Seite 5 von 5

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