Gesetzestexte der einzelnen Bundesländer in Bezug auf. Promotion

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1 Gesetzestexte der einzelnen Bundesländer in Bezug auf Promotion auf der Basis der Gesetzessammlung rund um die Promotion vom Deutschen Hochschulverband: Alle Angaben ohne Gewähr 1

2 Baden- Württemberg 2

3 Gesetz über die Hochschulen in Baden Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) Aktuellste Fassung vom: zuletzt geändert 20 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar Promotion (1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt. (2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad»Doctor of Philosophy (Ph.D.)«verliehen werden. (3) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer 1. einen Masterstudiengang, 2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder 3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an 3

4 einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden. (4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und die Einsetzung von Ombudspersonen; sie kann eine Höchstdauer der Promotion vorsehen. Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden können. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann. (5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, können als Doktorandinnen oder Doktoranden immatrikuliert werden. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine schriftliche Promotionsvereinbarung mit folgenden Mindestinhalten geschlossen: 1. dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte, 2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm, 3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, 4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und 5. den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten. 4

5 Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Doktorandinnen und Doktoranden zentral zu erfassen. (6) Wirken Hochschulen mit Promotionsrecht und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bei Promotionsverfahren zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung gemeinsam betreut wird. (7) Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden bilden einen Konvent. Die Hochschule regelt, ob Konvente auf der Ebene der Fakultäten oder der zentralen Ebene eingerichtet werden. Der Konvent kann die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Entwürfe für Promotionsordnungen werden dem Konvent zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen beigefügt. Die Grundordnung kann für ein vom Konvent zu bestimmendes Mitglied eine beratende Teilnahme an den Senatssitzungen oder den Sitzungen des Fakultätsrats vorsehen. Quelle: ml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-hschulgbwv19p39 5

6 Bayern 6

7 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Aktuellste Fassung vom: zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 Art. 64 Promotion (1) 1 Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. 2 Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium 1. in einem Studiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Universität, 2. in einem Studiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Hochschule für Musik, 3. in einem Studiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Akademie der Bildenden Künste, 4. in einem Studiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Hochschule für Fernsehen und Film, 5. in einem Masterstudiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Universität oder Fachhochschule, 6. in einem Masterstudiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Hochschule für Musik, 7. in einem Masterstudiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Akademie der Bildenden Künste oder 8. in einem Masterstudiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Hochschule für Fernsehen und Film voraus. 3 Die Universitäten und Kunsthochschulen regeln in der Promotionsordnung, unter welchen Voraussetzungen Absolventen und Absolventinnen einschlägiger sonstiger universitärer Studiengänge, sonstiger Fachhochschulstudiengänge, sonstiger Studiengänge in Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft an einer Hochschule für Musik, sonstiger Studiengänge in Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) an einer Akademie der Bildenden Künste und sonstiger Studiengänge in Medienwissenschaften an einer 7

8 Hochschule für Fernsehen und Film zugelassen werden; dabei sollen zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich höchstens ein Jahr erfordern. 4 Die Universitäten sehen in der Promotionsordnung vor, dass Professoren und Professorinnen von Fachhochschulen und Kunsthochschulen als Betreuende und Prüfende bestellt werden können (kooperative Promotion). 5 Für die vom Senat der Hochschule als Satzung zu beschließende Promotionsordnung gelten Art. 61 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 sowie 8 bis 12 entsprechend. 6 In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann. (2) Die Universitäten sollen auch hochschulübergreifend zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden auf Promotionsstudiengänge entsprechend Anwendung. Quelle: 8

9 Berlin 9

10 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Aktuellste Fassung vom: zuletzt geändert 34b durch Artikel 4 des Gesetzes vom Promotion (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. (2) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Fachhochschule oder einen vom Niveau vergleichbaren Hochschulabschluss voraus. Die Promotionsordnungen unterscheiden dabei nicht zwischen den Hochschulabschlüssen der beiden Hochschularten. Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Soweit einem Masterabschluss nicht ein grundständiges Studium vorausgegangen ist, ist die Zulassung zur Promotion ebenfalls nur zulässig, wenn in einem solchen Verfahren die erforderliche Eignung nachgewiesen wurde. Die Universitäten sollen für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien von regelmäßig dreijähriger Dauer anbieten. (3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen mit einem Diplomabschluss der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb eines universitären Abschlusses gekoppelt werden. (4) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an der Betreuung von Promovenden und Promovendinnen beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt werden. In kooperativen Promotionsverfahren wirken Universitäten und Fachhochschulen zusammen. (5) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Der Doktorgrad kann auch in der Form des Doctor of Philosophy (Ph.D.) verliehen werden. Der Grad Doctor of Philosophy kann auch in der Form der Abkürzung Dr. ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen Ph.D. und Dr. ist nicht zulässig. 10

11 (6) Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen. (7) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben. Quelle: HSchulGBE2011pP35 11

12 Brandenburg 12

13 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) Aktuellste Fassung vom: zuletzt geändert durch 9, 12 und 14 des Gesetzes vom Promotion (1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann der Hochschule für Film und Fernsehen für einzelne Studiengänge das Promotionsrecht verleihen. Soweit das Promotionsrecht gegeben ist, darf auch die Doktorwürde ehrenhalber verliehen werden. (2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen. 21 Absatz 6 findet Anwendung. (3) Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Die Verleihung kann auch in Gestalt des Doktorgrades Doctor of Philosophy (Ph.D.) erfolgen. Der Grad Doctor of Philosophy kann auch in Form der Abkürzung Dr. ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen Ph.D. und Dr. ist unzulässig. Näheres regelt die Promotionsordnung, die das nach der Grundordnung zuständige Organ des Fachbereichs erlässt und die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf. (4) Der Zugang zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur Promotion. Wer den Masterabschluss an einer Fachhochschule erworben hat, unterliegt den gleichen Zugangsvoraussetzungen zur Promotion wie die Absolventinnen und Absolventen mit Masterabschluss einer Universität. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. (5) In die Promotionsordnungen sind nach Anhörung der kooperierenden Fachhochschulen Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen aufzunehmen. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. Die Dissertation soll von einer 13

14 Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Fachhochschule betreut werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Fachhochschulen sollen zu Gutachterinnen und Gutachtern und Prüferinnen und Prüfern in Promotionsverfahren nach Satz 1 bestellt werden. (6) Doktorandinnen und Doktoranden werden als Promotionsstudierende an der Universität immatrikuliert, sofern sie nicht in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an der Universität stehen oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität oder aus anderen Gründen auf die Einschreibung verzichten. In kooperativen Promotionsverfahren zwischen Universitäten und Fachhochschulen können die Doktorandinnen und Doktoranden an der Fachhochschule eingeschrieben werden, wenn sie nicht an der Universität eingeschrieben sind. (7) Die Promotionsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Ist die Promotion als Studiengang strukturiert, so bedarf dessen Einrichtung, Änderung und Aufhebung der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. (8) Rechte und Pflichten der Promovierenden, der jeweiligen wissenschaftlichen Betreuer sowie der Fachbereiche sind in Promotionsvereinbarungen zu regeln. Näheres bestimmen die Hochschulen durch Satzung. Zur Unterstützung von Aufnahme, Durchführung und erfolgreichem Abschluss von Promotionsvorhaben können an den Universitäten fächerübergreifende Graduiertenzentren geschaffen werden. Ihr Angebot soll allen Promovierenden zur Verfügung stehen. Quelle: 14

15 Bremen 15

16 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) Landesrecht Bremen Aktuellste Fassung vom: Zuletzt geändert durch Nummer 2.1 in Verbindung mit Anlage 1 der Bekanntmachung vom 2. August Promotion (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten, privaten Hochschule oder einer nach den 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion verleihen. (2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. (3) Die Universität einerseits und die Fachhochschulen oder die Hochschule für Künste andererseits sollen Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung und Betreuung von Promotionsvorhaben unter Beachtung von Absatz 3 schließen. In Promotionsverfahren nach Satz 1 sollen Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren beteiligt werden, die in der Forschung in besonderer Weise ausgewiesen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Künste. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen. (4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere 1. die Zulassung zur Promotion, 2. die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die Bestellung von Gutachtern oder Gutachterinnen, Betreuern oder Betreuerinnen und Prüfern oder Prüferinnen, 16

17 3. das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 2 einschließlich der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen, 4. die gemeinsame Betreuung und Durchführung von Promotionsvorhaben mit Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, die Beteiligung von in der Forschung ausgewiesenen Fachhochschullehrerinnen oder - lehrern oder Hochschullehrerinnen oder -lehrern der Hochschule für Künste und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, 5. die Qualitätssicherung einschließlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Absatz 5. (5) 62 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen und über die Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung soll auch Regelungen zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren vorsehen, die sich auf die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der Doktorandinnen und Doktoranden, auf die verantwortliche Betreuung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie begleitende Studien- und Graduiertenprogramme und die Gewährleistung der unabhängigen Beurteilung und Bewertung aller promotionsrelevanten Leistungen beziehen sollen. (6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein. Quelle: 17

18 Hamburg 18

19 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Landesrecht Bremen Aktuellste Fassung vom: Letzte berücksichtigte Änderung: 111, 116 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November Promotion (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. (2) Die Promotion wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen. (3) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Inhaberinnen und Inhaber von Masterabschlüssen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg oder einer anderen Fachhochschule dürfen nicht benachteiligt werden. Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. Die Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, legt fest, wie Bewerberinnen und Bewerber diese Befähigung nachzuweisen haben. Bei der Beurteilung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderungen sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. (4) 1 Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. 2 Für Abschlüsse nach Absatz 5 Satz 4 kann in geeigneten Fächern an Stelle des Doktorgrades der Grad Doctor of Philosophy verliehen werden; der Grad kann in der abgekürzten Form Ph.D. oder als Doktorgrad nach Satz 1 geführt werden. (5) 1 Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule immatrikuliert. 2 Die Hochschule wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. 3 Sie soll für sie forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. 4 Darüber hinaus sollen die promotionsberechtigten Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung besondere 19

20 Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist. (6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen. (7) Die Universitäten richten mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kooperative Promotionsprogramme ein, bei denen die Betreuung der Promovierenden gemeinsam erfolgt. Hierbei und bei etwaigen kooperativen Promotionsprogrammen mit den künstlerischen Hochschulen sind Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg am Prüfungsverfahren zu beteiligen. Quelle: HSchulGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 20

21 Hessen 21

22 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) Landesrecht Hessen Aktuellste Fassung vom Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November Aufgaben einzelner Hochschulen (1) 1 Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. 2 Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auch in der beruflichen Praxis. 3 Sie bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. 4 Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht. (2) 1 Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu vermitteln und fortzuentwickeln. 2 Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. 3 Sie bildet den künstlerischen und den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran. 4 Sie besitzt das Promotionsund das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. (3) 1 Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. 2 Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. 3 Darüber hinaus kann der Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. (4) 1 Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. 2 Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. 3 Sie besitzt das Promotionsrecht. 4 Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (5) 1 Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. 2 Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern. 22

23 24 Promotion (1) 1 Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. 2 Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. 3 Das Verfahren der Eignungsfeststellung ist in der Promotionsordnung oder den Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen zu regeln. (2) 1 Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. 2 Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein. (3) 1 Zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Hochschulen für Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten. 2 Bei der Entwicklung und Durchführung von Promotionsstudien, in denen die Doktorandinnen und Doktoranden von Universitäten und Fachhochschulen gemeinsam betreut werden, arbeiten Universitäten und Fachhochschulen zusammen. 3 Die Promotionsordnungen müssen in geeigneten Fächern Bestimmungen über kooperative Verfahren zwischen Universitäten und Fachhochschulen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen enthalten. 4 Zur Betreuung und Begutachtung der Dissertation können auch Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen bestellt werden. (4) 1 Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht an der Hochschule beschäftigt sind, können sich an der Hochschule immatrikulieren. 2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Studierende. (5) 1 Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad. 2 Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Quelle: 1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- HSchulGHE2010rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#lawid: ,1 23

24 24

25 Mecklenburg - Vorpommern 25

26 Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz LHG M-V) Aktuellste Fassung vom letzte berücksichtigte Änderung: 4, 88, 104d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli Promotion, Habilitation (1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule voraus. Weitere Voraussetzungen zum Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit können in der Promotionsordnung festgelegt werden. (2) Promotionsverfahren werden von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt. (3) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die vom Senat der Hochschule auf Vorschlag des zuständigen Fachbereiches als Satzung erlassen wird. Die Promotionsordnung kann bestimmen, dass der Hochschule unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken zu überlassen sind. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen vorsehen. (4) In Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und der Fachhochschule zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen aufzunehmen. Der vorherige Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gemacht werden. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sollen an der Betreuung der Promovendinnen und Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachterinnen oder Gutachtern und Prüferinnen oder Prüfern im Promotionsverfahren bestellt werden. (5) Die Bewertung der Promotionsleistungen soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. 26

27 (6) Die Universitäten und die Hochschule für Musik und Theater Rostock können Habilitationen durchführen. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Befähigung zur selbstständigen Forschung und Lehre in einem wissenschaftlichen Fach. Aufgrund der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors (doctor habilitatus) verliehen. Die Verleihung berechtigt zur Führung dieses Grades mit einem den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatz anstelle des entsprechenden Doktorgrades. (7) Das Habilitationsverfahren wird vom Fachbereich aufgrund der Habilitationsordnung durchgeführt, die von den Senaten der Universitäten oder der Hochschule für Musik und Theater Rostock als Satzung erlassen wird. Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden. (8) Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen. 44 Doktorandinnen und Doktoranden (1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung. (2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. (3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Nähere regeln die Hochschulen. Quelle: HSchulGMV2011rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr 27

28 Niedersachsen 28

29 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) Landesrecht Hessen Aktuellste Fassung vom letzte berücksichtigte Änderung: 55 a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden (1) 1 Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen haben das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern, soweit sie in diesen universitäre Masterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. 2 Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. 3 Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. 4 Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden. (2) 1 Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat. 2 Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, können nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 3 Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten. 4 Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben. (3) 1 Promotionsverfahren werden auf der Grundlage von Promotionsordnungen durchgeführt, die von dem für das Fach zuständigen Fakultätsrat zu beschließen sind. 2 Die Promotionsordnung regelt zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung des Promotionsvorhabens ein Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, das Nähere zur Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2 und zur Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren. 3 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Das Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand kann auch in einer anderen Ordnung als der Promotionsordnung geregelt 29

30 werden. (4) 1 Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen die Mitglieder einer Promovierendenvertretung. 2 Das Nähere zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Ordnung. 3 Die Promovierendenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. 4 Der Fakultätsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. 5 Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats beratend teil. (5) 1 Die Hochschule kann aufgrund einer Ordnung weitere Grade verleihen. 2 Eine Ordnung kann vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt. Quelle: voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=hschulg+nd&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr- HSchulGND2007V17P9 30

31 Nordrhein- Westfalen 31

32 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG - NRW) Aktuellste Fassung vom letzte berücksichtigte Änderung 39: Absatz 1 und 5 geändert und Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni Promotion (1) Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Fachhochschulen nach 67a, eine über das allgemeine Studienziel gemäß 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß 60 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt 61 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin und gewährleisten hierzu den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung. (3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. 26 Absatz 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 sowie 65 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen. (4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer 1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder 2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer 32

33 generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder 3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des 61 Absatz 2 Satz 2 nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig. (5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Universität eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten 48, 49 Absatz 12, 50 und 51 entsprechend. (6) Die Universitäten entwickeln ihre Systeme der Qualitätssicherung des Promotionsgeschehens weiter. 7 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. 67a Kooperative Promotion (1) Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule festzulegen. Doktorandinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiums nach Satz 1 in der Fachhochschule betreut werden, können als Doktorandinnen oder Doktoranden an dieser Fachhochschule eingeschrieben werden; sie nehmen in der Fachhochschule an Wahlen nicht teil. Die Einschreibung nach 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Das von Fachhochschulen nach Maßgabe des 77 Absatz 2 errichtete Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in 33

34 Nordrhein-Westfalen unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Universitäten, Fachhochschulen und Doktorandinnen und Doktoranden hinsichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand des kooperativen Promotionsstudiums. Die Universitäten arbeiten hierzu mit dem Graduierteninstitut zusammen. (3) Das Erreichen der mit dem Graduierteninstitut nach Absatz 2 verfolgten Ziele wird drei Jahre nach Gründung des Instituts evaluiert. Quelle: 34

35 Rheinland - Pfalz 35

36 Hochschulgesetz (HochSchG) Landesrecht Rheinland Pfalz Aktuellste Fassung vom In Kraft getreten: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. S. 17) 34 Doktorandinnen und Doktoranden (1) Die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder Doktorand einer Universität setzt die schriftliche Betreuungszusage einer nach der Promotionsordnung zur Betreuung berechtigten Person voraus; die Entscheidung über die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt davon unabhängig. Die Universität erteilt einer Person, die sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn. (2) Eine Person, die eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich von der Universität als Doktorandin oder Doktorand registrieren zu lassen. Sie wird darüber hinaus auf ihren Antrag von der Universität als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung ( 67 Abs. 3). (3) Die Universitäten sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden. (4) Die Universitäten sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. (5) Die Universitäten sollen gemeinsam mit den Fachhochschulen kooperative Promotionsverfahren durchführen. In diesem Fall kann zusätzlich eine Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an der beteiligten Fachhochschule erfolgen. 67 Abs. 3a Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 36

37 26 Ordnungen für Hochschulprüfungen (7) [...]. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion. (8) Promotionsordnungen sollen Bestimmungen über die Zulassung besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit Diplomabschluss sowie über die Zulassung besonders qualifizierter Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen zur Promotion enthalten. Quelle: peid=trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=167&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- HSchulGRP2010rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1 37

38 Saarland 38

39 Gesetz Nr zur Neuregelung des saarländischen Hochschulrechts Aktuellste Fassung vom Promotion (1) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht. (2) Die Universita t hat das Promotionsrecht. Zum Promotionsverfahren an der Universita t wird zugelassen, wer 1. den Abschluss eines einschla gigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschla gigen postgradualen Studiengangs im Sinne von 61 Absatz 2 oder 2. den Abschluss in einem einschla gigen Universita tsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder 3. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfa chern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder 4. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschla gigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfa chern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern nachweist. Soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusa tzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abha ngig machen. Soweit nach dem Abschluss von Studienga ngen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 in Ausnahmefa llen noch zusa tzliche Leistungen erbracht werden sollen, dürfen sie höchstens 60 ECTS- Leistungspunkte erfordern. 39

40 (3) Die Bestimmungen der 63 und 64 gelten für das Promotionsverfahren entsprechend. In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Universita t eine Versicherung an Eides Statt über die Eigensta ndigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen. (4) Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer ausla ndischen wissenschaftlichen Hochschule regeln. (5) Die Universita t soll Doktorandinnen und Doktoranden auch hochschulübergreifend forschungsorientierte Studienga nge und anderweitige Qualifikationsmöglichkeiten anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Zulassung zur Promotion darf nicht von der zusa tzlichen Teilnahme an postgradualen Studienga ngen im Sinne von 61 Absatz 2 abha ngig gemacht werden. (6) Die Annahme als Doktorandin/Doktorand verpflichtet die Universita t zur wissenschaftlichen Betreuung. Zwischen Promovierenden und Betreuenden wird eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, die insbesondere Aussagen über die am Promotionsverfahren Beteiligten, das Thema der Dissertation, einen fortzuschreibenden, inhaltlich strukturierten Zeit- und Arbeitsplan, die jeweiligen Aufgaben und Pflichten, Regelungen zur Lösung von Konfliktfa llen, die gegenseitige Verpflichtung zur Beachtung der Grundsa tze guter wissenschaftlicher Praxis sowie gegebenenfalls notwendige individualisierte Maßnahmen mit Blick auf die Lebenssituation der Promovierenden entha lt. (7) Das Promotionsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen werden. (8) Zur Promotion angenommene Doktorandinnen und Doktoranden (Promovierende) sind zentral zu erfassen und können immatrikuliert werden. Das Na here regelt die Universita t in ihrer Immatrikulationsordnung. (9) Die Promotionsordnung der Fakulta t bedarf der Zustimmung des Pra sidiums. 70 Kooperative Promotionsverfahren (1) Die Universita t wirkt mit der Fachhochschule zusammen, um die Promotion von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen (kooperatives Promotionsverfahren) zu ermöglichen und zu fördern. Eine entsprechende Zusammenarbeit kann auch mit anderen Fachhochschulen erfolgen. 40

41 (2) Die jeweils zuständigen Fakultäten beauftragen eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer der Universita t und eine Professorin/einen Professor der Fachhochschule mit dem Abschluss einer Vereinbarung, um die von den Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen nach 69 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erbringenden zusa tzlichen Prüfungsleistungen festzulegen. Soweit zusa tzliche Zulassungsvoraussetzungen nach 69 Absatz 2 Satz 4 und 5 aufgestellt werden, darf nicht zwischen dem Masterabschluss, der an einer Universita t, und dem Masterabschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, unterschieden werden. (3) Bei der Promotion von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sollen Professorinnen und Professoren der Fachhochschule beteiligt werden. Die Beteiligung setzt den Nachweis einschlägiger Forschungsaktivitäten, die auch in der beruflichen Praxis erbracht worden sein können, voraus. Die Mitwirkung einer Hochschullehrerin/ eines Hochschullehrers der Universita t am Promotionsverfahren ist sicherzustellen. (4) Die Universita t richtet in geeigneten Forschungsbereichen gemeinsam mit der Fachhochschule Promotionskollegs ein. Ein solches kooperatives Promotionskolleg wird von einem Gremium geleitet, in dem Mitglieder der Universita t und der Fachhochschule paritätisch und mit gleichem Stimmrecht vertreten sind. U ber die Zugehörigkeit von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule zum kooperativen Promotionskolleg entscheidet das Leitungsgremium auf der Grundlage von Absatz 3 Satz 2. Kommt es bei Stimmengleichheit zu keiner Entscheidung, benennt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde einen externen Gutachter, der über die Qualität der Forschungsaktivitäten entscheidet. Professorinnen und Professoren der Fachhochschule, die dem kooperativen Promotionskolleg angehören, werden an den Promotionsverfahren als Betreuende, Gutachtende und Prüfende mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universita t beteiligt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Das Na here zu kooperativen Promotionsverfahren und kooperativen Promotionskollegs regelt die Promotionsordnung der Fakulta t mit Zustimmung des Pra sidiums. Regelungen zu kooperativen Promotionskollegs sind der kooperierenden Fachhochschule zusa tzlich zur Anhörung vorzulegen. Quelle: sgesetz/saarländisches_hochschulgesetz SHSG_.pdf 41

42 Sachsen 42

43 Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) Aktuellste Fassung vom letzte Änderung durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April Promotion (1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. (2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln. (3) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. (4) Universitäten und Fachhochschulen wirken zur Promotion von Fachhochschulabsolventen im kooperativen Promotionsverfahren zusammen. (5) Das Nähere, insbesondere 1. die Zulassung zur Promotion, 2. das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen, 3. das Zusammenwirken mit Fachhochschulen einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrern an Fachhochschulen im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuer, Gutachter oder Prüfer, 4. ob ein Rigorosum durchzuführen ist, regelt eine Promotionsordnung. 105 bleibt unberührt. (6) Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation), vorzulegen. Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Sie wird von mindestens zwei Gutachtern bewertet. Ein 43

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