Sachverhalt Übungsfall 4
|
|
- Katja Pfeiffer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sachverhalt Übungsfall 4 Aufwendungen Anzahlung - Darlehensverbindlichkeit Darlehensraten Ausstattung Zulassung Gutachten Vorteile - Auto (Eigentum und Besitz) - Mit Sonderausstattung - Nutzen 1/5 von (Auto) 1/5 von (Ausstattung) 1/5 von 500 (Zulassung) Folie 33
2 Vermögensopfer des Käufers Unfreiwillig (= Herausforderung ) Schäden freiwillig Aufwendungen Neben der Leistung 280 I Verzögerung 280 II Statt der Leistung 280 III Rentabilitätsvermutung (kommerzielle Zwecke) (?) Kaufpreis (str.) Verwendungen auf Kaufsache ( 347 II) 284 (HM) Sonstige, (Vertragskosten, Finanzierung) 284 Folie 34
3 Vorteilsanrechnung (Bereicherungsverbot) Anwendungsbereich - Schadensersatz - Verwendungsersatz Voraussetzungen - Vorteil - Kausal (naturwissenschaftlich) - Zurechenbar (normativ) Rechtsfolge - Verrechnung bei Geld gegen Geld - Zug um Zug bei Geld gegen Sache Folie 35
4 Übungsfall 4 A. Ansprüche wegen des Kaufpreises I. Ersatz von Aufwendungen ( 284, 437 Nr. 3) 1. Anspruchsvoraussetzungen 2. Rechtsfolge a) Aufwendungen i. S. d. 284 aa) Keine Beschränkung durch das Rücktrittsrecht bb) Keine Beschränkung auf nichtkommerzielle Zwecke cc) Ergebnis: Anzahlung plus Raten plus Befreiung b) Vergeblich: Anrechnung von 1/5 plus Auto 3. Ergebnis: EUR plus Befreiung gegen Auto II. Schadensersatz statt der Leistung ( 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3) Rentabilitätsvermutung (str.): (-) III. Rückgewähr nach Rücktritt ( 346 ff., 323, 437 Nr. 2) Rechtsfolge: nur Rückgewähr Folie 36
5 Übungsfall 4 - Forts. B. Kosten der Sonderausstattung (5.000 EUR) I. 284, 437 Nr. 3 BGB 1. Keine Beschränkung durch das Rücktrittsrecht 2. Vergeblichkeit: Anrechnung von 1/5 plus Zubehör 3. Ergebnis: EUR gegen Zubehör II. Sonstige Anspruchsgrundlagen C. Überführungs- und Zulassungskosten (400 = EUR) D. Gutachterkosten I. 284, 437 Nr. 3 BGB (-) II. 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB (+): 500 EUR E. Verzugszinsen I. Nichtleistung auf durchsetzbaren (Problem!!!) Anspruch II. Mahnung III. Höhe der Verzugszinsen: 288 II BGB IV. Ergebnis: nur für einredefreie Forderung über 900 EUR Folie 37
6 Aufbau- und Vertiefung Fall 4 I 1. Unter welchen Voraussetzungen kann der Gläubiger nach 284 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen? Wenn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung vorliegen. 2. Wodurch unterscheiden sich Schaden und Aufwendung? Wenn das erlittene Vermögensopfer freiwillig herbeigeführt wurde, liegen Aufwendungen vor. 3. Welche Verwendungen sollen wegen des Vorrangs der Regelungen über den Rücktritt nicht von 284 BGB erfasst sein? Die bereits erbrachte Gegenleistung und Verwendungen auf die Kaufsache. 4. Was besagt(e) die Rentabilitätsvermutung? Mindestschaden statt der Leistung sind die Aufwendungen, die der Gläubiger gemacht hat, um die Hauptleistung zu erlangen (beispielsweise Gegenleistung, Vertragskosten), weil zu vermuten ist, dass die Hauptleistung zumindest die Aufwendungen des Gläubigers dafür wert ist. 5. Warum wird erwogen, im Rahmen des 284 BGB zwischen Aufwendungen zu kommerziellen Zwecken und solchen zu nichtkommerziellen Zwecken zu differenzieren? Die Rentabilitätsvermutung erstreckt(e) sich nur auf kommerzielle Aufwendungen. Folie 38
7 Aufbau- und Vertiefung Fall 4 II 6. Welche aus dem Schadensersatzrecht bekannte Anrechnung begrenzt den Anspruch aus 284 BGB? Die Vorteilsanrechnung. 7. Was sind Verwendungen? Aufwendungen auf eine Sache, also nicht solche zu ihrem Erwerb. 8. Welche Arten von Verwendungen lassen sich unterscheiden? 994, 996 BGB unterscheiden notwendige und nützliche Verwendungen. 9. Ab wann kann ein Schuldner mit einer nach 320 BGB Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeit in Verzug geraten? Wenn der Gläubiger seine Leistung erbracht oder in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. 10. Welches Angebot des Schuldners einer Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeit genügt, damit der Gläubiger in Annahmeverzug gerät? Das des Leistungsaustauschs ( 294 BGB); das der unbedingten Leistung ist nicht erforderlich. Folie 39
Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen
Mehr1. Kapitel: Geschichte der Neuordnung von Rücktritt und Schadensersatz durch das Schuidrechtsmodernisierungsgesetz
Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 19 Einleitung 21 1. Kapitel: Geschichte der Neuordnung von Rücktritt und Schadensersatz durch das Schuidrechtsmodernisierungsgesetz 25 A. Der äußere Ablauf der Reformentwicklung
MehrLösungsskizze Fall 1
Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht
MehrSteuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle
Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,
MehrPrüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf
MehrDie Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund
Andreas Wiegreffe Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B.Problemstellung 15 C. Bisherige Fälle eines zur Kündigung berechtigenden
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrBGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung
BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage
MehrPrüfungsschemata der Gewährleistungsrechte
Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte I. KV, Nacherfüllung AGL.: 437 Nr. 1 ivm 439 I, 434 (genau zitieren, welche Art Mangel vorliegt) (3) bei Gefahrübergang, 434 I S. 1, 446 oder 447 (4) kein Ausschluss
MehrH könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben.
Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen
MehrDas Schuldverhältnis (Entstehung)
Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen
MehrAktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)
Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Fall 2: Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz
MehrFrage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
MehrErlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
MehrBGH, Urt.v. 20. 7. 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848
BGH, Urt.v. 20. 7. 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848 1 K hatte 2002 von B einen Pkw für rund 27000 Euro für ihren Betrieb gekauft. Auf den Kaufpreis zahlte sie 13800 Euro an, während
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 275/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juli 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrÜ b u n g s f a l l 5 *
Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 5 * Transportunternehmer A möchte einen LKW anschaffen. Im Februar 2012 werden sich A und B über den Verkauf eines gebrauchten
MehrDie Gegenleistungspflicht bei der Unmöglichkeit, 326 BGB
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Die Gegenleistungspflicht bei der Unmöglichkeit, 326 BGB Ist im Rahmen der Unmöglichkeit der Leistung der Schuldner nach 275 I-III BGB nicht mehr zur Leistung
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrÜbungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis
MehrUmwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz
Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrBeispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung
MehrA - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht
1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer
MehrSchuldrecht AT, 23.06.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 5. Rechtsfolgen eines Rücktritts a. Rückgewähr der Leistungen und Wertersatz Durch den Rücktritt wandelt sich das auf den Austausch von
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch
MehrDas neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002
Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die
MehrVerzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud
Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrExamensklausurenkurs Freiburg, 19.11.2005 Prof. Dr. Thomas DREIER - LÖSUNGSSKIZZE -
Examensklausurenkurs Freiburg, 19.11.2005 Prof. Dr. Thomas DREIER - LÖSUNGSSKIZZE - Bei dem nachfolgenden Lösungsvorschlag der am 19.11.2005 im Rahmen des Examensklausurenkurses geschriebenen und am 1.12.2005
Mehr433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB
H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß
MehrFall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung
Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Formel: Kann der Schaden durch eine (hypothetische) Vornahme der Leistung durch den Schuldner noch behoben
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrÜbersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff) Die Vorschriften über den Verzug ( 284 ff., 326) regeln die Rechtsfolgen der vom Schuldner zu vertretenden
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten: Verzug, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten:, Schadensersatz Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law
MehrLösung Handyladen in Schwierigkeiten
Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Die W-GmbH kann gemäß 535 II BGB einen Anspruch auf Mietpreiszahlung für April 2004 gegen H haben. I. Die W-GmbH ist gemäß 13 GmbHG als juristische Person Trägerin
Mehr1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem
MehrAnspruchsgrundlage 823 I BGB
Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
MehrKlausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012
Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage
MehrFall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche
Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012.
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012 1 Christiane Uri Fallbeispiel 8 Die Spritschleuder AG Tüchtig (T) ist alleiniger
MehrRundschreiben Nr. 20/2010 Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf einen neuen Gläubiger nach Abtretung einer Grundschuld
B U N D E S N O T A R K A M M E R B E R L I N, den 28.07.2010 G E S C H Ä F T S F Ü H R U N G Unser Zeichen re/jb T I 32, T VII 21, E 22 An alle Notarkammern nachrichtlich: An das Präsidium der Bundesnotarkammer
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
Mehrc) Schadensersatz statt der Leistung
47 c) Schadensersatz statt der Leistung Lit.: Looschelders, 29; Lorenz, JuS 2008, 203 ff. (sehr lesenswert); Katzenstein, Jura 2005, 217 Übungsfall: Jurastudent Justus (J) möchte seinen gebrauchten Rolf
MehrInhaltsverzeichnis. Lernziel 13
Inhaltsverzeichnis Lernziel 13 A. Abgrenzung: Gewerberaummiet-, Wohnraummiet- und Pachtvertrag 15 I. Gewerberaum- und Wohnraummietvertrag 15 1. Bedeutung der Abgrenzung 15 2. Abgrenzungskriterium: Vertragszweck
MehrFälle zum Schuldrecht I
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Schuldrecht I Vertragliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Jörg Fritzsche 4. Auflage Fälle zum Schuldrecht I Fritzsche schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrÄrger mit dem Computer. Bürgerliches Vermögensrecht II. Gutachtentechnik. Gutachtentechnik. Mögliche Rechtsgrundlagen
Ärger mit dem Computer Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Der eifrige Student K erwirbt bei dem
MehrFall 15 - Lösung. Sachenrecht Fall 15 - Lösung - Seite 1 ÜBERSICHT FALL 15. Frage 3: Ansprüche des K gegen V aus 437 BGB. 1.
Sachenrecht Fall 15 - Lösung - Seite 1 Fall 15 - Lösung ÜBERSICHT FALL 15 Frage 1: Löschungsbegehren des K 1. Anspruch aus 894 BGB? Aktivlegitimation des K spätestens seit dem Eigentumserwerb am 15.04.
MehrAusgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl
Lösungsskizze zu Ein turbulenter Frühling bei Familie Tetzlaff Ausgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl Frage 1: Ansprüche T gegen R auf Zahlung von Detektei- und Rechtsanwaltskosten bzw. Auslagen 1
Mehr10 Unmöglichkeit. (1) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (2) auf Dauer nicht (mehr) erbracht werden kann.
10 Unmöglichkeit Weiterführende Literatur: Canaris, Zur Bedeutung der Kategorie Unmöglichkeit für das Recht der Leistungsstörungen, in: Schulze/Schulte-Nölke, Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrGrundkurs im Bürgerlichen Recht. 12 Unmöglichkeit der Leistung
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (11.2.2010, 12/Teil 2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Teil 2 - Weitere Gefahrtragungsregeln: Forts. II 1 d (Ausnahmen von 326 I 1): 12 Unmöglichkeit
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrPrüfungsaufbau in der Klausur
Prüfungsaufbau in der Klausur 1. Vertragliche Ansprüche a) Primäransprüche auf Vertragserfüllung (z.b. auf Übereignung der Kaufsache, 433 I BGB) b) Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
MehrFall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf
Mehr13. Fall - das Mofa Abwandlung
13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat
MehrJ verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben
MehrDie 55 Fälle. Schuldrecht AT. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 55 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Schuldrecht AT Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 8. Auflage einfach l verständlich
MehrForderungssicherung für den Werkunternehmer
Forderungssicherung für den Werkunternehmer 1. Teil: Die Bauhandwerkersicherungshypothek gem. 648 BGB I. Die Regelung Gemäss 648 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes (Auftragnehmer) oder eines
MehrI. 437 Nr. 2, 441 IV 1 BGB
I. 437 Nr. 2, 441 IV 1 BGB T könnte gegen S einen Anspruch auf Rückerstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisminderung gemäß 437 Nr. 2, 441 IV 1 BGB haben. 1. Kaufvertrag,
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrWORKBOOK BGB Band 3: Besonderes Schuldrecht
Bachelor Basics WORKBOOK BGB Band 3: Besonderes Schuldrecht Von Prof. (i. R.) Dr. iur. Werner Unger HS Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Prof. Dr. iur. Marc Eckebrecht HWR Berlin - Hochschule
MehrB. Einordnung der Betriebsverfassung in das Rechtssystem... 7
- V - INHALTSÜBERSICHT Seite A. Einleitung... 1 I. II. Ausgangspunkt der Betrachtung... 1 Organe der Betriebsverfassung...2 1. Arbeitgeber...2 2. Betriebsrat...3 B. Einordnung der Betriebsverfassung in
MehrSchäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht?
Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Verwaltungsbeiratsseminar 30.08.2014 Referent: Volker Grundmann RA u. FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beispiel: Wasserschaden am Sondereigentum
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrGrundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? *
Lorenz: Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? JuS 2007 Heft 3 213 Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? * Professor Dr. Stephan Lorenz,
MehrFall 3: Lösung. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Sommersemester 2010 Fall 3: Lösung Frage 1 Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II V könnte gegen K einen Anspruch auf Bezahlung
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Drittschadensliquidation
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago),
MehrVertragsstrafe, Schadensersatz und Entschädigung bei Bauverzögerungen
Niebuhr Vertragsstrafe, Schadensersatz und Entschädigung bei Bauverzögerungen von Dr. Frank Niebuhr Rechtsanwalt, München Werner Verlag Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XI XV Kapitel 1 Die Bauzeit
MehrAnwendungsbereich und Inhalt der
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 3./4.12.2009: Anwendungsbereich und Inhalt der Erfüllungsansprüche Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 14 Einführung 19
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 14 Einführung 19 1, Teil: Das Arbeitsverhältnis als bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis? A. Entwicklung von der Weimarer Zeit bis nach 1945 22 B. Neuere Tendenzen
MehrKatja Steigelmann. Die information des Betriebsrats bei der umwandlung und Ubemahme von unternehmen. i/i/r
Katja Steigelmann Die information des Betriebsrats bei der umwandlung und Ubemahme von unternehmen i/i/r INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung 1 A. Ausgangslage 1 B. Ziel der Untersuchung 3 C. Gang der Untersuchung
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrAnsprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.
15. Fall - wieder Porsche Da H gerade das zweite Mal durch das erste Staatsexamen gefallen ist, leiht ihm sein Freund F, der in einer internationalen Großkanzlei tätig ist, seinen Porsche im Wert von EUR
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 9 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I 1. Was ist der Unterschied zwischen im BGB typisierten und den nicht im BGB typisierten Verträgen? Typisiert sind die Verträge, für die das BGB im Schuldrecht BT eigenständige
MehrInhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
A Einführung... 1 I. Die Stellung des Verbraucherschutzrechtes im Privatrecht... 1 1. Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers... 1 2. Verbraucherschutz außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregeln...
MehrChancen und Risiken beim beim privaten Immobilienverkauf - Juristische Merkposten. Referent: Notar Timm Jenewein, Traunstein
Chancen und Risiken beim beim privaten Immobilienverkauf - Juristische Merkposten Referent: Notar Timm Jenewein, Traunstein 1 Insbesondere diese Themen sind wichtig: Wann bin ich beim Immobilienkauf gebunden?
MehrExamensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
MehrProfessor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht
Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht Modul 1.7: Übungen im Bürgerlichen Recht SS 2015 4. Übungsfall Lösungsvorschlag Behandelte Gebiete: 311a BGB, anfängliche
MehrAnspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB
A. Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280
MehrGrundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur
Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 1 Einführung, System und Struktur Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Übersicht Teil A. Schuldrecht AT I. Recht der Leistungsstörungen
MehrDer verbraucherrechtliche Widerruf
Der verbraucherrechtliche Widerruf A. Allgemeines I. rechtliche Einordnung: unter Anspruch untergegangen als rechtsvernichtende Einwendung ( nachträgliche Vernichtung eines bereits zuvor wirksam zustande
MehrFerienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014
Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär
MehrKundeninformation und Widerrufsbelehrung von Michael Ludwig Der Theopraktiker für OnlineShops
Kundeninformation und Widerrufsbelehrung von Michael Ludwig Der Theopraktiker für OnlineShops 1. Anbieter Michael Ludwig - Der Theopraktiker Postanschrift: Haller Str. 39 74564 Crailsheim Telefon: + 49
MehrFB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB
Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen
MehrKern Juristisches Repetitorium. Zivilrecht. Schuldrecht - AT: Lösung Fall 15. 1. Teil: Anspruch K gegen V auf Übereignung der Kühlschränke aus 433 I 1
Schuldrecht - AT: Lösung Fall 15 1. Teil: Anspruch K gegen V auf Übereignung der Kühlschränke aus 433 I 1 A. Der Anspruch ist mit wirksamem Kaufvertragsschluß entstanden. B. Der Anspruch könnte aber erloschen
Mehr1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)
Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone
Mehr6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ 1 6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ. A. Allgemeines
6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ 1 6 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZ A. Allgemeines Grundtatbestand: Pflichtverletzung Arten von Pflichten Rechtsfolge der Leistungsstörungen: Sekundäranspruch auf Schadensersatz
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts
Mehr1 Einleitung 1. 2 Grundlagen des Arbeitsrechts 2. A) Der Begriff des Arbeitsrechts 2. B) Systematik und Aufgabenbereich 2
I 1 Einleitung 1 2 Grundlagen des Arbeitsrechts 2 A) Der Begriff des Arbeitsrechts 2 B) Systematik und Aufgabenbereich 2 I. Teilbereiche des Arbeitsrechts 2 1. Individualarbeitsrecht 2 a) Arbeitsvertragsrecht
MehrMethode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt
Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrPriv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil
Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006 Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Teil 1: Materialien und Literatur A. Materialien Gesetzestext Schönfelder, Deutsche Gesetze, Loseblatt, Stand 127.
Mehr