Die digitale Steuerprüfung in Zeiten der neuen GoBD

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die digitale Steuerprüfung in Zeiten der neuen GoBD"

Transkript

1 Handwerkskammer Chemnitz Konsortium:

2 Agenda Rechtliche Grundlagen - Handelsgesetzbuch - Abgabenordnung - GoB - GoBD Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware - Ablauf einer Datenträgerüberlassung - Einsatz von IDEA Aktuelle Entwicklungen und Ausblick - Zweifelsfragen - Erfahrungen - Rechtsprechung 2

3 238 Handelsgesetzbuch Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten. 3

4 239 Handelsgesetzbuch Führung der Bücher (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. (2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. 4

5 239 Handelsgesetzbuch (noch) Führung der Bücher (4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. 5

6 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung 6

7 Definition Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der insbesondere durch Rechtsnormen und Rechtsprechung geprägt ist und von der Rechtsprechung und Verwaltung jeweils im Einzelnen auszulegen und anzuwenden ist. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung können sich durch gutachterliche Stellungnahmen, Handelsbrauch, ständige Übung, Gewohnheitsrecht, organisatorische und technische Änderungen weiterentwickeln und sind einem Wandel unterworfen. 7

8 GoB, GoBS, GDPdU und GoBD Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung enthalten nur wenige gesetzliche Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Buchführung Sachgerechte Umsetzung der allgemeinen Anforderungen an das jeweilige Buchführungssystem erforderlich Herausgabe von Verwaltungsanweisungen 1995: Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) 2001: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) 2002: Fragen- und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung (mehrfach aktualisiert, zuletzt Januar 2009) 8

9 GoB, GoBS, GDPdU und GoBD seit 1. Januar 2015: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November 2014 an Wirtschafts- und Berufsverbände: 9

10 GoB / GoBD Aufzeichnungspflichten Ordnungsvorschriften Aufbewahrungspflichten Datenzugriff 10

11 Aufzeichnungspflichten GoB / GoBD 11

12 145 Abgabenordnung Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. 12

13 Einzelaufzeichnungspflicht Jedes Handelsgeschäft muss ersichtlich (identifizierbar und nachprüfbar) sein: - Name und Anschrift des Geschäftspartners (Identität) - Gegenstand / Inhalt des Geschäftes - Gegenleistung Ausnahme: (BFH vom 12. Mai 1966, BStBl 1966 III S. 371): Verzicht auf Einzelaufzeichnungspflicht, wenn - Waren von geringem Wert - an eine Vielzahl nicht bekannte und auch nicht feststellbare Personen - gegen Barzahlung 13

14 Einzelaufzeichnungspflicht Aufzeichnungen bei Vorliegen der Ausnahme: Erfassung der Bareinnahmen in einer Tagessumme Gewährleistung der vollständigen und richtigen Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen und ausgaben Zustandekommen der Summe muss nachvollziehbar sein Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und sonstiger Belege Erstellung täglicher Kassenberichte 14

15 Einzelaufzeichnungspflicht Einzelaufzeichnungspflicht sowie Speicherung aller Einzeldaten gilt ab 2017 auch für Registrierkassen! Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2010 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Alle steuerlich relevanten Einzeldaten von Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckerzählern einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Verdichtung der Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig Einsatzorte und -zeiträume der Geräte ist zu protokollieren und Protokolle aufzubewahren 15

16 Einzelaufzeichnungspflicht (noch) Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2010 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften komplette Speicherung (unveränderbar und maschinell auswertbar) aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts oder - auf einem externen Datenträger Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016, wenn das Gerät den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt; aber: technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen müssen durchgeführt werden 16

17 Einzelaufzeichnungspflicht Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2014 Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Unternehmer kann frei entscheiden, wie er seine Warenverkäufe erfasst, aber bei Entscheidung für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie diese speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und muss seine Aufzeichnungen auch aufbewahren Finanzbehörde hat das Recht auf Datenzugriff für diese Daten 17

18 143 Abgabenordnung Aufzeichnung des Wareneingangs (1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen. (2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden. 18

19 144 Abgabenordnung Aufzeichnung des Warenausgangs (1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen. 19

20 22 Umsatzsteuergesetz Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. [ ] (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein: 1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. [ ] 2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen. [ ] 20

21 Ordnungsvorschriften GoB / GoBD 21

22 Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit 145 Abs. 1 Abgabenordnung Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. 22

23 Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Buchungen/Aufzeichnungen müssen durch einen Beleg nachgewiesen sein Progressive und retrograde Prüfbarkeit Nachvollziehbarkeit für gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist Verfahrensdokumentation 23

24 Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung 146 Abs. 1 Abgabenordnung Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. Einzelaufzeichnungspflicht Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen Zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgang und der buchmäßigen Erfassung 24

25 Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen Grundsatz: Jeder Geschäftsvorfall ist zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung in einer Grundaufzeichnung oder in einem Grundbuch zu erfassen. Jede nicht durch die Verhältnisses des Betriebs oder des Geschäftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Vorganges und seiner laufenden Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen ist bedenklich. Die Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen ist unbedenklich. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich aufgezeichnet werden. 25

26 Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen Periodenweise (also nicht laufende) Buchung möglich, wenn 1. Erfassung der unbaren Geschäftsvorfälle erfolgt bis zum Ablauf des folgenden Monats in den Büchern und 2. durch organisatorische Vorkehrungen ist sichergestellt, dass die Unterlagen bis zum Zeitpunkt ihrer Erfassung nicht verloren gehen (z. B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen und Ordnern oder durch elektronische Grund(buch)aufzeichnungen in Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungsprogrammen etc.) Bei zeitlichen Abständen zwischen Erfassung und Buchung, die über den Ablauf des folgenden Monats hinausgehen, sind die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen nur dann erfüllt, wenn die Geschäftsvorfälle vorher fortlaufend richtig und vollständig in den Grund(buch)aufzeichnungen festgehalten werden. 26

27 Unveränderbarkeit der Buchungen und Aufzeichnungen 146 Abs. 4 Abgabenordnung Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen müssen protokolliert werden Elektronische Unterlagen dürfen nicht gelöscht werden 27

28 Form der Führung von Büchern/Aufzeichnungen 146 Abs. 5 Abgabenordnung Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. 28

29 GoB / GoBD Aufbewahrungspflichten 29

30 Aufbewahrungspflichten 147 Abs. 1 Abgabenordnung Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 4a. [ ] 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. 30

31 Aufbewahrungspflichten 147 Abs. 3 Abgabenordnung Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. 31

32 Aufbewahrungspflichten Grundsatz: Der Umfang der Aufbewahrungspflicht besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht. Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen geordnet aufbewahrt werden. Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben. Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokument oder elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. 32

33 Form der Aufbewahrung 147 Abs. 2 Abgabenordnung Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz [ ] können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. 33

34 Form der Aufbewahrung 147 Abs. 5 Abgabenordnung Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. 34

35 Form der Aufbewahrung Eingehende Unterlagen in Papierform Aufbewahrung in Papierform Scannen möglich Eingehende Unterlagen in elektronischer Form Im eingehenden Format aufzubewahren Umwandlung möglich, wenn keine Einschränkung bei Inhalt und Auswertbarkeit Selbst erzeugte Daten Im Ursprungsformat aufzubewahren Umwandlung möglich, wenn keine Einschränkung bei Inhalt und Auswertbarkeit 35

36 Scannen Umwandlung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente Organisationsanweisung erforderlich: - wer scannen darf, - zu welchem Zeitpunkt gescannt wird (z. B. beim Posteingang) - welches Schriftgut gescannt wird, - ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist, - wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit erfolgt, - wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat Vollständige Farbwiedergabe erforderlich, wenn Farbe Beweisfunktion zukommt (z. B. Minusbeträge in roter Schrift) 36

37 Scannen Umwandlung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente Elektronische Signatur oder Zeitstempel nicht erforderlich Weitere Bearbeitung nur mit dem elektronischen Dokument Papierdokumente dürfen nach dem Einscannen vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind 37

38 Form der Aufbewahrung Eingehende Unterlagen in Papierform Aufbewahrung in Papierform Scannen möglich Eingehende Unterlagen in elektronischer Form Im eingehenden Format aufzubewahren Umwandlung möglich, wenn keine Einschränkung bei Inhalt und Auswertbarkeit Selbst erzeugte Daten Im Ursprungsformat aufzubewahren Umwandlung möglich, wenn keine Einschränkung bei Inhalt und Auswertbarkeit 38

39 Aufbewahrung Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen unveränderbar sein. Unveränderbarkeit der Daten kann - hardwaremäßig (z. B. unveränderbare und fälschungssichere Datenträger), - softwaremäßig (z. B. Sicherungen, Sperren, Festschreiben, automatische Protokollierung) oder - organisatorisch (z. B. mittels Zugriffsberechtigungen) gewährleistet werden Ablage von Daten in einem Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit nicht zusätzliche Maßnahme ergriffen werden 39

40 Aufbewahrung Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen geordnet aufbewahrt werden. Kein bestimmtes Ordnungssystem vorgeschrieben Im Unternehmen eingegangene oder entstandene Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen sind auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden Ausnahme: elektronisch erstellte und in Papierform abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe dürfen in Papierform aufbewahrt werden Umwandlung in anderes Format ist zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden 40

41 GoB / GoBD Datenzugriff 41

42 Datenzugriff 147 Abs. 6 AO, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. Unmittelbarer Datenzugriff Mittelbarer Datenzugriff Datenträgerüberlassung 42

43 Datenzugriff Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu Regelungen zum Datenzugriff erweitern nicht den sachlichen Umfang der Außenprüfung; er wird durch die Prüfungsanordnung bestimmt Datenzugriff umfasst Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung und aller Vor- und Nebensysteme, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen enthalten Zugriffsbeschränkungen für steuerlich nicht relevante personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten 43

44 Datenzugriff für Ausübung des Rechts auf Datenzugriffs stehen nach dem Gesetz drei gleichberechtigte Möglichkeiten zur Verfügung Entscheidung, von welcher Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen falls erforderlich: Anwendung aller Möglichkeiten des Datenzugriffs immer: Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 44

45 Unmittelbarer Datenzugriff Die Finanzbehörde hat das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zuzugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungsund aufbewahrungspflichtigen Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard- und Software zur Prüfung der gespeicherten Daten einschließlich der jeweiligen Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten sowie der entsprechenden Verknüpfungen nutzt. Nutzung der vorhandenen Hard- und Software Keine Fernabfrage (Online-Zugriff) Nur-Lesezugriff: Lesen und Analysieren der Daten unter Nutzung des im DV- Systems vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten (z. B. Filtern und Sortieren) 45

46 Mittelbarer Datenzugriff Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Es kann auch nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im DV- System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Unterstützung durch eine mit dem Datenverarbeitungssystem vertraute Person aber: Umfang der zumutbaren Mithilfe richtet sich nach den betrieblichen Begebenheiten des Unternehmens (z.b. Größe oder Mitarbeiterzahl) 46

47 Unmittelbarer Datenzugriff Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Zurverfügungstellung der erforderlichen Hilfsmittel Einweisung in das DV-System Zugangsberechtigung für alle steuerlich relevanten Daten und vorhandene Auswertungsprogramme einrichten 47

48 Datenträgerüberlassung Die Finanzbehörde kann verlangen, dass ihr die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten, einschließlich der jeweiligen Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten sowie der internen und externen Verknüpfungen und elektronische Dokumente und Unterlagen auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen werden. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem DV-System herunterzuladen und Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen. Die Datenträgerüberlassung umfasst die Mitnahme der Daten aus der Sphäre der Steuerpflichtigen. Eine Mitnahme der Datenträger aus der Sphäre der Steuerpflichtigen sollte im Regelfall nur in Abstimmung mit dem Steuerpflichtigen erfolgen. 48

49 Datenträgerüberlassung Der zur Auswertung überlassene Datenträger ist spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide an den Steuerpflichtigen zurückzugeben und die Daten sind zu löschen. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Zurverfügungstellung der zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z. B. über die Dateiherkunft, die Datenstruktur, die Datenfelder sowie die internen und externen Verknüpfungen) 49

50 Ablauf einer Datenträgerüberlassung 1. Prüfer fordert das zu prüfende Unternehmen zur Datenträgerüberlassung auf 2. Unternehmen exportiert die Daten aus dem Produktiv- bzw. Archivsystem komprimiert und/oder entschlüsselt die Daten liefert die Beschreibung der Daten in maschineller Form stellt die Daten auf einem Datenträger zur Verfügung 50

51 Ablauf einer Datenträgerüberlassung 3. Prüfer importiert die Daten und führt Analysen durch (Einlesen muss ohne Installation von Fremdsoftware möglich sein) Finanzverwaltung setzt für die Auswertung der Daten ein bundeseinheitlich beschafftes Auswertungsprogramm (Prüfsoftware) ein. Programm: Distributor: IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis) Firma Audicon GmbH, Stuttgart ( 51

52 Ablauf einer Datenträgerüberlassung erste IDEA-Version wurde 1984 vom Kanadischen Rechnungshof entwickelt; seit Juli 2000 ist die Firma CaseWare Toronto/Kanada ( für IDEA verantwortlich nach Angaben der Firma Audicon nutzen weltweit tausende von Prüfern (Revisoren, Wirtschaftsprüfer, Steuerabteilungen und Controller) in über vierzig Ländern das Programm im November 2001 erhielt die Firma Audicon im Ergebnis einer internationalen Ausschreibung den Zuschlag vom Bundesministerium der Finanzen zur Ausstattung der deutschen Finanzverwaltung 52

53 53

54 54

55 55

56 56

57 57

58 58

59 59

60 Prüfungsablauf Prüfung des Systems Prüfung der Buchführung auf Vollständigkeit Prüfung der Buchführung auf Plausibilität und sachliche Richtigkeit 60

61 Prüfung der Buchführung auf Vollständigkeit Sind die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle richtig, vollständig und zeitgerecht erfasst? Rechnerischer Abgleich von Datenmengen Sind die Geschäftsvorfälle geordnet darstellbar? Gruppierung von verschiedenen Konten Summierungen und Vollständigkeitsanalysen Lückenanalysen Mehrfachbelegungsanalysen 61

62 Prüfung des Systems Sind Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv nachprüfbar? Ist die Änderung von Buchungen möglich? Erfolgt eine evtl. erforderliche Änderung durch Stornierung bzw. Neubuchung? Ist die Datensicherheit gewährleistet? Wurde eine Dokumentation (Verfahrensdokumentation) erstellt? 62

63 Prüfung der Buchführung auf Plausibilität und sachliche Richtigkeit Umsatzsteuer-/Vorsteuerverprobung Analyse von Daten Filterung von Buchungen Suche nach Ausnahmen und Auffälligkeiten auffällige Datumsangaben auffällige Buchungstexte außergewöhnliche bzw. nicht schlüssige Buchungen Lückenanalysen (z. B. in Rechnungsnummern) Mehrfachbelegungsanalysen Zufallsauswahl (z. B. Anforderung von Belegen) mathematisch-statistische Prüfungsmethoden 63

64 Prüfungsablauf Vor- und Nebensysteme Finanzbuchhaltung Jahresabschluss 64

65 Rechtsfolgen bei Verletzung der GoB/GoBD 158 AO, Beweiskraft der Buchführung Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. 65

66 Rechtsfolgen bei Verletzung der GoB/GoBD 162 AO, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach 158 zugrunde gelegt werden [ ]. 66

67 67

68 Verzögerungsgeld 146 Abs. 2b AO, Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von Euro bis Euro festgesetzt werden. 68

69 Verzögerungsgeld Ermessensentscheidung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (1) Entschließungsermessen Entscheidung des Finanzamtes über das Tätigwerden - Verletzung von Mitwirkungspflichten - Berücksichtigung einer Schuldfrage - Rechtsmittel eingelegt? - Gründe für entschuldbares Fristversäumnis vorgetragen oder festgestellt? (2) Auswahlermessen Entscheidung des Finanzamts über die sachgerechte und zweckmäßige Auswahl - Überschreitung des Mindestsatzes von EUR? - Verzögerungsgeld im Bereich von bis EUR 69

70 Verzögerungsgeld Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. August 2012, I R 10/12 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei der Entscheidung, ob gegenüber dem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld in Höhe von mindestens EUR festgesetzt wird, zu beachten. Hiernach ist es dem Finanzamt verwehrt, im Rahmen der Ausübung seines sog. Entschließungsermessens von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflichten grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließt es ferner aus, dass das Finanzamt der Ausübung seines Entschließungsermessens die Summe (Bündel) der Pflichtverletzungen zugrunde legt, bei der anschließenden Ermessensentscheidung dazu, ob es angemessen und zumutbar ist, den Mindestsatz zu überschreiten (sog. Auswahlermessen), hingegen auf die einzelne Pflichtverletzung abstellt und diese jeweils in Höhe von EUR (Mindestsatz) sanktioniert. 70

71 Verzögerungsgeld Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2014, Az. IV R 25/11 Wiederholung des Verbots der Vorprägung aus dem Urteil vom 28. August 2012 Eine Vorprägung des Entschließungsermessens im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null ist auch dann zu verneinen, wenn ausreichende Gründe für eine entschuldbare Fristversäumnis weder vorgetragen noch festgestellt werden. Bei der Ausübung des Entschließungsermessens ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der sich gegen die Prüfungsanordnung und die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen richtet und im Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist noch nicht beschieden ist, ungeachtet der Vollziehbarkeit der Bescheide zu berücksichtigen. Das Auswahlermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn früheres Verhalten des Steuerpflichtigen, welches der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vorausging, bei der Bemessung der Höhe des Verzögerungsgelds berücksichtigt worden ist. 71

72 Ausblick regelmäßige Anpassung der GoBD hinsichtlich - technischen Fortschritt, - Rechtsprechung, - auftretenden Praxisproblemen geplant Medienbruch in 147 Abs. 5 Abgabenordnung Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. 72

73 Ausblick Verkürzung der Aufbewahrungsfristen möglich Bereits im Entwurf zum Jahressteuergesetz sollte die Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies wurde jedoch (noch) nicht umgesetzt. Verringerung des bürokratischen Aufwandes möglich aus: Jahresbericht 2012 der Bundesregierung zum Bürokratieabbau (Mai 2013) 73

74 Registrierkassen Jahresbericht des Bundesrechnungshofs Tz. 54: Drohende Steuerausfälle aufgrund moderner Kassensysteme Die Finanzbehörden können falsche Angaben über eingenommene Bargelder nicht mehr aufdecken. Grund dafür sind neue Kassensysteme und elektronische Registrierkassen, die Steuerpflichtige mit umfangreichen Bareinnahmen zunehmend für die Aufzeichnung ihrer Bargeschäfte verwenden. Bei diesen Systemen lassen sich eingegebene Daten sowie im System erzeugte Registrier- und Kontrolldaten ohne nachweisbare Spuren verändern. Bei Bargeldgeschäften in mehrstelliger Milliardenhöhe drohen nicht abschätzbare Steuerausfälle. 74

75 Registrierkassen Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen von Bargeschäften durch elektronische Registrierkassen und Kassensysteme der jüngsten Bauart nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Sie können nicht als vollständig, richtig und zeitgerecht bewertet werden. Das Bundesministerium der Finanzen teilt die Auffassung des Bundesrechnungshofes. Es will sich aber erst im Herbst 2003 mit diesem Problem befassen, nachdem es technische Informationen eingeholt hat. Der Bundesrechnungshof empfiehlt, unverzüglich dafür zu sorgen, dass für die Aufzeichnung von Bargeschäften nur elektronische Kassen und Kassensysteme eingesetzt werden, die eingriffssicher im Sinne der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind. Um nicht technischen Entwicklungen hinterherzulaufen, könnte das Bundesministerium den Nutzern elektronischer Kassen auferlegen, die Eingriffssicherheit nachzuweisen. Der Nachweis ließe sich wie bei technischen Messgeräten durch Bauartzulassungen und/oder Zertifizierungen erbringen. 75

76 INSIKA Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme Projekt unter der Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Manipulationsschutz auf Basis einer digitalen Signatur jedes Geschäftsvorfalls Daten können nicht mehr unerkannt verändert werden Daten lassen sich eindeutig dem Unternehmen zuordnen Technische Voraussetzung: Smartcard-Leser und die technische Fähigkeit, jeden einzelnen Geschäftsvorfall aufzuzeichnen Kosten für Smartcard im zweistelligen Euro-Bereich ; keine weiteren Kosten Umgehung eines durch INISKA gesicherten System nur dadurch möglich, dass die Verkäufe nicht oder falsch erfasst werden 76

77 INSIKA Bilder: INSIKA/INSIKA_Flyer_DE_ pdf INSIKA/Insika_Kurzinfo.pdf 77

78 (Rück- und) Ausblick dms/img/?ppn=ppn _1921_0038_01&DMDID=dmdlog19 78

79 (Rück- und) Ausblick dms/img/?ppn=ppn _1921_0038_01&DMDID=dmdlog19 79

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU

Mehr

Steuerliche Buchführungs-und. und Aufzeichnungspflichten. Anforderungen an Kassensysteme

Steuerliche Buchführungs-und. und Aufzeichnungspflichten. Anforderungen an Kassensysteme Steuerliche Buchführungs-und und Aufzeichnungspflichten Anforderungen an Kassensysteme 2 Gesetzliche Grundlagen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 10.Oktober1961-BVerfG-Beschluss2BvL1/59,BVerfGE13S.153

Mehr

Prüfungsaspekte der E-Rechnung im Zuge von GoBD und Compliance

Prüfungsaspekte der E-Rechnung im Zuge von GoBD und Compliance Prüfungsaspekte der E-Rechnung im Zuge von GoBD und Compliance Stefan Groß Steuerberater & CISA Peters, Schönberger & Partner mbb, München Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens Bundeszentralamt für Steuern, Bonn

Mehr

- GoBD - BMF-Schreiben vom 14.11.2014

- GoBD - BMF-Schreiben vom 14.11.2014 Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - BMF-Schreiben vom 14.11.2014 Patrick Mersch GoBD

Mehr

Fit für Spitzenleistungen

Fit für Spitzenleistungen Fit für Spitzenleistungen Betriebsprüfung im Gastgewerbe Dipl.-Kfm./ Dipl. BW Dirk Ellinger Hauptgeschäftsführer DEHOGA Thüringen e.v. 1 Grundlagen Buchführung und Aufzeichnung Inhalte der Buchführungspflichten

Mehr

GOBD. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenverwaltung

GOBD. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenverwaltung GOBD Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenverwaltung Das Rad wurde nicht neu erfunden! Wen geht es an? - Jeden der nach gesetzlichen Vorschriften Bücher führen muss. - Also auch Aufzeichnungen,

Mehr

Neue Rechtslage zur digitalen Archivierung Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU vom 16.07.

Neue Rechtslage zur digitalen Archivierung Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU vom 16.07. Neue Rechtslage zur digitalen Archivierung Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU vom 16.07.2001 ELO Digital Office GmbH - Leitzstraße 54-70469 Stuttgart 1 Ziel der

Mehr

Neue Herausforderung für kleine und mittlere Unternehmen.

Neue Herausforderung für kleine und mittlere Unternehmen. E-Mail-Archivierung Neue Herausforderung für kleine und mittlere Unternehmen. Dipl. Ing. Detlev Bonkamp E-Mail-Archivierung: Motivation Gesetzliche Vorgaben GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit

Mehr

S.M. Hartmann GmbH IT Solutions

S.M. Hartmann GmbH IT Solutions S.M. Hartmann GmbH 82008 Unterhaching Prager Straße 7 www.smhsoftware.de S.M. Hartmann GmbH IT Solutions Software für den modernen Handel Modul IDEA-Schnittstelle gemäß GDPdU Version V5.0 Funktionsüberblick

Mehr

Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316-136/01 -)

Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316-136/01 -) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316-136/01 -) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten

Mehr

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD. Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor)

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD. Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) Die E-Rechnung im Lichte der GoBD Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 2 Alle Rechnungen sind gleich! Die E-Rechnung im Lichte der GoBD

Mehr

Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD)

Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD) Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD) 1. Allgemeine Erläuterungen Das Bundesfinanzministerium

Mehr

DIE LOHNSTEUER-AUßENPRÜFUNG

DIE LOHNSTEUER-AUßENPRÜFUNG DIE LOHNSTEUER-AUßENPRÜFUNG Anspruch und Wirklichkeit in der Praxis Winfried Ayl Finanzamt Trier, 26.01.2011 Die Lohnsteuer-Außenprüfung 26. Januar 2011 Folie 1 Rechtsgrundlagen 193 bis 207 AO und 42 f

Mehr

Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme

Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme Nicht jeder Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift berechtigt automatisch zur Schätzung.

Mehr

Digitaler Zugriff durch das Finanzamt auf Daten der PC-Kasse

Digitaler Zugriff durch das Finanzamt auf Daten der PC-Kasse Digitaler Zugriff durch das Finanzamt auf Daten der PC-Kasse Wie Sie in meinem Editorial 5-2015 lesen konnten, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit seinem Schreiben vom 14.11.2014 den Versuch unternommen

Mehr

PKF FASSELT SCHLAGE 1

PKF FASSELT SCHLAGE 1 PKF FASSELT SCHLAGE 1 Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Die rechtlichen Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ergeben sich aus der Abgabenordnung (AO). Hier insbesondere

Mehr

Bereitstellen der Buchungsdaten für das Finanzamt (GDPdU) Arbeiten mit CIPKOM

Bereitstellen der Buchungsdaten für das Finanzamt (GDPdU) Arbeiten mit CIPKOM Bereitstellen der Buchungsdaten für das Finanzamt (GDPdU) Arbeiten mit CIPKOM Anleitung 11_0 152 Stand: April 2012 Impressum Herausgeber Bayerischer Jugendring Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.)

Mehr

Sozietät Franz & Näther Steuerberater Rechtsanwalt/FA für Steuerrecht

Sozietät Franz & Näther Steuerberater Rechtsanwalt/FA für Steuerrecht Prenzlauer Allee 39 / Marienburger Str.1, 10405 Berlin Telefon: 030 / 44 36 99 0, Fax: 030 / 44 36 99 24, Email: mail@ franz-naether.de Internet: www.franz-naether.de Informationen zu den Grundsätzen zur

Mehr

Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop. Digitale Archivierung im Rahmen der GoBD

Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop. Digitale Archivierung im Rahmen der GoBD Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop Digitale Archivierung im Rahmen der GoBD 1 Ihre Referenten Harald Hensle Frank Behrens In Kooperation mit: Stb. Oliver Frank 2 Agenda GoBD seit 01.01.2015 (Frank

Mehr

MERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme

MERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme MERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme Für die Überprüfung der Kassen(buch)führung stellt diese Checkliste lediglich

Mehr

Mandanten- Informationsbrief zu den neuen GoBD

Mandanten- Informationsbrief zu den neuen GoBD Steuerberatung Bulek Feuerhausstr. 11 A 82256 Fürstenfeldbruck Mandanten- Informationsbrief zu den neuen GoBD zum 15. Juni 2015 Inhalt 1) Anwendungsbereich 2) Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der

Mehr

Weg mit dem Papier: Unterlagen scannen und elektronisch archivieren

Weg mit dem Papier: Unterlagen scannen und elektronisch archivieren Weg mit dem Papier: Unterlagen scannen und elektronisch archivieren Praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung Simon Schramer Betriebsprüfer Finanzamt Trier Trier, 26.11.2015 Folie 1 Themenübersicht

Mehr

Übersicht Rechnungswesen

Übersicht Rechnungswesen Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz

Mehr

Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Leipzig, 24. Februar 2016 Überblick GoB/GoBD Aufzeichnungspflichten Ordnungsvorschriften Aufbewahrungspflichten Datenzugriff

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren

Sehr geehrte Damen und Herren Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Sehr geehrte Damen und Herren das Schlagwort GoBD

Mehr

Direktvermarktung. Direktvermarktung

Direktvermarktung. Direktvermarktung Ordnungsgemäß äße Kassenführung in der Plankstetten 2016 1 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) Bareinnahmen und ausgaben sowie Geldtransfers müssen täglich verbucht werden. Es besteht die Pflicht

Mehr

Working for. your. future. ...wherever. you are

Working for. your. future. ...wherever. you are GDPdU Working for your future...wherever you are Das Finanzamt versteht mehr von Ihrer elektronischen Buchhaltung als Sie glauben... Die deutsche Finanzverwaltung hat sich darauf eingestellt, die zunehmend

Mehr

Rechtliche Aspekte der Elektronischen Archivierung

Rechtliche Aspekte der Elektronischen Archivierung Kanzlei am Münster Dr. Krähe & Lindner Rechtsanwälte Dr. Christian Krähe 1 Ulrika Lindner 2 alle Amts- und Landgerichte RA Dr. Krähe auch Oberlandesgerichte Münsterplatz 5 D-78462 Konstanz 1 Standort Konstanz

Mehr

Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung

Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Anforderungen nach Handels- und Steuerrecht Überhöhte Anforderungen der Finanzverwaltung? Münster, 13.03.2013 Markus Hülshoff OFD Münster Gesetzliche Grundlagen der

Mehr

Ordnungsgemäße Kassenführung

Ordnungsgemäße Kassenführung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Ordnungsgemäße Kassenführung Vermeiden Sie Umsatzzuschätzungen durch den Prüfer! In enger Zusammenarbeit mit DATEV eg 90329 Nürnberg Telefon

Mehr

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD. Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor)

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD. Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) Die E-Rechnung im Lichte der GoBD Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 2 Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung

Mehr

Aktuelle Vorschriften für digitale Kassensysteme was Sie für die Betriebsprüfung beachten sollten

Aktuelle Vorschriften für digitale Kassensysteme was Sie für die Betriebsprüfung beachten sollten "GDPdU und raus bist Du?" Aktuelle Vorschriften für digitale Kassensysteme was Sie für die Betriebsprüfung beachten sollten Es kann teuer für Sie werden, wenn Ihre Buchführung mit Ihrem digitalen Kassensystem

Mehr

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften; Entwurf eines BMF-Schreibens

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften; Entwurf eines BMF-Schreibens Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen

Rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen Rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen Diplom Kaufmann Walter Mock Steuerberater Koblenz GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.

Mehr

GoBD: Was hat sich durch die neue Vorschrift geändert? Manuela Becker

GoBD: Was hat sich durch die neue Vorschrift geändert? Manuela Becker GoBD: Was hat sich durch die neue Vorschrift geändert? Manuela Becker Folie 1 12.11.2015 GoBS + GDPdU + FAQ = GoBD Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS; BMF- Schreiben vom

Mehr

Aufbewahrungspflichten

Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Stichwort zu Handelsbüchern, Inventaren, Eröffnungsbilanzen, sabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten (siehe Organisationsunterlagen) Aufzeichnungen

Mehr

Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater

Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater 24. Windenergietage 10. 12. November 2015 Digitale Buchführung gesetzliche Neuerungen. technische Möglichkeiten. Anwendungsbeispiele Digitale Buchführung

Mehr

Rechtslage. Folgen und Sanktionen bei Nichtbeachtung bzw. Verstoß

Rechtslage. Folgen und Sanktionen bei Nichtbeachtung bzw. Verstoß Seit 1937 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), veröffentlicht vom Bundesministerium der

Mehr

1. Hintergrund. Für die Einhaltung der GoBD ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

1. Hintergrund. Für die Einhaltung der GoBD ist der Steuerpflichtige verantwortlich. Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoDB) - ein Überblick 1. Hintergrund Die GoBD (Grundsätze

Mehr

Elektronische Betriebsprüfung mit IDEA

Elektronische Betriebsprüfung mit IDEA Elektronische Betriebsprüfung mit IDEA Ein Vortrag der Referenten: Thomas Bücher, Steuerberater Stefan Janoschek, Geschäftsführer Seite 1 Rechtliche Grundlagen 147 Abs. 6 AO Grundsätze zum Datenzugriff

Mehr

FAQ-Katalog zur Musterverfahrensdokumentation

FAQ-Katalog zur Musterverfahrensdokumentation FAQ-Katalog zur Musterverfahrensdokumentation Nr. Frage Antwort 1 Befasst sich die Musterverfahrensdokumentation (MVD) auch mit der Behandlung elektronischer Dokumente (E-Rechnung, elektronische Kontoauszüge,

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Petitionsausschuss 30.10.2013 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 1550/2012, eingereicht von Herrn Hammann, deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen der Euro Media

Mehr

Digitale Betriebsprüfung

Digitale Betriebsprüfung Veranstaltungsreihe 2008 Zu Gast bei: ecomm Berlin Digitale Betriebsprüfung GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) Matthias Krüger Geschäftsführender Gesellschafter

Mehr

Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht

Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der steuer- und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

Aktuelle Mandanteninformation. GoBD

Aktuelle Mandanteninformation. GoBD Aktuelle Mandanteninformation GoBD Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat die Finanzverwaltung die neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer

Mehr

Die neuen Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse. Die neuen GoBD Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse

Die neuen Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse. Die neuen GoBD Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse Die neuen Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse Die neuen GoBD Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse Wesentliche Änderungen und Schwerpunkte der GoBD Die Regelungen gelten

Mehr

Elektronischer Rechnungsaustausch im Kontext von Umsatzsteuer, GoBD & Compliance

Elektronischer Rechnungsaustausch im Kontext von Umsatzsteuer, GoBD & Compliance Elektronischer Rechnungsaustausch im Kontext von Umsatzsteuer, GoBD & Compliance Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) E-Rechnung, Umsatzsteuer, GoBD & Compliance 2 Die

Mehr

Digitalisierung im Mittelstand. (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr

Digitalisierung im Mittelstand. (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Digitalisierung im Mittelstand (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Referent: Dipl.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Um dieser Problematik entgegen zu wirken bedarf es der Beachtung folgender Grundsätze:

Um dieser Problematik entgegen zu wirken bedarf es der Beachtung folgender Grundsätze: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Sehr geehrte Damen und Herren, am 14.11.2014 hat

Mehr

Automatischer Abschluss von Abrechnungsnummern

Automatischer Abschluss von Abrechnungsnummern Automatischer Abschluss von Abrechnungsnummern Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1251 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung 3.2. Dauerfristverlängerung

Mehr

Die Mittelstandsoffensive erklärt IT

Die Mittelstandsoffensive erklärt IT Die Mittelstandsoffensive erklärt IT Jan Bischoff Bremer Software & Beratungs GmbH Fahrenheitstraße 10 28359 Bremen Web: www.bsb.net Email: info@bsb.net Die Mittelstandsoffensive erklärt IT Inhalt: - Allgemeine

Mehr

Digitale Betriebsprüfung

Digitale Betriebsprüfung Digitale Betriebsprüfung 1 Digitale Betriebsprüfung Warum digitale Betriebsprüfung: Die digitale Betriebsprüfung ergänzt die bisherige Form der Betriebsprüfung. Seit dem 01.01.2002 sind alle Unternehmen,

Mehr

27.02.2015. GoBD Änderungsbedarf in einem Kerngeschäft StB Dipl.-Vw. Wolf D. Oberhauser, Alzenau. Vorweg

27.02.2015. GoBD Änderungsbedarf in einem Kerngeschäft StB Dipl.-Vw. Wolf D. Oberhauser, Alzenau. Vorweg 27.02.2015 GoBD Änderungsbedarf in einem Kerngeschäft StB Dipl.-Vw. Wolf D. Oberhauser, Alzenau Vorweg Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) wurden von der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen Verlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen Dirk Blaurock Dirk Blaurock IT Consulting Pinneberg bei Hamburg Schlüsselworte: Business Outsourcing, Verlagerung, Buchhaltung, Oracle

Mehr

Am 14.11.2014 hat das Bundesfinanzministerium ein neues Schreiben veröffentlicht und somit die GoBD in einem einheitlichen Dokument zusammengefasst.

Am 14.11.2014 hat das Bundesfinanzministerium ein neues Schreiben veröffentlicht und somit die GoBD in einem einheitlichen Dokument zusammengefasst. Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) A. Allgemeines Am 14.11.2014 hat das Bundesfinanzministerium

Mehr

Aufbewahrungspflichten

Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Stichwort Aufbewahrung nach Handelsrecht nach Steuerrecht Arbeitsanweisungen zu Handelsbüchern, Inventaren, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen

Mehr

2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung Lernziel: Wer ist buchführungspflichtig? Was sind Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung? Welche Bewertungsgrundsätze gibt es? 1 Der FALL Xaver Als ich meinen Dackel von der Züchterin abholte und bezahlte,

Mehr

Elektronische Rechnungen. Endlich einfach?

Elektronische Rechnungen. Endlich einfach? Elektronische Rechnungen Endlich einfach? Informationstag für Unternehmen in Zittau 13.06.2012 Angela Looke Niederlassungsleiterin Löbau Steuerberaterin Diplom-Kauffrau angela.looke@connex-stb.de +49 (0)

Mehr

10.15 Frühstückspause

10.15 Frühstückspause 9:00 Begrüßung und Vorstellung der Agenda 9:15 10.15 Datenschutz, Compliance und Informationssicherheit: Wie halten Sie es mit Ihren Daten? Aktuelle Herausforderungen für mittelständische Unternehmen Thomas

Mehr

II. Beispiele für Prüfungsfeststellungen und korrespondierende Stellungnahmen

II. Beispiele für Prüfungsfeststellungen und korrespondierende Stellungnahmen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) I. Vorbemerkungen Die Finanzverwaltung hat am 14.11.2014

Mehr

1. Aufbewahrungsfristen für Personalakten

1. Aufbewahrungsfristen für Personalakten Aufbewahrungsfristen für Personalakten X AUFBEWAHRUNG, ARCHIVIERUNG, BEWEIS- VERWERTBARKEIT, ORDNUNGSMÄßIGKEIT 1. Aufbewahrungsfristen für Personalakten Ein allgemeiner Rahmen für die Dauer der Personalaktenführung

Mehr

easy2000 Software Beschreibung der Einrichtung nach 131 Abs. 2 und 3 BAO (gem. Kassenrichtlinie 2012)

easy2000 Software Beschreibung der Einrichtung nach 131 Abs. 2 und 3 BAO (gem. Kassenrichtlinie 2012) easy2000 Software Beschreibung der Einrichtung nach 131 Abs. 2 und 3 BAO (gem. Kassenrichtlinie 2012) Kassensysteme Fakturierung/Warenwirtschaft Buchhaltungssoftware Erstellt am 19.4.2012 http://www.easy2000.net/

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Name Funktion Datum Unterschrift

Name Funktion Datum Unterschrift Bericht über die Kassenprüfung der Teilgliederung Kreisverband Mittelhaardt der Piratenpartei Deutschland für das laufende Geschäftsjahr 2010 (12.12.2009 01.11.2010) Name Funktion Datum Unterschrift Markus

Mehr

easy2000 Software Fakturierung/Warenwirtschaft Buchhaltungssoftware

easy2000 Software Fakturierung/Warenwirtschaft Buchhaltungssoftware easy2000 Software Beschreibung der Einrichtung nach 131 Abs. 2 und 3 BAO - E 131 (gem. Kassenrichtlinie 2012) Fakturierung/Warenwirtschaft Buchhaltungssoftware Erstellt am 19.4.2012 Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Hier Position für Kanzleilogo. GoBD. Wesentliche Änderungen durch Einführung der GoBD

Hier Position für Kanzleilogo. GoBD. Wesentliche Änderungen durch Einführung der GoBD GoBD Wesentliche Änderungen durch Einführung der GoBD Wesentliche Änderungen und Schwerpunkte der GoBD Allgemeines Die Regelungen gelten sowohl für die doppelte Buchführung wie auch explizit für sonstigen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Buchführung. Trachtenvereine. StB Konrad Viehbeck 07.10.12

Buchführung. Trachtenvereine. StB Konrad Viehbeck 07.10.12 Buchführung Trachtenvereine 1 Überblick Einführung Rechnungswesen Steuerliche Grundlagen 2 Überblick Einführung Rechnungswesen Steuerliche Grundlagen Buchführungsarten Von der Inventur zur Bilanz Haushaltsplanung

Mehr

BESTEUERUNG DER BARGELDBRANCHE

BESTEUERUNG DER BARGELDBRANCHE Gliederung: BESTEUERUNG DER BARGELDBRANCHE 1. Fallzahlen 2. Prüfungsbeanstandungen alte Welt 3. Prüfungsfeststellungen neue Kassenrichtlinie ( neue Welt ) 4. Aufbewahrung: Unterlagen/Fristen 5. Ablauf

Mehr

Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis

Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Die Rechnung ist Kernelement des Mehrwertsteuersystems in Europa, denn sie gilt als Beleg für das Recht des Käufers zum Vorsteuerabzug. Der wachsende

Mehr

Einstieg in Exact Online Buchungen erfassen. Stand 05/2014

Einstieg in Exact Online Buchungen erfassen. Stand 05/2014 Einstieg in Exact Online Buchungen erfassen Stand 05/2014 Einstieg und Grundprinzip... 2 Buchungen erfassen... 3 Neue Buchung eingeben... 4 Sonstige Buchungen erfassen... 8 Bestehende Buchungen bearbeiten

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

In dem neuen 37-seitigen Schreiben vom 14.11.2014 sind nun alle darin enthaltenen Regelungen zusammengefasst, aktualisiert und erweitert.

In dem neuen 37-seitigen Schreiben vom 14.11.2014 sind nun alle darin enthaltenen Regelungen zusammengefasst, aktualisiert und erweitert. Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern (GoBD) Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen (GoBD) bzw. zum Datenzugriff

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung

Mehr

Fragen und Antworten zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung

Fragen und Antworten zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung 2011/0604162 IV D 2 - S 7287-a/09/10004 26. Juli 2011 Fragen und Antworten zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Digitalisierung im Mittelstand: E-Rechnung, Scannen und Archivieren. Das Finanzamt spielt mit

Digitalisierung im Mittelstand: E-Rechnung, Scannen und Archivieren. Das Finanzamt spielt mit Digitalisierung im Mittelstand: E-Rechnung, Scannen und Archivieren Das Finanzamt spielt mit Vortrag der Finanzverwaltung zum Umgang mit elektronischen Daten und Dokumenten, Schwerpunkt die elektronische

Mehr

12 Regeln zum GoBD-konformen Austausch elektronischer Rechnungen

12 Regeln zum GoBD-konformen Austausch elektronischer Rechnungen 12 Regeln zum GoBD-konformen Austausch elektronischer Rechnungen 07. Mai 2015 Peters, Schönberger & Partner mbb Schackstraße 2, 80539 München Tel.: +49 89 381720 Internet: www.psp.eu Mit der Änderung durch

Mehr

WBH Wirtschaftsberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Hannover K U R Z T E S T A T

WBH Wirtschaftsberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Hannover K U R Z T E S T A T Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Hannover K U R Z T E S T A T über die Softwarezertifizierung des Programms tacoss.etrade Tacoss Software GmbH Tarp Inhaltsverzeichnis Seite 1.

Mehr

Wir begrüßen Sie herzlich zur. Lexware vor Ort. Informationsveranstaltung 2015. Ihre Referenten heute - Uschi Heger Heinz Heger

Wir begrüßen Sie herzlich zur. Lexware vor Ort. Informationsveranstaltung 2015. Ihre Referenten heute - Uschi Heger Heinz Heger Wir begrüßen Sie herzlich zur Lexware vor Ort Informationsveranstaltung 2015 Ihre Referenten heute - Uschi Heger Heinz Heger ebh edv beratung heger 74592 Kirchberg / Jagst Buchenstr. 41 Telefon 07954 921

Mehr

Formvorschriften. (Infoblatt)

Formvorschriften. (Infoblatt) (Infoblatt) Wie in vielen Bereichen des täglichen Lebens gelten auch in der Buchhaltung bestimmte Vorschriften, wie alle Aufzeichnungen zu führen sind. Diese für eine ordnungsgemäße Buchführung sind im

Mehr

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung INFO VERBANDSLEBEN Arbeitshilfe für die Kassenprüfung Mit Checkliste und Prüfbericht Was haben Kassenprüfer/innen zu prüfen? Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt, damit

Mehr

GoBD Wesentliche Änderungen durch Einführung der GoBD und Umsetzungsempfehlungen von DATEV. Hier Position für Kanzleilogo

GoBD Wesentliche Änderungen durch Einführung der GoBD und Umsetzungsempfehlungen von DATEV. Hier Position für Kanzleilogo GoBD Wesentliche Änderungen durch Einführung der GoBD und Umsetzungsempfehlungen von DATEV Wesentliche Änderungen und Schwerpunkte der GoBD Allgemeines Die Regelungen gelten sowohl für die doppelte Buchführung

Mehr

Kassenbuch richtig führen Alle Anforderungen im Überblick

Kassenbuch richtig führen Alle Anforderungen im Überblick Kassenbuch richtig führen Alle Anforderungen im Überblick Inhalt I. Bedeutung II. Wer muss ein Kassenbuch führen? III. Wie kann ein Kassenbuch geführt werden? IV. Voraussetzungen V. Besonderheiten bei

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Musterverfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen* (FAQ-Katalog)

Häufig gestellte Fragen zur Musterverfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen* (FAQ-Katalog) Häufig gestellte Fragen zur Musterverfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen* (FAQ-Katalog) Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben den nachfolgenden

Mehr

Rechnungswesen. Rechnungswesen

Rechnungswesen. Rechnungswesen Rechnungswesen Rechnungswesen Petra Grabowski Steuerberaterin & Diplom-Betriebswirtin (FH) Hagdornstr. 8, 40721 Hilden Tel.: (0 21 03) 911 331 Fax: (0 21 03) 911 332 www.petra-grabowski.de steuerberatung@petra-grabowski.de

Mehr

Keine Probleme bei der Betriebsprüfung durch optimale Archivierung von Belegen

Keine Probleme bei der Betriebsprüfung durch optimale Archivierung von Belegen RENTROP & PARTNER Prüfung, Steuern, Beratung Deutschland Keine Probleme bei der Betriebsprüfung durch optimale Archivierung von Belegen Dipl. Betriebswirtin(FH) Christina Schweitzer Steuerberaterin RENTROP

Mehr

Vorwort 6. Teil I: Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Vorwort 6. Teil I: Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 Teil I: Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Überblick 8 Woraus ergeben sich Aufbewahrungspflichten? 8 Wer ist für die Einhaltung der jeweiligen Pflichten verantwortlich? 9

Mehr

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails sind Sie vorbereitet? Vortragsveranstaltung TOP AKTUELL Meins und Vogel GmbH, Plochingen Dipl.-Inf. Klaus Meins Dipl.-Inf. Oliver Vogel Meins & Vogel GmbH,

Mehr

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005)

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Die Rz 1557 lautet: 1557 Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein

Mehr