Anforderungen an Einzugsgebiete und Wassergewinnung

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2 Anforderungen an Einzugsgebiete und Wassergewinnung RBD Wolfgang Engel Bezirksregierung Köln KÖLN Bild 1: Übersicht 1. Einführung In meinem folgenden Beitrag möchte ich deutlich machen, dass die Erfüllung von Anforderungen an das Trinkwasser bereits weit vor der technischen Aufbereitungsanlage beginnen. Im Rahmen des mehrfachen Systems zum Schutz vor Krankheiten, die durch das Trinkwasser übertagen werden können, spielt gerade der Schutz des Einzugsgebietes einer Wasserversorgungsanlage eine besondere Rolle. Alle das Wasser beeinflussenden Gesichtspunkte sind in diesem Frühstadium zu berücksichtigen. Auch modernste Aufbereitungsanlagen machen wenig Sinn ohne einen ausreichenden Gewässerschutz. Eine noch so ausgefeilte Aufbereitung des Rohwassers kann kein Ersatz für gewässerschützende Maßnahmen im Einzugsgebiet einer Wassergewinnung für Trinkwasserzwecke sein. Aufbereitung ergänzt den notwendigen Ressourcenschutz im Rahmen des viel genannten Multibarrierensystems. Auf den vorbeugenden Gewässerschutz wird in Deutschland besonderer Wert gelegt. Er hat Vorrang vor einer späteren Reparatur nach dem Motto: Vorbeugen ist besser als Heilen. Die vielfach in Technikgläubigkeit bevorzugte End-of-the-pipe -Strategie ist gerade bei außergewöhnlichen Belastungsfällen keine sachgerechte Lösung. Leider ist aber eine High-Tech-Aufbereitung heute in vielen Fällen notwendig geworden, um ein Trinkwasser liefern zu können, das die Anforderungen der Trinkwasserverordnung jederzeit sicher einhält. Die Trinkwasserversorgung in Deutschland basiert im Wesentlichen auf Grundwassergewinnungen einschl. Quellen, die häufig oberflächennahes Wasser schütten. Talsperrenwassergewinnung (1995: 655 Mio. m 3 von insgesamt Mio. m 3 ) hat eine größere Bedeutung nur in Sachsen, Thüringen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und in Nordrhein-Westfalen. In den dortigen Mittelgebirgsbereichen steht nahezu kein Grundwasser zur Verfügung. Direktentnahmen aus fließenden Oberflächengewässern ohne Speicherung sind in Deutschland sehr selten. Die derzeit geltende Trinkwasserverordnung unterscheidet nicht zwischen der Herkunft aus Oberflächenwasser und Grundwasser. Die neue Trinkwasserverordnung tut dies in Ansätzen: So wird für Oberflächenwasser oder durch Oberflächenwasser beeinflusstes Grundwasser gefordert, dass aufbereitet wird ( 5 (3) TrinkwV 2001 ) und dass bei Oberflächenwassergewinnungen das Trinkwasser auf den Parameter Clostridium perfringens zu untersuchen ist (Anl. 3 zu 7 TrinkwV 2001 ). Die neue TrinkwV macht an mehreren Stellen Aussagen zu Sachverhalten, die vor den Versorgungsanlagen liegen:

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4 Bild 2: Sachverhalte vor den Anlagen nach neuer TrinkwV Es ist also die umfassende Kenntnis des Einzugsgebiets einer Wassergewinnung erforderlich, da sonst die vorgenannten Regelungen gar nicht erfüllt werden können. 2. Allgemeines zum Gewässerschutz Eine besondere Bedeutung für die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung kommt dem Ressourcenschutz zu. Im Rahmen des Umweltschutzes ist der Ressourcenschutz Aufgabe des Staates für seine Bürger. Aber Ressourcenschutz ist nicht nur Staatsaufgabe, sondern allgemeine Bürgerpflicht in Verantwortung für die Umwelt einschließlich der Mitmenschen und für nachfolgende Generationen. Ressourcenschutz ist in diesem Zusammenhang der Schutz der Gewässer -- des Grundwassers und des Oberflächenwassers -- vor Verunreinigungen. Ein umfassender Gewässerschutz ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung und für den Schutz vor Krankheitserregern im weitesten Sinne. Wichtigster Grundsatz der Wassergesetze ist der Schutz aller Gewässer vor Verunreinigungen und damit sind nicht nur wie das umgangssprachlich oft verstanden wird nicht nur die Oberflächengewässer, also die Bäche, Flüsse und Seen gemeint, sondern auch das unsichtbare Grundwasser gemeint. Gewässerverunreinigungen sind unter anderem abhängig von der Mächtigkeit, Struktur und der Durchlässigkeit der oberen Bodenschichten, vom Verhalten von Schadstoffen im Boden und von der Geländemorphologie. Daher ist gerade auch der Bodenschutz, der im Bundesbodenschutzgesetz verankert ist, von großer Wichtigkeit für einen wirksamen Gewässerschutz. Grundlage für den Gewässerschutz sind drei normative Prinzipien, die gleichzeitig die Zielrichtung dieses Schutzes wiedergeben. Sie sind im WHG, den Landeswassergesetzen und -- wenigstens teilweise -- in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie verankert. Die Prinzipien des Gewässerschutzes hier am Beispiel des Grundwasserschutzes möchte ich an folgendem Schaubild erläutern, das in seinen Grundzügen einer Handreichung des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft entspricht:

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6 Bild 3: Schaubild nach Landesamt f. Wasserwirtschaft Der natürliche Grundwasserschutz, der im wesentlichen durch die schützende Grundwasserüberdeckung gebildet wird (örtlich variabel!), wird überlagert durch - den allgemeinen oder flächendeckenden Gewässerschutz. Überall und immer ist die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten ( 1a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG); - anlagenbezogenen Gewässerschutz, d.h. Schutz des Wassers vor Gefährdungen, die vom Transport wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungsanlagen und vom Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgehen ( 19 a und 19 g WHG), (der gehört in dieses Schaubild nicht hinein.) und schließlich - den besonderen Gewässerschutz, der über den flächendeckenden Gewässerschutz hinausgeht und der mit der Einrichtung von Wasserschutzgebieten aus Vorsorgegesichtspunkten der Trinkwasserversorgung und damit dem Gesundheitsschutz dient, aber räumlich begrenzt ist ( 19 WHG). Nur das letzte der drei genannten Prinzipien ist nutzungsbezogen, also auf die konkrete Nutzung als Trinkwasser ausgerichtet. Alle drei Prinzipien wirken sich aber im Sinne eines nachhaltigen, allgemeinen Gewässerschutzes aus, dem auch eine Nutzung durch den Menschen Rechnung tragen muss. Die Zielrichtung des Gewässerschutzes zeigt sich beispielhaft 1a WHG), der in der seit 1996 gültigen Fassung des Gesetzes lautet: - Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Gewässerschutz darf sich also nicht auf die Nutzungsansprüche des Menschen beschränken. Schon die Raumplanung und die konkretisierende Bauleitplanung müssen auf das standortgebundene Wasser -- gerade als wichtige Lebensgrundlage für die künftigen Baugebiete -- Rücksicht nehmen. Auch deshalb werden bereits in den Raumordnungsplänen -- insbesondere in den Gebietsentwicklungsplänen -- Vorranggebiete für die Wasserwirtschaft bzw. Gebiete zum Schutz der Gewässer ausgewiesen, in denen z.b. keine Abfalldeponien, Industrie, Anlagen mit erhöhtem Betriebsrisiko, die Auswirkungen auf Gewässer haben könnten, aber eben auch keine Baugebiete vorzusehen sind. Schon in diesem frühen Stadium sollten die Gesundheitsämter Einfluss nehmen. Auch die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie der EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) zielt nach einer Bestandsaufnahme aller Gefährdungen auf eine weitere Verbesserung des Gewässerschutzes hin. 3. Flächendeckender Gewässerschutz Flächendeckender Gewässerschutz -- also ein Gewässerschutz, der nicht räumlich beschränkt ist -- ist u.a. notwendig, weil alle Gewässer Bestandteil des Naturhaushaltes sind und eine wichtige Funktion im Ökosystem haben. Aquatische Lebensgemeinschaften reagieren empfindlich auf qualitative und quantitative Gewässerbelastungen. Aus ökologischer Sicht sind daher die Anforderungen an den Gewässerschutz oft höher -- aber auch schwieriger definierbar -- als für die Trinkwasserversorgung. Ein aus ökologischen Gründen betriebener Gewässerschutz kommt in jedem Fall auch der Trinkwasserversorgung zugute. Zahlreiche Einzelgewinnungen (Brunnen und Quellen), die nicht durch besondere Wasserschutzgebiete geschützt werden können, werden zur Trinkwasserversorgung verwendet. Einmal verunreinigtes

7 Grundwasser kann -- wenn überhaupt -- nur mit sehr hohem Aufwand saniert werden. Grundwasser und Oberflächengewässer beeinflussen sich in einem gemeinsamen Wasserkreislauf gegenseitig. Rechtzeitig vorzubeugen ist daher das Mittel der Wahl. Letztlich wissen wir heute nicht, wo und wie spätere Generationen ihr Trinkwasser gewinnen wollen. Grundlage allen Gewässerschutzes ist also der allgemeine, flächenhafte Grundwasserschutz. Allgemeiner Gewässerschutz trägt in beschränktem Umfang bei gleichem Umweltziel auch den jeweiligen örtlichen Bodenverhältnissen Rechnung. So ist z.b. in Karstgebieten mit geringmächtiger Bodenauflage das Grundwasser wesentlich stärker gefährdet als in Lockergesteinsgebieten mit mächtigen Lößauflagen. Dementsprechend sind in Karstgebieten auch die generellen, grundwasserschützenden Anforderungen strenger als in Lockergesteinsgebieten, weil meist keine Zeit verbleibt, negative Auswirkungen von Kontaminationen auf die Trinkwassergewinnung zu verhindern. Die wichtigsten Ziele des flächendeckenden Gewässerschutzes sind: - Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer; - Nutzung der Gewässer nur bis zum dauerhaft verfügbaren Dargebot; - Sanierung von anthropogen belasteten Gewässern; - Vermeidung jeder weiteren Belastung von bereits verunreinigten Gewässern (Verschlechterungsverbot). Eine direkte oder indirekte Nutzung eines Gewässers ist darüber hinaus zu versagen, wenn sonst eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist ( 6 WHG). Die Reinigungsverfahren bei der Abwassereinleitung müssen mindestens dem Stand der Technik entsprechen ( 7 a WHG). Gewässerschutz wird unter anderem erreicht durch: - Erhaltung der das Grundwasser überdeckenden und reinigenden Schichten, insbesondere in ihrer Funktion zum Abbau, Umbau und Rückhalt von Schadstoffen; - Flächennutzung, die die Versickerungsfähigkeit des Bodens erhält; - umweltverträgliche Landbewirtschaftung; hier ist fachgerechte Ausbringung von jeglichen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln unabdingbar, damit sie weder in das Grundwasser versickern, noch mit dem Niederschlag in Oberflächengewässer abgeschwemmt werden; - Verminderung des Schadstoffeintrages in die Luft, der über den Niederschlag zu Gewässerbelastungen führt. Flächenhafte (so genannte diffuse) Stoffeinträge in das Wasser erfolgen indirekt über planmäßige Nutzungen, vorwiegend aus der Landwirtschaft (z.b. Dünge- und Pflanzenschutzmittel) oder direkten Emissionen aus Bebauung und Gewerbe/Industrie und aus gasförmigen Emissionen über den Luftpfad (z.b. Industrie, Verkehr, Wohnen). Immer wenn eine Nutzung erfolgt, die geeignet ist, eine schädliche Veränderung der Gewässer zu bewirken (sogen. fiktive Benutzung), ist eine besondere Gestattung erforderlich, der immer eine entsprechende Prüfung vorausgehen muss ( 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Gerade durch dieses Verfahren kann flächendeckender Gewässerschutz bewirkt werden, wenn die zuständige Wasserbehörde hiervon erfährt. Allerdings darf die Schutzwirkung des Bodens nicht überbewertet werden, da die Selbstreinigungskraft des Bodens für die meisten Stoffe begrenzt ist und auch eine gut schützende Bodenschicht in den meisten Fällen nur eine Verzögerung des Schadstoffzutritts zum Wasser bewirkt. 3. Anlagenbezogener Gewässerschutz Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Rohrleitungsanlagen -- meist unterirdisch und daher nicht einsehbar -- stellen ein besonderes Gefahrenpotenzial für die Gewässer dar. Gelagert und transportiert werden nicht nur Mineralöle und Mineralölprodukte, sondern zunehmend auch Chemikalien. Zunächst sollte generell versucht werden, weniger wassergefährdende Stoffe einzusetzen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Anlagen zum

8 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen daher so beschaffen sein und so betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für jeden Einzelfall, für alle Aspekte bei Lagerung, Transport und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -- möglichst auch unter Einbeziehung von Störfallmanagement --, müssen gesonderte Anforderungen erarbeitet werden. Konkretisiert werden diese Anforderungen unterschiedlichster Art durch Rechtsverordnungen des Bundes (siehe 19a WHG) und der Länder (siehe 19g WHG, Landesverordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -- VAWS). Redundante Sicherheitssysteme (z.b. Leckanzeige bei doppelwandigem Behälter und Auffangsysteme, mit denen selbst die größtmöglich austretende Stoffmenge aufgefangen werden kann) sind ein Beispiel für derartige Anforderungen. Im weitesten Sinne sind im Rahmen des anlagenbezogenen Gewässerschutz bzw. des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen auch Vorgaben für bautechnische Maßnahmen an Straßen erforderlich. Entsprechende Richtlinien (RiStWag) konkretisieren den besonderen Gewässerschutz in Einzugsgebieten der Oberflächen- und Grundwassergewinnung für bestehende und künftige Straßen zugunsten der öffentlichen Wasserversorgung. 5. Wasserschutzgebiete Trotz der nach den Wassergesetzen bestehenden rechtlichen Regelungsmöglichkeiten für einen flächendeckenden Gewässerschutz bleiben Restrisiken, die durch Wasserschutzgebietsverordnungen für Einzugsgebiete der öffentlichen Trinkwassergewinnung abgedeckt werden. Die Trinkwasserversorgung stellt nutzungsorientierte Anforderungen an die Ressource Wasser. Zentral ist das Minimierungsgebot: Risiken für die menschliche Gesundheit müssen so gering wie möglich gehalten werden, jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Der Wasserversorgung muss Gelegenheit gegeben werden, auf Unfälle und auch auf schleichende Verunreinigungen angemessen zu reagieren. Hierzu und um Restrisiken über den flächendeckenden Gewässerschutz hinaus auszuschließen oder wenigstens zu minimieren, können im Interesse der bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung auf dem Verordnungswege Wasserschutzgebiete festgesetzt werden( 19 WHG). Sie dienen wie die Hygiene nicht der nachträglichen Heilung eines eingetretenen Schadens sondern der Vorsorge. Bestehende Missstände können durch eine Schutzgebietsverordnung nicht beseitigt werden. Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind die Wasserbehörden - in NW die Bezirksregierungen zuständig. Ermächtigungsgrundlage ist der 19 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Regelungen in den einzelnen Schutzgebietsverordnungen können in Form von Verboten, Handlungspflichten und Genehmigungspflichten erfolgen. Schutzgebiete können aber kein Ersatz für den notwendigen flächendeckenden Gewässerschutz sein. Der flächendeckende Gewässerschutz ist sozusagen Basis für den besonderen (nutzungsbezogenen) Schutz des Wassers durch Wasserschutzgebiete. Dementsprechend gehen die dort zu treffenden Festlegungen über die überall geltenden Regelungen des flächendeckenden Gewässerschutzes hinaus und ergänzen ihn, um vorsorgend Restrisiken abzudecken. Es ist allerdings nicht damit getan, eine umfassende Wasserschutzgebietsverordnung zu erlassen. Ebenso wichtig ist die Durchsetzung ihrer Regelungen durch die zuständige Behörde vor Ort. Grundwasser ist dem Einblick entzogen, Belastungen werden spät erkannt. Auch eine kleine, aber stetige Stoffzufuhr kann sich ungünstig auf die Wasserbeschaffenheit auswirken, da das Rückhalte- und Abbauvermögen des Bodens bald überfordert wird und bald erschöpft ist. Verschmutzungen breiten sich im Grundwasserleiter aus und können in tiefere Grundwasserleiter gelangen. Wenn überhaupt möglich, ist eine Sanierung außerordentlich langwierig und kostspielig; zumindest verbleibt immer eine Restbelastung. Talsperren erfordern einen noch stärkeren Schutz des Einzugsgebiets, da sie noch weniger natürlich geschützt sind als das Grundwasser. Der entscheidende Stoffeintrag gelangt über die

9 oberirdischen Zuläufe schnell in den Stausee. Auch hier können selbst geringe, aber dauerhafte Schadstoffeinträge allein schon durch eine Anreicherung im Stausee zu nachteiligen Veränderungen des Wassers führen. Mit größerer Entfernung potenzieller negativer Einflüsse von der Wassergewinnungsanlage nimmt die Gefährdung der Anlage ab. Kürzere Fließzeiten sowohl im Untergrund als auch in Fließgewässern bewirken eine geringere Reinigung und bedingen folglich entsprechend den Schutzzielen auch schärfere Regelungen. Zur Abstufung wird das Wasserschutzgebiet angefangen bei der Wasserfassung in die Schutzzonen I, II und II unterteilt.

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14 Bild 4: Zonenabgrenzung innerhalb eines Wasserschutzgebietes Basis für die Regelungen in den einzelnen Schutzzonen sind die anzustrebenden Schutzziele. Dies wird in den beiden folgenden Bildern verdeutlicht. Bild 5: Schutzziele in den einzelnen Schutzzonen Bild 6: Schutzziele und Regelungen innerhalb eines Wasserschutzgebietes Die Schutzziele sind für Grundwasser- und Talsperren-Wassergewinnungen sehr ähnlich, da sie ja das gleiche Grundziel haben: die Erhaltung der Gesundheit des Menschen. Die Zone I soll den Schutz der Wassergewinnungsanlage vor jeglicher Beeinträchtigung gewährleisten. Daher müssen von der Anlage und ihrer näheren Umgebung sämtliche anthropogenen Belastungen ferngehalten werden. Die Zone II soll den Schutz vor pathogenen Mikroorganismen sicher stellen, die infolge Versickerung oder Abschwemmung in kürzester Zeit zur Wasserfassung gelangen könnten. In der Zone III soll der Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen bewirkt werden, die nicht ohnehin durch den flächendeckenden Grundwasserschutz ausgeschlossen sind. Daraus folgen Beschränkungen für alle Aktivitäten, die weitreichende chemische Wirkungen haben können oder die mit Erosionen verbunden sind. Erfahrungen mit Beschränkungen solcher Art dienen, wie schon erwähnt, als Modell für einen nachhaltigen flächendeckenden Grundwasserschutz. Ein Wasserschutzgebiet soll grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage (Brunnen, Talsperre) umfassen. Dadurch wird sicher gestellt, dass kein ungeschütztes Wasser der Gewinnungsanlage zufließt. Für die Aufteilung des Einzugsgebiets in die Zonen I, II und III mit den genannten unterschiedlich starken Regelungen gibt es naturgemäß trotz gleicher Schutzziele gewisse Unterschiede bei Grundwassergewinnungsanlagen und Talsperren. Bild 7: Schematische Darstellung eines Wasserschutzgebietes für eine Grundwasserentnahme mit den Schutzzonen I bis III, die nach der Entfernung von der Entnahmestelle gestaffelt sind. Bei Grundwasserschutzgebieten wird die Zone I, der Bereich rund um die Fassungsanlage, oft auch Fassungsbereich genannt. Daran schließt die Schutzzone II an, deren Begrenzung durch eine Linie bestimmt wird, von der aus das zu nutzende Grundwasser eine Verweilzeit im Boden von mindestens 50 Tagen bis zur Fassungsanlage hat. Zwar nicht mit absoluter Sicherheit, aber doch weit überwiegend kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb dieser Zeit und auf diesem Fließweg der größte Teil aller Krankheitserreger zurückgehalten wird. An die Zone II schließt die Zone III an, die bis zur Einzugsgebietsgrenze reicht. Die Zone III kann unterteilt werden, wenn die Ausdehnung des Schutzgebietes ab der Fassung mehr als 2 km beträgt; dabei soll die Zone III A nicht weniger als 1 km Ausdehnung haben (siehe Bild 9.2). Selbstverständlich ist dabei, dass sich die konkrete Abgrenzung sich an den gegeben Verhältnissen orientieren muss. Bild 8: Schematische Darstellung eines Talsperrenschutzgebietes mit zufließenden Gewässern

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16 Bei Talsperren umfasst die Schutzzone I den Stausee mit einem eventuellen Vorbecken (Vorsperre) sowie den angrenzenden Uferstreifen von 100 m Breite. Auch die Krone des Absperrbauwerkes wird in der Regel einbezogen, da ja das zu schützende Wasser unmittelbar daran angrenzt. Die anschließende Schutzzone II umfasst einen Geländestreifen von weiteren 100 m Breite im Anschluss an die Zone I sowie auch beiderseits aller der Talsperre zufließenden Gewässer, über die ja in kürzester Zeit ein entscheidender Stoffeintrag in die Talsperre erfolgen kann. Soweit eine geeignete Vorsperre besteht und die Gewässergüte günstig beeinflusst (siehe Kap ) kann im Einzelfall die Schutzzone II unterteilt werden. An die Zone II schließt die Zone III an, die bis zur Einzugsgebietsgrenze reicht. Alle Abgrenzungen müssen im konkreten Fall die örtliche Gegebenheiten berücksichtigen. Alle Regelungen gelten sinngemäß auch für die begünstigten Versorgungsunternehmen. Auch das Wasserversorgungsunternehmen muss bei all seinen Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen gewässerschonend handeln. Das Verfahren der Festsetzung von Schutzgebieten wäre nicht richtig angewendet, wenn es das Versorgungsunternehmen wie früher - nicht in die Regelungen einbezöge. Bestehende rechtmäßige Anlagen haben rechtlichen Bestandsschutz. Sie müssen aber ggf. unter den Gesichtspunkten des flächendeckenden Gewässerschutzes und unter Beachtung des anlagenbezogenen Gewässerschutzes (einschließlich der Fortentwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Technik) nachgebessert werden. Zwar kann eine auf die Zukunft gerichtete, vorsorgende Wasserschutzgebietsverordnung eine vorhandene rechtmäßige Nutzung nicht verbieten, aber durch sie kann eine zusätzliche Belastung verhindert werden. Schutzgebietsverordnungen sind also auch bei stark genutzten oder gar bei erwiesenermaßen mit schädlichen Stoffen belasteten Gebieten sinnvoll und sogar erforderlich. 6. Ausgewählte Schutzregelungen Die Grundpflicht eines Wasserversorgungsunternehmens ist die Bereitstellung eines gesundheitlich einwandfreien Trinkwassers. Neben der Einhaltung der in der TrinkwV genannten Grenzwerte sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Seine Grundpflicht kann das Wasserversorgungsunternehmen aber nur erfüllen, wenn es über die Herkunft und über eine mögliche Gefährdung seines Rohproduktes Bescheid weiß. Die Anforderungen an Einzugsgebiete der Wassergewinnung orientieren sich an den Arbeitsblättern W 101 und W 102 des DVGW, die Grundlage für Schutzgebietsverordnungen sind, die aber auch zur Beurteilung von Einzelsachverhalten herangezogen werden können, falls was nicht selten der Fall ist ein Wasserschutzgebiet nicht besteht. Auch wenn diese Arbeitsblätter als vorgezogene Sachverständigengutachten für eine Schutzgebietsfestsetzung zu werten sind, wie das OVG Koblenz sagt, muss aber auch hier ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die konkreten Anforderungen in einer Wasserschutzgebietsverordnung entsprechend den konkreten hydrogeologischen Gegebenheiten zu entwickeln sind und nicht der Einfachheit halber aus den Arbeitsblättern abgeschrieben werden dürfen. Schutzauflagen sind bereits dann erforderlich, wenn eine nachteilige Einwirkung im Rahmen einer sachlich vertretbaren Prognose nicht von der Hand zu weisen sind. Einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht, sagt das VG Stuttgart 1996 (bestätigt durch VGH B-W). Der Vorsorgegedanke wird also sehr hoch angesetzt. Eine weitere maßgebliche Regel ist die DIN Dort wird in den Kapiteln der besondere Schutz der Ressource hervorgehoben. Der Trinkwassergewinnung wird ähnlich wie im Wasserhaushaltgesetz der Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt (z.b. Betriebswassergewinnung, Hochwasserschutz, Niedrigwasseraufhöhung)

17 Erosion Talsperren liegen meist in Mittelgebirgsregionen und in diesen Gebieten ist außer Grünlandwirtschaft häufig keine andere Landwirtschaft möglich. Eine besondere Gefahr für das Wasser nicht nur durch die Landwirtschaft ist die Erosion, die Bodenbestandteile in die Fließgewässer und in die Talsperre einschwemmt. Die Erosionsprodukte die Trübstoffe - selbst sind eigentlich wenig problematisch. Aber Trübstoffe sind häufig Träger von Schadstoffen oder Mikroorganismen, Trübstoffe belasten die Aufbereitungsanlage bis zu deren Unwirksamkeit; Schadstoffe können dann nicht mehr wirksam eliminiert werden, Trübstoffe bewirken durch die Maskierung von Mikroorganismen eine Wirkungslosigkeit der Desinfektion, Trübstoffe haben als Bestandteile häufig Phosphate, die zur Eutrophierung führen. Abschwemmungen insbesondere bei Starkregen sind nicht immer zu verhindern. Es sind daher alle Maßnahmen und Möglichkeiten zu prüfen, ob und wie Abschwemmungen in die zur Talsperre fließenden Gewässer oder direkt in die Talsperre z.b. durch geeignete Wegeführung vermindert werden können. Entsprechende Regelungen in der Schutzgebietsverordnung sind zu treffen. Aber nicht alles Notwendige kann in einer Verordnung geregelt werden. Hier ist Raum für Kooperationen mit den Landwirten im Einzugsgebiet der Wassergewinnung, für freiwillige Leistungen des Wasserversorgungsunternehmens oder für Maßnahmen anderer Interessenten oder Betroffener. Landwirtschaftliche Betriebsführung Es ist unstreitig, dass von der Landwirtschaft eine Wassergefährdung ausgehen kann. Diese Gefahr ist nicht nur abstrakt, sondern die Belastungen sind vielfältig messbar. Die Gefährdung ist auch deshalb so groß, weil die Landwirtschaft nahezu den gesamten Freiraum und damit auch den größten Teil der Einzugsgebiete einer Wassergewinnung in Anspruch nimmt. Dieser großflächigen Gefährdung dadurch Rechnung getragen, dass die Landwirtschaft in Wasserschutzgebietsverordnungen in der Gefahrenauflistung für die Zone III erscheint. Allerdings ist festzustellen, dass von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zwingend und in jedem Fall eine Gewässerbelastung ausgehen muss. Richtigerweise ist aber nicht jegliche Landwirtschaft als Gefahr angesehen, sondern nur die, die nicht gewässerschonend unter Vorsorgegesichtspunkten betrieben wird. Die Nitratproblematik steht nach wie vor im Vordergrund. Ein weiterer Anstieg des Nitratgehaltes im Grundwasser in einigen Gebieten ist m.e. auch nicht verwunderlich, da aus früheren Jahren ein erheblicher Stickstoffpool im Boden und tieferem Untergrund vorhanden ist. Ehe dieser Stickstoff zu den Brunnen gelangt, vergehen Jahre und Jahrzehnte. Aus dem gleichen Grund zeigen auch grundwasserschützende Maßnahmen erst nach vielen Jahren eine positive Wirkung. Als besondere Gefahr ist die Düngung (Mineral- und Wirtschaftsdünger) zu nennen, sofern sie nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt. Hier sind entsprechende Regelungen unabdingbar. Allerdings halte ich es nicht für richtig, schon in der Schutzgebietsverordnung exakte Düngezahlen festzulegen. Innerhalb eines Schutzgebietes sind die Bodenverhältnisse, die ja wesentlichen Einfluss auf die landwirtschaftliche Produktion und die Düngerverwertung haben, häufig äußerst unterschiedlich. Wir haben in unseren Schutzgebietsverordnungen generell die Düngung nach den jeweiligen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Zu- und Abfuhr der Nährstoffträger unter Beachtung der speziellen Düngeempfehlungen der Landwirtschaftskammer gefordert. Grundsätzlich fordern wir eine der Düngung vorausgehende Bodenuntersuchung und schlagbezogene Aufzeichnungen. Eine Teilnahme an einer besonderen Wasserschutzberatung ist erforderlich; sie erfolgt u.a. im Rahmen der Kooperationen.

18 Wirtschaftsdünger Wirtschaftsdünger, wie Gülle, enthalten neben den Nährstoffen in erheblichem Umfang pathogene Keime, Viren oder Parasiten. Außerdem wird der Gülle häufig häusliches Abwasser beigemischt. Bei ihrer Anwendung muss daher nicht nur der Aspekt der Düngung (s.o.) berücksichtigt werden, sondern auch die Tatsache, dass das einer Talsperre zufließende Wasser insbesondere bei Starkniederschlägen - mikrobiologisch belastet wird, da das Wasser ja letztlich aus dem abfließenden Niederschlag des Einzugsgebietes stammt. Natürlich leben wir nicht in einer keimfreien Welt, die Anwendung insbesondere von Gülle bedeutet aber eine besondere hygienische Gefährdung der Trinkwassergewinnung. Gülleausbringung im Nahbereich von Brunnen (Zone II) kann ebenfalls zu erheblichen mikrobiologischen Belastungen des geförderten Wassers führen. Ein Regelung der Gülleausbringung ist also angebracht. Die allzu oft gehörte Behauptung, die Wildtiere wie dieser Bild 9: Biber seien an allem schuld und daher seien alle Maßnahmen zwecklos, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Es ist natürlich richtig, dass Parasiten auch durch Wildtiere in das Wasser gelangen. Aber im Gegensatz zu den Besitzern der Nutztiere können Wildtiere eine Schutzgebietsverordnung nicht lesen. Gerade deshalb müssen wir jede mögliche Kontaminationsquelle regulieren. Besonders für große Einzugsgebiete mit einer großen Schutzzone II kann ein absolutes Gülleausbringungsverbot erhebliche Probleme für die Nutzung des gesamten Gebietes bis zu einer Existenzgefährdung von Landwirten, die einen großen Teil ihrer Flächen in der Schutzzone II haben, bringen. Wir haben daher versucht, in neueren Schutzgebietsverordnungen ein Ausbringen von Gülle zu gestatten, wenn sie nach zugelassenen Verfahren behandelt (ich nenne das nicht mehr hygienisieren) worden ist. Diese Verfahrensweise ist sicherlich nicht unstrittig, ist aber inzwischen durch eine Handreichung in Baden-Württemberg bestätigt. Wenn allerdings Landwirtschaftsverbände statt dessen ein absolutes Gülleverbot fordern statt einer vom Versorgungsträger zu finanzierenden Hygienisierung, so liegt eher der Verdacht nahe, dass letztlich darauf spekuliert wird, dass sich Behörden nicht trauen, ein absolutes Gülleverbot nicht nur in eine Verordnung zu schreiben sondern auch durchzusetzen. Ein Beispiel für eine solche Regelung, die inzwischen rechtbeständig ist, können Sie dem nächsten Bild entnehmen: Bild 10: Beispiel für Gülleregelungen in einer Schutzgebietsverordnung Zutritt von Weidetieren zu Fließgewässern Durch einen unmittelbaren Zutritt von Weidetieren zu Fließgewässern werden nicht nur deren Ufer beschädigt. Es kommt auch zu einer erheblichen Gewässerverschmutzung, die eine unterhalb liegende Trinkwassertalsperre belastet. Zwar ist Viehtränken grundsätzlich erlaubt; nicht gestattet ist aber schon nach den wassergesetzlichen Bestimmungen die Beschädigung von Ufern und die Verunreinigung von Gewässern. Einzäunungen und Viehübergänge sind also zu errichten. Grünlandumbruch, Beweidung und Viehtränken Durch den Umbruch von Dauergrünland werden mehrere für das Wasser negative Effekt bewirkt. Zum einen wird durch die Beseitigung der Grasnarbe die positive Wirkung des Erosionsschutzes beseitigt. Durch den Umbruch der Grasnarbe wird weiterhin das im Wurzelbereich zum großen Teil organisch gebundene Nitrat mobilisiert und nachfolgend durch Niederschlag in das Grundwasser ausgewaschen. Eine Reglementierung muss daher erfolgen. Ein zu hoher Tierbesatz führt zur Überweidung der Flächen und damit zur Zerstörung der schützenden Grasnarbe. Erosionsschäden und Schadstoffauswaschungen sind die Folge. Besonders problematisch sind hier falsch angelegte Viehtränken. Sie bewirken zwangsläufig eine Tieransammlung und wegen der kaum vermeidbaren Vernässung in ihrer Umgebung

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21 eine Zerstörung des Oberbodens und seines Bewuchses. Nicht nur Erosionen auf hängigem Gelände und Belastung von Talsperren sind die Folge, sondern direkte Auswaschungen der Inhaltsstoffe der Tierexkremente in das Grundwasser. Im Nahbereich von Brunnen ist daher besondere Vorsicht geboten. Abwasserversickerung; Abwassereinleitung Im Außenbereich von Ortslagen erfolgt häufig die Abwasserbeseitigung von Einzelhäusern über Kleinkläranlagen. Technische Regelungen enthält hierzu die DIN 4261 und ATV- Arbeitsblatt A 138. Wenigstens in der Zone II sollte eine Abwasserversickerung wegen des damit verbundenen Eintrages von pathogenen Keimen und zahlreicher anderer Stoffe ( Chemisierung des Haushalts ) in den Untergrund nicht zugelassen werden. Als Abwasser ist auch gesammeltes Niederschlagswasser anzusehen. Hier ist eine Versickerung nicht nur tragbar sondern in vielen Fällen auch geboten. Das Arbeitsblatt enthält eine entsprechende Ausnahmeformulierung. Allerdings sollte eine solche Versickerung in der Zone II nicht zugelassen werden. Das Landeswassergesetz NW enthält ein entsprechendes Versickerungsgebot, wenn eine Grundwassergefährdung nicht zu besorgen ist. Problematisch ist eine Einleitung auch von gereinigtem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, das einer Talsperre zufließt, aber auch, wenn dieses Gewässer anschließend die Zone II einer Grundwassergewinnung durchfließt. Oberflächengewässer und Grundwasser stehen in stetigem Austausch. Daher können so mikrobielle Belastungen die Wassergewinnung erreichen, da ja die übliche Abwasserreinigung nicht auf die Beseitigung der Keimbelastung ausgerichtet ist. Nicht zu vernachlässigen in ihrer Bedeutung sind auch Abschläge aus der Mischwasserkanalisation. Hieraus gelangt Abwasser zwar verdünnt aber unbehandelt in ein Gewässer. Klärschlamm und Müllkompost Klärschlamm und Müllkompost ist eine der wesentlichen Schadstofffallen der Zivilisation. Beide Stoffe haben unbestritten auch einen gewissen,wenn auch geringen, Nährstoffgehalt, aber ihr Schadstoffgehalt ist unbestreitbar hoch. Klärschlamm und Müllkompost können schon wegen ihrer Konsistenz leicht abgeschwemmt werden und gelangen dann in die Talsperre. Die löslichen Schadstoffe werden in das Grundwasser ausgewaschen. Für die betreffende Kommune überwiegt bei weitem der Entledigungsgedanke. Daher wird für die Übernahme von Klärschlamm oder Müllkompost in Regel auch bezahlt. Derartige Stoffe müssen aber sicherlich nicht gerade im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage ausgebracht werden. 7. Zusammenfassung Zusammenfassend kann ich sagen: Eine gesicherte Trinkwasserversorgung ist nur möglich mit einem umfassenden Gewässerschutz, an dem auch die Versorgungsunternehmen größtes Interesse haben müssen und an dem sie auch mitwirken müssen. Aber auch wir als Verbraucher sind aufgerufen die Gewässer zu schützen, insbesondere die, aus denen wir unser Grundlebensmittel Trinkwasser beziehen. Eine gute Trinkwasseraufbereitung kann nicht immer alles Notwendige leisten; der Schutz der Ressource im Multibarrierensystem ist genauso wichtig. Mit einem sauigen Wasser wird auch eine gute Aufbereitungsanlage nur schwer fertig. Die Anpassungsfähigkeit einer Trinkwasseraufbereitung darf nicht überfordert werden und damit ihre Wirksamkeit verringert werden. In der Vergangenheit hat man die hygienischen Belange häufig unterbewertet. Vor allem bei kurzfristig auftretende Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit, wie sie z.b. bei Havariefällen oder Starkregenereignissen auftreten können, kann die Aufbereitung ihre Wirkung verlieren. Gerade das haben wir in der Vergangenheit mehr als einmal erlebt. Außerdem, wer will schon das Lebensmittel Trinkwasser aus einer unappetitliche Quelle trinken?

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