Betriebswirtschaft HAK II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebswirtschaft HAK II"

Transkript

1 Aktualisierung 2006 zu Buch-Nr Betriebswirtschaft HAK II 1. Auflage 2005 von em. Univ.-Prof. Dkfm. Mag. Dr. Wilfried Schneider Prof. OStR Dkfm. Mag. Dr. Helga Wirth Mag. Gabriele Andre Prof. Mag. Gerhard Geissler, MSc. Dir. HR Dkfm. Mag. Stefan A. Grbenic MMag. Dr. Stefan Grbenic Rechtliche Bearbeitung: Prof. OStR MMag. Dr. Charlotte Loidolt Kapitel 1: Rechtliche Grundlagen der Unternehmung Hinweis: Mit 1. Jänner 2007 tritt das Handelsrechtsänderungsgesetz in Kraft, wodurch sich bei den Themen Begriff des Unternehmers, Firma, Firmenbuch, Rechtsform der Unternehmung Änderungen ergeben. Das Handelsgesetzbuch (HGB) wird in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt. Wichtige Bestimmungen sind neu. Der von uns für das Schuljahr 2006/07 ausgelieferte Band Betriebswirtschaft HAK II, Buch-Nr , der 2005 neu aufgelegt wurde, enthält diese neuen Regelungen noch nicht. Mit der vorliegenden Aktualisierung des Kapitels Rechtliche Grundlagen der Unternehmung möchten wir Ihnen jedoch die Möglichkeit geben, sich über die ab 1. Jänner 2007 gültige Rechtslage zu informieren. Das Kapitel ist wie der für 2006/07 neu aufgelegte Band Betriebswirtschaft HAK I, Buch-Nr , nach dem neuen MANZ 4-Schritte-Lernmodell aufgebaut. Es ist in Lerneinheiten unterteilt, diese sind nach den 4 Schritten Lernen, Üben, Sichern, Wissen gegliedert. Die Gestaltung soll Ihnen helfen, den enthaltenen Lehrstoff zu erarbeiten. Der Band Betriebswirtschaft HAK II, Buch-Nr , wird für 2007/08 neu aufgelegt und dann diese Aktualisierung enthalten. MANZ Verlag Schulbuch GmbH, Wien 2006

2 Lerneinheit 1: Unternehmer, Firma, Buchführungspflicht 1 Rechtliche Grundlagen der Unternehmung Das Zusammenleben der Menschen wird durch eine große Zahl von Gesetzen geregelt. Manche meinen, es seien zu viele, andere wünschen noch mehr und noch detailliertere Regeln. 1 1 Rechtliche Grundlagen Für jeden, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, ist es wesentlich, zumindest die wichtigsten Bestimmungen zu kennen. Folgende Fragen zeigen einige Probleme auf. Sie wissen z.b. bereits, dass Konsumenten einen besonderen Schutz genießen, wenn Sie von einem Unternehmer etwas kaufen. Es ist daher wichtig, zu wissen, wer überhaupt ein Unternehmer im Sinn des Gesetzes ist. Ist auch ein Landwirt, der Ihnen Wein verkauft, ein Unternehmer? Gilt auch ein Steuerberater als Unternehmer? Hat das Straßenbuffet Zum lustigen Leo eine Firma im rechtlichen Sinn? Was bedeuten Begriffe wie e.u. oder GmbH? Darf jeder Angestellte für seinen Betrieb Waren verkaufen oder Geld entgegennehmen? Wie können sich Unternehmer zu gemeinsamen Geschäften zusammenschließen? Wer muss bezahlen (wer haftet), wenn ein Unternehmen seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, und wie können Unternehmer ihre Haftung beschränken? Wer muss eine doppelte Buchhaltung führen und wer kommt mit einfacheren Aufzeichnungen seiner Geschäfte aus? In diesem Kapitel lernen Sie, wer ein Unternehmer ist, was eine Firma im rechtlichen Sinn ist, wer eine doppelte Buchhaltung führen muss, in welcher Form sich Unternehmer zusammenschließen können, welche Bedeutung die Unternehmensform für die Zusammenarbeit der Unternehmer, für die Gewinnverteilung und für die Haftung für die Schulden des Unternehmens hat, welche Vollmachten Unternehmer anderen erteilen können. Lerneinheit 1: Unternehmer, Firma, Buchführungspflicht Lernen Wer ist ein Unternehmer? Firma und Firmenbuch Die Rechtsformen der Unternehmung Wer muss welche Bücher führen? Üben Anwenden Sichern Wissen Lerneinheit 2: Einzelunternehmung und Personengesellschaften Lernen Die Einzelunternehmung Die Offene Gesellschaft (OG) Die Kommanditgesellschaft (KG) Die Stille Gesellschaft Die Erwerbsgesellschaften, ein Auslaufmodell Üben Anwenden Sichern Wissen Betriebswirtschaft HAK II

3 Lerneinheit 3: Kapitalgesellschaften Lernen Die Aktiengesellschaft (AG) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Üben Anwenden Sichern Wissen Lerneinheit 4: Sonstige Gesellschaftsformen Lernen Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (GenmbH) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Die Privatstiftung Gesellschaft mbh & Co KG und AG & Co KG Üben Anwenden Sichern Wissen Lerneinheit 5: Der Unternehmer braucht Hilfe Lernen Welche Vollmachten gibt es? (Übersicht) Die Prokura Die Handlungsvollmacht Die Spezialvollmacht Üben Anwenden Sichern Wissen Betriebswirtschaft HAK II

4 Lerneinheit 1: Unternehmer, Firma, Buchführungspflicht Lerneinheit 1 Unternehmer, Firma, Buchführungspflicht Der Eigentümer des Straßenbuffets Zum lustigen Leo, Herr Leopold Gartenmeier, ist ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzes. Ob die Bezeichnung Zum lustigen Leo aber auch eine Firmenbezeichnung im gesetzlichen Sinn darstellt bzw. ob Herr Gartenmeier eine Firma führt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist auch, ob Herr Gartenmeier eine doppelte Buchhaltung führen muss oder ob er mit einfachen Aufzeichnungen auskommt. Will Herr Gartenmeier sein Unternehmen vergrößern, z.b. ein großes Ausflugsgasthaus kaufen und erweitern, so wird er vermutlich Partner brauchen, die ihm Kapital zur Verfügung stellen und bei der Geschäftsführung helfen. Es ist daher auch wichtig, zu wissen, welche Gesellschaftsformen zur Verfügung stehen und welche Rechte und Pflichten Gesellschafter haben können. 1 Rechtliche Grundlagen Lernen 1 Wer ist ein Unternehmer? Der Unternehmerbegriff ist sehr weit gefasst. Das Unternehmensgesetzbuch ( UGB ) ersetzt ab das mehr als 100 Jahre alte Handelsgesetzbuch ( HGB ). Im Streitfall müssen die Gerichte entscheiden, wer Unternehmer ist. So gilt ein Vermieter erst dann als Unternehmer, wenn er Vermieter in mehr als fünf Fällen ist. 1 des Unternehmensgesetzbuches besagt: Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Unternehmer im Sinn des Unternehmensgesetzbuches sind daher auch freiberuflich Tätige (z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Hebammen) oder Landwirte. Nicht immer klar ist die Abgrenzung bei Vereinen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Beispiel: Betreibt ein Verein z.b. bei den wöchentlichen Sportveranstaltungen ständig eine Kantine und einen Shop mit Vereinsartikeln, ist er zumindest für diesen Bereich als Unternehmer tätig. Finden diese Verkäufe nur gelegentlich statt (z.b. beim jährlichen Feuerwehrfest) wird keine Unternehmereigenschaft vorliegen. Ist jemand Unternehmer, unterliegen seine Geschäfte den Regelungen des Unternehmensgesetzbuches (z.b. bezüglich der Verzugszinsen vgl. Band I). Konsumenten, die mit ihm Kaufverträge abschließen, sind durch das Konsumentenschutzgesetz geschützt. 2 Firma und Firmenbuch Nicht jeder Unternehmer hat eine Firma. 17 UGB bestimmt: Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Hinweis: Ein Beispiel für einen Auszug aus dem Firmenbuch finden Sie auf den nächsten Seiten. Was ist das Firmenbuch? Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in das Unternehmer eingetragen werden müssen oder sich freiwillig eintragen lassen können. Es wird elektronisch von den Gerichten geführt und ist öffentlich zugänglich. Betriebswirtschaft HAK II 3

5 Lernen Üben Sichern Wissen Jeder kann in das Firmenbuch Einsicht nehmen. Gegen Gebühr können Auszüge angefertigt werden. Beispiel: Auszug aus dem Firmenbuch Seite 1 von FIRMENBUCH AUSZUG MIT AKTUELLEN DATEN FN z Stichtag Grundlage dieses Auszuges ist das Hauptbuch ergänzt um Daten aus der Urkundensammlung. Letzte Eintragung am mit der Eintragungsnummer 10 zuständiges Gericht Landesgericht Korneuburg 1 früher Landesgericht Korneuburg HRB 123 Ersteintragung am FIRMA 9 Baumann Gesellschaft m.b.h. RECHTSFORM 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung SITZ in 1 politischer Gemeinde Mistelbach GESCHÄFTSANSCHRIFT 1 Franz-Josef-Straße Mistelbach KAPITAL 8 EUR STICHTAG für JAHRESABSCHLUSS März JAHRESABSCHLUSS (zuletzt eingetragen; weitere siehe Historie) 6 zum eingereicht am zum eingereicht am zum eingereicht am VERTRETUNGSBEFUGNIS 1 Die Generalversammlung bestimmt, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, deren Vertretungsbefugnis. 1 Gesellschaftsvertrag vom Der Gesellschaftsvertrag wurde mehrfach geändert, zuletzt 002 mit Beschluss der Generalversammlung vom Gesellschafterbeschluss vom Kapitalerhöhung um ATS ,. Änderung des Gesellschaftsvertrages im Punkt Viertens. 4 Generalversammlungsbeschluss vom Änderung des Gesellschaftsvertrages im Punkt Fünftens. 8 Gesellschaftsvertrag mit Generalversammlungsbeschluss 005 vom gemäß 1. EuroJuBeG angepasst. 8 Generalversammlungsbeschluss vom Kapitalerhöhung um EUR ,58 auf EUR , Änderung des Gesellschaftsvertrages im Punkt VIERTENS 9 Einbringungsvertrag vom Einbringung der Baumann & Co. Gesellschaft m.b.h. & Co. KG Seite 2 von (FN a) FIRMENBUCH 9 Generalversammlungsbeschluss AUSZUG MIT vom AKTUELLEN DATEN FN z Änderung des Gesellschaftsvertrages Stichtag im Punkt Erstens GESCHÄFTSFÜHRER (handelsrechtlich) D Ing. Alexander Baumann, geb vertritt seit selbständig GESELLSCHAFTER STAMMEINLAGE HIERAUF GELEISTET D Ing. Alexander Baumann, geb EUR EUR Summen: EUR EUR PERSONEN D Ing. Alexander Baumann, geb Bahnstraße Mistelbach VOLLZUGSÜBERSICHT Betriebswirtschaft HAK II Landesgericht Korneuburg

6 Beachten Sie: Schließen sich Land- und Forstwirte oder Unternehmer im Bereich der freien Berufe zu Gesellschaften zusammen, müssen Sie in das Firmenbuch eingetragen werden. GESELLSCHAFTER STAMMEINLAGE HIERAUF GELEISTET D Ing. Alexander Baumann, geb EUR Lerneinheit 1: Unternehmer, Firma, Buchführungspflicht EUR Summen: EUR EUR PERSONEN Seite 2 von D Ing. Alexander Baumann, geb FIRMENBUCH AUSZUG MIT AKTUELLEN DATEN FN z Bahnstraße 11 Stichtag Mistelbach GESCHÄFTSFÜHRER (handelsrechtlich) VOLLZUGSÜBERSICHT D Ing. Alexander Baumann, geb vertritt seit selbständig Landesgericht Korneuburg GESELLSCHAFTER STAMMEINLAGE HIERAUF GELEISTET 1 Ersterfassung abgeschlossen am Geschäftsfall 916 Fr 127/93 x D Ing. Alexander Baumann, geb Ersterfassung gem. Art. XXIII Abs. 4 FBG 9... EUR eingetragen am Geschäftsfall 28 Fr 3017/98 v 9... EUR Antrag auf Änderung eingelangt am eingetragen am Geschäftsfall 28 Fr 4921/99 f Summen: EUR EUR Einreichung Jahresabschluss eingelangt am eingetragen am Geschäftsfall 28 Fr 1945/00 f --- PERSONEN Einreichung Jahresabschluss eingelangt am eingetragen am Geschäftsfall 28 Fr 2018/00 k 9 D Ing. Alexander Baumann, geb Antrag auf Änderung eingelangt am Bahnstraße 11 9 eingetragen am Geschäftsfall 28 Fr 2356/00 h 2130 Mistelbach Antrag auf Änderung eingelangt am eingetragen am Geschäftsfall 28 Ff 1216/01 f VOLLZUGSÜBERSICHT Einreichung Jahresabschluss eingelangt am Landesgericht Korneuburg ******************************* ENDE DES AUSZUGES ********************************* 1 Ersterfassung abgeschlossen am Geschäftsfall 916 Fr 127/93 x Wer darf Ersterfassung eingetragen gem. werden? Art. XXIII Abs. 4 FBG 4 eingetragen am Geschäftsfall 28 Fr 3017/98 v Grundsätzlich Antrag hat auf jeder Änderung Unternehmer eingelangt das Recht, am sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Dies 6 gilt eingetragen auch für Landwirte, am freie Berufe (z.b. Steuerberater, Geschäftsfall Architekten), kleine 28 Fr Handwerker. 4921/99 f Einreichung Jahresabschluss eingelangt am Wer 7 eingetragen muss eingetragen am werden? Geschäftsfall 28 Fr 1945/00 f Einreichung Jahresabschluss eingelangt am Einzelunternehmen, 8 eingetragen am die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Geschäftsfall mehr als , Fr 2018/00 Umsatz k haben, müssen Antrag eingetragen auf Änderung werden. eingelangt Unternehmen, am die von mehreren Unternehmern gemeinsam 9 betrieben eingetragen werden am (z.b. Personen- und Kapitalgesellschaften Geschäftsfall vgl. Abschnitt 28 Fr 32356/00 in dieser h Antrag auf Änderung eingelangt am Lerneinheit 10 eingetragen und die Lerneinheiten am bis 4 in diesem Kapitel) Geschäftsfall müssen ebenfalls 28 in das Ff Firmenbuch 1216/01 f eingetragen Einreichung werden. Jahresabschluss eingelangt am Kleine ******************************* Einzelunternehmer (Jahresumsatz ENDE bis DES , ) AUSZUGES können ********************************* sich freiwillig eintragen lassen. Eine Ausnahme besteht für Land- und Forstwirte und freie Berufe, die von Einzelunternehmern betrieben werden. Diese Unternehmer können unabhängig von ihrem Jahresumsatz entscheiden, ob sie sich eintragen lassen wollen oder nicht. 1 Rechtliche Grundlagen Scheidet ein Gesellschafter, dessen Namen in der Firmenbezeichnung aufscheint, aus, so kann mit seiner Zustimmung die Firmenbezeichnung weitergeführt werden. Welche Firmenbezeichnungen sind zulässig? Prinzipiell sind Unternehmen bei der Wahl der Firmenbezeichnung frei. Die Firmenbezeichnung muss jedoch einen Hinweis auf die Rechtsform enthalten ( 19 UGB vgl. dazu auch Abschnitt 3 in dieser Lerneinheit und die Lerneinheiten 2 bis 4). Bei eingetragenen Einzelunternehmern Lautet der Zusatz z.b. e.u. (für eingetragenen Unternehmer/eingetragene Unternehmerin). Beispiel: Ein Straßenbuffet, das von Peter Resnicek als Einzelunternehmen geführt wird und in das Firmenbuch eingetragen wird, könnte z.b. folgende Firmen führen: Imbiss zum Lustigen Radfahrer, e.u. Peter s Jausenstation, e.u. Peter Rezniceks Snackbar, e.u. Die Firmenbezeichnung muss jedoch Unterscheidungskraft besitzen, darf nicht irreführend sein (vgl. 18 UGB), darf bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften nur den Namen des Einzelunternehmers oder Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern enthalten. Es müssen jedoch keine Namen von Gesellschaftern im Firmenwortlaut enthalten sein (vgl. die Beispiele). Beispiele: Zur Unterscheidungskraft: Am gleichen Ort darf nicht zweimal für ein Gasthaus die Firmenbezeichnung Zum langen Kochlöffel gewählt werden. Betriebswirtschaft HAK II 5

7 Lernen Üben Sichern Wissen Hinweis: In der Praxis werden die Bestimmungen bei der Eintragung durch das Firmenbuchgericht überprüft. Zur Irreführung: Für ein kleines Straßenbuffet wird nicht die Bezeichnung Autobahnraststätte Peter Resniczek e.u. gewählt werden dürfen. Ein Buchhändler, der seinen Kunden nur kleine Snacks und Kaffee anbietet, wird nicht die Firma Restaurant zur Bücherecke e.u. führen dürfen. Zur Verwendung fremder Namen und zur Weiterverwendung von Namen: Peter Resniczek darf sein Straßenbuffet nicht unter Thomas Morgenstern s Snackbar eintragen lassen. Hätte aber Thomas Morgenstern die Snackbar bereits unter dieser Firma geführt, an Peter Resniczek verkauft und der Weiterverwendung des Namens zugestimmt, so könnte der Namen beibehalten werden (vgl. 22 UGB). Es ist auch kein Hinweis wie z.b. Nachfolger erforderlich. 3 Die Rechtsformen der Unternehmung Unternehmer können sich in vielen Formen zusammenschließen. (1) Übersicht Bei der Gründung und auch während der Führung eines Unternehmens treten folgende Fragen auf: Woher nimmt man das notwendige Kapital? Soll man das Unternehmen allein oder mit anderen gründen? Welche Rechte soll man den Partnern einräumen? Wer haftet für die Schulden des Unternehmens? Jede dieser Fragen kann auf verschiedene Arten gelöst werden. Es gibt daher viele unterschiedliche Unternehmensformen. Rechtsformen der Unternehmung Öffentlich-rechtliche Unternehmen Private Unternehmen Die Abkürzung e.u. bedeutet eingetragener Unternehmer/eingetragene Unternehmerin nicht eingetragene eingetragene (e.u.) eingetragene Erwerbsgesellschaften Einzelunternehmung Gesellschaften bürgerl. Rechts Gesellschaftsunternehmen Handelsgesellschaften Genossenschaften OEG KEG Personengesellschaften Kapitalgesellschaften ab 2007 Gesell- Stille Gesellschaft OG KG schaft AG mbh Rechtsformen der Unternehmung Nach der rechtlichen Grundlage unterscheidet man: Öffentlich-rechtliche Unternehmungen Der Unternehmer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.b. Bund, Länder, Gemeinden). Die Unternehmen unterliegen dem öffentlichen Recht (vgl. Politische Bildung und Recht). 6 Betriebswirtschaft HAK II

8 Lerneinheit 1: Unternehmer, Firma, Buchführungspflicht Beachten Sie: Beispiele: Städtische Unternehmungen, wie Elektrizitäts-, Gaswerke, Müllabfuhr etc. In der Regel unterliegen diese Unternehmen nur mehr dem Privatrecht. Die Aktien können jedoch ganz oder teilweise von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehalten werden. Privatrechtliche Unternehmungen Dies bedeutet nur, dass der Rechtsrahmen des Unternehmens aus dem privaten Recht stammt. Die Eigentümer können durchaus eine (oder mehrere) öffentlich-rechtliche Körperschaft(en) sein. Die privatrechtlichen Unternehmungen werden nach der Anzahl der Gesellschafter und nach der Art der Beteiligung unterschieden: Einzelunternehmen Das Unternehmen ist Eigentum einer einzigen Person, die auch die Geschäfte führt. Gesellschaftsunternehmen Mehrere Personen haben sich gemeinsam zu unternehmerischer Tätigkeit zusammengeschlossen. Bei Personengesellschaften steht die persönliche Arbeitskraft der Gesellschafter und die Kapitalbeteiligung gleichermaßen im Vordergrund. Eine Sonderform ist die Stille Gesellschaft. Bei Kapitalgesellschaften tritt die Persönlichkeit des Gesellschafters in den Hintergrund. Gesellschafter ist, wer das notwendige Eigenkapital zur Verfügung stellt. Genossenschaften sind Vereine zur Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb oder durch Kreditgewährung (z.b. Ein- und Verkaufsgenossenschaften, Konsumgenossenschaften, Kreditgenossenschaften). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Sonderform, die ebenfalls in diesem Kapitel besprochen wird. 1 Rechtliche Grundlagen Beachten Sie: Hinweis: Näheres zu den Unternehmensformen finden Sie in den Lerneinheiten 2 bis 4. Im Allgemeinen kann man sagen: Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ermöglichen intensive Mitarbeit und Kontrolle durch die Gesellschafter schon bei geringer Kapitalbeteiligung, jedoch mit großem Haftungsausmaß. Kapitalgesellschaften ermöglichen geringes Haftungsausmaß, Aufbringung einer großen Kapitalmenge, die sich auf viele Gesellschafter verteilen kann, jedoch geringe Mitsprache und Kontrolle der Gesellschafter. Inwieweit diese allgemeinen Zusammenhänge auf die einzelnen Unternehmensformen zutreffen, wird in den folgenden Lerneinheiten besprochen. (2) Die Bedeutung der Rechtsformen in Österreich Am häufigsten werden nicht eingetragene Einzelunternehmen gegründet (rund Gründungen pro Jahr). Bei Personengesellschaften überwogen bisher die Gründungen von Erwerbsgesellschaften (ca pro Jahr). Da diese jedoch ab abgeschafft sind, werden vermutlich wieder mehr Offene Gesellschaften und Kommandigesellschaften gegründet werden, die bisher bei Neugründungen nur geringe Bedeutung hatten. Bei Kapitalgesellschaften herrscht die Gründung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor (ca pro Jahr). Betriebswirtschaft HAK II 7

9 Lernen Üben Sichern Wissen 4 Wer muss welche Bücher führen? Nicht jeder Unternehmer benötigt eine doppelte Buchhaltung. Anmerkung: Steigt in einem Unternehmen ein niedrigerer Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf über , an, muss erst im zweiten folgenden Jahr eine doppelte Buchhaltung geführt werden. Steigt der Umsatz in einem Jahr gleich auf über , an, muss bereits im nächsten Jahr eine doppelte Buchhaltung geführt werden. Ob ein Unternehmer eine doppelte Buchhaltung führen muss, hängt von der Unternehmensform, vom Unternehmensgegenstand und vom Umsatz ab. Generell gilt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen immer eine doppelte Buchhaltung führen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen nur dann eine Doppelte Buchhaltung führen, wenn ihr Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als , beträgt. Ausnahmen gibt es für freie Berufe und für Landwirte, die entweder als Einzelunternehmer tätig sind oder sich zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen haben. Sie müssen keine doppelte Buchhaltung führen, auch wenn sie die Umsatzgrenze von , pro Jahr überschritten haben. Natürlich können alle Unternehmen, die nicht dazu verpflichtet sind, freiwillig eine doppelte Buchhaltung führen. Unternehmen, die keine doppelte Buchhaltung führen, ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Ferner ist es in bestimmten Fällen möglich, dass die Gewinnermittlung pauschaliert wird (Näheres erfahren Sie im Unterrichtsgegenstand Rechnungswesen ). Üben Anwenden Praxisorientierte Fallstudien Ü 1: Elfriede Buchegger hat die Handelsschule absolviert und drei Jahre als Verkäuferin in einer Buchhandlung gearbeitet. Sie macht sich selbständig und eröffnet eine eigene Buchhandlung als Einzelunternehmen. a) Wovon wird es abhängen, ob Sie das Unternehmen in das Firmenbuch eintragen muss? b) Nehmen Sie an, Elfriede hat in in den ersten zwei Jahren einen Umsatz von je , gemacht. Sie möchte sich in das Firmenbuch eintragen lassen. Ist das zulässig? c) Der Umsatz von Elfriede Buchegger steigt so stark an, dass Sie sich in das Firmenbuch eintragen lassen muss. Da Elfriede einen Teil ihres Sortiments der modernen Literatur widmet, kommt Sie auf die Idee, den Firmennamen Bücherecke Elfriede Jelinek e.u. zu wählen. Ist dies zulässig? d) Nehmen Sie an, Frau Buchegger hat den Buchladen von Frau Herma Speiser erworben. Der Buchhandel war in das Firmenbuch unter der Firmenbezeichnung Bücherecke Herma Speiser e.u. eingetragen worden. Ist es für Frau Buchegger möglich, diese Firmenbezeichnung weiterzuführen? Wenn ja, unter welcher Bedingung, wenn nein, warum nicht? e) Nehmen Sie an, der Umsatz von Frau Speiser beträgt seit mehreren Jahren rund , und die Unternehmung von Frau Speiser ist ins Firmenbuch eingetragen. Muss Frau Speiser eine doppelte Buchhaltung führen? 8 Betriebswirtschaft HAK II

10 Lerneinheit 1: Unternehmer, Firma, Buchführungspflicht Ü 2: Franz Berger ist Weinbauer. Er produziert Spitzenweine und erzielt einen Jahresumsatz von rund ,. a) Muss sich Franz Berger in das Firmenbuch eintragen lassen? Wenn ja, warum, wenn nein, darf er sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen? b) Könnte Franz Berger die Firmenbezeichnung Zum fidelen Weinbottich e.u. führen? c) Muss Franz Berger eine doppelte Buchhaltung führen? d) Für welche Berufsgruppen gelten ähnliche Bestimmungen über die Eintragung ins Firmenbuch und über die Führung einer doppelten Buchhaltung, wie für den Weinbauern Berger? 1 Rechtliche Grundlagen Sichern Unternehmen Firma Firmenbuch Rechtsformen der Unternehmen Firmenbezeichnungen Buchführungspflicht Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation zur selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Unternehmer sind daher auch Landwirte, freiberuflich Tätige, kleine Handwerker oder Besitzer von Verkaufsbuden. Die Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmer in das Firmenbuch eingetragen ist. Das Firmenbuch ist ein öffentliches Buch, in das jedermann Einsicht nehmen darf. Für Einzelunternehmer mit einem Jahresumsatz über , besteht die Pflicht zur Eintragung (eingetragene Einzelunternehmer e.u.). Einzelunternehmer mit einem geringeren Jahresumsatz können sich freiwillig eintragen lassen. Einzelunternehmer, die Land- und Forstwirtschaft oder einen freien Beruf (Arzt, Hebamme, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder) betreiben, müssen sich nicht eintragen lassen, auch wenn sie einen größeren Umsatz erzielen. Eintragungspflicht besteht auch für alle Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie für Genossenschaften ohne Rücksicht auf den Umsatz. Firmenbezeichnungen können frei gewählt werden. Die Firmenbezeichnung muss einen Hinweis auf die Rechtsform enthalten und muss die Firma von anderen Firmen eindeutig unterscheiden. Unzulässig sind auch Firmennamen, die irreführend sind. Es dürfen nur Namen von Personen im Firmennamen verwendet werden, die für die Schulden voll haften. Namen von Vorbesitzern, die bereits im Firmennamen enthalten waren, dürfen nur mit Zustimmung der Vorbesitzers weiterverwendet werden. Unternehmer können sich in Form von Personengesellschaften, von Kapitalgesellschaften oder von Genossenschaften zusammenschließen. Durch die Rechtsform der Unternehmen werden vor allem die Pflicht und das Recht zur Mitarbeit sowie die Haftung für die Schulden der Gesellschaft geregelt. Näheres dazu erfahren Sie in den Lerneinheiten 2 bis 4. Die Pflicht, eine doppelte Buchhaltung zu führen, besteht für alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, für Einzelunternehmer und Personengesellschaften nur dann, wenn ihr Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren # , überschreitet. Land- und Forstwirte und freiberuflich Tätige müssen auch bei größeren Umsätzen nur dann eine doppelte Buchhaltung führen, wenn sie ihr Unternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft betreiben. Betriebswirtschaft HAK II 9

11 Lernen Üben Sichern Wissen Wissen W 1: Die Feuerwehr von Groß-Kletzendorf veranstaltet zweimal jährlich ein Feuerwehrfest. Bei dieser Gelegenheit betreibt sie zahlreiche Stände für Punschverkauf, für Ballwerfen etc. Kommt der Feuerwehr für diese Stände Unternehmereigenschaft zu? W 2: Friedrich Berger verkauft in der warmen Jahreszeit regelmäßig Speiseeis in Fußgängerzonen aus seinem Eiswagen. Er erzielt einen Umsatz von # ,. Im Winter hilft er als Kellner in einem Gasthaus aus. a) Ist Friedrich Berger Unternehmer im Sinn des Unternehmensgesetzes? Ja Nein Begründung: b) Muss sich Friedrich Berger ins Firmenbuch eintragen lassen? Ja Nein Begründung: c) Kann sich Friedrich Berger freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen? Ja Nein Begründung: d) Muss Friedrich Berger eine doppelte Buchhaltung führen? Ja Nein Begründung: W 3: Die Wirtschaftstreuhänderin Kathrin Wendlinger führt ihr Büro als Einzelunternehmerin. Sie hat 12 Angestellte und erzielt einen Jahresumsatz von # ,. a) Muss sie eine doppelte Buchhaltung führen? Ja Nein Begründung: b) Muss sie sich ins Firmenbuch eintragen lassen? Ja Nein Begründung: W 4: Der Forstwirt Ernst Berger gründet mit seiner Frau eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Jahresumsatz beträgt im Durchschnitt # ,. a) Muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden? Ja Nein Begründung: b) Muss das Unternehmen ins Firmenbuch eingetragen werden? Ja Nein Begründung: W 5: Die Schwestern Franziska und Erika Happel betreiben eine kleine Boutique mit Second-Hand- Mode in einer Fussgängerzone in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft. Ihr Jahresumsatz beträgt im Durchschnitt # ,. a) Müssen sie eine doppelte Buchhaltung führen? Ja Nein Begründung: b) Müssen sie sich ins Firmenbuch eintragen lassen? Ja Nein Begründung: 10 Betriebswirtschaft HAK II

12 Lerneinheit 1: Unternehmer, Firma, Buchführungspflicht W 6: Die Schwestern Franziska und Erika Happel überlegen, die folgenden Firmennamen ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Überlegen Sie, ob die Eintragung genehmigt werden wird. Wenn Sie mit Nein antworten, begründen Sie bitte Ihre Antwort. a) Fetzenecke OG zulässig nicht zulässig, weil b) Österreichische Textilhandelskette OG zulässig nicht zulässig, weil c) Second Hand Maria Klatter OG. Die Schwestern haben die Boutique von Maria Klatter erworben, die bereits diesen Firmennamen geführt hat. zulässig nur zulässig, wenn 1 Rechtliche Grundlagen nicht zulässig, weil d) Erikas Kleiderecke OG zulässig nicht zulässig, weil W 7: Ordnen Sie die folgenden Vor- und Nachteile den Begriffen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft zu. Wäre eine Zuordnung zu beiden Begriffen möglich, so wählen Sie jene Zuordnung, die eher zutrifft. Personengesellschaft Kapitalgesellschaft a) Intensive Mitarbeit der Gesellschafter b) Beschränkung der Haftung c) Geringere Kontrollmöglichkeiten der Gesellschafter d) Gründung auch mit geringem Kapital möglich W 8: In welcher Unternehmensform werden neue Unternehmen in Österreich derzeit am häufigsten gegründet: a) eingetragene Einzelunternehmung b) nicht eingetragene Einzelunternehmung c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung d) OG W 9: Welche ist die in Österreich am häufigsten vertretene Kapitalgesellschaft? a) AG b) GmbH Betriebswirtschaft HAK II 11

13 Lernen Üben Sichern Wissen Lerneinheit 2 Einzelunternehmung und Personengesellschaften Die Gründung von Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ist schon mit geringem Kapitalaufwand möglich. Diese Unternehmensformen erfordern jedoch meist eine intensive Mitarbeit der Gesellschafter. Sie ermöglichen aber auch die genaue Kontrolle der Geschäftsvorgänge durch den Einzelunternehmer oder die Gesellschafter. In einigen dieser Gesellschaftsformen können Mitarbeit und Haftung bestimmter Gesellschafter eingeschränkt werden. Lernen 1 Die Einzelunternehmung Einzelunternehmer haben alle Rechte, aber auch alle Pflichten. Natürlich darf die Firmenbezeichnung nicht gegen allgemeine Vorschriften des UGB verstoßen (vgl. dazu Lerneinheit 1) (1) Beteiligung: Nur ein Geschäftsinhaber, der das gesamte benötigte Eigenkapital aufbringen muss. (2) Haftung: Der Geschäftsinhaber haftet unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens. Das heißt, er haftet auch mit seinem Privatvermögen. (3) Mitarbeit und Kontrolle: Der Geschäftsinhaber ist für die Geschäftsführung allein verantwortlich. Er kann allerdings Bevollmächtigte und wenn er in das Firmenbuch eingetragen ist Prokuristen bestellen (vgl. Lerneinheit 5 Der Unternehmer braucht Hilfe ). (4) Firmenbezeichnung Ist das Einzelunternehmen in das Firmenbuch eingetragen, kann es eine beliebige Firmenbezeichnung mit dem Zusatz e.u. (für eingetragener Unternehmer bzw. eingetragene Unternehmerin) führen. Vorteil der Einzelunternehmung: Völlige Handlungsfreiheit des Unternehmers Nachteile der Einzelunternehmung: Eigenkapitalbasis ist nur vom Einzelunternehmer abhängig. Fremdfinanzierung ist nur in beschränktem Umfang möglich, da nur der Einzelunternehmer haftet. Die unbeschränkte Haftung trifft nur den einen Unternehmer (d.h., ihn trifft das gesamte Risiko). Die enge Bindung des Unternehmens an eine Person kann zum Beispiel bei Krankheit oder Tod des Unternehmers zu einer schweren Gefährdung des wirtschaftlichen Bestandes führen. Beachten Sie: Einzelunternehmungen, die die Umsatzgrenzen des UGB ( , pro Jahr) nicht überschreiten, müssen nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Sie können sich jedoch freiwillig eintragen lassen (vgl. dazu auch Lerneinheit 1). 12 Betriebswirtschaft HAK II

14 Lerneinheit 2: Einzelunternehmung und Personengesellschaften 2 Die Offene Gesellschaft (OG) Die Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch und teilen sich alle Rechte und alle Pflichten. Die Offene Gesellschaft ist in den des UGB geregelt. 105 lautet: Eine Offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die Offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an. 1 Rechtliche Grundlagen Die folgende Grafik zeigt die Merkmale der Offenen Gesellschaft in übersichtlicher Form: Bis Ende 2006 galt die Bezeichnung Offene Handelsgesellschaft OHG. Bei bestehenden Gesellschaften darf dieser Firmenzusatz weitergeführt werden. G G OG G G Die Gesellschaft muss in das Firmenbuch eingetragen werden (Zusatz OG ) zwei oder mehr Gesellschafter sind gesamthandschaftlich verbunden, d.h.: sie haften unbeschränkt (auch mit ihrem Privatvermögen) und solidarisch (die Gläubiger können jeden beliebigen Gesellschafter für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten haftbar machen) Alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt. (Dies kann jedoch im Gesellschaftsvertrag anders vereinbart werden.) Vorteile der OG: volle Kontrollmöglichkeit aller Unternehmer Arbeitsteilung möglich erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Einzelunternehmung Nachteile der OG: enge Bindung der Unternehmer an die Gesellschaft (vgl. z.b. Wettbewerbsverbot) unbeschränkte, solidarische Haftung. Diese gilt sogar fünf Jahre nach dem Ausscheiden für alle Schulden, die beim Ausscheiden bestanden und eine Restlaufzeit von höchstens fünf Jahren hatten! Wettbewerbsverbot: Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung aller anderen Gesellschafter im gleichen Geschäftszweig tätig werden. Er darf auch nicht ohne Zustimmung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sein, die im selben Geschäftszweig tätig ist. Betriebswirtschaft HAK II 13

15 Lernen Üben Sichern Wissen 3 Die Kommanditgesellschaft (KG) Nicht alle Gesellschafter haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Kommanditgesellschaft ist in den UGB geregelt. 161 lautet: (1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). (2) Soweit dieser Abschnitt nicht anders bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die Offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. KG Komplementäre (mindestens einer) wie bei OG Kommanditisten (mindestens einer) haften nur mit ihrer Einlage beschränkte Kontrollrechte keine Mitarbeitspflicht bzw. kein Recht auf Mitarbeit Mitarbeit und Kontrolle Der (bzw. die) Komplementär(e) hat (haben) das Recht und die Pflicht zur persönlichen Mitarbeit. Der Kommanditist hat nur bestimmte Kontrollrechte. Kommanditgesellschaften entstehen häufig dadurch, dass die Erben eines Gesellschafters einer OG zwar weiterhin an der Gesellschaft beteiligt sein wollen, jedoch nicht die notwendige Sachkenntnis oder die notwendige Zeit für die Mitarbeit aufbringen. Vorteile der KG: für den Komplementär: Verbreiterung der Eigenkapitalbasis, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen für den Kommanditisten: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung Die KG ermöglicht somit das Zusammenschließen von fachlich qualifizierten Unternehmern, die dann als Komplementäre wirken, mit finanzkräftigen Gesellschaftern, die jedoch nur eine Beteiligung mit beschränkter Haftung suchen und aus verschiedenen Gründen (z.b. mangelnde Fachkenntnis, Beteiligung an anderen Personengesellschaften) an der Geschäftsführung nicht beteiligt sein wollen bzw. nicht beteiligt sein können. Nachteile der KG: für den (die) Komplementär(e): enge Bindung an die Gesellschaft, unbeschränkte, persönliche und solidarische Haftung für den Kommanditisten: beschränkte Kontrollmöglichkeit 14 Betriebswirtschaft HAK II

16 Lerneinheit 2: Einzelunternehmung und Personengesellschaften 4 Die Stille Gesellschaft Manche Gesellschafter wollen nicht aufscheinen. Die Stille Gesellschaft ist in den UGB geregelt. 179 (1) lautet: Wer sich als Stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. 1 Rechtliche Grundlagen Unternehmen (z.b. Einzelunternehmen, KG, OG) andere Gesellschafter (z.b. OG, Komplementäre, Kommanditisten) Regelungen je nach Rechtsform Stiller Gesellschafter nur mit seiner Einlage beteiligt (nicht mit einem prozentuellen Anteil) Haftung auf Einlage beschränkt nur Anspruch auf Abschrift der Bilanz und Einsicht in die Bücher zur Kontrolle des Jahresabschlusses Beachten Sie: Jeder einzelne Stille Gesellschafter bildet mit dem (den) Inhaber(n) des Unternehmens, an welchem er sich beteiligt, eine eigene Stille Gesellschaft. Das heißt, beteiligen sich mehrere Stille Gesellschafter an einem Unternehmen, so entstehen auch mehrere Stille Gesellschaften. Die Beteiligung des Stillen Gesellschafters scheint nach außen nicht auf. Die Stille Gesellschaft hat keine Firma. Sie wird nicht in das Firmenbuch eingetragen. Selbstverständlich kann das Unternehmen, an dem sich der Stille Gesellschafter beteiligt, eine Firma haben, wenn sie als Einzelunternehmen, OG oder KG ins Firmenbuch eingetragen ist. Vorteile der Stillen Gesellschaft: Für den Stillen Gesellschafter: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit Beschränkung der Haftung Geheimhaltungsmöglichkeit der Beteiligung gegenüber Dritten (z.b. gegenüber anderen Kunden oder Lieferanten, wenn man sich am Unternehmen eines Kunden oder Lieferanten beteiligt) Für die übrigen Gesellschafter: Das Eigenkapital wird größer, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen. Die Beteiligung scheint nach außen nicht auf. Anmerkung: Der Stille Gesellschafter ist kein Unternehmer. Nachteile der Stillen Gesellschaft: Für den Stillen Gesellschafter: geringe Kontrollmöglichkeit keine Beteiligung am Wertzuwachs der Gesellschaft, d.h., scheidet der Stille Gesellschafter aus, so hat er nur Anspruch auf seine Einlage und auf noch nicht entnommene Gewinnanteile. Betriebswirtschaft HAK II 15

17 Lernen Üben Sichern Wissen 5 Die Erwerbsgesellschaften, ein Auslaufmodell Diese Gesellschaftsformen wurden durch das UGB überflüssig. Offene Handelsgesellschaften (die Vorläufer der Offenen Gesellschaft) durften nur für bestimmte gewerbliche Zwecke gegründet werden. So konnten z.b. Landwirte oder freie Berufe (z.b.: Rechtsanwälte, Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Architekten) und kleine Handwerker keine Offenen Handelsgesellschaften gründen wurden daher die sogenannten Erwerbsgesellschaften (Offene Erwerbsgesellschaft und Kommanditerwerbsgesellschaft) geschaffen. Die Regelungen bezüglich Mitarbeit und Haftung entsprachen den Regelungen bei Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Da ab Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften für jeden erlaubten unternehmerischen Zweck gegründet werden dürfen, wird die Rechtsform der Erwerbsgesellschaften überflüssig. Sie werden am automatisch zu Offenen Gesellschaften bzw. zu Kommanditgesellschaften. Für die Geschäftspapiere besteht jedoch eine Übergangsfrist bis Es ist daher möglich, dass Sie diese Bezeichnungen auf Briefpapieren und Rechnungen auch nach dem vorfinden. Üben Anwenden Praxisorientierte Fallstudien Ü 1: Peter hat die HTL absolviert, Karin die Handelsschule. Beide haben bereits mehrere Jahre Praxis im Verkauf erworben. Sie wollen ein Unternehmen gründen, in dem gebrauchte Elektrogeräte (Fernseher, Waschmaschinen, Trockner) etc. angekauft, überprüft und wieder verkauft werden sollen. 1. Welche Gesellschaftsformen stehen zur Verfügung und welche Vor- und Nachteile haben sie, muss eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgen, muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden, wenn a) Peter und Karin gleichberechtigt die Geschäfte gemeinsam führen wollen: Gesellschaftsform: Vorteile: Nachteile: Eintragung ins Firmenbuch erforderlich? Ja Nein Doppelte Buchhaltung erforderlich, wenn b) nur Peter unbeschränkt haften soll, die Haftung von Karin jedoch nur bis zur Höhe ihre Einlage gelten soll, Karin jedoch an der Wertentwicklung der Gesellschaft beteiligt sein will. Gesellschaftsform: Vorteile: Nachteile: Eintragung ins Firmenbuch erforderlich? Ja Nein Doppelte Buchhaltung erforderlich, wenn 16 Betriebswirtschaft HAK II

18 Lerneinheit 2: Einzelunternehmung und Personengesellschaften c) Peter eine Einzelunternehmen führen will und Karin sich nur mit einer Einlage beteiligen will. Karin will weder mitarbeiten noch unbeschränkt haften. Sie will nur Gewinnanteile erhalten. Gesellschaftsform: Vorteile: Nachteile: Eintragung ins Firmenbuch möglich? Ja Nein Eintragung ins Firmenbuch erforderlich, wenn 1 Rechtliche Grundlagen Welche Gesellschaftsform scheint im Firmenbuch im Fall einer Eintragung auf: Kann Karin vertraglich von Verlusten ausgeschlossen werden? Ja Nein 2. Nehmen Sie an, Peter und Karin hätten eine Offene Gesellschaft gegründet. Peter hat eine Einlage von ,, Karin eine solche von , geleistet. Nach acht Jahren will Karin die Gesellschaft verlassen. a) Ein Sachverständiger schätzt den Wert des Unternehmens auf ,. Was erhält Karin? b) Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Karin Lieferantenschulden von , und eine in 8 Jahren fällige Bankschuld in der Höhe von ,. Wofür haftet Karin und wie lange gilt diese Haftung? 3. Was würde Karin bei Ihrem Ausscheiden erhalten, wenn sie sich als Stille Gesellschafterin am Einzelunternehmen von Peter mit , beteiligt und ihre Gewinnanteile immer entnommen hätte, wenn der Wert des Unternehmens auf , geschätzt wird. 4. Karin möchte zwar stille Gesellschafterin sein, jedoch bei der Geschäftsführung mitwirken. Ist diese möglich? Nein Ja, in welcher Form 5. Nehmen Sie an, Karin verunglückt bei einem Motorradunfall tödlich. Im Gesellschaftsvertrag wurde dieser Fall nicht vorgesehen. Welche Regelungen gelten wenn a) Peter und Karin eine OG gegründet haben: b) Peter und Karin eine KG gegründet haben und Karin Kommanditistin war: c) Karin am Einzelunternehmen von Peter nur als Stille Gesellschafterin beteiligt war: Betriebswirtschaft HAK II 17

19 Lernen Üben Sichern Wissen Ü 2: Ernst Graner und Helga Karlik haben nach der Handelsschule die Abendhandelsakademie absolviert, studiert und die Prüfung zum Steuerberater abgelegt. Sie wollen gemeinsam eine Steuerberatungskanzlei aufmachen. Zu Beginn werden sie etwa drei Mitarbeiter haben. 1. Dürfen sie für diesen Zweck eine OG gründen? Ja Nein 2. Muss eine OG ins Firmenbuch eingetragen werden? Ja Nein 3. Muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden? Nein, weil Ja, nur wenn 4. Welcher der folgenden Firmennamen ist vermutlich unzulässig und warum? a) Ernst und Helga, Steuerberater, OG b) Karlik s Steuerberatung, OG c) Graner und Karlik Steuerberatung weltweit, OG d) Die Steuerberater, OG Begründung: 5. Nach drei Jahren wird Hugo Tritscher als dritter Partner aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Steuerberatungsgesellschaft Bankschulden in der Höhe von ,. Bei der Aufnahme von Hugo wird das Büro durch Ankauf der benachbarten kleinen Eigentumswohnung erweitert und es werden weitere drei Arbeitsplätze geschaffen. Für diese Investition wird der Bankkredit um , aufgestockt. Wofür haftet Hugo? a) Nur für die Schulden, die ab seinem Eintritt aufgenommen wurden. b) Auch für die Schulden, die bei seinem Eintritt bereits bestanden. 6. Nehmen Sie an, Ernst und Helga hätten 2005 ihre Steuerberatungsgesellschaft in Form einer Offenen Erwerbsgesellschaft gegründet. Was verändert sich an der Gesellschaftsform am ? Sichern Einzelunternehmung Der Einzelunternehmer bringt das gesamte Eigenkapital auf und haftet unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens (auch mit seinem Privatvermögen). Überschreitet sein Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ,, ist die Eintragung in das Firmenbuch Pflicht. Unternehmer mit einem geringeren Umsatz können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen, um ebenfalls eine Firma im Sinne des UGB zu führen. Der Rechtsformzusatz in der Firmenbezeichnung lautet e.u. (eingetragener Unternehmer/eingetragene Unternehmerin). Bei Überschreitung der Umsatzgrenze von , in zwei aufeinanderfolgenden Jahren muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden. Die Eintragungspflicht und die Pflicht, eine doppelte Buchhaltung zu führen, gelten nicht für Landwirte und Freiberufler. 18 Betriebswirtschaft HAK II

20 Lerneinheit 2: Einzelunternehmung und Personengesellschaften Offene Gesellschaft In einer Offenen Gesellschaft beteiligen sich mehrere Gesellschafter an einem Unternehmen. Alle sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Sie haften unbeschränkt und solidarisch für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für die Gesellschafter gilt Wettbewerbsverbot, d.h., sie dürfen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht im gleichen Geschäftszweig tätig werden. Die Offene Gesellschaft muss ins Firmenbuch eingetragen werden. Der Rechtsformzusatz in der Firmenbezeichnung lautet OG. Die Offene Gesellschaft muss eine doppelte Buchhaltung führen, wenn sie die Umsatzgrenze von , in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet. Dies gilt nicht für Unternehmen der Landwirtschaft und für freie Berufe, die in dieser Rechtsform geführt werden. 1 Rechtliche Grundlagen Kommanditgesellschaft Stille Gesellschaft Erwerbsgesellschaften Bei Kommanditgesellschaften gibt es zwei Arten von Gesellschafter: Komplementäre: Ihre Rechte und Pflichten entsprechen denen der Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft. Kommanditisten: Sie haften nur mit ihrer Einlage und haben nur bestimmte Kontrollrechte. Die Kommanditgesellschaft muss ins Firmenbuch eingetragen werden. Der Firmenzusatz lautet KG. Die Kommanditisten scheinen im Firmenbuch nicht auf. Bezüglich der Buchführungspflicht gelten die Regelungen für die OG. Der Stille Gesellschafter beteiligt sich am Vermögen eines Unternehmens durch eine Einlage. Er haftet nur mit seiner Einlage und ist am Gewinn (in der Regel auch am Verlust) der Gesellschaft beteiligt. Er hat nur Kontrollrechte. Scheidet der Stille Gesellschafter aus, erhält er nur seine Einlage. Er ist an einer Wertsteigerung des gesamten Unternehmens nicht beteiligt. Die Stille Gesellschaft wird nicht ins Firmenbuch eingetragen und ist auch im Firmennamen nicht erkennbar. Erwerbsgesellschaften waren bis Ende 2006 notwendig, da Landwirte, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende keine Offenen Gesellschaften (früher Offene Handelsgesellschaften ) bzw. Kommanditgesellschaften gründen durften. Da dies ab möglich ist, werden diese Gesellschaftsformen abgeschafft. Die bestehenden Offenen Erwerbsgesellschaften bzw. Kommanditerwerbsgesellschaften werden in Offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften übergeführt. Die Geschäftspapiere müssen bis 2010 angepasst werden. Betriebswirtschaft HAK II 19

21 Lernen Üben Sichern Wissen Wissen W 1: Machen Sie eine Übersicht über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter bei den einzelnen Unternehmensformen. Kreuzen Sie die zutreffenden Kästchen an. Gesellschafter einer OG Komplementär Kommanditist Stiller Gesellschafter zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet JA NEIN Haftung auch mit Privatvermögen nur bis zur Höhe der Einlage Wettbewerbsverbot Unternehmer JA NEIN JA NEIN W 2: Welcher Unterschied besteht zwischen einem Kommanditisten und einem Stillen Gesellschafter? W 3: Kann ein Stiller Gesellschafter auch an einem Einzelunternehmen oder an einer KG beteiligt sein? Ja Nein W 4: Warum werden Einzelunternehmen bei der Gründung meist zunächst nicht ins Firmenbuch eingetragen? W 5: Erich Schein will sich an der optischen Fabrik Franz Weigand & Co OG beteiligen. Er will jedoch seine Haftung auf seine Einlage beschränken. Andererseits möchte er aber entscheidend bei der Geschäftsführung mitwirken. Ist das möglich? Ja Nein Begründung: W 6: Erich Wagner, Dieter Schneider und Berta Brunner sind Gesellschafter einer OG. Ein Kredit von , ist fällig und kann aus Gesellschaftsmitteln nicht zurückgezahlt werden. Das Kreditinstitut verlangt Zahlung von Herrn Erich Wagner, obwohl laut Gesellschaftsvertrag Wagner, Schneider und Brunner zu je einem Drittel an der Gesellschaft beteiligt sind und obwohl nicht versucht wurde, den Betrag aus dem Vermögen der Gesellschaft abzudecken (z.b. durch Exekution). Ist dies rechtlich möglich? Ja Nein Begründung: 20 Betriebswirtschaft HAK II

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4.1 Gewerberecht 3 1Selbständig 2wiederholt 3Mit 4Ausgeübt, Voraussetzungen,

Mehr

Firmenbuch. Jedem Rechtsträger wird im Firmenbuch eine Nummer (die Firmenbuchnummer) zugewiesen, die aus Ziffern und einem Prüfbuchstaben besteht.

Firmenbuch. Jedem Rechtsträger wird im Firmenbuch eine Nummer (die Firmenbuchnummer) zugewiesen, die aus Ziffern und einem Prüfbuchstaben besteht. Firmenbuch Allgemeines zum Firmenbuch Das Firmenbuch (früher Handelsregister) ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Firmenbuchgerichten in einer Datenbank geführt wird. Es umfasst auch das früher

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Buchhaltungspflicht. (Infoblatt)

Buchhaltungspflicht. (Infoblatt) (Infoblatt) Wer Buchführungspflichtig ist d.h. wer eine Buchhaltung führen muss, ergibt sich aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB 189). Im UGB 189 (1) heißt es wörtlich: Der Kaufmann hat Bücher zu führen

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB) wird zum Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Handelsgesetzbuch (HGB) wird zum Unternehmensgesetzbuch (UGB) Handelsgesetzbuch (HGB) wird zum Unternehmensgesetzbuch (UGB) Am 1. Jänner 2007 tritt das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. 120/2005, in Kraft und macht das Handelsgesetzbuch (HGB) zum Unternehmensgesetzbuch

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Voraussetzungen: Folgende Gründungskosten entfallen: Gesellschaftsformen

Voraussetzungen: Folgende Gründungskosten entfallen: Gesellschaftsformen Gründung einer KEG Betriebsgründung allg. Gesellschaftsformen Firmenname, -buch, Gesellschaftsvertrag Haftungsordnung Gewerbeberechtigung + Soz.Versicherung Besteuerung Praktisches Beispiel NEUFÖG Voraussetzungen:

Mehr

Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009

Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009 Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009 Mag., WP/StB *connectedthinking P C Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform Geschäftsführung / Vertretung Finanzierungserfordernisse / Kapital Haftung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

EBC*L - Wirtschaftsrecht. Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können

EBC*L - Wirtschaftsrecht. Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Firma EBC*L - Wirtschaftsrecht 4 Firma Ziele dieses Kapitels Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Die wichtigsten Vorschriften für die Wahl einer Firma kennen Die Geschäftsbezeichnung

Mehr

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Welche Rechtsform ist für Sie die zweckmäßigste?

Welche Rechtsform ist für Sie die zweckmäßigste? Welche Rechtsform ist für Sie die zweckmäßigste? Sie müssen sich auch Gedanken über die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens machen. Bei der Wahl der für Ihren Betrieb rechtlich und wirtschaftlich zweckmäßigsten

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Rechtsformen von Unternehmen

Rechtsformen von Unternehmen Rechtsformen von Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Erwerbsgesellschaft Stille Gesellschaft Handelsgesellschaft Genossenschaften Personengesellschaften

Mehr

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und

Mehr

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie

Mehr

Rechtliche Grundlagen III

Rechtliche Grundlagen III Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben

Mehr

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

rechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen

rechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen 70% GmbH 15% ohg 9% KG 4% andere Rechtsformen 2% AG 1% GbR ( 705-740 BGB) Ziel Gründung Firma Vertretung Nach außen

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Gesellschaftsformen in Polen

Gesellschaftsformen in Polen Gesellschaftsformen in Polen 1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Bezeichnung der Gesellschaft in polnischer Sprache: Spółka Cywilna (s.c.) Rechtsgrundlage: Zivilgesetzbuch vom 23.04.1964, Dz.U. 1964

Mehr

Betriebswirtschaftslehre

Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre Norddeutsche Akademie für Marketing + Kommunikation e.v. Dipl.-Ök. Oliver Wruck Dievision - Agentur für Kommunikation GmbH Sommersemester 2004 Rechtsformen Was wird durch die Wahl

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Punkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte

Punkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Unternehmensformen im Überblick

Unternehmensformen im Überblick Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 3 Wesensmerkmale

Personengesellschaftsrecht II. # 3 Wesensmerkmale Personengesellschaftsrecht II # 3 Wesensmerkmale GbR 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den Vertrag bestimmten

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB

Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB Herzlich willkommen! Sie sind da, ein guter Anfang! Rechtsformen im Überblick, in einer halben Stunde, geht das? Wer stellt die Fragen, wer kennt die Antworten? Wichtig:

Mehr

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen.

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen. 3.2.2 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische) zum Betrieb eines Handelsgewerbes mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter.

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT

WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT RECHTSANWALT MAG. MICHAEL SCHEED RECHTSFORMEN UNTERNEHMENSGRÜNDUNG Übersicht Beschreibung der in der Praxis gebräuchlichen Rechtsformtypen *

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Gesellschaftsrecht in der Übersicht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand:

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

NEWSLETTER II / 2004

NEWSLETTER II / 2004 DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ Adresse: Rainerstraße 20 A-4020 Linz Telefon: 0732/600980 Telefax: 0732/600980-12 E-Mail: office@notar-fellner.at www.notar-fellner.at AUTOR: NOTAR DR. GERNOT

Mehr

Privates Wirtschaftsrecht PO

Privates Wirtschaftsrecht PO Privates Wirtschaftsrecht PO Was ist ein Unternehmer? Ein Unternehmer ist jemand der ein Unternehmen betreibt, entweder kraft Rechtsform oder infolge unrichtiger Firmenbucheintragung. Ein Unternehmer muss

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

Kyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012

Kyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012 Dieser Jahresabschluss, der Ihnen zur Prüfung vorlag, wurde von uns aufgrund der Buchführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller notwendigen Abschluss- und Umbuchungen erstellt. Die Anmerkungen

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Kapitel 1: Rechtliche Grundlagen der Unternehmung

Kapitel 1: Rechtliche Grundlagen der Unternehmung Aktualisierung 2006 zum Lehrerhandbuch zu Buch-Nr. 120806, Betriebswirtschaft HAK II, Auflage 2005 von Schneider, Wirth, Andre, Geissler, Grbenic, Grbenic und ergänzende Hinweise zur Aktualisierung 2006

Mehr

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar 5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mehr

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt

Mehr

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin - Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr