Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen
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- Hermann Diefenbach
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1 Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen Endlich Rechtssicherheit! BAG ermöglicht erstmals rechtssichere Eingrenzung von RAin FAinArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür Der EuGH hat mit der Kücük -Entscheidung (EuGH v Rs. C-586/10, ArbRB 2012, 35) die Befristungskontrolle erweitert und deutlich gemacht, dass ein wirksamer Schutz vor Kettenbefristungen nur dann gewährleistet ist, wenn auch bei sachgrundbezogener Befristung die rechtsmissbräuchliche Nutzung des Instruments der Befristung ausgeschlossen ist. Nachdem bislang nicht abschließend geklärt war, wann eine Befristungskette missbräuchlich ist, hat das BAG nunmehr mit einer Entscheidung vom (Az.: 7 AZR 135/15) der Missbrauchskontrolle klare Konturen verliehen. 1. Grundsätze der Missbrauchskontrolle a) Frühere BAG-Rechtsprechung Nach der früheren Rechtsprechung des BAG war das Aneinanderreihen befristeter Verträge ( Kettenbefristung ) uneingeschränkt möglich, soweit die Befristung jeweils durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt war. Dabei erstreckte sich die Befristungskontrolle allein auf den jeweils letzten Vertrag. 1 Die Anzahl der Verträge war dabei ebenso wenig von Bedeutung wie die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung. Auch die Anforderungen an die bei Vertragsschluss zu erstellende Prognose des Arbeitgebers über den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs mit dem Ablauf der Befristung wurde mit zunehmender Anzahl von Vertragsverlängerungen nicht erhöht. 2 b) Die Kücük -Entscheidung Der EuGH hat allerdings mit Urteil vom deutlich gemacht, dass es das mit 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge verfolgte Ziel der Verhinderung missbräuchlicher Kettenbefristungen gebietet, auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes erforderlichenfalls alle mit der Verlängerung der Arbeitsverträge verbundenen Umstände zu berücksichtigen, da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können. Zu beurteilen seien alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge. Auch wenn sich die Beurteilung des geltend gemachten sachlichen Grundes auf die Verlängerung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags beziehen müsse, könnten sich das Vorliegen, die Zahl und die Dauer derartiger aufeinanderfolgender Verträge, die in der Vergangenheit mit demselben 1
2 Arbeitgeber geschlossen worden seien, im Rahmen dieser umfassenden Prüfung als relevant erweisen. 3 c) Die neuere BAG-Rechtsprechung Das BAG führt diese unionsrechtlich gebotene Missbrauchskontrolle seither am Maßstab des institutionellen Rechtsmissbrauchs durch. Rechtsmissbrauch setzt dabei voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Beraterhinweis Dabei kommt es allein auf objektive Umstände an; ein subjektives Element oder gar eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich Prüfungsmaßstab im Einzelfall Das BAG hat sich zunächst außerstande gesehen, abschließende Kriterien für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Befristungen vorzugeben. Obgleich es die mit dem Gebot einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls verbundene Rechtsunsicherheit gesehen hat, gab es weder eine abschließende Bezeichnung aller zu berücksichtigenden Umstände vor, noch gab es quantitativ an, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen genau liegen sollten, bei denen ein Missbrauch indiziert oder gar zwingend von einem solchen auszugehen ist. Dennoch hat das BAG zumindest Anhaltspunkte dafür geliefert, welche Kriterien für die Beurteilung wesentlich sein sollen: 5 Anzahl der befristeten Verträge und Gesamtdauer der Beschäftigung, Wahrnehmung derselben oder wechselnde Aufgaben, dauerhafter Beschäftigungsbedarf, Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf, Anzahl und Dauer von Unterbrechungen der Beschäftigung, branchenübliche Besonderheiten (Saisonbetriebe) und grundrechtlich geschützte Freiheiten (Art. 5 GG). 3. Das Ampelsystem Zur besseren Handhabung der Darlegungs- und Beweislast im Entfristungsprozess wurde zudem in Rechtsprechung und Literatur recht schnell ein Ampelsystem entwickelt, das eine grüne, eine gelbe und eine rote Stufe vorsieht: 6 In der grünen Stufe besteht keinerlei Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch. 2
3 In der gelben Stufe ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es allerdings Sache des Arbeitnehmers ist, die für einen Missbrauch sprechenden Umstände vorzutragen. In der roten Stufe ist der Rechtsmissbrauch indiziert und kann von Seiten des Arbeitgebers nur durch den Vortrag besonderer Umstände widerlegt werden. Die Bestimmung der jeweiligen Stufe erfolgt dabei unter Berücksichtigung der Wertungen des 14 Abs. 2 TzBfG zur sachgrundlosen Befristung: Innerhalb der Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG (max. drei Vertragsverlängerungen in einem Zeitraum von max. zwei Jahren) liegt der nach Auffassung des Gesetzgebers gänzlich unproblematische Bereich (grüne Stufe). Werden die Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist demgegenüber Rechtsmissbrauch möglich (gelbe Stufe); werden diese Grenzen sogar erheblich überschritten, ist der Rechtsmissbrauch indiziert (rote Stufe) Das Urteil des BAG vom Erstmals mit Urteil vom hat nun das BAG die Stufen des Ampelsystems im Hinblick auf Anzahl und Dauer der befristeten Verträge konkretisiert. Danach ergibt sich folgender Prüfungsmaßstab: Grüne Stufe: Die Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG werden kumulativ um höchstens das Dreifache überschritten (max. neun Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von max. sechs Jahren), oder die Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG werden alternativ um höchstens das Vierfache überschritten (höchstens zwölf Vertragsverlängerungen oder Gesamtdauer von höchstens acht Jahren). Gelbe Stufe: Die Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG werden kumulativ um mehr als das Dreifache überschritten (mehr als neun Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als sechs Jahren), oder die Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG werden alternativ um mehr als das Vierfache überschritten (mehr als zwölf Vertragsverlängerungen oder Gesamtdauer von mehr als acht Jahren). 3
4 Rote Stufe: Die Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG werden kumulativ um mehr als das Vierfache überschritten (mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren), oder die Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG werden alternativ um mindestens das Fünffache überschritten (mehr als 15 Vertragsverlängerungen oder Gesamtdauer von mehr als zehn Jahren). 5. Fazit Die Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Befristungsketten ist durch das Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrunds noch nicht gewährleistet. Vielmehr ist eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen, wobei insbesondere die Anzahl der Befristungen und die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung zu berücksichtigen sind. Eingebettet in die Wertung, bis zu welchen Grenzen sogar eine Befristung ohne Sachgrund zulässig ist, ist die Befristung trotz Vorliegens eines Sachgrunds rechtsmissbräuchlich, wenn die Grenzen des 14 Abs. 2 TzBfG in erheblichem, vom BAG nunmehr konkretisierten Umfang überschritten werden. Keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch ( grüne Stufe ) bestehen danach, wenn entweder kumulativ max. neun Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von max. sechs Jahren vorliegen oder alternativ max. zwölf Vertragsverlängerungen oder eine Gesamtdauer von höchstens acht Jahren. Eine umfassende Missbrauchskontrolle mit Darlegungslast des Arbeitnehmers ( gelbe Stufe ) ist geboten, wenn entweder mehr als neun Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als sechs Jahren vorliegen oder alternativ mehr als zwölf Vertragsverlängerungen oder eine Gesamtdauer von mehr als acht Jahren. Ein Rechtsmissbrauch ist indiziert ( rote Stufe ), wenn entweder mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen oder alternativ mehr als 15 Vertragsverlängerungen oder eine Gesamtdauer von mehr als zehn Jahren. Die damit erstmals erfolgte quantitative Festlegung der Missbrauchsgrenzen wird erheblich zu mehr Rechtssicherheit in der Befristungskontrolle beitragen. Gleichzeitig erlaubt der Rückgriff auf die Umstände des Einzelfalls auch weiterhin die stets gebotene individuelle Beurteilung. 4
5 * Dr. Nathalie Oberthür, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht, ist Partnerin der Kanzlei RPO Rechtsanwälte, Köln. Näheres zu der Autorin unter 1 BAG v AZR 182/14, NZA 2016, 949 = ArbRB online; v AZR 191/84, MDR 1986, 785 = NZA 1986, 569 = ArbRB online. 2 BAG v AZR 310/13, ArbRB 2015, 230 (Range-Ditz), ArbRB online; v AZR 443/09, ArbRB 2013, 4 (Mues), ArbRB online = NZA 2012, EuGH v Rs. C-586/10 Kücük, ArbRB 2012, 35 (Grimm), ArbRB online = NZA 2012, BAG v AZR 41/15, BB 2016, 3124 = ArbRB online; v AZR 443/09, MDR 2013, 103 = ArbRB 2013, 4 (Mues), ArbRB online. 5 BAG v AZR 41/15, BB 2016, 3124 = ArbRB online; v AZR 443/09, MDR 2013, 103 = ArbRB 2013, 4 (Mues), ArbRB online. 6 Ausführlich z.b. vom Stein, Missbrauchskontrolle bei befristeten Arbeitsverträgen, NJW 2015, 369; HWK/Rennpferdt, 14 TzBfG Rz BAG v AZR 41/15, BB 2016, 3124 = ArbRB online; v AZR 310/13, ArbRB 2015, 349 (Range-Ditz), ArbRB online; v AZR 443/09, MDR 2013, 103 = ArbRB 2013, 4 (Mues), ArbRB online. 8 BAG v AZR 135/15, noch n.v.; vgl. auch Kiel, Einstellung auf Zeit, NZA- Beilage 2/2016, S. 72, 81. Verlag Dr. Otto Schmidt KG 5
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