Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts

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1 Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt

2 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten III. Vertragsschluss 1. Angebot 2. Bestellung 3. Auftragsbestätigung IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vertragsinhalte II. Gewährleistung und Garantie III. Fazit

3 I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit (1) 3 Wichtigste Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bei Beteiligung von Kaufleuten: Handelsgesetzbuch (HGB) Grundsatz der Vertragsfreiheit: Jeder ist frei, ob und mit wem er einen Vertrag schließt und was dessen Inhalt sein soll. Vertragsfreiheit gewährt Unabhängigkeit, die es mit dem notwendigen Respekt vor dem Vertragspartner zu nutzen gilt.

4 4 I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit (2) Viele Unfälle passieren am Schreibtisch. Vorbeugen ist besser als reparieren. Steigen Sie in die Systematik des Vertragsrechts mit ein!

5 5 II. Vertragsarten (1) Das BGB und das HGB sehen Vertragstypen vor. In welche Schublade gehören Ihre Verträge? An den Vertragstyp knüpfen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner an. Die Vertragstypen lassen sich kombinieren sog. gemischte Verträge. Beispiele:

6 6 II. Vertragsarten (2) Kaufvertrag Der Verkäufer verpflichtet sich zur Veräußerung einer Sache oder eines Rechts, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Lieferung des Kaufgegenstandes steht im Mittelpunkt des Kaufvertrages. An sie knüpft sich z.b. die Kaufpreisfälligkeit oder der Beginn der Verjährung an. Eine Abnahme ist im Kaufrecht nicht vorgesehen. Als Sonderfall unterfällt die Inbetriebnahme dem Kaufrecht, obwohl es sich hierbei an sich um eine Werkleistung handelt.

7 7 II. Vertragsarten (3) Werkvertrag Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Bezahlung des Werkes. Herstellung des Werks steht im Mittelpunkt des Werkvertrages. Geschuldet ist der Erfolg einer (Werk-)Leistung, z. B. einer handwerklichen Herstellung, einer Autoreparatur oder einer Software- Programmierung. Wichtig ist hier die Abnahme. An sie knüpfen sich die Fälligkeit der Zahlung und der Beginn der Gewährleistungspflichten an.

8 8 II. Vertragsarten (4) Dienstvertrag Der Dienstleister verpflichtet sich zur Leistung der versprochenen Dienste und der Auftraggeber zur Bezahlung des Dienstes. Dienstleistung steht im Mittelpunkt des Dienstvertrages, grundsätzlich unabhängig von deren Qualität. Geschuldet ist die (Dienst-)Leistung, z. B. eine Arbeitsleistung, eine Schulung oder eine ärztliche Behandlung. Eine Erfolgsbezogenheit oder eine Gewährleistung ist nicht vorgesehen.

9 9 II. Vertragsarten (5) Weitere Vertragstypen: Mietvertrag Schenkung Tausch Gemischte Verträge: Leasingvertrag Franchising-Verträge

10 10 III. Vertragsschluss (1) Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Erklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Wie ist der regelmäßige Ablauf? 1. Angebotsphase Ein Angebot stellt rechtlich regelmäßig erst eine Aufforderung zur Angebotsabgabe dar. Beim Angebot sensiblen know-how s sollten unbedingt Geheimhaltungsvereinbarungen noch vor Angebotsabgabe geschlossen werden.

11 11 III. Vertragsschluss (2) 2. Bestellung Die Bestellung, gleich ob schriftlich oder telefonisch, stellt grundsätzlich das Angebot im Rechtssinne dar. Prüfen Sie den Inhalt der Bestellungen. 3. Auftragsbestätigung Mit der Bestätigung der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung ist das zentrale Dokument des Vertrages.

12 12 III. Vertragsschluss (3) Nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung bestimmen sich Ihre Rechte und Pflichten. Daran knüpfen sich dann beinahe alle anderen Rechtsfragen an, z. B. eines Verzugs, eines Mangels oder einer Haftung. Beispiel: Eine Gewährleistung besteht nur für eine geschuldete Leistung. Was vertraglich nicht geschuldet ist, löst keine Haftung aus.

13 13 III. Vertragsschluss (4) Kein Auftrag ohne Auftragsbestätigung, Prüfen Sie jede Auftragsbestätigung, widersprechen Sie als Kunde bei Abweichungen von der Bestellung, dokumentieren Sie die Auftragsbestätigung.

14 IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen (1) 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall ausgehandelt sind.

15 IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen (2) 15 Beispiele: Verkaufs- und Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen, Angebotsformulare, Auftragsbestätigungsformulare. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen rechtswirksam in die jeweiligen Verträge einbezogen werden. Sie müssen damit in Bestellung und/oder Auftragsbestätigung benannt werden.

16 IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen (3) 16 Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer strengen richterlichen Inhaltskontrolle. Abweichungen von Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen sind nur sehr eingeschränkt möglich. Sofern Sie einem Branchenverband angeschlossen sind und noch keine AGB haben: Erkundigen Sie sich und nutzen Sie die von Ihren Verbänden empfohlenen AGB.

17 17 V. Vertragsinhalte (1) Typische Inhalte komplexerer Verträge sind: Präambel Vertragsgegenstand Leistungsumfang Hier bestimmt sich maßgeblich der Umfang der Verpflichtung. Bestell- und Lieferbedingungen, Lieferzeit und verzug Preise und Zahlungsbedingungen

18 18 V. Vertragsinhalte (2) bei Lieferverträgen: Eigentumsvorbehalt bei Werkverträgen: Abnahme, Vertragserfüllungsbürgschaften Mängelhaftung (Gewährleistung) Haftung Versicherung Geheimhaltung

19 19 V. Vertragsinhalte (3) Inkrafttreten und Dauer, Kündigungsmöglichkeiten Sonstiges: Schriftform, Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Anlagen

20 20 VI. Gewährleistung und Garantie (1) Unter Gewährleistung (= Mängelhaftung) werden die gesetzlichen, im BGB bestimmten Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers im Falle des Vorliegens eines Sach- oder Rechtsmangels verstanden. Die Gewährleistung gilt es insbesondere beim Kauf- und beim Werkvertrag zu beachten und zu regeln. Von der gesetzlich geregelten Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Ein Verkäufer kann ausdrücklich oder stillschweigend eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (Beschaffenheitsgarantie) oder dafür übernehmen, dass die Sache für eine bestimmte Dauer (Garantiefrist) eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).

21 21 VI. Gewährleistung und Garantie (2) Die Übernahme einer Garantie erfolgt durch einen schriftlichen oder mündlichen bzw. durch konkludentes, d.h. schlüssiges Verhalten begründeten Garantievertrag. Tritt während der Garantiezeit ein Fehler auf, wird vermutet, dass dieser unter die Garantie fällt, d. h. die Beweislast liegt beim Garantiegeber. Tritt der Garantiefall ein, so stehen dem Käufer bzw. Besteller zusätzlich zu seinen Gewährleistungsansprüchen - die Rechte aus der Garantie zu.

22 22 VI. Gewährleistung und Garantie (3) Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung ist insoweit nicht möglich, als der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat ( 444 BGB). Die Garantie führt zu einer verschuldensunabhängigen unbegrenzten Haftung. Die Gewährleistung knüpft Nacherfüllungspflichten und Schadensersatzpflichten dagegen an zusätzliche Voraussetzungen.

23 23 VII. Fazit Stufen Sie die von Ihnen geschlossenen Verträge in die Vertragstypen ein und treffen Sie die für den Vertragstyp passenden Regelungen. Definieren Sie stets ausführlich und präzise den Vertragsgegenstand/Leistungsumfang Ihrer Verträge. Seien Sie sich der Systematik des Vertragsschlusses bewusst. Auch bei Nachträgen.

24 24 Diese und andere Präsentationen finden Sie unter Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt

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