Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen - Kita
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- Jacob Busch
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1 Datenschutzhinweis: Die Angaben werden zur Ermittlung der Höhe des Elternbeitrages für den Besuch des Kindergartens, Tagespflege und OGS benötigt. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld in der jeweils gültigen Fassung. Bitte unverzüglich nach Erhalt dem Jugendamt zuleiten, spätestens einen Monat vor Besuch des Kindergartens. Kindergartenhr 2017/2018 Deb. Nr. Mandatsreferenznummer: 6 5 überprüft? EDV-Eingabe: Bearbeitungsvermerke der Behörde Stadt Coesfeld Fachbereich Jugend, Familie, Bildung, Freizeit Frau Reckmann Bernhard-von-Galen-Straße 10 Kontaktperson: Frau Judith Reckmann Bernhard-von-Galen-Straße Obergeschoss Tel.: Zimmer 311 Fax: Mail: judith.reckmann@coesfeld.de Eingang: Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen - Kita Die Einkommenserklärung bitte ausgefüllt und unterschrieben unter Beifügung von Einkommensnachweisen an die o. g. Adresse zurücksenden. Angaben des Kindes/ der Kinder Name Vorname Kindertageseinrichtung Geburtsdatum: Betreuungsbeginn: zum später: Betreuungszeit: Name Vorname Kindertageseinrichtung Geburtsdatum: Betreuungsbeginn: zum später: Betreuungszeit: Angaben zu weiteren Kindern, die in Ihrem Haushalt leben und bereits eine offene Ganztagsschule, Kindergarten oder Kindertagespflege besuchen: Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Kindergarten OGS Kindertagespflege Für wie viele Kinder erhalten Sie Kinderfreibeträge? Anzahl: Angaben zu den Eltern (bei Alleinerziehenden nur die Angaben des Elternteils, bei dem das Kind ständig lebt): Vater (Pflegevater) Mutter (Pflegemutter) Name: Vorname: Besteht Anwartschaft auf Altersversorgung ohne eigene Beiträge? (z. B. Beamte, Richter, Soldaten, Mandatsträger) zzt. ausgeübter Beruf: JA NEIN JA NEIN Straße, Hausnummer: PLZ, Ort Telefonnummer: adresse: -1- Unterschrift nicht vergessen! (Seite 4)
2 (Stand: ab ) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern eine Erklärung zum Elterneinkommen abzugeben und entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen. Wer ist beitragspflichtig? Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Bei einem Einkommen von unter ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Pflegeeltern (Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII) sind beitragspflichtig, wenn sie für ihr Pflegekind den Kinderfreibetrag nach 32 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) oder Kindergeld bekommen. Bei einem Einkommen von über haben sie den Elternbeitrag der 2. Einkommensgruppe zu zahlen. Welches Einkommen ist maßgeblich? Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderhres, in dem die Beitragspflicht besteht. Um Beiträge bereits mit Entstehen der Beitragspflicht erheben zu können, erfolgt zunächst eine vorläufige Beitragserhebung auf der Grundlage des Einkommens des vorangegangenen Jahres. Wenn das Einkommen des vorangegangenen Jahres noch nicht feststeht oder von dem zu erwartenden maßgeblichen Jahreseinkommen voraussichtlich abweicht, erfolgt die vorläufige Beitragserhebung unter Zugrundelegung des Zwölffachen des Einkommens des letzten Monats. Hierbei sind dann auch Einkünfte hinzuzurechnen, die nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld/ Jahressonderzahlung). Soweit das Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen (Schätzung). Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe als bei der vorläufigen Beitragserhebung, ist diese endgültig und rückwirkend ab Beginn des Kalenderhres festzusetzen. Das Einkommen setzt sich zusammen aus: der Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des 22) o bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn o bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten i. d. R. Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten steuerfreie Einkünfte (geringfügige Beschäftigung, Mini-Job), Unterhaltsleistungen, zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern und das Kindergartenkind (z. B. Arbeitslosengeld I oder II, Mutterschaftsgeld, Zuschuss z. Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, Leistungen nach dem UVG, Wehrgesetz, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Überbrückungsgeld, Kurz-, Schlechtwetter-, Entschädigung für Verdienstausfall, Krankengeld, Verletztengeld, Vorruhestandsgeld, Wohngeld, Renten, usw.) Kindergeld und Kindergeldzuschlag gehören nicht zum Einkommen. Ein Ausgleich aus Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Nicht abgesetzt werden dürfen zum Beispiel Freibeträge (wie z. B. Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und Sonderausgaben) Lediglich für das 3. und jedes weitere Kind ist der Kinderfreibetrag vom Einkommen abzuziehen (2017: ; 2018: ). Um dies zu berücksichtigen müssen mindestens drei volle (3,0) Kinderfreibeträge vorliegen. Für das Jahr 2017 wären dies: x 3 = ). Bei Beamten oder Personen, die aufgrund Ihres Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisses einen Altersversorgungsanspruch haben, ohne entsprechende Beiträge zur Altersversorgung zu leisten, wird dem Einkommen ein Zuschlag von 10 % hinzugerechnet. Mit dieser Regelung sollen die Bruttoeinkünfte von Beamten und Angestellten/Arbeitern vergleichbar gemacht werden. Geschwisterregelung: Besuchen mehr als ein Kind eines Betragspflichtigen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. eine geförderte Kindertagespflege, so ist für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach der Satzung zu entrichten. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen der Eltern, der Betreuungsart und der Betreuungsform des Kindes der höchste Beitrag ergibt. Die Geschwisterregelung(-ermäßigung) gilt nicht satzungsübergreifend für Kinder in einer Offenen Ganztagsgrundschule. Einstufung U2 (unter 2) und Ü2 (über 2) Ein Kind wird ab dem Monat in dem es zwei Jahre alt wird, als ein Kind über zwei Jahre eingestuft. Mitwirkungspflicht der Eltern: Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Bei der Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten und danach auf Verlangen ist die maßgebliche Einkommensgruppe anzugeben und nachzuweisen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. ( 7 der Elternbeitragssatzung Kita) Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragspflicht: Auf Antrag beim Fachbereich Jugend, Familie, Bildung, Freizeit der Stadt Coesfeld, Bernhard-von-Galen-Straße 10, können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nach 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für eine Bewilligung ab Datum der Festsetzung ist der Antrag spätestens 2 Wochen nach Erhalt des Festsetzungsbescheides zu stellen. -2-
3 Einkünfte im Einzelnen: Das Jahreseinkommen liegt über ,00 (keine Angaben und Nachweise erforderlich). Entsprechende Nachweise sind in Kopie beizufügen (z. B. letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gehaltsabrechnung, Dezemberabrechnung des Vorhres, Bescheid über Wohngeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld I oder II, Elterngeldbescheid, usw.) Sofern Sie bestimmte Einkommensarten nicht erzielen, entwerten Sie bitte das entsprechende Feld durch einen -. Art der Einkünfte alle Angaben in EURO Vater Mutter Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit aktueller Bruttolohn x 12 Monate zuzüglich Urlaubsgeld zuzüglich Weihnachtsgeld abzüglich tatsächliche Werbungskosten oder Werbungskostenpauschale von 1000 und die bei den Sonderausgaben steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten Zwischensumme zzgl. 10 % bei Anwartschaft auf Altersversorgung ohne eigene Beiträge (z.b. Beamte, Richter, Soldaten oder Mandatsträger) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG Einnahmen aus Kapitalvermögen abzüglich Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801,- ; bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602,00 oder tats. Werbungskosten Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Minijob, Job) x12 Sonstige Einnahmen ( z. B. Renten, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, Abgeordnetenbezüge, Übergangsgeld) Lohnersatzleistungen lt. Steuerbescheid Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Elterngeld mtl. Freibetrag i.h.v. 300,- (Bezug 12 Monate); Freibetrag 150,- (Bezug 24 Monate) Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss an einem Elternteil und/oder das Kind welches betreut wird Arbeitslosengeld I Tage x Wohngeld mtl. Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (Arbeitslosengeld I oder II, Grundhilfe, Sozialhilfe) etc. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Summe der Einkünfte und Einnahmen Gesamtbeitrag abzgl. Kinderfreibetrag für das 3. und jedes weitere Kind (zzt. je ) Maßgebendes Einkommen Wichtig! Bescheide und entsprechende Nachweise beifügen! -3-
4 Mir ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können und dass ich verpflichtet bin, Beiträge nachzuzahlen, die ich zu wenig bezahlt habe, weil mein Beitrag aufgrund meiner falschen oder unvollständigen Angaben zu gering festgesetzt worden ist. dass jede Änderung der Einkommensverhältnisse, die zu einer höheren (oder niedrigeren) Einkommensgruppe führen kann, unverzüglich anzugeben sind. dass ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis der höchste Elternbeitrag zu leisten ist Wichtiger Hinweis! Um hohe Nachforderungen im Rahmen einer Einkommensüberprüfung am Ende der Kindergartenzeit zu vermeiden, teilen Sie bitte rechtzeitig jede Änderung in den Einkommensverhältnissen mit (z. B. Arbeitsaufnahme, Arbeitslosigkeit, Arbeitgeberwechsel, Erhalt von Elterngeld, Zusammenzug oder Trennung der Eltern, Geburt des 3. oder weiteren Kindes, Wegfall eines Kinderfreibetrages). Reichen Sie daher bitte jährlich folgende Unterlagen ein: jeweils gültigen Einkommensteuerbescheid (vollständig mit allen Seiten) für den Zeitraum des Besuchs des Kindergartens und Gehaltsabrechnungen für den Monat Dezember Belege über steuerfreie Einkünfte (geringfügige Beschäftigung / Minijob) Arbeitslosengeldbescheide vom Arbeitsamt oder Jobcenter (ALG I oder ALG II) Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen für Sie und / oder das betreute Kind Nachweise über die sonstigen Einkünfte und Lohnersatzleistungen (z. B. Wohngeld, Krankengeld, Renten, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld usw.) Elterngeld Kopien der jeweiligen Unterlagen bitte an das Jugendamt senden oder per judith.reckmann@coesfeld.de per Fax: Ich versichere / Wir versichern, dass meine / unsere Angaben richtig und vollständig sind. Die Erläuterungen zur Festsetzung und zum Einzug von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder habe ich / haben wir zur Kenntnis genommen. Beide Unterschriften sind erforderlich, wenn Vater und Mutter zusammenleben. Unterschrift des Vaters (Pflegevater) Unterschrift der Mutter (Pflegemutter) Die *Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und die Beitragstabellen können Sie auf der Internetseite der Stadt Coesfeld ( / Dienstleistungen A- Z / E = Elternbeiträge) einsehen. Das Lastschriftmandat befindet sich im Anhang. Wichtig ist, dass das Lastschriftmandat vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original mit Originalunterschrift mit abgegeben wird. Mehr Infos unter / Dienstleistungen A-Z / S = SEPA Lastschriftverfahren. Lastschriftmandat erteilt? Ja Nein (Denken Sie daran einen Dauerauftrag einzurichten!) -4-
5 Absender/in: Mandatsreferenz-Nr: (=Kassenzeichen) Stadtkasse Coesfeld Markt 8 Lastschriftmandat Gläubiger/in Gläubiger- Identifikations-Nr. Stadt Coesfeld Der Bürgermeister Markt 8 DE86ZZZ Kontoinhaber/in ( nur ausfüllen wenn abweichend zum Absender ) Familienname Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Telefon (Angabe freiwillig) Fax (Angabe freiwillig) (Angabe freiwillig) 2. Umfang der Ermächtigung/des Mandats Alle bis zum Widerruf dieses SEPA-Lastschriftmandates anfallenden Beträge für Kassenzeichen: 3. Bankverbindung IBAN BIC Name des Kreditinstituts 5. SEPA-Lastschriftmandat ( Basislastschrift ) Ich ermächtige die oben genannte Behörde, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der oben genannten Behörde auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Das SEPA-Lastschriftmandat erlischt automatisch, sobald eine Rücklastschrift erfolgt. Alle weiteren Beträge sind dann per Überweisung zu zahlen. 6. Ergänzungen/Bemerkungen Unterschrift
Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen - Kita
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