Katastrophenschutz in der. Region Hannover
|
|
- Ferdinand Schäfer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Katastrophenschutz in der Region Hannover
2 Einordnung des Katastrophenschutzes Katastrophenschutz nach Landesrecht (Nds. Katastrophenschutzgesetz) Zivilschutz nach Bundesrecht (Zivilschutzgesetz) Im Frieden (Art. 70 GG) Ergänzung der Ausstattung Verteidigungsfall (Art 73 GG) Region Hannover hat die Aufgabe Katastrophenschutz als untere Katastrophenschutzbehörde im übertragenen Wirkungskreis auszuführen Katastrophenschutz im Zivilschutz
3 Was ist eine Katastrophe? (Definition d. NKatSG i.d.f.v ) 1 Absatz 2 NKatSG Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert. wird nach 20 NKatSG durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten festgestellt.
4 Maßnahmen bei Katastrophen Feststellung des Katastrophenfalles Zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung Bestimmung der Technischen Einsatzleiter/Innen Zuweisung der Einsatzkräfte Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe (auch außerhalb des Landes) Anforderungen bei anderen Behörden Erklärung von Sperrgebieten Anordnung von Evakuierungen Anforderungen von Sachleistungen
5 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde Bildung eines Katastrophenschutzstabes Ermittlung der Katastrophengefahren Erfassung der Einsatzkräfte Ausbildung von Führungspersonal Bildung von Technischen Einsatzleitungen Erstellung eines Katastrophenschutzplans - externe Notfallpläne - Sonderplänen Durchführung von Katastrophenschutzübungen
6 Aufbau Katastrophenschutzplan (VSNfD) landesweit einheitlicher Aufbau gem. Nds. MI RdErl. v Gliederung: 1. Allgemeines (Sofortmaßnahmen im Kat-Fall, Meldewesen, Dienstanweisungen) 2. Einsatzkräfte der Fachdienste 3. Behörden, Dienststellen, öffentliche Einrichtungen 4. Gerät und Potenzial im eigenen Bereich 5. Gerät und Potenzial, überörtlich 6. Städte und Gemeinden 7. Besondere Einrichtungen im eigenen Zuständigkeitsbereich (Krankenhäuser, Heime, Anlagen d. Energievers., Wasserwerke, Notbrunnen) 8. Besondere Schadenslagen (Sonderpläne, Notfallpläne) 9. Anlagen
7 Katastrophenschutzplan Region Hannover Externe Notfallpläne und Sonderpläne Externe Notfallpläne: - Fa. Honeywell in Seelze - Fa. Primagas in Barsinghausen - Gasspeicheranlage E.ON Ruhrgas AG in Lehrte (befreit) - Gasspeicheranlage GHG in Empelde - Fa. CG Chemikalien in Laatzen (in Arbeit) - Fa. Raffinerie Dollbergen (freiwillig) Sonderpläne: - Flugunfall - Anschlussplan KKW Grohnde - Massenanfall von Verletzten - Witterungsbedingte Unterrichtsausfälle - Evakuierung -Tierseuchen - Epidemien - Zugunglück (Musterentwurf) - Hochwasservorsorgeplanung (in Arbeit) - Musterkommunikationsplan
8 Einheiten und Einrichtungen, die im Katastrophenschutz in der Region Hannover mitwirken Kleinen Einsatzstab Dez. IV, FBL 32, TL 32.05, RegBM, Leiter FEL/RLS Katastrophenschutzstab Technische Einsatzleitung Hannover (von Region und LHH) Regionsleitstelle, Fernmeldezentrale, Bürgertelefon ÖEL RettD Einheiten
9 Katastrophenschutzstab Führungsebenen in der Gefahrenabwehr/KatS Technische Einsatzleitung Technische Einsatzleitung Einsatzabschnitte Unterabschnitte Taktische Einheiten Taktische Einheiten
10 Organisation der Führungsstrukturen in der Region Hannover Regionspräsident Katastrophenschutzstab administrativ-organisatorische Ebene Regionsleitstelle Regionsverwaltung Pressestelle Andere Behörden Bürgertelefon Rettungsdienst Tagesgeschäft T E L operativ-taktische Ebene Einsatzeinheiten im Schadensgebiet
11 Aufgaben des Stabes Beratung und Unterstützung des Regionspräsidenten bei den zu treffenden Entscheidungen Leitung und Koordinierung der Einsatzmaßnahmen nach Weisung des Regionspräsidenten Wahrnehmung administrativ-organisatorischer Maßnahmen aufgrund - rechtlicher Vorgaben - finanzieller Zuständigkeiten - politischer Verantwortung schnell ausgewogen unter Abwägung aller Besonderheiten Dies können z.b. Entscheidungen sein über: - Evakuierung, Räumung, Sperrung - Information und Warnung der Bevölkerung - Gesundheitsvorsorge - Eigentumssicherung
12 S t a b s r a u m!
13 S t a b s a r b e i t!
14 Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Hannover Praktizierte Zusammenarbeit: Gemeinsame Örtliche Einsatzleitung Rettungsdienst (ÖEL RettD) Gemeinsame Technische Einsatzleitung (TEL Hannover) Gemeinsame Leitstelle (ab )
Landkreis Stendal. Katastrophenschutz - 1 -
Landkreis Stendal Katastrophenschutz - 1 - Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörde gemäß Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) Vorhaltung Katastrophenschutzstab Vorhaltung
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Katastrophenschutzgesetzes und zur Rettungsdienstgesetzes
MehrKatastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA).
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA). in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002, geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes
MehrSeminar zur Erstellung eines Alarm-/Einsatzplanung bzw. Anschlussplanung
Seminar zur Erstellung eines Alarm-/Einsatzplanung bzw. Anschlussplanung Durchführung: hrung: T. Kockskämper KatS Sachbearbeiter Amt für f r Feuerwehr und Katastrophenschutz Landratsamt Rhein-Neckar Neckar-Kreis
MehrFührungsorganisation. Führungssystem. Bedeutung der Einsatzleitung. FwDV 100. Führung und Leitung im Einsatz
1 2 Bedeutung der Die hat bei ihren Einsätzen die Aufgabe, auf der Basis meist lückenhafter Informationen, eine oder gleichzeitig mehrere Gefahren zu bekämpfen FwDV 100 Führung und Leitung im Einsatz Die
MehrAbteilung 4. Mitwirkung der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Katastrophenschutz
Abteilung 4 Mitwirkung der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Katastrophenschutz Magdeburg, 30. November 2007 2 Mitwirkung der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Katastrophenschutz Vorwort
MehrKatastrophenschutz der Stadt Weiden
Ansprechpartner: Pressemitteilung der Stadt Weiden i.d.opf. vom 24.08.2016 Norbert Schmieglitz Katastrophenschutz der Stadt Weiden Pressewesen und Statistik Dr.-Pfleger-Straße 15 92637 Weiden Telefon 09
MehrDie Führungsorganisation in Schleswig-Holstein
Die Führungsorganisation in im Dickicht der Zuständigkeiten keine einfache Aufgabe, deshalb eine Hilfestellung für die praktische Anwendung Einführung Es gibt nur wenige Ursachen für Schadenereignisse,
Mehr::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Bevölkerungsschutz im föderalen System Krisenmanagement, Katastrophenschutz und Zivilschutz NRW. :2 ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
MehrBRANDSCHUTZ Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden nach 6 SächsBRKG
BRANDSCHUTZ Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden nach 6 SächsBRKG Getreu dem Motto Retten Löschen Bergen Schützen 2 Die Freiwilligen Feuerwehren sind auf den Gebieten des Brandschutzes,
MehrFührungsstab der Länder Ein Konzept zur Organisation der operativ-taktischen Führung bei Länder übergreifenden Katastrophen (Stand
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in der Bundesrepublik Deutschland - Arbeitskreis Zivil- und Katastrophenschutz - AGBF-Bund AK-ZK, c/o Feuerwehr Münster, York-Ring 25, 48159 Münster
MehrErfahrungen aus dem Hochwassereinsatz in der Stadt Passau Mai/Juni 2013 Führungsunterstützung
Erfahrungen aus dem Hochwassereinsatz in der Stadt Passau Mai/Juni 2013 Führungsunterstützung Strukturdaten zur Stadt Passau DONAU ILZ INN Quelle: Wikimedia Commons Quelle: Stadt Passau, Abt. Geoinformation
MehrAbschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)
Abschrift V e r o r d n u n g über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie
MehrA N T W O R T. zu der Anfrage. der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) Vorbemerkung der Fragestellerin:
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1726 (15/1681) 11.03.2016 betr.: Dekontamination im Saarland A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) Vorbemerkung der
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich
MehrHLM Dennis Buroh JF Großenaspe, Katastrophenschutz
Katastrophenschutz Was ist Katastrophenschutz? Zivilschutz a. Der Selbstschutz (-> Kommunen) b. Die Warnung der Bevölkerung c. Der Schutzbau d. Die Aufenthaltsregelung e. Der Katastrophenschutz f. Maßnahmen
MehrSACHSEN-ANHALT Ministerium für Inneres und Sport. Hochwasserkatastrophe 2013: Kommunikation mit Einsatzkräften und Bürgern
1 Hochwasserkatastrophe 2013: Kommunikation mit Einsatzkräften und Bürgern 2 Vorstellung Ministerialrat Lutz-Georg Berkling Referatsleiter 24 (Brand- und Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung, Militärische
MehrAbschnittsführungsstellen bei Flächenlagen im Landkreis Osnabrück
Abschnittsführungsstellen bei Flächenlagen im Landkreis Osnabrück Brauchen wir so was überhaupt? Die Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre haben gezeigt, dass nur mit einer vorbereiteten Führungsstruktur
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Katastrophenschutz-Landesrat Max Hiegelsberger sowie Dir. HR Dr. Michael Gugler, Leiter Krisenmanagement Land OÖ Landesfeuerwehrkommandant Dr. Wolfgang Kronsteiner
Mehr- Unterrichtseinheit 2 - Strukturen und Vorschriften im DRK
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V - Unterrichtseinheit 2 - Strukturen und Vorschriften im DRK Einsatzanlässe für das DRK Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - den Unterschied zwischen
MehrNeue OrgL-Ausbildung in Bayern. Klemens Reindl Leiter Führungs- und Leitungskräfteausbildung
Neue OrgL-Ausbildung in Bayern Klemens Reindl Leiter Führungs- und Leitungskräfteausbildung Tag der Leitungs- und Führungskräfte im BV Schwaben 18. Oktober 2008 Der Diskussionsprozess Die Notwendigkeit
MehrABC - Konzepte im Land Nordrhein-Westfalen
ABC - Konzepte im Land Nordrhein-Westfalen am 22. Oktober 2011 CBRN-Tag der Städteregion Aachen in RWE-Power Kraftwerk Eschweiler 1 Aufgabenträger Gemeinden Kreise Land 2 Zuständigkeit und Trägerschaft
MehrMedizinische Task Force Rahmenkonzept Teil 10 Teileinheit Patiententransport
Medizinische Task Force Rahmenkonzept Teil 10 Teileinheit Patiententransport Stand xx.2014 BBK. GemeinsamVorläufiger handeln. Sicher leben. unter Vorbehalt der Zustimmung Konzeptstand 1 Autor: Holger Schmidt
MehrÜbungsarten sowie Hinweise für das Anlegen, Durchführen und Auswerten von Übungen (Übungskonzeption) sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.
215.i Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz (Übungsrichtlinie) RdErl. des MI vom 30.01.2008-43.12-14603-1 (MBl. LSA S. 113), geändert durch RdErl. vom 17. 1. 2013 (MBl.
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern AMTSCHEF Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Regierungen nur durch E-Mail Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen München, 29.07.2013 ID1-2244.2-605
MehrDatum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen Göttingen II/32/AL 06. Juli 2012
LANDKREIS GÖTTINGEN 37070 Göttingen DIE LINKE. im Kreistag Göttingen Herrn Fraktionsvorsitzenden Dr. E. Fascher Kreishaus Reinhäuser Landstraße 4 37083 Göttingen Amt für Ordnung und Verkehr Ansprechzeiten:
MehrRechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr
Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Feuerwehrdienstvorschrift 2/2 Allgemeine Grundlagen Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit
MehrBayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Sonderdruck für die Feuerwehren Bayerns
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) 1.03 Sonderdruck für die Feuerwehren Bayerns Stand: 08/2009 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I),
MehrAusbildungsheft für die Truppmannausbildung Teil 2
Ausbildung Ausbildungsheft für die Truppmannausbildung Teil 2 Nachweis zur Vorlage bei der Anmeldung zum Lehrgang Truppführer Persönliche Angaben Name: Vorname: Geburtsdatum: Abteilung: Atemschutztauglich:
MehrGefahrenabwehrplanung der Kreise und kreisfreien Städte in NRW. Empfehlungen und Hinweise zur Erstellung eines Gefahrenabwehrplanes. Stand
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Zivil- und Katastrophenschutz AGBF - NRW- AGBF-NRW, AK ZK, York-Ring 25, 48159 Münster (37 0 AK-ZK, GAP_Hinweise_AGBF_LFV_060821(4)
MehrInformationskommission Kernkraftwerk Neckarwestheim
Informationskommission Kernkraftwerk Neckarwestheim Katastrophenschutzplanung GKN Neckarwestheim Dipl.-Ing. Frieder Lieb Branddirektor am Regierungspräsidium in Stuttgart Neckarwestheim 23. Juli 2013 Informationskommission
MehrHandlungsablauf Einsatz. Arbeitskreis Einsatz
Handlungsablauf Einsatz Arbeitskreis Einsatz 02.04.2008 1 Vorbemerkung Die THW DV 1 100 Führung und Einsatz ist die relevante Vorschrift für den Einsatz des THW. Aufgrund der besonderen Situation der Hauptstadt
MehrMedizinische Task Force. Teileinheit Führung (TE Füh) Zusammenfassung & Grafiken
Medizinische Task Force Teileinheit Führung (TE Füh) Zusammenfassung & Grafiken vorläufiger Konzeptstand -unter Vorbehalt der Zustimmung BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben. Bild: BBK Die nachfolgenden
MehrL a n d k r e i s S t e n d a l Katastrophenschutz
L a n d k r e i s S t e n d a l Katastrophenschutz - 1 - stab Ausbildungsplan Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz 2015-2 - ZMZ BW Zivil-Militärische-Zusammenarbeit Bundeswehr Besuch des Landeskommando
MehrGesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz) LkatSG (Auszug)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz) LkatSG (Auszug) Vom 24. Oktober 2001 (GVBl. 2001 S. 393), geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember
MehrLeitfaden Zuständigkeiten im Führungsstab
Leitfaden Zuständigkeiten im Führungsstab Alarmierung / Anforderung 1 Behörden 2 Bereitstellungsraum / Anfahrt 3 Betriebe 4 Bevölkerung 5 Bundeswehr 6 Dokumentation des Einsatzes 7 Einsatzdurchführung
MehrAusarbeitung über die Zusammenarbeit von Feuerwehren und Technischem Hilfswerk
Ausarbeitung über die Zusammenarbeit von Feuerwehren und Technischem Hilfswerk 1. Vorbemerkung Die in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kommunalen Feuerwehren und das Technische Hilfswerk als
MehrFeststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
Im Änderungsmodus durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat ZB1, an die ab Januar 2016 geltende Rechtslage übergangsweise bis zum Vorliegen einer aktualisierten Version angepasst.
MehrEinsatzleitung bei Einsätzen mit dem Rettungsdienst
Einsatzleitung bei Einsätzen mit dem Rettungsdienst Auch wenn der Gesetzgeber sich noch so sehr bemüht, ein neues Gesetz wirft immer wieder neue Fragen auf. Und zwar auch dann, wenn gerade diese mit der
MehrFünfter Abschnitt - Gesundheitsbereich -
Fünfter Abschnitt - Gesundheitsbereich - 23 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe (1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
MehrRahmenvereinbarung. über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Hilfeleistung. zwischen
Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Hilfeleistung zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister des Innern,
MehrLeitfaden Zuständigkeiten im Führungsstab
Leitfaden en im Führungsstab Alarmierung / Anforderung 1 Behörden 2 Bereitstellungsraum / Anfahrt 3 Betriebe 4 Bevölkerung 5 Bundeswehr 6 Dokumentation des Einsatzes 7 Einsatzdurchführung / Schadensbekämpfung
MehrFeuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München
Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München Aspekte der Feuerbeschau Rolle der Feuerwehr Grundsätze der Feuerbeschau Zielsetzung Fristen
MehrGesetz zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom 20.März Artikel 1 Änderung des Thüringer Brand und Katastrophenschutzgesetzes
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand und Katastrophenschutzgesetz ThürBKG ) vom 5. Februar 2008 zuletzt geändert durch: Gesetz zur Änderung
Mehr1.1 Gruppenführer Teil 1 F III/1
1.1 Gruppenführer Teil 1 F III/1 2: Landkreis Merzig-Wadern Werk- und Betriebsfeuerwehren 37 Unterrichtsstunden (5 Tage) Erfolgreicher abgeschlossener Lehrgang Truppführer nach FwDV 2 Die Ausbildung Gruppenführer
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrKatastrophenschutz-Sonderplan
Landeshauptstadt München Katastrophenschutz-Sonderplan für eine Influenzapandemie in der Landeshauptstadt München Katastrophenschutz-Sonderplan: Influenzapandemie Seite 2 1. Vorwort Die Spanische Grippe
MehrThürBKG - Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
ThürBKG - Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Vom 5. Februar 2008 (GVBl. Nr. 22 vom 28.2.2008 S. 22; 20.03.2009
MehrAlarmierungsrichtlinie. Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen
MehrRegionalverband Saarbrücken 4 Teilnehmer Werk- und Betriebsfeuerwehren 2 Teilnehmer
1.1 Gruppenführer Teil 1 F III/1 Kapazität 2: Landkreis Merzig-Wadern Regionalverband Saarbrücken Werk- und Betriebsfeuerwehren 2 Teilnehmer 36 Unterrichtsstunden (5 Tage) Voraussetzungen Erfolgreicher
MehrR i c h t l i n i e. über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms
KREISVERWALTUNG ALZEY-WORMS R i c h t l i n i e über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms Vorbemerkung Soweit in dieser Richtlinie Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen
MehrMerkblatt Brand- und Katastrophenschutz
Merkblatt Brand- und Katastrophenschutz Musteralarm- und Einsatzplan für außergewöhnliche Lagen im Bereich einer Stadt/ Gemeinde Nr. 28/2012 FD Brand- und Katastrophenschutz MUSTERALARM- UND EINSATZPLAN
MehrVerordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen
Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) 531.32 vom 20. November 1991 (Stand am 1. Juni 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 und 57 Absatz
Mehre-triage Elektronische Betroffenenerfassung bei einem Massenanfall von Verletzten
e-triage Elektronische Betroffenenerfassung bei einem Massenanfall von Verletzten Koordinator: Anton Donner DLR Institut für Kommunikation und Navigation anton.donner@dlr.de e-triage Folie 1 Organisation
MehrDienstanweisung zur Führungsorganisation des Märkischen Kreises bei der Abwehr von Großschadensereignissen/Katastrophen
Dienstanweisung zur Führungsorganisation des Märkischen Kreises bei der Abwehr von Großschadensereignissen/Katastrophen Dienstanweisung zur Führungsorganisation des Märkischen Kreises bei der Abwehr von
MehrDie Sanitätseinsatzleitung
BRK-Landesgeschäftsstelle / Katastrophenschutz / Die Sanitätseinsatzleitung Folie: 1 Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall
MehrEvakuierung. Bevölkerungsschutz Köln. kommunale Gefahrenabwehr aus einer Hand
Bevölkerungsschutz Köln kommunale Gefahrenabwehr aus einer Hand Oberbrandrat Dr. rer. nat. Jörg Schmidt Leiter der Stabsstelle Städt. Krisenmanagement Evakuierung Evakuierung Impulsvortrag 1. Evakuieren,
MehrUnterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung der beteiligten Kultureinrichtungen in Stadt und Region Hannover
Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung der beteiligten Kultureinrichtungen in Stadt und Region Hannover Ort: Feuerwache Hannover Termin: 28. Oktober 2009 Zeit: 11:30 Uhr Präsentation: Dr. Friedrich
MehrRegelung. Stand: Seite 1 von 14
Regelung zur Führungsorganisation der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren und der operativ-taktischen Führungsorganisation im Katastrophenfall im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge
MehrAnerkennung der Leitungsgruppe der Arbeitsgemeinschaft Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz als Zentrale Einrichtung
Verantwortlich (i.s.d.p.) Eric Schaefer Pressesprecher Telefon 06131 16-3222 Telefax 06131 16-3720 eric.schaefer@ism.rlp.de Christina Hahn Stellv. Pressesprecherin Telefon 06131 16-3756 Telefax 06131 16-3720
MehrNÖ Alarmierungsverordnung
NÖ Alarmierungsverordnung 4400/1 0 Stammverordnung 160/96 1996-11-28 Blatt 1-3 1. Novelle 280/01 2001-12-28 Blatt 1-4 0 Ausgegeben am Jahrgang 2001 280. Stück Die NÖ Landesregierung hat am 11. Dezember
MehrLANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau
LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-
MehrFlüchtlingsnothilfe - Von der Notunterkunft zum Regelbetrieb
Deutsches Rotes Kreuz Flüchtlingsnothilfe - Von der Notunterkunft zum Regelbetrieb Berlin, 28.01.2016 Hubertus C. Diemer Vorsitzender des Vorstandes Verantwortlicher für das Krisenmanagement Titel der
MehrKATASTROPHENSCHUTZ DISASTER MANAGEMENT
KATASTROPHENSCHUTZ DISASTER MANAGEMENT von Günther HEISS - 128 - Bei meiner Darstellung des niedersächsischen Katastrophenschutzes möchte ich mit ein paar Bemerkungen über Organisation, Verfahren und Inhalt
MehrOrganisation des Brandschutzes Herzlich Willkommen. Was jeder vom Brandschutz wissen sollte! Referent Achim Horlebein
Herzlich Willkommen Was jeder vom Brandschutz wissen sollte! Referent Achim Horlebein 10/2015 Einführung Gesetzliche Grundlage ist das Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Der Träger des Brandschutzes
MehrZivilschutz in der Bundesrepublik Deutschland
Zivilschutz in der Bundesrepublik Deutschland 1/1 1. Allgemeines Die Aufgaben und Begriffe der Gesamtverteidigung der Bundesrepublik Deutschland werden im Erlaß des Bundesministers des Innern vom 7. Juli
MehrGesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft
7 7 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft Schwere Mangellage Als schwere Mangellage gilt ein Mengenproblem an lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, das
MehrAufgaben des Modul SEG-Führung
Aufgaben des Modul SEG-Führung Folie 1 DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Aufgaben des Modul SEG-Führung Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie, - die Aufgaben des Modul SEG-Führung kennen
MehrFolgende Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf allgemeine Maßnahmen der Individual Dekontamination bei Feuerwehreinsätzen.
Folgende Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf allgemeine Maßnahmen der Individual Dekontamination bei Feuerwehreinsätzen. 1. Einleitung Unter dem Begriff Dekontamination versteht man die Beseitigung
Mehr4 Führungsausbildung. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1.1 Gruppenführer Teil 1 2 1.2 Gruppenführer Teil 2 4 2.1 Zugführer Teil 1 6 2.2 Zugführer Teil 2 8 3. Verbandsführer 10 4. Leiter einer Feuerwehr 12 5. Einführung in die Stabsarbeit
MehrWasserwacht Unterfranken. Katastrophenschutz Wasserrettungszug Unterfranken
Katastrophenschutz Unterfranken Der Unterfranken: Alarmierung: Adresse: (18) 9 9 9 Lage- und Informationszentrum der WASSERWACHT Bayern oder ihre zuständige Leitstelle (RLSt, ILS) Bayerisches Rotes Kreuz
MehrÖffentlich-rechtlicher Vertrag
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Beteiligung weiterer Träger in Ergänzung zu den Öffentlich-rechtlichen Verträgen über die gemeinsame kommunale Anstalt Hannoversche Informationstechnologien AöR
MehrAGBF -Bund- ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in der Bundesrepublik Deutschland AG-ZK
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in der Bundesrepublik Deutschland - Arbeitsgruppe Zivil- und Katastrophenschutz - AGBF -Bund- AG-ZK 37 0 0802\AG-ZK-Bund\Thesen BMI Besondere Bundesleistungen\Stellungnahme
MehrDer mögliche Alarmierungs- und Einsatzablauf heute (aus behördlicher Sicht)
Landeswarnzentrale Der mögliche Alarmierungs- und Einsatzablauf heute (aus behördlicher Sicht) Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA Katastrophenschutz und Landesverteidigung Referat LANDESWARNZENTRALE
MehrFwDV 2/1 Feuerwehr- Dienstvorschrift 2/1. Ausgabe Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren. Rahmenvorschriften
FwDV 2/1 Feuerwehr- Dienstvorschrift 2/1 Ausgabe 1975 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Rahmenvorschriften 1 Inhalt 1. GRUNDSÄTZE... 3 2. FUNKTIONEN IN EINHEITEN... 5 2.1 TRUPPMANN... 5 2.2 TRUPPFÜHRER...
Mehr1 Begriff und Aufgabe
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet
MehrNotfallnachsorgedienst
Koordination von Notfallseelsorge Tagung und psychosozialer Unterstützung 29. bis 30. April 2008 Das folgende Referat bzw. die Präsentation wurde auf der Tagung Koordination von Notfallseelsorge und psychosozialer
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Landesrat Max Hiegelsberger Dir. Robert Schneider Geschäftsführer der Messe Wels GmbH & Co KG am 18. September 2014 zum Thema
MehrKosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII Das schlüssige Konzept der Region Hannover. Fachbereich Soziales der Region Hannover
Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII I. Einführung II. Die angemessenen Kosten der Unterkunft III. Thesen - Problemstellungen Folie 2 I. Einführung Datenbasis Schlüssiges Konzept baut auf drei Säulen
MehrDRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Abteilung II Rotkreuz-Gemeinschaften Mitternachtsgasse 4, Mainz. Taktische Zeichen.
Taktische Zeichen -Kurzübersicht- Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - Taktische Zeichen kennen, - ihre Bedeutung und - ihre Anwendung im Einsatz sowie - das lesen und schreiben der Taktischen
Mehra) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. b) RdErl. d. MI Warnung der Bevölkerung; Durchsagen über Hörfunk und
Unterrichtsorganisation RdErl. d. MK v. 20.12.2013-36.3-82 000 VORIS 22410 Bezug: a) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. 21.4.2009-33-82011 (SVBl. 2009, S. 137) - VORIS
MehrModul B 49 Public Health: einzelne Rechtsgrundlagen für das öffentliche Gesundheitswesen in Deutschland
Modul B 49 Public Health: einzelne Rechtsgrundlagen für das öffentliche Gesundheitswesen in Deutschland ( Paragraphen sind nicht prüfungsrelevant!) J. Gardemann Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
MehrBrandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen-
Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzbeauftragter Der Brandschutzbeauftragte ist eine besonders ausgebildete Person, die mit der Wahrnehmung des betrieblichen Brandschutzes beauftragt
MehrKanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist
MehrOrganisation in Unternehmen vor- während und nach einem Schadensfall. STADT FRANKFURT AM MAIN DER MAGISTRAT Rettungsdienstträger -
Organisation in Unternehmen vor- während und nach einem Schadensfall STADT FRANKFURT AM MAIN DER MAGISTRAT Rettungsdienstträger - Stadt Frankfurt am Main Amt 37 Branddirektion Referent: Brandamtmann Volker
MehrSynopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
MehrFB 37 Feuerwehr Gefahrenabwehr *)
Teilhaushalt FB 37 Feuerwehr Der Teilhaushalt erbringt folgende Produkte: Produktbereich Bezeichnung Ansatz 2013 Produktgruppe Bezeichnung - Euro - Produkt Bezeichnung Saldo Erträge Personalaufw. Sachaufwend.
MehrMedizinische Task Force. Teileinheit Patiententransport (TE Pt) Zusammenfassung & Grafiken
Medizinische Task Force Teileinheit Patiententransport (TE Pt) Zusammenfassung & Grafiken vorläufiger Konzeptstand -unter Vorbehalt der Zustimmung BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben. Bild: BBK Die nachfolgenden
MehrBevölkerungsschutzgesetz (BSG)
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) 50 Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) (vom. Februar 008) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom. Mai 007 und der Kommission für Justiz und
MehrFeuerwehr. Planungen der unteren Katastrophenschutzbehörde für großflächige Stromausfälle. Ltd.BD Dipl.-Ing. Ulrich Tittelbach
Planungen der unteren Katastrophenschutzbehörde für großflächige Stromausfälle Ulrich Tittelbach Leitender Branddirektor Diplom Ingenieur (Maschinenbau) Referat für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
MehrTruppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Truppausbildung Teil 2 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen Lernziel Die wesentlichen standortbezogenen Vorschriften und Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den
MehrRichtlinie für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern
Anlage 2 Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern (RDAPZR-OrgL) Inhaltsübersicht Erster Teil
MehrBrandschutzordnung. Stadtwerke Düren GmbH. Standort Arnoldsweilerstraße Düren. gemäß DIN Teil C
Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 Teil C Stadtwerke Düren GmbH Standort Arnoldsweilerstraße 60 52351 Düren Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von
MehrBürgermeistertagung an der Florian 2013 am. 19. September 2013
Bürgermeistertagung an der Florian 2013 am 19. September 2013 Notfallplanung Stromausfall Dipl.-Ing. Jürgen Link Bezirksbrandmeister und Katastrophenschutzreferent Gliederung 1. Stromausfälle und deren
MehrRettungsdienstbereichsplan des Kreises Weimarer Land
Rettungsdienstbereichsplan des Kreises Weimarer Land Stand: 15. Februar 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung...1 2 Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes...2 2.1 Aufgaben des Rettungsdienstes...2
MehrDr. Monika Vöge, Christina Böttche BBE-Newsletter 18/2013
Dr. Monika Vöge, Christina Böttche BBE-Newsletter 18/2013 Die Berliner Feuerwehr beim Hochwassereinsatz 2013. Die Funktionsweise des Katastrophenschutzes in Deutschland aus der Praxis erklärt Bei einer
MehrKatastrophenschutz und -management
Katastrophenschutz und -management Präsentation für den Workshop GIS und Geodaten im Brandenburgischen Katastrophenschutz Potsdam, 22.01.2004 Komponenten der Führung Die politisch gesamtverantwortliche
MehrPrüfungsordnung DLRG-Katastrophenschutzausbildung
&.4) Prüfungsordnung DLRG-Katastrophenschutzausbildung Abschnitt III.8 8 DLRG-Katastrophenschutzausbildung Der Einsatz im Großschadens- und und Katastrophenfall stellt an das eingesetzte Personal hohe
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
1.3. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich
MehrI. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
410.240 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich
Mehr