Vergaberichtlinien der Stadt Neumarkt i.d.opf. für die Zulassung zum Altstadtfest
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- Karoline Richter
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1 Vergaberichtlinien der Stadt Neumarkt i.d.opf. für die Zulassung zum Altstadtfest 1. Grundsätze 1.1 Diese Richtlinien finden grundsätzlich Anwendung für die Vergabe von Standplätzen im Zuge des Altstadtfestes der Stadt Neumarkt i.d.opf. 1.2 Die Stadt Neumarkt i.d.opf. veranstaltet jedes Jahr für ein Wochenende das Neumarkter Altstadtfest. Dabei soll stets ein für alle Alters- und Besuchergruppen, insbesondere auch für Familien und Kinder, attraktives Fest angeboten werden. Das Altstadtfest dauert in der Regel drei Tage (Abweichungen sind möglich) und findet in der Regel am zweiten Juniwochenende statt. 1.3 Das Altstadtfest hat sich gewohnheitsrechtlich durch lang dauernde, jährlich wiederkehrende Übung und Tradition verfestigt und ist dadurch als öffentliche Einrichtung nach Art. 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) konkludent gewidmet. Ortsansässige Bewerber erhalten grundsätzlich einen bevorzugten Zugang. Hierbei ist auf den Wohnsitz bzw. auf den Hauptfirmensitz in Neumarkt i.d.opf. abzustellen. 1.4 Organisation und Durchführung des Altstadtfestes obliegen der Stadt Neumarkt i.d.opf., Amt für Kultur, Fischergasse 1, Neumarkt. Diese regelt mit den zugelassenen Bewerbern die näheren Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses in einem schriftlichen privatrechtlichen Vertrag. 2. Gegenstand 2.1 Der Umgriff des Altstadtfestes ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan. Es betrifft den Bereich Untere- und Obere Marktstraße und Klostergasse der Stadt Neumarkt i.d.opf. 2.2 Die Angebote sollen nach Art und Qualität, Ausstattung und Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft ausüben. Um eine ausgewogene Besetzung zu erhalten, sollen auf dem Altstadtfest nach dem Gestaltungswillen der Stadt vertreten sein:
2 Essensstände Hierzu zählen: Imbissbetriebe mit nationalen Spezialitäten (Bratwurst, Kartoffelprodukte, ) Imbissbetriebe mit internationalen Spezialitäten (griechisch, italienisch, türkisch, asiatisch, ) Stände mit Backwaren (Kuchen, Brezen, Muffins, Donuts..) Fischbratereien Sonstige Spezialitäten (Langos, Crêpes, Flammkuchen, Suppen, ) Getränkestände (mit nur eingeschränktem Essensangebot wie Snacks) Hierzu zählen: Pilsstände Cocktailstände Weinstände Saftstände (Antialkoholisches Angebot) sonstige Heiß- und Kaltgetränke Unterhaltungsgeschäfte Hierzu zählen: Fahrgeschäfte Verlosungen Infostände zu sozialen, kirchlichen (o.ä.) Angelegenheiten Süßwarenstände Klein- und Belustigungsgeschäfte (Schießbuden, Luftballons, u.ä.) Um ein möglichst buntes, abwechslungsreiches und ausgewogenes Angebot zu erreichen und dabei auch die Erwartungshaltung der Besucherinnen und Besucher zu erfüllen, ist die Zuordnung der verschiedenartigen Geschäfte zueinander besonders wichtig. Für die Gewährleistung einer großen Vielzahl von Ständen wird auf der zur Verfügung stehenden Fläche (mit Ausnahme des Rathausplatzes) die Größe der Stände auf max. 25 Frontmeter beschränkt, so dass eine Vergabe von max Standplätzen möglich ist. 3. Ausschreibung / Auswahlkriterien 3.1 Die Stadt Neumarkt i.d.opf. schreibt die Standplätze für die Essens-, Getränke- und Unterhaltungsgeschäfte jährlich neu aus. Die Ausschreibung erfolgt durch Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Neumarkt i.d.opf. und in den örtlichen Tageszeitungen.
3 3.2 In der Ausschreibung ist ein Termin für das Ende der Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist), der Ort der Bewerbungsabgabe, Art, Inhalt und Form der Bewerbung und die Angaben, Nachweise und Erklärungen einzufordern, welche die Bewerbungen enthalten müssen, um eine Beurteilung anhand der Vergaberichtlinien vornehmen zu können. Insoweit sind auch diejenigen Aussagen zu treffen, die eine Bewertung und Abwägung folgender Vergabekriterien ermöglichen: Vertragserfüllung (z.b. Zahl der bisherigen Zulassungen, frühere Beanstandungen, Einhaltung der Betriebsvorschriften) Regionaler Bezug Langjährige Erfahrung des Bewerbers Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit Fachkenntnis Guter Service und ansprechende Aufmachung der Verkaufsstätten und der angebotenen Waren. Durchführung (z.b. persönliche Anwesenheit, Erreichbarkeit, Erscheinungsbild von Betreiber und Personal, Sauberkeit) Abgabe von Bio-, FairTrade- oder regionalen Produkten Attraktivität des Geschäfts (Erscheinungsbild, Gestaltung, Einzigartigkeit, Ausstattung, technischer Standard, Warenangebot, Anziehungskraft, Tradition, Neuheit, Platzbedarf und Größe des Standes, Preisgestaltung, Verbraucher-, Familien-, Behinderten- und Umweltfreundlichkeit, Barrierefreiheit, Qualität und Preisgestaltung des Warenangebots) 3.3 Eine Bewerbung begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung oder Zuweisung eines bestimmten Platzes. Eine Haftung dafür, dass das jeweilige Fest tatsächlich oder zu den vorgesehenen Zeitpunkten stattfindet, wird nicht übernommen. 3.4 Bei der Entscheidung über die Zulassung soll ein ausgewogenes Verhältnis von Vertrautem und Neuem erreicht werden, wobei zugleich ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Fest oder auf einen bestimmten Standplatz nicht besteht. Insbesondere besteht auch kein Rechtsanspruch auf die Überlassung der o.g. Flächen, soweit diese der Stadt Neumarkt aufgrund baulicher Veränderungen oder anderer Umstände tatsächlich nicht zur Verfügung stehen 3.5 Gehen mehr Anträge ein als Plätze bzw. zu vergebende Stellen vorhanden sind, ist eine objektive Auswahl nach den in diesen Richtlinien beschriebenen persönlichen und sachlichen Vergabekriterien vorzunehmen. Ortsansässige Unternehmen werden bevorzugt. Stehen für eine Bewerbergruppe mehrere ortsansässige Bewerber gleichwertig zur Wahl, gilt das Losverfahren.
4 3.6 Mehrfachzulassungen sind unter Berücksichtigung der Ausgewogenheit der vorhandenen Angebote grundsätzlich möglich. Pro Kategorie soll ein Bewerber nur mit zwei Anträgen, insgesamt jedoch höchstens mit drei Anträgen Berücksichtigung finden. 3.7 Im Zuge der Bearbeitung der Bewerbungen können geschäftliche und persönliche Daten elektronisch gespeichert werden. 3.8 Die Stadt Neumarkt i.d.opf. behält sich im Rahmen der Privatautonomie ausdrücklich vor, diese Vergaberichtlinien ergänzende oder konkretisierende Regelungen in den schriftlichen Nutzungsvertrag (Ziffer 1.4) einzubringen bzw. dort zu vereinbaren. Insoweit können vom Bewerber auch die hierzu nötigen Auskünfte und Nachweise eingefordert werden. 4. Zuständigkeit für die Vergabe Über die Zulassung der Stände entscheidet die Stadtverwaltung, Amt für Kultur, in ihrem Ermessen unter Anwendung dieser Vergaberichtlinie der Stadt Neumarkt i.d.opf. 5. Ausschluss von Bewerbern 5.1 Von der Vergabe sind verspätet eingegangene Bewerbungen auszuschließen. 5.2 Von der Vergabe sollen außerdem ausgeschlossen werden: a) Nicht fristgerecht eingegangene Bewerbungen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, insbesondere dann, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (z.b. Verhinderung aus besonderen persönlichen Gründen), b) unvollständige Bewerbungen, c) Bewerbungen, die die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllen, insbesondere wenn Sicherheitsmängel zu erwarten sind, d) Bewerbungen, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den Angaben in der Bewerbung übereinstimmen z.b. bei Veränderungen nach Bewerbungsschluss, e) Bewerbungen für Geschäfte, die nicht vom Inhaber selbst betrieben werden, f) Bewerber, die bei vergangenen Veranstaltungen gegen Vertragspflichten, Anordnungen des Veranstalters oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, g) Bewerber, die ihrer Zahlungsverpflichtung bei Veranstaltungen oder sonstigen Abgabepflichten nicht nachgekommen sind, h) Bewerber, die sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen haben, i) Bewerber, die ein vorgeschriebenes Formblatt nicht nutzen.
5 6. Bekanntgabe der Vergabe- und Auswahlentscheidungen Nach Durchführung des Zulassungsverfahrens geht den abgelehnten Bewerbern die Entscheidung mittels eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids zu. 7. Nachträgliche Zulassungen Macht ein Bewerber von seiner Zulassung keinen Gebrauch oder werden durch andere Umstände nachträgliche Zulassungen notwendig, so ist aus dem Kreis der fristgerecht eingegangenen und grundsätzlich geeigneten Bewerbungen ein Ersatzbewerber zuzulassen. Ist ein entsprechender Ersatz aus diesem Kreis nicht zu erreichen, kann freihändig ein anderer geeigneter Bewerber zugelassen werden. Die Vergabekriterien in dieser Richtlinie gelten entsprechend. 8. Rücknahme und Widerruf der Zulassung Erfolgt der ein Abschluss eines Vertrages (Nr. 1.4) mit der Stadt Neumarkt i.d.opf. nicht oder wird ein geschlossener Vertrag wieder aufgelöst oder aus sonstigen Gründen beendet, so erfolgt damit konkludent auch die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung. Anlage Lageplan
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