Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen in der Stadt Zehdenick

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen in der Stadt Zehdenick Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. I S. 398) in der zurzeit gültigen Fassung, des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg vom (GVBl. IS.231) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom (BGBl. I S. 3546) in der zurzeit gültigen Fassung und 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kindertagesstättengesetz) vom (GVBl. I S. 178) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zehdenick in ihrer Sitzung am nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich 1. Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer städtischen Kindertagesstätte oder einer Tagespflege werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben. 2. Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. 3. Tagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs. 2 Rechtsanspruch 1. Der Rechtsanspruch eines Kindes auf einen Kindertagesstättenplatz wird durch das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 2. Vorrangig werden Plätze für Kinder, deren Personensorgeberechtigte in der Stadt Zehdenick gemeldet sind, bereitgestellt. Kinder aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind. 3. Vor der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte wird zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Zehdenick ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag regelt die inhaltlichen Angelegenheiten des Betreuungsverhältnisses. 4. Vor der Aufnahme eines Kindes in einer Tagespflegestelle wird ein Vertrag zwischen den Personensorgeberechtigten, der Tagespflegeperson und der Stadt Zehdenick abgeschlossen. 3 Betreuungsentgelt 1

2 1. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages ersetzt die Stadt der Tagespflegepersonen die entstehenden Aufwendungen, einschließlich der Kosten der Erziehung entsprechend nachfolgenden Pauschalsätzen als Betreuungsentgelt. 2. Das Betreuungsentgelt je betreutes Kind wird entsprechend des vereinbarten täglichen Betreuungsumfanges in nachfolgender Höhe gewährt: tägl. Betreuungszeit monatliches Betreuungsentgelt bis 2 Std. 210,00 bis 4 Std. 255,00 bis 6 Std. 300,00 bis 8 Std. 345,00 bis 10 Std. 390,00 über 10 Std. 450,00 3. erfolgt die Aufnahme eines Kindes nach dem 15. Tag des laufenden Monats wird für den Monat das halbe Betreuungsentgelt gewährt. 4 Gebührenpflicht/Gebührenpflichtige 1. Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle werden Gebühren erhoben. 2. Gebührenpflichtige sind Personensorgeberechtigte im Sinne des 7 Abs. 1 SGB VIII. Mehrere Personensorgeberechtigte sind Gesamtschuldner. 3. Die Gebührenpflicht entsteht mit Wirkung des im Betreuungsvertrag vereinbarten Aufnahmetages. Erfolgt die Aufnahme des Kindes bis zum 15. eines Monats, wird die volle Gebühr erhoben; erfolgt die Aufnahme nach dem 15. eines Monats, ist die halbe Monatsgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht erlischt grundsätzlich zum Ende eines Monats. 4. Bei der Neuaufnahme von Kindern unter drei Jahren können auf Wunsch der Eltern, die Kinder frühestens einen Monat vor dem Entstehen des Rechtsanspruches auf Kinderbetreuung (Eingewöhnungsphase) gemäß 1 Kindertagesstättengesetz aufgenommen werden. Der Betreuungsumfang für diesen Monat umfasst täglich maximal 4 Stunden. Die Gebühr beträgt 85 % des Regelbetreuungssatzes. Der 4 Abs. 3 gilt entsprechend. 5. Die Eingewöhnungsphase von Kindern über 3 Jahre bis zum Schuleintritt ist für maximal einen Monat möglich und umfasst einen Betreuungsumfang von täglich maximal 4 Stunden. Die Gebühr beträgt 85 % des Regelbetreuungssatzes. Der 4 Abs. 3 gilt entsprechend. 6. Gebührenveränderungen aufgrund eines Wechsels vom Krippen- in den Kindergartenbereich bzw. vom Kindergarten- in den Hortbereich oder aus sonstigen Gründen werden mit dem Folgemonat wirksam. In dem Monat, in dem die Kinder eingeschult werden, besteht die Möglichkeit, dass die Personensorgeberechtigten ihr Kind bereits zum 1. des Monats als Hortkind anmelden können. 2

3 7. Die Gebührenfestsetzung erfolgt in einem Gebührenbescheid. Die Gebühr wird monatlich erhoben und ist bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig. Diese Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind nicht durchgängig anwesend sein sollte. 8. Bei Abwesenheit des Kindes durch Krankheit oder Kuraufenthalt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen, kann ein Antrag auf Gebührenermäßigung gestellt werden. Für diesen Zeitraum ist die Mindestgebühr zu entrichten. Die Personensorgeberechtigten haben den Nachweis über die Erkrankung bzw. des Kuraufenthaltes zu erbringen. 9. Die Gebührenzahlung erfolgt bargeldlos. Die Zahlungsart wird durch die Gebührenpflichtigen bestimmt. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 10. Von dieser Gebühr sind Entgelte für die Essenteilnahme, Veranstaltungen sowie sonstige Aktivitäten der jeweiligen Kindereinrichtung nicht berührt. 5 Grundlagen für die Ermittlung der Gebühr 1. Die Gebühr wird sozialverträglich nach dem Elterneinkommen, dem Alter der Kinder, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und des Betreuungsumfanges erhoben. 2. Die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle ergibt sich aus den Beitragstabellen (Anlagen 1 bis 3), die Bestandteil dieser Satzung sind. Abweichend von den Beitragstabellen wird der Höchstbeitrag entsprechend 10 Abs. 2 festgelegt. 3. Für Kinder, deren Personenberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers. 6 Betreuungsumfang/Betreuungszeiten 1. Die Regelbetreuungszeit für Kinder bis zum Schuleintritt umfasst 6 Stunden, für Kinder im Grundschulalter 4 Stunden. 2. Auf begründeten schriftlichen Antrag wird bei entsprechender nachzuweisender familiären Situation des Kindes, eine Betreuung über die Regelbetreuungszeit hinaus gewährleistet. Die Betreuung der Kinder erfolgt innerhalb der beschlossenen Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung. Die den Betreuungszeiten entsprechenden Gebühren werden gemäß 7 erhoben. 3. Änderungen des vereinbarten Betreuungsumfanges sind jeweils zum 1. Januar, 1.April, 1. Juli und 1.Oktober möglich. Bei Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. Veränderungen der Arbeitszeiten der Personensorgeberechtigten kann in Ausnahmefällen auch ein abweichender Stichtag vereinbart werden. 3

4 4. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, den vereinbarten Betreuungsumfang einzuhalten. Bei der vereinbarten Betreuungsleistung handelt es sich um eine Maximalbetreuungszeit. Wird diese regelmäßig überschritten, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, je angefangene Stunde die tatsächlichen Kosten des Platzes in Rechnung zu stellen. 5. Für Kinder im Grundschulalter (Hort) wird bei verlängertem Betreuungsumfang während der Schulferien keine zusätzliche Gebühr erhoben. Damit sollen die Differenzen, die im Betreuungsumfang zwischen den vereinbarten Maximalbetreuungszeiten und den aufgrund der teilweise täglich wechselnden Unterrichtszeiten realen Betreuungszeiten bestehen, ausgeglichen werden. 6. Für Kinder, die nur während der Ferien eine Betreuung in Anspruch nehmen möchten, wird zur Öffnung nach außen ein Ferienpass angeboten. Der Ferienpass beinhaltet den aktuellen Ferienplan der jeweiligen Einrichtung. Ein Betreuungsvertrag ist für die Ferienzeit ebenfalls abzuschließen. Für die Betreuung im Rahmen des Ferienpasses ist für jede angefangene Woche eine Gebühr von 10,00 Euro zuzüglich der Nebenkosten (Essengeld, Fahrkosten, Eintrittsgelder, Getränkegeld) zu zahlen. 7. Im Rahmen vorhandener Kapazitäten können Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen, bei Vorliegen des entsprechenden Bedarfs als Gastkinder für maximal einen Monat im Jahr in einer Kindertagesstätte betreut werden. Hierfür wird täglich eine Gebühr in Höhe von - 10,00 für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres - 7,00 für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt - 5,00 für Hortkinder erhoben. 8. Sind Personensorgeberechtigte auf Erwerbssuche, können Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen, bei Vorlage des entsprechenden Nachweises im Rahmen vorhandener Kapazitäten zeitweilig in einer Kindertagesstätte betreut werden. Hierfür wird täglich eine Gebühr in Höhe von - 5,00 für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres - 4,00 für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt - 3,00 für Hortkinder erhoben. 7 Gebührensätze/Ermäßigungen 1. Die Personensorgeberechtigten entrichten eine Gebühr, die sich nach den Jahreskosten der Kindertagesstätten entsprechend den Festlegungen im Kindertagesstättengesetz für das Land Brandenburg und dieser Satzung richtet. 2. Die Gebühr wird entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in Anspruch genommen wird, oder die außerstande sind, sich selbst zu 4

5 unterhalten. 3. Die Ermäßigung erfolgt über eine prozentuale Abstufung des Elternbeitrages nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Bei zwei und mehr unterhaltsberechtigten Kindern wird der Elternbeitrag für jedes Kind wie folgt gemindert: bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern auf 90 % bei drei unterhaltsberechtigten Kindern auf 80 % bei vier unterhaltsberechtigten Kindern auf 70 % usw., maximal bis auf den Mindestbeitrag. 4. Die Gebühr wird entsprechend dem Betreuungsbedarf wie folgt erhoben: - Für die Inanspruchnahme einer täglichen Betreuung im Kinderkrippen- und Kindergartenbereich (für Kinder bis zum Schuleintritt) Regelbetreuung 6 Stunden 100 % Verlängerte Betreuungszeit bis 8 Stunden 110 % erhöhte Betreuungszeit bis 10 Stunden 115 % Spätbetreuung über 10 Stunden 125 % - für die Inanspruchnahme einer täglichen Hortbetreuung (für Kinder im Grundschulalter) Regelbetreuung 4 Stunden 100 % Verlängerte Betreuungszeit bis 5,5 Stunden 110 % Erhöhte Betreuungszeit bis 7,0 Stunden 115 % Spätbetreuung über 7,0 Stunden 125 % Fahrschüler 30 % 5. Fahrschüler sind Hortkinder, die nach dem Unterrichtsschluss mit dem erst möglichen Schülertransport nach Hause fahren. 6. Fahrschüler, die keine Ferienbetreuung in Anspruch nehmen, werden auf Antrag für die Monate Juli und August von der Gebühr freigestellt. Damit sind alle Ferienzeiten des Jahres berücksichtigt. 7. Entsprechend 90 Abs. 3 SGB VIII können die Elternbeiträge auf Antrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Personensorgeberechtigten nicht zuzumuten ist. 8. Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Viertes Kapitel) und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zahlen den Mindestbeitrag. 8 Einkommensermittlung 1. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr ist das positive J Jahreseinkommen (Nettoeinkommen) der/des Personensorgeberechtigten. 2. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, wird sein Einkommen nicht berücksichtigt. 5

6 3. In das positive Jahreseinkommen werden folgende Positionen einbezogen: a) Bei nichtselbstständiger Tätigkeit das Einkommen des letzten Kalenderjahres. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung und der nachgewiesenen Werbungskosten. Die Ausführung des 8 Abs. 3 Abschnitt h gilt entsprechend. b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( a EstG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( EstG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ( 18 EstG). 10 % der Einkünfte werden für Aufwendungen der Altersvorsorge in Abzug gebracht. Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Diese ist von einem Steuerberater zu bestätigen. Wird nachweislich kein positives Einkommen erzielt, ist der Mindestbeitrag in der entsprechenden Betreuungsform unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungszeit zu zahlen. Die Ausführung des 8 Abs. 3 Abschnitt h gilt entsprechend. c) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EstG) d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EstG) e) sonstige Einkünfte ( EstG) f) sonstige Einnahmen Dazu gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern/Personensorgeberechtigten und das Kind, zum Beispiel: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber zu versteuernde Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind; - Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Konkursausfallgeld; - sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen sowie einschließlich des Kindergeldes für das 1. Kind; g) Nicht anzurechnen sind: - Erziehungsgeld, - BaföG, - Pflegegeld. h) Die von den Beitragspflichtigen für den Bemessungszeitraum erhobene Einkommens- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden bei der Ermittlung des positiven Jahreseinkommens in Abzug gebracht. 4. Bei Betragspflichtigen, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, werden bei der Ermittlung des positiven Jahreseinkommens lediglich positive 6

7 Einkünfte berücksichtigt. Verluste bei einer Einkunftsart dürfen von den anderen Einkunftsarten nicht abgezogen werden (Verbot des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkunftsarten vertikaler Verlustausgleich). Gleiches gilt für zusammen veranlagte Ehegatten (vertikaler und horizontaler Verlustausgleich). 5. Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für nicht zum Haushalt gehörende Kinder der Personensorgeberechtigten werden vom Einkommen abgesetzt (z.b. Kindesunterhalt). 9 Einkommensnachweis 1. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung der Personensorgeberechtigten zum Einkommen unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Nachweise vor Aufnahme des Kindes. Die Personensorgeberechtigten haben einmal pro Jahr ihr Einkommen sowie ihren Betreuungsbedarf gegenüber der Stadtverwaltung nach deren Aufforderung anzugeben und nachzuweisen. Im Laufe des Jahres eingetretene Veränderungen der Einkommenshöhe sind dem Träger unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Entstehen der Veränderungen mitzuteilen. Erfolgt keine fristgemäße Abgabe der notwendigen Berechnungsunterlagen, ist bei - Neuaufnahme eine Aufnahme des Kindes zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich, - bereits bestehenden Betreuungsverträgen die Höchstgebühr festzusetzen. 2. Beitragsveränderungen aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse werden mit dem Folgemonat nach Kenntnisnahme durch die Stadtverwaltung wirksam. Eine Erstattung bereits gezahlter Elternbeiträge erfolgt nicht. 3. Erfolgt gegenüber der Stadtverwaltung keine Einkommenserklärung, so ist die Höchstgebühr festzusetzen. 10 Höchst- und Mindestgebühr 1. Die Mindestgebühr beträgt bei der Regelbetreuungszeit monatlich - für Kinder bis 3 Jahre 15,00 - für Kinder über 3 Jahre bis zum Schuleintritt 15,00 - für Hortkinder 10,00 Die Staffelung der Mindestbeiträge erfolgt über die Regelbetreuungszeiten nach 7 Abs Die Ermittlung der Höchstgebühr erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg. Der Höchstbeitrag richtet sich nach den gebührenfähigen Kosten des Trägers (Gesamtkosten eines Platzes abzüglich der institutionellen Förderung durch die Jugendhilfe) und wird alle zwei Jahre neu berechnet. Der Höchstbeitrag beträgt: - für Kinder bis 3 Jahre 205,00 - für Kinder über 3 Jahre bis zum Schuleintritt 135,00 - für Hortkinder 86,00 7

8 11 Kündigung 1. Die Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf der Schriftform. 2. Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Personensorgeberechtigten ist nur mit einer dreimonatigen Frist zum Monatsende möglich. Auf Antrag des Personensorgeberechtigten kann der Träger über eine verkürzte Kündigungsfrist entscheiden (z.b. Wohnortwechsel, soziale Härten). 3. Der Träger kann nach Wegfall des Rechtsanspruches den Betreuungsvertrag mit einer einmonatigen Frist zum Monatsende kündigen. 12 Säumigkeit Ist der Gebührenschuldner mit seiner monatlichen Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise für zwei Monate im Zahlungsrückstand und hat er trotz Mahnungen den offenen Beitrag nicht beglichen oder eine zwischenzeitliche Stundung oder Ratenzahlung nicht vereinbart, ist der Platz zum Monatsende zu kündigen. 13 Schließzeiten Der Träger behält sich vor, bis maximal 15 Werktage im Jahr die Einrichtungen zu schließen. Hierzu ist der Beschluss des Kindertagesstättenausschusses der jeweiligen Einrichtung erforderlich. 1. Diese Satzung tritt zum in Kraft. 14 Inkrafttreten 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen in der Stadt Zehdenick außer Kraft. Zehdenick, den Arno Dahlenburg Bürgermeister 8

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