Sicherheit im Maschinenbau

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1 Sicherheit im Maschinenbau Inhalte: Maschinenrichtlinie Normen DIN EN ISO Beispiel 1

2 Sicherheit im Maschinenbau Inhalte: Maschinenrichtlinie Normen DIN EN ISO Beispiel 2

3 Warum Maschinenrichtlinie (MRL) anwenden? Umgesetzt t im GPSG! Ist der Schlüssel zum Binnenmarkt! Bringt Rechtssicherheit! Schützt vor unsicheren Billigprodukten! Spart Kosten! 3

4 Rechtsgrundlage der CE - Richtlinien Die CE Richtlinien legen für Produkte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen fest, die nicht überschritten werden dürfen Sie sind europäisches Gesetz Sie sind Vorschriften in allen Mitgliedsstaaten der EU Grundsätzlich gilt: CE Richtlinien werden in nationale Gesetze oder Verordnungen umgesetzt und Gesetze und Verordnungen sind einzuhalten 4

5 Richtlinien und nationale Gesetze Maschinenrichtlinie 98 / 37 / EG -> 2006 / 42 / EG Niederspannungsrichtlinie 73 / 23 / EWG -> 2006 / 95 / EG In Deutschland ungesetzt durch: EMV Richtlinie 89 / 336 / EWG -> 2004 / 108 / EG ATEX Richtlinien 94 / 9 / EG und 99 / 92 / EG GPSG BetrSichV ArbSchG. ArbStättV. Druckgeräte Richtlinie Lärm Richtlinie INDOOR 97 / 23 / EG 2003 / 10 / EG für Hersteller, Inverkehrbringer Betreiber Arbeitsschutzrahmenrichtline 89 / 391 / EWG Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89 / 655 / EWG 5

6 Rechtsgrundlage der CE Richtlinie für Maschinen MRL 98 / 37 / EG Diese Richtlinie 98 / 37 / EG gilt für Maschinen, wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren ausgehen Sie gilt für Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie andere Teile Komponenten von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht werden Die Richtlinie 98 / 37 / EG ist anzuwenden ab: * Alternativ: 1. Januar 1993 Zwingend: 1. Januar 1995 Zwingend: 1. Januar 1997 Sicherheitsbauteile * Vorgänger waren Richtlinie 89 / 392 / EWG und Richtlinie 93 / 68 EWG 6

7 Bestandsschutz? Achtung! Es gibt keinen Bestandsschutz für Altmaschinen. Sogenannte Altmaschinen die vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurden, sind vom Betreiber im Rahmen der Überprüfung der Arbeitsplatzsicherheit, ebenfalls bezüglich ihrer Sicherheit zu überprüfen und ggf. nachzurüsten. Maschinen die nach einer produktionsfreien Phase ( standen im Keller und waren ausgemustert ) wieder in Verkehr gebracht werden, oder Maschinen die von einem Land außerhalb der EU wieder in die EU eingeführt werden, sind nach geltendem Recht neu zu zertifizieren! 7

8 Aufbau der heute noch gültigen MRL 98 / 37 / EG Titel Allgemeiner Teil mit Zielsetzung, 16 Artikel Rechtliche Bestimmungen, Anwendungsbereiche, Definitionen, Konformitätsbewertungsverfahren, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Anhang I: Grundlegende d Sicherheits- h i und Gesundheitsanforderungen d Anhang II: Inhalte der Konformitäts- / Herstellererklärungen Anhang III: CE Zeichen Anhang IV: Typen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, für die das Verfahren gemäß Art. 8, Abs. 2b und 2c zur Anwendung kommt Anhang V: EG Konformitätserklärung Dokumentation Anhang VI: EG Baumusterprüfung Anhang VII: Mindestkriterien für benannte Stellen ( notified body ) Anhang VIII: Aufgehobene Richtlinien Anhang IX: Entsprechungstabelle 8

9 Maschinenrichtlinie und Fristen Veröffentlichung der neuen MRL im Amtsblatt Inkrafttreten t der neuen MRL Frist zur Umsetzung in nationales Recht Beginn der nationalen Anwendung der neuen MRL (ohne Übergangszeit) 9

10 Aufbau der neuen MRL 2006 / 42 / EG Titel Allgemeiner Teil mit Zielsetzungen, 29 Artikel Rechtliche Bestimmungen, Anwendungsbereich, Definitionen, Konformitätsbewertungsverfahren, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Anhang I: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnungen Risikobeurteilung statt Gefahrenanalyse vornehmen Anhang II: Anhang III: Anhang IV: Inhalte der Konformitäts- / Herstellererklärungen CE Zeichen Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Art. 12, Abs. 3 und 4 anzuwenden ist Anhang V: Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile h it t il im Sinne des Art. 2 c 10

11 Aufbau der neuen MRL 2006 / 42 / EG Anhang VI: Anhang VII: Montageanleitung für eine unvollständige Maschine EG Konformitätserklärung A. Technische Unterlagen für Maschinen B. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Anhang VIII: Anhang IX: Anhang X: Anhang XI: Anhang XII: Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen EG - Baumusterprüfung Umfassende Qualitätssicherung für Anhang IV Maschinen Mindestkriterien für benannte Stellen ( notified body ) Entsprechungstabelle 11

12 Anwendungsbereich (Artikel 1) a) Maschinen b) Auswechselbare Ausrüstungen c) Sicherheitsbauteile d) Lastaufnahmemittel alt z.t T. neu Mas schinen n e) Ketten, Seile & Gurte f) Abnehmbare Gelenkwellen ne eu g) Unvollständige Maschinen 12

13 Artikel 2: Begriffsbestimmungen a) eine Maschine? eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind 13

14 14

15 Artikel 2: Begriffsbestimmungen a) eine Maschine? eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; Beispiel: es muß noch installiert werden es fehlt noch Pneumatikanschluss 15

16 Artikel 2: Begriffsbestimmungen a) eine Maschine? eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; Beispiel: Ladebordwand LKW, Hallenkran 16

17 Artikel 2: Begriffsbestimmungen a) eine Maschine? eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren; Beispiel: Fertigungsstraße, Papiermaschine 17

18 Artikel 2: Begriffsbestimmungen a) eine Maschine? eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; Beispiel: handbetätigtes Hebezeug 18

19 Artikel 2: Begriffsbestimmungen b) Was ist eine auswechselbare Ausrüstung?... eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist; Beispiel: Aufsattelgeräte an Traktoren 19

20 Artikel 2: Begriffsbestimmungen c) Was ist ein Sicherheitsbauteil? Ein Bauteil, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient, gesondert in Verkehr gebracht wird, dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann; Alle 4 Punkte UND-verknüpft Beispiel: Logikeinheiten für Zweihandschaltungen 20

21 Sicherheitsbauteil Verwendungsfähige Einheit, die für sich selbst schon die Sicherheitsfunktion h it bereitstellt t Druckbegrenzungs- Bruchplatten im Schmelzsicherung ventil Drossel Rohrbruchsicherung Senkbremsventil Erdbebensicherung Sicherheitsgurt Schleudersitz, Fallschirm Schwimmweste, Rettungsboot Pressenstößel Sicherheitskupplung Scherstifte Sperr- / Absteckbolzen Funkenstrecke Trenntransformator Optokoppler Lichtschranke Sicherheitsschalter 21

22 Sicherheitsbauteile von Festo, betroffene Komponenten Artikel 1 Maschinenrichtlinie c) Sicherheitsbauteile 22

23 Stolperstelle: Sicherheitsbauteil ja/nein? Einsatz als Riegelbolzen zur Absicherung gegen Absturz einer senkrechten Achse Eingang Eingangssignal Logik Steuersignal Ausgang Aktuator Software Sicherheitsfunktion wird erst in der Applikation zum sicherheitsrelevanten Element bleibt Standardelement 23

24 Was ist d) ein Lastaufnahmemittel? ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; Beispiel: Sauger, Lasthebemagnete 24

25 Lastaufnahmemittel von Festo, betroffene Komponenten Artikel 1 Maschinenrichtlinie d) Lastaufnahmeeinrichtungen 25

26 Stolperstelle: Greifer - Lastaufnahmeeinrichtung ja/nein? Artikel 1 Maschinenrichtlinie d) Lastaufnahmeeinrichtungen 26

27 Was ist f) eine abnehmbare Gelenkwelle? ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Beispiel: Gelenkwellen an Traktoren 27

28 Was ist g) eine unvollständige Maschine? unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden Beispiel: Roboter, Handling 28

29 29

30 a) Grundlegende Anforderungen an Maschinen (Anhang I) Allgemeine Grundsätze Unter den Allgemeinen Grundsätzen steht jetzt ganz zu Beginn die Forderung nach einer Risikobeurteilung entsprechend dem aus DIN EN ISO bekannten Schema Die NOT-HALT-Funktionen muß unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein. NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten. Weitere Forderungen: an Steuerungen, an Schutzeinrichtungen, an Informationen, Schutz vor mech. Gefährdungen, Risikominderung ik i für andere Gefährdungen, Instandhaltung, usw. 30

31 Anhang I, Ergonomie Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien wie: Anpassung an die Unterschiede in den Körpermaßen, der Körperkraft und der Ausdauer des Bedienungspersonals; Ausreichender Bewegungsfreiraum für die Körperteile des Bedienungspersonals; Vermeidung eines von der Maschine vorgegebenen Arbeitsrhythmus; Vermeidung von Überwachungstätigkeiten, die dauernde Aufmerksamkeit erfordern; Anpassung der Schnittstelle Mensch-Maschine an die voraussehbaren Eigenschaften des Bedienungspersonals. neu 31

32 Anhang I, Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten Ist für bestimmte Arbeiten ein Betrieb bei geöffneter trennender Schutzeinrichtung erforderlich, so sind der entsprechenden Stellung des Betriebsartenwahlschalters folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen: Alle anderen Steuerungs- oder Betriebsarten sind nicht möglich; Der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur möglich, solange die entsprechenden Befehlseinrichtungen betätigt werden; Der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur unter geringeren Risikobedin-gungen möglich, und Gefährdungen, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet; Der Betrieb gefährlicher Funktionen durch absichtliche oder unabsichtliche Einwirkung auf die Sensoren der Maschine ist nicht möglich. Können diese vier Voraussetzungen nicht gleichzeitig g erfüllt werden, so muß der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter andere Schutzmaßnahmen auslösen, die so angelegt und beschaffen sind, daß ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist. neu 32

33 Konformitätsbewertungsverfahren nach MRL 2006/42/EG (ab ) Maschine Maschine Maschine Anhang IV X Anhang IV Anhang IV X EN - Normen EN - Normen Dokumentation durch Hersteller Anhang VII Dokumentation durch Hersteller Anhang VII Dokumentation durch Hersteller Anhang VII Fertigungskontrolle durch Hersteller Anhang VIII Fertigungskontrolle durch Hersteller Anhang VIII Fertigungskontrolle durch Hersteller Anhang VIII Fertigungskontrolle durch Hersteller Anhang VIII EG-Baumuster- Prüfung Anhang IX EG-Baumuster- Prüfung Anhang IX Umfassende Qualitätskontrolle Anhang X Umfassende Qualitätskontrolle Anhang X CE durch Hersteller CE durch Hersteller CE durch Hersteller 33

34 Unvollständige Maschinen (Artikel 2: Begriffsbestimmungen) unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden 34

35 Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen (Artikel 13) Vor Inverkehrbringen der unvollständigen Maschine muß der Hersteller: a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Abschnitt B erzeugen neu b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erzeugen neu c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausstellen zum Teil neu 35

36 Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen (Artikel 13) Vor Inverkehrbringen der unvollständigen Maschine muß der Hersteller: a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Abschnitt B erzeugen b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erzeugen c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausstellen Muß an den Kunden ausgeliefert werden 36

37 b) Montageanleitung für unvollständige Maschinen (Anhang VI) In der Montageanleitung ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Das betrifft besonders sicherheitsrelevante Schnittstellen: Elektrik Mechanik Hydraulik Pneumatik 37

38 unvollständige Maschinen von Festo, betroffene Komponenten Artikel 1 Maschinenrichtlinie g) Unvollständige Maschinen + 38

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