Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen

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1 Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 6. April 2001 in der Fassung des Runderlasses vom 27. April (Nds. MBl S. 854 und Nds. MBl S. 300) - VORIS Geändert durch Änderungserlass vom 30. Juli (Nds. MBl S. 733) - VORIS

2 Inhaltsübersicht Voraussetzungen für Landesbürgschaften 1. Allgemeines 2. Zweckbestimmung 3. Subsidiaritätsprinzip 4. Antragsberechtigung 5. Kreditwürdigkeit 6. Sonstige Bürgschaftsvoraussetzungen 7. Sanierung 8. Kreditgeber 9. Kreditarten 10. Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft Bürgschaftskonditionen 11. Bedingungen und Auflagen 12. Laufzeit der Bürgschaft 13. Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen 14. Übergang der verbürgten Kreditforderungen 15. Sicherheiten Bürgschaftsverfahren 16. Rechtsgrundlage 17. Beteiligte 18. PricewaterhouseCoopers AG, Hannover 19. Bürgschaftsantrag 20. Landeskreditausschuss 21. Zusammensetzung des Landeskreditausschusses 22. Sitzungen des Landeskreditausschusses 23. Entscheidung über den Bürgschaftsantrag 24. Geltungsdauer der Bürgschaftszusicherung 25. Kreditvertrag 26. Bürgschaftsübernahme 27. Vertraulichkeit Kredit- und Bürgschaftsverwaltung 28. Sorgfaltspflicht 29. Berichtspflicht 30. Änderung des Kreditvertrages 31. Kündigung des Kredits 32. Verwaltungsausschuss Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft 33. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme 34. Zeitpunkt der Inanspruchnahme 35. Abschlagszahlungen 36. Abrechnung 37. Abwicklung 38. Verwaltung der Bürgschaftsforderungen 39. Kosten des Kreditgebers 40. Ausschluss der Inanspruchnahme Kosten 41. Bürgschaftsentgelte 42. Antragsentgelt 43. Verwaltungsentgelt 44. Bereitstellungsentgelt Prüfungen 45. Prüfungsrecht 46. Prüfungskosten Schlussbestimmungen 47. Erfüllungsort und Gerichtsstand 48. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

3 Präambel Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster (Anlage) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung. 1. Allgemeines Voraussetzungen für Landesbürgschaften 1.1 Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land), vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt nach 39 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und nach dieser Richtlinie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (im Folgenden: Bürgschaften). 1.2 Bürgschaften nach dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskreditausschusses. 1.3 Bürgschaften, bei denen teilweise von dieser Richtlinie abgewichen werden soll, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages. 1.4 Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens können nach dieser Richtlinie nicht übernommen werden. Hierfür gelten besondere Richtlinien. 1.5 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht. 2. Zweckbestimmung Das Land übernimmt Bürgschaften, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen. 3. Subsidiaritätsprinzip Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und Bürgschaften von der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) GmbH nicht erreichbar sind. 4. Antragsberechtigung 4.1 Bürgschaften können beantragt werden von a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, b) Angehörigen freier Berufe, c) Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen. 4.2 Die Antragsteller müssen in Niedersachsen eine Betriebsstätte unterhalten oder in Niedersachsen eine förderungsfähige Maßnahme durchführen. 4.3 Gebietskörperschaften sind nicht antragsberechtigt. 5. Kreditwürdigkeit Der Kreditnehmer muss kreditwürdig sein und hinreichende Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredits bieten. 6. Sonstige Bürgschaftsvoraussetzungen 6.1 Der zu erwartende Erfolg muss in angemessenem Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen. 6.2 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein. 6.3 Der Kreditnehmer hat entsprechend seiner Vermögenslage für die Finanzierung der Maßnahme in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen. 7. Sanierung Kredite zur Sanierung eines Unternehmens dürfen nur verbürgt werden, wenn sie einer dauernden und nicht nur vorübergehenden Ordnung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse dienen. In jedem Fall ist ein schlüssiges Sanierungskonzept vorzulegen. 8. Kreditgeber Bürgschaften werden grundsätzlich nur gegenüber Kreditinstituten mit Sitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften übernommen. Bei Bürgschaften gegenüber anderen Kreditgebern muss die Gewähr für eine ausreichende Überwachung durch ein Kreditinstitut gegeben sein. 9. Kreditarten Bürgschaften können für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite übernommen werden. 10. Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft 10.1 Bürgschaften werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen. Sie sind in der Regel auf 80 v. H. des Ausfalls zu beschränken. Zinsen und Provisionen werden in der im Einzelfall festgesetzten Höhe verbürgt. Sie dürfen den Rahmen marktüblicher Konditionen nicht übersteigen Soweit Verzug eingetreten ist, ist mit Ausnahme von Vorfälligkeits- und ähnlichen Entschädigungen der Zinssatz verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 5 v. H. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und vom Bürgen gebilligte Regelzinssatz überschritten werden Die Bürgschaften decken auch anteilige Kosten notwendiger Rechtsverfolgung und der Sicherheitenverwertung durch Dritte Überziehungszinsen, Strafzinsen, Zinseszinsen, Mahngebühren sowie sonstige Nebenkosten werden nicht mitverbürgt. Bürgschaftskonditionen 11. Bedingungen und Auflagen Bürgschaften können von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen versehen werden. 12. Laufzeit der Bürgschaft Die Laufzeit der Bürgschaft ist dem Verwendungszweck des Kredits und der Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers anzupassen. 13. Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen Der Kreditnehmer hat Privatentnahmen oder Gewinnausschüttungen angemessen zu beschränken. 14. Übergang der verbürgten Kreditforderungen 14.1 Bei rechtsgeschäftlichem Übergang der verbürgten Kreditforderung auf Dritte wird das Land aus der Bürgschaft frei, wenn es nicht dem Übergang der Kreditforderung zugestimmt hat.

4 14.2 Eine Abtretung an ein zentrales Kreditinstitut zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung des Landes zulässig. 15. Sicherheiten 15.1 Für den Kredit sind unabhängig von der Landesbürgschaft angemessene Sicherheiten zu stellen. Sie haften auch für die Bürgschaftsentgelte Sicherheiten, die für den verbürgten Kredit bestellt sind, dienen gleichrangig zur Sicherstellung des verbürgten und des nicht verbürgten Kreditteils. Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist unzulässig Im Fall des Ausfalls ist der Umfang des Schadens für verbürgte und nicht verbürgte Kredite in gleicher Weise zu ermitteln. Für die Ermittlung des Ausfalls von Eigenobligokrediten gelten die Nrn und 10.4 entsprechend. Sicherheiten, die der Kreditnehmer dem Kreditgeber für andere Kredite jeweils gestellt hat, dienen unmittelbar anschließend als Sicherheit für den verbürgten Kredit. Sofern als Sicherheiten Grundschulden oder sonstige aus abstraktem Schuldgrund eingetragene Rechte dienen, können im Verhältnis zum Land nur der Kreditbetrag nebst Vertragszinsen und Schadensersatzansprüchen wegen Verzuges in entsprechender Anwendung der Nr. 10.2, nicht jedoch darüber hinausgehende Grundschuldzinsen in Ansatz gebracht werden Bei Grundschulden, deren Gläubiger nicht der Kreditgeber ist, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Abführung des Verwertungserlöses) dieser Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und diesem als Sicherheit dienen, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen Für die bestellten Sicherheiten sind die üblichen Risikoversicherungen in ausreichender Höhe abzuschließen Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sollen grundsätzlich die Ehegatten der Kreditnehmer oder der persönlich haftenden Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen Bei Bürgschaften Dritter ist gegenüber dem Land das Rückgriffsrecht auszuschließen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Sicherheiten bei einer wesentlichen Minderung ihres Wertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme zu verstärken Der Kreditnehmer hat seine Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten an das Land für den Fall abzutreten, dass das Land den Kreditgeber befriedigt und die Sicherheiten nicht bereits kraft Gesetzes auf das Land übergehen. 16. Rechtsgrundlage Bürgschaftsverfahren Das Bürgschaftsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, für das die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. d. F. vom (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 2586, gelten. 17. Beteiligte Beteiligte des Verfahrens sind der Kreditnehmer, der Kreditgeber und das Finanzministerium. 18. PwC Deutsche Revision Hannover Das Finanzministerium hat die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hannover (PwC Deutsche Revision) beauftragt, bei den Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Im Rahmen dieses Auftrages ist die PwC Deutsche Revision berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Niedersachsen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen anzunehmen. 19. Bürgschaftsantrag 19.1 Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist von dem Kreditnehmer über den Kreditgeber auf einem Antragsvordruck der PwC Deutsche Revision rechtzeitig und grundsätzlich vor Beginn der zu fördernden Maßnahme zu stellen Der Kreditgeber gibt drei Ausfertigungen des Antrags mit seiner ausführlichen Stellungnahme sowie einer Erklärung, dass er grundsätzlich bereit ist, den Kredit zu gewähren, an die PwC Deutsche Revision weiter. Gegebenenfalls von der PwC Deutsche Revision zusätzlich erbetene Unterlagen sind ebenfalls in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die PwC Deutsche Revision leitet zwei Ausfertigungen dem fachlich zuständigen Ministerium zu Für die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags muss nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen bis zur Beschlussfassung des Landeskreditausschusses ein ausreichender Zeitraum, der in der Regel einen Monat beträgt, zur Verfügung stehen. 20. Landeskreditausschuss Der Landeskreditausschuss hat die Aufgabe, die Auffassungen der beteiligten Ministerien, Institutionen und Verbände zu koordinieren und vor Übernahme der Bürgschaften durch das Finanzministerium über die Bürgschaftsanträge zu beschließen. 21. Zusammensetzung des Landeskreditausschusses 21.1 Dem Landeskreditausschuss gehören an je eine Vertreterin oder ein Vertreter a) des Finanzministeriums, b) des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, c) des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, d) des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales, e) des Umweltministeriums, als stimmberechtigte Mitglieder, f) der Norddeutschen Landesbank Girozentrale oder der Bremer Landesbank, Kreditanstalt Oldenburg Girozentrale Oldenburg-Bremen, g) des Gesamtverbandes Niedersächsischer Kreditinstitute, h) der Vereinigung der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, i) des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesbezirk Niedersachsen, j) der Unternehmerverbände Niedersachsen e.v. Hannover, mit beratender Stimme An den Sitzungen des Landeskreditausschusses können Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Ministerien teilnehmen Den Vorsitz im Landeskreditausschuss führt die Vertreterin oder der Vertreter des Finanzministeriums.

5 Kredit- und Bürgschaftsverwaltung 22. Sitzungen des Landeskreditausschusses 22.1 PricewaterhouseCoopers AG lädt zu den Sitzungen des Landeskreditausschusses mit einer angemessenen Frist unter Übersendung der Tagesordnung ein Der Landeskreditausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfassung zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu vertagen Für die Beschlussfassung im Landeskreditausschuss ist die Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bei unterschiedlicher Auffassung ist ggf. vom Fachministerium eine Entscheidung der Landesregierung einzuholen Über die Sitzungen des Landeskreditausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der PwC Deutsche Revision unterzeichnet und den beteiligten Ausschussmitgliedern zugeleitet werden. 23. Entscheidung über den Bürgschaftsantrag 23.1 Die PwC Deutsche Revision teilt den Beschluss des Landeskreditausschusses dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber als Entscheidung des Finanzministeriums mit An eine positive Entscheidung (Bürgschaftszusicherung) ist das Finanzministerium im Rahmen des 38 VwVfG gebunden. 24. Geltungsdauer der Bürgschaftszusicherung Die Bürgschaftszusicherung des Finanzministeriums wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe die Bürgschaftsurkunde bei der PwC Deutsche Revision angefordert wird, es sei denn, dass einem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird. Im Fall einer Fristverlängerung kann die Bürgschaftszusicherung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung geändert werden. 25. Kreditvertrag 25.1 Die PwC Deutsche Revision übersendet dem Kreditgeber einen Entwurf des Kreditvertrages. Der Kreditgeber schließt den Kreditvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit dem Kreditnehmer ab und unterrichtet die PwC Deutsche Revision über den Vertragsabschluss unter Übersendung eines unterzeichneten Kreditvertrages Der Kreditvertrag einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers darf nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen. 26. Bürgschaftsübernahme Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die vom Finanzministerium ausgestellte Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über die PwC Deutsche Revision ausgehändigt worden ist und die mit der Bürgschaftszusicherung verbundenen Bedingungen erfüllt sind. 27. Vertraulichkeit Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 28. Sorgfaltspflicht 28.1 Der Kreditgeber hat bei der Einräumung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die banküblichen Grundsätze einzuhalten und die gleiche Sorgfalt wie bei den unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten anzuwenden Der Kreditgeber hat sich vom Kreditnehmer nachweisen zu lassen, dass der verbürgte Kredit ausschließlich für den im Beschluss des Landeskreditausschusses festgelegten Zweck verwandt worden ist Der Kreditgeber hat für den verbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen. 29. Berichtspflicht 29.1 Der Kreditnehmer hat dem Kreditgeber über alle für den verbürgten Kredit bedeutsamen Ereignisse zu berichten. Bei einem Sanierungskredit hat der Kreditnehmer insbesondere die Durchführung des Sanierungskonzepts laufend darzustellen. Im Übrigen wird der Umfang der Berichtspflicht in der Bürgschaftszusicherung im Einzelnen festgelegt Der Kreditgeber hat dafür zu sorgen, dass die vom Kreditnehmer vorzulegenden Jahresabschlüsse, Berichte und sonstigen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden. Er hat diese mit seiner Stellungnahme an die PwC Deutsche Revision umgehend weiterzuleiten Der Kreditgeber hat die PwC Deutsche Revision unverzüglich zu unterrichten, wenn a) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zinsund Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät, b) er feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind, c) sich die Angaben des Kreditnehmers über seine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen, d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer eingeleitet werden, e) eine wesentliche Minderung des Sicherheitenwertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme eingetreten ist, f) sonstige Umstände eintreten, durch die die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird. 30. Änderung des Kreditvertrages Jede Änderung des Kreditvertrages sowie nicht geringfügige Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskredit- oder des Verwaltungsausschusses. 31. Kündigung des Kredits Der Kreditgeber ist zur Kündigung des Kredits nur im Einvernehmen mit dem Landeskreditausschuss berechtigt. Auf Verlangen des Landeskreditausschusses ist er verpflichtet, sein ihm kraft Kreditvertrages oder kraft Gesetzes zustehendes Kündigungsrecht auszuüben. 32. Verwaltungsausschuss 32.1 In Fällen der Bürgschaftsverwaltung beschließt anstelle des Landeskreditausschusses ein aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskreditausschusses zusammengesetzter Verwaltungsausschuss.

6 32.2 Auf Antrag eines Mitglieds sind Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses im Landeskreditausschuss zu behandeln Hinsichtlich Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie der Vertraulichkeit gelten die Bestimmungen über den Landeskreditausschuss entsprechend. späteren Überprüfungen für geleistete Abschlusszahlungen. Der zurückzuzahlende Betrag ist vom Zeitpunkt seiner Auszahlung an bis zum Tag der Gutschrift bei der Landeshauptkasse mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die übergegangene Kreditforderung einschließlich der Neben- und Vorzugsrechte hat das Land alsdann an den Kreditgeber zurück abzutreten. 37. Abwicklung Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft 33. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Das Land kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kreditvertrag entsprechend dem von der PwC Deutsche Revision übersandten Entwurf abgeschlossen ist, die in der Bürgschaftszusicherung festgelegten Sicherheiten gestellt und die Bedingungen erfüllt sind sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredits nachgewiesen ist. 34. Zeitpunkt der Inanspruchnahme 34.1 Das Land kann aus der Bürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen ist und nennenswerte Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten sowie des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen - bei Zahlungseinstellung, - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, - bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 807 ZPO, - wenn fällige Zins- oder Tilgungsbeträge nach Aufforderung durch den Kreditgeber nicht binnen zwei Monaten gezahlt werden Bereits vor Verwertung der Sicherheiten kann die Zahlung aus der Bürgschaft verlangt werden, wenn seit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fünf Monate verstrichen sind. Das Land ist berechtigt, den aus der Bürgschaft zu zahlenden Betrag um in absehbarer Zeit zu erwartende Verwertungserlöse zu kürzen. 35. Abschlagszahlungen 35.1 Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist das Land berechtigt, auf die voraussichtliche Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten, die mit dem verbürgten Teil der Kapitalforderung zu verrechnen sind Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an das Land abzutreten. 36. Abrechnung 36.1 Der Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung aus der Bürgschaft ist unter Beifügung der Abrechnung gegenüber der PwC Deutsche Revision geltend zu machen Das Land zahlt nach Überprüfung der Abrechnung durch die PwC Deutsche Revision den aufgrund der Bürgschaft zu leistenden Betrag Das Land ist jedoch berechtigt, in die Bedingungen des zugrunde liegenden Kreditvertrages einzutreten; dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber nachweist, dass er Refinanzierungsmittel für den Kredit vorzeitig zurückzahlen muss Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Bürgschaft oder für eine Leistung in dieser Höhe nicht gegeben waren, so ist der Kreditgeber verpflichtet, den gezahlten Abschlagsbetrag insoweit unverzüglich an das Land zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei 37.1 Der Kreditgeber hat die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten in Abstimmung mit der PwC Deutsche Revision zu verwerten. Die Verwertungserlöse sind vor Inanspruchnahme des Landes mit dem Kredit zu verrechnen. Nach dessen Inanspruchnahme sind sie in Höhe des dem Vomhundertsatz der Bürgschaft entsprechenden Teils unverzüglich an das Land abzuführen Andere vor und nach Inanspruchnahme des Landes beim Kreditgeber nach Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers eingehende Zahlungen sind anteilig mit der verbürgten Kapitalforderung oder mit der an das Land abgetretenen Kreditforderung und anderen Kapitalforderungen des Kreditgebers zu verrechnen und ggf. unverzüglich an das Land abzuführen. Eine dieser Verrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung des Kreditnehmers ist dem Land gegenüber unwirksam Von den Verwertungserlösen und sonstigen Zahlungseingängen können Rechtsverfolgungs- und Verwertungskosten gemäß Nr abgesetzt werden Der Kreditgeber hat verspätet an das Land abgeführte Beträge mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 38. Verwaltung der Bürgschaftsforderungen 38.1 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten auf das Land nach entsprechender Aufforderung zu übertragen, soweit sie nicht gemäß 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen oder gemäß Nr bereits abgetreten sind Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land zu verwalten und zu verwerten. 39. Kosten des Kreditgebers Alle Verwaltungs-, Verwertungs- und sonstigen Abwicklungsmaßnahmen hat der Kreditgeber ohne Entschädigung durchzuführen. 40. Ausschluss der Inanspruchnahme 40.1 Das Land wird von der Bürgschaft außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen frei, wenn der Kreditgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und nicht nachweisen kann, dass dadurch dem Land kein Schaden entstanden ist Wenn der Kreditgeber das Land nicht unverzüglich zur Zahlung aufgefordert hat, obwohl er hierzu aufgrund dieser Richtlinie berechtigt gewesen wäre, so kann er den hierdurch entstandenen Mehraufwand an Zinsen dem Ausfall nicht hinzurechnen. 41. Bürgschaftsentgelte Kosten Für Bürgschaften werden vom Land Entgelte erhoben, die an die PwC Deutsche Revision zu zahlen sind. Abweichend von den nachstehenden Bestimmungen richtet sich die Höhe des Verwaltungsentgelts für Bürgschaften des Landes Nie-

7 dersachsen für Schiffsfinanzierungen nach dem "Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen" (RdErl. des MF vom , Nds. MBl. S. 300). 42. Antragsentgelt 42.1 Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Bürgschaft hat der Antragsteller ein einmaliges Entgelt zu zahlen, das sich wie folgt berechnet: a) für Kreditsummen bis zu Euro = 1 v. H. des beantragten Kredits, b) für den Euro übersteigenden Kreditbetrag bis zu 5 Mill. Euro = 0,75 v. H. des beantragten Kredits, c) für den 5 Mill. Euro übersteigenden Kreditbetrag bis zu 10 Mill. Euro = 0,5 v. H. des beantragten Kredits, d) für den 10 Mill. Euro übersteigenden Kreditbetrag = 0,1 v. H. des beantragten Kredits. Im Einzelfall beträgt das Antragsentgelt jedoch höchstens Euro Bei mehreren Bürgschaftsanträgen eines Antragstellers, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, bemisst sich das Antragsentgelt gemäß Nr nach der Gesamtsumme der Kreditbeträge Das Antragsentgelt kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigt werden. 46. Prüfungskosten 46.1 Prüfungskosten Dritter sind vom Kreditnehmer zu tragen. Prüfungskosten des Finanzministeriums, des fachlich zuständigen Ministeriums und des Landesrechnungshofs sind nicht zu erstatten Bei in besonderem Interesse des Landes liegenden Prüfungen dürfen die Prüfungskosten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Einnahmen aus Bürgschaftsentgelten vorschussweise gezahlt werden. Schlussbestimmungen 47. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hannover. 48. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. vom (Nds. MBl. S GültL 84/29) aufgehoben. Bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragstellung. Das Antragsentgelt wird mit Antragstellung fällig. Die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags ist vom Eingang des Antragsentgelts abhängig. 43. Verwaltungsentgelt Für die Verwaltung der Bürgschaft hat der Kreditnehmer ein Entgelt in Höhe von mindestens 0,75 v. H. p. a. des jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrages bis zur Beendigung der Sicherheitenverwertung zu entrichten. Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen zu erheben. 44. Bereitstellungsentgelt Nach Ablauf von sechs Monaten seit Aushändigung der Bürgschaftsurkunde, spätestens jedoch acht Monate nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung durch die PwC Deutsche Revision, ist für die Folgezeit ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,375 v. H. p. a. des nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrages zu zahlen. 45. Prüfungsrecht Prüfungen 45.1 Das Finanzministerium und das fachlich zuständige Ministerium sind berechtigt, das antragstellende Unternehmen nach vorheriger Ankündigung in jedem Verfahrensstand zu prüfen oder prüfen zu lassen. Prüfungen durch Dritte sind vorher im Landeskreditausschuss zu beschließen Das Finanzministerium ist ferner berechtigt, die den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen des Kreditgebers zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Kreditnehmer entbindet den Kreditgeber insoweit von seiner Schweigepflicht Der Landesrechnungshof hat das in der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung vorgesehene Prüfungsrecht.

8 Prüfraster für staatliche Bürgschaften aus den Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder 1 (Stand: 14. Juli 2014) 1. Allgemeines 1.1. Prinzipielles Beihilfenverbot nach Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (im Folgenden: "AEU-Vertrag") sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Keine Beihilfen sind Bürgschaften, die nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung 2008 (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, Abl. C 155/10 vom , geändert durch Berichtigung der Mitteilung, Abl. C 244/32, vom ) gewährt werden. Zu sog. Deminimis-Beihilfen (insbesondere Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfe, Abl. L 352/1 vom ) s. u. Abschnitte 2.1. und Beihilfeaufsicht durch die Europäische Kommission Ausnahmen von der prinzipiellen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt finden sich z. B. in Art. 107 Abs. 3 a) und c) AEU-Vertrag. Über die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entscheidet die Europäische Kommission nach Anmeldung ("Notifizierung") der Beihilfe gemäß Art. 108 Abs. 3 AEU-Vertrag oder mittels einer sog. Gruppenfreistellung Anmeldepflicht und Verbot der Beihilfegewährung vor Genehmigung durch die Europäische Kommission Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 des AEU-Vertrages dürfen anmeldepflichtige Beihilfen nicht gewährt werden, bevor die Kommission sie genehmigt hat (sog. Durchführungsverbot). Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen (Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe) sind bei der Kommission anzumelden. Eine Ausnahme gilt für sog. De-minimis-Beihilfen und für durch Kommissionverordnung freigestellte Gruppen von Beihilfen. Bei Vorliegen der in den jeweiligen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen können Beihilfen ohne vorherige Genehmigung gewährt werden. Es sind lediglich bestimmte Transparenzerfordernisse zu beachten. Eine Beihilferegelung ist eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, Beihilfen gewährt werden können. Einzelbeihilfen sind solche Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, sowie einzelne, aufgrund spezieller Notifizierungsvorschriften anmeldungspflichtige Maßnahmen aufgrund einer Beihilferegelung Prüfung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die Europäische Kommission 2 Die Bedingungen, nach denen die KOM die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt in bestimmten Bereichen prüft, veröffentlicht sie regelmäßig in Form von sog. Leitlinien und Rahmen Horizontale Regelungen Leitlinien für Regionalbeihilfen (Abl. C 209/1 vom ) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. C 244/2 vom ) Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Abl. (2014)/C 198/01 vom ) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (Abl. C 19/4 vom ) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzund Energiebeihilfen (Abl. C 200/1 vom ) Sektorale Regelungen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (Abl. C 99/3 vom ) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates 3 Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (Abl. C 184 vom ) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (Abl. C(2004)13 vom ) Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (Abl. L 205/1 vom ) Kunstfaserindustrie: s. Leitlinien für Regionalbeihilfen , Anhang IV Landwirtschaft einschließlich Verarbeitung/Vermarktung sowie Forst: Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Abl. C 204/1 vom ) Landwirtschaft einschließlich Verarbeitung/Vermarktung sowie Forst: Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. L 193/1 vom ) Landwirtschaftliche Primärerzeugung (ohne Verarbeitung/Vermarktung): Verordnung (EU) der Kommission Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (Abl. L 352/9 vom ) Fischerei und Aquakultursektor: Leitlinien für die Prüfung der staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Abl. C 84/10 vom ) 1 Dieses Prüfraster soll das Auffinden relevanter EG-Beihilfebestimmungen erleichtern, kann aber - insbes. in Zweifelsfragen - nicht an deren Stelle treten. Darüber hinaus dient das Prüfraster der Anpassung von genehmigten Beihilferegelungen an die Weiterentwicklung des Beihilferechts (s. Schreiben GD Wettbewerb D/50651 vom 14. Februar 2001 betr. Zweckdienliche Maßnahmen zur Anpassung bestehender Beihilferegelungen zur Rettung und Restrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten an die einschlägigen Leitlinien). 2 s. auch die Rechtsgrundlagensammlung der EU-Kommission unter 3 Ausgleichsleistungen, die in Übereinstimmung mit dieser VO gewährt werden, sind von der Notifizierungspflicht befreit. Eine Notifizierungspflicht besteht nur für Beihilfen, die außerhalb der VO gewährt werden.

9 Fischerei und Aquakultursektor: Verordnung (EU) Nr. 717/2014 vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor (Abl. L 190/45 vom ) 1.5. Beihilfewert staatlicher Bürgschaften Für die Einhaltung von Förderhöchstgrenzen insbesondere bei der Kumulierung mit anderen Beihilfen kommt es auf die Beihilfeintensität von Bürgschaften sowie auf die Laufzeit von Bürgschaften an. Allgemein gilt: a) Soweit für das antragstellende Unternehmen ein Unternehmensrating der Bürgschaftsrating-Kategorien 1 5 (DSGV-Ratingklassen 1 13; die Übertragung aus anderen Rating-Systemen erfolgt über die 1-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeiten) vorliegt, ist bei Bürgschaften für Investitionskredite die mit Schreiben der EU- Kommission vom 26. September 2007 und vom 20. Dezember 2013 genehmigte Berechnungsmethode anzuwenden (vgl. auch Berechnungstool unter für Bürgschaften der Bürgschaftsbanken gilt die mit Schreiben der EU- Kommission vom 16. September 2009 und vom 20. Dezember 2013 genehmigte Berechnungsmethode (vgl. auch Berechnungstool unter 4 ). für Betriebsmittelkredite auf De-minimis-Basis die mit Schreiben der EU-Kommission vom 29. November 2007 und vom 20. Dezember 2013 genehmigte Berechnungsmethode anzuwenden (vgl. auch Berechnungstool unter Für Bürgschaften der Bürgschaftsbanken gilt die mit Schreiben der EU-Kommission vom 16. September 2009 und vom 20. Dezember 2013 genehmigte Berechnungsmethode (vgl. auch Berechnungstool unter 5 b) Bei Spezialfinanzierungen im Sinne von Art. 86 Nr. 6 der Richtlinie 2006/48/EG (Abl. L 177 vom ) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (insbesondere Projektfinanzierungen und neue/junge Unternehmen ohne Rating) erfolgt gemäß Genehmigungsschreiben der EU-Kommission vom 18. Juni 2008 und vom 20. Dezember 2013 eine Überleitung in die unter a) genannten Bürgschaftsratingkategorien 1 5 nach folgenden Grundsätzen: Sofern die Bank den einfachen Internal-Ratingbased-Ansatz (einfacher IRB-Ansatz) verwendet, ist eine Überleitung in die Bürgschaftskategorien 1 oder 3, für bestimmte junge innovative Unternehmen (s. u.) auch in die Bürgschaftskategorie 4 möglich. Die Überleitung erfolgt auf Basis der von der Bank ermittelten aufsichtlich definierten Spezialfinanzierungs- Ratingkategorie: o stark/gut --> Bürgschaftskat. 1 o befriedigend --> Bürgschaftskat. 3 o schwach --> Bürgschaftskat. 4, möglich nur für junge innovative Unternehmen, die den nachfol- 4 Staatliche Notifizierung N 365/ Deutschland: Methode zur Berechnung des Beihilfenelementes von staatlichen Rückbürgschaften und Rückgarantien für die Bürgschaftsbanken. 5 Vgl. Fußnote 4 genden kumulativen, im Genehmigungsschreiben der EU-Kommission vom 18. Juni 2008, Abschnitt 28, enthaltenen Auswahlkriterien entsprechen: es müssen die Voraussetzungen unter Nr. 5.4 lit a) und b) des Gemeinschaftsrahmens für Forschung, Entwicklung und Innovation 6 vorliegen, wobei auch mittlere Unternehmen einbezogen werden, Prüfung des Geschäftsplans auf Tragfähigkeit, der volkswirtschaftliche Nutzen ist nachgewiesen, es werden nur finanziell tragfähige Unternehmen ausgewählt, die voraussichtlich in der Lage sein werden, die mit dem Kredit verbundenen Zinsund Tilgungszahlungen zu leisten. Verwendet die Bank den fortgeschrittenen IRB- Ansatz, teilt sie der bürgschaftsgewährenden Stelle die institutsspezifische Ratingkategorie in Verbindung mit der diese nach oben begrenzenden 1-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeit mit. Die Überleitung erfolgt wie unter a). c) Für De-minimis-Bürgschaften bis max. 80% und bis zur Höhe von max. 1,5 Mio. EUR, die im Rahmen von Bürgschaftsregelungen gewährt werden, (bzw EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und einer Laufzeit von fünf Jahren oder einem Betrag von EUR (bzw EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und einer Laufzeit von 10 Jahren kann der Beihilfewert pauschal ermittelt werden. Bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrages nach Artikel 3 Abs. 2 berechnet. d) In allen anderen Fällen ist für gesunde Unternehmen die Beihilfewertbestimmung anhand Kapitel 4 der Bürgschaftsmitteilung 2008 vorzunehmen. Bei guten und mittleren Bonitäten können Safe-Harbour-Bürgschaftsprämien zur Beihilfefreiheit führen (s. Bürgschaftsmitteilung 2008, Kapitel 3; bei KMU insbes. Abschnitt 3.3). e) Unternehmen in Schwierigkeiten Für die Definitionen eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist die jeweilige beihilferechtliche Regelung anzuwenden: Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. C 244/2 vom ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmnter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) Im Rahmen der De-minimis-Verordnung regelt Art. 4 Ziff. 6, wann Beihilfen in Form von Bürgschaften/Garantien als transparent gelten. 6 Diese lauten: a) Bei dem Begünstigten handelt es sich um ein kleines Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung weniger als 6 Jahre bestanden hat; und b) bei dem Begünstigten handelt es sich um ein innovatives Unternehmen, wenn i) der Mitgliedstaat mittels eines Gutachtens von einem externen Sachverständigen u. a. auf der Grundlage eines Geschäftsplans nachweisen kann, dass der Begünstigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen o- der Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft wesentlich verbessert sind, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen; oder ii) die FuE-Aufwendungen des Begünstigten zumindest in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audit des laufenden Geschäftsjahres, mindestens 15% seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen;.

10 Der Beihilfewert einer staatlichen Bürgschaft an ein Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem marktüblichen Wert der Bürgschaften und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme. Kann kein marktübliches Entgelt festgestellt werden, so gilt für die Berechnung der Beihilfenintensität einer Einzelgarantie die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (Abl. C 14/6 vom , nachfolgend "Referenzzinsmitteilung 2008" genannt). Im Übrigen ist bei derartigen Bürgschaften zu berücksichtigen, dass Bürgschaften nach dem Haushaltsrecht nur unter engen Voraussetzungen ausgereicht werden können. Bei KMU, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden, wird für Zwecke der Bürgschaftsmitteilung 2008 "nicht davon ausgegangen, dass sie sich in Schwierigkeiten befinden" (Abschnitt 3.2. a). 2. Unionsrechtliche Grundlagen für Bürgschaftsübernahmen 2.1 Beihilfefreie und De-minimis-Bürgschaften Staatliche Bürgschaften sind mit Art. 107 Abs. 1 des AEU- Vertrags vereinbar, wenn sie gemäß den De-minimis-Regelungen oder beihilfefrei gemäß Kapitel 3 der Bürgschaftsmitteilung 2008 übernommen werden. Zu beachten ist, dass die nachträgliche staatliche Verbürgung eines bereits gewährten Kredites eine Beihilfe an den Kreditgeber darstellen kann (Bürgschaftsmitteilung 2008, Abschnitt 2.3.1). Keine Beihilfe stellt dagegen die Leistung aus einer Bürgschaft dar, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eingetreten sind. Keine Beihilfen sind ebenfalls Leistungen der öffentlichen Hand aus eingegangenen Bürgschaften bei Umschuldungsaktionen, wenn dargelegt werden kann, dass sich der Staat in einer gegebenen Konstellation wie ein privater Geldgeber verhält und die entsprechende Bürgschaft mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht (vgl. EuG, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. T-152/99, Hamsa/Kommission, Slg. 2002, ). In einem solchen Fall werden die Vorschriften in Punkt 5.3 [der Bürgschaftsmitteilung 2008] nicht herangezogen (Schreiben GD Lowe D/51969 vom 16. Mai 2008) Bürgschaften mit Beihilfecharakter Soweit auf der Grundlage der nachfolgend genannten Beihilfevorschriften genehmigte oder freigestellte Programme vorliegen, erübrigt sich eine Einzelfallnotifizierung grundsätzlich, es sei denn, diese Vorschriften sehen ausdrücklich eine Einzelfallnotifizierung oberhalb bestimmter Schwellenwerte vor Genehmigungsfähige Bürgschaften Nicht beihilfefreie und nicht freigestellte Bürgschaften sind auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsgrundlagen genehmigungsfähig: Leitlinien für Regionalbeihilfen , vgl. unten Abschnitt 3.6 Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (C(2014) 3282/2 vom ) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzund Energiebeihilfen (C(2014) 2322 vom ) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (Abl. C 99/3 vom ) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, vgl. unten Kapital 4 Daneben sind theoretisch auch Art. 107 Abs. 2 und 3 AEU- Vertrag selbst Rechtsgrundlage für etwaige Genehmigungen Freigestellte Bürgschaften Nicht beihilfefreie Bürgschaften können insbes. auf der Grundlage der AGFVO bei Einhaltung der darin festgeschriebenen Voraussetzungen freigestellt sein (aber ggf. Pflicht zur Information der Kommission). Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulänglichkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden; ausgenommen hiervon sind nur Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Art. 1 Abs. 4a AGVO). Zur De-minimis-VO siehe unten Abschnitt Bürgschaften an Unternehmen auf der Grundlage der De-minimis-Regelungen bzw. genehmigter / freigestellter Programme / Richtlinien 3.1. Vorbemerkungen Für die Unternehmen sind die De-minimis-Regelungen bzw. genehmigte oder nach der AGFVO freigestellte Programme / Programmvarianten von vorrangiger praktischer Relevanz Generelle Eckwerte für Bürgschaften an Unternehmen Staatliche Bürgschaften für Investitionskredite unter den genehmigten Bürgschaftsrichtlinien (Schreiben der EU KOM vom ) werden grundsätzlich für eine auf maximal 15 Jahre begrenzte Laufzeit übernommen. Ausnahmen mit längerer Laufzeit können sein: Binnenschiff-Finanzierung Baufinanzierung Programmkredite der Förderbanken Bei staatlichen Bürgschaften muss der Darlehen gewährenden Bank ein Eigenobligo von mindestens 20% verbleiben De-minimis-Verordnung a) Die De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (s. o. Abschnitt 1.1) erlaubt außerhalb bestimmter Sektoren (s. u.) Bürgschaften zur Finanzierung u. a. von Erstinvestitionen, Ersatzinvestitionen, Betriebsmitteln und Avalen unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen und ohne regionale Einschränkungen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf EUR (bzw EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Nicht auf den Höchstbetrag von EUR anzurechnen sind andere Beihilfen, die aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen oder freigestellter Beihilfen gewährt werden. Jedoch dürfen für dieselben förderbaren Aufwendungen De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderhöchstintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines Falls festgelegt wurde. Die De-minimis-Verordnung enthält in Art. 2 Abs. 2 eine Definition des Begriffs "ein einziges Unternehmen". Laut Erwägungsgrund 4 der Verordnung hat die Kommission

11 unter den Kriterien für die Bestimmung des Begriffs "verbundene Unternehmen" in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der De-minimis-Verordnung geeignet sind. Im Falle von Unternehmen, die allein durch eine natürliche Person verbunden sind, geht KOM davon aus, dass diese Unternehmen nicht miteinander verbunden sind. Sie stellen daher kein "einziges Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung dar. Art. 4 Abs. der De-minimis-Verordnung legt die Bedingungen fest, unter denen Beihilfen in Form von Darlehen als transparent gelten. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ist nach Ansicht der KOM nicht auf Nachrangdarlehen anwendbar, da diese nicht transparent seien. Die De-minimis-Verordnung ist grundsätzlich auch auf sog. Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar. Eine Einschränkung enthält Art. 4 Abs. 6. Er schreibt nach Ansicht der KOM für Bürgschaften zwei kumulative Bedingungen vor: das Unternehmen befindet sich weder in einem Insolvenzverfahren noch erfüllt es die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger (Buchstabe a) und die Garantie ist transparent. Transparenz liegt vor, wenn eine der Bedingungen gemäß Buchstabe b) bis d) erfüllt ist. Bürgschaften fallen bis zur Höhe von 1,5 Mio EUR (bzw EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und einer Laufzeit von 5 Jahren oder bis zur Höhe von EUR (bzw EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und einer Laufzeit von 10 Jahren sowie bis zu einem maximalen staatlichen Verbürgungsanteil von bis zu 80% des zugrunde liegenden Darlehens in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung. 7 Höhere Bürgschaften als 1,5 Mio. / EUR sind möglich, soweit ein Unternehmensrating nach den Bürgschaftskategorien 1-5 vorliegt. Die dann wieder zu berechnenden Beihilfebeträge ermitteln sich in Anwendung des Berechnungstools: Zur Einhaltung der 3-Jahresregelung ist von dem begünstigten Unternehmen eine Erklärung abzugeben, in der alle anderen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind, vor Bürgschaftsgewährung zu prüfen, dass der Deminimis-Höchstbetrag durch die neue Bürgschaft nicht überschritten wird, bei Gewährung einer De-minimis-Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen unter Bezugnahme auf die De-minimis-VO (EU) 1407/2013 der Beihilfebetrag der Bürgschaft mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Der Empfänger erhält mit Bewilligung jeder De-minimis- Beihilfe eine De-minimis-Bescheinigung, die er 10 Jahre aufzubewahren und bei Beantragung jeder weiteren Deminimis-Beihilfe vorzulegen hat. Ausgeschlossen sind insbesondere folgende Unternehmen, Wirtschaftsbereiche bzw. Aktivitäten: Fischerei, Aquakultur und die Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Definition 7 Zum Wahlrecht bei der Ermittlung des Beihilfewerts vgl. Abschnitt lit. c). in Artikel 2 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung (EU) 1407/2013 (s. dazu unten Abschnitte b) und c) die Verarbeitung und Vermarktung von im Anhang I des AEUV genannten Erzeugnissen, wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge des verarbeiteten oder vermarkteten Erzeugnisses richtet oder wenn die Gewährung der Beihilfe von der ganzen oder teilweisen Weitergabe der Beihilfe an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung abhängig ist exportbezogene Tätigkeiten (Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport durch Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransportes Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllen, können keine Bürgschaften erhalten. Im Falle eines großen Unternehmens darf sich der Begünstigte nicht in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating schlechter als B- entspricht. Zu beachten ist ferner, dass der Zinssatz, der für Abzinsungen und für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalentes anzusetzen ist, der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungszinssatz nach der Referenzzinsmitteilung 2008 (s. o. Abschnitt 1.5.) ist; sofern der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfe den Höchstbetrag von EUR ( EUR im Straßentransportsektor) übersteigt, die Beihilfefreiheit nach der De-minimis-VO (EU)1407/2013 nicht etwa für den Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden kann, der den Höchstbetrag nicht überschreitet. b) Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen im Agrarsektor, die nur die landwirtschaftliche Primärerzeugung betrifft (Abl. L 352/9 vom 24. Dezember 2013), gestattet dem Beihilfegeber im Rahmen des ihm zustehenden Anteils am nationalen Plafond (s. Anhang der Verordnung) und unter bestimmten Bedingungen, Beihilfen in Höhe von EUR (Bürgschaft EUR bei einer Laufzeit von max. fünf Jahren bzw EUR bei einer Laufzeit von max. 10 Jahren) bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (Kalenderjahr) für Primärerzeuger zu gewähren. Ein genehmigtes Verfahren zur Berechnung des Beihilfewertes von Bürgschaften besteht nicht. c) Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen im Fischerei- und Aquasektor (Abl. L 190/45 vom ) erlaubt Unternehmen im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung eine Beihilfe in Höhe von EUR (Bürgschaft EUR bei einer Laufzeit von max. fünf Jahren bzw EUR bei einer Laufzeit von max. zehn Jahren) in drei Steuerjahren (Kalenderjahr) zu gewähren. Die Beihilfegeber müssen bei der Beihilfegewährung die ihnen zustehenden Anteile am nationalen Plafond (s. Anhang der Verordnung) einhalten.

12 3.4. Freigestellte Programme nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung Gemeinsame Vorschriften für alle Beihilfegruppen Anwendungsbereich Im Bereich gewerblicher Bürgschaften stellt die AGFVO Freistellungstatbestände für folgende Beihilfegruppen zur Verfügung: Regionalbeihilfen, Investitionsbeihilfen für KMU, Beihilfen zur Erschließung von KMU- Finanzierungen, Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, Umweltschutzbeihilfen, Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen, Beihilfen für die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeiteinrichtungen, Beihilfen für lokale Infrastrukturen. Die AGFVO gilt unter anderem nicht für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden, Tätigkeiten in der Fischerei und Aquakultur, 8 * Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,* Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Ziff. 18 AGVO. Weitere Einschränkungen des Anwendungsbereichs ergeben sich aus Art. 1 AGVO Begriffsbestimmungen a) KMU Die Definition der KMU ergibt sich aus dem Anhang I der AGFVO. Danach sind KMU solche Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft und nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen/ Körperschaften kontrolliert werden (zu Einzelheiten und Ausnahmen s. Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGFVO. 9 *Einzelne in der AGVO enthaltene Maßnahmen gelten auch in den Bereichen landwirtschaftliche Primärerzeugung und Fischerei/Aquakultur, u.a. Ausbildungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer. Bei der Feststellung, ob die o. g. Kriterien erfüllt sind, müssen Unternehmen die Daten von verbundenen Unternehmen (Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGFVO) in voller Höhe mit ansetzen. Die Daten von Partnerunternehmen (Art. 3 Abs. 2 Anhang I AGFVO) werden zu der Quote angesetzt, die dem Beteiligungsanteil entspricht. Dabei sind weitere mit dem Verbundoder Partnerunternehmen verbundene oder partnerschaftlich verbundene Unternehmen ebenfalls zu berücksichtigen. Einzelheiten sind Art. 3 Anhang I AGFVO zu entnehmen. Als Unterkategorie der KMU werden kleine Unternehmen definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Der Status eines mittleren Unternehmens bzw. eines kleinen Unternehmens geht erst dann verloren, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung der genannten Mitarbeiterzahlen kommt (s. Art. 4 Anhang I AGFVO). Hierzu siehe auch: n/sme_user_guide_de.pdf b) Materielle Vermögenswerte Darunter fallen Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter (s. Art. 2 Ziffer 29 AGFVO). Im Verkehrssektor zählen Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter als beihilfefähige Vermögenswerte; dies gilt nicht für Regionalbeihilfen und nicht für den Straßengüterverkehr und den Luftverkehr. Umfasst ist ebenfalls der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, und wenn die Betriebsstätte von einem unabhängigen Investor erworben wird (share deals alleine gelten nicht als Erstinvestition). Das Kriterium unabhängiger Investor gilt nicht im Fall kleiner Familienunternehmen (s. Art. 14 Abs. 6 UAbs. 2 AGVO). c) Immaterielle Vermögenswerte Darunter fällt der Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen (s. Art. 2 Ziffer 30 AGVO). d) Direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze Das sind Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden. e) Ad-hoc-Beihilfen Das sind Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden (s. Art. 2 Ziffer 17 AGFVO). f) Unternehmen in Schwierigkeiten (s. Art. 2 Ziff. 18) Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet wer-

13 den) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU 9 genannten Arten von Unternehmen und der Begriff "Stammkapital" umfasst gegebenenfalls alle Agios. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence- Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff "Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften" insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0. g) Große Investitionsvorhaben Kapitalanlageinvestitionen mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR (s. Art. 2 Ziffer 52 AGVO). (Achtung: große Investitionsvorhaben können auch von KMU durchgeführt werden.) Weitere Begriffsbestimmungen finden sich in Art. 2 AGFVO Transparenzvorschriften Die Freistellung gilt nur für sog. transparente Beihilfen. Im Bereich der Bürgschaften und Garantien ist diese Bedingung erfüllt, wenn a) die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von der Kommission genehmigt worden ist (s. o. Abschnitt 1.5.) oder b) es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in den Nummern 3.3 und 3.5 der Bürgschaftsmitteilung 2008 festgelegt sind Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen Für eine Freistellung nach der AGFVO sind vor allem folgende Schwellenwerte für die Gewährung von Bürgschaften von Bedeutung: 9 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates. bei Investitionsbeihilfen für KMU bis zu 7,5 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent pro Unternehmen und Investitionsvorhaben, bei Investitionsbeihilfen für Umweltschutz, ausgenommen Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und für Fernwärmeund Fernkältenetze, bis zu 15 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent pro Unternehmen und Investitionsvorhaben, bei Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzvorhaben darf der Nominalwert des durch die Bürgschaft besicherten Betrages 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsbeihilfen nicht übersteigen, bei Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und für Fernwärme- und Fernkältenetze bis zu 20 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent pro Unternehmen und Investitionsvorhaben, bei Investitionsbeihilfen für Energieinfrastruktur bis zu 50 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent pro Unternehmen und Investitionsvorhaben, bei regionalen Investitionsbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben darf der Gesamtförderbetrag aus sämtlichen Quellen 75% des Beihilfehöchstbetrages nicht überschreiten, den eine Investition mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten könnte, würde die zum Bewilligungszeitpunkt geltende, in der genehmigten Fördergebietskarte festgelegte Regel-Obergrenze für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen zugrunde gelegt. Weitere Schwellenwerte finden sich in Art. 4 AGVO. Oberhalb dieser Schwellenwerte ist eine Notifizierung erforderlich Beschränkung der Kumulierung Bei der Kumulierung mit anderen Beihilfen, einschließlich Deminimis-Beihilfen, für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden, beihilfefähigen Kosten müssen die Schwellenwerte der AGFVO und die Beihilfehöchstintensitäten der jeweiligen Beihilfegruppe eingehalten werden Anreizeffekt Der nach der AGFVO obligatorische Anreizeffekt setzt voraus, dass der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat. Für ad hoc Beihilfen an große Unternehmen ist weiterhin Voraussetzung, dass das betroffene Unternehmen über den Antrag hinaus Dokumente vorgelegt hat, aus denen sich der Anreizeffekt nachweisen lässt. Zu Einzelheiten s. Art. 6 Abs. 3 AGVO Publizitätsvorschriften, Kurzbeschreibungen, Monitoring a) Neue Beihilferegelungen, die den Erfordernissen der AGFVO entsprechen, müssen der Kommission durch Kurzbeschreibung (Art. 11 (a) und Anhang II AGFVO) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erlass angezeigt werden. Das Gleiche gilt für Einzelbeihilfen, die nicht unter eine Beihilferegelung fallen (ad hoc-beihilfen). b) Bestehende Beihilferegelungen, die nicht genehmigt sind, sind ebenfalls durch Kurzbeschreibung nach Art. 11 (a) AGFVO anzuzeigen. c) Die Informationen gemäß Art. 11 AGVO und der Volltext der Beihilferegelung müssen auf einer zentralen Website veröffentlicht werden (Art. 9 AGVO). d) Gemäß Art. 11 (b) AGVO müssen der Kommission jährliche Berichte über freigestellte Beihilferegelungen vorgelegt werden. e) Die Kommission hat das Recht, freigestellte Beihilferegelungen einem Monitoring zu unterziehen. Zu diesem Zweck legt Art. 12 AGVO fest, dass Unterlagen zu freigestellten Beihilfemaßnahmen zehn Jahre aufzubewahren und der Kommission auf Verlangen innerhalb von 20

14 Arbeitstagen vorzulegen sind Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen (Auswahl) Regionale Investitionsbeihilfen Neben der Beachtung der Gemeinsamen Vorschriften (s. o. Abschnitt 3.4.1) sind die wichtigsten Bedingungen für die Freistellung regionaler Investitionsbeihilfen nach der AGFVO: a) die Beachtung der genehmigten Fördergebietskarte und der Obergrenze für die Beihilfeintensität im betreffenden Fördergebiet; die Beihilfeintensitätsobergrenzen können für kleine Unternehmen um 20%-Punkte und für mittlere Unternehmen um 10%-Punkte heraufgesetzt werden, außer bei großen Investitionsvorhaben und im Verkehrssektor; b) es muss sich um Beihilfen für Erstinvestitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte handeln. Förderfähig sind danach Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte. Bei der Förderung von Großunternehmen in sog. C- Gebieten muss es sich darüber hinaus um Beihilfen für Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit handeln. Förderfähig sind danach Investitionen in materielle und immaterielle Anlagewerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, wenn die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. c) Kosten für Leasing von anderen Aktiva als Grundstücken oder Gebäuden können nur berücksichtigt werden, wenn der Leasingvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende das betreffende Ausrüstungsgut zu erwerben. Die Investition muss in der betreffenden Region mindestens fünf Jahre bzw. im Falle von KMU drei Jahre erhalten bleiben, nachdem die gesamte Investition abgeschlossen ist. d) der Eigenbeitrag muss mindestens 25% betragen und kann aus eigenen oder fremden Mitteln erfolgen, darf aber keinerlei öffentliche Förderung enthalten; e) die Kommission ist über geförderte große Investitionsvorhaben per Kurzbeschreibung vom Mitgliedstaat zu unterrichten, auch wenn keine Pflicht zur Notifizierung besteht Investitionsbeihilfen für KMU KMU-Investitionsbeihilfen können unter folgenden Voraussetzungen auch außerhalb von Regionalfördergebieten gewährt werden: a) beihilfefähig sind alternativ folgende Kosten: die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte, oder die über einen Zeitraum von zwei Jahren geschätzten Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze; b) die Beihilfeintensität darf bei kleinen Unternehmen 20 %, bei mittleren Unternehmen 10% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. c) schließlich gilt eine Anmeldeschwelle von 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben Umweltschutzbeihilfen Bürgschaften können ein geeignetes Förderinstrument darstellen, mit dem die Realisierung konkreter umweltfreundlicher Projekte ermöglicht wird. Dabei geht es um umweltfreundliche Investitionen, die über die bloße Einhaltung gesetzlicher Standards hinausgehen. Die AGFVO nennt die Umweltförderziele in den Artikeln 36 bis 49. Die für jedes Förderziel einzuhaltenden Beihilfehöchstintensitäten beziehen sich in der Regel auf die Mehrkosten, die bei einer Investitionsmaßnahme zur Erreichung eines höheren über gesetzliche Standards hinausgehenden Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Förderfähig sind: a) Investitionen, die über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern. Die Beihilfeintensität beträgt max. 40% der Investitionsmehrkosten (zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen sowie 15%-Punkte für Investitionen in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (a) AEU-Vertrag und 5%-Punkte in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (c) AEU-Vertrag); b) die Anschaffung von Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird. Es geht um Transportfahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt, die angenommenen Gemeinschaftsnormen entsprechen, wenn die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten dieser Normen angeschafft werden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten. Auch die Nachrüstung vorhandener Fahrzeuge zu Umweltschutzzwecken ist förderfähig, wenn die nachgerüsteten Fahrzeuge Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren, oder wenn für diese Fahrzeuge keine Umweltnormen gelten. Die Beihilfeintensität beträgt max. 40% der Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind (zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen sowie 15%-Punkte für Investitionen in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (a) AEU-Vertrag und 5%- Punkte in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (c) AEU- Vertrag); c) Investitionen zur frühzeitigen Einhaltung neuer, noch nicht in Kraft getretener, Gemeinschaftsnormen. Es geht um Investitionen von KMU, die spätestens ein Jahr vor dem verbindlichen Umsetzungstermin von bereits erlassenen Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Beihilfeintensität beträgt max. 20% der Investitionsmehrkosten für kleine Unternehmen, max. 15% für mittlere Unternehmen und max. 10% für große Unternehmen, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder dem Inkrafttreten abgeschlossen wird, max. 15% der Investitionsmehrkosten für kleine Unternehmen, max. 10% für mittlere Unternehmen und max. 5% für große Unternehmen, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Umsetzungstermin oder dem Inkrafttreten abgeschlossen wird; d) Investitionen in Energiesparmaßnahmen mit einer Beihilfeintensität von max. 30% der Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind (zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen)

15 e) Investitionen in Energiesparmaßnahmen in Gebäuden durch die Gewährung von Darlehen oder die Stellung von Bürgschaften. Der Nominalwert des Darlehens oder der durch die Bürgschaft besicherte Betrag dürfen 10 Mio. EUR nicht übersteigen, die Bürgschaft darf 80% des besicherten Betrages nicht übersteigen. Die Beihilfe soll Beiträge von privaten Investoren mobilisieren, die mindestens 30% der gesamten für die Energiesparmaßnahme zur Verfügung gestellten Finanzierung betragen. f) Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Beihilfeintensität von max. 45% der im Vergleich zu einer Referenzinvestition zur getrennten Strom- und Wärmeerzeugung entstehenden Investitionsmehrkosten (zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen); g) Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien mit einer Beihilfeintensität von max. 45% der Investitionsmehrkosten, sofern die Kosten einer Investition in Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien als gesonderter Posten im Rahmen der Gesamtinvestition identifiziert werden können oder sofern die Investitionsmehrkosten im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem ermittelt werden; max. 30% der gesamten Investitionskosten, sofern mangels Referenzszenario die Investitionsmehrkosten nicht ermittelt werden können und daher auf die gesamten Investitionskosten abgestellt werden kann: jeweils zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen sowie 15%- Punkte für Investitionen in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (a) AEU-Vertrag und 5%-Punkte in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (c) AEU-Vertrag; h) Investitionen zur Sanierung schadstoffbelasteter Standorte mit einer Beihilfeintensität von max. 100%; i) Investitionen in energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältenetze mit einer Beihilfeintensität von max. 45% der im Vergleich zu einer Referenzinvestition in eine konventionelle Stromerzeugungsanlage entstehenden Investitionsmehrkosten (zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen sowie 15%Punkte für Investitionen in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (a) AEU-Vertrag und 5%-Punkte in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (c) AEU-Vertrag; j) Investitionen in Abfallrecycling und -wiederverwendung mit einer Beihilfeintensität von max. 35% der im Vergleich zu einer Referenzinvestition in konventionelle Wiederverwertungs- oder Recyclingaktivitäten entstehenden Investitionsmehrkosten (zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen sowie 15%Punkte für Investitionen in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (a) AEU-Vertrag und 5%- Punkte in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (c) AEU- Vertrag; k) Investitionen in Energieinfrastruktur mit einer Beihilfeintensität von max. 100% der Investitionskosten, wobei operative Gewinne ex ante oder im Wege eines Rückforderungsmechanismus von den Investitionskosten abzuziehen sind; l) Studien, die sich unmittelbar auf die vorgenannten Investitionen beziehen mit einer Beihilfeintensität von max. 50% der Kosten der Studie (zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen), ausgenommen sind Beihilfen an große Unternehmen für die Durchführung von Energie Audits, die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) durchzuführen sind. Für spezifische Definitionen zu Umweltschutzbeihilfen wird auf Art. 2 Ziffern 101 bis 131 AGFVO verwiesen Beihilfen für KMU für Zugang zu Risikofinanzierung Mit Bürgschaften können Risikokapitalinvestitionen in KMU gefördert werden. Die Förderziele sind in Art AGVO beschrieben. Gemäß Art. 21 AGVO können Bürgschaften gewährt werden, um Verluste aus Risikokapitalinvestitionen abzusichern. Bei Anfangsinvestitionen gilt Folgendes: Förderfähige Unternehmen dürfen nicht an einer Börse gelistet sein und müssen nachweisen, dass sie noch nicht in einem Markt tätig sind oder vor weniger als sieben Jahren ihre wirtschaftliche Tätigkeit in einem Markt aufgenommen haben oder zum Eintritt in einen neuen produktbezogenen oder geografischen Markt eine Anschubfinanzierung benötigen, die um 50% höher ist als ihr jährlicher Umsatz in den ersten fünf Jahren. Folgeinvestitionen sind auch nach Ablauf von sieben Jahren förderfähig, sofern der Beihilfehöchstbetrag in Höhe von 15 Mio. EUR nicht überschritten wird und die Möglichkeit von Folgeinvestitionen im ursprünglichen Business Plan vorgesehen war und das begünstigte Unternehmen keine wirtschaftliche oder rechtliche Verbindung mit einem Drittunternehmen eingegangen ist. Der Beihilfehöchstbetrag darf 15 Mio. EUR pro Unternehmen nicht übersteigen und die Bürgschaft muss auf 80% des besicherten Betrages beschränkt sein. Zusätzlich müssen die vom Mitgliedstaat zu tragenden Verluste auf max. 25% des besicherten Portfolios beschränkt sein. Gemäß Art. 22 AGVO können Start-up-Unternehmen Bürgschaften gewährt werden, deren Prämien nicht Marktbedingungen entsprechen. Die Bürgschaften dürfen eine Laufzeit von zehn Jahren haben und einen Betrag von max. 1,5 Mio. EUR (bzw. 2,25 Mio. EUR in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (c) AEU-Vertrag und 3 Mio. EUR in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 (a) AEU-Vertrag). Für Bürgschaften mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren muss der besicherte Betrag im Verhältnis einer Laufzeit von zehn Jahren zur tatsächlichen Laufzeit angepasst werden. Bei einer Laufzeit von unter fünf Jahren entspricht der besicherte Betrag dem Betrag bei einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Bürgschaft muss auf 80% des besicherten Betrages beschränkt sein Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Mit Bürgschaften können auch Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung und Innovation gefördert werden. Die AGFVO nennt die Förderziele in den Art. 25 bis 30. Förderfähig sind: a) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 25 AGVO) im Bereich: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Forschung. Beihilfefähig sind im Wesentlichen (dabei genaue Zuordnung zu den o. g. Bereichen): Personalkosten (Forscher und das Projekt unterstützendes Personal), Kosten für Instrumente und Ausrüstung für das Vorhaben,

16 Kosten für Grundstücke und Gebäude, Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen, Lizenzen und Patente. Die Beihilfeintensität beträgt: für Grundlagenforschung max. 100%, für industrielle Forschung max. 50% und für experimentelle Forschung max. 25% der beihilfefähigen Kosten. Hinzu kommen bis zu einer Grenze von 80% der beihilfefähigen Kosten: (für industrielle und experimentelle Forschung zzgl. max. 10%-Punkte für mittlere Unternehmen und 20%-Punkte für kleine Unternehmen), zzgl. max. 15%-Punkte bei der effektiven Zusammenarbeit (nicht: Vergabe von Unteraufträgen) zweier Unternehmen, insofern keines der Unternehmen mehr als 70% der förderfähigen Kosten trägt und (i) mindestens eines der Unternehmen ein KMU ist oder (ii) wenn die Zusammenarbeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt wird oder (iii) wenn die Zusammenarbeit in einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt ist, bei der Zusammenarbeit (nicht: Vergabe von Unteraufträgen) von einem Unternehmen mit einer Forschungseinrichtung, sofern letztere mindestens 10% der förderfähigen Kosten trägt und das Recht hat, die eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, und sofern die Ergebnisse des Vorhabens weit verbreitet werden auf Konferenzen, durch Veröffentlichungen oder per open access Software zugänglich sind; a) Investitionen in Forschungsinfrastruktur (Art. 26 AGVO) mit einer Beihilfeintensität von max. 50% der Investitionskosten, sofern der Zugang zur Infrastruktur verschiedenen Nutzern offen steht und transparent und diskriminierungsfrei gewährt wird; b) Investitionen in Innovationscluster (Art. 27 AGVO) mit einer Beihilfeintensität von max. 50% der Investitionskosten, sofern der Zugang zu den Clusteranlagen und -einrichtungen verschiedenen Nutzern offen steht und transparent und diskriminierungsfrei gewährt wird; c) Innovationsbeihilfen für KMU (Art. 28 AGVO) mit einer Beihilfeintensität von max. 50% der Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung gewerblicher Schutzrechte; Kosten für das Ausleihen hochqualifizierten Personals von einer Forschungsorganisation oder einem Großunternehmen; Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, wobei die Beihilfeintensität auf max. 100% angehoben werden kann, sofern der gesamte Förderbetrag pro Innovationsberatung und innovationsunterstützender Dienstleistung EUR pro Unternehmen in einem fortlaufenden Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt; d) Kosten von Prozess- und Organisationsinnovationen (Art. 29 AGVO). Die Beihilfeintensität beträgt bei KMU 50% und bei Großunternehmen 15% der: Personalkosten; Kosten für Ausstattung, Gebäude und Grundstücke soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; Kosten für Auftragsforschung sowie den Einkauf oder die Lizenzierung von Know-How und Patenten; Zusätzlichen Gemeinkosten und anderen Betriebskosten, die unmittelbar als Ergebnis des Vorhabens entstehen; Beihilfen an Großunternehmen sind nur zulässig, wenn sie mit KMU zusammenarbeiten und die KMU mindestens 30% der förderfähigen Kosten selbst tragen. e) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Agrar- und Fischereisektor (Art. 30 AGVO). Diese Vorhaben für Erzeugnisse des Anhangs I des AEU-Vertrages sind förderfähig bei Bestehen eines allgemeinen Interesses in dem Wirtschaftssektor und Information der Beteiligten via Internet über die Planung und Durchführung des Forschungsvorhabens sowie der unentgeltliche Zugang zu den Forschungsergebnissen. Die Beihilfeintensität beträgt max. 100% der beihilfefähigen Kosten. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen denen unter a). Die Beihilfe muss der Forschungseinrichtung direkt zur Verfügung gestellt werden Sonstige KMU-Beihilfen Für KMU gelten im Agrar- und Fischereibereich: a) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission zur Festellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. L 193/1 vom ). b) Verordnung (EU) Nr XXX/XX der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen von Beihilfen an Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind (derzeit noch im Entwurfsstadium) Genehmigte Programme/Programmvarianten nach den Regionalleitlinien Bürgschaften, die nicht nach Freistellungsverordnungen freigestellt sind, können gleichwohl in Regionalfördergebieten als sog. Regionalbeihilfen zulässig sein. Nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen ist dafür eine Genehmigung erforderlich. Die Leitlinien regeln staatliche Beihilfen in regionalen Fördergebieten unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen. Sie erklären Bürgschaften/ Bürgschaftsregelungen zur Finanzierung von Erstinvestitionen innerhalb bestimmter Beihilfeintensitäten für genehmigungsfähig. Grundsätzlich verboten sind sog. Betriebsbeihilfen in C- Gebieten. Zu beachten ist insbesondere, dass der Bürgschaftsantrag vor Beginn der Maßnahme gestellt sein muss; bei Investitionskreditbürgschaften der von öffentlicher Förderung freie Betrag mindestens 25 % betragen muss. Dieser Mindestbetrag darf keine Beihilfe enthalten. Eine Beihilfe ist beispielsweise dann enthalten, wenn ein zinsgünstiges oder ein staatlich verbürgtes Darlehen vorliegt, das staatliche Beihilfeelemente enthält. Das Eigenobligo der Banken wird auf den beihilfefreien Eigenbeitrag angerechnet (letzteres durch Schreiben der Europäischen Kommission D/53440 vom 13. August 1998 bestätigt). Nach Ansicht der Kommission darf der Eigenbeitrag auch keine De-minimis-Förderung enthalten.

17 konzerninterne Dienstleistungen im Sinne von Abschnitt K (Abteilung 74) der NACE-Klassifikation nicht förderfähig sind; die Regionalleitlinien nicht anwendbar sind auf die Primärerzeugung der in Anhang I des AEU-Vertrages genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Forstwirtschaft, die Fischerei und die Aquakultur sowie das Verkehrswesen. Anwendbar sind die Leitlinien auf im Zusammenhang mit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Vermarktung gewährte Beihilfen. In der Stahlindustrie sowie in der Kunstfaserindustrie die Gewährung von Regionalbeihilfen verboten ist Berichte a) Für Bürgschaften aufgrund von Beihilferegelungen gelten, soweit für die Regelungen Genehmigungen vorliegen, die Berichtspflichten aus den jeweiligen Genehmigungen. b) Soweit Bürgschaften im Rahmen von Beihilferegelungen auf der Basis von Freistellungsverordnungen gewährt werden, gelten die Berichtspflichten der jeweiligen Freistellungsverordnung. c) Ferner sind die Berichtspflichten aus den Entscheidungen der Kommission zur Berechnungsmethode vom 25. September 2007, vom 28. November 2007 und vom 18. Juni 2008 zu beachten (vgl. die Orientierungen und Leitlinien zur Durchführung der Monitoring-Auflagen der EU-Beihilfewertgenehmigungsschreiben vom 19. November 2008). d) Für Bürgschaftsregelungen, die gemäß einer Entscheidung der Kommission keine Beihilfen darstellen, kann die Kommission in der betreffenden Entscheidung die Vorlage von Berichten anordnen. Zu Einzelheiten s. Abschnitt 6 der Bürgschaftsmitteilung Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten 4.1. Allgemeines Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (RuU-Beihilfen) sind nach Art. 107 Abs. 3c) des AEU-Vertrages genehmigungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (fortan RuU-LL) vorliegen. Beihilfen für Großunternehmen (d.h. alle Unternehmen, die keine KMU sind) sind einzeln zu notifizieren (zu den Kriterien s. u. 4.2). Für Beihilfen zugunsten von KMU sind Beihilferegelungen genehmigungsfähig, in deren Rahmen Mitgliedstaaten ohne weitere Notifizierung RuU-Beihilfen gewähren können (Einzelheiten s. u. 4.3). Sofern keine Beihilferegelungen für KMU bestehen und in bestimmten Fällen (s. u ) müssen allerdings auch RuU-Beihilfen an KMU einzelnotifiziert werden. Die Gültigkeitsdauer der RuU-LL wurde 2012 verlängert, bis die Kommission neue Vorschriften angenommen hat (ABL C296/3 vom ). De-minimis-Beihilfen in Form von Bürgschaften dürfen nur an ein Unternehmen gewährt werden, das sich weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Begünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht. Keine Beihilfen sind Leistungen der öffentlichen Hand aus eingegangenen Bürgschaften bei Umschuldungsaktionen, wenn dargelegt werden kann, dass sich der Staat in einer gegebenen Konstellation wie ein privater Geldgeber verhält und die entsprechende Bürgschaft mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht (EuG, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. T-152/99, Hamsa/Kommission, Slg. 2002, ). Dieses Kriterium kann in der Regel als erfüllt angesehen werden, wenn parallel zum Antritt der öffentlichen Hand aus ihrer Bürgschaft die wesentlichen Gläubiger und Gesellschafter substantielle und für die Sanierung voraussichtlich ausreichende Beiträge leisten. 10 In einem solchen Fall werden die Vorschriften in Punkt 5.3 [der Bürgschaftsmitteilung 2008] nicht herangezogen (Schreiben GD Lowe D/51969 vom 16. Mai 2008) Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten 11 Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder anderen Mitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen kurzoder mittelfristig so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn die öffentliche Hand nicht eingreift (RuU-LL Rdnr. 9). Konkrete Fälle sind Unternehmen mit folgenden sog. operationellen Kriterien (RuU-LL Rdnr. 10): Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (falls der Eröffnungsantrag gestellt wurde) oder Überschuldung, jeweils im Sinne der Insolvenzordnung, verlustbedingte Aufzehrung von mehr als der Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften bzw. bei Kapitalgesellschaften mehr als der Hälfte des Grund-/Stammkapitals im Sinne der 92 Aktiengesetz und 49 GmbH-Gesetz und mehr als 25% des buchmäßigen Eigenkapitals bzw. des Grund-/Stammkapitals innerhalb der letzten zwölf Monate. Selbst wenn keines der genannten operationellen Kriterien erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, u. a. (RuU-LL Rdnr. 11), sofern es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren. Neugegründete Unternehmen, einschließlich solcher, die aus der Abwicklung oder aus der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind, kommen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet Konzernangehörige Unternehmen in Schwierigkeiten Für Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden Sektoraler Anwendungsbereich Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden grundsätzlich in allen Sektoren nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt. Im Stahlsektor und in der Kohleindustrie kommen RuU-Beihilfen nicht in Betracht, wohl aber sind Schließungsbeihilfen nach der Mitteilung über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie möglich (Abl. (EG) Nr. C 70/21-22 vom ). 10 Nachrichtlich: Das deutsche Haushaltsrecht sieht weitere Bedingungen vor. 11 Für KMU gilt im Rahmen der AGFVO eine vereinfachte Regelung (Erwägungsgrund 15 und Art. 1 Abs. 7), s. auch Abschnitt lit. f).

18 Die RuU-LL gelten auch für den Agrarsektor, einschließlich Verarbeitungsbetriebe, soweit im Anhang I zum AEU-Vertrag aufgeführt, allerdings mit Sonderbestimmungen (s. u. Abschnitt 4.4) Einzelfallnotifizierungspflichten Einzeln zu notifizieren sind: Das verbürgte Darlehen muss spätestens sechs Monate nach der ersten Auszahlung an das Unternehmen zurückgezahlt werden; die Frist verlängert sich bis zu einer Entscheidung der Kommission zu einem rechtzeitig eingereichten Umstrukturierungsplan; Kommission kann aber entscheiden, dass Verlängerung nicht gerechtfertigt ist. RuU-Beihilfen an Unternehmen, die nicht die gemeinschaftliche KMU-Definition (s. o ) erfüllen; RuU-Beihilfen an KMU, sofern keine Beihilferegelungen (vgl. u. 4.3.) bestehen; RuU-Beihilfen an KMU in Schwierigkeiten, die aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung vergeben werden sollen, sind dennoch anmeldungspflichtig ( Durchstoß der genehmigten Beihilferegelung), wenn o o o das Unternehmen auf Märkten mit langfristigen strukturellen Überkapazitäten tätig ist, eine Rettungsbeihilfe für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt oder nicht nach 6 Monaten zurückgezahlt worden ist, der kumulierte Betrag der Beihilfen bei gemeinsamer Betrachtung von Rettungs- und Umstrukturierungsphase 10 Mio. EUR übersteigt, Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist (zur indikativen Berechnung dieses Betrages wird die Formel Betriebsergebnis vor Zinsaufwand und Steuern, wie im Jahresabschluss des Vorjahres ausgewiesen, zzgl. Abschreibungen des Vorjahres und zzgl. Veränderung des Nettoumlaufvermögens in den letzten beiden Jahren dividiert durch 2 angewendet; Beihilfen über diesen Betrag hinaus sind eingehend zu begründen). Die Rettungsbeihilfe kann nach Maßgabe der Randnr. 16 der RuU-LL auch strukturelle Maßnahmen unterstützen, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist. Rechtfertigung aus akuten sozialen Gründen; o o sonstige Bedingungen der Regelung nicht eingehalten werden, das KMU die Aktiva eines anderen Unternehmens übernommen hat, das selbst bereits R oder U- Beihilfen erhalten hat. keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in andere Mitgliedstaaten; Verpflichtung, innerhalb von 6 Monaten nach der Genehmigung bzw. - im Falle nicht angemeldeter Beihilfen - nach Auszahlung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan vorzulegen oder die Beihilfe zurückzuzahlen. Beihilfen an mittlere bzw. große Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraumes nach Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe (vgl. unten Abschnitt ) sind in folgendem Fall einzelnotifizierungspflichtig: Die Kommission hatte die Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt und war zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe von der späteren Beihilfe während der Umstrukturierungsphase nicht unterrichtet. Ausgenommen von dieser Einzelnotifizierungspflicht sind Beihilfen, die unter eine Freistellungs-VO fallen (s. Rdnr. 70 i. V. m. Rdnr. 69 der RuU-LL). Siehe hierzu auch unten Abschnitt Grundsatz der einmaligen Beihilfe Hat ein Unternehmen eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe (einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen) erhalten, und liegt es weniger als 10 Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung eingestellt worden ist, genehmigt die Kommission eine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nur unter engen Voraussetzungen (vgl. Rdnr. 72 ff. RuU-LL) Voraussetzungen für die Genehmigung von einzeln zu notifizierenden Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen Rettungsbeihilfen Nur Darlehensbürgschaften/ -garantien oder Darlehen. In beiden Fällen mindestens Marktzinssatz des Darlehens (Referenzzinssatz); Neu ist ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Rettungsbeihilfen an Unternehmen, die eines der operationellen Kriterien (siehe ) aufweisen, sofern alle oben genannten Vorraussetzungen erfüllt sind und sich die Höhe der Beihilfe auf den Betrag beschränkt, der sich aus der o. g. Formel ergibt und maximal 10 Mio. EUR beträgt. Über Anträge nach dem vereinfachten Verfahren will die Kommission innerhalb eines Monates entscheiden Umstrukturierungsbeihilfen Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans geknüpft sein. Umstrukturierungspläne für Großunternehmen müssen von der Kommission genehmigt werden. Umstrukturierungspläne für KMU müssen vom Mitgliedstaat genehmigt und an die Kommission übermittelt werden. Voraussetzung eines solchen Umstrukturierungsplans ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen. Die Bürgschaftsentscheidung wird auf der Grundlage des vorgelegten Umstrukturierungsplanes die Dauer der Umstrukturierungsphase bestimmen. Die Laufzeit der Bürgschaft ist davon unbeschadet.

19 Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverfälschungen Zur Minimierung der Wettbewerbsverzerrungen aus Umstrukturierungsbeihilfen sind Ausgleichsmaßnahmen obligatorisch; lediglich kleine Unternehmen sind ausgenommen, es sei denn sektorspezifische Vorschriften sehen etwas anderes vor oder das Unternehmen ist auf einem Markt tätig, der über lange Zeit unter Überkapazitäten leidet. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, Reduzierungen der Kapazitäten oder der Marktpräsenz und die Verminderung von Marktzutrittsschranken auf den betreffenden Märkten. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen sich vor allem auf die Märkte beziehen, auf denen das beihilfebegünstigte UiS nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat; die Schließung verlustträchtiger Bereiche gilt nicht als Ausgleichsmaßnahme Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Maß Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Der Beihilfeempfänger muss einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten erbringen; dies kann beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen erfolgen. Die Kommission will im Regelfall folgende Eigenbeiträge des Begünstigten zur Umstrukturierung als ausreichend erachten: mindestens 25% im Fall kleiner Unternehmen, mindestens 40% für mittlere Unternehmen und mindestens 50% für große Unternehmen. "In außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen, die der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, kann die Kommission ausnahmsweise einen geringeren [Eigen]Beitrag akzeptieren" (RuU-LL UiS, Rdnr. 44). Dabei ist das Eigenobligo eines verbürgten Bankkredites anrechnungsfähig, sofern der Bankkredit zu Marktkonditionen gewährt wurde (vgl. Entscheidung der Kommission zur Ambau Stahl- und Anlagenbau, Abl. L 103/50 vom ) Änderungen des Umstrukturierungsplanes Änderungen des Umstrukturierungsplanes sind zulässig. Falls eine Umstrukturierungsbeihilfe im Einzelfall von der Kommission genehmigt ist, bedürfen das nachträgliche Heraufsetzen des ursprünglichen Beilhilfebetrages, das Herabsetzen der Gegenleistung oder die Verzögerung bei der Umsetzung des Zeitplanes für die Gegenleistung der Notifizierung im Einzelfall. Eine Änderung des Umstrukturierungsplanes ist während der Laufzeit der Umstrukturierungsperiode unter der Voraussetzung zulässig, dass auch der geänderte Umstrukturierungsplan (der den Voraussetzungen oben unter bis genügt) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lässt. Eine Änderung des Beihilfebetrages während der Umstrukturierungsphase ist bei Einhaltung der Voraussetzungen genehmigungsfähig und stellt dann grundsätzlich keine wiederholte Umstrukturierungsbeihilfe dar. Neue Beihilfen während der Umstrukturierungsphase an mittlere bzw. große Unternehmen können notifizierungspflichtig sein, vgl. oben Durchführung des Umstrukturierungsplans Die Überwachung des Umstrukturierungsplans ist durch den staatlichen Bürgen sicherzustellen Jahresberichte Der Kommission sind regelmäßig ausführliche Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans zu übermitteln. Bei Beihilfen an Großunternehmen ist der erste Bericht in der Regel sechs Monate nach der Genehmigung vorzulegen, danach mindestens jährlich zu einem bestimmten Termin. Die Berichte müssen alle sachdienlichen Informationen zur Durchführung des Umstrukturierungsplans, zum Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen, zur Finanzlage des Unternehmens und zu der Einhaltung der in der Entscheidung enthaltenen Auflagen und Bedingungen enthalten (vgl. Rdnr.50 RuU-LL). Bei Beihilfen an KMU reicht die jährliche Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des Unternehmens aus, sofern nicht in der Genehmigungsentscheidung strengere Anforderungen festgelegt wurden Unterrichtungspflichten Bei der Anmeldung einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein großes oder mittleres Unternehmen müssen alle Beihilfen, die während der Umstrukturierungsphase ausgereicht werden sollen, angegeben werden, außer wenn sie unter die Deminimis-Regelung oder unter eine Freistellungsverordnung fallen Eigenobligo der Banken Bei staatlichen Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten muss bei der Darlehen gewährenden Bank ein Eigenobligo von mindestens 10% verbleiben Regelungen für RuU-Beihilfen an KMU Die Kommission genehmigt Regelungen der Mitgliedstaaten, unter denen RuU-Beihilfen an KMU gewährt werden können, unter den in Titel 4 der RuU-LL genannten Bedingungen Allgemeines a) Förderungswürdigkeit Eine Freistellung von der Einzelnotifizierungspflicht kann nur für Unternehmen vorgesehen werden, die eines der operationellen Kriterien (s.o ) erfüllen. Beihilfen an Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit langem Überkapazitäten bestehen, müssen unabhängig von der Größe einzeln angemeldet werden. b) Höchstbetrag Die für den Einzelfall vorgesehenen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen, dürfen 10 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Höchstbetrag, der demselben Unternehmen gewährt werden kann, muss in der Regelung angegeben werden. Die Beihilfen, die diesen Höchstbetrag überschreiten, müssen einzeln angemeldet werden Beihilferegelungen für Rettungsbeihilfen Die Regelungen müssen die Einhaltung der für Ad-hoc- Rettungsbeihilfen aufgestellten Kriterien vorsehen (Form der Beihilfe, Vorliegen akuter sozialer Gründe, keine gravierenden Ausstrahlungswirkungen in andere Mitgliedstaaten, Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum). Rettungsbeihilfen dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorgesehen werden. Festgelegt werden muss, dass der Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist entweder einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan zu billigen oder von dem Begünstigten das Darlehen und die der Risikoprämie entsprechende Beihilfe zurückzufordern hat. Rettungsbeihilfen, die für Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt oder nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt werden, sind der Kommission einzeln anzumelden Beihilferegelungen für Umstrukturierungsbeihilfen In der Regelung muss die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe von der vollständigen Durchführung eines vom Mitgliedstaat zuvor gebilligten Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die für Ad-hoc-Beihilfen genannten Voraussetzungen der Wiederherstellung der Rentabilität

20 und Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß erfüllt. Gleiches gilt für die Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen, die von mittleren Unternehmen in jedem Fall, von kleineren Unternehmen nur bei entsprechenden sektorspezifischen Regelungen zu verlangen sind. Für kleinere Unternehmen muss zusätzlich vorgesehen werden, dass sie keine Kapazitätsaufstockung vornehmen dürfen. Die Genehmigung von Änderungen des Umstrukturierungsplanes darf nur unter den Voraussetzungen der in den Leitlinien für Adhoc-Beihilfen vorgesehenen Regelungen vorgesehen werden Grundsatz der einmaligen Beihilfe Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist einzuhalten. Beihilfen an ein Unternehmen, das Vermögenswerte eines anderen Unternehmens übernimmt, das selbst bereits Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat, sind einzeln anzumelden Auflagen Die Genehmigung einer Regelung wird mit der Auflage verbunden, einen, normalerweise jährlichen, Bericht über die Durchführung vorzulegen 12. Soweit nach den Bürgschaftsrichtlinien Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vergeben werden, sind in der jährlichen Berichterstattung demnach zusätzlich zu den in den standardisierten Jahresberichten erforderlichen Informationen alle geförderten Unternehmen aufzulisten unter Angabe von Firma, sektoralem Code - nach der dreistelligen NACE- Systematik der Wirtschaftszweige -, Zahl der Beschäftigten, Jahresumsatz und Bilanzsumme, Umfang der im Berichtsjahr gewährten Beihilfe, ggf. Bestätigung während der beiden Vorjahre gewährter Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen, Höhe und Art der Eigenleistungen, ggf. Art und Umfang der Ausgleichsleistungen und ggf. Gesamtbetrag der bisher gewährten Beihilfen; ferner sind Angaben über die Ausfallquote sowie die Zahl der Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu übermitteln Agrarsektor Für RuU-Beihilfen im Agrarsektor (landwirtschaftliche Primärerzeugung von Erzeugnissen nach Anhang I des AEU- Vertrages) gelten die Sonderbestimmungen des Titels 5 der RuU-LL. Dieser Titel gilt auch für KMU im Agrarsektor. Beihilfen für Unternehmen aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitung und Vermarktung und aus dem Fischereiund Aquakultursektor richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der RuR-LL (vgl. Fußnote 3 der RuU-LL). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind für bestimmte Beihilfen insbesondere im Bereich des Schadensausgleich s bei Naturkatastrophen und im Bereich der Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten vorgesehen. 5. Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie RuU-Beihilfen für die Stahlindustrie sind unzulässig. Für Unternehmen der Stahlindustrie im Sinne von Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens können jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden: Beihilfen für Entlassungs- und Vorruhestandszahlungen an Arbeitnehmer von Stahlunternehmen; Beihilfen für Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen. 12 Die Angaben sollen den Weisungen der Kommission zu den standardisierten Jahresberichten entsprechen und ein Verzeichnis aller begünstigten Unternehmen sowie nähere Angaben zu den Unternehmen enthalten; vgl. Rdnr. 86 mit Verweis auf Anhang III der VO (EG) Nr.794/2004 zur Durchführung der VO (EG) 659/1999.

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