R E C H T S A N W Ä L T E & STEUERBERATER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "R E C H T S A N W Ä L T E & STEUERBERATER"

Transkript

1 R E C H T S A N W Ä L T E & STEUERBERATER Dornheim RAe und StB Brahmsallee Hamburg Datum Befugnisse und Pflichten der Diätassistentin aus dem Behandlungsverhältnis Dr. Markus Plantholz, Fachanwalt für Medizinrecht Wolfsburg, 5. Mai 2011 RECHTSANWÄLTE Ein eigenständiges Haftungsrecht für die Gruppe der Diätassistentinnen hat sich bislang nicht entwickelt. Dafür ursächlich sein dürfte zum einen, dass die Diät- und Ernährungstherapie (noch) nicht als eigenständiges und gem. 73 Abs. 2 SGB V verordnungsfähiges neues Heilmittel im Sinne des 138 SGB V anerkannt wurde und demzufolge ein Behandlungsvertrag zwischen der Diätassistenten und dem Patienten mit dem Gegenstand der Krankenbehandlung derzeit die absolute Ausnahme ist. Zum anderen dürfte die Kausalität zwischen einer nicht lege artes durchgeführten Diät- oder Ernährungstherapie und einem daraus entstandenen Schaden regelmäßig schwer nachzuweisen sein. Folglich gibt es auch praktisch keine Rechtsprechung zur Thematik, und wiederum folglich haben sich bisher auch die Gerichte praktisch nicht mit den Pflichten der Diätassistenten aus dem Behandlungsverhältnis auseinandergesetzt. In den folgenden Ausführungen will ich mich deshalb vorsichtig an einen Grundriss der Pflichten und Befugnisse der Diätassistentin aus dem Behandlungsverhältnis herantasten und dabei einerseits zwischen dem eigenständigen Behandlungsvertrag der Diätassistentin und dem Patienten, andererseits zwischen der Einbindung der Diätassistentin in ein drittes Behandlungsverhältnis etwa den Krankenhausaufnahmevertrag oder den ärztlichen Behandlungsvertrag unterscheiden. Ove Dornheim Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt Familienrecht Heinrich Geising Fachanwalt Arbeitsrecht Lehrbeauftr. Universität Hamburg Dr. jur. Sylvia Hacke Dr. jur. Markus Plantholz Fachanwalt Medizinrecht Rüdiger Meier Lehrbeauftr. Universität Hamburg Dr. jur. Tobias Beckmann STEUERBERATER Heinrich Leinemann ANSCHRIFT Brahmsallee Hamburg Tel.: 040 / Fax: 040 / mp@kanzlei-hamburg.de Gerichtskasten 492 Seite 1

2 I. Eigener Behandlungsvertrag Ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen der Diätassistentin und dem Kunden kommt schon heute dort zustande, wo der Kunde Leistungen der Prävention von der freiberuflich tätigen Diätassistentin in Anspruch nimmt. Sollte die Diät- bzw. Ernährungstherapie künftig für bestimmte Indikationen als Heilmittel im Sinne der Heilmittel-RL des G-BA anerkannt werden, wird sie insofern gem. 73 Abs. 2 SGB V vertragsärztlich verordnungsfähig. Bei Inanspruchnahme würde auch hier ein eigenständiges Behandlungsverhältnis zwischen der Diätassistentin und dem Kunden mit dem Zweck der Krankenbehandlung zustande kommen. Es soll also zunächst die Rede sein von der freiberuflich tätigen Diätassistentin. Diätassistenten sind Angehörige eines Heilberufs, der gesetzlich geschützt und für den eine dreijährige theoretische und praktische Ausbildung vorgeschrieben ist ( 1, 4 des DiätAssG vom 8. März 1994 <BGBl I 446>). 3 DiätAssG bestimmt zum Berufsbild der Diätassistenten, dass ihnen ua in ihrer Ausbildung vermittelt werden soll, auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnung eigenverantwortlich diättherapeutische und ernährungstherapeutische Maßnahmen durchzuführen sowie bei der Prävention und Therapie von Krankheiten mitzuwirken. Die im Jahre 1994 erfolgte - mit einer Verlängerung der Ausbildungszeit verbundene - Neuregelung des Berufsrechts der Diätassistenten beruhte auf der Erwägung, dass die wissenschaftlich begründete Ernährungsmedizin und Diätetik einen wesentlichen Stellenwert bei der Prävention und Behandlung zahlreicher Erkrankungen erlangt haben und ein fester Bestandteil des medizinischen Therapiekonzepts sind (so die Begründung des Allgemeinen Teils des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Heilberufsänderungsgesetz, BT-Drucks 12/5619, S 10). Die Tätigkeit der Diätassistenten sei umfassender und verantwortungsvoller geworden, sowohl bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet des Stoffwechsels, der allgemeinen Ernährung und der speziellen Diätetik wie auch bei der Planung und Bereitstellung der Diät unter Berücksichtigung ökonomischer Vorgaben sowie bei der diättherapeutischen und präventionsorientierten Ernährungsberatung (Gesetzesbegründung, aao). Ergänzend ist diesen Erkenntnissen durch die Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl I 2088) Rechnung getragen worden. Folglich erwachsen den Diätassistentinnen im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Tätigkeit grundsätzlich die gleichen Pflichten aus dem Behandlungsverhältnis wie anderen Gruppen von Heilmittelerbringern auch. Seite 2

3 1. Aufklärungspflicht? Als Ausfluss seines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit (Art. 1, 2 II GG) ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v BvR 2315/04). Aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag ergibt sich für den Arzt die Verpflichtung zur Unterrichtung des Patienten über dessen Leiden und den voraussichtlichen Verlauf bei behandelter und unbehandelter Form (BGH, Urt. v VI ZR 313/03). Dem Patienten muss aufgezeigt werden, welcher Art und Schwere der vorgesehene Eingriff ist und welche Folgen für ihn persönlich daraus resultieren können. Bei der Selbstbestimmungsaufklärung geht es um die Frage, inwieweit ein Eingriff von einer durch Aufklärung getragenen Einwilligung gedeckt sein muss, um rechtmäßig zu sein. Denn nach gefestigter, wenn auch kritisierter Rechtsprechung erfüllt auch der gebotene, fachgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff diagnostischer wie auch therapeutischer Art den Tatbestand der Körperverletzung im Sinne des StGB. Das Fehlen einer auf Aufklärung beruhenden Einwilligung stellt daher eine Verletzung des Behandlungsvertrages dar und begründet die ärztliche Haftung. Lässt sich dies nun auf die eigenverantwortliche Diät- und Ernährungstherapie übertragen? Diese ist zum einen nicht mit einem Eingriff unmittelbar in den Körper verbunden; sie wirkt nicht manuell auf den Körper ein. Mit eben dieser Begründung hatte es übrigens der G-BA ursprünglich abgelehnt, Diät- und Ernährungstherapie als Heilmittel im Sinne des SGB V zu erachten, weil Heilmittel nach seiner Ansicht per definitionem von außen auf den Körper einwirken müssten. Dass dies für die Annahme einer Aufklärungspflicht nicht entscheidend ist, zeigt aber das Beispiel der Psychotherapie. Dass es keinen Unterschied macht, ob ein Arzt in die körperliche oder ein Psychotherapeut durch Interventionen in die psychische Integrität eines Patienten eingreift, ist mittlerweile weitgehend anerkannt. In beiden Fällen gebietet das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine Aufklärung über Art, Verlauf und Risiken der Therapie. Für die Psychotherapie etwa ist die Aufklärungspflicht mittlerweile auch Berufspflicht nach den Berufsordnungen der Psychotherapeutenkammern. Vor Beginn einer Behandlung haben Psychotherapeuten den Patienten und ggf. dessen gesetzliche Vertreter angemessen über Befund, Diagnose, Therapieplan und mögliche Behandlungsrisiken aufzuklären. Treten diesbezügliche Änderungen im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen des psychotherapeutischen Vorgehens erforderlich, ist der Patient entsprechend aufzuklären. Seite 3

4 Vergleicht man die Situation mit der Rechtsprechung zu einem anderen Heilmittel der Physiotherapie stößt man rasch auf ein Grundsatzurteil des OLG Thüringen, das die Aufklärungspflicht des zugelassenen Physiotherapeuten bei horizontaler Arbeitsteilung zwischen Vertragsarzt (Verordnung einer Physiotherapie durch Vertragsarzt, eigenverantwortliche Erbringung durch zugelassenen Physiotherapeuten) und Physiotherapeut beleuchtet (OLG Thüringen, Urt. v Az. 4 U 641/04): Die Aufklärung darf nicht auf die Physiotherapeuten delegiert werden. Bei horizontaler Arbeitsteilung hier zwischen Orthopädin und Physiotherapeuten müssen die für die Behandlung hinzugezogenen Therapeuten weder eine Anamnese durchführen noch eigene Befunde erheben, die über den konkreten Überweisungsauftrag hier die Verordnung hinausgehen. Vielmehr können sie sich darauf verlassen, dass dies bereits in der gebotenen Form durch den erstbehandelnden Arzt geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Beispiel Beschluss vom 15. Januar 2004 (Az: 4 U 836/03). Daraus folgert das OLG: Nur dann, wenn der Therapeut eine Behandlung im Rahmen einer Therapieempfehlung zum Teil selbst bestimmt und übernimmt, wäre er aufklärungspflichtig. Das aber war in dem zu entscheidenden Fall nicht geschehen. Die Therapeuten haben somit auch keine Aufklärungspflicht verletzt. Überträgt man dies, träfe die selbständig tätige Diätassistentin danach grundsätzlich keine eigene Aufklärungspflicht. Meines Erachtens lässt sich aber auch diese Rechtsprechung nicht vollständig übertragen. In dem betreffenden Urteil war wegen einer Halswirbelblockade Krankengymnastik verordnet. Ein Behandlungsfreiraum bestand damit für den Physiotherapeuten nicht. Das dürfte sich bei einer Diätassistentin grundsätzlich anders verhalten. Die Verordnung einer Diät- und Ernährungstherapie dürfte, soweit diese als Heilmittel verordnungsfähig wird, grundsätzlich wesentlich ergebnisoffener sein, die Diätassistentin dürfte wesentlich mehr Spielraum für eigene Therapieempfehlungen haben. Folglich halte ich es für extrem riskant, sich auf die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht anderer Heilmittelerbringer zu verlassen. Es spricht insofern viel dafür, dass - die Diätassistentin, sofern sie selbst etwa Diät- und Ernährungspläne im Rahmen der Diät- oder Ernährungstherapie zur Krankenbehandlung auf Verordnung ausstellt, über die wesentlichen Risiken und Begleiterscheinungen sowie über den grundsätzlichen Verlauf der Therapie aufklären muss und dabei auch in der gebotenen Kürze dokumentiert werden sollte, dass eine Aufklärung erfolgt ist. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Aufklärung besteht dagegen nach der Rechtsprechung des BGH nicht (Urteil vom , Az: I ZR 190/02). Grundsätzlich genügt ein Aufklärungsgespräch zwischen Seite 4

5 Therapeut und Patient. Die Aushändigung und Unterzeichnung von Formularen und Merkblättern ist nicht zwingend vorgesehen. Im privaten Behandlungsverhältnis dürfte im Übrigen die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht durchaus übertragbar sein, weshalb - der im privaten Behandlungsverhältnis tätigen Diätassistentin eine Aufklärung über die Frage empfohlen wird, ob ein Kostenträger die Kosten der Behandlung übernimmt oder erstattet o- der nicht. 2. Dokumentationspflicht Art, Inhalt und Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht bestimmen sich nach dem Zweck der Dokumentation. Die Pflicht dient primär dem therapeutischen Interesse des Patienten (z.b. OLG Koblenz, Urt. v U 1145/03) und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung (z.b. OLG München, Urt. v U 4837/07). Sie bezweckt Ärzte und in die Therapie eingebundene andere Personen über den Verlauf einer Krankheit und die bisherige Behandlung zu informieren. Jeder Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnung dient dem Arzt selbst als Rechenschaft über den Behandlungsweg sowie für weiterbehandelnde Ärzte als Informationsquelle. Ebenfalls ist sie eine wichtige Information für den/die Patient/in. Die vom Arzt aufzubewahrenden Dokumente beinhalten Aufzeichnungen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf, Arztbriefe mitbehandelnder Ärzte, Röntgenbilder, Befunde (EKG, Laborwerte) sowie Hinweise über die Patientenaufklärung und Patienteneinwilligung. Bei mangelhafter Dokumentation des Arztes kann sich die Beweislast zu seinen Ungunsten umkehren. Einer ordnungsgemäßen Dokumentation kommt insofern zugunsten der Behandlerseite Indizwirkung zu (z.b. OLG Zweibrücken, Urt. v U 15/02). Ist die Dokumentation äußerlich ordnungsgemäß und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Dokumentation begründen können, so ist bei der Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, der dokumentierte Behandlungsverlauf zu Grunde zu legen. Die ärztliche Dokumentationspflicht erstreckt sich auf Anamnese, Diagnose und Therapie. Die ärztliche Dokumentationspflicht ist zugleich Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Auch hierzu stellt sich wiederum die Frage: Lassen sich diese Grundzüge der Dokumentationspflicht auf das Behandlungsverhältnis zur eigenverantwortlich tätigen Diätassistentin bei horizontaler Arbeitsteilung übertragen? Seite 5

6 Folgt man dem bereits oben angesprochenen Urteil des OLG Thüringen zur Dokumentationspflicht des Physiotherapeuten, so ergibt sich: Grundsätzlich ist nur eine komplexe ambulante Behandlung zu dokumentieren, um den Behandlungsverlauf für Diagnose und Therapie anhand wesentlicher medizinischer Daten und Fakten sicherzustellen. Bei einer nicht besonders risikobehafteten Behandlung sei hingegen nichts zu dokumentieren. Nach Ansicht des Gerichts war davon in dem vorliegenden Behandlungsfall auszugehen. In allen gleichgelagerten Behandlungsmaßnahmen sei auch keine Dokumentation erforderlich, geschweige denn üblich. Daher war die Dokumentationspflicht nicht verletzt worden. Auch hier ist aber bei der Übertragung Vorsicht geboten. Soweit Ernährungs- und Diättherapie (nach Anerkennung als Heilmittel auf Verordnung des Vertragsarztes) durchgeführt wird, dürften die Spielräume für Therapieempfehlungen wesentlich weiter sein als in dem vom OLG Thüringen entschiedenen Fall. Deshalb ist grundsätzlich zu empfehlen, dass - die Diätassistentin anamnestische Erhebungen, Indikationsstellung, Gesamtbehandlungsplan, Behandlungsziele, Information der Patienten, Honorarregelung, Sitzungsdauer und -frequenz, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Ablauf und Dauer der Behandlung und die Aufklärung über die wesentlichen Behandlungsrisiken dokumentiert. Die sog. Verlaufsdokumentation kann dabei so ausgestaltet werden, dass auf dem Deckblatt die unmittelbaren Patientendaten und Behandlungsdaten notiert werden. Im Verlaufsbogen werden die fortlaufend nummerierten Therapiestunden durch Kurzbezeichnung des Inhaltes der Behandlungsstunde (ggf. mit Kürzeln zum Ankreuzen) und durch konzentrierte wichtige Verlaufsnotizen notiert. In einem Anamnesebogen werden die Anamnese und sonstige Erkenntnisse zur Biografie erfasst. Die wesentlichen Fakten sind in einer für den Fachmann hinreichend klaren Form darzustellen; dabei können auch Kürzel und Symbole verwendet werden, solange der Fachmann, nicht aber der Patient sie versteht (für die ärztliche Dokumentation BGH NJW 1989, S. 2330). 3. Eigentum an der Dokumentation und Gewährung von Einsichtsrechten Hier ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten im Verhältnis zu anderen Heilberufen. Die behandelnde selbständige Diätassistentin ist auch Eigentümerin der Dokumentation und muss diese also nicht im Original herausgeben, wenn ein Patient sie herausverlangt. Der Patient hat jedoch ein Einsichtsrecht in die Dokumentation, dass sich auf alle objektivierbaren Behandlungsdaten erstreckt. Seite 6

7 4. Verpflichtung zur Verschwiegenheit Die Diätassistentin unterliegt wie jeder staatlich regulierte Heilberuf der Verschwiegenheitspflicht gem. 203 StGB. Patientendaten dürfen also nicht ohne entsprechende Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Dritten offenbar werden. 5. Verpflichtungen in der Prävention Grundsätzlich meine ich, dass die vorstehenden Hinweise übertragbar sind, soweit die Diätassistentin nicht im Rahmen der Therapie als Krankenbehandlung, sondern im Rahmen der Sekundär- und Tertiärprävention tätig wird. Auf die allgemeine Gesundheitsförderung und Primärprävention lassen sich diese Verpflichtungen jedoch nicht übertragen. Unter Primärprävention werden alle Maßnahmen und Verhaltensweisen verstanden, die geeignet sind, eine Krankheit zu verhindern bzw. ihre Entstehung zu verlangsamen. Erfährt die Diätassistentin allerdings im Rahmen einer primärpräventiven Maßnahme, dass bei einem bestimmten Kunden bereits eine konkrete Krankheit konkrete Symptome verursacht hat, greift auch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. II. Drittes Behandlungsverhältnis Mit der im Krankenhaus oder bei einem niedergelassenen Arzt angestellten Diätassistentin besteht kein eigener Behandlungsvertrag. Die Diätassistentin wird vielmehr auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Weisung bzw. im Rahmen ärztlicher Delegation tätig. Deshalb scheidet auch eine eigenständige Aufklärungspflicht von vorne herein aus. Es soll hier nur auf zwei Aspekte hingewiesen werden: 1. Delegations- und Übernahmeverschulden Soweit die Diätassistentin der Weisungsbefugnis des ärztlichen Personals unterworfen ist, stellt sich immer wieder die Frage nach der Reichweite ärztlicher Delegationen auf die Diätassistentin bzw. die spiegelbildliche Frage, ob die Diätassistentin alle delegierten Maßnahmen auch durchführen muss. Holzschnittartig vergröbert geltend folgende Grundsätze: - Die Durchführung der Diagnostik ist immer ärztliche Vorbehaltsaufgabe und nicht delegationsfähig. - Für die Delegation therapeutischer Maßnahmen trägt der Arzt die Anordnungsverantwortung. Im Falle der Delegation einer Medikamentengabe etwa ist er für die Anordnung eines Medikamentes Seite 7

8 und dessen Auswirkung (auch Nebenwirkung, sofern schon vorher bekannt) verantwortlich. Im Falle der Einbindung der Diätassistentin in die Infusionstherapie gilt dasselbe. - Im Rahmen der Anordnungsverantwortung muss sich der Arzt im Zweifel persönlich davon überzeugen, ob der Delegatar auch tatsächlich der richtige Delegierungsadressat ist. Das heißt, im Einzelfall ist eine persönliche Kontrolle z.b. über die notwendigen Kenntnisse und Techniken verpflichtend. - Voraussetzung für die Delegation einer Maßnahme z.b. im Rahmen der Medikamententherapie ist deren eindeutige, schriftliche Anordnung durch den Arzt (Patient, Medikament, Dosierung, Applikationsart, Zeitpunkt). Der Delegatar kann auf der schriftlichen Fixierung mit Gegenzeichnung bestehen, d.h. er kann (theoretisch) Arbeitsleistung (Injektion) so lange zurückhalten, bis der Arzt seiner Verpflichtung nachgekommen ist ( 273 BGB ) Dies gilt nicht in einer Notsituation. - Der Delegatar muss infolge Aus-, Fort- oder Weiterbildung rechtlich befugt und in der Lage sein, diese Tätigkeit auszuführen, d.h. er muss die formale Qualifikation - vermittelt durch staatlich an erkannte Ausbildung - und materielle, persönliche Qualifikation (tatsächlich vorhandene Qualifikation) besitzen. Den Delegatar trifft ein so genanntes Übernahmeverschulden, wenn er ohne entsprechende Qualifikation eine ärztliche Tätigkeit übernimmt. - Für die Durchführung trägt der Delegatar die Durchführungsverantwortung. Im Falle der Einbindung in die Pharmakotherapie etwa bedeutet dies, er ist verantwortlich für die Vorbereitung des Patienten, die fachgerechte Applikation und die Beobachtung der Wirkung. Im Hinblick auf Leistungen der Diätassistentinnen kann insbesondere fraglich sein, ob und in welchem Umfang Maßnahmen wie Flüssigkeitsbilanzierung oder das Wechseln und erneute Anhängen einer Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i. v.-zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung, die Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge dieser sog. vertikalen Arbeitsteilung unterliegen. Aus den Richtlinien über die Verordnung häuslicher Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses ergibt sich, dass derartige Leistungen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege und nicht der Grundpflege darstellen, die folglich ärztlich angeordnet werden. Demzufolge gelten die beschriebenen Delegationsgrundsätze auch für diese Maßnahmen, wobei klarzustellen ist, dass etwa die Befundung bzw. Auswertung von Verlaufsprotokollen aus einer Flüssigkeitsbilanzierung dem Arzt vorbehalten ist. Seite 8

9 2. Auswahl und Kontrolle von Diätnahrung im Krankenhaus Regelmäßig ist die vom Krankenhausträger beschäftigte Diätassistentin im Rahmen einer Endkontrolle dafür verantwortlich, dass die stationär aufgenommenen Patienten die Nahrung erhalten, die für sie angeordnet ist also beispielsweise bei bestimmten Allergien auch die entsprechenden Tabletts mit den entsprechenden Mahlzeiten patientenbezogen richtig zugeordnet werden. Es versteht sich von selbst, dass die Diätassistentin hierfür geeignete Fachkraft ist und der Krankenhausträger respektive der Krankenhausarzt schon kraft des Standes der Ausbildung auf die Eignung vertrauen dürfen. Den Krankenhausträger seinerseits trifft eine Organisationspflicht, die Abläufe bei der Speisenzubereitung und Speisenausgabe so zu strukturieren, dass Verwechslungen vermieden werden. Dafür hat er ausreichendes und ausreichend qualifiziertes Personal zu beschäftigen. Soweit es aufgrund einer fehlerhaften Etikettierung der Speisen zu Verwechselungen bei der Zuordnung kommt und ein Patient deshalb zu Schaden kommt, dürften außerdem zu Gunsten des Patienten unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos ähnlich wie z.b. bei einer Infektion im hygienisch beherrschbaren Bereich (OLG Zweibrücken, Urt. v U 48/06) Beweiserleichterungen greifen mit dem Ergebnis, dass der Patient zwar weiterhin den Schaden und den Zurechnungszusammenhang zwischen der falschen Zuordnung und dem Schaden darzulegen und zu beweisen hat, Unklarheiten im Geschehensablauf, weshalb es zu der fehlerhaften Zuordnung kam, aber zu Lasten des Krankenhausträgers gereichen. Dieser muss sich dann entsprechend 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn sich der Gesundheitsschaden im voll beherrschbaren Bereich zugetragen hat. Die Behandlungsseite hat dann die Vermutung der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu widerlegen (BGH, Beschl. v VI ZR 174/06). Derartige Fälle sind zwar im Hinblick auf die Zuordnung von Speisen aus der Rechtsprechung nicht bekannt, aber ohne weiteres vorstellbar. Deshalb sollten die Abläufe im Krankenhaus so organisiert werden, dass die Abläufe der Speisenzubereitung und zuordnung im Hinblick auf Diätnahrung in die Hände einer Fachkraft gelegt werden. Seite 9

10 Seite 10

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag

Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

VLK NRW 2013. Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller

VLK NRW 2013. Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller VLK NRW 2013 Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller Haftpflichtversicherung Wie verhält sich der leitende Krankenhausarzt richtig? Haftpflichtversicherung Differenzierung

Mehr

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen Werkstätten:Messe 2012 Nürnberg Jasmin Fischer Rechtsanwältin Iffland & Wischnewski Rechtsanwälte Begriffsbestimmung Behandlungspflege Grundpflege

Mehr

Mit Sicherheit gut behandelt.

Mit Sicherheit gut behandelt. Mit Sicherheit gut behandelt. Eine Initiative zur Verbesserung von IT-Sicherheit und Datenschutz bei Ärzten und Psychotherapeuten. www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de IT Sicherheit und Datenschutz bei

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Guten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung

Guten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung Guten Tag! Haftungsrechtliche Fragen im Bereich der Hygiene 13. Deutscher Medizinrechtstag Eine absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen. Keimübertragungen gehören zum entschädigungslos hinzunehmenden

Mehr

Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter

Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Tutorium Klinische Psychologie I. Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie

Tutorium Klinische Psychologie I. Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Tutorium Klinische Psychologie I Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Oswald David

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

BOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung

BOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung BOGDANOW & KOLLEGEN Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl Fragebogen Arzthaftung Bitte zurück senden an: Bogdanow & Kollegen Hansastraße 9 20149 Hamburg Gerne auch per Telefax oder Email: Telefon

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten?

Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken 02.11.2012 Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de

Mehr

Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt. Liebe Patientin, lieber Patient!

Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt. Liebe Patientin, lieber Patient! Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt Liebe Patientin, lieber Patient! Je besser Sie sich auf das Gespräch mit Ihrem Arzt vorbereiten, desto leichter wird es für sie/ihn sein, eine Diagnose

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern

www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern 33410 AOK NordWest Gesundheit in besten Händen. Spezialisten an Ihrer Seite Ihr Arzt hat Sie falsch oder unzureichend behandelt? Dann haben Sie möglicherweise

Mehr

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit 40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden

Mehr

Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund

Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Übersicht 1. Haftungsgrundlagen 2. Passivlegitimation 3. Aufklärung

Mehr

Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht:

Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Kommunikation II Vertrauensprinzip Das Vertrauensprinzip entwickelt an der Operation hat einen strafrechtlichen Ursprung und wird im Haftungsrecht (str.) modifiziert

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Rechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de

Rechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de Durchgriff auf den Krankenhausträger bei Belegarztvertrag oder gespaltenem Rechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de Problemstellung Beim gespaltenen und beim Belegarztvertrag ist der Arzt allein

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte

PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte Fachgespräch am 29.11.2010 BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Inhalt I. Gewährleistung der Patientenautonomie II. Haftung für Behandlungsfehler 1. derzeitige Rechtslage

Mehr

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%... Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die

Mehr

14. Frühjahrstagung. 04. 05. April 2014 Freiburg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht

14. Frühjahrstagung. 04. 05. April 2014 Freiburg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht 14. Frühjahrstagung 04. 05. April 2014 Freiburg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht Rechtsanwalt am BGH Dr. Siegfried Mennemeyer, Karlsruhe 14. Frühjahrstagung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie

Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie Dieser Leitfaden von Wellenbrecher führt Sie Schritt für Schritt zum Kostenerstattungsantrag. Um sicher zu stellen,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

Mehr

DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART

DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RA Dr. Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin Meierottostraße 7 10719 Berlin Telefon: 030 / 88 62 49 00 Telefax: 030 / 88 62 49 02

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Fragebogen Weisse Liste-Ärzte

Fragebogen Weisse Liste-Ärzte www.weisse-liste.de Fragebogen Weisse Liste-Ärzte Der Fragebogen ist Teil des Projekts Weisse Liste-Ärzte. DIMENSION: Praxis & Personal trifft voll und ganz zu trifft eher zu trifft eher trifft überhaupt

Mehr

B E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE

B E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE Entbürokratisierung in der Pflege - Haftungs- und sozialrechtliche Einordnung - Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.v. München, 29. September 2014 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

Haftungsrechtliche Aspekte der Pränataldiagnostik

Haftungsrechtliche Aspekte der Pränataldiagnostik Haftungsrechtliche Aspekte der Pränataldiagnostik Das Kind als Schaden? Dr. Sascha Berst Wallstraße 15 79098 Freiburg 0761/282850 Chronologie: Die ersten Urteile 1980 Sterilisationsentscheidung(en) Der

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

ÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ÜMG-Mitgliederversammlung Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Thema 1 Mängelgewährleistung Thema 2 Verschulden bei Vertragsschluss Thema 3 Nebenvertragliche Pflichtverletzung

Mehr

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Psychoanalytische Arbeitsgemeinschaft Köln-Düsseldorf e.v. Institut der DPV / DGPT Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (Stand Oktober 2009) Anschrift: Riehler Straße 23, 50668 Köln Tel.-Nr.

Mehr

Lernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement

Lernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2014/2015 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung

Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung - 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft

Mehr