GZ.: 11.0/ Deutschlandsberg, am
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- Elly Schwarz
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1 Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/2606 Nebenst.230 Telefax 03462/ GZ.: 11.0/ Deutschlandsberg, am Betr.: dauernde Verkehrsbeschränkungen; L 643, Gesamtverordnung, neue Fassung, letzte Fassung vom Inhaltsverzeichnis: 1 Ortsgebiete 2 Geschwindigkeitsbeschränkungen 3 Fahrverbot für Motorräder 4 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 16 t 5 Fahrverbot für Motorfahrräder 6 Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht 7 Halten und Parken verboten 8 Hupverbot 9 Vorrangregelung 10 Inkrafttreten Gemäß 43 Abs. 1 lit b Zif. 1 i.v.m. 94 b Abs. 1 lit b StVO wird nachstehende erlassen: V E R O R D N U N G 1 Am Beginn des verbauten Gebietes, wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete durch das Straßenverkehrszeichen Ortstafel kundgemacht (auf der Rückseite des genannten Zeichens ist das Hinweiszeichen Ortsende anzubringen). Stainz: Km Bad Gams: Km bis Km 6.350
2 Furth: Km bis Km Niedergams: Km bis Km Frauental a.d. Lassnitz: Km Verbindungsstraße B 76 zur L 643 bei Km Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen der Hinweisschilder gemäß 53 Abs. 1 Zif. 17a bzw. 17b StVO mit der entsprechenden Ortsbezeichnung. 2 Für nachstehende Straßenzüge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in beiden Richtungen verfügt. Km bis Km gemäß 52 lit. a Zif. 10a StVO, Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) bzw. 52 lit. a Zif. 10b StVO Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung. 3 Für nachstehenden Straßenzug wird ein Fahrverbot für Motorräder verfügt: Km bis Km von Uhr bis Uhr, ausgenommen Berufsverkehr gemäß 52 lit. a Zif. 6b StVO Fahrverbot für Motorräder sowie der erforderlichen Zusatztafeln. 4 Für nachstehenden Straßenzug wird ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 16 t verfügt: L 643 beginnend ab der Einbindung des Verbindungsastes von der B 76 in die L 643 und endend an der Kreuzung L 643 / L 601, ausgenommen Zubringerverkehr
3 gemäß 52 lit. a Zif. 7a StVO Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 16 t sowie der erforderlichen Zusatztafeln. 5 Für nachstehenden Straßenzug wird ein Fahrverbot für Motorfahrräder verfügt: Km bis Km von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, ausgenommen Berufsverkehr gemäß 52 lit. a Zif. 8b StVO Fahrverbot für Motorfahrräder sowie der erforderlichen Zusatztafeln. 6 Für nachstehenden Straßenzug wird ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht verfügt: für die Porzellanfabrikbrücke auf Km gemäß 52 lit. a Zif. 9c StVO Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht. 7 Auf dem Landesstraßenzug wird im nachstehenden Bereich das Halten und Parken verboten. Dieser Bereich umfasst einmal beide Fahrtrichtungen, einmal wird nur die Fahrrichtung der L 601 umfasst. Km bis Km (links und rechtsseitig): Gasthaus Sorger bis 106 m vor der Eisenbahnkreuzung (rechtsseitig) vom Gasthaus Sorger bis Brückenende (linksseitig) gemäß 52 lit. a Zif. 13b StVO Halten und Parken verboten und der Zusatztafeln Anfang und Ende. Aufgrund der Länge des Halteverbotes ist das Straßenverkehrszeichen zu wiederholen und ist auf einer Zusatztafel mit Pfeilen auf den weiteren Verlauf hinzuweisen. 8 Für nachstehenden Straßenzug ist die Abgabe von Schallzeichen verboten, sofern zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Km bis 6.350
4 Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen von Verbotszeichen gemäß 52 lit. a Zif. 14 Hupverbot. 9 Gemäß 19 Abs. 4 StVO ist dem Verkehr auf der zweitgenannten Straße der Vorrang zu geben. L 617 von Preding gegenüber L 617 L 643 L 645 / L 643 Verbindungsstraße zur B 76 / L 643 L 643 a / L 643 Verbindungsstraße bei Km / L 643 Verbindungsstraße bei Km / L 643 (2 mal) L 644 / L 643 L 643 / L 601 Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen der Vorrangzeichen gemäß 52 lit. c Zif. 23 StVO Vorrang geben. 10 Gemäß 44 Abs. 1 StVO tritt die Verordnung mit der Anbringung der verfügten Straßenverkehrszeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist ein einem Aktenvermerk ( 16 AVG) festzuhalten. Die Km Angaben beziehen sich auf die gemessene Entfernung der angeführten Straße in aufsteigender Kilometrierung straßenmittig vom niedrigen Hektometer aus gemessen. Ergeht an: 1. die Marktgemeinde Frauental, zur Kenntnis; 2. die Marktgemeinde Stainz, zur Kenntnis; 3. Gemeinde Bad Gams, zur Kenntnis; 4. Bezirkspolizeikommando Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 5. die Baubezirksleitung Leibnitz, zur Kenntnis; 6. die Straßenmeisterei Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 7. die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 8. die Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis;
5 9. die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis. Der Bezirkshauptmann: in Vertretung Dr. Helmut Pollak eh. F.d.R.d.A. Birgit Kraus
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