Information zu Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol am 21. und 22. März 2008 (Karfreitag und Karsamstag)

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1 Information zu Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol am 21. und 22. März 2008 (Karfreitag und Karsamstag) Die Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol informiert über folgende Beschränkungen im Schwerlastverkehr: Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grund des 42 Abs. 5 StVO 1960 am 21. März 2008 in der Zeit von 00 Uhr bis 22 Uhr und am 22. März 2008 in der Zeit von 10 Uhr bis 15 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen. Das Verbot gilt am Karfreitag (21. März 2008) und für Fahrten wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll und am Karsamstag (22. März 2008) für Fahrten, bei denen das Fahrtziel südlich des Brenners gelegen ist auf folgenden Strecken: Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und Brennerautobahn A 13 Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur Staatsgrenze Ausgenommen von diesem Verbot sind: 1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr oder der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder

2 ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I. Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen; 2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; 3. Fahrten mit Leerfahrzeugen bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt. Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote (Nachtfahrverbot, LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft und das Wochenendfahrverbot bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten. Zusatz: Lenker die zwar das Ziel der Fahrt lt Frachtpapieren südlich des Brenners oder entsprechend in Deutschland oder über Deutschland erreichen aber nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist. Grund für die Erlassung der Sonderfahrverbote: Wie bereits in den letzten Jahren hat das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen auch im heurigen Jahr für einige durch den Urlauberreiseverkehr besonders stark frequentierte Tage ( und weitere Tage), Fahrverbote für LKW über 7,5 t erlassen. Am Karfreitag ( ) besteht auch in Deutschland ein LKW-Fahrverbot. Um auf Grund fehlender Einreisemöglichkeit in Italien und Deutschland das Abstellen von Schwerfahrzeugen auf der Brennerautobahn und Inntalautobahn zu verhindern, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Bereits in den letzten beiden Jahren wurden für solche Tage Fahrverbote in Tirol erlassen, die sich sehr bewährt haben. Für den Karfreitag ( ) wurde heuer zusätzlich ein Fahrverbot in Richtung Deutschland erlassen, da auch dort LKW Fahrverbot besteht und sich somit die gleiche Ausgangslage und Gefährdungssituation auf der Inntalautobahn ergibt. Durch an die italienischen Fahrverbote gekoppelte Fahrverbote auf der A 12 Inntalautobahn und A 13 Brennerautobahn für LKW über 7,5t, deren Ziel der Fahrt in Italien liegt, soll das Abstellen von LKW auf Pannenstreifen und die damit einhergehende Gefährdung einerseits und die Behinderung des Reiseverkehrs andererseits verhindert werden. Diese Fahrverbote gelten aus dem gleichen Grund für den Karfreitag ebenfalls für den Verkehr in Richtung Deutschland. Aus Gründen der Sicherheit der Lenker und der übrigen Verkehrsteilnehmer wäre eine Anhaltung auf der Autobahn für einen derart langen Zeitraum nicht vertretbar gewesen.

3 Auswirkungen für die Lenker: LKW Lenker werden darauf hingewiesen, die Inntal- Brennerstrecke großräumig zu umfahren bzw bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende LKW im Bereich Kiefersfelden und am Brenner an der Einreise nach Österreich gehindert werden und wieder umkehren müssen. Verkehrsinformation: Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale des Landespolizeikommandos für Tirol eingeholt werden: Tel +43(0)59133/ Achtung: Weitere Sonderfahrverbote auf der Inntal- und Brennerautobahn sind aufgrund von Fahrverboten in Italien für den und den geplant. Diesbezüglich erfolgen zeitgerecht neuerliche Presseaussendungen. Landespolizeikommando für Tirol Landesverkehrsabteilung GZ 4306/07 Widmann, Oberst

4 1 von 2 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 14. März 2008 Teil II 90. Verordnung: Fahrverbote in Tirol Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen in Tirol ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbote in Tirol 2008) Auf Grund des 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006, wird verordnet: 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist 1. am 22. März 2008 von 10 bis 15 Uhr und am 25. April 2008 von 10 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll und 2. am 21. März 2008 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und der Brennerautobahn A 13 verboten. 2. Ausgenommen von den in 1 genannten Fahrverboten sind: 1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen; 2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß; 3. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß 1 Z 1 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind; 4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß 1 Z 2 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

5 BGBl. II - Ausgegeben am 14. März Nr von 2 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. Faymann

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