5/98. Mai. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Reform der Juristenausbidung (Redeker) 225 Anwatsethik im neuen Berufsrecht (Busse) 231 Marketingkonzept einer Anwatskanzei (Lachenmaier) 236 Meinung & Kritik Anwatsstrategien beim Prozeßvergeich 252 Europa EG-Niederassungsrichtinie in Kraft 261 Mitteiungen Kooperation im Ermittungsverfahren 263 Notare in Engand und Waes 264 Rechtsprechung BVerfG: Zur Konkurrenz auf dem Beratungsmarkt ( Masterpat ) 274 BVerfG: Fachanwatsbezeichnungsgesetz verfassungsgemäß 277 KG: Anwatiche Meinungsäußerung im Strafprozeß 278 Beiage: Vorschäge zur Strukturänderung beim Anwatsgebührenrecht 5/98 Mai DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht BVerfG, Erster Senat, Besch. v BvR 780/87 GG Art. 12 Abs. 1; RBerG Art. 1 1 Abs Entwicket sich aus einer Tätigkeit mit festgeegtem Berufsbid für einen einfach zu beherrschenden Teibereich ein eigener Beruf, so eraubt Art. 12 Abs. 1 GG Beschränkungen der Wah dieses Berufs nur zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. 2. Die Überwachung von Fristen anhand veräßicher Unteragen ist nicht notwendig Beratung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. S. 274 BVerfG, 2. Kammer, Erster Senat, Besch. v BvR 2124/95 GG Art. 12 Abs. 1; BRAO 43c; RAFachBezG 9, 10 Die Regeungen des Gesetzes über Fachanwatsbezeichnungen nach der BRAO begegnen keinen verfassungsrechtichen Bedenken. Im konkreten Verfahren muß schon der sog. Fachprüfungsausschuß bekannt geben, wechen Maßstab er zur Bejahung ausreichender Erfahrung im Fachgebiet anegt, damit die Verfahrensrechte des Antragsteers nicht eeraufen. (LS der Redaktion) S. 277 AG Essen, Urt. v C 420/96 BRAO 51 b Ein Professor der Rechte, der zugeich Richter ist, ist hinsichtich seiner Beehrungsbedürftigkeit über Verjährungsfristen von Ansprüchen aus Anwatshaftung nicht schutzwürdiger as ein Rechtsanwat. (LS der Redaktion) S. 278 KG, Urt. v (4) 1 Ss 290/96 (110/96) StGB 185, 193 Ein Anwat darf auch starke, eindringiche Ausdrücke benutzen, wobei nicht entscheidend ist, ob er seine Kritik auch anders hätte formuieren können. Dabei git der Grundsatz, daß eine mit der Meinungsäußerung verbundene Ehrveretzung das nach den Umstände schonendste Mitte der Interessenwahrnehmung sein muß, für den Vortrag des Anwats in gerichtichen Auseinandersetzungen aenfas mit Einschränkung. In diesem Bereich führt nicht bereits jede unnötige Schärfe zum Ausschuß des 193 StGB, da auch die Ausstrahungswirkung des Grundrechts auf rechtichen Gehör nach Art. 103 GG ins Gewicht fät. (LS des Einsenders) S. 278 OLG Kön, Besch. v UF 79/97 ZPO 233, Bei ständiger Zusammenarbeit eines erstinstanzichen Anwats mit einem zweitinstanzichen Anwat kann der erstinstanziche Anwat ohne Nachfrage darauf vertrauen, daß ein Rechtsmitteauftrag angenommen wird. 2. Bei überörtichen Sozietäten müssen Rechtsmitteaufträge an das Büro des postuationsfähigen Anwats gerichtet werden. Nur ausnahmsweise genügt die Übersendung an ein anderes Büro der Sozietät (hier: Famiiensozietät und Wohnort des zweitinstanzichen Anwats dort). S. 279 BGH, Besch. v VII ZB 8/97 ZPO 234 Abs. 2 Ein Rechtsanwat hat den Abauf der Rechtsmittebegründungsfrist nicht bei jeder Vorage der Handakten, sondern nur dann eigenverantwortich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgeegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt. Werden dem für die Dauer von 10 Tagen amtich besteten Vertreter eines Rechtsanwats Handakten zu einem Verfahren, in dem ein Vorbehatsurtei zugestet worden ist, und das Schußurtei zwecks Zusteung vorgeegt, so muß er die Handakten nicht darauf prüfen, ob gegen das Vorbehatsurtei Berufung eingeegt und diese rechtzeitig begründet worden ist. S. 280 Brandenburgisches OLG, Urt. v U 8/96 ZPO 1027 a; BGB 117 Abs. 1; Sozietätsvertrag Haben die Mitgieder einer Rechtsanwats- und Steuerberatersozietät vereinbart, daß bei Scheitern einer gütichen Beiegung von Streitigkeiten zunächst der Präsident der Rechtsanwatskammer bzw. der Steuerberaterkammer um Vermittung angegangen wird, so ist die Kage auf Auszahung der Beteiigung an Erösen der Sozietät und auf Auskunft einstweien unzuässig. S. 281 BGH, Besch. v NotZ 10/97 BNotO ; 111 Abs. 1, 4 1. Der Antrag eines Rechtsanwats, die Justizverwatung zu verpfichten, eine unter dem Vorbehat eines bestimmten Amtssitzes ausgeschriebene Anwatsnotarstee ohne diesen Vorbehat auszuschreiben, ist grundsätzich unzuässig. 2. Das der Justizverwatung zur staatichen Bedarfspanung in 4 BNotO eingeräumte Organisationsermessen eröffnet der Justizverwatung jedenfas dann die Befugnis, die Besteung eines Notars an einen bestimmten Amtssitz zu binden, wenn die Bestimmung des Amtssitzes den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspfege entspricht. S. 281 BVerfG, 2. Kammer, Erster Senat, Besch. v BVR 324/93 GG Art. 12, 14; Rechtsanwatsversorgungswerk BW Die maßgebichen verfassungsrechtichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von und der Pfichtmitgiedschaft in berufsständischen Versorgungswerken sind gekärt. (Berichtigung des LS und Hinweis) S. 282 Streitwert, Kosten, Erstattung OLG München, Besch. v WF 676/97 BRAGO 130, ZPO 126 Abs. 2 Verangt der beigeordnete Rechtsanwat im Namen seiner Partei vom Gegner Erstattung der Anwatskosten, so muß er eine unstreitige bzw. durch Vorage eines Tites nachgewiesene Erfüung (Zahung oder Aufrechnung) gegenüber der Partei gegen sich geten assen. Diese Einwendung kann der Staatskasse, die Rechte aus 130 BRAGO getend macht, entgegengehaten werden. S. 282 BayVGH, Bsch. v C GKG 13 Absatz 1 Satz 1 Nach Maßgabe des Streitwertkataogs für die Verwatungsgerichtsbarkeit bemißt sich der Streitwert in Widmungsstreitigkeiten nach dem wirtschaftichen Interesse des Kägers. Er beträgt mindestens , DM. (LS der Redaktion) S. 283 OLG Kön, Besch. v W 2/97 GKG 16 Abs. 2; BRAGO 57 Abs. 2 Der Gegenstandswert für die Räumungsvostreckung richtet sich auch für die anwatiche Tätigkeit nach 16 Abs. 2 GKG (Jahresbetrag der Miete), nicht nach 57 Abs. 2 BRAGO (Wert der herauszugebenden Sache). S. 284 OLG München, Besch. v W 1605/97 ZPO 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 3; AKB 10 Abs. 5 Der Grundsatz, daß im Fa der gemeinsamen Kage gegen Versicherungsnehmer und Haftpfichtversicherung sich der Erstattungsanspruch der Bek grundsätzich auf die Kosten eines Rechtsanwates beschränkt, git entsprechend bei einer Kage gegen die Haftpfichtversicherung und einen Mitversicherten, der nicht Versicherungsnehmer ist. S. 284 OLG Düssedorf, Besch. v W 65/97 ZPO 91 Abs. 1 S. 2; ZSEG 2 Abs. 2 und Abs. 3; GmbHG Zugunsten einer in einem Rechtsstreit obsiegenden GmbH können anstee der nicht festsetzungsfähigen Kosten eines Verkehrsanwates die Kosten einer fiktiven Informationsreise zur Unterrichtung des Prozeßbevomächtigten und zur Kärung grundegender Fragen der Prozeßführung erstattungsfähig sein, wenn der Rechtsstreit in tatsächicher und rechticher Hinsicht nicht einfach geagert war. 2. Der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten steht nicht entgegen, daß nach der innerbetriebichen Organisation statt des Geschäftsführers der GmbH ein sachkundiger kaufmännischer oder technischer Mitarbeiter mit der Hersteung des Kontaktes zu dem Prozeßbevomächtigten beauftragt war. 3. Die Höhe der Entschädigung wegen der Zeitversäumnis des Mitarbeiters infoge der untersteten Informationsreise ist nicht von dem Nachweis eines Verdienstausfaes abhängig. Ausreichend für eine Entschädigung nach 2 Abs. 2 ZSEG ist, daß mit der Zeitversäumnis eine fühbare Einbuße für die Geseschaft verbunden gewesen wäre. S. 284 OLG Düssedorf, Besch. v W 78/97 ZPO 91 Abs. 3 Satz 4 Zum Umfang der Kostenerstattungspficht des unteregenen K im Fae der jeweis sebständigen Eigenvertretung von zwei in einer Sozietät verbundenen Anwäten, die erfogos auf Räumung der Praxisräumichkeiten in Anspruch genommen worden sind. S. 286 OLG München, Besch. v W 751/98 ZPO 101; GKGKV Nr Nr c KVGKG ist entsprechend anzuwenden, wenn die Parteien aufgrund eines außergerichtichen Vergeichs die Hauptsache für eredigt erkären und keine Kostenanträge steen. 2. Die Gebührenermäßigung nach Nr c KVGKG wird nicht dadurch ausgeschossen, daß nach einem Vergeich noch eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu treffen ist. S. 286 OLG Karsruhe, Besch. v W 15/97 ZPO 104 Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs erster Instanz äuft ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags auch dann, wenn die Kostenentscheidung im höheren Rechtszug abgeändert wurde, aerdings nur insoweit, as sich die Kostenentscheidungen beider Urteie decken. S. 287 OLG München, Besch. v W 2456/97 ZPO 696; KVGKG Nr Wird nach Eraß eines Mahnbescheids, aber vor Abgabe an das Streitgericht die Sache teiweise für eredigt erkärt, so reduziert sich der Streitwert, aus dem die Verfahrensgebühren der Nr KVGKG zu errechnen sind. S. 287 OLG München, Besch. v W 2721/96 ZSEG 15 Abs. 1 Bestimmung des Stundensatzes durch den Richter Im Verfahren der Anweisung der Entschädigung des Sachverständigen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstee ( 15 Abs. 1 ZSEG) ist ein Rechtsmitte gegen die Bestimmung des Stundensatzes oder die Abehnung des darauf gerichteten Antrags durch den Richter nicht gegeben. S. 288

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 Mai 1998 b 5/98 Inhatsverzeichnis Aufsätze 225 Zum 62. Deutschen Juristentag, Bremen 22. bis 25. September 1998: Neue Anäufe zu einer Reform der Juristenausbidung Von Rechtsanwat Prof. Dr. Konrad Redeker, Bonn 231 Anwatsethik unter der Getung des neuen Berufsrechts Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn 236 Das Marketingkonzept einer Anwatskanzei Vom Organ der Rechtspfege zum Diensteistungsunternehmen Von Dip.-Kfm. Dieter Lachenmaier, München 240 Die Gesetzgebungsgeschichte von Singuar- und Simutanzuassung seit 1878 Von Universitätsprofessor Dr. Bodo Pieroth und Rechtsreferendar Christian Trenke, Münster 245 Uneraubte Rechtsbesorgung durch Steuerberater und Steuerbevomächtigte und ihre Fogen Von Rechtsanwäten Dr. Rof Schwedhem und Dr. Heinz Kamps, Kön Meinung & Kritik 252 Strategien des Anwats beim zivirechtichen Vergeich Von Rechtsanwat Wof-Dieter Hauenschid, Hamburg 254 Bewirtungskosten des Rechtsanwats Von Rechtsanwat und Steuerberater Nikoaus Luntscher, Langenfed Aus der Arbeit des DAV Personaien: Auszeichnung von Anwäten Anwatsverein Regensburg gratuiert Water Oiver 50 Jahre Anwat 255 Neue Vorstandsmitgieder des DAV Auszeichnung von Anwäten Neue Vorsitzende von Anwatvereinen PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 258 Arbeitsgemeinschaft Strafrecht: 3. Weimarer Tage 1997 Von Rechtsanwätin Susanne Eßer, Kön Europa 261 EG-Niederassungsrichtinie in Kraft getreten Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M., Bonn Beendigung von Arbeitsverhätnissen in der Europäischen Union Von Assessor Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Richtinienentwurf zur Bekämpfung von Zahungsverzug im Handesverkehr Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M., Bonn 262 Die juristische Zusammenarbeit zwischen Frankreich, Spanien und Deutschand: Die europäischen Konventionen (Seminarbericht) Von Assessor Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Mitteiungen 263 Strafprozeßrecht: Kooperation im Ermittungsverfahren (Rundverfügung des Hess. GStA vom ) Mitgeteit von GStA Dr. Hans Christoph Schaefer, Frankfurt/M. 264 Ausand: Notare im Vereinigten Königreich Von Dr. Gisea Shaw, University of the West of Engand, Bristo 266 Armenische Anwatsvereinigung gegründet Von Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M. Bonn Endgütige Umsetzung der Hochschudipomrichtinie für Anwatsberufe in Spanien Von Rechtsanwat und Abogado Sönke Lund, Barceona 268 Japanese Attorney Biing Practices Von Lawrence W. Schonbrun, Attorney at Law, Berkeey 271 Ziviprozeßrecht: Zum wesentichen Verfahrensmange nach 539 ZPO Von Assessor Christian Sier, Kön 272 Haftpfichtfragen Merkposten für das gerichtiche Mahnverfahren Von Rechtsanwätin Antje Jungk, Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 274 Berufsrecht 282 Streitwert, Kosten, Erstattung 288 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Internet-Aktue Quaität in der Kanzei Seite IV Seite VI, VIII Seite XIV Seite XVII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 Aus der Arbeit des DAV In diesem Heft auf Seite 254 bis 261: Personaien: Auszeichnung von Anwäten / Neue Vorsitzende von Anwatvereinen / Neue Vorstandsmitgieder des DAV / PR-Referat / AG Strafrecht: Seminarbericht 3. Weimarer Tage Gebührenrecht in AGS Nr. 5/98 9 von Eicken: Anwatsgebühren beim Versorgungsausgeich 9 OLG Kön: Zur Frage, wann ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist 9 OLG Hamm: Zuässigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenkägers 9 OLG Saarbrücken: Streitwert der Vostreckung auf Herausgabe eines Grundstücks 9 Leserdienst: Weche Gebühren entstehen für die Umschreibung eines Vostreckungstites auf Rechtsnachfoger des Schudners? Infos Rechtsanwäte soen sich an Ausbidungskosten beteiigen Die Bundessprecherkonferenz der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (BSK) fordert, daß sich die Rechtsanwäte an den Ausbidungskosten des Referendariats beteiigen soen. Die Rechtsanwäte ziehen gedwerte Vorteie aus der Arbeit von Stationsrechtsreferendaren. Nach den Vorsteungen der BSK soen die Rechtsanwatskammern Beiträge entrichten, die gerecht auf die Rechtsanwäte umgeegt werden müßten. Hierzu müßte ein Schüssesystem entwicket werden, das den Umsatz und die finanzieen Mögichkeiten der Rechtsanwatskanzeien berücksichtigen sote. Eine entsprechende Entschießung wurde jüngst auf dem von der BSK ausgerichteten Bundestreffen der Rechtsreferendare in Kön verabschiedet, an dem mit rund 25 Vertretern aus den OLG-Bezirken Kön, Düssedorf, Hamm, Braunschweig, Odenburg, Scheswig, Brandenburg, Rostock und Bremen teinahmen. Hauptthema der Beratungen war die Juristenausbidungsreform. Die Notwendigkeit von Einsparungen wurde hier zwar anerkannt, den Bestrebungen einiger Bundesänder, die Gehäter der Referendare zu kürzen, jedoch eine kare Absage erteit. Referendare müßten dann teiweise Wohnged bzw. Soziahife beantragen und dadurch die kommunaen Haushate beasten. Das Einsparpotentia, etwa durch externe Kausurenkorrektoren, ist im übrigen noch ängst nicht ausgeschöpft. Notwendig ist in erster Linie eine Reform, die diesen Namen auch verdient und insbesondere die Anwatsausbidung sehr vie stärker akzentuiert. (Quee: Pressemitteiung der BSK) Versorgungswerke Kön, , 3.450,70 DM betrug die durchschnittiche Atersrente der berufsständischen Versorgungswerke im Jahre 1996 und stieg damit um rund 1,9% gegenüber dem Vorjahr, erkärte der stevertretende Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), Kar-August Beck, bei der Jahrespressekonferenz seines Verbandes. Die berufsständischen Versorgungswerke eisteten 1996 Renten an insgesamt mehr as Versorgungsempfänger gehörten den berufsständischen Versorgungseinrichtungen Mitgieder an, davon waren 52,56 % Ärzte, 11,16 % Zahnärzte, 3,11 % Tierärzte, 9,95 % Apotheker, 12,37% Architekten und 10,85 % Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe. Der Durchschnittsbeitrag pro Mitgied stieg in aen Versorgungswerken (ate und neue Bundesänder) auf DM 1.180,30 DM und damit um 4% gegenüber dem Durchschnittsbeitrag Bezogen auf den Höchstbeitrag der gesetzichen Rentenversicherung, der DM betrug, ag der Durchschnittsbeitrag pro Mitgied in den berufsständischen Versorgungswerken um 23,1 % niedriger. In den Versorgungswerken der aten Bundesänder ergab sich ein Anstieg von 1.153,44 DM auf 1.193,79 DM (+ 3,5 % gegenüber 1995). In den neuen Bundesändern betrug der Durchschnittsbeitrag pro Mitgied 1.048,68 DM gegenüber 957,80 DM in 1995; er steigerte sich damit um 9,5%. Wesentiche Ursache für den Beitragsanstieg ist nach Beck s Angaben die Erhöhung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. In den neuen Ländern komme dazu, so Beck, daß die Gründungsphase der Versorgungswerke abgeschossen sei. Die Vermögensanagen wuchsen 1996 auf rund 83,4 Miiarden DM an (+ 12,9 % gegenüber 1995) und verteiten sich wie fogt: festverzinsiche Wertpapiere 14,36 % (1995: 18,65), Aktien und Fondsanteie (z. B. Anteie an Speziafonds) 19,48 % (1995: 14,59 %), Immobiien 8,45% (1995: 8,64 %), Hypotheken und Grundschudforderungen 5,75 % (1995: 6,05 %), Schudscheindarehen und Namensschudverschreibungen 51,34 % (1995: 51,3 %) und Fest- und Termingeder 0,62% (1995: 0,77 %). Aus den Vermögensanagen resutierten Vermögenserträge von 5,75 Miiarden Mark, was eine Durchschnittsverzinsung von rund 7,31 % ergibt. * gemitteter Wert aus Stand Kapitaanagen per Ende 95/96. Veranstatungen Inand AG Verkehrsrecht Datum/Ort: 20. Juni 1998, Stuttgart Thema: Fahrässigkeit und Gefährdungshaftung Typische Probeme des Haftungsgrundes in der Praxis Referent: Richter am BGH Dr. Manfred Lepa, Bonn Teinehmergebühr: 150, DM für Mitgieder der ARGE und Referendare; 250, DM für Nichtmitgieder (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Sonderveranstatungen: Thema: Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Datum/Orte: Juni 1998, Nürnberg Juni 1998, Aachen Juni 1998, Erfurt Juni 1998, Dresden Juni 1998, München Teinehmergebühr: 150, DM für Referendare; 250, DM für Rechtsanwäte Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht, Veranstatungsorganisation, Hirschmannstr. 7, Rheinbach, Teefon: / , FAX: / Deutsche Anwatakademie Termin/Ort: 5. Juni 1998, Kön Thema: Grundagen des Teekommunikationsrechts Referent: RA Sven-Erik Heun, Frankfurt/M. Gebühr: 490, DM, zzg. MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 6. Juni 1998, Würzburg Thema: Die Ein-Mann Kanzei Referentin: RAin Gerinde Fischedick, Cee Gebühr: 260, DM, 160, DM zzg. 16 % MwSt. für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. MwSt. Seminar: R Termin/Ort: 19. Juni 1998, Münster Thema: Internationae Rechtsverfogung nach EuGVÜ Referent: RAuN Prof. Dr. Burghard Pitz, Gütersoh Gebühr: 390, DM, 190, DM für Junganwäte bis 2 Jahre nach Zuassung und Referendare; jew. zzg. MwSt. Seminar: R Anmedung und Info: DeutscheAnwatAkademie, Eerstr. 48, Bonn, Te / , Fax Institut für Anwatsrecht in München Das Institut für Anwatsrecht an der Ludwig-Maximiians-Universität München veranstatet am Samstag, dem 18. Jui 1998 von 9.30 bis Uhr ein Seminar zum Thema Feherqueen in der gerichtichen Praxis. Referentin ist Frau Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann, München. Das Institut für Anwatsrecht startet außerdem am 14. Mai 1998 eine Ringvoresung zum Thema Anwatiche Berufsfeder Anwäte berichten über ihren Beruf. Die Ringvoresung erstreckt sich über das gesamte Sommersemester Weitere Informationen und Anmedung: c/o Institut für Anwatsrecht an der Ludwig-Maximiians-Universität München, Ainmierstraße 11, München, Teefon: 089/ , Teefax: 089/ Veranstatungen Ausand AG Intern. Rechtsverkehr im DAV & Association Internationae des Jeunes Avocats (AIJA) & Latvian Bar Association Thema: Reorganisation of companies crises management Zeit und Ort: Jui 1998 in Riga /Lettand As Unterthemen werden so unterschiediche Aspekte wie Internationaisation and Communication, Operationa Changes The Nove Concept, The Reorganisation of Foreign Trade, Financia Difficuties during Reorganisation, Privatisation Experience, Approaching the European Union, Labour Law Considerations The Status of Human Capita und Keeping Finances Afoat Postponing Debt Repayment behandet. Es konnten ausgezeichnete Referenten aus verschiedenen europäischen Ländern gewonnen werden. (Engische, ettische, itauische und estnische Simutanübersetzung). Das Seminar wird am Samstag nachmittag mit einem Barbecue am Strand von Riga beendet. Für Interessenten besteht die Mögichkeit, am Abend am Nationa Song Festiva, einem nur ae 5 Jahre stattfindenden Festiva, teizunehmen. Info und Anmedung: Association Internationae des Jeunes Avocats, Avenue Louis Lepoutre 59, Bte 20, B 1060 Bruxees, Te.: 0032 / 2 / , Fax: 0032 / 2 / AG Intern. Rechtsverkehr im DAV & Association Française des Avocats Conseis d Entreprises (ACE) & Europäische Rechtsakademie Trier (ERA) Thema: 2. Seminar zum deutschfranzösischen Rechtsverkehr Unterthemen: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Produkthaftung, Insovenzrecht, Verfahren im Ziviprozeß. Zeit und Ort: 5./6. Juni 1998 in Versaies bei Paris/ Frankreich (Deutsche und französische Simutanübersetzung). Info und Anmedung: Deutsche Anwatakademie, Frau Ruth Strack, Eerstr. 48, D Bonn, Te.: +49/228 / , Fax: +49/ 228 /

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 Mai 1998 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Zum 62. Deutschen Juristentag, Bremen 22. bis 25. September 1998 Neue Anäufe zu einer Reform der Juristenausbidung* Rechtsanwat Prof. Dr. Konrad Redeker, Bonn Die Geschichte der Juristenausbidung ist zugeich eine Geschichte gescheiterter Versuche ihrer Reform. Das Gefüh, daß die Ergebnisse dieser 8 bis 10 Jahre dauernden Ausbidung eigentich nicht den Erwartungen entsprechen, daß die Ausbidung am Leben vorbei geht, daß auf jeden Fa nach dem Assessorexamen sich bei jeder Berufswah noch eine zusätziche Ausbidungszeit anschießen muß, hat zu immer neuen Überegungen von Reformen geführt. Diese Überegungen haben zwar eine Füe von Vorschägen erbracht, umgesetzt worden ist davon wenig. Auch der Großversuch der sogenannten Einphasenausbidung in den 70er Jahren ist ich möchte sagen: eider ohne Fogewirkung gebieben. Der Deutsche Juristentag hat sich nach dem Krieg bereits zweima eingehend mit Reformvorschägen befaßt, 1970 und Von dem wenig Neuen, was sich dort in den Abstimmungen durchsetzen konnte, ist noch weniger verwirkicht worden. Trotz aer dieser Fehschäge wird seit 2 Jahren neu über Reformen der Juristenausbidung gesprochen. Gegenwärtig häufen sich Kongresse, Veranstatungen, Symposien, Denkschriften, Verbandserkärungen und Beschüsse zu diesem Thema; fast jede Vereinigung von Juristen wartet mit eigenen Konzeptionen auf. Dazu erscheinen zahose Aufsätze. Der einzene Jurist ist fast außer Stande, sie auch nur zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn, sie zu durchdenken. Die Überegungen beziehen sich auf beide Abschnitte der bisherigen Ausbidung. Während früher es in erster Linie um die universitäre Zeit ging, wird gegenwärtig stärker um eine Reform der Referendarausbidung gestritten. Mit ihr wi sich nun wiederum der Deutsche Juristentag im September 1998 in Bremen befassen. Es sind die besonderen Umstände, die jetzt zum Handen zwingen. Hierauf so hier näher eingegangen werden. 1. Das Massenprobem a) An die Spitze muß sehr bewußt das sogenannte Massenprobem gestet werden. Seit etichen Jahren nehmen weit mehr Abiturienten das Jurastudium auf, as später im Beruf Juristen gebraucht werden. Die Zah der Jura Studierenden ist von im Jahre 1990 auf im Jahre 1996 gestiegen. Ein Tei des Anstieges war naturgemäß durch die Wiedervereinigung veranaßt. Die Zah der Studienanfänger betrug , 1991 unter Einfuß der neuen Länder Sie hat sich in den etzten Jahren auf eingependet. Das erste Staatsexamen egen hiervon jährich etwa Kandidaten erfogreich ab. An diesen Zahen ändert auch der n. c. nicht vie. Nach dem getenden Ausbidungsgang strömen diese rund Kandidaten in die Referendarzeit. Es ist Sache der Länder diese Ausbidung zu ermögichen. Das setzt haushatsmäßig entsprechende Steen voraus, es setzt ebenso konkret entsprechende Ausbider, aso insbesondere Richter und Staatsanwäte voraus. Die Länder werden zunehmend dieser Aufgaben nicht mehr Herr. Gegenwärtig sind Wartezeiten bis zur Einsteung in vieen Ländern sebstverständich. Sie dauern nicht seten änger as 12 Monate. Die Tendenz ist steigend. Nach Abschuß der Referendarausbidung, deren Laufzeit sich in den etzten Jahrzehnten viefach geändert hat, * Der Beitrag geht auf ein Referat zurück, daß der Verfasser am im Rahmen einer Veranstatung der Juristischen Fakutät der Universität Heideberg gehaten hat. 1 vg. hierzu Hassemer/Küber. Gutachten E, 58. DJT, 1990, München

7 226 egen jährich etwa Referendare das zweite Staatsexamen ab. Auch an diesen Zahen dürfte sich in absehbarer Zeit nichts ändern. Die Studienanfänger der Jahre 1998 können frühestens im Jahre 2005 in das zweite Staatsexamen gehen. b) Diese Zahen stehen in umgekehrtem Verhätnis zur Aufnahmebereitschaft der fertigen Juristen in den Dienst der öffentichen Hand oder der Wirtschaft. Richtersteen werden trotz aer Einwände abgebaut. Die an sich verfehte Propagierung des Einzerichters in der Justiz und der Abbau der Rechtsmitte beruhen weitgehend hierauf. Die Verwatung steht unter dem Druck der Aufforderung zur Verschankung. Daß es hier zu einer Steenvermehrung für Juristen kommen wird, kann man ausschießen. Der Bedarf der Wirtschaft stagniert. Er wird vermutich sinken, wenn die ersten Dipomwirtschaftsjuristen ihr Studium auf den Fachhochschuen abgeschossen haben und sich, wie ich persönich annehme, in der Praxis bewähren. Der Bedarf der Wissenschaft ist von vornherein nicht groß. Es beibt dann nur der Weg in die Anwatschaft. Anders as bei der Ausbidung zum Lehrer, der auf die Ansteung im öffentichen Dienst mehr oder weniger angewiesen ist, steht für den Juristen der Weg in einen freien Beruf offen. Ihm wendet man sich zu, auch wenn man an sich anderes beabsichtigt hatte. Sicher einer der Gründe, weshab das Jurastudium trotz aer Warnungen ungebremst aufgenommen wird. Die Foge ist wiederum, daß die Zah der Rechtsanwäte kontinuierich wächst, im Jahre 2000 vermutich die Grenze von übersteigt, sich aso innerhab von weniger as 15 Jahren verdoppet hat. Man muß gegenwärtig davon ausgehen, daß manges anderer Mögichkeiten rund 75% der Juristen nach dem zweiten Staatsexamen Rechtsanwat werden. Für die Anwatschaft bedeutet dies, auch unter Verrechnung der ausscheidenden Anwäte, einen Zuwachs von rund bis Anwäten jährich. c) Diese Zahen, von denen man nach aen Prognosen mindestens für die nächsten Jahre auszugehen hat, können nicht ohne Konsequenzen beiben. Es hat keinen Sinn, sich diesen Konsequenzen nicht zu steen in der Hoffnung, daß es sich um Übergangsprobeme handet. Man kann zwar wünschen, daß die Leidenschaft Jurist zu werden, zurückgehen möge; an sich spricht vie mehr für ein naturwissenschaftiches oder technisches Studium, wei sich dort schon jetzt und sicher auch in Zukunft die entscheidenden Entwickungen unseres geseschaftichen Daseins abspieen. Dort gibt es aber eigentümicherweise so wenig Andrang, daß Industrie und Forschung um den erforderichen Nachwuchs bangen. Der Staat kann hier nur wenig enken, wei dem schon Art. 12 GG entgegensteht, mindestens in der Ausegung, die die Bestimmung durch das BVerfG gefunden hat. Ob der Steenmarkt auf die Dauer zu anderen Entscheidungen veranaßt, ist mehr as zweifehaft. 2. Universitäre Ausbidung Die Konsequenzen für das universitäre Studium seien hier nur kurz erwähnt. Die gegenwärtigen Vorschäge verangen eine wesentiche inhatiche Umgestatung des Universitätsstudiums. Zie so der rechtsgeehrte, aseits einarbeitungsfähige Jurist sein, der über praktische Urteiskraft verfügt 2. Zu ihnen gehört auch die Forderung nach Ersetzung des 1. Staatsexamens durch eine universitäre berufsquaifizierende Abschußprüfung 3. AnwB 5/98 Aufsätze Ob diese Thesen angesichts des Massenprobems wirkich umgesetzt werden können, ob sie überhaupt die bestehenden Schwierigkeiten abbauen können, ist zweifehaft. Nicht von ungefähr haben Simitis und Stoeis, sicher nicht konservativer Gesinnung verdächtig, in der FAZ 4 dem Konzept vorgehaten, daß es zwar richtig sei, daß es aber die gegenwärtigen Probeme nicht öse. Sie haben die Frage der Zweiteiung des Studiums in einen mehr as Fachhochschue ausgerichteten Strang der Ausbidung zum praktischen Juristen und eine der Universität verbeibende Ausbidung mit wissenschafticher Ausrichtung aufgeworfen, die Notwendigkeit von Zwischenprüfungen herausgestet und die Prüfung einer Einführung von Studiengebühren mit breiten Stipendienmögichkeiten gefordert. Ich habe persönich für diese Überegungen vie Sympathie. Daß sie reaisierbar sind, ist freiich wenig wahrscheinich. Die Studentenproteste der etzten Monate haben zwar große Ansprüche an Studienreformen und Universitätsausstattungen gestet, geichzeitig ebenso aber jede Form von Studiengebühren oder sonstige Einschränkungen des Studiums abgeehnt. Die gegenwärtigen Auseinandersetzungen in Bonn um die Reform des Hochschugesetzes weisen in die geiche Richtung. Kaum ein Poitiker wagt es, sich ernsthaft mit der Wiedereinführung von Studiengebühren zu befassen. Dabei ist schwer einzusehen, warum derjenige, der Studiengebühren bezahen kann, die vom Staat finanzierte Einrichtung Universität eigentich kostenos für sich nutzen können muß. Daß daneben ein breiter Stipendienpafond bestehen müßte, ist sebstverständich. Auch Zwischenprüfungen, mit denen frühzeitig Studierende darauf aufmerksam gemacht werden, daß ihr Ausbidungswunsch fasch ist, finden wenig Zustimmung. Eine auch nur teiweise Bewätigung des Massenprobems durch Prüfungen, aso zahenmäßig mehr und inhatich strenger, wird weithin as irrea bezeichnet, wei die Universitäten hierzu persone nicht in der Lage seien. Für die Abschaffung des ersten Staatsexamens und seinen Ersatz durch eine universitäre Prüfung spricht vie. Es entsprechen sich damit nicht nur Ausbidung und Prüfungsstoff, der Weg zum Repetitor mag dann setener werden. Die Universitäten könnten eigene Schwerpunkte setzen; es könnte mehr Wettbewerb zwischen ihnen entstehen 5. Die Prüfung würde berufsquaifizierende Funktion erhaten, die das gegenwärtige erste Staatsexamen nicht hat. Die Prüfung würde deshab an Bedeutung gewinnen. Ungewöhnich wäre dies nicht; bei uns ist dies etwa bei den Prüfungen im Bereich der Betriebs- und Vokswirtschaft weitgehend sebstverständich; im Ausand finden wir fast überwiegend auch im juristischen Bereich eine soche Ausgestatung. Es wäre dann Sache der verschiedenen juristischen Berufe, eine zusätziche Ausbidung für diesen jeweiigen Beruf zu eröffnen, die unterschiedich sein würde. Die universitäre Ausbidung würde as Grundage für die juristische Tätigkeit mit einer sochen Lösung nicht in Zweife gezogen. Soche Zweife würden freiich mit der Aufspatung des Studiums sebst verbunden sein. Ich kann 2 vg. Böckenförde, JZ 1997, 317 ff. und die von ihm initiierten weithin durch Unterzeichnung anerkannten Thesen NJW 1997, 2935; vg. auch die zahreichen Leserzuschriften dazu in NJW 1998, Heft 3, XXII ff. und 1998 Heft 7, II ff. 3 Prominenter Vertreter dieser Forderung ist Kühing, Kritische Justiz 1997, 133; DUZ Oktober 1997; für sie spricht vie. 4 FAZ vom Dazu sehr interessant Hesse ZRP 1997, 367

8 AnwB 5/ Aufsätze mich dafür nicht erwärmen. Aber man sote nicht übersehen, daß es ängst Fachhochschuen mit dem Zie eines dipomierenden und damit ausweisenden Abschusses gibt; sie werden vorwiegend von der Wirtschaft beschickt; es ist nicht ausgeschossen, daß sich hier neue Entwickungen rein faktisch durchsetzen Reform der Referendarausbidung Jede Überegung muß hier von fogenden Fakten ausgehen: a) Wie schon erwähnt, finden seit einiger Zeit rund 75 % der examensmäßig fertigen Juristen eine berufiche Tätigkeit nur in der Anwatschaft. Viee von ihnen hatten eigentich ein anderes Berufszie gehabt. Ihnen beibt aber keine Wah, wei sie sonst ohne Beruf sind; sebst unterwertige Beschäftigung steht ihnen viefach nicht offen. Die Zah der Anwäte wächst dementsprechend überproportiona. b) Nun ist der Zugang zur Anwatschaft frei; daran so und darf sich auch nichts ändern. Es kann aso jeder Jurist, der nichts anderes findet, seine Zuassung beantragen, ein Büro eröffnen, ein Schid an die Tür hängen und hoffen, daß ihm auch Mandate angetragen werden. Ist er hierfür ausgebidet? Kann er guten Gewissens das Mandat annehmen? In vieen Fäen sicher nicht. Denn seine bisherige Ausbidung hatte das Zie der Befähigung zum Richteramt. Anwatiche und richteriche Tätigkeit haben sich aber weit auseinander entwicket. Ihre Ziee sind verschieden. Richteriche Tätigkeit ist die Entscheidung des dem Richter vorgeegten Streitfaes. Der Richter hat den Sachverhat dieses Streitfaes zu kären, auf diesen Sachverhat die Rechtsnorm anzuwenden und über die Anträge zu entscheiden. Er kann dabei in der Rege nur ja oder nein sagen, auch wenn er spürt, daß mögicherweise er zwar mit seiner Entscheidung die Rechtsordnung ausbreitet und ihr dient, nicht aber den Parteien, die unter diesem ja oder nein auch in der Zukunft eiden werden. Die Mögichkeiten der Gestatung des noteidend gewordenen Rechtsverhätnisses sind für den Richter gering. Daß besonders befähigte und souveräne Richter sich um eine sinnvoe Lösung bis in die etzte Instanz hinein bemühen, ist sebstverständich, aber dann doch die Ausnahme. Auf diese streitentscheidende Tätigkeit des Richters hin ist die Ausbidung angeegt. Wir ernen sehr bad schon auf der Universität Streitfäe zu entscheiden; auf der Universität ist in der Rege der Sachverhat unstreitig; es geht um die Rechtsanwendung. In der Referendarzeit kommt die Kärung des Sachverhats as Aufgabe hinzu; aber auch hier geht es in der Rege um die Streitentscheidung. Beide Examina werden in geicher Weise hiervon beherrscht. Anwatiche Tätigkeit hat weitgehend andere Ziee. Sie sind in der jüngst erassenen Berufsordnung dahin umschrieben, der Anwat habe seinen Mandanten vor Rechtsverusten zu schützen, ihn rechtgestatend, konfiktvermeidend und streitschichtend zu begeiten, vor Fehentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatiche Machtüberschreitung zu sichern 8. Zur zentraen Aufgabe des Anwat ist es geworden zu verhindern, daß Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen seinem Mandanten und anderen so noteidend werden, daß sie nur durch ein Gericht entschieden werden können. Dazu muß der Anwat die Rechtsordnung kennen, er muß geichzeitig aber die Fähigkeit haben, die Gestatungsmögichkeiten dieser Rechtsordnung auszuschöpfen, um Interessengegensätze auszugeichen, für diesen Ausgeich rechtich tragfähige Lösungen zu finden und diese in inhatich wie sprachich präzise Regeungen zwischen den Parteien umzusetzen, die den Streit beenden. Die Beratung ist zunehmend Mittepunkt anwaticher Aufgaben geworden. Das mag dem früher verbreiteten Bid anwaticher Tätigkeit widersprechen; die Entwickung ist dennoch übera sichtbar. Sie ist auch nicht ungewöhnich. Heute etwa wird im gesamten Bereich der Umwet die vom Staat geschaffene und gewote Rechtsordnung zunehmend durch Kooperationsverträge meist anwatich ausgehandet verwirkicht, sei es durch Vereinbarungen zwischen Verbänden und öffenticher Hand, sei es im Einzefa. Auf Gebote oder Verbote wird verzichtet oder sie zeichnen edigich die Vereinbarungen nach. Es hat sich gezeigt, daß Gebote und Verbote viefach unvermeidich zu gerichtichen Auseinandersetzungen führen, die über Jahre hinweg mit ungewissem Ausgang die Dinge erst endgütig noteidend werden assen. Der gestatende Ausgeich in der Kooperation ist dem vorzuziehen. Natürich ist dies nur eine spürbare Entwickungstendenz; die Prozeßführung beibt auch weiter Aufgabe des Anwats; aber sie wird auch hier zunehmend mit dem Bick auf eine sinnvoe vergeichsweise Regeung betrieben. In der Anwatschaft wird diese Entwickung ängst gesehen, anerkannt und positiv bewertet. Sie wird in der Justiz weniger bemerkt, wei die durch Beratung ausgegichenen Streitigkeiten die Justiz nicht erreichen. Auf die Dauer wird sie in vieen Bereichen auch zu Rückgängen der Eingangszahen bei Gericht führen. Daß schon jetzt die immer wieder zu hörende These von der fortschreitenden Mehrastung der Justiz mindestens genere nicht zutrifft, sei hier erwähnt 9. c) Man wird nicht sagen können, daß eine Ausbidung, die die Befähigung zum Richteramt vermitten so, aso im Bick auf die richteriche Streitentscheidung ausgerichtet ist, den Juristen für diese anwatsspezifischen Aufgaben ausrüstet. Das fängt schon in der Universität an; eine Ausbidungsreform im universitären Raum wird sich hiermit beschäftigen müssen. An der Universität sote nicht nur Upian herrschen, sondern auch Cicero gehört dazu. Die Referendarzeit trägt zur Ausbidung in diesem anwatichen Aufgabenbereich wenig bei. Sie wird vom Justizbetrieb beherrscht. Natürich gibt es die Anwatsstation. Aber sie ist gegenwärtig wenig ertragreich. Sie iegt meist am Ende der Ausbidungszeit, wird deshab von der Examensvorbereitung überagert. Das Examen aber besteht ganz überwiegend wieder in der Erarbeitung von Streitentscheidungen. Daß ab und an auch eine mehr der anwat- 6 vg. hierzu etwa Kringshove ZPR 1996, 248; Hoeren ZRP 1996, 784; Mäurer ZPR 1997, Viee interessante Aspekte, insbesondere aber auch Zahen zum universitären Studium enthät die Schrift Das Studium der Rechtswissenschaft, eine Fachmonographie aus studentischer Sicht, von Barge, Mukus, Ramser, herausgegeben vom Bundesministerium für Bidung, Wissenschaft, Forschung und Technoogie, Berufsordnung vom , BRAK-Mitteiungen 1996, 241 ff. 9 Zieht man zum Vergeich nicht Zahen aus frühen Jahren sondern aus der etzten Zeit heran, so kann von genereer aufender Zunahme nicht gesprochen werden; in NW z. B. sind die Eingangszahen von 1993 bis 1995 kontinuierich gesunken; vg. JMB. NW 1996, 169 ff.

9 228 ichen Arbeit entsprechende Kausur gestet wird, sei dankbar vermerkt; es wird gegenwärtig gern hierauf hingewiesen. Aber sie beibt Randerscheinung. Die Anwatschaft sebst nimmt gegenwärtig die ihr gestete Ausbidungsaufgabe viefach nicht wahr. Im Bewerbungsgespräch um die Anwatsstation wird regemäßig die Frage gestet, ob der Referendar mitarbeiten oder sich auf das Examen vorbereiten woe. Wird die erstere Antwort gegeben, so wird tatsächich, soweit ich dies übersehe, auch intensiv ausgebidet. Das sind dann meist Referendare mit dem konkreten Zie des späteren Anwatsberufes, übrigens meist auch soche mit guter Papierform. Die zweite Gruppe wird mehr oder weniger nur durchgescheust. Daß hierüber dennoch meist sogar noch recht gute Zeugnisse ausgestet werden, ist betrübich und grenzt manchma an einen Skanda 10. d) Damit aber ist die Ausbidung während der Referendarzeit zu einem Widerspruch in sich geworden. Sie setzt sich eine berufiche Tätigkeit zum Zie, die drei Vierte der Teinehmer nicht ausüben können. Das, was diese Dreivierte vieeicht notgedrungen berufich tun werden, ist dagegen nicht oder nur am Rande Gegenstand der Ausbidung. Kein Referendar kann diesem Widerspruch entgehen, denn die Ausbidung ist staatich zwingend so vorgeschrieben. Die damit verursachten Mänge betreffen zunächst den einzenen sebst. Er wird, äßt er sich notgedrungen as Anwat nieder, bei entsprechender Sebstprüfung feststeen, daß ihm viees feht. Es trifft weiter den Mandanten, der sich diesem Anwat anvertraut und die notwendige Professionaität nicht vorfindet, ohne es zu merken. Es trifft die Anwatschaft; ihr Ansehen eidet, wei die Quaität anwaticher Arbeit insgesamt sinkt. Man kann dies im Gespräch mit Richtern immer wieder hören. Man muß mit aer Nüchternheit konstatieren, daß mit dem übermäßigen Zuspruch zur Anwatschaft unvermeidich eine negative Ausese verbunden ist. Für den hochquaifizierten Juristen git das aes, was bisher gesagt worden ist, nur seten. Er wird, wenn er wi, zu den 25% gehören, die sich Justiz, Verwatung und Wirtschaft aus den Bewerbern heraussuchen. Und wenn er Anwat werden wi, so findet er ohne jede Schwierigkeit Patz in den großen oder mittegroßen Sozietäten, die sich um ihn bemühen und die Mänge der bisherigen Ausbidung durch ein- oder mehrjährige eigene Ausbidung im Rahmen eines Ansteungsverhätnisses, das dann bei positiver Entwickung angsam in eine Partnerschaft übergeht, überwinden. Die eigentichen Probeme steen sich für den durchschnittichen oder schwachen Juristen, der eben diese Chancen beruficher Tätigkeit nicht hat. Hier ist eine gründiche Vorbereitung gerade auf die anwatiche Tätigkeit besonders notwendig ist. AnwB 5/98 Aufsätze 4.Versebständigung der Anwatsausbidung In der Anwatschaft ist an sich der Wunsch nach Übernahme der Ausbidung im zweiten Abschnitt, mindestens nach wesentich stärkerer Beteiigung an dieser Ausbidung, nicht neu. Entsprechende Vorschäge sind schon früher entwicket worden. Anaß war einma die Tatsache, daß in den meisten benachbarten Staaten, besonders in den westichen Ländern, so etwa in Engand, Frankreich oder Österreich, übera die universitäre Ausbidung mit einem universitären berufsöffnenden Examen endet. Hieran schießt sich eine eigene anwatiche Ausbidung zur Erangung der Zuassung as Anwat an. Ein socher Ausbidungsgang hat sich aso durchaus as reaisierbar erwiesen 11. Zum anderen war die Effektivität der Referendarausbidung stets im Zweife; sie hängt von vieen Zufäen ab, nicht seten war und ist deshab auch das zweite Staatsexamen nicht mehr as die Fortschreibung des ersten auf schwächerem Fundament. Diese früheren Vorschäge sind in der Rege ohne Echo gebieben, waren auch in der Anwatschaft sebst durchaus umstritten. Jetzt ist die Situation eine andere. Die entstandene und auch für die Zukunft zu erwartende Situation zwingt zur Reaktion. Der gegenwärtigen Entwickung kann nicht tatenos zugesehen werden. Hinzu aber kommt ein Interesse bei den Adressaten socher Vorschäge, den Justizministern in Bund und Ländern. Denn je mehr die Anwatschaft die Ausbidung sebst übernimmt, aso eine sebständige Ausbidung für die anwatiche Tätigkeit geschaffen wird, desto mehr gaubt die öffentiche Hand sich finanzie entasten zu können. Gegenwärtig trägt sie die Kosten der gesamten Ausbidung bis zum zweiten Staatsexamen. Man rechnet mit etwa , DM pro Referendar und Jahr; bei rund Referendaren am sind dies rund 1 Miiarde DM jährich. Unmittebar den Referendaren kommen dabei die Anwärterbezüge mit rund DM zugute. Angesichts der Sparzwänge der öffentichen Hand findet eine auch nur teiweise Entastung jetzt großes Interesse. Aus dieser Situation ist nun die Viezah von Vorschägen entstanden, die in zahosen Papieren von Institutionen, Verbänden, Gruppierungen und Einzebeiträgen nachgeesen werden können 12. Hier soen keine eigenen ausformuierten Vorschäge vorgeegt, sondern Eckpunkte genannt werden. Dabei ist nicht zu übersehen, daß Bundesrechtsanwatskammer und Deutscher Anwatverein zwar grundegende Thesen gemeinsam beschossen und veröffenticht haben 13, in der Ziesetzung woh auch weiterhin übereinstimmen, aber über die Wege inzwischen doch unterschiediche Auffassungen haben, förderich zur Durchsetzung einer Reform ist das sicherich nicht 14. a) Ausgangspunkt für die Versebständigung einer Anwatsausbidung ist das erste Examen, geich, ob es wie bisher ein Staatsexamen oder eine universitäre Prüfung ist. Wie sich die versebständigte Ausbidung an dieses Examen anschießt, ist freiich bereits im Streit. Es wird zwischen dem V-Mode und dem Y-Mode unterschieden. Mit dem V-Mode setzt die sebständige Anwatsausbidung unmittebar nach dem Examen an. Auch die jeweis ebenfas sebständige Ausbidung für die Justiz, für die Verwatung und gegebenenfas für die Wirtschaft beginnt zu diesem 10 von Münch, NJW 1997, 2576, gründet seine Abehnung der Reformvorschäge für eine anwatsspezifische Ausbidung vorwiegend auf dieser Erfahrung; aber er scheint die Grunde dafür nicht hinreichend zu kennen. 11 zu Frankreich vg. Poh, Beriner Anwatsbatt 1997, 535 ff.; Bern, BRAK- Mitt. 1997, 146 ff.; zu Österreich Amayer-Beck und Zitta AnwB. 1997, 629 ff. 12 Sie können hier nicht aufgezäht werden; verwiesen sei beispiesweise auf Deutscher Juristinnenbund, Mai 1997; DIHT ; RCDS ; BDVR, Rundschreiben 1997, 174; 13 NJW 1997, 1055; dazu Stobbe NJW 1997, 1294; auch Verf. NJW 1997, 1051 und vorangegangen Busse AnwB. 1996, 593 ff. 14 Die Justizministerkonferenz hat zur Prüfung einen Ausschuß eingesetzt, der am einen Zwischenbericht vorgeegt hat; vg. Mitteiungsbatt RAK Kön 1997, 140; ein Abschußbericht ag bei Abfassung dieses Beitrages noch nicht vor; Entscheidungen der JuMiKo sind woh gegenwärtig ganz offen.

10 AnwB 5/ Aufsätze Zeitpunkt. Daß bis zum Abschuß dieser Ausbidungsgänge sie in bestimmten Abschnitten Stagen miteinander verzahnt sein können und soten, ist woh überwiegende Meinung; es ist dies auch unbedingt erforderich, da Sebständigkeit nicht Absonderung bedeutet. Auch das Y-Mode geht zwar von einer besonderen Ausbidung der verschiedenen Berufszweige aus, beäßt sie aber zunächst in einem einheitichen Ausbidungsgang. Das ist beim Y-Mode der Grundstamm; erst später soen sich dann die Stränge, die Zweige, teien. Dieses Mode hat den Vorzug, daß es sich vieen Kompromissen öffnet. Man kann den Stamm kurz haten, sich damit in der Nähe des V-Modes bewegen; man kann den Stamm aber auch so hoch ziehen, daß die Abzweigungen nur noch geringe Bedeutung haben, man sich deshab in dernähedesherkömmichenhät. Ich bin Anhänger des V-Modes mit den eben genannten Querverbindungen. Ich hate es für richtig, wei nur auf diesem Wege mir eine wirkiche anwatiche Ausbidung mögich erscheint, ohne daß die Ausbidungszeit die gegenwärtigen 21/2 bis 3 Jahre übersteigt, aso nicht etwa die österreichische Zeit von 5 bis 7 Jahren erreicht. Anwatiche Ausbidung wird neben dem theoretischen Tei sich in der vertieften praktischen Arbeit am Fa voziehen. Die boße punktuee Einschatung in ein Mandat, wie sie die gegenwärtige Anwatsstage kennzeichnet, bringt nicht vie. Der Anwatsanwärter ich nenne ihn hier so, wie er in Österreich bezeichnet wird muß am und im geeigneten Mandat, das er unter der Leitung des ausbidenden Anwats bearbeitet, ernen; Beratungen und noch mehr Prozeßmandate aufen aber ihre Zeit. b) Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß zur anwatichen Ausbidung auch eine mehrmonatige Teinahme an Angeboten in stationären Einrichtungen gehören müsse. Von der Kautearjurisprudenz bis zum anwatichen Berufsrecht auf der einen Seite, von der Einführung in benachbarte Gebiete, wie etwa Betriebswirtschaft, bis zur Einübung in diszipinferne aber für die anwatiche Tätigkeit notwendige Kenntnisse in Technik, Naturwissenschaften, Medizin, Kommunikation, ohne dies aes kann der anwatiche Beruf kaum erfogreich ausgeübt werden. Hier muß der Anwärter, wei die Universität hierzu in der Rege nichts beigetragen haben wird, eine zusätziche Aus- oder Fortbidung erhaten. Hierfür sind Anwatsakademien zu errichten. Wie sie zu organisieren sind, ob öffentich-rechtich oder privatrechtich, kann hier unerörtert beiben. In Deutschand hat man nun einma die Neigung, sich asbad in soche Fragen zu stürzen, Verfassung und Bundesverfassungsgericht darauf abzukopfen, was zuässig sein könnte oder nicht; nicht seten vergißt man darüber, was eigentich gewot ist. Lösungen hierfür assen sich mit Sicherheit finden. Träger werden auf jeden Fa die Kammern as Körperschaften des öffentichen Rechts sein. Die Teinahme wird Pficht zu sein haben; anders aso as etwa bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, deren Ausbidungsgänge insoweit offen sind. c) Zu dieser Ausbidung so ein Examen gehören, das Voraussetzung für die Zuassung as Anwat ist. Hier ist viees noch sehr offen. Es wird die Auffassung vertreten, die Zuassung zur Anwatsausbidung durch ein Eingangsexamen zu eröffnen. Ich hate dies nicht für sinnvo. Denn was konnte der Prüfungsstoff vie anderes sein as der des universitären Abschußexamens. Die besondere Befähigung zum Anwatsberuf äßt sich durch eine Prüfung überhaupt kaum feststeen. Sie kann immer nur objektive Kenntnisse und die Fähigkeit einer Umsetzung dieser Kenntnisse in anwatiche Tätigkeit festzusteen suchen. Davon hat aber der Berufsbewerber zwischen universitärem Examen und Zuassung zur Anwatsausbidung nichts Zusätziches geernt. Das Examen hätte im Ergebnis vorwiegend bedarfsenkende Funktionen, indem es höhere Anforderungen as ein Universitätsexamen stet. Ae Examina nach dem Universitätsexamen sind aber notwendig dem Verdacht ausgesetzt, mit ihnen die Zah der potentieen Anwäte herabsetzen zu woen, aso Bedarfsenkung zu betreiben, die dann schne as Konkurrenzschutz empfunden wird. Daß hier überhaupt eines der großen soziaen und poitischen Probeme der auch von mir für notwendig gehatenen Versebständigung der Anwatsausbidung iegt, kann man nicht übersehen. Auf der einen Seite steht die Freiheit der Berufswah, auf der anderen die auch verfassungsrechtich nicht zu beanstandende Abhängigkeit dieser Freiheit von dem Nachweis der professioneem Voraussetzungen übera da, wo das Gemeinwoh soche Voraussetzungen verangt. Anwatsausbidung darf die Freiheit des freien Berufs nicht einschränken; sie muß auf der anderen Seite aber auch die Kompetenz zur Berufsausübung soweit wie mögich sichersteen. Ergibt die Ausbidung, daß es hieran bei dem einzenen Bewerber feht, muß auch ein Nein gesagt werden können. Aus meiner Sicht spricht aes gegen ein Eingangsexamen, aber auch das meiste gegen ein Examen erst am Schuß der Ausbidung. Das Examen sote viemehr nach Absovierung der Anwatsakademie durchgeführt werden, wobei der Akadamiezeit, die sicher etwa 6 Monate zu betragen hat, aber auch schon eine umfassende praktische Ausbidung vorausgegangen sein sote. Wer dieses Examen, das durchaus Anforderungen steen sote, besteht, sote die Gewißheit einer späteren Berufsausübung haben. Wer scheitert, kann nicht Anwat werden und scheidet aus der weiteren Ausbidung aus. Aus meiner Sicht sote Träger des Examens nicht der Staat, sondern die Anwatschaft sein. Ein zweites Staatsexamen entspricht nicht dem Übergang der Ausbidung in die Hände der Anwatschaft. Das Examen wird gesetzich zu verorten sein, wei es berufsquaifizierende Bedeutung hat. Es gibt hierfür zahreiche Beispiee in anderen Berufen. d) Ich komme zu den beiden schwerwiegendsten Einwendungen gegen ein soches Mode. Es ist einma der Einwand, die Anwatschaft sebst sei zur Verwirkichung nicht in der Lage und auch nicht bereit. Es ist zum anderen die Frage, wer die Kosten dieses Ausbidungsgangen zu tragen hat. Zunächst die Mögichkeiten der Anwatschaft, im Grunde naturgemäß der einzenen Anwäte: Bisher haben die Anwäte in der Mehrzah sich in der Ausbidung der Referendare während der Anwatsstation wenig engagiert. Einige der Gründe hierfür sind bereits genannt worden; sie ändern an den Fakten wenig. Einer von der Anwatschaft getragenen sebständigen Ausbidung zum Anwat im zweiten Abschnitt wird deshab entgegengehaten, die Anwatschaft werde sich auch in Zukunft ähnich verhaten. Der einzene Anwat werde deshab kaum hinreichend Zeit und Kosten für die Ausbidungsaufgabe einbringen. Ich hate dies nicht für zutreffend. Wird die Ausbidung des eigenen Nachwuchses zur Aufgabe der Anwatschaft, so wird sehr bad ein Eigeninteresse an dieser Ausbidung entstehen; viefach wird die Ausbidung zur Grundage weiterer Zusammenarbeit werden. In der Anwatschaft ist kürzich eine Fragebogenaktion durch Prof. Hommerich durchgeführt worden 15. Das Ergebnis wirkt ermutigend.

11 230 Fast die Häfte aer befragten Anwäte haben die Fragebogen ausgefüt zurückgesandt und ein sehr großer Prozentsatz hat seine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Ausbidung erkärt, und zwar sowoh as Dozent an der Anwatsakademie wie auch as Ausbider in der praktischen Zeit. Wenn auch hier natürich vie an Prognoseunsicherheit offen beibt, so kann man zuversichtich sein. Schießich ist in unseren Nachbarändern die Ausbidung durch die Anwatschaft seit anger Zeit sebstverständich und ist die dort vorhandene Anwatschaft hierzu auch bereit. Warum sote dies bei uns anders sein? Vie schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob die Anwatschaft auch persone zur Ausbidung in der Lage ist, ob der Ausbidungsbedarf von ihr befriedigt werden kann. Anwatiche Ausbidungspätze werden nach den gegenwärtigen Zahen jährich rund bis Referendare suchen. In der anwatichen Ausbidung werden sich regemäßig zwei Jahrgänge von Referendaren befinden. Sebst wenn man sich nicht vie mehr as nur einen Jahrgang in der aktiven Ausbidung vorstet, wei die Zeit der Anwatsakademie und etwa sich überagernder Stagen außer Betracht beiben können, sote man notwendige Ausbidungspätze zugrunde egen. Hierfür stehen numerisch Anwäte zur Verfügung. Aber diese Zah ist as soche unbrauchbar. Denn weder inhatich noch technisch kann etwa jeder Anwat Ausbider sein. Die Unzuängichkeit der gegenwärtigen Ausbidung durch uninteressierte oder pädagogisch ungeeignete Richter darf sich nicht auf der Anwatsebene fortsetzen. Je größer eine Sozietät, um so mehr Speziaisierung, um so weniger ist der einzene hoch speziaisierte Anwat aein as Ausbider geeignet. Hier wird der Anwärter mindestens von mehreren Anwäten betreut werden müssen. Ganze Gruppen von Anwäten faen aus; die Syndikusanwäte etwa, so wertvo sie innerhab der Anwatschaft sind, dürften as Ausbidungsanwäte kaum herangezogen werden können. Von der Person und der Sache her wird es nur ein begrenzter Tei der Anwäte sein können, dem die Ausbidung anvertraut werden kann. Ob diese Zahen ausreichen werden, muß man abwarten. In den Nachbarstaaten ist die Durchführung der Anwatsausbidung von dem Ausbidungspatz abhängig. Kein Anwat ist zur Ausbidung verpfichtet. Nach den mir zugängichen Berichten hat dies in den etzten Jahren zunehmend dazu geführt, daß Anwärter keinen Ausbidungspatz finden. Damit ist aber der Weg in die Anwatschaft versperrt. Wir werden den Ausbidungsgang bindender gestaten müssen. Notwendig wird es sein, die Ausbidungsaufgabe zur Berufspficht zu machen, um ihr auch das erforderiche Gewicht zu geben. Notwendig wird auch sein, daß die Kammern as Träger der Ausbidungsaufgabe den einzenen Anwat beauftragen und überwachen. Daß für die Ausbidung Grundsätze und Richtinien zu erarbeiten sind, an die der ausbidende Anwat gebunden ist, ist sebstverständich. Ob es zur ausdrückichen Zuassung des einzenen Anwats zur Ausbidung kommen sote, was mit dem Gedanken einer Berufspficht zunächst zu koidieren scheint, wird der Prüfung bedürfen. Sicher ist die freiwiige Bindung von Anwat und Anwärter Grundage. Reicht sie nicht aus, wird es zu Ausbidungszuweisungen kommen müssen; ob sie zur Dauerösung werden müssen, ist kaum zu sagen. Nicht hatbar dürfte auf jeden Fa der Weg sein, den einzene Anwärter auf den oder die bereiten Anwäte zu verweisen. Denn dann würden viee Bewerber ohne Aussichten beiben. e) Ganz offen sind die Fragen der Finanzierung der Ausbidung. Wer die Diskussion über die Modee und Konzeptionen AnwB 5/98 Aufsätze verfogt, hat manchma den Eindruck, daß die Kostenfrage im Mittepunkt steht und an ihrer Unösbarkeit bereits jede Reform scheitert. Extrempositionen stehen sich gegenüber. Die öffentiche Hand wi sich finanzie tunichst aus der Finanzierung der Anwatsausbidung zurückziehen, wei sie nunmehr Aufgabe der Anwatschaft sei. Sie wi sich auf die Finanzierung der Justizausbidung beschränken. Die Anwatschaft hät dem entgegen, daß eine eigene Finanzierung der Ausbidung und damit des Nachwuchses durch eine Berufsgruppe sich nur auf den tatsächichen Bedarf für sochen Nachwuchs beziehen könne und sich übera auch nur darauf beziehe, wo es eine soche Ausbidung gebe, aso im Grunde im gesamten Berufsausbidungsbereich. Auch der Staat sebst beschränkt sich hierauf. Der Zustrom in die Anwatschaft gehe aber weit über den Bedarf hinaus. Der Staat verursache diesen Zustrom, wei er ungebremst und von ihm gewot jedermann die universitäre Ausbidung zum Juristen ermögiche. Dann aber müsse die öffentiche Hand auch die Kosten einer sochen bedarfsfremden Ausbidung übernehmen. Beide Positionen haben zwar die Logik für sich, nicht aber die Vernunft; sie sind deshab aus meiner Sicht etztich unbrauchbar. Denn sie werden den tatsächichen Verhätnissen, wie sie mindestens auf ange Zeit bestehen werden, nicht gerecht. In den benachbarten Ländern trägt die Anwatschaft zwar die Kosten der Anwatsausbidung sebst; diese beibt aber eben auf das freiwiige Angebot an Ausbidungspätzen beschränkt. Wer keinen Ausbidungspatz findet, kann nicht Anwat werden. Daß wir insoweit die Dinge anders gestaten soten, habe ich gerade ausgeführt. Übrigens würde die Wiedereinführung des Anwatsassessorats, wie sie der Justizminister Rheinand-Pfaz zeitweise favorisiert hat, zu geichen Sperren führen. Man müßte dann schon auf die bisherige staatiche Ausbidung aufgepfropft eine Berufspficht zur Einsteung von Anwatsassessoren, aso an sich fertigen Juristen einführen, wofür kaum etwas spricht. Wo der Kompromiß gefunden werden kann, äßt sich schwer sagen. Es geht einma um die Kosten der Ausbidung sebst, dabei besonders natürich um die Kosten der Anwatsakademien as Sacheinrichtungen wie für die Vergütung des Lehrpersonas. Es geht zum anderen um die Finanzierung des Anwatsanwärters sebst. Es wird, geich wie man das Ausbidungsverhätnis konstruiert, ob rein zivirechtich oder as öffentich-rechtiches Ansteungsverhätnis, keine Anwärterbezüge im beamtenrechtichen Sinn mehr geben. Für die Zeit der praktischen Ausbidung beim Anwat äßt sich eine Vergütungszahung des ausbidenden Anwats vorsteen, wei der Anwärter auch entsprechende Leistungen in zunehmendem Maße erbringt. Für die Zeit der Akademie, vieeicht aber auch darüber hinaus ist eine Bafög-Lösung denkbar. Hoffmann-Riem hat kürzich in JUS 1998 einige konkrete und überegungswerte Vorschäge gemacht AnwB. 1998, 18 ff. 16 Hoffmann-Riem und Wiand JuS 1998, 106 ff. mit zahreichen Hinweisen.

12 AnwB 5/ Aufsätze 5. Ausbick Bei jeder Lösung würde die öffentiche Hand gegenüber dem bisherigen Zustand sparen und würde die Anwatschaft nicht unerhebiche Kosten neu übernehmen. Sie wird hierzu nur bereit sein, wenn die sachichen Vorzüge der Neugestatung der Ausbidung offensichtich sind und ihr nahe gebracht werden können. Das erfordert vie Aufkärungsarbeit und vie Bereitschaft zu neuem Denken. Unsere Geseschaft feht es gegenwärtig weithin an socher Bereitschaft. Von dem vie beschworenem Ruck ist eider bisher kaum etwas zu spüren. Die Anwatschaft ist aber ein Tei dieser Geseschaft. Hier wird deshab, soweit ich sehe, besonders vie getan werden müssen, um neue Wege gehen zu können. Es wäre schade, wenn auch jetzt wieder ae Bemühungen um eine Reform scheitern würden; noch mehr, wenn Ergebnis aer Vorschäge edigich eine Kürzung der Anwärterbezüge sein, sonst aber aes beim aten beiben wurde. Auszuschießen ist das sicher nicht. Beiben würde dann freiich der Einheitsjurist, ein weitgehend deutsches Spezifikum. Wer ihn zu erhaten wünscht, wird die vorstehenden Überegungen und Vorschäge abehnen 17. Aber das Dach der Befähigung zum Richteramt, unter dem dieser Einheitsjurist ebt und woh aein auch eben kann, scheint mir dann doch zu morsch geworden zu sein! 17 so etwa Hattenhäuser ZRP 1997, 234 ff.; auch von Münch a.a.o. Anm.; dazu Hoffmann-Riem und Wiand JuS 1997, 208. Anwatsethik unter der Getung des neuen Berufsrechts * Rechtsanwat Feix Busse, Bonn, Präsident des Deutschen Anwatvereins Wir eben in einer Zeit, der Skeptiker einen Werteverfa vorwerfen. Die Befürchtung wird geäußert, viee Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die Jugend, habe den Boden einer festen Werteordnung unter den Füßen veroren. Rücksichtsose Eigensucht, eine zunehmende Ausrichtung der Lebensziee am eigenen Vortei, ein um sich greifender Verust an Gauben, immer weniger Gemeinsinn, eine abnehmende Faszination von Ideaen charakterisierten das Biderbuch unserer Zeit. Vor diesem Hintergrund müßte es einem Nichtinformierten fast as Anachronismus erscheinen, daß gerade ein Forum der Jugend, Sie, das Forum junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, sich schon auf Ihrer ersten Tagung im Apri 1994 hier in Wiesbaden eine Betrachtung des Ethos anwaticher Berufsausübung gewünscht haben, die Hanns Prütting 1 vorgetragen hat, und daß Sie nach nur vier Jahren mit meinem Vortrag auf das Thema zurückkommen woen. Ich entnehme daraus, daß wir Juristen, insbesondere wir Anwäte und entgegen aen Oraken auch unser juristischer Nachwuchs sich die Sehnsucht, das Zie und den Wien erhaten haben über der Bewätigung der Atagsgeschäfte, über dem immer schwieriger werdenden Kampf um die Erhatung oder in Ihrem Fae um die Begründung einer eigenen Existenz nicht die Idee zu vergessen, der wir dienen soen und müssen, die Idee, für Bürger und andere Rechtspersonen Recht und Gerechtigkeit zu wahren oder zu erkämpfen. Es versteht sich von sebst, daß dies nicht ohne Fogen für die Art und Weise sein kann, wie wir unseren Beruf ausüben und wo wir uns, gesetzich gefordert oder freiwiig, Grenzen setzen soten. Damit sind wir beim Thema der Ethik anwaticher Berufsausübung angeangt. Nach Anwatsethik zu fragen, setzt Karheit voraus, was hierunter verstanden werden muß oder kann oder sote. Ich eriege nicht der Versuchung mich mit den in Phiosophie und Reigion entwicketen Ethikehren auseinanderzusetzen, zu denen Prütting in seinem Vortrag 1994 Hinweise gegeben hat. 2 Sicherich: Ethik ist die Lehre vom sittichen Woen und Handen eines Menschen. Sie wird durch den Bezug auf die angestrebten Werte geprägt, die das für ae Menschen gewote Gück ergeben soen oder durch die Steuerung des eigenen Verhatens durch das gute Gewissen. Doch ae diese Formen erhaten erst dann einen greifbaren Inhat, wenn man sich über die Werte verständigen kann, die ein ethisch handender Mensch anstreben sote und darüber, weche Gesinnung das Gewissen eines ethisch handenden Menschen ausmachen müßte. Das ist schwer. Denn dieses Werteverständnis ist ständig in Bewegung. Es unteriegt dem Wande der Zeit. Es ist ein dynamischer, von äußeren Abäufen in unserer Geseschaft nicht abzukoppender Prozeß. Heute nach Anwatsethik zu fragen, heißt aso die Frage steen, wechen Werten sich in einem freiheitich demokratischen und soziaen Rechtsstaat deutscher Prägung ein Anwat heute verpfichtet fühen, weche Schranken ihm sein Gewissen danach für sein Handen setzen sote. Wer so darauf aber eine Antwort geben? Beantwortet sich die Frage etwa aus dem Recht? Entscheidet das gesetzte Recht nicht nur, was der Anwat tun oder assen muß, sondern was Anwatsethik gebietet? Oder kann, wie die BRAO 3 es vorsah, einem nicht demokratisch gewähten Kreis von gut zwanzig zu Kammerpräsidenten gewähten Anwäten anvertraut werden, mit der Mehrheit von drei Vierten der Kammern die agemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Anwatsberufs festzusteen und hiermit ethische Grundsätze, eine Code of Ethics, wie Standesregen zum Tei im Ausand heißen, festzuegen? Das Verständnis der RAO von 1878 und auch der BRAO von 1959 sowie der auf dieser Grundage erassenen Standesrichtinien war in der Tat, daß sich in diesem Regewerk das ethische Grundverständnis der Berufsangehörigen ausdrücken würde. Über aem stand die Generakause des 43 BRAO, die den Anwat verpfichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens, weche die Steung des Rechtsanwats erfordert, würdig zu erweisen. Gewissen, Achtung, Vertrauen, Würde, aes ethische Werte. Der Verstoß hiergegen war nach 113 BRAO mit ehrengerichtichen Maßnahmen bedroht. * Vortrag des Verfassers auf dem IX. Forum junger Anwäte am 14. März 1998 in Wiesbaden. 1 AnwB 1994, 315 ff.; vg. hierzu auch Koch in Hensser/Prütting, BRAO (1996), 1, Rdnr AnwBI , 316/ Abs. 2 Nr. 2 BRAO a. F. Art. VII Abs. 4 BRAK-Satzung.

13 232 Die ehrengerichtiche Rechtsprechung hat die große Unbestimmtheit der Generakause weidich ausgenutzt. Ihr erging es so, wie Rüthers 4 über das Bundesverfassungsgericht einma gesagt hat, daß es der Norm häufig nur das entnehme, was es zuvor zu diesem Zweck in sie hineingeegt habe. Die Generakause war oft Instrument staatspoitscher, geseschaftspoitischer oder soziaegoistischer Gängeei durch die, die im Satte saßen. Neue Tendenzen wurden von der Mehrheit weniger Amtsträger niedergehaten und der den geseschaftichen Veränderungen entsprechende Wande anwaticher Berufsauffassung behindert. Das aes wurde mit dem Ethiksiege verbrämt. Der Fortschritt war geradezu auf die Veretzung der Berufspfichten angewiesen. Diese Situation ist durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom beendet worden, 5 die den Standesrichtinien der BRAK die rechtiche Getungskraft abgesprochen haben und einen Rückgriff auf 43 BRAO nur noch übergangsweise eraubten, soweit dies zur Aufrechterhatung einer funktionsfähigen Rechtspfege unbedingt erforderich sein würde. Das neue Berufsrecht hat daraus die Konsequenzen gezogen. Die Generakause des 43 BRAO ist zwar im wesentichen gebieben. Aus ihr aein äßt sich aber keine Berufspficht mehr konstituieren; deren Bestehen setzt nach ganz überwiegender Auffassung einen Verstoß gegen eine jenseits von 43 konkret durch Rechtsnorm geregete Berufspficht voraus. 6 Das schafft mehr Rechtssicherheit für den einzenen Anwat. Es eröffnet zugeich aber auch Raum für den Neubeginn eines Meinungsbidungsprozesses darüber, ob und inwieweit auch ohne Rückgriff auf normative Berufspfichten und ohne, daß dafür Sanktionen zur Verfügung stehen, sittiche Anforderungen an die anwatiche Berufsausübung gestet werden können, über die die Berufsangehörigen sprechen und bei Überzeugung sich ihnen freiwiig unterwerfen soten. Unter diesem Aspekt sote auch die Diskussion über die Tätigkeit von Rechtsanwäten geführt werden, die in der DDR hohe Funktionen in Staat, Staatssicherheit und Partei gehabt haben, ohne daß die Voraussetzungen von Maßnahmen gegen die Anwatszuassung 7 gegeben sind. Ethische Maßstäbe können weitergehen. Das sote man die Koegen auch spüren assen. Zurück zur Ausgangsfrage: Woraus äßt sich das besondere ethische Fundament für die Berufsausübung des Anwats abeiten? Es kann sich nur aus dem ergeben, was die besondere Steung des Rechtsanwats und seine besonderen Aufgaben in unserem Rechtsstaat ausmachen. Das enkt die Aufmerksamkeit schne auf die Bezeichnung des Rechtsanwats as unabhängiges Organ der Rechtspfege, die 1 BRAO auch in seiner neuen Fassung beibehaten hat. Leider hat die Bezeichnung in der Vergangenheit eher für Verwirrung as für Karheit gesorgt und auch in der Rechtsprechung der Ehrengerichte ange Zeit die Tendenz verfogt, den Anwat in den Bereich staaticher Verantwortichkeit einzubeziehen und ihn unter Hinweis auf diese Verantwortichkeit einzuengen und zu diszipinieren. 8 Bundespräsident Herzog as Kommentator des Grundgesetzes hat demgegenüber schon vor Jahren darauf hingewiesen, daß der Begriff Organ der Rechtspfege einen ausschießich standesideoogischen Hintergrund habe und jegichen rechtichen Inhats entbehre. 9 Nach heutigem berufsrechtichem Verständnis 10 stet 1 BRAO keinen Eingriffstatbestand dar, reget aso nichts. Er drückt nur aus, daß der Anwat geichberechtigt wie der AnwB 5/98 Aufsätze Richter und der Staatsanwat die Aufgabe hat, im gesamten Bereich seiner Verantwortung und dazu gehört nicht nur die gerichtiche Rechtspfege, sondern insbesondere auch der Bereich der außergerichtichen Tätigkeit an der Verwirkichung des Rechts mitzuwirken, daß er insoweit eine zwar nicht am Staatswoh, woh aber am Gemeinwoh orientierte Tätigkeit ausübt. Karer as durch die Beschreibung des 1 BRAO wird der Bick, wenn man auf die Roe des Rechts in unserem Staat und die Mögichkeiten seiner Verwirkichung in Staat und Geseschaft schaut. Ein aufgekärter demokratischer Staat muß dem Recht höchsten Rang einräumen. Das Recht ist für ihn das unverzichtbare Instrument für ein friedvoes Zusammeneben der Bürger. Funktionierendes Recht in einem Rechtsstaat schafft in seinem Kernbereich nicht Macht, sondern begrenzt Macht und führt dadurch erst die Voraussetzungen für einen angemessenen Interessenausgeich zwischen Staat und Bürger sowie zwischen den Bürgern untereinander herbei. Aber Recht wirkt nicht aus sich heraus. Es hat da seit der späten Steinzeit das Rechtsbewußtsein der Menschen und das gesetzte Recht as Ausdruck staaticher Herrschaftsmacht ma mehr, ma weniger, aber immer in nennenswertem Umfange auseinanderfaen keine so große Wirkungskraft, daß sich ae daran haten. Unabhängig davon hat der Umfang des gesetzten Rechts ängst die Bereiche verassen, wo es auf seit Jahrhunderten überkommene Grundüberzeugungen zurückgeführt werden kann. Recht ist zwar nicht, wie Marx formuiert hat, das Machtinstrument der herrschenden Kasse. Aber es wird auch in unserer demokratischen Geseschaft ängst as ordnungspoitisches Lenkungsmitte eingesetzt und ist dem Bürger in weiten Teien unbekannt oder unverständich. Der Rechtsstaat ist deswegen darauf angewiesen, daß dem Bürger seine Rechte vermittet und daß der Bürger vor Rechtsverust bewahrt wird. Diese Aufgabe kann der Staat nicht sebst wahrnehmen. In eigener Sache fehen ihm Neutraität und Unbefangenheit. Er ist der Versuchung der Macht 11 ausgesetzt, wie die Geschichte gezeigt hat. Im Bereich zwischen Privaten kann der Staat zwar durch unabhängige Gerichte Einrichtungen der Rechtsverwirkichung bereitsteen, freiich erst, wenn der doch eigentich mögichst zu verhütende Streit bereits ausgebrochen ist. Außerdem setzt die erfogreiche Anrufung des Gerichts zunächst einma die Kenntnis vom Rechts voraus. Voraussetzung für die Wahrnehmung von Rechten ist aso die Mögichkeit, sich durch die hierfür quaifizierte Vertrauensperson, den Rechtsanwat, rechtiches Gehör zu verschaffen. 12 Es entspricht dem Rechtsstaatsgedanken 4 Bernd Rüthers, Vortragsabend Deutscher Juristentag 1992 in Hannover. 5 BVerfG E 76, 171 ff.; 196 ff. 6 Eymann in Hensser/Prütting BRAO (1996), 43 Rdnr. 8; Feuerrich-Braun, BRAO, 3. Auf. 1995, 43 Rdnr. 4; Hartung-HoI, Berufsordnung (1997), vor 2, Rdnr. 15; a. A. Keine-Cosack, BRAO, 3. Auf. 1997, Rdnr. 6 ff. 7 Vg. hierzu Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwatszuassungen... vom (BGBI I 1386); aus der Rechtsprechung BVerfG E 93, 213 ff.; BGH AnwBI 1995, 37 ff., 1994, 293 ff.; Busse AnwBI 1993, 424 ff. 8 Vg. Redeker NJW 1987, 2610, 2612; König, Vom Dienst am Recht (1987) S. 14; Busse AnwBI 1993, 422, Maunz-Dürig-Herzog, GG (1971), Art. 92, Rdnr BVerfG E 22, 114, 120; 34, 293, 299/300; vg. Koch aao 1, Rdnr. 21 m. N. 11 Bernd Rüthers, Ideoogieanfäigkeit der Rechtswissenschaft (1991) S. 21 f. 12 Koch aao 1, Rdnr. 77; Krämer, Verfassungsrechtiche Steung des Anwats, S. 16.

14 AnwB 5/ Aufsätze und dient der Rechtspfege, so das Bundesverfassungsgericht, daß dem Bürger schon aus Gründen der Chancenund Waffengeichheit Rechtskundige zur Verfügung stehen die seine Interessen mögichst frei und unabhängig von staaticher Einfußnahme wahrnehmen. 13 Insofern ist die Funktion des Anwats für das Rechtswesen in einem Rechtsstaat unverzichtbar und hat wie ich meine über Art. 20 GG Verfassungsrang. 14 Nur beim Anwat findet der Bürger in der notwendigen Breite rechtiches Gehör. Erst der Anwat erweckt die Rechtsordnung für den Bürger mit Leben. Er ist mit den Worten Zucks Garant für die Existenz und die Funktionsfähigkeit des Rechts. 15 Gerade deswegen bezeichnet das Bundesverfassungsgericht den Anwat as den berufenen Berater und Vertreter der Rechtsuchenden 16 in aen Rechtsangeegenheiten, ich möchte sagen in aen Lebensagen. Seine Tätigkeit dient, wie 1 Abs. 2 BO sagt, der Verwirkichung des Rechtsstaats. Daraus fogt für mich, daß besondere ethische Anforderungen an einen Anwat nur mit dem begründet werden können, was genere unverzichtbar ist, um diesen Beitrag zu einer funktionierenden Rechtspfege im weitesten Sinne eisten zu können. Dazu gehört nicht, um ein Beispie zu nennen, das Tragen der Anwatsrobe. Das neue Berufsrecht hat in 20 BO das Tragen der Berufstracht zur Berufspficht gemacht, dann aber den Bereich der Amtsgerichte und ae Spruchkörper ausgenommen, bei denen das Tragen der Robe nicht übich ist. Die Tendenz ist kar. Aber auch, wo die Robe noch vorgeschrieben ist, trägt man sie nicht aus sitticher Pficht. Wir soten uns erinnern, daß die Robe ihren Ursprung in der Auffassung der Obrigkeit hatte, die ausdrückich as Spitzbuben diffamierten Anwäte für jedermann as gefähriche Personen kenntich zu machen. Dazu gehört nicht, um ein weiteres Beispie zu nennen, sich bei der Beantragung eines Versäumnisurteis gegen einen Koegen zurückzuhaten, wie dies 13 BO vorschreibt. Diese Berufspficht ist zwar in ihrem gegenüber dem früheren Recht eingeschränkten Umfang sinnvo. Sie zeigt nicht nur Koegiaität gegenüber den Koegen, sondern vermeidet unnötige Einspruchsverfahren und dient damit der Entastung der Gericht. Zu Recht hat aber das Bundesverfassungsgericht darauf erkannt, daß hiervon die Funktionsfähigkeit der Rechtspfege nicht abhängt. 17 Auch die vom neuen Berufsrecht durch 43 b BRAO viefätig eröffneten Mögichkeiten der Anwatswerbung oder das, was an Werbung weiter verboten beibt, beruht weniger auf ethischen Fragen as auf der Wahrung von berufsständischen und Verbraucherbeangen, 18 weswegen ich das Thema Werbung heute auskammern wi. Unverzichtbar für einen Berufsstand, der für den Bürger das Recht erreichbar machen so, sind hingegen ae Umstände, von denen das Vertrauen des Bürgers zum Anwat unabhängig vom Einzefa ganz grundsätzich abhängen muß. Der Rechtsuchende ist von der Leistung und Leistungsbereitschaft des Anwats weitgehend abhängig, wei er sebst in aer Rege kaum noch eine Orientierung über die Rechtsage haben kann. Er kann daher die Leistung des Anwats nicht sebst beurteien. Er ist auf Leistung und Leistungsbereitschaft des Anwats oft auf Gedeih und Verderben angewiesen, ist ihm ausgeiefert, kann nur Vertrauen investieren. Jeder, der Anwat ist, weiß das. Das zieht in hohem Maße Verantwortung und Verantwortichkeit nach sich. Da der Anwat Vertrauen insoweit schutzoser Bürger bewußt in Anspruch nimmt, die oft wie zum Arzt auch zu ihm mit existentieen Fragen und in Notagen kommen, 19 muß er dieses Grundvertrauen besonders rechtfertigen. Dieses Grundvertrauen wert zu sein, das ist das vom Bundesverfassungsgericht 20 erörterte Ansehen der Anwatschaft, das über boße berufsständischen Beange hinaus im Agemeininteresse iegt. Das ist die Meßatte ethischer Anforderungen an die Anwatstätigkeit. Hierzu gehört die in 1 BRAO und 1 Abs. 3 BO angesprochene Unabhängigkeit des Anwats, und daß man der Anwatschaft diese Unabhängigkeit gauben kann. Gemeint ist erstens die Unabhängigkeit vom Staat. Die Anwatschaft kann für den Bürger Anaufstee für die Gewähreistung seiner Teihabe am Recht nur sein, wenn der Bürger ihr abnimmt, daß die Anwäte keine fasche Rücksicht auf Staatsorgane oder Staatsdiener, seien es Beamte, Richter oder Staatsanwäte, nehmen, daß sie ihren Beruf wirkich frei ausüben. 21 Der Bürger muß gauben können, daß der Anwat sich zwar dem Recht, nicht aber den Interessen des Staates und mit Worten Schardeys 22 auch nicht den Interessen der Justiz verpfichtet füht. Das frühere Berufsrecht hat nur ungenügend verdeuticht, daß für den Anwat die ihm anvertrauten Mandanteninteressen ganz obenan stehen müssen. 23 In 1 Abs. 3 BO ist das jetzt kargestet. Sicherich, die Freiheit des Anwats wird durch das Recht begrenzt. Einem Berufsstand, der Recht verwirkichen so, darf nicht zugestanden werden, vorsätzich Recht zu brechen oder verbotene Mitte bei der Getendmachung von Rechten einzusetzen. Zur Unabhängigkeit gehört daher auch das ethische Gebot, der Wahrheit zu dienen und sich der Lüge zu enthaten. Hieran konnte und durfte das neue Berufsrecht nichts ändern, sondern hat die Wahrheitspficht in 43b Abs. 3 Satz 2 BRAO ausdrückich hervorgehoben. Dem Recht dienen heißt aber nicht, auf den Angriff auch gesichert erscheinender Rechtspositionen zu verzichten, eine zweifehafte Getungskraft von Gesetzen anzuerkennen oder im übergeordneten Staatsinteresse schädiche Sachverhate unter der Decke zu haten, und auch nicht, dem Gegner oder dem Gericht oder der Behörde auf die Sprünge zu hefen, auch wenn diese Recht haben, es aber nicht darzuegen vermögen. Zur Unabhängigkeit des Anwats gehört auch, daß der Anwat erforderichenfas im Kampf um das Recht aut und deutich wird und nicht aus Pietät, Koegiaität oder 13 BVerfG NJW 1983, 1535, Krämer Fn AnwB 1990, BVerfG NJW 1983, 1535, BVerfG AnwBI 1993, Das BVerfG (E 76, 201 ff., 208) hät es zwar für mögich, daß Wettbewerbsbeschränkungen auch einer rein geschäftsmäßigen Einsteung entgegenwirken und das Vertrauen der Bürger... stärken könnte, daß Anwäte nicht aus Gewinnstreben zum Prozeß raten oder die Sachbehandung im Gebühreninteresse ausrichten. Im Vordergrund steht jedoch der Schutz des Verbrauchers vor unrichtigen Erwartungen durch nicht überprüfbare Werbemaßnahmen. 19 Redeker AnwB 1988, 16; Busse AnwBI 1993, BVerfG E 76, 171 ff., 189; 66, 337, BVerfG NJW 1983, 1535, 1536 (oben Fn. 14); vg. hierzu Redeker NJW 1987, 2610; Busse AnwBI 1993, In Liber Amicorum für H. J. Rabe, S. 177, Redeker NJW 1982, 2761, 2761, und , 2614; Eymann aao vor 43, Rdnr. 10.

15 234 aus Duckmäusertum notwendige Angriffe gegen die zurückstet, die dem Mandanten das Recht verwehren. Die Rechtsprechung der Ehrengerichte zum Sachichkeitsgebot hat nicht nur, wie das Bundesverfassungsgericht 24 ausgeführt hat, zu den Anforderungen an die geforderte Sachichkeit in hundert Jahren keine Karheit gebracht. Sie ähnete in vieen Entscheidungen auch dem Bemühen, freien Anwäten im Staatsinteresse oder in fasch verstandener Nähe zu Staats- und Justizorganen einen Maukorb umzuhängen. Das ging so weit, daß berufsrechtich sogar die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht rechtfertigen sote. Dieser Zustand ist im Anschuß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom nunmehr auch gesetzich durch 43 a Abs. 3 BRAO überwunden. Hierdurch wird nicht der Verrohung der Umgangsformen zwischen den an der Rechtspfege Beteiigten Vorschub geeistet, sondern dem berechtigtem Vertrauen des Bürgers in die Unabhängigkeit der Anwatschaft Nachdruck veriehen. Der Anwat hat edigich auf die Verbreitung von Unwahrheiten und von sochen herabsetzenden Äußerungen zu verzichten, zu denen ihm, und zwar nach seiner verantwortichen Einschätzung, andere Beteiigte oder der Verfahrensabauf keine Veranassung gegeben haben. Besonders sensibe ist der Bereich der Strafverteidigung. Immer wieder höre ich massive Vorwürfe über die Tätigkeit sogenannter Konfiktverteidiger insbesondere im Zusammenhang mit Großverfahren. Von offensichticher Prozeßsabotage und Prozeßverscheppung ist die Rede. Trotz meiner Bemühungen warte ich nun schon seit Jahren vergebich auf die vom Generabundesanwat und den Generastaatsanwäten erbetene Beweisführung. Ich fogere daraus, daß sich von Einzefäen abgesehen bei genauem Hinsehen ein differenziertes Bid ergeben wird, insbesondere deutich würde, daß und wievie gerade auch Vertreter der Justiz zu den aufgekommenen Schärfen beigetragen haben. Wichtiger Tei der ethischen Pficht des Anwats, seine Unabhängigkeit zu bewahren, ist die von 43 a Abs. 1 BRAO angesprochene Bewahrung seiner persönichen und wirtschaftichen Unabhängigkeit, insbesondere vom Mandanten. 26 So wichtig es ist, sich zuvörderst as Wahrer der Mandanteninteressen zu verstehen, so wichtig ist es, die schon erörterten Grenzen zur Wahrung des Rechts zu beachten. Schon immer wurde von Anwäten gesprochen, die sich für aes hergeben. Das wird es immer geben. Die Wahrung der Unabhängigkeit gegenüber zweifehaften Ansinnen von Mandanten, manchma auch von anderen Beteiigten, ist eine Frage von Format und Charakter. Ich habe den Eindruck, das rücksichtsose Einfordern von materieen Vorteien insbesondere durch die Wirtschaftskiente hat in erschreckendem Maße zugenommen. Deswegen sind wirtschaftiche Abhängigkeiten des Anwats ein zunehmend gefähricher werdendes Einfastor, sochen Ansinnen zu eriegen. Früher wurde mit wirtschafticher Unabhängigkeit argumentiert, wenn Anwäten die Ausübung eines Zweitberufs verboten werden sote. Auch hier hat erst das Bundesverfassungsgericht neue Weichen gestet, 27 die der Gesetzgeber in 45 ff. BRAO, wenn auch unzuängich, aufgegriffen hat. Aber der taxifahrende Rechtsanwat ist weniger das Probem as der Anwat, der durch wirtschaftiche Abhängigkeit von einem oder wenigen Mandanten oder von einem Arbeitgeber, für den er die rechtichen Interessen außergerichtich betreut, je nach seinem persönichen Format nicht mehr frei seiner anwatichen Verantwortung und AnwB 5/98 Aufsätze Überzeugung nachgehen kann. Das Berufsrecht konnte hier nicht eingreifen. 28 Innere Tatsachen entziehen sich dem kontroierten Zugriff. Konkrete Berufspfichten zur Unabhängigkeit gibt es nicht. Das ändert aber nichts daran: Aus seiner Verantwortichkeit im System der Rechtsverwirkichung in unserem Staat obiegt dem Anwat die sittiche Pficht, sich ständig erkennbar um größtmögiche persöniche und wirtschaftiche Unabhängigkeit zu bemühen. Ich gestehe, daß ich geegentich Begegnungen mit Koegen sebst aus namhaften Büros habe, wo ich insofern Zweife empfinde und die Macht des Gedes zu spüren gaube. Daß es ethischen Vorsteungen über die Ausübung des Anwatsberufs widersprechen würde, angesteten oder as freie Mitarbeiter beschäftigten Anwäten keine freie und unabhängige Bearbeitung der ihnen anvertrauten Fäe zu erauben, möchte ich der Voständigkeit haber erwähnen. Auch hier sind für den, der mit offenen Augen herumgeht, oft Zweife angebracht. Schießich gehört zur Wahrung der persönichen und wirtschaftichen Unabhängigkeit, daß weder bei anwatichen Personengeseschaften noch bei der Rechtsanwatsgeseschaft mit beschränkter Haftung eine Beherrschung oder finanziee Beteiigung durch Nichtanwäte zugeassen werden kann, wie dies auch für die GmbH in dem bevorstehenden Gesetz gereget sein wird. Die ethische Pficht zur Wahrung der inneren Unabhängigkeit steht übrigens nicht im Gegensatz zu der Legitimität anwatichen Gewinnstrebens. Die Behauptung, wei der Anwat kein Gewerbe ausübe, dürfe er sich nicht vom Streben nach Gewinn bestimmen assen, war mit den Worten Ludwig Kochs immer fasch und reaitätsbind. 29 Der Anwat darf auch vie Ged verdienen woen. Er muß sich nur zurücknehmen, wo seine Verantwortung für das Recht ihm dies gebietet. Deswegen kann auch in Zukunft die Zuassung von Erfogshonorar nicht in Betracht kommen. Und der Anwat muß auch in soziaen Fäen unter Zurücksteung seiner finanzieen Interessen für den Rechtsuchenden bereitstehen, wie dies im Rahmen von Prozeßkostenhife, Pfichtverteidigung und Beratungshife gesetzich gereget ist. Aus dem Umstand daß der Mandant die Leistung und Leistungsbereitschaft des Anwats nicht sebst einschätzen kann, sondern ihr ausgeiefert ist, fogt weiter die sittiche Pficht des Anwats, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, wie dies 43 BRAO anspricht. Hierzu gehört, daß der Anwat keine Kompetenz vorspiegen darf, die er nicht hat, daß der Anwat auch in wirtschaftich unbedeutenden Sachen ae Anstrengungen unternehmen muß, die ihm anvertraute Sache optima zu bearbeiten. Ich möchte fast annehmen, daß dieses nicht sanktionierte ethische Aniegen vieeicht das ist, was im Atag des Rechtspfegebetriebes am meisten vernachässigt wird. Die zunehmende Regreßhäufigkeit deutet darauf hin. Es war konsequent, durch die Zuassung von Fachanwatsbezeichnungen in 43 c BRAO und die Mögichkeit der Bekanntgabe von Interessen- und Tätigkeitsschwer- 24 BVerfG E 76, 171, BVerfG E 76, 171 ff. 26 Vg. hierzu Koch aao 1 Rdnr. 61; Eymann aao 43 a, Rdnr. 5/6. 27 BVerfG E 87, 287 ff. 28 Eymann aao 43 a, Rdnr Koch aao 2, Rdnr. 23.

16 AnwB 5/ Aufsätze punkten in 7 BO Hinweise geben zu können, wo objektiv oder nach eigener Einschätzung der Schwerpunkt der Kompetenz des einzenen Anwats iegt. Dies war und ist ein Beitrag dazu, beim rechtsuchenden Pubikum fasche Erwartungen zu vermeiden, die die Gaubwürdigkeit an die Leistungsfähigkeit unserer heutigen Anwatschaft in Frage steen können. Zur Gewissenhaftigkeit gehört die in 43 a Abs. 6 BRAO geregete und eider nur für die Fachanwäte sanktionierte Fortbidungspficht, wei ohne Fortbidung Kompetenz nicht aufrechterhaten werden kann. Zur Gewissenhaftigkeit gehört der sorgfätige Umgang mit anvertrauten Gedern und Vermögenswerten, wie er in 43a Abs. 5 BRAO und 4 BO im einzenen ausformuiert worden ist. Zur Gewissenhaftigkeit gehört insbesondere die strengste Beachtung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen, das 43 a Abs. 4 BRAO und 3 BO beschreiben. Die Satzungsversammung hat sich mit diesem zentraen Punkt sehr ausführich beschäftigt. Das Probem war die Umsetzung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen in bezug auf Sozietäten, insbesondere überörtiche Sozietäten. Besonders probematisiert wurde, weche Fogen der Wechse eines Partners oder eines angesteten Anwats einer Sozietät in eine andere hat. 30 Die Satzungsversammung hat, und das begrüße ich, die strengstmögiche Linie verfogt, aso nicht auf die konkrete Befassung des überwechsenden Anwats mit der auch in der neuen Sozietät bearbeiteten Sache abgestet. Sie hat damit in Kauf genommen, daß mögicherweise dadurch der Wechse eines in einer Großsozietät tätigen jungen Koegen in eine andere Großsozietät fast ausgeschossen ist. Zur Gewissenhaftigkeit gehört schießich, daß der Mandant nicht nur richtig rechtich beraten wird, sondern daß der Anwat kraft seiner Sachkunde aes daran setzt, im wohverstandenen Interesse seines Mandanten Streitigkeiten gütich beizuegen und Rechtsfrieden zu stiften. Schon heute erfüt die Anwatschaft diese Aufgabe hervorragend. Etwa drei Vierte aer an die Anwäte herangetragenen Streitfragen werden ohne Gericht geöst. 31 Ich sehe in dem Bemühen um Streitschichtung aber auch eine sittiche Pficht und begrüße, daß die Aufgabe der Konfiktvermeidung und Streitschichtung in 1 Abs. 3 BO nun endich ausdrückich Erwähnung gefunden hat. Hieraus fogt für mich, daß die Anwatschaft bereitstehen muß, fas der Gesetzgeber tatsächich, wie derzeit gepant, einen vorausgegangenen Schichtungsversuch zur Prozeßvoraussetzung von zivien Rechtsstreitigkeiten machen sote. Es ist zwar keine konkrete Berufspficht, aber aus meiner Sicht eine zentrae ethische Pficht, daß sich die Anwäte für diese Aufgabe zur Verfügung steen und damit dazu beitragen, daß es wirkiche und erfogversprechende Schichtungsversuche gibt, statt daß das Schichtungsverfahren zu einer edigich zeitraubenden Formaie entartet. Zum Schuß möchte ich die dritte wesentiche ethische Komponente ansprechen, die aus meiner Sicht anwatiches Denken und Handen bestimmen muß, nämich die absoute Verschwiegenheit des Rechtsanwats. Wer in diesem erhebichem Umfange Vertrauen in Anspruch nimmt, wie der Anwat dies tut, und wer anerkennt, daß der Bürger auf die Investition dieses Vertrauens angewiesen ist, wenn er in einem Rechtsstaat den notwendigen Schutz und die notwendige Hife erfahren so, der muß das Umfed für soches Vertrauen gestaten. Dieses Umfed besteht in der absouten Diskretion. Erst sie schafft für den Rechtsuchenden die Mögichkeit, sich auch in peinichsten und prekärsten Situationen zu öffnen und anzuvertrauen. Nur dieses Anvertrauen bietet dem Anwat die Mögichkeit, Mitte und Wege zu Lösungen zu suchen. Die Pficht zur Verschwiegenheit in 43 a Abs. 2 BRAO, die Pficht und zugeich auch das Recht zur Verschwiegenheit sind in 2 BO ausgesprochen und zusätzich durch das Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwats ( 53 StPO) und das Beschagnahmeverbot an seinen Unteragen ( 97 StPO) geschützt. Ohne diesen Schutzraum, der essentie für das Vertrauensverhätnis zwischen Anwat und seinem Mandanten ist, kann anwatiche Tätigkeit nicht sinnvo und bestimmungsgemäß ausgeübt werden. 32 Um so frustrierender ist es, daß wir bekagen mußten, daß unser Staat, der sich Rechtsstaat nennt, diese vom Bundesverfassungsgericht schon im 38. Band 33 anerkannte Position nicht mehr wahrhaben wi, sondern im Wege der eektronischen Wohnraumüberwachung auch das anwatiche Beratungszimmer mit richtericher Eraubnis überwachen und Mandantengespräche beauschen wote. Wir gestehen zu, daß Kriminaität sich internationa und goba organisiert hat und daß diese organisierte Kriminaität eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, die bestmögich bekämpft werden muß. Dafür darf aber nicht jedes Mitte recht sein. Niemand denkt daran, angesichts umgreifender organisierter Kriminaität die Foter zur Verbesserung der Ergebnisse poizeiicher Ermittungen wieder einzuführen. Aber nicht erst nach Überschreiten socher etzten Grenzen der Achtung vor der Würde des Menschen ist der Raum verassen, der in einem Rechtsstaat für Eingriffe des Staates tabu sein muß. Da der Rechtsstaat nicht existieren kann ohne eine funktionierende Anwatschaft 34 und da die Anwatschaft ihre verfassungsmäßige Aufgabe nicht erfüen kann, wenn der rechtsuchende Bürger dort kein Refugium absouter Verschwiegenheit vorfindet, 35 darf ein Raum anwaticher Berufsausübung nicht abgehört werden, soweit der Anwat nicht sebst verdächtig ist. 36 Wir sind stoz daß u. a. die umfassenden Bemühungen des DeutschenAnwatVereins mit dazu beigetragen haben, die gesetziche Einführung der Mögichkeit zu verhindern, die Wanze im anwatichen Beratungszimmer anzubringen. Daß dies poitisch nur umsetzbar war, indem ae zeugnisverweigerungsberechtigten Berufe ausgenommen worden sind ist eine Sache für sich. Dies geht über unsere Forderungen hinaus. Ein socher Preis ist jedoch jedenfas nicht zu hoch, wenn dadurch das Anwatszimmer as ein etzter Zufuchtsort für vertrauiche Gespräche über intimste Vorgänge der Privatsphäre hifesuchender Bürger ebenso wie für das vertrauiche Verteidigergespräch erhaten beibt. Demgegenüber hat der Bremer Innensenator Borttscheer Presseverautbarungen 37 zufoge die Beweiserhebungsverbote bei der eektronischen Wohnraumüberwachung as Artenschutzgesetz organisierter Kriminaität bezeichnet. 30 Vg. hierzu Hartung-Ho aao 3, Rdnr. 61 ff. 31 Wasiewski, Streitverhütung durch Rechtsanwäte (1990). 32 Eymann aao 43 a, Rdnr BVerfG E 38, 313, BVerfG NJW 1983, 1535, Fn Hensser NJW 1994, 1817, 1822; Eymann aao 43a, Rdnr FAZ vom

17 236 Dies stet eine jeder Grundage entbehrende öffentiche Diffamierung in unserer Geseschaft angesehener Berufsgruppen, u. a. der Anwäte, Geistichen und Ärzte dar. Offenbar wi Borttscheer untersteen, die Berufe und damit auch Anwäte würden zukünftig ihr Beratungszimmer der organisierten Kriminaität as Treffpunkt zur Verfügung steen. Vertreter des Staates, die in dieser Weise mit ihrem sonst sovie beschworenen Organ der Rechtspfege umgehen, soten für sich sebst überegen, ob sie noch die Legitimation haben, in einem Rechtsstaat ein Amt auszuüben. Wir haben unsere Forderungen, auf Schutz der anwatichen Vertrauichkeit um unseres Rechtsstaates und seiner Bürger wien steen müssen, aber auch in der Überzeugung steen können, daß die Anwatschaft früher wie heute ihre ethischen Verpfichtungen spürt und sich ihnen stet, und daß Sie, unsere jungen Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, davon nicht abassen werden. Das Marketingkonzept einer Anwatskanzei * Vom Organ der Rechtspfege zum Diensteistungsunternehmen Dip.-Kfm. Dieter Lachenmaier, Geschäftsführer im BUS Betreuungsverbund für Unternehmer und Sebständige e. V., München AnwB 5/98 Aufsätze Vom Organ der Rechtspfege zum Diensteistungsunternehmen: Ein Diensteistungsunternehmen in einem marktwirtschaftichen Umfed ist dadurch gekennzeichnet, daß es seinen Kunden einen Nutzen anbietet, dessen Wert über den durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten iegt. Beratungsdiensteistungen werden dabei zunehmend as Investition empfunden, bei denen die Rückfüsse erst später, zum Tei über Jahre erfogen. Im Mittepunkt aso steht der Nutzen für den Kunden. Was ist eigentich der Nutzen anwaticher Tätigkeit für den Mandanten? Ein Bick in die einschägige Literatur gibt keine Antwort auf diese Frage, vieeicht auch deshab, wei sie gar nicht gestet wird. Ist aber der Nutzen, den ein Anwat seinem Mandanten bieten sote, tatsächich so kar? Der Nutzen anwaticher Tätigkeit iegt auf fünf Ebenen: Ebene 1: Der Anwatspficht Genüge tun; Ebene 2: Ansprüche durchsetzen oder abwehren; Ebene 3: Quantitativer Nutzen, die Kosten sind geringer as der durchgesetzte oder abgewehrte Anspruch; Ebene 4: Künftige Streitigkeiten vermeiden, künftige Kosten vermeiden; Ebene 5: Mehr Sicherheit, mehr Karheit, mehr Harmonie. Es wird deutich, daß die Nutzenebenen aus der Sicht des Mandanten immer wichtiger werden. Geichzeitig aber wird der Nutzen mit zunehmender Ebene immer weniger quantifizierbar. Es wird auch deutich, daß der Prozeß-Anwat nur die ersten drei Ebenen abdecken kann, während die Ebenen 4 und 5 den Beratungsanwäten vorbehaten beiben. Die Orientierung am Mandantennutzen ist der Ausgangspunkt für die Erarbeitung eines Marketingkonzeptes. Freiich tut sich der Mandant manchma schwer, seine Erwartungen zu artikuieren. Häufig beastet ihn die Situation, in der er anwatichen Rat sucht, emotiona sehr, oder aber die Kompexität der Materie und seine eigene Unkenntnis und Unsicherheit versperren ihm die Sicht auf seine eigentichen Bedürfnisse. Beispie: Aufgrund unkarer Absprachen und Mißverständnisse kommt es in einer Erbengemeinschaft zum Streit. Einer der Beteiigten sucht anwatichen Rat. Sein innigster Herzenswunsch ist es, die Situation zu bereinigen, um den Famiienfrieden wieder herzusteen (Harmoniebedürfnis). Diesen Wunsch jedoch kann er dem Anwat gegenüber nicht artikuieren. Der Anwat ist deshab der Ansicht, seinem Mandanten zu nutzen, wenn er die vermeintichen Ansprüche gerichtich durchsetzt, was dann zum endgütigen Zerwürfnis innerhab der Famiie führt. Der Prozeß wird zwar (vieeicht) gewonnen, der Nutzen für den Mandanten ist aber gemessen an seinen tatsächichen Bedürfnissen gering. Nun aber zum Marketingkonzept. These 1: Es gibt nicht das agemeingütige Marketingkonzept für die Anwatskanzei. Jede Kanzei braucht ein individuees Marketingkonzept. Denn Marketing bedeutet auch: sich von anderen unterscheiden. These 2: Marketing ist nicht geich Werbung! Werbung ist nur ein Bestandtei des Marketingkonzeptes. Marketing ist einem Anwat nicht verboten. Ein Marketingkonzept besteht übicherweise aus einer Informationsebene und aus einer Entscheidungsebene. Auf der nformationsebene erangt man Karheit über die Ziegruppen, über den Wettbewerb und über die eigenen Mögichkeiten (Stärken und Schwächen) und Ziee. Daraus wird in der Entscheidungsebene die Produktpoitik, die Preispoitik, die Kommunikationspoitik und die Distributionspoitik abgeeitet und festgeegt. Es handet sich dabei um Begriffe aus der Marketingehre. Es gibt keine Veranassung dafür, daß das Marketingkonzept für eine Anwatskanzei eine andere Terminoogie erfordert. Ziegruppe: Jeder Mensch, von der Wiege bis zur Bahre, jedes Unternehmen sowie die öffentiche Hand sind potentiee Nachfrager nach anwatichen Diensteistungen. Es bedarf woh keiner tiefgehenden Begründung, daß kein Anwat in der Lage ist, mit hoher Quaität und Effizienz die Viefat der potentieen Mandanten zu bedienen. Um es auf einen Nenner zu bangen: These 3: Es wird nur der Anwat Erfog haben, der sich speziaisiert. Wer meint, die ganze Paette anbieten zu müssen, wird schechte Arbeit abiefern oder verhungern oder beides! Die Speziaisierung beginnt mit der Auswah der Ziegruppe. Es ist aus der Gesamtheit der potentieen Mandanten die Teimenge zu bestimmen, die ich as Anwat bereits bediene oder bedienen wi. Eine Ziegruppe ist dadurch charakterisiert, daß deren Mitgieder ähnich strukturierte Probeme, Ansichten und Mögichkeiten haben. Traditione werden Ziegruppen nach soziodemographischen Merkmaen (Geschecht, Ater, Einkommen, Wohnort) eingeteit. Diese Merkmae reichen * Das Manuskript ist im Herbst 1997 abgeschossen worden.

18 AnwB 5/ Aufsätze für die Ziegruppenbestimmung einer Anwatskanzei nicht aus. Beispiee für anwatiche Ziegruppen sind: Mieter Vermieter Arbeitnehmer Arbeitgeber Verkehrsteinehmer Scheidungswiige Scheidungsbetroffene Vermögende Privatpersonen GmbH-Geschäftsführer Keine und mittere Unternehmen Unternehmen bestimmter Branchen Internationae Unternehmen Ausändische Unternehmen aus einem bestimmten Land Inändische Unternehmen, die joint ventures in bestimmten Ländern unterhaten Kommunen Gemeinnützige Organisationen Asybewerber Kapitaverbrecher Streitige Mandanten - Gestatende Mandanten Die Liste ieße sich beiebig verängern. Je enger und präziser die Ziegruppe definiert wird, desto schärfer wird das Profi des Anwats bzw. der Kanzei am Markt. Je schärfer jedoch das Profi ist, desto höher die Kompetenzzuweisung und damit die Attraktivität für Mitgieder der Ziegruppe. Heißt die Festegung auf bestimmte Ziegruppen, daß wir mögiche andere Mandanten, die zu uns kommen, abweisen? Sicherich nicht. Wer sicher ist, daß er den Mandanten mit hoher Quaität bedienen kann und wer entsprechend Kapazitäten freihat, um sich gegebenenfas in die Probeme der Ziegruppe einzuarbeiten, kann und so das Mandat annehmen. Die Festegung auf bestimmte Ziegruppen bedeutet, daß der Anwat seine Energie auf die Besonderheiten der Ziegruppe konzentriert, sei es was die typischen Probemsteungen, sei es was die Akquisition angeht. Es gibt Anwäte, die sich in einem Teufeskreis befinden. Sie woen sich auf bestimmte Ziegruppen konzentrieren, finden jedoch die Zeit nicht, wei sie jedes Mandat annehmen. Da die Mandate nicht effizient und nicht mit hoher Quaität bearbeitet werden können, hat der Anwat zum einen keine Zeit, zum anderen hät sich auch das Referenz- und Fogeauftragspotentia in Grenzen. Diesen Teufeskreis git es zu durchbrechen! Der erfogreiche Anwat investiert ganz bewußt in seine Zukunft, indem er die Zeit nicht mit sinnosen Mandaten verpempert, sondern indem er Kompetenz für seine Ziegruppe aufbaut und diese aktiv kommuniziert! Wettbewerb: Es gibt in Deutschand Anwäte. Die wenigsten haben sich am Markt eindeutig positioniert. Immerhin sind mitterweie schon 40% der Anwäte bei den Anwatvereinen mit ihren Schwerpunktgebieten registriert. These 4: Schärfste Wettbewerber sind nicht andere Anwäte, auch nicht Wettbewerber außerhab der Anwatschaft, sondern brachiegende Märkte. Diese Märkte zu erschießen ist meist ohnender, as dem Mitbewerber aus der Anwatschaft Mandate abzujagen. Dieses zusätziche Marktvoumen iegt in Übereinstimmung mit der Prognos-Studie und mit Winters in der gestatenden und konfiktvermeidenden Rechtsberatung. Inhatich seien das Steuerrecht genannt (umso mehr, je einfacher es werden so), das Wirtschaftsrecht (vor aem Sanierung, Kauf und Beteiigung, Mitarbeiterbeteiigung, Unternehmensnachfoge, internationae Beziehungen), das Erbrecht (es wurde noch nie sovie Vermögen vererbt), das EDV-Recht und das Umwetrecht. Fast ae Famiienunternehmen haben einen Steuerberater. Zunehmend wird diese Ziegruppe auch empfängich für den Rat externer Unternehmensberater. So gut wie keine dauerhaften Beziehungen bestehen zu Rechtsanwäten. Getreu den Erkenntnissen der Prognos-Studie ( Am iebsten hat man nichts mit dem Anwat zu tun ) geht man zum Anwat nur, wenn es um streitige Angeegenheiten geht. Diese Ziegruppe denkt gar nicht an gestatende und konfiktvermeidende Rechtsberatung. Aber auch die Anwäte, die in den streitigen Angeegenheiten von dem Unternehmen konsutiert werden, tun in der Rege nichts, um ihre Mandanten hierfür zu sensibiisieren. Natürich git es für einen Anwat, die Konkurrenz aus der Anwatschaft im Auge zu behaten. Dies git vor aem für die Kanzeien, die sich auf die geichen Ziegruppen speziaisiert haben. Sinnvoer jedoch as eine Strategie gegen bestimmte Wettbewerber aus der Anwatschaft ist es, sich aus der Masse der vieen Anwatskanzeien positiv abzuheben. Zu den Wettbewerbern außerhab der Anwatschaft: Zu nennen sind hier Notare, Steuerberater, Unternehmensberater, Verbände, gewerbiche Unternehmen und die Gewerkschaften. Viee Probemsteungen, vor aem in Unternehmen, erfordern heutzutage interdiszipinäre Lösungsansätze. Zu denken ist an den Bereich der Unternehmensnachfoge, bei dem die Diszipinen Jura, Steuer, Psychoogie und Betriebswirtschaft zusammenwirken müssen, um eine optimae Lösung zu finden. Oder aber der Bereich der Sanierung, bei dem der Betriebswirt und der Jurist Hand in Hand arbeiten soten. Zweifeos sind die Anwäte in sochen Projektteams unterpräsentiert. Doch das iegt nicht immer daran, daß die unauteren Wettbewerber der Anwatschaft nichts gönnen würden. Der Rechtsanwat wird von der Ziegruppe meist as überfüssig angesehen, und auch viee Anwäte scheuen sich, bei sochen arbeitsteiigen Prozessen mitzuwirken. Der Anwat, der bereit ist, sich in soche Projektteams einzubringen, kann sich zusätziche Wachstumsfeder in der Beratung erschießen. Wenn der Wie vorhanden ist, interdiszipinär zu arbeiten, so assen sich auch Organisationsund Honorarfragen ösen. Viee seriöse Steuerberater und viee professionee Unternehmensberater haben gar nicht die Absicht, der Anwatschaft Konkurrenz zu machen. Sie würden vie ieber mit kompetenten Anwäten zusammenarbeiten, die sich zudem ja auch gegen Haftungsrisiken versichern können. Eigene Mögichkeiten (Stärken und Schwächen) und Ziee: Das Marketingkonzept einer Anwatskanzei muß natürich das Wissen und die Erfahrungen der Anwäte und Mitarbeiter berücksichtigen. Hinzu kommen die Standortquaität, die Büroorganisation, die nformationsmögichkeiten sowie die Identifikation der Anwäte und Mitarbeiter mit der Kanzei. Daneben spieen aber auch unternehmerische, akquisitorische und kommunikative Fähigkeiten des Anwats eine zunehmende Roe. Untersuchungen haben gezeigt, daß der typische Anwat Arbeiten bevorzugt, die anaytische Fähigkeiten voraussetzen, die faktenorientiert sind und bei denen kare Regen vorherrschen. Dagegen sind Tätigkeiten, bei denen Kommunikation, Gefühe und

19 238 Visionen erforderich sind, bei Anwäten nicht so beiebt Ausnahmen bestätigen dabei natürich die Rege. These 5: Es wird in Zukunft eine verstärkte Arbeitsteiung geben. Anwäte, die generaistisch denken, die kommunikative und akquisitorische Fähigkeiten haben, werden im direkten Kundenkontakt stehen und den Mandanten dauerhaft betreuen. Sie koordinieren die Arbeit der Speziaanwäte und sorgen für die Umsetzung. Diese Arbeitsteiung stet sicher, daß sich jeder in dem Bereich entfaten kann, in dem er seine Stärken hat. Zu den Mögichkeiten gehören auch die persönichen Ziee und Vorsteungen. Wer sein eigener Herr sein wi, ohne vie Verwatung und Personaführung, wer die Abwechsung iebt und keine azu hohen Ansprüche an sein Einkommen stet, wird sich as Agemeinanwat behaupten können. Wer dagegen höhere Einkommenserwartungen hat und anspruchsvoe Mandate wünscht, wird ein differenziertes Marketingkonzept benötigen. Produktpoitik: Nachdem sich der Anwat über die Ziegruppe, den Wettbewerb und die eigenen Mögichkeiten im karen ist, git es, das Diensteistungsprogramm zu definieren. Viefach wird dies durch die Wah der Ziegruppe determiniert. Wer as Ziegruppe Scheidungswiige festgeegt hat, wird das Scheidungsrecht in den Mittepunkt seines Diensteistungsprogrammes rücken. Anaog git dies für die Ziegruppen der Mieter/Vermieter, der Arbeitnehmer/Arbeitgeber, der Verkehrsteinehmer, der Kapitaverbrecher usw. Bei anderen Ziegruppen dagegen ist das mögiche Diensteistungsprogramm so groß, daß ein Anwat aein dies wiederum nicht gaubwürdig und effizient abdecken kann. Wer as Anwat beispiesweise keine und mittere Unternehmen bedienen wi, muß damit rechnen, daß er mit Fragen vom Abfarecht bis zum Zorecht konfrontiert wird. Dazwischen iegen das Arbeitnehmererfindungsrecht, das Baurecht, das Datenschutzrecht, das Energierecht, das Erbrecht, das Lizenzrecht, das Versicherungsrecht, um nur einige zu nennen. Im Diensteistungsbereich gibt es zwei Entwickungen, die auf dem ersten Bick widersprüchich erscheinen. Zum einen ist ein Trend zur Speziaisierung festzusteen. Zum anderen erwartet der Diensteistungskunde zunehmend eine Fu-Service-Beratung und Betreuung. Er wi nach Mögichkeit nur einen Ansprechpartner haben, der ae seine Probeme öst. Der vermeintiche Widerspruch öst sich rasch auf, wenn wir uns von der Person des einzenen Anwates ösen. Der einzene Anwat wird sich nicht auf bestimmte Rechtsgebiete speziaisieren und geichzeitig seiner mitteständischer Kiente einen Fu-Service anbieten können. Eine Kanzei mit drei oder vier Anwäten ist dagegen ohne weiteres in der Lage, etwa 90 % des Beratungsbedarfs mitteständischer Mandanten abzudecken. Die restichen 10 % können über Kooperations-Netzwerke aufgefangen werden. Die Quaität der anwatichen Diensteistungen wird viefach bemänget. Quaität bezieht sich nicht nur auf die fachiche Güte, die der Mandant oft nicht beurteien kann, sondern auch auf andere Merkmae der Mandantenorientierung: Erreichbarkeit und kurzfristiger Rückruf (Autoteefon) Zuverässigkeit, Termintreue Konkrete Auskünfte ohne Wenn und Aber Verständichkeit, kommunikative Fähigkeiten AnwB 5/98 Aufsätze Teamfähigkeit Orientierung am objektiven Kundennutzen, auch wenn sich der Mandant eventue schecht artikuieren kann. Konkretes Aufzeigen von Chancen und Risiken (Erwartungswert) Beispie: Es geht darum, ob ein Mandant die streitige Auseinandersetzung suchen so oder nicht. Ein guter Anwat wird seinem Mandanten fogendes Kakü (Beispie) aufzeigen: Zu 40 % gewinnen wir den Prozeß und bekommen DM Zu 30 % verieren wir den Prozeß und müssen DM 5000 bezahen Mit 30 % iger Wahrscheinichkeit wird ein Vergeich abgeschossen, bei dem sich unser Anspruch und die Kosten die Waage haten. Es ergibt sich ein Erwartungswert von + DM Dieser Wert signaisiert, daß es sinnvo ist, die streitige Auseinandersetzung zu suchen. Dieser Wert kann aber auch die Basis für Vergeichsgespräche sein, um die streitige Auseinandersetzung zu vermeiden. Mit der vagen Aussage: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand kommt man eicht in die Nähe popuärer Wettervorhersagen ( Wenn der Hahn kräht auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder es beibt, wie es ist ). Ein wirtschaftich denkender Mandant kann damit nichts anfangen. Er sucht die Hife durch den Experten bei Entscheidungen unter Unsicherheit. Nicht nur die gewerbiche Wirtschaft sondern auch Diensteistungsunternehmen werden heute mit der Forderung nach einem Quaitätsmanagement konfrontiert. Es existiert hierfür eine Norm, nämich die DIN-ISO 9004 Tei 2. In dieser Norm ist die Rede von der Motivation des Personas, von der Schuung und der Personaentwickung, von der Kommunikation und von den erforderichen materieen Mitten. Außerdem wird gefordert, daß die Diensteistungsquaität durch den Kunden beurteit werden so und daß Korrekturmaßnahmen für feherhafte Diensteistungen vorzusehen sind. Wichtig sind geziete Personaentwickungs- und Weiterbidungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Motivation und Kundenorientierung der Mitarbeiter, bei wichtigen Schriftsätzen und Beratungsempfehungen die Einführung des Vier-Augen-Prinzips und verstärkte Erarbeitung von Probemösungen im Team. Schießich ist auch die Mandantenbefragung ein geeignetes Mitte, um Quaitätsücken zu erkennen. Wer as Anwat meint, sein Bemühen um Quaität erschöpfe sich in der Vermeidung von Haftungsrisiken, ist nicht auf dem Weg zum Diensteistungsunternehmen. Die Bestimmung der Produktpoitik einer Anwatskanzei bedeutet aso die Festegung der Rechtsgebiete, die vom einzenen Anwat bzw. den Anwäten in einer Kanzei für die zuvor festgeegten Ziegruppen angeboten werden. Es ist sinnvoer, zunächst die Ziegruppen festzuegen und dann daraus abzueiten, weche Rechtsgebiete diese Ziegruppen benötigen, as den umgekehrten Weg zu gehen. Wer zunächst die Rechtsgebiete festegt, um dann zu überegen, weiche Ziegruppen er damit ansprechen kann, handet nicht kunden- (und damit marktorientiert), sondern produktorientiert. Bei der Entscheidung über das Diensteistungsangebot eines Anwats soten auch die bereits genannten Wachstumsfeder berücksichtigt werden.

20 AnwB 5/ Aufsätze Preispoitik: Gott sei Dank wir haben eine Gebührenordnung! Mit dieser Aussage war für viee Anwäte in der Vergangenheit das Thema Preispoitik eredigt. Eines haben Sie dabei aber nicht bedacht: These 6: Die ntransparenz der BRAGO ist mit eine Ursache dafür, daß die gestatende und konfiktvermeidende Tätigkeit durch Rechtsanwäte am Markt so wenig akzeptiert wird. Das Honorar der Anwäte wird in der Öffentichkeit auch von vieen Famiienunternehmen as überhöht angesehen. As Beispiee werden Testamente genannt (zwei Seiten für DM) oder Briefe, die eventue mehrere Tausend Mark gekostet haben. Die Orientierung am Gegenstandswert bzw. Streitwert ist für viee Mandanten nicht einsichtig. Und was mindestens genauso schwer wiegt: Das Honorar wird in den Vorgesprächen meist tabuisiert. Weder Anwat noch Mandant sprechen das Thema an, so daß der Mandant aus seiner Sicht ein Risiko eingeht. Wenn dann die Rechnung präsentiert wird, kommt es in vieen Fäen entweder zur offenen oder was noch schimmer ist zur atenten Unzufriedenheit. Beides dient nicht dem Zie, den Mandanten auch für Fogemandate zu gewinnen. Zwischenzeitich hat nicht zuetzt aufgrund der jüngsten Änderung der BRAGO der Stundensatz an Bedeutung gewonnen. Natürich ist für einen Diensteister, der etztich nur seine Zeit verkaufen kann, der Stundensatz eine ganz zentrae Basis, eine Basis für die Kakuation wie für die nachgeagerte Preisbidung. Aber auch der Stundensatz as zentraes Eement der Preisbidung eines Anwats hat seine Tücken. Betriebswirtschaftich exakte Kakuationen führen heute zu einem vokostendeckenden Stundenverrechnungssatz eines Anwats von mindestens DM 200. Nach oben sind wegen der unterschiedichen Einkommenserwartungen kaum Grenzen gesetzt. Meiner Beobachtung nach iegen die von Anwäten in Rechnung gesteten Stundensätze heute zwischen DM 300 und DM 400. So gerechtfertigt dieser Stundensatz auch sein mag, bei vieen Mandanten stößt er auf Unverständnis. Der Mandant vergeicht diesen Stundensatz ja mit dem von ihm sebst reaisierten. Und wenn wir wissen, daß ein Facharbeiter heute netto vieeicht DM 15 in der Stunde bekommt, daß ein Handwerker froh ist, DM 60, vieeicht DM 70 Stundenverrechnungssatz am Markt durchzusetzen, so wird die Probematik deutich. Bei aer Unvergeichichkeit der Ausgangsage; häufig wird durch die Vereinbarung von Stundensätzen das Verhätnis Anwat-Mandant getrübt. Zudem ist der Stundensatz eine inputbezogene Größe. Dem Mandanten ist es aber ziemich ega, wie ange sein Anwat braucht, um ihm die gewünschte Lösung zu bringen. Für ihn ist das Ergebnis, der output wichtig. Schießich wird durch die Vereinbarung eines Stundensatzes das Honorar für den Auftraggeber unkakuierbar. Er kann Aufwand und Nutzen nicht gegeneinander abwägen. Deshab sind Pauschahonorare für bestimmte Leistungen die bessere Lösung. Damit wird die Notwendigkeit vermieden, die Höhe von Stundensätzen verteidigen zu müssen und es kann besser mit Nutzenkategorien, insbesondere der höheren Ebenen, argumentiert werden. Sicherheit, Karheit und Harmonie sind den Leuten vie wert! Es kommt vor, daß Preisverhandungen schriftich geführt wurden. Natürich haben schriftiche Angebote ihren Sinn; sie können aber das mündiche Gespräch über das Honorar nicht ersetzen. Nur das Gespräch bietet die Mögichkeit Argumente schüssig vorzutragen und Einwände oder Vorwände zu entkräften. Der Anwat sote die Honorarfrage offensiv angehen. Er beseitigt damit die Intransparenz bezügich des Preises, die bei den Mandanten vorherrscht. Somit verringert sich die Hemmschwee für die Inanspruchnahme anwaticher Leistungen. Wer davon überzeugt ist, daß der Nutzen seiner Arbeit für den Mandanten über dem Honorar und den damit verbundenen Kosten iegt, der hat die beste Voraussetzung geschaffen, auch einen angemessenen Preis überzeugend zu verkaufen. Der Anwat as Verkäufer seiner Leistungen auch das gehört zu einem Diensteistungsunternehmen. Kommunikations- und Distributionspoitik Die Rechtsprechung zum Werbeverbot für Anwäte füt ganze Ordner. Dabei ist vie von Kanzeischidern und Briefbögen die Rede. Nach der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts ist zwischen grundsätzich unzuässiger Mandatswerbung und grundsätzich zuässiger Informationswerbung zu unterscheiden. Im wesentichen beibt es dem Anwat untersagt, an Nichtmandanten per Direktwerbung oder Anzeigenwerbung heranzutreten. Ist dieses Werbeverbot tatsächich ein so großer Nachtei? Wäre denn das sinnvo, was verboten ist? Auch andere Diensteister verzichten auf Anzeigen- und Direktwerbung, obwoh es ihnen nicht verboten ist. Kompexe Diensteistungen, die zudem durch ein starkes Vertrauensverhätnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gekennzeichnet sind, assen sich über Anzeigenund Direktwerbung nicht verkaufen. Die Prognos-Studie zeigt, daß nur 20 % der Mandate zufäig zustandekommen. Etwa die Häfte der Mandate ist auf Empfehungen zurückzuführen, und etwa bei 30 % war der Anwat schon bekannt. Bei aer Probematik socher Untersuchungen es handet sich hier um das Ergebnis einer Bevökerungsumfrag, so erscheint das Ergebnis doch pausibe. Auch bei anderen Diensteistungssparten sieht die Struktur nicht anders aus, obwoh diese werben dürfen. Ansatzpunkt jeder anwaticher Werbung muß der vorhandene Mandant, dessen zukünftiger rechticher Beratungsbedarf sowie dessen Umfed sein. Vie zu wenig wird mit Mandanten über gestatende und konfiktvermeidende Beratung gesprochen. Vie zu seten wird eine Anayse des rechtichen Status quo angeboten. Weche Risiken kommen auf den Mandanten zu, wei bestimmte Bereiche nicht oder schecht gereget sind? Bei der Ziegruppe keiner und mitterer Unternehmen beispiesweise wird der Anwat auf eine ganze Füe von Schwachsteen stoßen, beginnend mit Agemeinen Geschäftsbedingungen und endend mit dem quaifizierten Unternehmertestament. Wenn hieraus mit dem Mandanten zusammen ein ängerfristiges Arbeitsprogramm entwicket und dafür eine Pauschahonorarvereinbarung getroffen wird, so schafft sich der Anwat nicht nur ein Erfogspotentia für die Zukunft, sondern befreit sich auch von dem Termindruck, der bei streitigen Fäen vorherrscht. Zie muß es sein, daß der Anwat seinem Mandanten die Einsicht vermittet, daß es sinnvo ist, sich prophyaktisch

21 240 AnwB 5/98 Aufsätze rechtich beraten zu assen. Die Hemmschwee git es abzubauen. Wenn sich ein socher Mandant bei seinem Anwat in guten Händen wähnt, wird er ihn auch weiterempfehen. Denn die ntransparenz des Marktes kann durch die Liberaisierung bezügich der Angabe von Fachgebieten nur zum Tei beseitigt werden. Eine anonyme Liste kann die persöniche Empfehung eines Freundes oder Koegen nicht ersetzen. Es besteht aso ein enger Zusammenhang zwischen Mandantenpfege und der Gewinnung neuer Mandanten. Diese Gewinnung neuer Mandanten äßt sich durch eine Reihe weiterer eraubter Maßnahmen im Rahmen der Kommunikations- und Vertriebspoitik unterstützen. So ist es jedem Anwat mögich, auch nach außen Kompetenz zu zeigen. Zu nennen seien hier Vorträge, Seminare, Veröffentichungen, Leserbriefe usw. Es ist kein Zufa, daß die Namen bestimmter Anwäte immer wieder in der Presse auftauchen. Ein weiteres Betätigungsfed ist die Mutipikatorenarbeit. Wer wird gefragt, ob er einen guten Anwat kennt? Wer hat Einfuß auf die Erteiung von Mandaten? Zunächst ist an Koegen zu denken, die andere Speziaisierungen haben. Zu denken ist auch an Banken (vermögende Privatkunden, Sanierungsfäe etc.), an Verbände und Vereine, an Kammern und an andere Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Untemehmensberater). Mutipikatoren woen gepfegt sein. Dies kostet zum einen natürich Zeit, zum anderen muß der Anwat auch den Mutipikatoren seine Kompetenz beweisen. Es wird auch niemand etwas dagegen haben können, wenn mit anderen Beratern ein fachicher Diaog (eventue auf Gegenseitigkeit) gepfegt wird oder wenn einma ein Mutipikator zum Mittagessen eingeaden wird. Sowoh für die Mandanten- as auch für die Mutipikatorenpfege git, daß der Anwat seine Ressourcen, vor aem die Zeit geziet einsetzen. Hierfür bietet es sich an, Mandanten wie Mutipikatoren zu kassifizieren. Die reativ wenigen A-Mandanten und A-Mutipikatoren werden intensiv gepfegt, die B-Mandanten erhaten etwas weniger Aufmerksamkeit und die Masse der C-Mandanten erhät vieeicht nur eine Weihnachtskarte und den standardisierten Mandantenrundbrief. Die Kassifizierung nach A-, B-, C-Mandanten und -Mutipikatoren sote sich dabei weniger auf das beziehen, was war, sondern viemehr auf das zukünftige Potentia. So kann ein Unternehmen, mit dem der Anwat bisher nur eine keine Arbeitsgerichtssache durchgezogen hat, ein A-Mandant sein, wei es noch vie im rechtichen Bereich zu tun gibt. Eine weitere Mögichkeit, sich am Markt zu positionieren, steen Kanzeibroschüren dar. Ihre Verwendung bei Mandanten dürfte rechtich unbestritten sein, sofern eine soche Broschüre nicht azu marktschreierisch aufgemacht ist. Marktschreierische Werbung entspricht ja aber gerade nicht dem Wesen einer kompexen Diensteistung. Eine gefäige und unter werbichen Aspekten professionee Aufmachung darf eine Kanzeibroschüre aerdings schon haben. Amateurhafte Kanzeibroschüren können genau den gegenteiigen Effekt haben. Wie bereits erwähnt, werden wir in den Kanzeien verstärkt eine Arbeitsteiung bekommen zwischen den Anwäten, die akquisitorische und betreuerische Aufgaben übernehmen und den Anwäten, die sich inhatich speziaisieren. Sicherich ist es aus heutiger Sicht schwer vorzusteen, daß Anwatskanzeien einen Verkaufsaußendienst unterhaten, der von Provisionen ebt. Der Unterschied zu soch einem Szenario ist aber gar nicht so groß, wenn man sich vor Augen hät, daß in einer Anwatskanzei vier speziaisierte Anwäte ihre Leistung mit Hife zweier Verkäufer-Anwäte an den Mandanten bangen. Die Verkäufer- Anwäte werden bei einer sochen Struktur zumindest indirekt danach entohnt, wie gut sie in der Neu-Mandantengewinnung und in der Mandantenpfege sind. Freiich wird es wie bei anderen kompexen Diensteistungen erforderich sein, daß der Verkäufer nicht nur über verkäuferische Fähigkeiten verfügt, sondern daß er ein breites und generaistisch angeegtes juristisches Wissen besitzt. Zusammenfassung Jeder Anwat, der sich as Diensteistungsunternehmer versteht, braucht ein Marketingkonzept, um sich angfristig am Markt behaupten zu können. Dieses Marketingkonzept muß nicht notwendigerweise 50 Seiten umfassen. Es soten jedoch die wesentichen Aussagen in den Bereichen Ziegruppen, Wettbewerb, eigene Mögichkeiten und Ziee ebenso schriftich fixiert werden wie die Produktpoitik, die Preispoitik und die Kommunikations- und Distributionspoitik. Nach Fertigsteung sote das Konzept nochmas auf Schüssigkeit und Widerspruchsfreiheit durchgesehen werden. These 7: Der Anwat, der sich von seinem Sebstverständnis her as Diensteistungsunternehmer begreift, der stets den Nutzen seiner Mandanten im Auge behät und der ein schüssiges Marketingkonzept nicht nur erarbeitet, sondern in der Praxis auch umsetzt, wird trotz der vie bekagten Juristenschwemme eine erfogreiche Zukunft vor sich haben. Literaturhinweise: Winters, Kar-Peter, Der Rechtsanwatsmarkt, Kön 1990 Prognos AG/Infratest Kommunikationsforschung: Inanspruchnahme anwaticher Leistungen, abgedruckt im Anwatsbatt, März 1987 (Sonderheft) Hensser, Martin: Anwatschaft im Wettbewerb, in: Anwatsbatt, Jahrgang 43, November 1993, Seite Kappern gehört nicht nur zum Handwerk, Steuerberater, Anwäte, Ärzte und Apotheker dürfen ab sofort direkter werben, in: Impuse 10/1 94, Seite Was Berater eisten und kosten, in: handwerk magazin 9/1994 Seite Die Gesetzgebungsgeschichte von Singuar- und Simutanzuassung seit 1878 Universitätsprofessor Dr. Bodo Pieroth und Rechtsreferendar Christian Trenke, Münster I. Eineitung Seit aters wird um die Simutan- oder Singuarzuassung von Rechtsanwäten bei den Oberandesgerichten gestritten. Zur Zeit sind beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden von Rechtsanwäten aus Nordrhein- Westfaen anhängig, die zusätzich zu ihrer Zuassung bei einem Landgericht an dem übergeordneten Oberandesge-

22 AnwB 5/ Aufsätze richt zugeassen werden möchten. Mittebar richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen 25 BRAO, wonach der bei einem Oberandesgericht zugeassene Rechtsanwat nicht zugeich bei einem anderen Gericht zugeassen sein darf (Grundsatz der Singuarzuassung), und 226 Abs. 2 BRAO, wonach für eine Reihe von Ländern, nicht aber für Nordrhein-Westfaen, die geichzeitige (Simutan-)Zuassung gestattet ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte noch in einem Beschuß der 3. Kammer des 1. Senats vom geichgeagerte Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, wei sie keine hinreichende Aussicht auf Erfog hatten. Die Rüge, daß die Singuarzuassung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wei sie die Rechtsanwäte in den einzenen Ländern verschieden behandet, wurde unter Hinweis auf regionae Besonderheiten zurückgewiesen. Anhand der Gesetzgebungsgeschichte der einschägigen Vorschriften seit 1878 so gekärt werden, um weche regionaen Besonderheiten es sich handet. II. Rechtsanwatsordnung von 1878 Anders as in der Bundesrechtsanwatsordnung (BRAO) aus dem Jahre findet sich in der Rechtsanwatsordnung (RAO) von kein ausdrückicher Ausschuß der Simutanzuassung von Anwäten an Amtsgerichten bzw. Landgerichten und den übergeordneten Oberandesgerichten oder dem Kammergericht, sondern die eingeschränkte Anerkennung dieser Mögichkeit. Nach 8 Abs. 1 RAO erfogte die Zuassung zunächst entsprechend dem bis heute getenden Lokaisationsprinzip 4 bei einem bestimmten Gericht; nach 8 Abs. 2 RAO konnte ein Anwat, der bei einem Amtsgericht zugeassen ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zuassung für das Landgericht und die im Landgerichtsbezirk befindichen Kammern für Handessachen beantragen. Die für die Frage der Simutanzuassung zum Oberandesgericht einschägige Bestimmung war 10 Abs. 1 RAO, nach der ein an einem Koegiagericht zugeassener Anwat die Zuassung zu einem anderen Koegiagericht an seinem Wohnsitz beantragen konnte. Der Antrag hatte Erfog, wenn das Oberandesgericht durch Penarbeschuß die Zuassung für das Interesse der Rechtspfege as förderich erachtete. 10 Abs. 2 RAO regete ergänzend ein Bewerbungsverfahren, bei dem das Oberandesgericht die Zuassung einer bestimmten Zah von Anwäten vorab für förderich erkärte und die Landesjustizverwatung über die Zuassung der Bewerber entschied, wenn ihre Zah größer war as jene, die das Oberandesgericht zuvor bestimmt hatte. Bereits in der Begründung seines Entwurfs hatte der Reichskanzer festgestet, daß zwar eine Simutanzuassung as Regefa nicht wünschenswert wäre, der Grundsatz aber auch nicht bis zu der Starrheit getrieben werden dürfe, daß ein Abweichen von demseben unmögich würde Abs. 1 RAO erfaßte zwei unterschiediche Konsteationen. Zunächst konnte ein Anwat sein Zuassungsbegehren auf diese Vorschrift stützen, wenn er an einem Landgericht zugeassen war und die Zuassung zu einem weiteren Landgericht an seinem Wohnsitz begehrte. Reevant wurde diese Norm nach Inkrafttreten des Gesetzes in Berin und München, wo mehrere Landgerichte bestanden 6. Des weiteren erfaßte die Regeung an einem Landgericht zugeassene Anwäte, die zusätzich ihre Zuassung zum Oberandesgericht beantragten. Neben der Voraussetzung, daß nur sochen Anwäten die Zuassung erteit werden durfte, die bei einem Landgericht zugeassen waren, das am Ort des Oberandesgericht seinen Sitz hatte, 7 und der wenigstens teiweise für erforderich gehatenen Einhoung eines Gutachtens der Anwatskammer, 8 hing die Zuassung von der Entscheidung des Oberandesgerichts darüber ab, ob es die Zuassung as für das Interesse Rechtspfege förderich hiet. Kam das Oberandesgericht in einer Penarentscheidung zu diesem Befund, wurde die Zuassung erteit. 9 Die Vorschrift normierte aso nach heutiger Terminoogie eine gebundene Entscheidung mit einem unbestimmten Rechtsbegriff im Tatbestand. In der Foge wurde 10 Abs. 1 RAO von den verschiedenen Oberandesgerichten unterschiedich interpretiert. So wurde eine Zuassung teiweise nur dann as förderich angesehen, wenn sie zur ordnungsgemäßen Eredigung der Anwatsprozesse notwendig war, aso der Umfang der Prozesse eine Verstärkung der beim Oberandesgericht zugeassenen Anwatschaft erforderte. 10 Teiweise wurden umfassender ae Gesichtspunkte einbezogen, die mit dem Interesse der Rechtspfege in Zusammenhang standen. Dazu soten auch wirtschaftiche Probeme anwaticher Tätigkeit rechnen, so etwa fas eine ausschießiche anwatiche Tätigkeit am Oberandesgericht wegen der besonderen Verhätnisse ausgeschossen erschien. 11 Beispiee für das regiona unterschiediche Verständnis von 10 Abs. 1 RAO sind Penarbeschüsse des KG Berin 12 einerseits und des OLG München 13 andererseits. Das KG Berin erachtete durch Penarbeschuß vom 22. Februar 1919 in Abkehr von seiner früheren Praxis die geichzeitige Zuassung von Anwäten an aen Beriner Landgerichten für förderich, änderte aber nichts an der Praxis, keine Simutanzuassung am Kammergericht zu gewähren. 14 Das OLG München befaßte sich zunächst ebenfas mit der Frage der Zuassung von Anwäten an aen Landgerichten in München und hiet insofern eine agemeine, zahenmäßig unbeschränkte Simutanzuassung für mögich. Geichzeitig gewährte das OLG München aber auch aen an den Münchener Landgerichten bereits zugeassenen oder künftig zuzuassenden Anwäten die Zuassung zum Oberandesgericht. 15 Für die Bewertung der historischen Entwickung ist die Begründung insoweit interessant, as das OLG München darauf abstete, daß sich in den keineren bayerischen Oberandesgerichtsbezirken im Gegensatz zu den größeren und bevökerungsreicheren preußischen Bezirken keine eigene Anwatschaft für das Oberandesgericht habe biden können. 16 Aus dem geichen Grund hatte Bayern schon beim In- 1 NJW 1994, BGB. I, RGB., Vg. 18 ff. BRAO 5 RT-Drs. 1878, Nr. 5, S. 32 f. 6 Friedänder, Kommentar zur Rechtsanwatsordnung vom 1. Jui 1878, 3. Aufage, München/Berin/Leipzig 1930, 10 RAO, Rn Vg. 18 RAO. 8 Friedänder, Kommentar zur Rechtsanwatsordnung vom 1. Jui 1878, 3. Aufage, München/Berin/Leipzig 1930, 10 RAO, Rn Friedänder, Kommentar zur Rechtsanwatsordnung vom 1. Jui 1878, 3. Aufage, München/Berin/Leipzig 1930, 10 RAO, Rn Vg. Friedänder, Kommentar zur Rechtsanwatsordnung vom 1. Jui 1878, 3. Aufage, München/Berin/Leipzig 1930, 10 RAO, Rn Friedänder, Kommentar zur Rechtsanwatsordnung vom 1. Jui 1878, 3. Aufage, München/Berin/Leipzig 1930, 10 RAO, Rn Vg. Heinitz, JZ 1919, S. 495 (495). 13 Penarbeschuß OLG München, JW 1919, S. 690 ff. 14 Heinitz, JZ 1919, S. 495 (495). 15 Vg. Heinitz, JZ 1919, S. 495 (495). 16 Penarbeschuß OLG München, JW 1919, S. 690 ff. (692).

23 242 krafttreten der RAO aufgrund der entsprechenden Übergangsvorschrift des 107 Abs. 4 S. 1 RAO die damas existenten Simutanzuassungen bestehen assen. 17 Zwar waren im Jahre 1911 vom OLG München wegen der steigenden Zah der auch dort zugeassenen Anwäte Beschränkungen der Simutanzuassungen erassen, aber durch den Beschuß von 1919 wieder aufgehoben worden. 18 Hier tauchte auch schon das Argument auf, das 1972 wieder eine Roe spieen sote, daß nämich nach 1911 jüngeren Anwäten ausnahmsos die Zuassung am Oberandesgericht verwehrt worden sei, während vorher simutan zugeassene Anwäte noch auf sehr ange Zeit davon hätten profitieren können. 19 Der Beschuß des OLG München wurde überwiegend kritisch beurteit. So wurde das Eigeneben des Kammergerichts as gefährdet angesehen, wenn nicht mehr eine nicht übergroße Zah äterer, meist sehr angesehener Anwäte, die sich die Tätigkeit nur für die Berufungsinstanz zur Lebensaufgabe gesetzt haben verbeibe, sondern die ungeheure Schar der LGAnwäte sich den Zutritt zum Kammergericht erzwingen ; eine Vertretung durch einen eigenen Berufungsanwat sei der Sache förderich und eine Beschneidung der wirtschaftichen Grundage der Anwäte des Kammergerichts zugunsten der bereits viebeschäftigten LG-Anwäte nicht gerechtfertigt. 20 Oder in anderer Diktion: Freie Bahn dem Tüchtigen dürfe nicht dazu führen, daß jeder, der sich für tüchtig hät, an jeder Stee seine Tätigkeit entwicken darf, die auszufüen er sich berufen füht, sondern unter dem Tüchtigen ist ein erfahrener und erprobter Mann zu verstehen, der sich in seinem Fach as tüchtig erwiesen hat 21. Zuvor hatte sich 1913 der XXI. Deutsche Anwatstag u. a. mit der Frage der Simutanzuassung befaßt. 22 Der Berichterstatter Friedänder stete zwar durchweg die Vorzüge der Simutanzuassung heraus, die er durch eigene Erfahrung am OLG München bestätigt sah: Soweit das Oberandesgericht as zweite Tatsacheninstanz fungiere, erweise es sich as vorteihaft, wenn jener Anwat die Partei dort vertrete, die bereits in erster Instanz mit der Interessenwahrnehmung betraut war. Gefordert wurde von dem mit den Fragen mögicher Änderungen der Vorschriften der RAO befaßten Ausschuß aber nur, daß die Simutanzuassung an Oberandes- und Landgericht fakutativ zuässig sein sote und erfogen müßte, wenn der Vorstand der Anwatskammer dieses dem Interesse der Rechtspfege für förderich hiet. Insofern wurden nur verfahrensmäßige Modifikationen der gesetzichen Regeung vorgeschagen. Zusammenfassend äßt sich festhaten, daß der Normtext von 10 Abs. 1 RAO nicht bereits existierende regionae Besonderheiten anerkennt, sondern durch die Unbestimmtheit seines Tatbestandes die Voraussetzung dafür bidete, daß sich an den verschiedenen Oberandesgerichten eine unterschiediche Praxis entwicken konnte. Bei der Feststeung der Förderichkeit knüpfte man aber auch an gewohnte Zustände und die frühere Rechtsage an. 23 Im Jahr 1913 wurden für Hamburg durchweg Simutanzuassungen konstatiert, während für Darmstadt, Braunschweig, Odenburg und Rostock bestimmte Fäe simutaner Zuassung bekannt waren. 24 Eine strenge Trennung zwischen andgerichticher und oberandesgerichticher Zuassung gab es hingegen in Preußen, Sachsen, Württemberg und Esaß-Lothringen. 25 Rückbickend wird für die Zeit der Getung der RAO festgestet, Simutanzuassungen habe es an den Oberandesgerichten in Bamberg, Braunschweig, Hamburg, München, Nürnberg, Odenburg, Stuttgart und Zweibrücken in jeweis unterschiedichem Maße gegeben. 26 III. Reichsrechtsanwatsordnung von 1936 Die Reichsrechtsanwatsordnung von 1936 (RRAO) 27 bestätigte den Grundsatz der Lokaisierung in 15 Abs. 1 RRAO und normierte Ausnahmen nunmehr in 18 RRAO. 18 Abs. 3 RRAO brachte insofern eine Vereinfachung, as eine Simutanzuassung auch dann mögich war, wenn sich das Landgericht, an dem der Anwat zugeassen war, und das Oberandesgericht, zu dem er die Zuassung begehrte, nicht am seben Ort agen. Zudem war nun mehr nicht nur wie nach 10 Abs. 1 RAO Voraussetzung, daß die Zuassung dem Interesse der Rechtspfege förderich war, sondern sie mußte einer geordneten Rechtspfege dienich sein. Damit sote woh die Berücksichtigung der Interessen der Anwatschaft ausgeschossen und ausschießich auf den Geschäftsbetrieb des Oberandesgerichts abgestet werden. Praktisch wirkte sich die Vorschrift nicht aus, da angesichts der bereits zugeassenen Zah von Anwäten das Bedürfnis as befriedigt angesehen wurde. 28 IV. Bundesrechtsanwatsordnung von 1959 und ihre Reformen bis Voräufer und Regierungsentwurf AnwB 5/98 Aufsätze Nach dem Untergang des Dritten Reiches konnte die RRAO von 1936 wegen ihrer nationasoziaistischen Prägung nicht in Kraft beiben, so daß in den deutschen Ländern bereits in den ersten Jahren nach Kriegsende neue und unterschiediche Regeungen geschaffen wurden, die sich jedoch an die RAO von 1878 anehnten. 29 Die Rechtsanwatsordnung für die Britische Zone beispiesweise knüpfte in 14 Abs. 2 hinsichtich der Simutanzuassungen an die historische Entwickung an, indem die Simutanzuassung nur dort zugeassen wurde, wo dieses nach der bisherigen Entwickung übich war. 30 Grundsätzich auf dieser Linie ag auch der Regierungsentwurf zur BRAO. Zwar schrieb 37 des Entwurfs ausdrückich fest, daß die Zuassung zu einem Oberandesgericht eine ausschießiche sei. Der Versuch, es bei dieser einheitichen und grundsätzichen Vorschrift zu beassen, war jedoch bereits bei früheren Entwürfen am Einspruch einzener Rechtsanwatskammern gescheitert. 31 Ausnahmen wurden daher in den Abschnitt Schußvorschriften in 237 ff. des Entwurfs aufgenommen. Die Begründung 17 Penarbeschuß OLG München, JW 1919, S. 690 ff. (692). 18 Penarbeschuß OLG München, JW 1919, S. 690 ff. (693 f.). 19 Penarbeschuß OLG München, JW 1919, S. 690 ff. (694). 20 Ring (Senatspräsident), JW 1919, S. 690 (690), Fußnoten zu 9., a), ähnich die Geheimen Justizräte Heiberg, Fußnoten zu 9., b) und Heiiger, Fußnoten zu 9., d). 21 JW 1919, S. 692 ff. (693 f.). 22 Beiage zur JW 1913, S. 14 ff. (16). 23 Zu den Regeungen vor Inkrafttreten der RAO vg. RT-Drs. 1878, Nr. 5, S. 110 ff. 24 Beiage zur JW 1913, S. 14 ff. (18). 25 Beiage zur JW 1913, S. 14 ff. (18). 26 BT-Drs. 3/120, S. 67; Büow, Bundesrechtsanwatsordnung, Frankfurt a. M. 1959, 25 BRAO, Anm. 1; Isee. Bundesrechtsanwatsordnung, Essen 1976, 226 BRAO, Anm. III, 2., RGB. I, Noack, Kommentar zur Reichsrechtsanwatsordnung, 2. Aufage, Leipzig 1937, 18, Anm Vg. die Nachweise in BT-Drs. 3/120, S. 44 f.; zur SBZ vg. Lorenz, NJ 1991, S. 523 ff. (523 ff.). 30 Vg. Isee, Bundesrechtsanwatsordnung, Essen 1976, 25 BRAO, Anm. II, C. 31 Isee, Bundesrechtsanwatsordnung, Essen 1976, 25 BRAO, Anm. II, D.

24 AnwB 5/ Aufsätze betonte, daß die tatsächiche Praxis auf der Grundage von 10 RAO zu einem bestimmten historischen Zustand geführt habe, der einerseits die Normierung des Grundsatzes ermögiche, andererseits Ausnahmen gebiete. 32 Hinsichtich der zuässigen Ausnahmen war er großzügiger und differenzierter as die Gesetz gewordene Fassung. 240 Abs. 1 und 6 des Entwurfs regeten zunächst Bestandsschutz für die bei den LG Augsburg, Bamberg, Frankentha, Hamburg, Kaisersautern, München I, Nürnberg, Odenburg, Zweibrücken sowie für die bei Beriner und saarändischen Landgerichten und den übergeordneten Oberandesgerichten bzw. dem Kammergericht simutan zugeassenen Anwäte. Für Bremen und Hamburg wurde auch für die Zukunft eine Simutanzuassung in 240 Abs. 2 des Entwurfs festgeegt, für Berin und das Saarand soten nach Abs. 6 bis auf weiteres ebenfas Simutanzuassungen gemäß dieser Vorschrift mögich sein. Für Bayern wurde nach 240 Abs. 3 des Entwurfs eine Simutanzuassung dann für die Zukunft vorgesehen, wenn der Sitz des Oberandesgerichts oder eines auswärtigen Senats und des Landgerichts, an dem der Anwat zugeassen war, sich am seben Ort befanden. 240 Abs. 4 des Entwurfs machte für das LG Frankentha die Simutanzuassung am übergeordneten Oberandesgericht von der Dienichkeit für eine geordnete Rechtspfege abhängig, während für Baden-Württemberg in Abs. 5 eine Ermächtigung zur Einführung der Simutanzuassung in Abweichung von der BRAO durch Rechtsverordnung normiert war die den besonderen Verhätnissen Rechnung tragen sote. Neue Simutanzuassungen waren entgegen der historischen Entwickungen für Braunschweig, Kaisersautern, Odenburg und Zweibrücken nicht vorgesehen, wei ein Bedürfnis nicht bestünde. 33 Für Hamburg und Bremen wurde die Simutanzuassung, wei seit jeher übich, beibehaten, ähnich wie in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen, die die Neuregeung aufnahm. 34 Die Regeung für Frankentha an der Weinstraße war durch die örtichen Verhätnisse bedingt, während die Vorschriften zu Baden-Württemberg zwar die in den Teiändern unterschiediche Tradition anerkannte, zugeich aber die durch den Zusammenschuß zum Land Baden-Württemberg geschaffene neue Situation berücksichtigte. 35 Für das Saarand und Berin wurde auf die besondere Lage hingewiesen, die sich dadurch auszeichnete, daß wie in Hamburg und Bremen der Bezirk des Oberandesgerichts auf den des Landgerichts beschränkt war Die ursprüngiche Fassung von 1959 Das Gesetz vom 1. August 1959 war mit den Ausnahmen von dem in 25 BRAO normierten Grundsatz der Singuarzuassung zum Oberandesgericht weitaus zurückhatender. Nach heftigen Auseinandersetzungen hatten sich im paramentarischen Verfahren jene durchgesetzt, die die Rechtsvereinheitichung vorantreiben woten und die grundsätzich die Singuarzuassung as für die Interessen der Rechtspfege vorteihaft erachteten Abs. 1 BRAO normierte einen Bestandsschutz für bereits simutan zugeassene Anwäte. 226 Abs. 2 BRAO brachte für Berin, Bremen und Saarbrücken die Mögichkeit der Simutanzuassung zum übergeordneten Oberandesgericht bzw. Kammergericht. Hinsichtich des Landes Berin, wo bisher ausschießich Singuarzuassungen praktiziert wurden, konnte aus naheiegenden poitischen und geographischen Gründen der frühere Rechtszustand nicht fortgeschrieben werden. Eine Übereinstimmung auch mit der historischen Entwickung ist hingegen für das Saarand und Bremen erkennbar. Für das Saarand konnte an die 1921 eingeführte Regeung angeknüpft werden, die eine Simutanzuassung unter vereinfachten Voraussetzungen mögich machte, 38 für Bremen hatte schon 11 RAO eine Simutanzuassung zum OLG Hamburg vorgesehen. 226 Abs. 3 BRAO regete unter der Berücksichtigung der besonderen Verhätnisse in Bayern 39 einen im Vergeich zu 226 Abs. 1 BRAO erweiterten Bestandsschutz für bestimmte Anwäte, die zwar noch nicht simutan, bei Inkrafttreten der BRAO aber bereits zu einem Landgericht zugeassen waren. Davon abgesehen brachte die BRAO die Abkehr von der traditioneen Simutanzuassung in Bayern. Hier wie auch bei der Getung des Grundsatzes der Singuarzuassung gem. 25 BRAO in Baden-Württemberg und Hamburg zeigte sich der Wunsch des Gesetzgebers, zu einer einheitichen Regeung für den weit überwiegenden Tei des Getungsbereichs des Gesetzes zu kommen. 3. Die Noveierungen von 1969 und 1972 Die einschägigen Vorschriften wurden bis zur deutschen Einheit durch zwei Gesetze modifiziert wurde Hamburg in den Ausnahmetatbestand des 226 Abs. 2 BRAO aufgenommen 40, dies geschah auf Empfehung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, nachdem der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der BRAO und der Patentanwatsordnung 41 diesbezügich noch keine Änderungen vorgesehen hatte. 42 Eine weiterreichende Änderung brachte wenig später das Gesetz zur Änderung der BRAO, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwäte und anderer Vorschriften von Die Änderung ermögichte Simutanzuassungen zusätzich in Baden-Württemberg und in Bayern für jene Anwäte, die erst nach Inkrafttreten der BRAO bei einem dortigen Landgericht zugeassen worden waren. Damit konnte auch 226 Abs. 3 BRAO entfaen. In der Gesetzesbegründung wurde auf die Verwerfungen verwiesen, die dadurch begründet waren, daß in Bayern und Baden-Württemberg auf ange Zeit früher simutan zugeassene Anwäte mit jüngeren Koegen konkurrierten, denen wegen der neueren Rechtsage die Simutanzuassung verwehrt war. Zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen wäre eine Geichbehandung in diesen Ländern erforderich. 44 Der Rechtsausschuß des Bundestages nahm das Argument der Geichbehandung aer Anwäte in den betreffenden Ländern auf und meinte, daß die Erweiterung der Simutanzuassung einer Befristung der vor Getung der BRAO von 1959 erworbenen Simutanzuassungen systematisch vorzuziehen wäre BT-Drs. 3/120, S BT-Drs. 3/120, S BT-Drs. 3/120, S BT-Drs. 3/120, S BT-Drs. 3/120, S Vg. BT-Drs. 3/778, S. 4 und 12, 3/1013, 3/ Zu den 1928 eingeführten und zweifehaften Änderungen vg. Friedänder, Kommentar zur Rechtsanwatsordnung vom 1. Jui 1878, 3. Aufage, München/Berin/Leipzig 1930, 9 RAO, Rn Ausgeagerte Senate des OLG München in Nürnberg und Bamberg. 40 BGB. I, 25; vg. auch BT-Drs. 5/3441, S BT-Drs. 5/3441, S BGB. I, 25; vg. auch BT-Drs. 5/3441, S BGB. I, BT-Drs. 6/3282, S BT-Drs. 6/3538, S. 2.

25 244 V. Reform des anwatichen Zuassungsrechts nach der Vereinigung Nach Anage II Kapite III Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepubik Deutschand und der Deutschen Demokratischen Repubik über die Hersteung der Einheit Deutschands Einigungsvertrag 46 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September trat mit der Vereinigung am 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der DDR 48 nicht die BRAO in Kraft, sondern es gat mit bestimmten Änderungen das von der Vokskammer am 13. September 1990 beschossene Rechtsanwatsgesetz (RAG) 49 fort. 50 Mit diesem Gesetz hatte sich die Abkehr von dem spezifisch soziaistischen Anwatsrecht in der DDR vozogen und die unterschiediche Entwickung in beiden Teien Deutschands war zu einem guten Tei aufgehoben. Die frühere Rechtsage wurde aerdings hinsichtich der Zuassung der Rechtsanwäte beibehaten. Eine Zuassung erfogte nach 6 ff. RAG weiterhin nur zur Rechtsanwatschaft; eine Zuassung zu einem bestimmten Gericht war nicht erforderich, es mußte nach 21 Abs. 1 RAG grundsätzich nur eine Registrierung bei dem Bezirksgericht erfogen, in dessen Bezirk sich die Kanzei befand. Die jüngste Abänderung der Vorschriften der BRAO erfogte durch Gesetz aus dem Jahre im Zusammenhang mit der Regeung des Anwatsrechts in den neuen Bundesändern und führte zur Aufnahme der Länder Sachsen, Sachsen-Anhat und Thüringen in die Liste jener Länder in 226 Abs. 2 BRAO, in denen eine Simutanzuassung zuässig ist. Vorausgegangen waren gesetziche Festegungen in den einzenen neuen Bundesändern, zu denen der Bundesgesetzgeber diese durch das Gesetz zur Anpassung der Rechtspfege im Beitrittsgebiet (Rechtspfege-Anpassungsgesetz RpfAnpG) 52 ermächtigt hatte. Nach 26 dieses Gesetzes hatten die neuen Länder zu entscheiden, ob der bei einem Oberandesgericht zugeassene Anwat zugeich bei einem Landgericht zugeassen sein durfte. In ihrer Begründung betonte die Bundesregierung, daß durch die Regeung den Ländern die Mögichkeit gegeben werden sote, eine regionae und unterschiediche historische Entwickungen berücksichtigende Regeung für ihren Bereich zu schaffen. 53 Dies sei auch bei Einführung der BRAO bedacht worden; außerdem würde durch den Verzicht auf eine abschießende bundesrechtiche Lösung eine Präjudizierung der anstehenden Berufsrechtsreform vermieden. 54 In der Foge haben sich Sachsen, Sachsen-Anhat und Thüringen auf die Zuässigkeit der Simutanzuassung festgeegt, während Brandenburg und Meckenburg-Vorpommern die Singuarzuassung normierten. 55 Offensichtich schossen sich die neuen Bundesänder weitgehend den in ihren jeweiigen Partnerändern getenden Regeungen an. Anders as der Gesetzesbeschuß aus dem Jahre 1994, der zur Ergänzung der Länder in 226 Abs. 2 BRAO führte, die simutan zuassen, hatte der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine umfassendere Neuregeung der Frage der Simutanzuassung vorgesehen. 56 So sote 25 nach seiner Neufassung in Abs. 1 die Länder mit Simutanzuassung aufführen, Abs. 2 den Ausschuß der Simutanzuassung im übrigen normieren; Abs. 3 hätte den Ländern bis zum 31. Dezember 1999 das Recht eingeräumt, über die Frage durch Landesgesetz neu zu entscheiden; 226 BRAO sote entfaen. Dadurch sote kargestet werden, daß das Bundesrecht weder der Simutan- noch der Singuarzuassung bei dem Oberandesgericht Vorrang einräumt. 57 Geichzeitig verwies die Bundesregierung auf die Notwendigkeit von Übergangsregeungen bei Änderung der Rechtsage durch AnwB 5/98 Aufsätze änderrechtiche Bestimmung. 58 Bundesrat und Rechtsausschuß des Bundestages sprachen sich gegen den weitreichenden Vorschag der Bundesregierung aus, ießen 25 BRAO unangetastet und beschränkten sich auf die Aufnahme der neuen Bundesänder, die sich für die Simutanzuassung entschieden hatten, in die Liste von 226 Abs. 2 BRAO. Begründet wurde dies vom Rechtsausschuß mit der Unmögichkeit, aktue eine in sich stimmige Lösung der Probematik der Zuassung beim Oberandesgericht insgesamt zu finden, weshab vorzugswürdig sei, es beim bisherigen Rechtszustand zu beassen. 59 Offensichtich nahm auch der Bundesrat nicht die Geegenheit wahr, diese Frage in die Entscheidungshoheit der Landesparamente zu hoen. Auch der Vermittungsausschuß ehnte eine Neuregeung ab und schug die Gesetz gewordene Fassung vor. 60 VI. Zusammenfassung Die RAO von 1878 ieß nach dem Maßstab der Förderichkeit für das Interesse der Rechtspfege Raum sowoh für die Simutanzuassung as auch für die Singuarzuassung. Durch Penarbeschüsse entschieden sich die Oberandesgerichte aus verschiedenen Gründen für das eine oder andere Mode. Der Regierungsentwurf zur BRAO von 1959 wote die gewachsenen Traditionen mögichst authentisch erhaten; im Gesetzgebungsverfahren behiet aber eine Tendenz zu weitgehender bundeseinheiticher Durchsetzung der Singuarzuassung (mit Ausnahmen nur für Berin, Bremen, Saarand und Bayern) die Oberhand. Die Jahre 1969 und 1972 brachten gesetziche Erweiterungen des Ausnahmetatbestandes zugunsten von Hamburg und Baden-Württemberg, wobei festzuhaten ist, daß diese Ausnahmen im Kern in dem Regierungsentwurf zur BRAO von 1959 schon berücksichtigt waren; der mit der Gesetzesfassung der BRAO von 1959 gemachte Versuch weitergehender Bundesrechtsvereinheitichung hat sich damit nicht dauerhaft behaupten können. Die Ausnahmefäe des getenden Rechts im aten Bundesgebiet können aso as historisch gewachsen angesehen werden. Die neuen Bundesänder haben manges eigener Tradition überwiegend das Mode ihrer Partneränder übernommen. 46 Vom 31. August 1990, BGB. II, BGB. 1990, 885, Zu Berin vg. Koch, AnwB 1990, S. 577 ff. (587). 49 GB. DDR I, Zu den Motiven für die Neuregeung vg. Treffkorn, DtZ 1990, S. 308 ff. (309); Koch, AnwB 1990, S. 577 ff. (586); zu den reevanten Vorschriften des Einigungsvertrages vg. auch Rieß, AnwB 1992, S. 151 ff. (151 ff.). 51 BGB. I, Gesetz vom 26. Juni 1992, BGB. I, BT-Drs. 12/2168, S BT-Drs. 12/2168, S Vg. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen vom 30. Juni 1992, SächsGVB. 287; 15 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhat zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. August 1992, GVB. SA, 648; 14 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes i. d. F. des Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Übereitung der ordentichen Gerichtsbarkeit, zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes, zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Änderung des Untersuchungsausschußgesetzes vom 16. August 1993, GVB. Thür, 554; 11 S. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Lande Brandenburg vom 14. Juni 1993, GVB. Bbg, 198; 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 2. Juni 1992, GVB. MV, BT-Drs. 12/4993, S. 4 f., BT-Drs. 12/4993, S BT-Drs. 12/4993, S BT-Drs. 12/7656, S. 48; vg. auch BT-Drs. 12/7868, S BT-Drs. 12/7835, S. 1.

26 AnwB 5/ Aufsätze Uneraubte Rechtsbesorgung durch Steuerberater und Steuerbevomächtigte und ihre Fogen Rechtsanwäte Dr. Rof Schwedhem und Dr. Heinz-Wii Kamps, Kön I. Einführung Durch eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung aus dem Jahre , die u. a. eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung Rechtsberatungsgesetz vorsieht, ist erneut die Diskussion 2 um die Reichweite der Rechtsbesorgungsbefugnis 3 von Steuerberatern und Steuerbevomächtigten 4 entfammt. Vor diesem Hintergrund berichten wir über den derzeitigen Istzustand und die Reformbemühungen, ohne Aussage darüber, wie es richtigerweise sein sote. II. Rechtsbesorgung durch Steuerberater 1. Getendes Regeungssystem Die Berufstätigkeit des Steuerberaters ist in 33 StBerG as Hifeeistung in Steuersachen umschrieben. Zu ihr gehören gemäß 33 StBerG die Beratung und Vertretung in Steuersachen. Dieses Tätigkeit wird durch das in 2 Satz 1 StBerG instaierte sog. Steuerberatungsprivieg geschützt: Die Hifeeistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies wird nochmas in negativer Form in 5 Abs. 1 StBerG wiederhot. Wer diese Befugnis besitzt, regen vorbehatich der Übergangsvorschriften der 11 und 12 StBerG abschießend die 3 und 4 StBerG. Das Steuerberatungsprivieg steht im Ergänzungsverhätnis zum Rechtsberatungsgesetz. Zum einen ordnet Art. 1 4 Abs. 2 RBerG die Maßgebichkeit des Steuerberatungsgesetzes für die in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Angeegenheiten an. Jene decken sich mit den in 1 Abs. 1 StBerG aufgeführten, so daß die Hifeeistung in Steuersachen bzw. die Steuerberatung einen Tei, einen Unterfa der agemeinen Rechtsberatung darstet 5. Zudem bestimmt Art. 1 4 Abs. 1 RBerG, daß die Eraubnis nach Art. 1 1 RBerG zur Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hifeeistung in den dort aufgeführten Angeegenheiten gewährt. Dadurch wird die Exkusivität des Steuerberatungspriviegs gewähreistet. Andererseits berechtigt gemäß Art. 1 4 Abs. 3 RBerG die Befugnis zur Hifeeistung in Steuersachen nicht zur darüber hinausgehenden agemeinen Rechtsberatung. Da bisher weder Steuerberater noch Steuerbevomächtigte in Art. 1 3 und 5 RBerG, die einzene Berufe bzw. Tätigkeiten vom Eraubniszwang ausnehmen, erwähnt sind, ist das Gebiet ihrer zuässigen Betätigung innerhab der Rechtsberatung auf die Hifeeistung in Steuersachen begrenzt 6. Dies git nicht, wenn sie neben dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevomächtigten die Doppequaifikation as Rechtsanwat oder Rechtsbeistand aufweisen. Steuerberater können das Verbot des Art. 1 4 Abs. 3 RBerG nicht dadurch umgehen, daß sie sich bei der Rechtsberatung ihrer Auftraggeber im Innenverhätnis sebst von einem Rechtsanwat beraten assen 7. Auch der Weg über eine Zuassung as Rechtsbeistand nicht Rechtsanwat nach ausändischem (EU-)Recht bringt dem Steuerberater keine Ereichterung. Nach vozugswürdiger Ansicht unterfät der ausändische Rechtsbeistand der Eraubnispficht des Art. 1 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBerG 8. Hier ist u. E. eine Paraee zu den in jüngster Zeit wiederhot bekannt gewordenen Fäen zu ziehen, in denen deutsche Staatsangehörige in anderen EU-Staaten die Zuassung as Steuerberater nach dem dortigen Recht erwirken und im Inand steuerberatend tätig werden. Ohne eine Zuassung nach deutschem Recht iegt darin ein Verstoß gegen 5 StBerG 9. Diese gesetzessystematisch kare Abgrenzung bereitet in der Praxis dort erhebiche Schwierigkeiten, wo Fragen der agemeinen Rechtsberatung, insbesondere zivirechticher Gestat, in Abhängigkeit von steuerichen Bewertungen stehen und die Steuerberatung mit einer darüber hinausgehenden Rechtsbesorgung verbunden ist. Hinzu tritt, daß Art. 1 4 Abs. 3 RBerG im Gegensatz zur nicht die Steuerberatung betreffenden Rechtsbesorgung keine Geschäftsmäßigkeit fordert. Es genügt zur Veretzung des Art. 1 1 Abs. 1 RBerG, wenn der Steuerberater oder Steuerbevomächtigte in nur einem konkreten Einzefa den Tatbestand der Bearbeitung agemeinrechticher Angeegenheiten erfüt Abgrenzung in Rechtsprechung und Literatur Wo die Grenze zwischen eraubter Steuerberatung und uneraubter Rechtsberatung iegt, ist umstritten 11. In der Praxis ist es dem Steuerberater kaum mögich, sich der Beantwortung agemeiner Rechtsfragen des Mandanten zu entziehen. Die Rechtsprechung erkennt dies, egt der Steuerberatung aber dennoch enge Schranken auf: Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist das Dauermandat charakteristisch. Zwischen ihnen und ihren Mandanten entwicket sich häufig ein sehr enges Vertrauensverhätnis. Dies kann dazu führen, daß an sie auch soche Angeegenheiten herangetragen werden, die nicht zu ihrem Wirkungskreis gehören, wie z. B. die Abfassung von Darehensund Geseschaftsverträgen. Der steueriche Berater gefährdet die Interessen seines Mandanten, wenn er einem sochen Ansinnen nachgibt oder sich sogar sebst um die Übertragung socher Angeegenheiten bemüht und damit eine Aufgabe übernimmt, die er im agemeinen manges fachicher Quaifikation nicht sachgerecht eredigen kann 12. Die Mitbesorgung anderer Rechtsangeegenheiten durch den Steuerberater ist zwar auch nach der Rechtsprechung nicht vöig ausgeschossen. Mitbesorgt werden darf jedoch nur das, was zur Erfüung des zuässig übernommenen Steuerberatungsauftrags zwingend gehört, wo aso Steuerberatung ohne sonstige Rechtsbe- 1 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom , BT-Drucks. 13/ Vg. Neerich, AnwB 1996, 365 ff.; Steungnahme des Ausschusses Anwatsnotariat des Deutschen Anwatvereins, AnwB 1997, 393 ff.; Steungnahme des Bundesverbandes der Steuerberater, StB 1997, 319 f.; Chemnitz, AnwB 1997, 423 ff. 3 Rechtsbesorgung umfaßt as Oberbegriff die Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Wir verwenden in diesem Beitrag die Begriffe der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung synonym. 4 Da für den Steuerberater und den Steuerbevomächtigten dieseben Beschränkungen hinsichtich der Rechtsbesorgung bestehen, wird im fogenden aus Vereinfachungsgründen i. d. R. der Steuerberater genannt werden. 5 BVerfG 1 BvR 697/77 vom , BVerfGE 54, 301, 315; BVerfG 1 BvR 807/80 vom , BGH AnwZ (B) 9/75 vom , NJW 1976, 425, 426; BFH VII R 107/93 vom , DStR 1994, 1590; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Rz. B 35.1 (Feb. 1993); Burhoff in Peter/ Charier, StBerG, 33 Anm. 28 (1986). 6 So ausdrückich hervorgehoben von BGH IVa ZR 55/83 vom , NJW 1986, 1050, BGH V ZB 9/92 vom , AnwB 1994, 254, 255; LG Berin 27 O 608/ 94 vom , nrkr., DStR 1995, 272; OLG Hamm 25 U 273/84 vom , DB 1986, 32; OLG Hamm 25 U 59/88 vom , rkr., StB 1989, 48 f. 8 Vg. dazu Prütting in Hensser/Prütting, BRAO, 1997, Ein. RBerG Rz. 51 ff. 9 OLG Hamm 4 U 12/96 vom , nrkr., DStR 1996, 1831 f.; OFD Frankfurt S 0821 A 7 St II 41 vom , Stbg. 1997, 264. Vg. zur Zurückweisung einer nicht anerkannten ausändischen (uxemburgischen) Steuerberatungsgeseschaft BFH VII R 107/93 vom , DStR 1994, 1590 f.; OFD Düssedorf S 0821 A vom , DB 1994, 2215; Thümme, WiB 1995, 211 f. 10 BGH IVa ZR 55/83, aao (Fn. 6); VGH Baden-Württemberg 9 S 2152/96 vom , DVB. 1997, 660; LG Itzehohe 6 O 7/95 vom , AnwB 1997, 507; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Rainer, Steuerberaterhaftung, 2. Auf., 1988, Rz Vg. die Meinungsübersicht bei Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Rz. B 35 ff. (Dez. 1996). 12 BGH IVa ZR 55/83, aao (Fn. 6).

27 246 ratung schechthin unmögich ist 13. Nicht as Aufweichung dieser restriktiven Rechtsprechung können die Ausführungen des BGH aus dem Jahre gewertet werden, wonach Rechtsberatung durch einen Steuerberater zuässig sein so, soweit sie erforderich ist, um ihn in den Stand zu versetzen, seinen Beruf sachgemäß auszuüben. Bei dieser Formuierung handet es sich edigich um ein obiter dictum, auf dessen Entscheidung es nicht ankam 15. Eine dogmatische Auseinandersetzung mit dem Probem erfogte jedenfas nicht 16. Demnach darf der Steuerberater zwar die steuerichen Fogen einer zivirechtichen Gestatung daregen, nicht aber die zivirechtiche Gestatung sebst vornehmen. Er darf zu Fragen und Sachverhaten beraten und Hifesteung eisten, die auch zum Gegenstand eines Streitverfahrens vor den Finanzbehörden und den Finanzgerichten gemacht werden können. Die Kärung von Rechtsfragen, deren Beurteiung einer anderen Gerichtsbarkeit, einem fremden Rechtsgebiet, einer fremden Verfahrensordnung 17 unteriegt, ist den rechtsberatenden Berufen vorbehaten 18. In der Literatur wird versucht, diese Grundsätze auszudehnen. Danach so der Steuerberater in Anehnung an Art. 1 5 Nr. 2 RBerG über ae zivi-, arbeits-, sozia- und verfassungsrechtichen Fragen beraten dürfen, sofern diese in unmittebarem Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen 19. Vorstehende Ansicht ist weder durch die Gesetzessystematik, noch durch eine dahingehende einheitiche Rechtsprechung gedeckt 20. Nur für den Wirtschaftsprüfer und den vereidigten Buchprüfer ist aufgrund von Art. 1 5 Nr. 2 RBerG anerkannt, daß er eine rechtsberatende Tätigkeit ausüben darf, wenn sie in unmittebarem Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden wirtschaftsberatenden oder -besorgenden Tätigkeit erfogt. Dazu ist nicht erforderich, daß diese Tätigkeit ohne Rechtsberatung schechthin unmögich ist. Ein unmittebarer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer ohne die rechtiche Bearbeitung seine eigentiche wirtschaftsberatende oder -besorgende Aufgabe nicht sachgemäß eredigen könnte 21. Ausdrückich erwähnt der BGH, daß Art. 1 5 Nr. 2 RBerG siehe den Wortaut unten eine eng auszuegende Ausnahmeregeung sei. Eine anaoge Anwendung auf Steuerberater ist ausgeschossen. 3. Gesetzesreform Der von der Bundesregierung vorgeegte Gesetzesentwurf sieht in Artike 5 22 die fogende von uns mit fetten Lettern hervorgehobene Erweiterung von Art. 1 5 Nr. 2 RBerG vor: Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen, daß öffentich bestete Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevomächtigte in Angeegenheiten, mit denen sie berufich befaßt sind, auch die rechtiche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters und Steuerbevomächtigten in unmittebarem Zusammenhang steht. In der Begründung 23 zu diesem Entwurf betont die Bundesregierung ausdrückich, diese Änderung diene nur der Karsteung der bisher getenden Rechtsage unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung. Auf eine Ausweitung oder Beschränkung der Befugnisse der Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zur agemeinen Rechtsberatung ziee der Vorschag nicht. Im Schrifttum 24 wird jedoch und dies wie oben gezeigt zu Recht darauf hingewiesen, der Vorschag könne sich nicht auf die bisherige Rechtsprechung stützen; eine Geichsteung mit der erweiterten Befugnis der Wirtschaftsprüfer zur Rechtsberatung habe bisher weder nach der Gesetzesage noch der Rechtsprechung bestanden. Zur Ergänzung des Entwurfs der Bundesregierung schägt der Bundesrat 25 im Anschuß an das Satzende des Art. 1 5 Nr. 2 RBerG den fogenden Zusatz vor:... Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß eredigt werden können. Diese Einschränkung, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat 26, stößt nicht nur bei den Interessenvertretern der Steuerberater und Steuerbevomächtigten auf Abehnung 27. Sie wird auch in der Anwatschaft as nicht geeignet gewertet, die erforderiche Rechtssicherheit zu schaffen 28. So müsse kargestet werden, ob das Wort sachgemäß im Sinne eines den Anwendungsbereich ausweitenden sachdienich oder konservierenden pfichtgemäß zu verstehen sei. Wird die in diesem Beitrag nicht diskutierte Ziesetzung der Bundesregierung ernstgenommen, für Steuerberater und Steuerbevomächtigte Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Rechtsberatungsgesetzes zu schaffen, ohne den bisherigen Befugnisumfang der Angehörigen rechtsberatender Berufe zur agemeinen Rechtsberatung zu berühren, bietet sich u. E. die auf Neerich 29 zurückgehende und dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages durch den Deutschen Anwatverein jüngst vorgetragene Änderung an. Sie sote durch eine Ergänzung in Art. 1 4 RBerG und damit gesetzestechnisch an der Stee erfogen, wo auch das Steuerberatungsprivieg der Steuerberater und Steuerbevomächtigten geschützt wird. Art. 1 4 Abs. 3 RBerG würde danach wie fogt auten: Die Befugnis zur Hifeeistung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angeegenheiten, insbesondere nicht zum Entwurf von Vertragsurkunden oder einzenen Vertragsbestandteien und nicht zur Teinahme an außergerichtichen Vergeichs- und Schiedsverhandungen, es sei denn, die Rechtsbesorgung erfogt in Ansehung pfichtgemäßer Aufgabenerfüung nach dem StBerG. 4. Beispiee nach getendem Recht Mit Bick auf den zuvor dargeegten Vorschag ist zu betonen: In den bisher von der Rechtsprechung zur uneraubten Rechtsbesorgung durch Steuerberater und Steuerbevomächtigte entschiedenen Sachverhaten wurde eine sachgemäße, im Sinne einer pfichtgemäßen, Aufgabenerfüung i. d. R. nicht tangiert. Viemehr geben die Entscheidungen zu erkennen, daß die Rechtsberatung bzw. -vertretung nach Ansicht der Richter eindeutig außerhab des Bereichs sachgemäßer Aufgabenerfüung geegen haben müssen 30. Insofern ist davon auszugehen, daß die vorgeschagene Gesetzesänderung eine abweichende Entscheidung der nachfogend aufgeführten Beispiee nur in Ausnahmefäen bewirken kann. a. Vertragsberatung AnwB 5/98 Aufsätze 13 BGH VII ZR 321/75 vom , BGHZ 70, 12, 15; OLG Hamm 25 U 2/ 95 vom , Stbg. 1996, 311, 312; OLG Hamburg 5 U 64/70 vom , AnwB 1971, 15; woh auch OLG Karsruhe 6 U 160/79 vom , StB 1981, 101 f.; BSG 10 RKg 8/95 vom , NJW-RR 1997, Weitergehend: BVerwG I B 83/67 vom , NJW 1968, 906, 908, und LG München 1 HKO 16275/93 vom , nrkr., DStR 1995, 702, 703, die in anaoger Anwendung von Art. 1 5 Nr. 2 RBerG einen unmittebaren Zusammenhang genügen assen. Gegen eine anaoge Anwendung jüngst OLG Düssedorf 13 U 233/95 vom , G 1997, 226, 227 f.; LG Itzehohe 6 O 7/95, aao (Fn. 10). 14 BGH II ZR 168/61 vom , NJW 1963, 2027 f. 15 Vg. Chemnitz, AnwB 1997, Vg. Neerich, AnwB 1996, BSG 10 RKg 8/95 vom , NJW-RR 1997, OLG Karsruhe 6 U 160/79, aao (Fn. 13); Gräfe in Gräfe/Lenzen/Rainer, aao (Fn. 10), Anm Vg. Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Auf., 1995, 33 Anm. 14; Kuhs in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/Goez, StBerG, 1995, 33 Rz. 54; Wi-Brinkmann in Steuerberater-Handbuch 1996/97, Rz. 17; Pauick, StB 1983, 109; Gigan, INF 1997, 725 f. 20 Ebenso Chemnitz, AnwB 1997, 482 ff.; Steungnahme des Ausschusses Anwatsnotariat des Deutschen Anwatvereins, AnwB 1997, 393 ff.; Werth in Hensser/Prütting, aao (Fn. 8), Art. 1 4 RBerG Rz. 13 ff.; Rennen/Caiebe, RBerG, 2. Auf., 1992, Art. 1 4 RBerG Anm. 24 f.; Atenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Auf., 1993, Rz. 491; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Anm. B 35.7 (Aug. 1996); Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaer, AO/ FGO, 80 AO Rz. 99 (Okt. 1990); Hensser, ZEV 1994, 265 f. 21 BGH IVa ZR 158/86 vom , NJW 1988, 561, BT-Drucks. 13/4184, S BT-Drucks. 13/4184, S Steungnahme des Ausschusses Anwatsnotariat das Deutschen Anwatvereins, AnwB 1997, 401; Chemnitz, AnwB 1997, 428 f.; woh auch Neerich, AnwB 1996, 365 ff. 25 BT-Drucks. 13/4184, S Steungnahme des Bundesverbandes der Steuerberater, StB 1997, Steungnahme des Ausschusses Anwatsnotariat des Deutschen Anwatvereins, AnwB 1997, 401; Neerich, AnwB 1996, 365 ff. 28 BT-Drucks 13/4184, S AnwB 1996, Darauf weist auch Neerich, AnwB 1997, 367, hin.

28 AnwB 5/ Aufsätze Der Steuerberater darf keinerei Verträge, geich wecher Art, für seinen Mandanten entwerfen. Dies git sebst dann, wenn der Vertrag ausschießich aus steuerichen Gründen abgeschossen wird. Vom Steuerberater dürfen nicht entworfen werden: 9 Geseschaftsverträge 31, 9 Darehensverträge 32, 9 Geschäftsführerverträge, 9 Pachtverträge 33, 9 Mietverträge 34, 9 Arbeitsverträge 35, 9 Abtretungserkärungen 36, 9 Verträge über die rechtiche und organisatorische Umgestatung eines Unternehmens 37, 9 Umwandungsverträge 38, 9 Sicherungsübereignungsverträge 39, 9 Kaufverträge über einen Gewerbebetrieb 40, 9 Agenturverträge 41, 9 Mitarbeiterbeteiigungsmodee 42. Umgekehrt ist der Steuerberater berechtigt und ggf. sogar verpfichtet, seinen Auftraggeber auf steuerrechtiche oder steueriche Bedenken gegen eine gepante zivirechtiche Regeung hinzuweisen und Aternativen aufzuzeigen 43. Die (evt. neue) Formuierung des Vertrags ist ihm jedoch untersagt. Nach dem OLG Karsruhe 44 ist er nicht einma berechtigt, auf eine bestimmte zivirechtiche oder geseschaftsrechtiche Gestatung beratend hinzuwirken. Dies git auch im Bereich des Famiien- und Erbrechts. Ausgenommen vom Eraubniszwang des Art. 1 1 RBerG ist die Erstattung wissenschaftich begründeter Gutachten (Art. 1 2 RBerG). Soche Gutachten können gem. 6 Nr. 1 StBerG grundsätzich aso auch von Steuerberatern erstet werden 45. Aerdings sind die Anforderungen der Rechtsprechung an ein Rechtsgutachten streng. Ein wissenschaftich begründetes Rechtsgutachten iegt nur vor, wenn es sich eingehend mit aen in Frage kommenden Aspekten der Rechtsage auseinandersetzt und unparteiisch erstet wird. Kommt es dem Auftraggeber hingegen nur auf das Ergebnis der rechtichen Untersuchung und nicht auf diese sebst an, iegt Rechtsberatung vor 46. Geiches git, wenn der Auftraggeber über seine Ansprüche unterrichtet wird, sebst wenn kein besonderer Rat erteit wird 47. So ist etwa auch ein Gutachten über die wirtschaftichen Fogen einer Ehescheidung Rechtsberatung 48. Die Erteiung von Rechtsgutachten ist in der Praxis ein ungeeignetes Mitte für den Steuerberater, Rechtsrat zu erteien. Die Rechtsprechung zeigt, daß im Zweife uneraubte Rechtsberatung angenommen wird. b. Vertretung gegenüber Dritten Führt der Steuerberater mit den Gäubigern seines Mandanten Gespräche mit dem Zie, einen außergerichtichen Vergeich herbeizuführen, so ist dies uneraubte Rechtsberatung 49. Die Tätigkeit ziet auf die Umgestatung rechticher Verhätnisse, nämich die Stundung und Herabsetzung von Forderungen 50. Probematisch ist bereits die Beratung in der Insovenz 51. Die Verhandungen eines Steuerberaters mit Gäubigern des Mandanten zum Zweck einer wirtschaftichen Sanierung verstoßen anders as bei einem Wirtschaftsprüfer 52 gegen das Rechtsberatungsgesetz 53. Zuässig ist es jedoch, wenn der Steuerberater nur die Abwickung und Überwachung der Zahungen im Rahmen einer Sanierung übernimmt 54 oder an Kreditgesprächen zwischen einem seiner Mandanten und einer Bank mitwirkt 55. Nicht nur dem Steuerberater, sondern auch einem Wirtschaftsprüfer ist es untersagt, im Auftrag seines Mandanten Vertragsverhandungen über den Verkauf von Geschäftsanteien zu führen 56. Ein Steuerberater verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn er für einen Mandanten die Reguierung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfa übernimmt 57. Auch der Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschuß im Rahmen der gerichtichen Forderungseinziehung beibt den Rechtsanwäten und Rechtsbeiständen vorbehaten 58. Häufig gibt der bisherige Steuerberater Unteragen nicht an den Mandanten bzw. dessen neuen Steuerberater heraus. Die Prüfung, Getendmachung und ggf. Durchsetzung eines sochen Herausgabeanspruchs durch den neuen Steuerberater ist eine unzuässige Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten 59. Ebenso dürfte es unzuässig sein, wenn der neue Steuerberater gegenüber dem bisherigen Berater für den Mandanten das Mandatsverhätnis kündigt. c. Vertretung bei Gerichten Einem Steuerberater ist es nicht eraubt, in einem Rechtsstreit eines Mandanten vor dem Amtsgericht in dessen Auftrag und Vomacht Schriftsätze an das Gericht zu richten 60. Im Getendmachen eines durch den Mandanten an den Steuerberater zu Einziehungszwecken abgetretenen Amtshaftungsanspruch iegt ein Verstoß des Steuerberaters gegen Art. 1 1 Abs. 1 RBerG 61. Diesen Gesichtspunkt hat das LG Berin in einem Urtei aus dem Jahre unberücksichtigt geassen. Auch dort wurden Schadensersatzansprüche mehrerer Mandaten zur Einziehung an eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgeseschaft abgetreten. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nicht befugt, as Prozeßbevomächtigte in einem Schiedsgerichtsverfahren tätig zu werden 63. Ein Steuerberater kann seinen Mandanten in einem Verwatungsverfahren nicht beraten und vertreten 64. Dies git auch dann, 31 OLG Düssedorf 13 U 233/95, aao (Fn. 13); BGH IX ZR 151/91 vom , Stbg. 1992, 441; BGH II ZR 168/61, aao (Fn. 14); OLG Hamburg 5 U 64/70 vom , AnwB 1971, 15 (Fn. 13); OLG Kobenz 1 U 1038/74 vom , AnwB 1976, 48 f. 32 BGH IVa ZR 55/83, aao (Fn. 6). 33 LG Düssedorf 11 S 73/63b vom , NJW 1963, 1500 f.; Atenhoff/ Busch/Chemnitz, aao (Fn. 20), Rz OLG Hamm 25 U 47/95 vom , G 1997, 175 ff. 35 AG Emshorn 5 C 555/69 vom , DStR 1970, Zuässig ist hingegen die Abgabe von Drittschudnererkärungen gem. 840 ZPO, LG München 1 HKO 16275/93 vom , nrkr., DStR 1995, 702, 703 (Fn. 13); Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Rz. B 36.6 (Mai 1997). 37 LG Tübingen 3 O 182/76 vom , MDR 1978, 668 f.; großzügiger für Wirtschaftsprüfer OLG Karsruhe 6 Z 51/88 vom , Stbg. 1990, 158 ff. 38 OLG Düssedorf 13 U 233/95, aao (Fn. 13), das dies woh großzügiger für Wirtschaftsprüfer beurteit. 39 BGH II ZR 168/61, aao (Fn. 14). 40 LG Braunschweig 6 S 140/61 vom , AnwB 1961, LG Fensburg 5 S 40/61 vom , AnwB 1962, 23 f. 42 OLG Hamm 25 U 2/95 vom , Stbg. 1996, 311, BSG 10 RKg 8/95, aao (Fn. 17), 1014; OLG Düssedorf U 152/93 vom , Stbg. 1997, 76, 77; OLG Hamburg 5 U 64/70, aao (Fn. 31). 44 OLG Karsruhe 6 U 160/79, aao (Fn. 18). 45 Vg. Muuss/Lorenzen, Stbg. 1989, Vg. AG Wiesbaden 93 C 1016/61 vom , AnwB 1962, 51 f.; Streck/Rainer/Mack/Schwedhem, Stbg. 1992, OLG Stuttgart 1 Ss 753/74 vom , AnwB 1975, LG Hamburg 15 O 925/77 vom , MDR 1979, Gehre, aao (Fn. 19), 33 Anm BGH VII ZR 212/60 vom , NJW 1962, Vg. Späth, Die zivirechtiche Haftung des Steuerberaters, 4. Auf., 1994, S. 269 f.; zum Konkursverwater Bange/Wessing, INF 1997, 373 ff. 52 Vg. BGH IVa 158/86, aao (Fn. 21). 53 OLG Hamm 25 U 59/88, aao (Fn. 7); OLG Karsruhe 8 U 121/64 vom , BB 1965, OLG Hamburg 9 U 87/84 vom , Stbg. 1987, 100 f., mit Anm. Späth. 55 LG Kobenz 12 S 333/92 vom , Stbg. 1994, OLG Kön 12 U 87/79 vom , StB 1981, 197, LG Kön 8 O 234/61 vom , AnwB 1963, 117 f. 58 Deckert, EWiR 1997, 453 f., mit Verweis auf EuGH Rs C-3/95 vom (LG Dortmund). 59 Bachmann, Stbg. 1986, OLG Karsruhe 6 U 1/79 vom , AnwB 1979, 487 f.; Weth in Hensser/Prütting, aao (Fn. 8), Art. 1 4 RBerG Rz OLG Nürnberg 4 U 3322/96 vom , Stbg. 1997, O 122/93 vom , Stbg. 1994, 206 f. 63 LG Itzehoe 3 Q 6/62 vom , NJW 1963, 210 ff.; Weth in Hensser/ Prütting, aao (Fn. 8), Art. 1 4 RBerG Rz AG Kön 31 Ds 234/58 vom , AnwB 1960, 64.

29 248 wenn das Verfahren auf die Erteiung einer Investitionszuagebescheinigung 65, gegen einen Feststeungsbescheid nach dem Schwerbehindertengesetz 66 oder gegen Mitgiedsbeiträge zur Industrie- und Handeskammer 67 gerichtet ist. Auch zur Vertretung in einem Rechtsstreit wegen Heranziehung zu einem Beitrag nach dem Kommunaabgabengesetz ist der Steuerberater nicht befugt 68, da Gebühren und Beiträge nicht Steuern i. S. d. 3 Abs. 1 AO sind. Zuässig ist u. E. hingegen die Vertretung in einem Verwatungsgerichtsverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid einer Gemeinde. Umstritten ist, ob ein Steuerberater im Rahmen des verwatungsgerichtichen Verfahrens über die Anerkennung der Steuerbegünstigung nach dem 11. WoBauG tätig werden darf 69. Zur Vertretung vor den Soziagerichten und den Soziaversicherungsträgern in Fragen der Renten-, Kranken- und Arbeitsosenversicherung ist der Steuerberater nicht befugt 70. Woh darf er An- und Abmedungen vornehmen, nicht aber über die Versicherungspficht beraten 71. Durch die Einführung des Kindergedes im zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (1996) ist u. E. der Streit, ob Steuerberater in Kindergedangeegenheiten vertretungsberechtigt sind, zugunsten der Vertretungsberechtigung zu entscheiden 72. In Strafverfahren darf der Steuerberater as Verteidiger tätig werden, soange das Ermittungsverfahren in der Hand der Finanzbehörden iegt ( 392 AO). Sobad die Staatsanwatschaft oder das Gericht mit der Sache befaßt ist, endet die Befugnis zur aeinigen Verteidigung. Eine Verteidigung ist nur noch in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwat oder Rechtsehrer an einer deutschen Hochschue zuässig. Wird ein Steuerberater aeine tätig, wo nur eine gemeinschaftiche Verteidigung zuässig ist, besteht die Gefahr unzuässiger Rechtsberatung. Zumindest sind Prozeßerkärungen, die der Steuerberater aeine abgibt, unwirksam 73. Zweifehaft und umstritten ist, ob der Steuerberater noch as Verteidiger Einspruch gegen einen Strafbefeh einegen kann 74. Vorsorgich sote der Einspruch immer durch einen Rechtsanwat oder den Beschudigten sebst eingeegt werden. d. Sonstige Tätigkeiten Die Überprüfung der steuerberatenden Tätigkeit eines anderen Steuerberaters zur Getendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche ist zumindest dann uneraubte Rechtsberatung, wenn der Steuerberater bei der Anspruchsteiung seines Mandanten unmittebar mitwirkt 75. Der Steuerberater ist in geicher Weise wie ein Rechtsanwat verpfichtet, seinen Mandanten auf die Mögichkeit seiner eigenen Haftung hinzuweisen und über die hierfür getenden Verjährungsfristen zu beehren. Dies ist keine uneraubte Rechtsberatung 76. Die Verpfichtung entfät jedoch dann, wenn der Mandant rechtzeitig vor Abauf der Verjährung durch einen Rechtsanwat vertreten wird 77. Zuässig ist die Rechtstätigkeit in eigener Sache. So kann der Steuerberater seinen Sozietätsvertrag und die Verträge, die er mit Dritten schießt, sebst entwerfen und sich sebst vor Gerichten, bei denen kein Anwatszwang besteht, vertreten. Ob die sog. Mediation, d. h. Einschatung eines in der Rege neutraen Dritten zur Vermittung in Zwei- oder Mehrparteienkonfikten, ohne daß ihm eine Entscheidungsbefugnis zusteht 78, unter den Eraubnisvorbehat des Rechtsberatungsgesetzes fät, ist noch nicht abschießend gekärt 79. Eine nichtanwatiche Mediation verstößt u. E. jedenfas dann gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn sie notwendig rechtiche Beratung enthät. Dies dürfte bei einer mit der Steuerberatung in Zusammenhang stehenden Mediation auf dem Gebiet des Famiien- und Erbrechts i. d. R. der Fa sein. Mit dem Beruf eines Steuerberaters sind bestimmte andere Tätigkeiten vereinbar, die in 57 Abs. 3 StBerG aufgezäht werden. Ein Steuerberater, der z. B. as Vermögensberater 80 oder Testamentsvostrecker 81 tätig ist, kann u. U. in dieser Eigenschaft i. R. d. Art. 1 5 Nr. 3 RBerG Rechtsbesorgung betreiben. Voraussetzung ist aerdings, daß er diese Tätigkeiten sebständig und eigenverantwortich ausübt 82. Zu weiteren Beispieen und Rechtsprechungsnachweisen vg. Hoffmann, DStR 1987, 250; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Rainer, aao (Fn. 110), Anm. 100 und Gigan, Stbg. 1994, 304. AnwB 5/98 Aufsätze 5. Rechtsfogen a. Zivirecht Ein Vertragsverhätnis zwischen Berater und Mandant, das eine uneraubte Rechtsberatung zum Gegenstand hat, ist wegen des Verstoßes gegen ein gesetziches Verbot ( 134 BGB) nichtig 83. Geichgütig ist, ob der Vertrag as Dienst-, Geschäftsbesorgungs-, Geseschaftsvertrag oder Auftrag ausgestatet ist. Die Nichtigkeit erfaßt grundsätzich auch die mit der verbotenen Rechtsberatung im Zusammenhang stehenden Vertragsteie, sebst wenn sie eine zuässige Steuerberatung betreffen 84. Beispie: Verpfichtet sich der Steuerberater, die Einkommensteuererkärung 1997 zu fertigen und einen Darehensvertrag für den Steuerpfichtigen zu entwerfen, so ist der gesamte Vertrag nichtig, auch soweit er auf die Ersteung der Steuererkärung gerichtet ist. Die Nichtigkeit des Beratungsvertrags hat zur Foge, daß der Steuerberater keinerei Honoraransprüche gegen den Mandanten hat 85. Wurde bereits ein Honorar gezaht, so hat der Mandant aus 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB einen Anspruch auf Rückzahung BVerwG 7 C 9/82 vom , NJW 1985, 1972 f.; Hess. VGH VIII CE 84/80 vom , StB 1983, 199 ff.; a. A. BayVGH 29 XIX 77 vom , StB 1981, 99 ff. 66 BSG 9 RV 14/94 vom , Stbg. 1995, 566 f. (Steuerberater und vereidigter Buchprüfer), mit Anm. Estemann/Schege, DStR 1995, VGH Baden-Württemberg 9 S 2152/96 vom , DVB. 1997, 659, OVG Nordrhein-Westfaen 2 B 976/80 vom , StB 1981, 126 f.; ebenso OVG Nordrhein-Westfaen 3 B 1858/90 vom , StB 1991, 402 ff., für Erschießungsbeiträge. 69 Für zuässig haten dies VGH Baden-Württemberg II 2594/77 vom , StB 1978, 209 f.; OVG Nordrhein-Westfaen 14 B 475/80 vom , StB 1981, 101; BayVGH 19 C 82 A 1787 vom , StB 1985, 181 f.; Gehre, aao (Fn. 19), 33 Rz. 17; a. A. OVG Hamburg OVG Bs I 14/67 vom , StB 1967, 190 f., mit Anm. Chemnitz, AnwB 1968, BSG 9 RV 14/94 vom , DStR 1995, 1845; LG Limburg/Lahn 4 O 551/85 vom , Stbg. 1987, 134; Bachmann, Stbg. 1986, Späth, aao (Fn. 51), S So auch Schneider, Stbg. 1997, 159; Gigan, INF 1997, 725. Gegen eine Vertretungsberechtigung bisher BSG 10 RKg 8/95 aao, (Fn. 17), 1013 ff.; LSozG Baden-Württemberg L 1 K 1676/92 vom , Stbg. 1993, 446 f.; LSG Rhein.-Pfaz L 6 Sb 46/93 vom , StB 1993, 423 f.; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Rz. B 36.5 (Mai 1997), m. w. N.; a. A. SG Wiesbaden S 13/K 1210/90 vom , Stbg. 1992, 506 ff., nrkr. Vg. auch BFH VI B 94/97 vom , DB 1998, Vg. OLG Hamburg 2 SS 246/80 vom , StB 1981, Vg. Kohmann, Steuerstrafrecht, 400 Rz. 123 (Okt. 1991); Behrendt, Harzburger Protoko 1981, OLG Düssedorf 18 U 257/84 vom , StB 1985, BGH IVa ZR 314/80 vom , NJW 1982, 1285, BGH IX ZR 227/94 vom , Stbg. 1997, 313, mit Anm. Späth. 78 Breidenbach, AnwB 1997, Vg. dazu Hensser in Hensser/Breidenbach, Konfiktbehandung ohne gerichtiche Entscheidung, 1997, S. 82 ff. 80 Siehe dazu Max in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/Goez, aao (Fn. 19), 56 Rz. 379, und zur Unternehmensberatung durch Steuerberater: Schäfer, DStR 1997, 794 ff. 81 Vg. zur Diskussion, inwieweit die Wahrnehmung der Testamentsvostrekkung, mit der zunehmend auch Steuerberater betraut sind, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, OLG Karsruhe 4 U 303/92 vom , WM 1994, 688 ff.; Hensser, ZEV 1994, 265 ff., m. w. N. 82 Vg. LG Düssedorf 11 S 73/63 b, aao (Fn. 33). 83 Vg. BGH IX ZR 151/91 vom , DStR 1992, 1258 f.; VII ZR 120/61 vom , NJW 1962, 2010 f.; II ZR 63/72 vom , NJW 1974, 1201 f.; III ZR 75/75 vom , NJW 1977, 431 f.; VII ZR 321/75 vom , BGHZ 70, 12, 17; OLG Kön 12 U 87/79 vom , StB 1981, 197, 199 f.; OLG Kön 19 U 134/79 vom , StB 1981, 224 f.; OLG Hamburg 9 U 87/84, aao (Fn. 54); OLG Hamm 25 U 59/88, aao (Fn. 7). 84 Vg. OLG Hamm 25 U 2/95 vom , Stbg. 1996, 312, 313; BGH VII ZR 9/66 vom , NJW 1968, 1329 f.; VII ZR 321/75, aao (Fn. 83); OLG Hamm 25 U 273/84, aao (Fn. 7); OLG Hamburg 9 U 87/84, aao (Fn. 54); Prütting/Weth, ZIP 1994, 425; Kamps, Der Rechtsanwat in der Steuerberatungsgeseschaft, 1997, 37 f., 46, m. w. N. 85 OLG Düssedorf 13 U 233/95, aao (Fn. 13); OLG Hamm 25 U 273/84, aao (Fn. 7); OLG Hamm 25 U 59/88, aao (Fn. 7); OLG Kön 19 U 134/79, aao (Fn. 83); Rennen/Caiebe, aao (Fn. 20), Art. 1 1 Anm OLG Hamm 25 U 2/95 vom , Stbg. 1996, 312, 313; BGH VII ZR 321/75, aao (Fn. 83); LG Itzehohe 6 O 7/95, aao (Fn. 10). Die Rückforderung ist ausgeschossen, wenn dem Mandanten bewußt war, daß der Steuerberater gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.

30 AnwB 5/ Aufsätze Der Steuerberater kann vom Mandanten nach Bereicherungsgrundsätzen ( 812 ff. BGB) die erbrachte Leistung (etwa Vertragsentwürfe) herausverangen. Ist dies nicht mögich, so hat der Mandant den Wert der vom Steuerberater erbrachten Leistung zu ersetzen, soweit der Mandant entsprechende Ausagen erspart hat ( 818 Abs. 2 und 3 BGB) 87. Ein Bereicherungsanspruch des Steuerberaters ist gemäß 817 Satz 2 BGB ausgeschossen, wenn er wußte, daß er gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt 88. Vom Rückforderungsverbot des 817 Satz 2 BGB nicht erfaßt werden Leistungen, für die zwar wegen Nichtigkeit des gesamten Vertrags kein Vergütungsanspuch besteht, die aber as soche nicht dem Verbot des Art. 1 1 RBerG unterfaen 89. Die Nichtigkeit des Vertragsverhätnisses zwischen Berater und Mandant hat keine Auswirkungen auf die durch die unzuässige Rechtsberatung herbeigeführten Vereinbarungen mit Dritten. Beispie: Der vom Steuerberater unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz mit einem Gäubiger des Mandanten abgeschossene Vergeich ist wirksam 90. b. Prozeßrecht Eine Prozeßvertretung durch andere Personen as Rechtsanwäte ist prozessua in bestimmten Verfahren zuässig. Beispie: Vertretung vor Amtsgerichten in zivirechtichen Streitigkeiten; Vertretung in Verfahren, die den Vorschriften über die freiwiige Gerichtsbarkeit unteriegen ( 13 FGG); Vertretung vor den Verwatungsgerichten und Oberverwatungsgerichten ( 67 Abs. 2 VwGO). Übernimmt ein Steuerberater eine soche Vertretung, verstößt er jedoch gegen das Rechtsberatungsgesetz. Sobad das Gericht hiervon Kenntnis erangt, ist der Berater vom Verfahren auszuschießen ( 157 Abs. 1 ZPO). Dies git für ae Verfahrensarten 91. Prozeßhandungen, die der Berater vor dem Ausschuß bzw. der Zurückweisung durch das Gericht vornimmt, beiben wirksam 92. Nach dem Ausschuß kann der Berater keinerei Handungen für den Mandanten vornehmen 93. c. Gebührenrecht Für eine Tätigkeit, die gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, besteht kein Vergü-tungsanspruch nach der für Steuerberater getenden Gebührenordnung, sebst wenn diese Gebührenordnung eine Gebührenregeung für die unzuässige Tätigkeit enthät 94. Ist ein Steuerberater unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in einem Verwatungsverfahren tätig geworden, so besteht kein Erstattungsanspruch. Weder ist die Zuziehung des Beraters für notwendig zu erkären, noch sind die vom Berater in Rechnung gesteten Gebühren im Kostenfestsetzungsbescheid zu berücksichtigen 95. Geiches git im Fa einer Vertretung vor Zivigerichten. d. Wettbewerbsrecht Unbefugte Rechtsberatung durch den Steuerberater ist ein Wettbewerbsverstoß gegenüber Rechtsanwäten und zugeassenen Rechtsbeiständen 96. Rechtsanwäte, Eraubnisinhaber nach dem RBerG und Anwatsvereine ( 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG) können vom Steuerberater gemäß 1, 3 UWG bzw. 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 1 1 RBerG Unterassung verangen 97. Die Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes ist ernst zu nehmen. Wer zu Recht ein Unterassen der Rechtsberatung verangt, hat Anspruch auf Ersatz seiner Kosten. Diese sind i. d. R. erhebich. e. Strafrecht Der Verstoß gegen Art. 1 1 RBerG ist eine Ordnungswidrigkeit (Art. 1 8 Abs. 1 RBerG). Zugeich dürfte ein Verstoß gegen die Regen berufsgerechter Berufsausübung und damit gegen 57 Abs. 2 StBerG voriegen. Denn auch umgekehrt begründet die Mitwirkung bei unbefugter Hifeeistung in Steuersachen einen Verstoß gegen die Berufspfichten des Steuerberaters. 98 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gedbuße bis zu DM , geahndet werden (Art. 1 8 Abs. 2 RBerG). Zuständig für die Verfogung der Verstöße und die Verhängung der Bußgeder ist der jeweiige Landesjustizminister bzw. -senator. Die meisten Bundesänder haben jedoch von der gem. 36 Abs. 2 OWiG eingeräumten Mögichkeit Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit auf die Staatsanwatschaft zu übertragen. 99 f. Haftung Der Steuerberater haftet für die Fogen schudhafter Feher bei der unzuässigen Rechtsberatung. Die Nichtigkeit des auf eine unzuässige Rechtsberatung gerichteten Vertrags führt nicht dazu, daß Schadensersatzansprüche gegen den Berater entfaen. Das Verbot des Art. 1 1 RBerG richtet sich gegen den Berater, nicht gegen den Mandanten. Ein Steuerberater hat grundsätzich keinen Deckungsschutz aus seiner Berufshaftpfichtversicherung, wenn er eine nicht in seinen Aufgabenbereich faende Rechtsangeegenheit besorgt hat und er wegen dieser Tätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird 100. Dies git u. E. auch, soweit die in 1989 neu gefaßte Risikobeschreibung der deutschen Berufshaftpfichtversicherer für die Vermögensschaden-Haftpfichtversicherung Anwendung findet, die eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf die wirtschaftiche Beratung bei der Gründung, Umwandung, Sanierung, Aufösung oder dem Verkauf von Unternehmen sowie beim Abschuß von Verträgen vorsieht. Der Begriff der wirtschaftichen Beratung umfaßt nicht notwendig die Rechtsberatung. Aerdings wird auch durch die bereits bisher verwendete Risikobeschreibung der Versicherungsschutz insoweit auf die Besorgung sonstiger fremder Angeegenheiten erstreckt, as die Grenze der eraubten Tätigkeit nicht bewußt überschritten wird 101. Diese sog. Erweiterungskause in den Versicherungsbedingungen sote nicht dazu vereiten, die sorgfätige Prüfung der Zuässigkeit einer Beratung zu unterassen. In jedem Fa beiben das Risiko, keinen Vergütungsanspruch zu besitzen, sowie die Gefahr wettbewerbsrechticher Maßnahmen und Gedbußen wegen Ordnungswidrigkeit. III. Zuässige Rechtsbesorgung durch Zusammenarbeit mit Rechtsanwäten 1. Steuerberatungsgeseschaften Die anerkennungspfichtigen Steuerberatungsgeseschaften können as Personen- oder Kapitageseschaft ausgestatet sein ( 49 Abs. 1 StBerG). Gem. 3 Nr. 1 StBerG sind sie zur geschäftsmäßigen Hifeeistung in Steuersachen befugt. Deshab müssen Steuerberatungsgeseschaften sebst as Eraubnisträger angesehen werden BGH VII ZR 120/61, aao (Fn. 83). 88 OLG Naumburg 4 U 1/93 vom , Stbg. 1994, 207; BGH VII ZR 120/ 61, aao (Fn. 83). 89 BGH VII ZR 9/66, aao (Fn. 84); OLG Kön 19 U 134/79, aao (Fn. 83). 90 OLG Hamburg 9 U 87/84, aao (Fn. 54). 91 Vg. Kopp, VwGO, 10. Auf., 1994, 67 Anm. 14; Rennen/Caiebe, aao (Fn. 20), Art. 1 Anm. 109; OVG Hamburg OVG Bs I 14/67, aao (Fn. 69); OVG Lüneburg, DVB. 1977, 340 f. 92 OLG Kön 9 U 143/72 vom , MDR 1974, 310 f.; Baumbach/Lauterbach/Abers/Hartmann, ZPO, 55. Auf., 1997, 79 Anm. 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Auf., 1991, 67 Anm Kamps, aao (Fn. 84), S. 45, m. w. N. 94 BGH VII ZR 212/60 vom , NJW 1962, BVerwG 7 C 9/82, aao, (Fn KG 5 U 2391/95 vom , BRAK-Mitt. 1997, 132, 134; LG Berin 27 O 608/94 vom , nrkr., DStR 1995, 272; OLG Karsruhe 6 U 1/79, aao (Fn. 60). 97 OLG Naumburg 4 U 1 /93, aao (Fn. 88); OLG Karsruhe 6 U 1 /79, aao (Fn. 60). 98 Siehe 24 Berufsordnung Steuerberaterkammer vom , Beihefter zu Heft 26 DStR 1997, Max, NWB F 30, 1111 (Aug. 1997), m. w. N. 99 Siehe die Übersicht bei Weth in Hensser/Prütting, aao (Fn. 8), RBerG Art. 1 8 Rz BGH II ZR 168/61 vom , NJW 1963, 2027; Kuhs in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/Goez, aao (Fn. 19), 67 Rz. 33. Vg. zu Einzeheiten auch Späth, Inf. 1997, 759 ff. 101 vg. Gehre, aao (Fn. 19), 33 Rz. 18; Kuhs in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/Goez, aao (Fn. 19), 67 Rz. 33; Späth, Inf. 1997, Kamps, aao (Fn. 84), 111 ff.; a. A. Mutze/Schöne, StB-/StBv-Handbuch, Gr. 180, S. 3 (Jan. 1992), jeweis m. w. N.

31 250 Rechtsanwäte dürfen as deren Geschäftsführer tätig sein ( 50 Abs. 2 StBerG). Das Berufsrecht der Rechtsanwäte steht dem nicht entgegen 103. Dies git sebst dann, wenn der Rechtsanwat nicht an der Geseschaft beteiigt ist 104. As Geschäftsführer der Steuerberatungsgeseschaft ist der Rechtsanwat nur zur Steuerberatung befugt. Ein Rechtsrat außerhab des Steuerrechts durch eine Steuerberatungsgeseschaft ist sebst dann uneraubte Rechtsberatung, wenn ein Rechtsanwat nach außen oder im Innenverhätnis tätig geworden ist 105. Dies kommt auch durch die Regeung in Art. 1 Nr. 1 BFHEntG 106 zum Ausdruck. Danach muß vor dem Bundesfinanzhof sich jeder Beteiigte durch einen Rechtsanwat, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer as Bevomächtigten vertreten assen. Steuerberatungsgeseschaften sind von der Vertretung vor dem Bundesfinanzhof ausgeschossen 107. Dies git auch, wenn spezie ein Rechtsanwat in der Funktion as Organ der Geseschaft Prozeßhandungen für die Beteiigten vornehmen wi 108. Wird er hingegen persönich as freier Rechtsanwat von dem Mandanten bevomächtigt, ungeachtet seiner Steung in der Steuerberatungsgeseschaft, ist er vor dem Bundesfinanzhof postuationsfähig 109. Ein Ausweg besteht darin, daß der Rechtsanwat außerhab der Geseschaft rechtsberatend tätig wird. Er darf insoweit dann aber nur unter seinem Namen auftreten. Zu beachten sind bei einer sochen Gestatung die in 45, 46 BRAO neu eingefügten Schranken Sozietäten Steuerberater und Rechtsanwäte können eine gemischte Sozietät biden ( 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO und 56 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Ebenso waren Sozietäten zwischen Rechtsanwäten und Steuerberatungsgeseschaften nach atem Recht zuässig 111. Letzteres git u. E. aus Sicht des anwatichen Berufsrechts trotz der Neuregeung des 59 a BRAO weiterhin 112. Jedoch scheitert eine soche Verbindung an 56 Abs. 1 Satz 2 StBerG 113. Zu beachten ist neuerdings das Verbot von sog. Sternsozietäten 114 nach 31 der am in Kraft getretenen Berufsordnung für Rechtsanwäte 115. Die Sozietät betreibt as Berufsausübungsgeseschaft nicht sebst Rechtsbesorgung. Da die Mitgieder einer Steuerberateroder Anwatsozietät nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse tätig werden dürfen ( 56 Abs. 1 Satz 2 StBerG, 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO), darf innerhab einer sochen Sozietät die über die Steuerberatung hinausgehende Rechtsberatung nur von Rechtsanwäten betrieben werden. Unschädich ist es, wenn nach außen die Sozietät auftritt 116. Briefbögen und Vomachten können aso grundsätzich auf die Sozietät auten. Es ist edigich darauf zu achten, daß die rechtsberatende Tätigkeit vom Rechtsanwat vorgenommen wird. Schriftsätze und insbesondere Kagen, die reine Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung betreffen, müssen aso vom Rechtsanwat erstet und unterschrieben werden. Ferner ist vor Gerichten sofern nicht eine Vertretung durch einen Steuerberater zuässig ist nur der Rechtsanwat postuationsfähig. Darüber hinaus müssen die zuvor genannten Beschränkungen der 45, 46 BRAO ebenfas beachtet werden ( 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO). Der zivirechtiche Geschäftsbesorgungsvertrag kommt zwischen dem Mandanten und der Sozietät zustande 117. Für Schäden haftet aso die gesamte Sozietät, geichgütig, ob der Schaden aus der Rechts- oder Steuerberatung resutiert. Dies war bisher umstritten 118. Eine Kärung ist jedoch durch die ausdrückiche Anerkennung der gemischten Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwäten in 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO und 56 Abs. 1 Satz 2 StBerG sowie durch die neue Haftungsvorschrift des 67a Abs. 2 StBerG herbeigeführt 119. Geichzeitig besteht jedoch die Mögichkeit, neben der Haftung des Gesamthandsvermögens der Sozietät die Haftung auf den beratenden Sozius zu beschränken ( 67a Abs. 2 Satz 2 StBerG) 120. Umgekehrt hat die Sozietät und nicht nur der beratende Anwat den Honoraranspruch. 3. Partnerschaftsgeseschaft Mit Wirkung zum wurde durch die Partnerschaftsgeseschaft eine neue Rechtsform der Berufsausübungsgeseschaft AnwB 5/98 Aufsätze eingeführt 121. Die Partnerschaftsgeseschaft ist trotz ihrer starken Annäherung an eine juristische Person durch Zuerkennung verschiedener Teirechtsfähigkeiten wie die OHG der Struktur nach eine Personengeseschaft in Form einer Gesamthandsgemeinschaft 122. Wie die Sozietät übt sie sebst keine Rechtsberatung aus, auch wenn in ihr rechtsberatende Berufe zusammengeschossen sind. Im Unterschied zur Steuerberater-Sozietät besteht die Pficht zur Anmedung der Partnerschaftsgeseschaft in ein Register ( 4 PartGG). Die Anmedung hat konstitutive Wirkung 123. Umstritten ist, ob den Steuerberatern und Steuerbevomächtigten trotz der Aufnahme in den Kataog der partnerschaftsfähigen Berufe gem. 1 Abs. 2 PartGG die Partnerschaftsgeseschaft as Geseschaftsform zusätzich neben der spezieen Form der anerkennungspfichtigen Steuerberatungsgeseschaft ( 49 ff. StBerG) zur gemeinsamen Berufsausübung zur Verfügung steht: Von denjenigen, die die Zuässigkeit der Beteiigung an einer Nur-Partnerschaftsgeseschaft befürworten 124, wird teiweise zur Begründung 103 Vg. BGH AnwZ (B) 43/84 vom , NJW 1985, 1844 f.; EGH Baden- Württemberg EGH 34/85 (III) 9 vom , AnwB 1987, 42, sowie BRAK-Steungnahme, BRAK-Mitt. 1987, Vg. EGH Baden-Württemberg EGH 34/85 (III) 9, aao (Fn. 103), sowie BGH AnwZ (B) 56/89 vom , BB 1990, 227 f., aerdings für einen Rechtsbeistand. 105 BGH V ZB 9/92 vom , AnwB 1994, 254, 255; OLG Hamm 25 U 273/84, aao (Fn. 7); OLG Hamm 25 U 59/88, aao (Fn. 7); LG Berin 27 O 608/94, aao (Fn. 7); Gräfe in Gräfe/Lenzen/Rainer, aao (Fn. 10) Anm. 107; Hoffmann, DStR 1987, 251. Zur Paraee, wenn ein Wirtschaftsprüfer as Geschäftsführer der Steuerberatungsgeseschaft separat beauftragt wird, OLG Düssedorf 13 U 233/95, aao (Fn. 13). 106 BGB I, S ff., verängert bis zum durch das Gesetz vom , BGB I, S ff. 107 Vg. BFH III B 140/96 vom , BFH/NV 1997, 516; BFH III B 189/ 96 vom , BFH/NV 1997, 517; BFH X B 19/96 vom , BFH/ NV 1996, 701; BFH VII R 26/96 vom , BFH/NV 1996, 775; BFH VIII R 14/94 vom , BFH/NV 1994, 817; Streck, Steuerstreit, 2. Auf., 1994, Rz. 1044; Bestedt, AnwB 1995, 575; Hetter/Götz, INF 1996, Vg. BFH III R 14-15/76 vom , BStB II, 121, 122; BFH II B 34/94 vom , BFH/NV 1995, 144; Mutze/Schöne, aao (Fn. 102), Gr. 270, S. 4 (Jan. 1992); Bisdorfer, Inf. 1993, 200; Scha, BB 1993, 273. Dabei wirkt die Organsteung für die Steuerberatungsgeseschaft verschärfend, vg. BFH I R 37/91 vom , BStB. 1992, 282, 283; Bisdorfer, Inf. 1993, 200; Scha, BB 1993, Vg. BFH I R 37/91 vom , BStB II, 282, 283; BFH X B 19/ 96 vom , BFH/NV 1996, 701, für eine Steuerberaterin, die in der Steuerberatungsgeseschaft die Funktion as Geschäftsführerin bekeidete; Mutze/Schöne, aao (Fn. 102) Gr. 270, S. 4 (Jan. 1992); Scha, BB 1993, Dazu Kamps, aao (Fn. 84), S. 225 ff. 111 EGH Baden-Württemberg EGH 7/86 (I) 2 vom ( ) , AnwB 1988, 245 f.; BVerwG 1 C 33/88 vom , WPK-Mitt. 1991, 132, Vg. Kamps, aao (Fn. 84), S. 228 ff. 113 Gehre, aao (Fn. 19), 56 Anm. 4; Max in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/ Goez, aao (Fn. 19), 56 Anm. 46, Vg. dazu Streck, MDR 1997, Abgedruckt z. B. in Beiage zu Heft 19 NJW Insofern mißverständich Wissmann, INF 1989, BGH III ZR 107/94 vom , NJW 1995, Vg. die Nachweise in OLG Kön 11 U 252/95 vom , Stbg. 1996, 514 ff. der Steuerberater haftet nicht für Feher des Rechtsanwats, woh aber umgekehrt; und bei Max in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/Goez, aao (Fn. 19), 56 Rz. 76 f. 119 So Max in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/Goez, aao (Fn. 19), 56 Rz. 78; Neerich, WiB 1996, 1154 f. 120 Vo. dazu Reiff, DStR 1997, 981 ff.; AnwB 1997, 3 ff. 121 Vg. dazu mit spezieem Bezug zum Steuerberatungsgesetz Bösert, DStR 1993, 1332; Mittesteiner, Beihefter zu Heft Nr. 37, DStR 1994, 37 ff.; Haaczinsky, INF 1994, 536 f.; Gigan, Stbg. 1995, 28 ff.; Meng, SteuerStud. 1995, 55 ff.; Sommer, DSWR 1995, 181 f.; Car, StB 1995, 173 ff.; Kno/ Schüppen, DStR 1995, 608 ff.; Appe, Stbg. 1995, 203 ff.; Hefrisch, StB 1995, 253 ff. 122 Vg. Hensser, PartG, 1997, 7 Rz. 20; Lenz, MDR 1994, 742; Weyand, INF 1995, Lenz in Meiicke/Graf von Westphaen/Hoffmann/Lenz, PartGG, 1995, 4 Rz So Hensser, aao (Fn. 122), 1 Rz. 170; ders., ZHR 1997, 318 f.; Michaski/ Römermann, PartGG, 1995, 1 Anm. 113; Eggesiecker, PartGG, Anm. F. E 4.020; Gai, Anwatsgeseschaften, 2. Auf. 1997, Rz. 72; Appe, Stbg. 1995, 204; Bösert, DStR 1993, 1337; Kno/Schüppen, DStR 1995, 610; Seibert, DB 1994, 2383; ders. in Münchener Handbuch des Geseschaftsrechts, Band 1, 1995, 33 Rz. 21; Gigan, Stbg. 1995, 28 f.; Sommer, DSWR 1995, 182; Eggesiecker/Keuenhof, BB 1995, 2050; Max in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/Goez, aao (Fn. 19) 56 Rz. 109; Haaczinsky, INF 1994, 537.

32 AnwB 5/ Aufsätze darauf verwiesen, eine besondere Zuassung der Partnerschaftsgeseschaft as Steuerberatungsgeseschaft sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Einschränkung der in 1 Abs. 2 PartGG normierten Offerte auch für Steuerberater äge daher nicht vor. Die Gegenansicht 125 verweist auf den abschießenden Charakter von 49 und 56 StBerG. Eine Paraee zur Rechtsanwats-GmbH, die trotz fehender Aufnahme in 56 oder andere Vorschriften der BRAO zuässig sei, könne nicht gezogen werden. Im Unterschied zu 59 a Abs. 1 BRAO asse das Pendant des 56 StBerG as Zusammenschuß zur gemeinschaftichen Berufsausübung nicht eine Sozietät schechthin zu, sondern nehme ausdrückich eine Beschränkung auf die Geseschaft bürgerichen Rechts vor. Die Partnerschaftsgeseschaft sei zwar wie die Geseschaft bürgerichen Rechts as Gesamthandsgemeinschaft konzipiert, stee aber eine Rechtsform sui generis dar. Sie sei daher nicht von den Geseschaftsformen erfaßt, die 56 Abs. 1 StBerG abschießend aufführt. In der Rechtsprechung sind inzwischen zwei entgegengesetzte Entscheidungen ergangen 126. Deshab sote zumindest bei der Beteiigung von Steuerberatern und Steuerbevomächtigten an einer Partnerschaftsgeseschaft, die nicht as Steuerberatungsgeseschaft anerkannt ist, noch Vorsicht geübt werden. U. E. ist auch hinsichtich der Steuerberater und Steuerbevomächtigten eine entsprechende gesetziche Initiative wünschenswert, wie diese für die Wirtschaftsprüfer bereits ergriffen wurde 127 : Das Bundesministerium für Wirtschaft hat die Wirtschaftsprüferkammer darüber informiert, daß im Bundesministerium der Justiz über eine Änderung der Wirtschaftsprüferordnung nachgedacht wird mit dem Zie, die Tätigkeit in einer sog. Nur-Partnerschaftsgeseschaft berufsrechtich zu ermögichen. 4. Rechtsanwats-GmbH und -AG Die Rechtsanwats-GmbH git gefestigt as zuässig und so demnächst gesetzich verankert werden 128. Auch gegen die Zuässigkeit der Anwats-AG bestehen keine überzeugenden Bedenken, soweit die Satzung hinreichende Vorkehrungen enthät, die Unabhängigkeit der Berufsangehörigen zu wahren. Für sie wird ebenfas eine gesetziche Regeung gefordert 129. An der Anwats-GmbH können sich sozietätsfähige Berufe i. S. v. 59 a BRAO, aso auch Steuerberater und Steuerbevomächtigte, beteiigen und an deren Geschäftsführung partizipieren (Art. 1, 59e. 59 f BRAO-E der Bundesregierung) 130. Nach OLG Bamberg 131 so sogar eine Rechtsanwats- und Steuerberatungsgeseschaft mbh zuässig sein. Dennoch bietet die Rechtsanwats-GmbH den Steuerberatern und Steuerbevomächtigten keine Mögichkeit, über die Hifeeistung in Steuersachen hinausgehende Rechtsberatung zu betreiben. Zwar sieht der Entwurf der Bundesregierung vor, daß die Rechtsanwats-GmbH zur Vertretung vor Gerichten und Behörden befugt ist (Art. 1, 59 I BRAO des Entwurfs der Bundesregierung) sowie Rechtsanwatsgeseschaften zur geschäftsmäßigen Hifeeistung in Steuersachen berechtigt sind (Art. 4, 3 Nr. 2 StBerG des Entwurfs der Bundesregierung). Damit würde die Rechtsanwats- GmbH in Übereinstimmung mit der Steuerberatungsgeseschaft mbh ebenfas eigenständiger Träger der Rechtsberatungsbefugnis sein und sebst Rechtsbesorgung (Steuerberatung) ausüben 132. Geichwoh kann es weiterhin nur auf den Befugnisumfang der jeweis handenden natürichen Person ankommen. Eine Befugniserweiterung zugunsten der Berater iegt nicht vor Angesteter Rechtsanwat Nach inzwischen überhoter Rechtsprechung des BGH war einem Rechtsanwat die Tätigkeit as Angesteter eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgeseschaft berufsrechtich untersagt 134. Wer in abhängiger Steung as Angesteter eines den anwatichen Standespfichten unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteit, könne so der BGH nicht as Rechtsanwat zugeassen werden ( 7 Nr. 8 BRAO). Dies hat der BGH in bezug auf Steuerberatungsgeseschaften bereits im Jahr reativiert. In der sog. Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 136 wird der restriktiven Rechtsprechung des BGH zum Verbot der Erteiung von Rechtsrat in abhängiger Steung zu Recht endgütig die Grundage entzogen. Beschränkungen sind nur noch bei Interessenkoisionen gerechtfertigt 137. Aerdings darf der bei einem Steuerberater angestete Rechtsanwat nur Steuerberatung betreiben. Ein Angesteter kann Rechtsberatung nur in dem Umfang eredigen, in dem dies auch dem Dienstherrn eraubt ist (Art. 1 6 Abs. 1 Nr. 2 RBerG). Mit einem angesteten Rechtsanwat kann eine uneraubte Rechtsberatung aso nicht vermieden werden. Einen Ausweg bietet auch hier wiederum nur die Rechtsberatung durch einen angesteten Rechtsanwat außerhab der Steuerberaterpraxis. Dem angesteten Rechtsanwat muß aso gestattet werden, neben seiner Angestetentätigkeit sebständig Mandate zu übernehmen 138. Er darf insoweit nur unter seinem Namen auftreten. 6. Freie Mitarbeiter Dem Rechtsanwat ist es berufsrechtich gestattet, as (echter) freier Mitarbeiter für einen Steuerberater tätig zu werden 139. Hinsichtich der Rechtsberatung ist auch hier zu differenzieren. Soweit der freie Mitarbeiter für den Steuerberater gegenüber dem Mandanten tätig wird, ist er auf den Bereich des Steuerrechts beschränkt. Reine Rechtsberatung kann er nur unter seinem eigenen Namen erbringen. 7. Sonstige Formen der Zusammenarbeit Bei Bürogemeinschaften ( 56 Abs. 1 Satz 2 StBerG) tritt jeder der Beteiigten nach außen aeine auf. Das Mandatsverhätnis be- 125 Gehre, aao (Fn. 19), Ein. 14 und 49 Anm. 9; Hefrisch, StB 1995, 256; Meng, SteuerStud. 1995, 55 f.; ders., StB 1995, 130; Wirtschaftsprüferkammer, WPK-Mitt. 1996, 38; Kamps, aao (Fn. 84), S. 120; in bezug auf Wirtschaftsprüfungsgeseschaften Burret, WPK-Mitt. 1994, 206 f. 126 Unzuässig: AG Mannheim AR 366/95 vom , BRAK-Mitt. 1997, 93 f., mit abehnender Anm. Seibert. Zuässig: FG Kön 8 K 2927/97 vom , Rev. einge., Az. des BFH: VI R 196/97, EFG 1998, 241 ff., mit zustimmender Anm. Eggesiecker, DB 1997, Geichzeitig erweckt das FG Kön den Eindruck, as sei die Nur-Partnerschaft sebst zur Hifeeistung in Steuersachen befugt. Dies ist u. E. unzutreffend, siehe oben. 127 Wirtschaftsprüferkammer, WPK-Mitt, 1996, Entwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Regeung der Anwatsgeseschaft mit beschränkter Haftung (AnwatsGmbH-Gesetz), Stand , nv., mit Anm. Römermann, GmbHR 1997, 530 ff.; Hensser, ZIP 1997, 1481 ff. Regierungsentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwatsordnung, der Patentanwatsordnung u. a. Gesetze vom , BT-Drucks. 13/9820 mit Anm. Funke, AnwB 1998, 6 ff., Gegenäußerung des Bundesrats vom , BR- Drucks. 1002/97. Die Vorage der Bundesregierung wurde nach der ersten Lesung am an den Rechtsausschuß überwiesen. 129 Römermann, GmbHR 1997, 532; Hensser, ZHR 1997, 329, jeweis m. w. N. 130 Hensser in Hensser/Prütting, aao (Fn. 8), Anh. 59a BRAO, Rz. 7. Vg. aber Wofsteiner, NJW 1996, 3262, der von einer unzuässigen mittebaren Rechtsberatung ausgeht W 11/96 vom , Stbg. 1996, 310 f. Ebenso Hensser, ZHR 1997, Funke, AnwB 1998, 8; a. A. noch Werth in Hensser/Prütting, aao (Fn. 8), Ein. RBerG Rz Vg. Hensser, ZHR 1997, 319 f.; Funke, AnwB 1998, 8. Dies sieht auch Art. 4, 3 Nr. 2 StBergG des Entwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/ 9820, 9, vor. 134 BGH, AnwZ (B) 9/75 vom , BGHZ 65, 238; BGH, AnwZ (B) 6/ 74 vom , BGHZ 63, 377 ff.; BGH AnwZ (B) 20/62 vom , BGHZ 38, 241, 245 ff.; BGH, AnwZ (B) 16/61 vom , BGHZ 35, 287 ff. Regierungsentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwatsordnung, der Patentanwatsordnung und anderer Gesetze vom , BT-Drucks. 13/98720, mit Anm. Funke, AnwB 1998, 6 ff.; Gegenäußerung des Bundesrats vom , BR-Drucks. 1002/97. Die Vorage der Bundesregierung wurde nach der ersten Lesung am an den Rechtsausschuß überwiesen. 135 BGH AnwZ (B) 8/91 vom , Stbg. 1992, 108, BVerfG 1 BvR 79/85 u. a. vom , BVerfGE 87, 287, Vg. dazu Kamps, aao (Fn. 84), S. 191 ff. 138 Dies resutiert bereits aus dem anwatichen Berufsrecht. Danach muß der angestete Rechtsanwat sowoh in tatsächicher as auch in rechticher Hinsicht die Mögichkeit haben, seinen Anwatsberuf auszuüben (vg. BGH AnwZ (B) 14/95 vom , BRAK-Mitt. 1996, 77; AGH Baden-Württemberg AGH 26/95 (I) 11 vom , BRAK-Mitt. 1996, 166). 139 Koch in Hensser/Prütting, aao (Fn. 8), 1 BRAO, Rz. 52. Siehe zur Beschäftigung freier Mitarbeiter durch Steuerberater 3 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom , Beihefter zu Heft 26 DStR 1997, 4; Horn/Bezod, INF 1997, 183 ff.; spezie zum Versicherungsschutz Hager, Stbg. 1997, 457 f.

33 252 AnwB 5/98 Meinung & Kritik steht gesondert zu jedem Berater. Nach der jeweiigen Quaifikation des Beraters richtet sich die Befugnis zur Rechtsberatung. Auch git bei Zusammenschüssen mit Rechtsanwäten das Verbot von Sternbürogemeinschaften 140. Die Europäische wirtschaftiche Interessenvereinigung (EWIV) ist keine Form des Zusammenschusses zu einer Berufsausübungsgeseschaft 141. Sie ermögicht edigich die Gründung einer Verbindung, die ihre Mitgieder bei deren jeweiiger Berufstätigkeit unterstützt 142. Der Zusammenschuß von Steuerberater bzw. Steuerbevomächtigten mit nationaen und internationaen 143 Berufsangehörigen und Rechtsanwäten ist zwar zuässig 144. Ihr kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Ausweitung der Rechtsberatungsbefugnisse keine Bedeutung zu. Steuerberater können das Verbot des Art. 1 4 Abs. 3 RBerG nicht dadurch umgehen, daß sie sich bei der Rechtsberatung ihrer Auftraggeber im Innenverhätnis sebst von einem Rechtsanwat beraten assen 145. Bei sog. Kooperationen 146 (Rahmenverträgen, Mandantenschutzkausen, Honorarvereinbarungen) 147 muß aso darauf geachtet werden, daß die dem Steuerberater nicht eraubte Rechtsberatung für den Mandanten nach außen erkennbar von dem Rechtsanwat erfogt. Der Steuerberater vermeidet eine uneraubte Rechtsberatung, wenn er mit einem rechtichen Hinweis den Rat verbindet, zur Kärung der Rechtsfrage einen Rechtsanwat einzuschaten Vg. Streck, MDR 1997, Vg. Spatscheck, Die Besteuerung der Europäischen Wirtschaftichen Interessenvereinigung, 1997, S. 41 ff.; Max in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/Goez, aao (Fn. 19), 56 Rz Michaski/Römermann, NJW 1996, Vg. zur Beschränkung der Rechtsberatungsbefugnis ausändischer Berater oben Tz. II Gehre, aao (Fn. 19), 33 Anm. 19; Max in Kuhs/Meurers/Max/Schäfer/ Goez, aao (Fn. 19), 56 Rz. 102; 52 Abs. 2 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom , Beihefter zu Heft 26 DStR 1997, Vg. Fn Vg. zum Begriff 52 Abs. 1 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom , aao (Fn. 144). 147 Pestke, Stbg. 1989, 411; Wissmann, Inf. 1989, OLG Hamm 25 U 34/88 vom , nv. 9 Strategien des Anwats beim zivirichterichen Vergeich Zu Hende, AnwB 1997, 509 Anmerkungen eines Anwats zu den Empfehungen eines Richters über Strategien des Anwats beim zivirichterichen Vergeich (Vorsitzender Richter beim Landgericht Dr. Dieter Hende in Anwatsbatt 1997, Seite 509 ff.) Eine Wagenadung von Beehrungen war dies schon: Von berechtigten Ratschägen, von Patitüden aber auch von Vorurteien und Einseitigkeiten. Nach etwa 30jähriger Erfahrung im Prozessieren möchte ich, ohne auf aes eingehen zu können, fogende Anmerkungen machen: 1. Manchma brauchen die Parteien die Entscheidung zur Wiederhersteung des Rechtsfriedens. Es mag ja richtig sein und wecher erfahrene Anwat wote dies bestreiten, daß ein guter Vergeich in viefätiger Weise die Probeme der Parteien häufig besser ösen kann as ein Urtei. Dies war schon immer so. Heute hat man aerdings bisweien den Eindruck, daß dieses Prinzip ohne Rücksicht auf die Reaitäten überbetont wird, woh in erster Linie, um die Justiz zu entasten: Obigatorische Streitschichtung vor Beginn des Prozesses, Mediation nicht nur bei famiienrechtichen Streitigkeiten, sondern auch bei öffentich-rechtichem Streit usw. Ich bin insoweit skeptisch. Hier werden die Dinge viefach nur veragert, Entscheidungen verzögert und neue, kostenträchtige Verfahren eingeführt. Bedenkt jemand beispiesweise, was ein dem Scheidungsverfahren vorgeschatetes Mediationsverfahren kostet? Ich bin auch skeptisch aufgrund der eigenen Erfahrungen mit dem Schichten von Vergeichen. Der Richter kann in der Rege nach Abschuß des Vergeichs die Akte zumachen. Für den Anwat ist dies nicht so. Wenn der Mandant im Termin nicht anwesend war, muß der Anwat ihm zunächst einma den Vergeich verkaufen. Aber auch wenn dies geingt, haben Vergeiche Nachwirkungen, bisweien auch Fernwirkungen, mit denen der Anwat dann konfrontiert wird, der Richter regemäßig nicht. Da beschwert man sich dann darüber, daß der eigene Anwat zu nachgiebig gewesen sei, und es hift viefach nichts, wenn man darauf hinweist, daß der Mandant dem Abschuß des Vergeichs doch zugestimmt habe. Vor Gericht mögen die Parteien ja noch erkärt haben, daß sie künftig anständig miteinander umgehen woen; aber das ist dann eben doch keine Garantie dafür, daß dies in Zukunft auch geschieht. Vom Gericht erwarten die Parteien, daß es Regeungen schafft, die auch in der Zukunft haten. Manchen Menschen hift es mehr, wenn man ihnen deutich sagt, was sie nicht dürfen. Vor einiger Zeit rief mich in einer Famiiensache der Berichterstatter des hiesigen OLG-Senats an und meinte, daß man sich über eine bestimmte Streitfrage unter vernünftigen Menschen doch müsse verständigen können. Aber genau das ist es eben: Menschen, die Prozesse führen, sind eider nicht immer vernünftig. Zu den gerichtichen Strategien für Vergeichsabschüsse kann es gehören, daß das Gericht deutich zu erkennen gibt, daß es bestimmte Teifragen in bestimmter Weise entscheiden werde. Wenn es bei Teifragen beibt und daraus nicht auf ein etwaiges Gesamtergebnis geschossen werden kann, führt dies zur Beruhigung der Gemüter und hift, den Abschuß eines Vergeichs vorzubereiten. 2. Viee Richter haben es eider nicht geernt, einen vernünftigen Vergeich zu initiieren.

34 AnwB 5/ Meinung & Kritik Zu dieser These muß ich vorausschicken, daß ich sebstverständich eine große Zah hervorragender Richter kennengeernt habe, die fabehafte Verhandungen, auch Vergeichsverhandungen führen konnten und auch führen können. Meine Erfahrung geht aber auch dahin, daß ich eider die obige These aufsteen muß. Wie das Zahenverhätnis zwischen den beiden Gruppierungen ist, weiß ich nicht. Auch nach Ater und Funktion kann ich nicht differenzieren: ich habe Anfänger as Einzerichter beim Landgericht erebt, die großartig waren und Vorsitzende Richter beim OVG, die vöig danebengegriffen haben. Wenn daher Hende in seinem Ausbick schreibt, daß Richter seit Jahren trainiert würden, mögichst effiziente Vergeichsverhandungen zu führen, so beibt da noch vie zu tun. Häufigster Feher: In Gegenwart der Parteien stet der die Verhandung führende Richter die Rechts- und Beweisage so dar, daß eine Partei sich ausrechnen kann, sie werde im streitigen Verfahren gewinnen. Gerade wenn das Gericht einen Vergeich anstrebt, um eine Lösung für die wirkichen Interessen der Parteien zu finden, muß es die Verhandungen hier anders führen. Zu Recht weist Hende im übrigen darauf hin, daß es zu den agemeinen Strategien des Gerichts gehört, daß es auf der Grundage der Akten die mündiche Verhandung in sachicher und rechticher Hinsicht gut vorbereiten und Kompetenz in der Sache und im Verhandungssti ausstrahen muß. Ich wi diesen Punkt nicht weiter vertiefen. Jeder Koege wird hier seine eigenen Erfahrungen gemacht haben. Wenn jedoch so vie offene und versteckte Kritik an der anwatichen Tätigkeit geübt wird, muß es eraubt sein, darauf hinzuweisen, daß viees, was hinter dem Richtertisch as Sebstverständichkeit git, eider doch nicht so sebstverständich ist. 3. Die informatorische Befragung der Parteien ist durchaus unterschiedich zu bewerten. Hier sehe ich zunächst einen gewissen Widerspruch, wenn Hende an der einen Stee den Anwäten vorwirft, der Vortrag der Mandanten würde ungefitert in Schriftsätze umgemünzt, wenn er aber andererseits meint, eine geschickte Befragung der Parteien mache manchen Anwatsschriftsatz zu Makuatur. Regemäßig wird es so sein, daß der Anwat sehr vie änger und umfassender den Streitstoff mit dem Mandanten erörtert, as es dem Gericht auch bei umfassender Vernehmung mögich wäre. Der Anwat weiß daher viees und kennt auch die Interessen seines Mandanten auch seine wirkichen Interessen viefach besser as das Gericht. Es steckt schon eine gewisse richteriche Hybris dahinter, wenn vorgetragen wird, daß in der informatorischen Befragung gewissermaßen die Wahrheit ans Licht komme und die wirkichen Interessen des Mandanten freigeegt würden. Kann die Partei nicht auch vor Gericht die Unwahrheit sagen und trotzdem dem Richter wie weiand dem Nachtcubbesitzer Rick in die Augen schauen? Kann es nicht auch sein, daß sich aus den Akten gewonnene Vorurteie durch die Befragung bestätigen? Wie ist es mit denen, die sich nicht äußern können, wei sie des Wortes nicht mächtig oder einfach auch zu aufgeregt sind? Gewiß wird hier dem Prozeßvertreter das Recht zugebiigt, erforderichenfas zu intervenieren. Aber ob dies dann tatsächich immer richtig ankommt, beibt fragich. Und wie ist es, wenn eine Partei sich besonders gut artikuieren kann, die andere Partei nicht? Wenn die eine hübsch und charmant ist, die andere aber ein Scheusa? Wie ist es, wenn der Richter sebst schon einma etwas ähniches erebt hat wie die eine Partei? Ist es wirkich so ferniegend, daß diese Dinge auf die richteriche Tätigkeit durchschagen? Richter sind doch auch Menschen. Immerhin kann ein guter Jurist fast jedes Ergebnis vertreten und begründen. 4. Viee von Hendes Feststeungen und Empfehungen zeugen von einer totaen Unkenntnis der anwatichen Tätigkeit und ihrer Probeme. Da ist zunächst die Vorsteung, daß der Mandant gewissermaßen im Stadium der Unschud zum Anwat kommt und von diesem dann erst verdorben wird. Regemäßig ist das Gegentei der Fa: Der Mandant kommt mit ganz bestimmten Vorsteungen von Gerechtigkeit zum Anwat. Er ist aufgeaden, erregt, vorgeprägt durch vieerei Ratschäge von Berufenen und Unberufenen. Der Anwat muß sich zunächst bemühen, den Mandanten auf den Boden der Rechts -Tatsachen zurückzuhoen und ihn mit den Probemen vertraut machen, die mit der Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche und Vorsteungen zusammenhängen. Dabei wird viees intensiv erörtert: die Rechts- und Beweisage, das zuständige Gericht mit seinen etwaigen Präjudizien und den Besonderheiten des zuständigen Richters. Was kann man bestenfas erreichen, was wird schimmstenfas herauskommen? Daß hierbei ein Anwat nur auf der Ebene des Streitgegenstandes denkt und berät, dürfte woh nur bei Anfängern vorkommen. Sebstverständich wird der Anwat auch versuchen, den Streitstoff mögichst weitgehend aufzukären, die verschiedenen Beziehungen und Konsequenzen auszueuchten. Er wird Dritte zur Streitschichtung einschaten, etwa die Haftpfichtversicherung. Gerade wenn aber der Anwat hier seinem Mandanten nichts vormacht und auf Dinge hinweist, die dieser bisang noch nicht so gesehen hat, beibt das Probem, daß man das Vertrauen des Mandanten gewinnen und behaten muß. Denn ohne dieses Vertrauen ist die Zusammenarbeit nicht mögich. Dies ist ein Gesichtspunkt, der in den Ausführungen von Hende überhaupt nicht auftaucht. Wenn man Vertrauen gewinnen wi, muß man auf den Mandanten zugehen und sich seines Aniegens so annehmen, daß er den Eindruck gewinnt, hier in rechten Händen zu sein. Die Konkurrenz ist groß. Viee kommen bei einer richtigen und schonungsosen Beratung zu dem Ergebnis, das sei woh nicht der rechte Anwat, der habe woh keine Ahnung, kenne nicht die richtigen Tricks und Kniffe, habe nicht den erforderichen Biß und woe sich nicht engagieren. In vieen Fäen ist daher der Kampf um das Vertrauen des Mandanten eine Fahrt zwischen Scya und Charybdis. Ein Richter weiß davon offenbar ziemich wenig. Geichwoh muß man diese Dinge mit berücksichtigen, wenn man über Strategien des Anwats spricht. Dies git um so mehr, wenn man offenbar im wesentichen schechte Erfahrungen mit Anwäten gemacht hat und diese woh eher as Störenfriede empfindet, was sich bei Hende einer Viezah von Formuierungen entnehmen äßt, am deutichsten daran, daß er es auf Seite 512 in der rechten Spate as Fehverhatensweise einer Partei bezeichnet, wenn sie vorschne einen professioneen Streithefer, nämich einen Anwat einschatet. Gute Anwäte können gar nicht früh genug eingeschatet werden. Schon heute regen Anwäte etwa 75 % aer aufkommenden

35 254 MN Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme der Gerichte. Wie oft kommt es im übrigen gerade bei den zitierten Kommunikationsstörungen vor, daß man den Mandanten umfassend berät, dann aber ganz bewußt as Anwat nicht in Erscheinung tritt, um die Kommunikation nicht zu stören. Man bespricht dann mit dem Mandanten, wie dieser das Gespräch mit seinem Kontrahenten führen so, oder man entwirft ihm einen Brief, um das Schiff wieder in ruhiges Fahrwasser zu enken. Es besteht kein Zweife: Wir können ae dazuernen, Richter und sebstverständich auch Rechtsanwäte. Dabei soten wir uns gegenseitig auch hefen. Voraussetzung ist hierfür jedoch, daß wir die eigenen Vorurteie abbauen und uns bemühen, dem anderen und seinen Probemen gerecht zu werden. Ob es dabei hifreich ist, azu stark auf die Regen der Tierethoogie abzusteen, ohne zu fragen, wo man sich hier sebst einzuordnen hat, mag einstweien dahinstehen. Rechtsanwat Wof-Dieter Hauenschid, Hamburg Bewirtungskosten des Rechtsanwates Zu Dornbusch, Neue ESt-Rii ab 1997, in AnwB 1998, 37 Die Ausführungen von Dornbusch bedürfen der Ergänzung. Dornbusch kommt in seinem Beispie zu dem Ergebnis, daß von Gesamtaufwendungen für Bewirtung in Höhe von DM 287,50 (einsch. Umsatzsteuer) 80 %, das sind AnwB 5/98 Aus der Arbeit des DAV DM 230,00, abzugsfähig seien. Das ist sicherich richtig. Aerdings sind die Damen und Herren Rechtsanwäte regemäßig auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtichen Sinne ( 2 UStG), weshab es angezeigt ist, bei der Darsteung von Sachverhaten wie dem Abzug von Bewirtungsaufwendungen das Augenmerk der Koegenschaft zugeich auf das Umsatzsteuergesetz zu enken. Dann git fogendes: Die in der Rechnung des Gastwirtes ausgewiesene Umsatzsteuer (im Beispiesfa DM 37, ) ist zunächst gem. 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG as Vorsteuer abziehbar (vg. dazu Abschnitt 97 Abs. 14 UStR 1996). Der Vorsteuerabzug ist in voer Höhe vorzunehmen. Vom Nettobetrag der Bewirtungsaufwendungen sind 80 v. H., das sind 200,00 DM, as Betriebsausgaben abziehbar. Der nicht abziehbare Tei der Bewirtungsaufwendungen ist gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG as Eigenverbrauch zu versteuern. Dies wird übicherweise im Rahmen der Jahresabschußarbeiten bei Anfertigung der Umsatzsteuererkärung vorgenommen. Die Umsatzsteuer auf den nicht abziehbaren Tei der Bewirtungsaufwendungen beträgt im Beispiesfa (15 % von DM 50,00) DM 7,50, restiche 30,00 DM beiben as Vorsteuerabzug erhaten. Per Sado ergibt sich dann wieder der Betrag in Höhe von 230,00 DM, den auch Dornbusch as abziehbar ermittet hat. Nicht abziehbar beiben 20 v. H. der Bewirtungsaufwendungen, das sind 50,00 DM, ferner die darauf zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von (derzeit noch) 15 v. H., das sind 7,50, gesamt nicht abziehbar 57,50 DM. Rechtsanwat und Steuerberater Nikoaus Luntscher, Langenfed 5 % Personaien Auszeichnung von Anwäten Am 25. März 1998 hat Rechtsanwat beim BGH Dr. Herbert Messer aus der Hand des Präsidenten des Bundesgerichtshof Karmann Geiß, das ihm von dem Bundespräsidenten veriehene Verdienstkreuz 1. Kasse des Verdienstordens der Bundesrepubik Deutschand erhaten. Dr. Herbert Messer ist am 16. Oktober 1937 geboren und hat dortsebst von 1966 bis 1978 as Anwat und Notar praktiziert.1978wurdedr.herbertmesser as Rechtsanwat beim Bundesgerichtshof zugeassen, war ab 1. Apri 1982 Mitgied des Senats für Anwatssachen beim BGH und von 1992 bis 1997 Präsident der Rechtsanwatskammer beim Bundesgerichtshof. Dieses Amt hat der aseits beiebte Koegen neben seiner umfangreichen BGH-Praxis mit außerordentichem Einsatz und großem Erfog versehen. Anwatsverein Regensburg gratuiert Der Anwatsverein Regensburg gratuiert dem Koegen Dr. Theodor Popp aus Regensburg zu seinem, am begannenen 95. Geburtstag. Herr Koege Dr. Popp gehört nach wie vor dem AV Regensburg as Mitgied an und ist damit eines der ätesten Mitgieder des Deutschen Anwatvereins. Herzichen Gückwunsch! Water Oiver 50 Jahre Anwat Rechtsanwat und Notar Water Oiver, Bremen, ist am 15. Apri 1948 zur Rechtsanwatschaft zugeassen worden. Der am 4. Januar 1904 in Bremen geborene Koege ist noch berufich tätig. Das Anwatsbatt sendet ihm mit Respekt einen herzichen Gruß nach Bremen.

36 AnwB 5/ Aus der Arbeit des DAV Neue Vorstandsmitgieder des DAV In diesem Heft schießen wir die in AnwB 1998, 196 begonnene Vorsteungsserie ab. Rechtsanwat und Notar Günter Schmaer, 48 Jahre, seit 1989 Fachanwat für Arbeitsrecht, ist nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Münster seit 1981 as Rechtsanwat, seit 1984 auch as Notar in Emden tätig. Seit 1989 ist er Vorsitzender des Anwat- und Notarvereins Emden e. V., seit 1992 Mitgied im Vorstand des Niedersächsischen Anwat- und Notarverbandes im Deutschen Anwatverein. Neben seinen fachichen Arbeitsfedern Arbeitsrecht, Soziarecht, Versicherungsrecht, Miet- und Baurecht befaßt sich Günter Schmaer mit dem Thema Internet. Rechtsanwat Hemut Sempe, Hamburg, wurde nach dem Studium in Hamburg, Freiburg und München 1961 in Hamburg zur Rechtsanwatschaft zugeassen. Seither ist er Mitgied des Hamburgischen Anwatvereins, dessen Vorstand er seit 1970 angehört und dessen 2. Vorsitzender er fast ebenso ange ist. Sein verbandspoitisches Engagement gat seit Anbeginn der Gemeinschaftswerbung und dem anwatichen Marketing. Fogerichtig steht er dem Ausschuß Werbung und Marketing des HAV vor. Er nimmt darüber hinaus die Beange Hamburgs seit Gründung der DAV-Landesverbände auf den jährichen Landesverbandskonferenzen wahr. Berufich hat er sich frühzeitig dem Straf- und Waffenrecht zugewandt. Seit 1973 ist er Mitgied im Strafrechtsausschuß der Bundesrechtsanwatskammer. Gerade auch für sein berufspoitisches Engagement wurde ihm 1989 das Bundesverdienstkreuz veriehen. PR-Referat MN Großer Lauschangriff: Die Hannoversche Agemeine Zeitung zitierte den Deutschen Anwatverein am mit seinem Appe an die Abgeordneten: Lassen Sie staatiches Lauschen in Anwatskanzeien nicht zu. Die Zeitschrift Journaist (2/ 98) zitierte DAV-Vizepräsident Dr. Michae Streck: Mit der Verabschiedung der Gesetzentwürfe... würde sich der Gesetzgeber endgütig von dem iberarechtsstaatichen Konzept verabschieden, das der Strafprozeßordnung ursprüngich einma zugrunde geegen hat. Im Verbändereport war ein Artike zum Thema in der Ausgabe 1/98 mit der Überschrift: Deutscher Anwatverein eistet Widerstand versehen. DAV-Hauptgeschäftsführer Dr. Dierk Mattik eräuterte, daß es dem DAV nicht um die Erhatung von Priviegien für die Anwatschaft, sondern um die Rechte von Mandanten gehe. Für modernes Management, Quaitätsmanagement und ISO 9001 interessierte sich das Handesbatt und fragte beim Deutschen Anwatverein nach. Keine Angst vor Quaitäts-verdrehern autete dann die Überschrift eines ängeren Artikes vom , in dem das Handesbatt sodann darüber berichtete, daß noch keine 25 Anwatsbüros in Deutschand zertifiziert sind. Modernes Managment soe nach dem Wien des Deutschen Anwatvereins zwar auch bei Rechtsanwaten Einzug haten, der zertifizierte Anwat sei aber nicht der bessere Anwat. Rechtsanwätin Angeika Rüstow, as Geschäftsführerin zuständig für die DAV-Pressearbeit, erkärte, Die Zertifizierung ist auch ein Marketingmitte, aber ob mit oder ohne Norm: Kanzeien dürfen nicht auf monderes Managment verzichten. Jeder Anwat ist auch Unternehmer. Und as Unternehmer müssen Sie auf der Höhe der Zeit sein. Auszeichnung von Anwäten Der Staatspräsident der Repubik Itaien hat dem Präsidenten der Rechtsanwatskammer Frankfurt am Main, Dr. Kaus S c h m a z, das Großkreuz des Verdienstordens der itaienischen Repubik veriehen, die höchste Auszeichnung der itaienischen Repubik wurde überbracht durch den Präsidenten der Rechtsanwatskammer Maiand Rechtsanwat Mauro Rubino-Sammartano. Neue Vorsitzende von Anwatvereinen Anwatsverein Amberg e.v. Vorsitzender: Rechtsanwat Hans Bernhard M a z, Rosenberger Str. 5, Subach-Rosenberg Ansbacher Anwatverein e.v. Vorsitzender: Rechtsanwat Hendrik H o s, Nürnberger Straße 61, Ansbach Diskussion über neues Schadensrecht Auf massive Kritik der Verkehrsrechtsanwäte im Deutschen Anwatverein stieß der Entwurf des Bundesjustizministeriums für das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechticher Vorschriften wegen dort vorgesehener Beschneidungen der Rechte der Geschädigten. Nach dem Entwurf so es einerseits zwar zukünftig auch im Rahmen der Gefährdungshaftung einen Anspruch auf Schmerzensged geben dieser so aber nur im Fae einer schwerwiegenden und

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