Existenzgründung für Humanmediziner

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1 Existenzgründung für Humanmediziner Optionen und rechtliche Rahmenbedingungen Köln, den

2 Arztpraxisbetriebs- und Managementgesellschaft mbh Köln, Aachener Straße 75

3 Geschäftsführer RA Michael Wüstefeld Fachanwalt Medizinrecht Köln - München Tel.: 0221 / / info@medizinrecht-wuestefeld.de GF OPTI-med. Gesundheitsmanagement GmbH Köln Seite 3

4 Zur Person Gründer der Kanzlei Wüstefeld & Partner in Köln, Fachanwälte im Medizinrecht Geschäftsführender Gesellschafter der OPTI-med. Gesundheitsmanagement GmbH Geschäftsführender Gesellschafter der Cumedico GmbH, Arztpraxisbetriebs- und und Managementgesellschaft, Köln Justitiar des Dachverbandes Lippisch Westfälischer Arztnetze e.v. /LPNo Justitiar der Schmerztherapeuten NRW e.v. Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Fachberater für Heilberufe e.v. Dozent am IFU Wirtschaftsinstitut, Bonn Dozent der Universität Witten Herdecke RA M.Wüstefeld 4

5 Ein interdisziplinäres Team im Gesundheitswesen Steuer - / Fachberater Heilberufe Fachanwälte für Medizinrecht Ärzte Apotheker/in Gesundheitsökonom/in Netzmanager/in Spezialisten für KV-Abrechnungen QM Marketing & Kommunikation über Arztpraxen bundesweit in der Betreuung 5 Titel der Präsentation

6 Standorte bundesweit Hamburg Salzgitter Tonndorf /Weimar Schalksmühle Mülheim a. d. Ruhr Erftstadt Köln Nürnberg Erding München Geplant: Berlin Leipzig Frankfurt Stuttgart 6 Titel der Präsentation

7 Wofür stehen wir? 7 Titel der Präsentation

8 Arztpraxis Management intern Betriebs - & Gesellschaft Management extern Sie machen die Medizin - wir machen den Rest! 8 Titel der Präsentation

9 Was können wir? Leistungsspektrum 9 Titel der Präsentation

10 Management intern extern Abrechnun g Steuer Recht Selektivverträge Versorgungsnetze Marketing Arztpraxis Strategie BAG Kooperationen ÜBAG TGP Organisation QM Internet Arztnetze 10 Titel der Präsentation

11 Der Weg in die Niederlassung Wichtige Fragen! Wie will ich als Arzt medizinisch arbeiten? Stärken Schwächen Analyse seiner Person Wie bewerte ich die Rahmenbedingungen und Ziele des Gesetzgebers und des Marktes? (Honorarsituation etc.) Wozu bin ich bereit? Risikoabwägung 11 Titel der Präsentation

12 Weiche Faktoren beachten Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung von Abgabe und Übernahme einer Praxis, insbesondere für den Praxiseinsteiger Abgebender Arzt: oft Lebenswerk und Emotionalität Übernehmer: Lebensplanung steht im Fokus Analyse der rationalen und emotionalen Erwägungen beider Seiten wichtig 12 Titel der Präsentation

13 Betriebswirtschaftliche Abgrenzung bei der Praxisübernahme zur Neugründung Investitionsvolumen etwas geringer Betriebsmittelkredite sind in weitaus geringerem Umfang erforderlich Eine Anlaufphase existiert praktisch nicht Daher keine Anlaufverluste bzw. Unterdeckungen Gewinn und Liquidität sind daher in den ersten Jahren deutlich höher als bei der Neugründung

14 Praxisneugründung Vorteile Nachteile Einfluss am Standort Eigenes Raumkonzept Aufbau eigener Praxisorganisation Eigenes Personal Eigenes Leistungs- /Behandlungsspektrum Eigene Praxisphilosophie Anlaufphase von 3-5 Jahren Fehlender Patientenstamm Keine Praxisorganisationfehlendes Personal Problembereich Finanzierung Hohes Unternehmerrisiko Fehlende Zulassung in gesperrten Planungsbereichen (Vgl. Steinbrück, Praxisabgabe) Seite 14

15 Übernahme einer Praxis Vorteile Nachteile Kurze Anlaufphase Bestehender Patientenstamm Bestehende Organisation Personal Einfachere Finanzierung Geringeres Unternehmerrisiko Übernahme der Vertragsarztzulassung in gesperrten Planungsbereichen Kein Einfluss auf Standort Fremdes Raumkonzept Fremde Organisation Fremdes Personal Fremdes Leistungs- u. Behandlungsspektrum Fremde Praxisphilosophie Seite 15

16 Die Praxisnachfolge

17 Zulassung zur Versorgung Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung Zwei grundlegende Wege im System der GKV Leistungserbringung

18 Aspekte der Praxisübertragung keine Überversorgung Überversorgung IV-Verträge? 73 b + c Verträge? Praxisabgabe völlig frei Praxisabgabe möglich aber: besonderes Verfahren gem. 103 Abs. 3a neu, 4 (Nachrückverfahren) Übertragbar? Nachfolgeklausel inkludiert?

19 Heutiger Fokus 1. Einzelpraxisübernahme in gesperrten Gebieten der Regelfall? 2. Sitzübernahme in einer Berufsausübungsgemeinschaft? Job-Sharing-Modell

20 Voraussetzungen der Zulassung Antragsvoraussetzungen Verfahren 18 ZV-Ä Bedarfsplanung Approbation + Facharztanerkennung Arztregisterantrag an Wohnort-KV Antrag Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an notwendig für: - alle Formen der Zulassung - alle Formen der Anstellung - Ermächtigung Zulassungsausschuss

21 1.Einzelpraxisübernahme in gesperrten Gebieten der Regelfall

22 103 Abs. 4 SGB V Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen [ ].

23 Fazit Beschränkung der Privatautonomie Liegen mehrere Bewerbungen zur Übernahme der ausgeschriebenen Praxis vor, wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger aus, nicht der Praxisinhaber.

24 1. Antragstellung ( 18 ZV) 2. Arztregistereintrag Zulassungsvoraussetzungen Ist Nachfolger zulassungsfähig? 3. Nichtvorliegen von Hinderungsgründen ( 20, 21 Ä-ZV) 4. Keine Altersregelungen mehr (68ér) 5. Urkunde der zuständigen Landesärztekammer Gebietsbezeichnung / Schwerpunktbezeichnung 6. Kein Vorliegen von Zulassungssperren

25 Approbationsalter berufliche Eignung bisherige Tätigkeitsdauer, angestellter Arzt in abgebender Praxis Laufzeit der Warteliste Auswahlkriterien des Zulassungsausschusses familiäre Verknüpfung (Bewerber ist Ehegatte, Partner, Kind) Tätigkeit als angestellter Arzt, Vertreter, Assistent in der Altpraxis Neu: Erfüllung zusätzlicher Kriterien durch KV zu definieren Neu: Abs. 4c Fortführung durch MVZ Wirtschaftliche Interessen des abgebenden Arztes bis zur Höhe des Verkehrswertes Praxistipp: Junior so früh wie möglich in die Warteliste eintragen!

26 Weiterführung der Praxis 1. Die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens setzt eine fort- oder weiterführungsfähige Praxis bzw. Praxisanteil voraus; d.h. die Praxis muss noch tatsächlich existieren oder betrieben werden. 2. Das bedeutet, dass eine ruhende Zulassung nicht übertragen werden kann, sondern vorher erneut aktiviert werden muss. 3. Eine Praxis, deren Mietvertrag gekündigt worden ist, muss unverzüglich nachbesetzt werden, da sie andernfalls nicht mehr weiterführungsfähig ist. 4. Der Patientenstamm (Goodwill) der Praxis muss tatsächlich übernommen werden. 5. Die Praxis darf nicht mit dem Ziel der sofortigen Verlegung übernommen werden (erst nach ca. 3 bis 6 Monaten zulässig).

27 Verfahren vor dem Zulassungsausschuss ZA beschließt in Sitzungen (Ladungsfristen), ob Nachbesetzungsverfahren durch geführt werden soll = neu Über Zulassungen / Entziehungen beschließt der ZA nach mündlicher Verhandlung in anderen Fällen (z.b. Verlegungsantrag) nicht zwingend Verhandlung in Abwesenheit Beteiligter ist zulässig falls in der Ladung darauf hingewiesen ist Verzichtserklärung spätestens in der Sitzung Widerruf? Ankündigung des Verzichts? unter einer Bedingung?

28 Verfahrensgang Zulassung des Nachfolgers Ablehnung der anderen Bewerber einheitlicher begründeter Bescheid mit Doppelwirkung förmliche Zustellung Widerspruch hat aufschiebende Wirkung Berufungsausschuss kann sofortige Vollziehung seiner i. öff. Interesse anzuordnen Rechtsmittel zum Sozialgericht (Bescheidungsurteil)

29 Positionsverbesserung des gewünschten Nachfolgers Vorherige Mitarbeit (LSG BW, MedR 1997, 143) Interessen der verbleibenden Partner nicht bei Praxisgemeinschaft Schnupperassistent? kollegiales Anschreiben der Mitbewerber Vorheriges Job-Sharing

30 Sitzübernahme in einer Berufsausübungsgemeinschaft im nicht gesperrten Gebiet

31 Regelungen Das Bewerbungsverfahren mit Antrag und Unterlagen läuft analog der Einzelpraxis ab 103 Abs. 6 SGB V bestimmt, dass bei der Auswahlentscheidung die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte angemessen zu berücksichtigen sind. Das BSG hat entschieden, dass die verbleibenden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft das Recht zur Ausschreibung und zur Bestimmung des Praxisnachfolgers haben (BSG MedR 2004, 697). 31 Titel der Präsentation

32 3. Job-Sharing Modell

33 Normale Gemeinschaftspraxis Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis (nur sinnvoll bei gesperrten Gebieten) Partner 1 Partner 2 Partner 1 Partner 2 Beide Partner benötigen eine Vollzulassung Ein Partner hat keine Vollzulassung Job-Sharer zählt bei der Bedarfsplanung nicht

34 Job Sharing Job-Sharing: Nachteile (Gemeinschaftspraxis u. Angestelltenverhältnis) Vertragsärztlicher Leistungsumfang darf nicht wesentlich überschritten werden / Verpflichtungserklärung: 3 % Obergrenze Kosten für den Junior können aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht erzielt werden. Fachgebietsidentität erforderlich. Zulassung des Job-Sharing-Partners ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit beschränkt.

35 Job-Sharing Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis: Vorteile Zulassungsmöglichkeit für Heilberufler trotz gesperrten Gebietes in Form von Gemeinschaften oder in der Form des angestellten Arztes. Vollzulassung - bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen - nach 10-jähriger gemeinsamer Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis privilegierte Berücksichtigung des Partners durch den Zulassungsausschuss bei Praxisabgabe nach mind. 5-jähriger gemeinsamer Tätigkeit.

36 Job Sharing-Anstellung nach 95 Abs. 9 SGB V Bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen erwächst eine normale neue Angestelltenstelle bzw. Arztstelle Bei erneuter Sperrung ist diese Anstellungshülse gesichert und kann nachbesetzt werden (ohne Nachbesetzungsverfahren) Beschränkung auf max. 2 Teilzeitkräfte fällt weg

37 Teil II Der Praxisabgabevertrag

38 Praxisabgabevertrag Form des Vertrages Parteien des Vertrages Übergabedatum Inventarverzeichnis Mietvertrag Mitarbeiter / Arbeitsverträge Übrige Verträge Patientenkartei Kaufpreis Wirtschaftliche Kennziffern Mängelhaftung Althonorare Kaufpreiszahlung Kaufpreissicherung Konkurrenzklausel Schiedsgerichtsabrede / Schlichtungsklausel Unterschrift d. Ehegatten Salvatorische Klausel Kostentragung

39 Form des Vertrages Vorverträge sind zulässig wesentliche Punkte eines Hauptvertrages müssen enthalten sein Hinreichende Bestimmtheit Praxiseinrichtung, Kartei, Wertigkeiten, Bezugnahme auf SV Gutachten Wenig praktische Relevanz

40 Zustimmungserfordernis Dritter Leasingverträge (EDV, Fotokopiergerät, Telefon, Rönt-gen etc.) Lizenzverträge (Software) Wartungsverträge Verträge u. Eigentumsvorbehalt mit Lieferfirmen (Anrechnen auf Kaufpreis) Strom, Gas, Wasser Entsorgung (Sondermüll) Vertrag über Telefonanschluss

41 Patientenkartei Grundsatz: Patientenkartei + Krankenunterlagen sind Teil des Praxiswertes Zustimmung der Patienten einholen In eindeutiger und unmissverständlicher Weise... Aus Beweisgründen schriftlich... (Teuer und unpraktisch) Alternative: Verwahrverhältnis und schlüssiges Verhalten der Patienten Er kommt zur Behandlung in die Praxis Einfacher: Vorherige Mitarbeit in der Praxis und damit erkennbar freien Zugang zu allen Unterlagen (LG Darmstadt, NJW 1994, 2962)

42 Kaufpreis Fälligkeit bei Praxisübergabe Fälligkeit bei Rechtskraft der Zulassung? Kaufpreissicherung mit gekoppeltem Rücktrittsrecht Anderkonto RA Finanzierungsbestätigung Bürgschaft

43 Konkurrenzklausel Zulässig Räumlich eingrenzen: Einzugsbereich der Praxis Zeitlich eingrenzen: max: 2-3 (streitig) Jahre Sachlich eingrenzen: Definition der Tätigkeit Privatzahnarzt, Vertragszahnarzt, Fachgebiet Behandlung von Familienangehörigen Achtung: Vertragsstrafe, i.d.r.: Rückzahlung des Goodwill und Unterlassungsanspruch

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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