Psychologengesetz Stellungnahme. An das Bundesministerium für Gesundheit II/A/3 Bundesminister Alois Stöger Radetzkystrasse Wien

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1 161/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Psychologengesetz Stellungnahme An das Bundesministerium für Gesundheit II/A/3 Bundesminister Alois Stöger Radetzkystrasse Wien normierter Betreff: PG 2013 Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Führung der Bezeichnung Psychologin oder Psychologe und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013) Sehr geehrter Herr Bundesminister, Gerne nehme ich als freiberuflich tätiger Klinischer und Gesundheitspsychologe sowie Psychotherapeut die Möglichkeit wahr, zum vorliegenden Entwurf des Psychologengesetzes Stellung zu nehmen. Dies tue ich einerseits in der Hoffnung, dass die bis zum Ende der Begutachtungsfrist am 24. Juni 2013 eingehenden Stellungnahmen noch bearbeitet, überdacht und eingearbeitet werden, als auch in der Überzeugung, dass vor allem die Stellungnahmen der Fachleute berücksichtigt werden. Das sind in diesem Fall die Klinischen und GesundheitspsychologInnen. Es steht zu befürchten, dass vor allem die unsachlichen und teilweise unwahren öffentlichen Stellungnahmen der Berufsvertretungen der PsychotherapeutInnen standespolitische Interessen verfolgen und KlientInnen bzw. PatientInnen in Bezug auf die klinisch-psychologische Behandlung verunsichern. Grundsätzlich ermöglicht das neue PsychologInnengesetz eine bessere Verankerung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie im Gesundheitswesen. Den speziellen Kompetenzen der beiden genannten psychologischen Tätigkeitsbereiche wird damit Rechnung getragen, was sehr begrüßenswert ist. Klinische PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen sind durch das umfangreiche Spektrum der ihnen zur Verfügung

2 2 von 6 161/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) stehenden Behandlungsmethoden jedenfalls geeignet, flexible und individuelle Behandlungsstrategien zu entwerfen und anzuwenden. Die klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Interventionen (Diagnostik und Beehandlung) sind einer wissenschaftlichen Grundlage verpflichtet, was durch die umfassende akademische Ausbildung unterstrichen wird. Sie werden der viel zitierten Komplexität und Vielgestaltigkeit psychischer Störungsbilder jedenfalls gerecht. Was die Anwendung (Durchführung und Interpretation) von psychologischen Tests und anderen Diagnoseverfahren betrifft, ist ein Tätigkeitsvorbehalt für die Nutzung dieser spezifisch psychologischen Instrumentarien zu befürworten. ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen, aber auch andere Berufe wie LehrerInnen, etc. sind schlichtweg nicht darin ausgebildet, diese fachspezifischen Verfahren anzuwenden. PsychiaterInnen, PsychotherapeutInnen und PädagogInnen haben ihre eigenen fachspezifischen und somit ergänzenden - Diagnoseinstrumente. Die Behauptung vom ÖBVP, klinisch-psychologische Behandlung sei wissenschaftlich nicht fundiert und international nicht bekannt, ist definitiv falsch. Das, was klinisch-psychologische Behandlung ist und wofür sie international bekannt und anerkannt ist, wird in den Erläuterungen zum 22 des neuen Gesetzes ausführlich genug beschrieben: unter klinisch-psychologischer Behandlung werden jene Interventionen subsumiert, die sich originär aus der Psychologie als Wissenschaft heraus ergeben. (S. 32 der Erläuterungen). Dass es Überschneidungen mit Tätigkeiten gibt, die auch PsychotherapeutInnen machen, liegt in der Natur der Sache und lässt sich nicht vermeiden. Eine exakte scharfe Abgrenzung der Tätigkeiten der beiden Berufsgruppen, wie sie von manchen BerufsvertreterInnen der PsychotherapeutInnen gefordert wird, ist in der klinischen Praxis schlicht unmöglich und ist aus meiner Sicht eine absurde Forderung. Speziell hinzuweisen ist auf die nicht optimale Kompatibilität des neuen PsychologInnengesetzes mit dem vor kurzem novellierten ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Bezug auf die die Tätigkeit und Ausbildung von ArbeitspsychologInnen und GesundheitspsychologInnen. Entsprechende Formulierungen müssten eingearbeitet werden.

3 161/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 Zu bedenken gebe ich des Weiteren, dass eine eindeutige Differenzierung der Berufsbilder Gesundheitspsychologie und klinische Psychologie in der Praxis nicht immer möglich sein wird. Aus meiner Sicht sind beide Tätigkeiten Akzentuierungen EINES Berufsbildes. Eine Trennung ist künstlich und entspricht nicht den Erfordernissen aus der praktischen Arbeit. Als Beispiel möchte ich die klinischpsychologische Behandlung von Suchtkranken anführen, bei der die klinisch-psychologische Behandlung, wie sie als gesundheitsbezogene Maßnahme im Suchtmittelgesetz vorgesehen ist, immer auch gesundheitspsychologische Interventionen beinhalten muss. Prävention und Behandlung sind sinnvollerweise! - nicht voneinander trennbar (siehe etwa das Konzept der indizierten Suchtprävention bei Menschen mit erhöhtem Risiko zur Entwicklung einer Abhängigkeitsstörung: eine ganze Reihe von psychopathologischen Störungen werden hier angeführt, die mit erhöhter Vulnerabilität bezüglich einer Substanzabhängigkeit einhergehen). Umgekehrt geht aus 13 hervor, dass gesundheitspsychologische Behandlung ebenfalls in vielen Fällen die klinisch-psychologische Kompetenz braucht: es wird dort eindeutig klinische-psychologische Arbeit beschrieben. Warum auch sollte z.b. die gesundheitspsychologische Behandlung auch nur das Risikoverhalten bezüglich Rauchen umfassen (es ist anzunehmen, dass in den Erläuterungen vom Tabak- Rauchen die Rede ist) und nicht auch Risikoverhalten bezüglich Konsum anderer Substanzen wie Alkohol, Cannabis, Partydrogen, Aufputschmittel, Heroin, Kokain etc.? Rein technisch ist eine Abgrenzung der Tätigkeiten von GesundheistpsychologInnen und Klinischen PsychologInnen ebenfalls nicht möglich. Gesundheistvorsorge und Krankenbehandlung verwenden im Einzelsetting die gleichen Methoden. Auch aus einer theoretischen Position heraus ist die allzu starke Differenzierung zwischen Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie bedenklich. Zu verweisen ist auf das Salutogenesemodell und die Gesundheitsdefinition der WHO, die davon ausgehen, dass Gesundheit bzw.

4 4 von 6 161/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Krankheit/psychische Störung Pole auf einem Kontinuum sind und niemand ausschließlich krank bzw. ausschließlich gesund sein kann. Sowohl die klinisch-psychologische Behandlung als auch die gesundheitspsychologische Behandlung zielt auf Stärkung der psychischen Ressourcen der Individuen. Klinisch-psychologische Behandlung auf Krankenbehandlung zu reduzieren birgt die Gefahr der Stigmatisierung. Kritisch sehe ich die 4 Spezialisierungen und die damit einhergehende Bindung an Weiterbidlungscurricula. (Stichwort: Geschäftemacherei, die nicht den KlientInenn dient, sondern den Geschäften der Weierbildungsinstitute). Fort- und Weiterbildung muss sich aus dem Bedarf der klinschen Praxis heraus entwickeln und darf sich nicht an Zertifizierungen und Weiterbildungspunkten orientieren. Spezialisierungen über die Bezeichnungen klinische/r PsychologIn und GesundheitspsychologIn erachte ich als überflüssig und überreguliert. Zur theoretischen Ausbildung: Besonders positiv ist anzumerken, dass die Selbsterfahrung in der Ausbildung nun einen höheren Stellenwert hat. Die Bestimmung in 8 über die Dauer ( mindestens 1 Jahr, maximal 5 Jahre ) kann ich fachlich nicht nachvollziehen. Die Untergrenze erachte ich als zielführend, die Obergrenze allerdings benachteiligt KollegInnen, die aus Krankheitsgründen, Gründen der Kinderversorgung bzw. anderen Lebensumständen die Ausbildung nicht kontinuierlich durchführen können. Insbesondere werden AlleinerzieherInnen benachteiligt. Zudem ist die Dauer der Ausbildung kein Qualitätskriterium. Zu den Paragrafen 10, 15 und 24 (praktische Ausbildung): - Dass der Wechsel der Ausbildungsstelle auf maximal vier Arbeitsstellen beschränkt ist sehe ich kritisch, da diese Bestimmung die modernen, flexibilisierten Arbeitsverhältnisse nicht berücksichtigt. (zeitlich begrenzte Projektarbeiten, häufig parallel ausgeführt, prekäre Arbeitsverhältnisse, selten volle Anstellungen wenn überhaupt, ein Großteil der Arbeit wird in freien Dienstnehmerverhältnissen ausgeübt, etc. ) - Die erhebliche Aufrüstung der vorgeschriebenen Stundenzahl birgt Gefahren, insbesondere längere unbezahlte Praktika, die zu einer Prekarisierung und

5 161/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 Labilisierung der Arbeits- und Lebensbedingungen von angehenden GesundheitspsychologInnen bzw. Klinischen PsychologInnen führen. - Es müssen Bestimmungen in den Gesetzestext aufgenommen werden, die auch diejenigen Klinischen und GesundheitspsychologInnen schützt, die zwar klinisch-psychologische Tätigkeiten bzw. Gesundheistpsychologische Tätigkeiten an ihrer Arbeitsstelle ausführen, aber als solche nicht angestellt sind, bzw. wo die/der ArbeitgeberIn kein Interesse daran hat, dass Bestätigungen über die entsprechenden Tätigkeiten ausgestellt werden (z.b. bei Anstellungen als SozialpädagogIn, SozialbetreuerIn, ProzessmangerIn Rehabilitation, etc...) - Für die niedergelassene Arbeit als Klinischer PsychologIn lernt man in Krankenhäusern oft wenig Brauchbares, da es sich um ein völlig anderes, sehr abgegrenztes Setting handelt. Die praktisch fachliche Ausbildung sollte daher nicht ausschließlich im stationären Bereich stattfinden, sondern zumindest durch Ausbildungserfahrung im ambulanten Bereich ergänzt werden. Zur Kommission und Prüfung: im 12 wird ein Fragenkatalog erwähnt. Das passt nicht zu Überprüfung der klinisch psychologischen bzw. gesundheitspsychologischen Kompetenz. Klinische Arbeit ist die Kompetenz des Tuns mit konkreten Menschen. Rene Wissensabfragen sind dabei überflüssig. Viel wichtiger bei der Überprüfung der klinischpsychologischen und gesundheitspsychologischen Kompetenz ist die Umsetzung und Anwendung des theoretischen Wissens in die Praxis. Das bedeutet: eine mündliche Prüfung ist vorzuziehen. Schriftliche Prüfungen sollten sich auf die im Gesetzestext angeführten Fallstudien fokussieren. Dazu bleibt die Frage: Was ist der Sinn der Vorgabe für die Struktur der Fallstudien und wer gibt die Struktur der Fallstudien vor? Sollte sich das nicht nach den üblichen Strukturen richte, wie Fallstudien in wissenschaftlichen Publikationen veröffentlicht werden? Zur Kooperation mit anderen Berufsgruppen : im niedergelassenen Bereich ist manchmal die Kooperation mit psychosozialen Einrichtungen, Selbsthilfegruppen und SozialarbeiterInnen wichtiger als die mit ÄrztInnen und/oder PsychotherapeutInnen. Das sollte Erwähnung finden.

6 6 von 6 161/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Die Verpflichtung zur Fortbildung, die ja jetzt schon besteht, sehe ich sehr positiv und richtig. Wichtig: Anerkennung der Fort- und Weiterbildung muss von einem unabhängigen Gremium erfolgen, vor allem im Streitfall und vor allem unabhängig von den Einrichtungen, die selbst Fortbildungen anbieten. Zur Berufsberechtigung bzw. Löschung selbiger: Ein geordnetes Disziplinarverfahren und Kriterien der Eignung bzw. Nicht-Eignung sind festzulegen (objektivierbares und begründbares Vorgehen), um Willkür zu vermeiden. Auch bei der Auswahl der GutachterIn muss es Schutzbestimmungen vor Willkür geben. Zum Psychologenbeirat: Kriterien, nach denen vom Bundesminister berufen werden, sollten im Sinne der Transparenz festgehalten werden. Unklar bleibt im Gesetzestext, wer bestimmt, wann Bedarf nach einer Einberufung besteht. Die Unabhängigkeit des Beirats muss gewährleistet sein (objektiv in Bezug auf Zugehörigkeit zu Vereinen, Parteien, etc....) Wieso sind Ärzte und Psychotherapeuten im Psychologenbeirat, die können ja fachliche Themen nicht erörtern können? Zur Feststellung der Eignung: wer soll das aufgrund welcher Kriterien feststellen? Was sind die Kriterien für die psychische und physische Eignung? Wer übernimmt die Haftung? Was wären Mängel der somatischen bzw. psychischen Eignung? Mit freundlichen Grüßen, Dr. Ernst Silbermayr Klinischer und Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut.

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