HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

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1 HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, , Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht

2 839a BGB Haftung des gerichtlichen Sachverständigen Abs. I Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Seite 2

3 Der Zweck der Vorschrift ist eine Anspruchsgrundlage zu definieren, um Vermögensschäden geltend zu machen und die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen definitiv zu regeln. Die Haftung anderer Sachverständiger ergibt sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften im Sinne von 823 BGB (Haftung wegen unerlaubter Handlung) Seite 3

4 1. Voraussetzung Die gesetzliche Norm betrifft nur gerichtliche Sachverständige, d.h. der durch ein staatliches Gericht in einem gerichtlichen Verfahren wirksam bestellter Sachverständige. Ob er beeidigt worden ist oder nicht, ist unerheblich. Seite 4

5 2. Voraussetzung Das Gutachten muss unrichtig sein, so insbesondere wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (z.b. fehlerhafte oder unvollständige Befunderhebung), oder aus dem Sachverhalt falsche Schlüsse gezogen werden. Sind die Schlüsse wissenschaftlich vertretbar, fehlt es in der Regel am Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Seite 5

6 OLG Hamm, Beschluss vom , Az. 9 U 235/12: Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist z.b. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur eine Wahrscheinlichkeit möglich ist (Münchener Kommentar, BGB 5. Aufl. 2009, 839a, Rz. 17) Seite 6

7 3. Voraussetzung Der Sachverständige muss die Unrichtigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht, weil der Sachverständige die nötige innere Freiheit braucht und nicht übermässig dem Druck eines Rückgriffs ausgesetzt sein soll. (Palandt, BGB, 839a, Rz. 3) Seite 7

8 LG Wiesbaden, Urteil vom , Az. 2 O 12/12: Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von 839a BGB liegt dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt als Sachverständiger in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon das Einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH NJW-RR 2011, 1055). Seite 8

9 Maßstab ist das für einen ordentlichen Sachverständigen im jeweiligen Fachgebiet maßgebende Pflichtenprogramm (Thüringer OLG, Urteil vom ) Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn verschiedene Sachverständige und Fachleute desselben Fachgebietes keine Einigkeit über die zu beurteilende Frage erzielen können. Seite 9

10 Nochmals: OLG Hamm, Beschuss vom , Az. 9 U 235/12: Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet hat, was im vorliegenden Fall jedem einleuchten musste. In subjektiver Hinsicht muss dem Sachverständigen ein schweres Verschulden treffen Seite 10

11 Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Sachverständige hinsichtlich der Auswertung der vorliegenden Veröffentlichungen falsche Beurteilungsparameter angelegt, maßgebliche Literatur unberücksichtigt gelassen und angeblich divergierende Aussagen in unterschiedlichen Veröffentlichungen desselben Autors übergangen hat Seite 11

12 Es kommt entscheidend darauf an, ob und warum die Kernaussage des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess, wonach eine Aufklärung der Patientin nicht notwendig gewesen sei, aus zumindest grob fahrlässigen Gründen unzutreffend ist Seite 12

13 4. Voraussetzung Der Schaden muss durch eine gerichtliche Entscheidung verursacht sein. Dass heißt, erstattet wird nur der sogenannte Urteilsschaden. Wenn das Verfahren durch Vergleich oder anderweitig beendet wird, ist 839a BGB nicht einschlägig. Seite 13

14 Resümee: Voraussetzungen des 839a BGB sind kaum zu erfüllen. Soweit ersichtlich, ist bisher keine entsprechende Klage eines Patienten erfolgreich gewesen. Seite 14

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