Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts

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1 1 Hannover, Okt Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts (s. 3 (4) ArbStättVO 2004: Soweit im Bauordnungsrecht der Länder Anforderungen gestellt werden, bleiben diese unberührt) Stichwort (i. d. Reihenfolge der ArbStättV 2004/des Anhangs) Fundstelle Arbeitsstättenrecht Fundstelle Musterbauordnung/ Musterverordnung Fundst. NBauO/DVNBauO/ sonst. Verordnung/T. Baubest. Barrierefreie Gestaltung ArbStättV (2) erford. insb. bei Verkehrswegen und Toilettenräumen maßgeblich ist DIN MBO (2) erford. bei Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Verkaufs- und Gaststätten maßgeblich ist DIN Teil 2 (Techn. Baubest. nach MBO (3)) NBauO 48 (1) erford. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden, Versammlungs- und Verkaufsstätten, Krankenanstalten Praxisräumen, Sportanlagen DVNBauO 29 (1) mind. 1 Zugang stufenlos DVNBauO 29 (2) mind. 1 barrierefreie Toilette DVNBauO 29 (3) mind. 1 barrierefreier Einstellplatz je 100 notwendige Einstellplätze; maßgeblich ist im Übrigen DIN Teil 2 (Techn. Baubest. nach NBauO 96) Prüfen der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen ArbStättV (3) erford. bei Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregaten, raumlufttechnischen Anlagen MPrüfVO 1, 2 (1) erford. in Verkaufsstätten nach MVkVO, Versammlungsstätten nach MVStättVO, Krankenhäusern, Beherbergungsstätten nach MBeVO, Hochhäusern und Schulen bei Lüftungsanlagen, CO-Warnan- DVNBauO 32 erford. in Verkaufsstätten nach VKVO, Versammlungsstätten nach VStättVO, Krankenanstalten und Hochhäusern, SchulbauRL Zif. 14 erford. in Schulen bei Lüftungsanlagen, Brand-

2 2 Flucht- und Rettungsplan ArbStättV (4) wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern lagen, Rauchabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen, Alarmierungsund Brandmeldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung MVStättVO 32 (2) Bestuhlungs- und Rettungswegeplan muss am Haupteingang jedes Versammlungsraumes für mehr als 200 Besucher angebracht sein schutzklappen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen,Feuerlöschanlagen, Alarmierungs- und Brandmeldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung VStättVO 32 (2) Bestuhlungs- und Rettungswegeplan muss am Haupteingang jedes Versammlungsraumes für mehr als 200 Besucher angebracht sein Grundfläche und lichte Höhe von Arbeitsräumen ArbStättV (1), Anh. Zif. 1.2 (1) - ausreichende Grundfläche (Grfl.) - ausreichende lichte Höhe MBO (1) --- mind. 2,40 m lichte Raumhöhe; dies gilt nicht für Aufenthaltsräume im Dachraum DVNBauO 28 (1) - mind. 6 m 2 Grundfläche (Grfl.) - mind. 2,20 m lichte Höhe Unfall-, Brand und Explosionsgefahr durch spannungsführende Teile Bemessung von Verkehrswegen einschließlich Treppen ArbStättV 2004 Anh. Zif. 1.4 Schutz vor Unfallgefahren durch Berühren und vor Brand- oder Explosionsgefahr ArbStättV 2004 Anh. Zif. 1.8 (1); ASR 17/1, 2 Zif. 2.2 Abstand von Absätzen und Treppen vor und hinter Türen: mind. 1 m, bei aufgeschlagener Tür noch mind. 0,5 m Podest; Treppen mit mehr als 4 Stufen --- EltBauVO 1 Anlagen über 1 kv nur in elektr. Betriebsräumen VStättVO 14 (3) elektr. Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein --- DVNBauO 14 (6) Länge des Treppenabsatzes: mind. Türbreite DVNBauO 14 (3) bei Treppen mit nicht mehr als 5

3 3 Schutz vor Absturz (Umwehrungen, Treppengeländer, Fensterbrüstungen) müssen - einen Handlauf haben, - auf beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt; ASR 17/1, 2 Zif. 3.1 Treppenbreite: richtet sich nach der Nutzungsart des Gebäudes und der Zahl der Benutzer ArbStättV 2004 Anhang Zif. 2.1; ASR 12/1-3 Zif. 2.3; ASR 17/1 Zif. 3.1 Höhe der Umwehrung /des Geländers - bis 12 m Absturzhöhe mind. 1,00 m - bei mehr als 12 m Absturzhöhe mind.1,10 m Stufen kann auf Handläufe verzichtet werden DVNBauO 14 (4) Treppenbreite: mind. 1 m; sonstige Bemessung von Treppen: DIN (Techn. Baubest. nach NBauO 96) --- DVNBauO 4 (2) Höhe der Umwehrung: - bis 12 m Absturzhöhe mind. 0,90 m - bei mehr als 12 m Absturzhöhe mind. 1,10 m DVNBauO 4 (4) Höhe der Fensterbrüstung: - bis 12 m Absturzhöhe mind. 0,80 m - bei mehr als 12 m Absturzhöhe mind m Bereitstellen von Toiletten ArbStättV (2); ASR 37/1 Zif. 2 nach DIN Blatt 3 (d. h. abhängig von Geschlecht und Personenzahl) --- NBauO 45 (1) eine ausreichende Anzahl muss vorhanden sein DVNBauO 27 Toiletten für mehr als 20 Personen verschiedenen Geschlechts

4 4 müssen getrennte Räume für Frauen und Männer haben Länge der Fluchtwege/Rettungswege ArbStättV 2004 Anh. Zif. 2.3; ASR 10/1 Ziffer 2 Fluchtweg (im Raum bis zum nächstgelegenen Ausgang des Raumes): je nach Nutzung des Raumes 10 bis 35 m MBO (2) Rettungsweg (im Raum bis zum nächstgelegenen Ausgang ins Freie oder Treppenraum): höchstens 35 m DVNBauO 13 (3) Rettungsweglänge wie nach MBO: höchstens 35 m; MVkVO 10 Rettungsweglänge wie nach MBO bei - Verkaufsräumen 25 m - sonst. Räumen und Ladenstraßen 35 m VKVO 10 Rettungsweglänge wie nach DVNBauO bei - Verkaufsräumen 25 m - sonst. Räumen und Ladenstraßen 35 m MVStättVO 7 (1) (2) in Versammlungsräumen und Bühnen mit bis zu 5 m lichter Höhe bis zum nächsten Ausgang 30 m; je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe zusätzlich 5 m VStättVO 7 (1) (2) in Versammlungsräumen und Bühnen mit bis zu 5 m lichter Höhe bis zum nächsten Ausgang 30 m; je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe zusätzlich 5 m MIndBauRL Zif. 5.5 in Räumen mit einer mittleren lichten Höhe a) von bis zu 5 m: 35 m, b) von bis zu 5 m mit AlarmA und BMA oder FLA: 50 m, c) von mind. 10 m: 50 m, d) von mind. 10 m mit AlarmA und BMA oder FLA: 70 m, bei Raumhöhen zwischen 5 m und 10 m darf interpoliert werden IndbauRL Zif. 5.5 in Räumen mit einer mittleren lichten Höhe a) von bis zu 5 m: 35 m, b) von bis zu 5 m mit AlarmA und BMA oder FLA: 50 m, c) von mind. 10 m: 50 m, d) von mind. 10 m mit AlarmA und BMA oder FLA: 70 m, bei Raumhöhen zwischen 5 m und 10 m darf interpoliert werden

5 5 Breite der Fluchtwege/Rettungswege ArbStättV 2004 Anh. Zif. 2.3; ASR 10/1 Zif nach Anzahl der darauf angewiesenen Personen, mind. 0,875 m MBO (5), 36 (2) ausreichend für den größten zu erwartenden Verkehr MVStättVO 7 (4) mind. 1,20 m, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien 1,20 m je 600, bei sonst. Versammlungsstätten 1,20 m je 200 darauf angewiesene Personen; für Ausgänge aus Räumen mit nicht mehr als 200 m 2 Grfl. und im Bühnenhaus mind. 0,90 m; Arbeitsgalerien mind. 0,80 m DVNBauO 2 (2), 17 (1) Zu- und Durchgänge, notwendige Flure: mind. 1,25 m, VStättVO 7 (4) mind. 1,20 m, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien 0,60 m je 300, bei sonst. Versammlungsstätten 0,60 m je 100 darauf angewiesene Personen; für Ausgänge aus Räumen mit nicht mehr als 200 m 2 Grfl. und im Bühnenhaus mind. 0,90 m; Arbeitsgalerien mind. 0,80 m Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ArbStättV 2004 Anh. Zif. 2.3 (1); ASR 7/4 Zif. 2.1 erford. in - Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 2000 m 2 Grfl., - Arbeits- und Pausenräumen mit mehr als 22 m Fußbodenhöhe, - fensterlosen Arbeitsräumen und verdunkelten Räumen mit mehr als 100 m 2 Grfl., - explosions-, und giftstoffgefährdeten Arbeitsräumen mit mehr als 100 m 2 Grfl., - Labore mit erhöhter Gefährdung mit mehr als 600 m 2 Grfl., - Rettungswegen zu den genannten Räumen MVkVO 18 erford. in Verkaufsräumen, Trep- DVNBauO 16 (1) (2) erford. in Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen zu Sicherheitstreppenräumen VKVO 18 erford. in Verkaufsräumen, Trep-

6 6 Belichtung und Sichtverbindung ArbStättV 2004 Anh. Zif. 3.4 (1) Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. ASR 7/1 Zif. 2.4 Gesamtfl. der Sichtverbindungen: - bis 600 m 2 Grfl. des Raumes: 1/10 der Grfl. - über 600 m 2 Grfl. des Raumes: 1/10 der Grfl. + 1/100 für die über 600 m 2 hinausgehende Fläche penräumen, Fluren, Ladenstraßen Arbeits- und Pausenräumen, Toilettenräumen mit mehr als 50 m 2 Grfl. MVStättVO 15 (2) erford. In Treppenräumen, Fluren, Versammlungsräumen, Bühnen, Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m 2 Grfl. MSchulbauRL erford. in Fluren, Treppenräumen, fensterlosen Aufenthaltsräumen MBO (2) (3) Aufenthaltsräume müssen ausreichend mit Tageslicht belichtet werden können. Verkaufsräume, Schank und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig. penräumen, Fluren, Ladenstraßen Arbeits- und Pausenräumen, Toilettenräumen mit mehr als 50 m 2 Grfl. VStättVO 15 (2) erford. in Treppenräumen, Fluren, Versammlungsräumen, Bühnen, Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m 2 Grfl. SchulBauRL Zif. 10 erford. in Fluren, Treppenräumen, fensterlosen Aufenthaltsräumen NBauO 43 (4) (7) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, dass sie das erforderliche Tageslicht erhalten Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen nicht zu erfüllen DVNBauO 19 (1) Rohbaumaß notwendiger Fenster: 1/8 der Grfl. des Raumes, in Räumen, die nicht dem Wohnen dienen, können ausnahmsweise kleinere Öffnungen für Fenster zugelassen werden, wenn hinsichtl. der Nutzung Bedenken nicht bestehen

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