Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV
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- Karola Geisler
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1 Bauvorhaben: Überprüfung der Anforderungen für zu errichtende Wohngebäude gemäß 3 Einige Ergebnisse des EnEV-Nachweises sind im Energieausweis enthalten. Die dort angegebenen Ergebnisse dokumentieren die Erfüllung der in 3 beschriebenen Anforderungen und auch die Erfüllung der Anforderungen des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) über entsprechende Deckungsanteile bzw. Ersatzmaßnahmen. Darüber hinaus bestehen weitere Einzelanforderungen, die sich auf die Planung und Ausführung beziehen. Der Energieausweis ist gemäß 16 auf das fertig gestellte Wohngebäude auszustellen! Für das Wohngebäude ist eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich vorgesehen oder es ist für eine jährliche Nutzungsdauer bestimmt, die erwarten lässt, dass der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt? In diesem Fall sind keine weiteren Nachweise zu führen. Weißt das Wohngebäude eine Nutzfläche von nicht mehr als 50 m 2 auf? In diesem Fall sind lediglich Wärmedurchgangskoeffizienten gemäß Anlage 3 Tabelle 1 einzuhalten. hres-primärenergiebedarf (Wert aus Energieausweis ablesen) Vorhandener Wert Q P ' in kwh/(m 2 a) Geforderter Wert Q P ' in kwh/(m 2 a) Anforderungen erfüllt? Anmerkung: Gekühlte Wohngebäude sind nach DIN V nachzuweisen. Spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust gemäß EnEV Anlage 1 Tabelle 2 (Wert aus Energieausweis ablesen) Vorhandener Wert H T ' in W/(m 2 K) Geforderter Wert H T ' in W/(m 2 K) Anforderungen erfüllt? Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes mindestens zu 100 % eingehalten (gilt ab ) Wert aus Energieausweis ablesen (Falls diese Anforderung greift, steht nur dieser Anforderungswert H T im Energieausweis) Vorhandener Wert H T,Referenz in W/K Geforderter Wert H T,Referenz in W/K Anforderungen erfüllt? Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 1
2 Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN : eingehalten? Hinweise zur Einhaltung der Anforderungen sind im Energieausweis gegeben. Der sommerliche Wärmeschutznachweis ist nicht für jeden Raum, sondern nur für kritische Räume zu führen, bzw. es reicht nach Anlage 1 Absatz 3 aus, die Berechnungen nach DIN , Abschnitt 8.3 über das Sonneneintragskennwert-Verfahren auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung zu den höchsten Anforderungen führen würde. Alternativ können die Berechnungen auch mittels thermischer Simulationsberechnungen gemäß DIN , Abschnitt 8.4 geführt werden. Anforderungen gemäß DIN Abschnitt 8 für Raum erfüllt? Nachweiskennwert und Raumbezeichnung S vorh < S zul bzw. G hvorh < G hzul für Raum: S vorh < S zul bzw. G hvorh < G hzul für Raum: S vorh < S zul bzw. G hvorh < G hzul für Raum: S vorh < S zul bzw. G hvorh < G hzul für Raum: S vorh < S zul bzw. G hvorh < G hzul für Raum: S vorh < S zul bzw. G hvorh < G hzul für Raum: Maßnahme zur Erfüllung der Anforderungen Wird eine Simulationsberechnung zur Überprüfung von G hvorh durchgeführt, gilt für Wohngebäude: G hzul < Kh/a. 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom vom dem nach 3 Absatz 3 berechneten Endenergiebedarf abgezogen werden. Bedingungen zur Anrechnung im EnEV-Nachweis gemäß 5 erfüllt? 1) Der Strom aus erneuerbaren Energien wird im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt? und 2) Der Strom aus erneuerbaren Energien wird vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist? Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für Wohngebäude als Monatswert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist nach DIN V : , berichtigt durch DIN V Berichtigung 1: , zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V : Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V : Anhang B zu ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V : Anhang E zu ermitteln. Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 2
3 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel Zu errichtende Gebäude sollen so ausgeführt werden, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist". Die EnEV 2014 liefert leider keine Angaben, was konkret unter den anerkannten Regeln der Technik" in diesem speziellen Fall zu verstehen ist. Die DIN liefert Beispiele, wie die Luftdichtheit sichergestellt werden kann. Soll in der Berechnung des Lüftungswärmeverlustes nach DIN V oder der Lüftungswärmetransferkoeffizient nach DIN V H V der Luftwechsel des Gebäudes reduziert werden oder soll der Nutzen einer raumlufttechnische Anlage rechnerisch in Ansatz gebracht werden, ist eine Gebäudedichtheitsmessung durchzuführen. Weiterhin soll bei der Berechnung der aus je nach Nutzung notwendige der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel" berücksichtigt werden, d.h. der Luftwechsel soll nicht über dieses Maß in den Bilanzen reduziert werden. Reduzierter Luftwechsel in H V bei der Berechnung berücksichtigt? 1) Wärmerückgewinnung in der Berechnung nach EnEV Anlage 1 berücksichtigt? 1) 1) Wenn eine der Fragen "bejaht" wird, ist eine Gebäudedichtheitsmessung durchzuführen und es sind die in Anlage 4 der EnEV 2014 beschriebenen Anforderungen einzuhalten. Anforderungen an die Gebäudedichtheit gemäß Anlage 4 Absatz 1 erfüllt? Gebäude ohne raumlufttechnische Anlage n 50 < 3,0 h -1? Gebäude mit raumlufttechnischer Anlage n 50 < 1,5 h -1? Gebäude ohne raumlufttechnische Anlage mit Luftvolumen > m³, Energiebedarf berechnet nach DIN V q 50 < 4,5 m³/(m²h)? Gebäude mit raumlufttechnischer Anlage mit Luftvolumen > m³, Energiebedarf berechnet nach DIN V q 50 < 2,5 m³/(m²h)? Gemessener Luftwechsel bei Berechnung nach DIN V in H V berücksichtigt? Messergebnis mit Messprotokoll gemäß DIN EN Verfahren B liegt vor und entspricht Vorgaben der Berechnung? Der energetische Nutzen einer Lüftungsanlage mit WRG darf bei Bilanzen nur einmal berücksichtigt werden (entweder auf der baulichen oder auf der anlagentechnischen Seite), d.h. ein Luftwechsel wurde entweder in H V nach DIN V oder in q L,g,WE,WRG in DIN V reduziert. Hinweise zur Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel dem zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel genügt (Nachweis über Fachplaner). Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird. Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 3
4 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken Bei zu errichtenden Gebäuden sollen Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen", so ausgeführt werden, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden." Analog zum 6 wird auch hier nicht ausgeführt, welche konkreten technischen Anforderungen zur Beurteilung herangezogen werden sollen. Je nach feuchteschutztechnischer Notwendigkeit könnte das Niveau der DIN : herangezogen werden. Diese bezieht ihre Vorgaben nicht nur auf die Regelflächen, sondern auch auf Kanten und Ecken. Für den Nachweis der Regelflächen befindet sich in dieser Veröffentlichung eine weitere Checkliste zum Mindestwärmeschutz nach DIN Weiterhin sollen zu errichtende Gebäude so ausgeführt werden, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den hres-heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des hres-primärenergiebedarfs" soll "nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens" berücksichtigt werden. Sowohl die DIN V als auch die DIN V nennen unterschiedliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung des energetischen Einflusses von Wärmebrücken. Diese ergeben unterschiedliche Auswirkungen im Hinblick auf die Ergebnisse. Wärmebrücken können wie folgt energetisch berücksichtigt werden: a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um U WB = 0,15 W/(m 2. K) bei Außenbauteilen mit innenliegender Dämmschicht und einbindender Massivdecke b) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um U WB = 0,10 W/(m 2. K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche c) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Bbl 2 Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um U WB = 0,05 W/(m 2. K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche, d) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V oder DIN V in Verbindung mit weiteren Regeln (Randbedingungen der DIN 4108 Bbl 2 und/oder DIN EN ISO 10211). Wurde im Nachweis ein verminderter pauschaler Wärmebrückenzuschlag von U WB = 0,05 W/(m 2. K) bei der Berechnung von H T verwendet? Wenn ja, sind ggf. Wärmebrückenberechnungen als Gleichwertigkeitsnachweis zu den Referenzwerten in DIN 4108 Bbl 2 zu führen (siehe Checkliste zur DIN 4108 Bbl 2)? Wurden im Nachweis die Wärmebrücken detailliert berücksichtigt? Wenn ja, sind für die Anschlüsse die Längen und längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten miteinander zu multiplizieren. Die Aufzählung der nachfolgenden Anschlüsse ist nicht abschließend, sondern erfolgt beispielhaft. Mögliche Anschlüsse bei einem detaillierten Wärmebrückennachweis: Außenwand an Erdreich, Sohlplatte oder Tiefgaragendecke Mittelwand an nicht beheizten Keller, Sohlplatte oder Tiefgaragendecke Außenwand an Fenster, unterer, seitlicher und oberer Anschluss (mit und ohne Rollladen) Dachflächenfenster an geneigtes Dach (unterer, seitlicher und oberer Anschluss) Außenwand / Außen- und Innenecke Außenwand an Flachdach / geneigtes Dach (Traufe / Ortgang) Außenwand an auskragenden Balkon Fenstertür an Geschossdecke / Kellerdecke (nicht beheizter Keller/Tiefgarage) Treppenhausanschlüsse an Kellerdecke (nichtbeheizten Keller / Tiefgarage) bzw. Sohlplatte Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 4
5 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen "Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden", wenn sie mit der CE-Kennzeichnung ausgestattet sind. Diese Anforderung gilt nicht für: 1. einzeln produzierte Heizkessel, 2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, 3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, 4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern, 5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf." Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primärenergiefaktor f p nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl e g ist nach DIN V : Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor f p für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V : , geändert durch A1: , zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt. Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind. Heizkessel eingebaut mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Nennlast > 4 KW jedoch < 400 KW)? CE-Zeichen vorhanden? Heizkessel eingebaut (Nennlast < 4 KW oder > 400 KW) und nach anerkannten Regeln der Technik gedämmt? Nachweis vom Fachplaner. Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primärenergiefaktor f p kleiner als 1,30? Nachweis: aus e g. f P < 1,30 Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 5
6 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Ist in dem Gebäude eine Zentralheizung eingebaut? Wenn ja, ist die Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit ausgestattet? Ist in das Gebäude eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger eingebaut? Wenn ja, wurden selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur eingebaut? Hinweise und Ausnahmen Diese Anforderung gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Sind Umwälzpumpen der Heizkreise mit mehr als 25 KW Nennleistung vorhanden? Wenn ja, ist die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst? Der Warmwasserspeicher im Gebäude für Heiz- oder Warmwasser ist nach anerkannten Regeln der Technik gedämmt bzw. die Wärmeabgabe begrenzt? Nachweis vom Fachplaner einfordern. Sind Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet? Ist die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen im Gebäude entsprechend Anlage 5 Tabelle 1 begrenzt? Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 6
7 EnEV 2014: Anlage 5 Tabelle 1: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen Soweit in Fällen des 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen. Die Dämmstandards aus der o.a. Tabelle 1 gelten nicht, sofern sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. Für Warmwasserleitungen bis zu einer Länge von 4 m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) gelten die Anforderungen ebenfalls nicht. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 7
8 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität Wurde der Bauherr darüber aufgeklärt, dass: 1) Außenbauteile nicht in einer Weise verändert werden dürfen, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird und Anlagen und Einrichtungen, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren? Hinweis: Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den hres-primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. Ist nicht anzuwenden, wenn die Fläche der geänderten Bauteile kleiner gleich 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. 2) dass energiebedarfssenkende Einrichtungen von raumlufttechnischen Anlagen vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen sind? 3) dass Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung vom Betreiber sachgerecht zu bedienen sind. Hinweis: Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 8
9 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Dies gilt auch entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit. 17 Grundsätze des Energieausweises Der Aussteller hat vor der Übergabe des neu erstellten Energieausweises an den Eigentümer die nach 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Die Registriernummer ist vom Aussteller zu beantragen. Es liegt ein Energieausweis vor? Registriernummer wurde beantragt und in den Energieausweis eingetragen? Der Ausweis bezieht sich auf das fertig gestellte Gebäude? Die Konformität des fertig gestellten Gebäudes zu den im Energieausweis angegeben Daten ist geprüft worden? Als Beleg für die Konformität werden die nachfolgenden Formblätter ausgefüllt dem Ausweis beigefügt? Formblatt 1: Formblatt 2: Formblatt 3: Formblatt 4: Formblatt 5: Formblatt 6: Formblatt 7: Formblatt 8: Weitere Nachweise: - Unternehmererklärungen - hydraulischer Abgleich Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover horschler@bfb-horschler.de Telefon: Seite 9
10 Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover Telefon: Seite 10
11 Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover Telefon: Seite 11
12 Wichtiger Hinweis Sollten bei der Anwendung der Checklisten Fehler festgestellt werden, wäre ich über Korrekturhinweise sehr dankbar. Die Unterlagen wurden nach bestem Wissen und mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Da Fehler jedoch nie auszuschließen sind, kann keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Insbesondere die Fortschreibung technischer Bestimmungen, Normen kann zu Unterschieden gegenüber den vorliegenden Unterlagen führen. Grundlage für reale Projekte müssen ausschließlich eigene Planungen und Berechnungen gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen (z.b. technische Normen, sonstige anzuwendende Regeln) sein. Eine Haftung des Verfassers dieser Unterlagen für unsachgemäße, unvollständige oder falsche Angaben und aller daraus entstehenden Schäden wird grundsätzlich ausgeschlossen. Das Urheberrecht liegt ausschließlich beim Autoren. Eine Weiterverwendung der Unterlagen oder Teile der Unterlagen z.b. als Seminarunterlage oder Kopiervorlage für Fortbildungsveranstaltungen oder sonstige kommerzielle Zwecke ebenso wie die Einspeicherung in elektronische Medien ist unzulässig und bedarf der Zustimmung des Autoren! Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover Telefon: Seite 12
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