Für unsere Mitglieder. Bulletin 1/2017

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1 Bulletin 1/2017 Für unsere Mitglieder Dieses Bulletin befasst sich mit den wichtigsten Bestimmungen und Änderungen per 1. Januar 2017 im Bereich der AHV/IV/EO und ALV, der beruflichen Vorsorge sowie der Familienzulagen. Ziel dieses Informationsblattes ist es, Sie in Ihren Behördengängen bestens zu unterstützen. FER VALAIS CACI - CAFIA - FER CIAF - CAFER - CAPUVA - Kollektive FER-Vs Sie können ebenfalls unsere Internetseite konsultieren und unsere Formulare herunterladen. Unsere AHV-Mitglieder können online gewisse Aufgaben, wie die jährliche Mitteilung der Löhne und die An-Abmeldung der Mitarbeiter /innen, dank unserer Informatikanwendung PartnerWeb, durchführen. Wir wünschen Ihnen ein neues Jahr voller Freude und Erfolg. Mögen alle ausgesprochenen Wünsche wahr werden

2 Inhaltsverzeichnis 1. Beitragspflicht 1.1 Im Falle einer unselbständigen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit 2. Bestimmungen für die Arbeitgeber 2.1 Paritätische Beitragssätze ab 1. Januar Massgebender AHV-Lohn 2.3 Nicht unterstellte Löhne und Leistungen 2.4 Beitragserhebung 2.5 Anmeldung von Personaländerungen 3. Bestimmungen für die Selbständigerwerbenden 4. Bestimmungen für Personen ohne Erwerbstätigkeit 4.1 Anschluss 4.2 AHV/IV/EO-Beitrag ab 1. Januar AHV/IV Leistungen 5.1 AHV-Leistungen 5.2 IV-Leistungen 6. Berufliche Vorsorge 7. Familienzulagen 7.1 Beitragspflicht und Organisation 7.2 Beiträge der CACI CAFIA CAFER-angeschlossenen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende 7.3 Kantonaler Berufsbildungsfonds 7.4 Kantonale Walliser Familienzulagen 7.5 Beiträge der Arbeitgeber mit einer ausserkantonalen Filiale 8. Taggeld gemäss VVG - 2 -

3 1. Beitragspflicht 1.1 Im Falle einer unselbständigen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit Personen, die eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen, ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Somit werden die 1999 geborenen jungen Leute zum ersten Mal ab 1. Januar 2017 beitragspflichtig sein. Für Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben (64 Jahre für die Frauen und 65 Jahre für die Männer) und weiterhin erwerbstätig sind, gilt ein Freibetrag von Fr monatlich oder Fr im Jahr, ab dem Monat der ihrem Geburtstag folgt. Der Abzug erfolgt vom Bruttolohn. Die ausbezahlten Entlohnungen an Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, sind der Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht mehr unterstellt. 2. Bestimmungen für die Arbeitgeber 2.1 Paritätische Beitragssätze ab 1. Januar 2017 Der Höchstbetrag des versicherten UVG-Lohnes beträgt ab 1. Januar 2016 Fr Dieser Betrag hat auf die anderen Sozialversicherungen einen Einfluss. Für die Arbeitslosenversicherung wird der Prozentsatz von 2.2 % bis zum maximalen gesamten obenerwähnten Lohn berechnet. Einkommen über Fr sind weiterhin unbegrenzt mit einem Prozentsatz von 1 % beitragspflichtig. Ausserdem wurde der EO-Beitragssatz auf 0.45 % geändert. Der gesamte AHV/IV/EO-Beitrag beträgt %. Bezeichnung AHV/IV/EO ALV Lohn bis zu Fr ALV Lohn ab Fr Arbeitnehmer % 1.1 % 0.5 % Arbeitgeber % 1.1 % 0.5 % Total % 2.2 % 1 % 2.2 Massgebender AHV-Lohn Zum massgebenden AHV-Lohn gehören alle ausbezahlten Entgelte, die eine Arbeitnehmende oder ein Arbeitnehmer für geleistete Arbeit erhält. Dazu gehören zum Beispiel: 0.8 % pro Monat (min. Fr ) des Kaufpreises des Geschäftswagens im Falle von Privatgebrauch; Feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung; Lohnfortzahlungen infolge Unfall, Krankheit, Erwerbsersatz oder Mutterschaft unter Abzug der Versicherungsleistungen

4 2.3 Nicht unterstellte Löhne und Leistungen Wir möchten Sie daran erinnern, dass auf Antrag des Parlamentes die AHV- Verordnungen ab 1. Januar 2015 geändert wurden. Der massgebende Lohn von in Privathaushalten beschäftigten Personen unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn sie diesen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden oder dieser je Arbeitgeber von Fr im Kalenderjahr nicht übersteigt. Im Weiteren sind Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen, neu bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente, nämlich Fr , ab 1. Januar 2015 vom massgebenden Lohn ausgenommen. Bewiesene effektive Unkosten oder Pauschalbeträge sind vom massgebenden Lohn ausgeschlossen sofern ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vorliegt, wie z.b. die Reglemente der FER-Vs vom 3. September 2007, bezüglich der Rückvergütung, der von der Steuerverwaltung des Kantons Wallis anerkannten Unkosten. Die Festlegung eines generell verwendeten Prozentsatzes wird nicht mehr akzeptiert. 2.4 Beitragserhebung Die Akontobeiträge werden aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2017, die sich auf unserer Ende Jahr zugestellten Lohnbescheinigung befindet, festgesetzt. Die Lohnbescheinigung 2016 muss spätestens bis zum 30. Januar 2017 bei unserer Ausgleichskasse eintreffen. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert (10 % und mehr) muss unsere Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden, damit die Akontobeiträge angepasst werden können. 2.5 Anmeldung von Personaländerungen Wir möchten Sie auf die Änderung des Artikels 136 AHVV per 1. Juni 2016 aufmerksam machen, in dem festgesetzt ist, dass Arbeitgeber neu eintretende Mitarbeiter nicht mehr systematisch den AHV-Ausgleichskassen anmelden müssen. Wir empfehlen Ihnen Ihre Anmeldungen trotzdem weiterhin regelmässig vorzunehmen. Als Mitglied unserer AHV-Ausgleichskasse können Sie diese Wechsel auf elektronischem Weg via unsere Informatikanwendung «PartnerWeb» mitteilen. Diese ist auf unserer Internetseite verfügbar. Sie können ebenfalls unser neues Formular «Mitarbeiteranmeldung» benutzen. Die unter Punkt 2.4 erwähnte namentliche Lohnbescheinigung kann ebenfalls mit dieser Anwendung behandelt werden. 3. Bestimmungen für die Selbständigerwerbenden Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens rechnen die Ausgleichskassen das von der Steuerbehörde gemeldete Nettoeinkommen auf. Dazu verwenden sie eine spezifische Formel, mit der die gültigen Beitragssätze berücksichtigt werden können. So wird über der sinkenden Skala hinaus, das gemeldete Einkommen unter Berücksichtigung des derzeitigen Beitragssatzes von 9.65 % als ein %- Einkommen betrachtet, das auf 100 % aufzurechnen ist (z.b. ein gemeldetes Nettoeinkommen von Fr entspricht einem Betrag von Fr )

5 Personen, die einer selbständigerwerbenden Tätigkeit nachgehen und deren Einkommen Fr nicht übersteigt, bezahlen keinen Mindestbeitrag, sofern dieser schon auf dem massgebenden Lohn für eine im Jahr ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit erhoben wurde. In diesem Fall können sie verlangen, dass die geschuldeten Beiträge nur zum untersten Satz der sinkenden Beitragsskala erhoben werden. Ab 1. Januar 2017 beträgt die untere Grenze dieser Skala Fr , die Höchstlimite Fr Jahreseinkommen Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend. Während des Jahres bestimmt unsere AHV-Ausgleichskasse die Akontobeiträge auf Grund des massgebenden Einkommens der letzten Beitragsverfügung oder der sich in unserem Besitze befindenden Elemente. Selbständigerwerbende können uns ein Exemplar der Gewinn- und Verlustkonti sowie der Bilanz zustellen, damit wir gegebenenfalls eine Anpassung der Beiträge durchführen können bis die massgebende Steuermeldung eintrifft. Ein Unterschied von mindestens 25 % zwischen den effektiv geschuldeten Beiträgen und den Akontobeiträgen kann Verzugszinse von 5 % jährlich generieren. 4. Bestimmungen für Personen ohne Erwerbstätigkeit 4.1 Anschluss In der Schweiz wohnhafte, vorzeitig pensionierte Nichterwerbstätige müssen sich ab dem 58. Altersjahr, sofern sie vor der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit in Ihrem Unternehmen arbeiteten, bei unserer Ausgleichskasse anmelden. 4.2 AHV/IV/EO-Beitrag ab 1. Januar 2017 Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt Fr und der Maximalbetrag von Fr wird mit einem Vermögen und einem mit 20 multiplizierten Renteneinkommen von Fr. 8.4 Millionen erreicht. 5. AHV/IV Leistungen 5.1 AHV-Leistungen Beitragssatz Fr oder höher 9,65 % Zwischen Fr und Fr Von 5,196 % bis 9,155 % sinkend Unter Fr Minimalbeitrag Fr Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Die im Jahre 1953 geborenen Frauen und 1952 geborenen Männer haben also im Jahre 2017, am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt, Anspruch auf eine AHV Rente

6 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente entweder um 1 oder 2 Jahre vorbeziehen oder um 1 bis 5 Jahre aufschieben. Es ist empfehlenswert die Anmeldung zum Bezug von Renten ungefähr 4 Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen (Endalter oder erforderliches Rentenalter zum Rentenvorbezug). Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Die AHV-Renten werden per 1. Januar 2017 wie folgt beibehalten: (Beträge in Franken pro Monat berechnet auf eine volle Beitragsdauer) Minimum Maximum Altersrente Höchstbetrag zwei Renten eines Ehepaars Witwen- oder Witwerrente Waisenrente und Kinderrente Höchstbetrag zwei Renten gleiches Kind Die Beträge der Hilflosenentschädigungen der AHV werden wie folgt beibehalten: (Betrag in Franken pro Monat) Schwere Hilflosigkeit Mittlere Hilflosigkeit Leichte Hilflosigkeit (bei Aufenthalt in einem Heim abgeschafft) IV-Leistungen Wie die AHV-Leistungen werden die Beträge der IV-Renten wie folgt beibehalten: (Betrag in Franken pro Monat berechnet auf eine volle Beitragsdauer) Minimum Maximum Ganze Rente Dreiviertelsrente Halbe Rente Viertelsrente Für erwachsene Versicherte, die in einem Heim wohnhaft sind, wurden neue Beträge der Hilflosenentschädigung festgesetzt. Die Beträge der IV-Hilflosenentschädigung sind folgende: (Betrag in Franken pro Monat) In einem Heim zuhause Schwere Hilflosigkeit Mittlere Hilflosigkeit Leichte Hilflosigkeit Berufliche Vorsorge Der Bundesrat hat beschlossen in der beruflichen Vorsorge den Mindestzinssatz ab 1. Januar 2017 von 1.25 % auf 1 % zu senken. Um eine Koordination zwischen der 1. und 2. Säule zu gewährleisten, werden die Beiträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wie folgt beibehalten: - 6 -

7 (Beträge in Franken) Eintrittsschwelle oder minimaler Jahreslohn Minimaler jährlicher Koordinationslohn Maximaler jährlicher Koordinationslohn Koordinationsabzug Maximaler Jahreslohn Familienzulagen 7.1 Beitragspflicht und Organisation Alle Arbeitgeber und alle Selbständigerwerbenden müssen angeschlossen sein und Familienzulagenbeiträge einzahlen, entweder bei: der ihrem Tätigkeitsbereich anerkannten Familienzulagenkasse (z.b. die FZ-Kassen unserer Institutionen: CACI und CAFIA) oder der von ihrer AHV-Kasse verwalteten Familienzulagenkasse (z.b. unsere verwalteten Kassen: FER CIAF und CAFER) Die Fédération des Entreprises Romandes Wallis hat eine zwischenberufliche Familienzulagenkasse, unter dem Namen CAFER, gegründet. Diese Kasse steht Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die Mitglied der FER-Vs sind, zur Verfügung. Unternehmen mit einer ausserkantonalen Betriebsstätte können für diese ebenfalls einen Anschluss bei der FER CIAF beantragen. 7.2 Beiträge der CACI CAFIA CAFER-angeschlossenen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende Ab 1. Januar 2017 sinken die Anteile der Arbeitgeberbeitragssätze der CAFIA und CAFER von 3.1 % auf 3 %. Die anderen Beitragssätze bleiben wie folgt unverändert: CACI CAFIA CAFER (unabhängige Handelsbetriebe) (Ingenieur- und Architekturbüros) (Fédération des Entreprises Romandes) Anteil des Arbeitgebers in % Anteil des Arbeitnehmers in % Gesamtbeitrag SE-Beiträge ab % 0.3 % 3.4 % 1.5 % 3.0 % 0.3 % 3.3 % 1.5 % 3.0 % 0.3 % 3.3 % 1.5 % Selbständigerwerbende (SE) bezahlen Beiträge auf ihr AHV-unterstelltes Einkommen. Das beitragsunterstellte Einkommen wird auf eine jährliche Höchstgrenze von Fr beibehalten. 7.3 Kantonaler Berufsbildungsfonds Der Beitragssatz zugunsten des kantonalen Berufsbildungsfonds wird für das Jahr 2017 auf 1.00 Promille der massgebenden AHV-Löhne beibehalten. Personen mit einer selbständigerwerbenden Tätigkeit sind diesem Beitrag ebenfalls unterstellt

8 7.4 Kantonale Walliser Familienzulagen (Betrag in Franken) Geburts- oder Adoptionszulage Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen (Betrag pro Kind) Kinderzulage bis zum erfüllten 16. Lebensjahr (1. und 2. Kind)* Kinderzulage bis zum erfüllten 16. Lebensjahr (ab 3. Kind)* Zulage für berufliche Ausbildung von 16 bis 25-jährig (1. und 2. Kind)** Zulage für berufliche Ausbildung von 16 bis 25-jährig (ab 3. Kind)** * Der Anspruch auf Zulagen dauert für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, bis zum vollendeten 20. Altersjahr. ** Der Betrag der Zulage für berufliche Ausbildung wird ebenfalls vor dem 16. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind einer Ausbildung nachgeht, die einer Lehre, einer Sekundarschule 2. Grades, wie z.b. eine Handelsschule, eine Schule mit Diplomgrad oder ein Kollegium mit Gymnasiummatura, entspricht. Wir möchten Sie daran erinnern, dass das Minimaleinkommen für Arbeitnehmer, das Anrecht auf Familienzulagen gibt, ab 1. Januar 2015 auf Fr pro Monat oder Fr pro Jahr festgesetzt wurde. Das Höchsteinkommen für ein Kind in Ausbildung darf Fr im Monat oder Fr im Jahr nicht überschreiten. 7.5 Beiträge der Arbeitgeber mit einer ausserkantonalen Filiale Die Kasse FER CIAF ist in allen Kantonen anerkannt und tätig. Für Auskünfte über die verschiedenen angewandten Beitragssätze in allen Kantonen stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung. 8. Taggeld gemäss VVG Die Prämiensätze unserer Kollektiven FER-Vs bleiben für das Jahr 2017 unverändert. Eine neue Tarifierung ist jedoch von jetzt an für die Gruppe C anwendbar. Falls Sie weitere Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten (Wartezeit, Deckung) und die verwendeten Prämiensätze benötigen, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Was die Erwerbsausfallversicherung betrifft, möchten wir Sie gerne daran erinnern, dass in Abweichung an die allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine Person, die das ordentliche AHV-Alter erreicht hat und weiterhin bei ihrem Arbeitgeber arbeitet, ihre Versicherungsdeckung bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs beibehalten kann. Jede Verlängerungsanfrage muss uns nominativ, bevor die Person das AHV- Alter erreicht, angemeldet werden. Ihre sozialen Einrichtungen Dieses Informationsrundschreiben gibt nur einen Überblick der geltenden Bestimmungen. Einzig das Gesetz ist bei der Regelung von Einzelfällen massgebend. Quelle: BSV - 8 -

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