Ge G w e a w h a r h sa s m a s m t s a t u a g u l g ich c k h e k i e t Prof. Dr. K. Fehn

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1 Notarztdienst Troisdorf Notarztdienst Königswinter/Bad Honnef Fortbildung Juristische Fallen am in Königswinter Prof. Dr. iur. Karsten Fehn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

2 Disposition Gewahrsamstauglichkeit Zwangseinweisung Transportverweigerung

3 Gewahrsamstauglichkeit

4 Begriff gesetzlich nicht definiert abzugrenzen von der Hafttauglichkeit (vgl. 455 StPO) Polizeigewahrsamsordnungen der Länder geben nur vage Anhaltspunkte

5 z.b. 6 PolGewO NRW: Begriff Abs. 1: Nicht gewahrsamsfähig ist, wer bewusstlos ist oder sonst einer sofortigen ärztlichen Versorgung im Krankenhaus bedarf Abs. 2: Die Gewahrsamsfähigkeit ist in Zweifelsfällen von der Po- lizei durch einen Arzt feststellen zu lassen. Dieser entscheidet, ob der Verwahrte im Gewahrsam untergebracht werden kann oder in ein Krankenhaus einzuweisen ist. Soll eine hilflose Person in den Polizeigewahrsam eingeliefert werden, ist zuvor die Gewahr- samsfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen. Hilflosigkeit liegt insbesondere vor, wenn bei einer Person tiefgreifende Stö- rungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Wahrnehmung, der Auffassung oder auch des Denkens einzeln oder in Kombina- tion auftreten.

6 Begriff Verpflichtung der Polizei, rechtzeitig Erste Hilfe zu leisten oder rettungsdienstliche Maßnahmen zu veranlassen, bleibt unberührt ( 6 V PolGewO NRW, 323c StGB). Erheblicher Alkoholgenuss kann zur Gewahrsamsunfähig- keit führen ( 7 II PolGewO NRW) Nach der 5 II PolGewO NRW ist eine ärztliche Konsultation z.b. erforderlich bei erheblichen Verletzungen, insbes. möglichen Schädelverletzungen starkem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss; Entzugserscheinungen; Schmerzen, krankhaften Zuständen, Medikamentenbedarf erhebliche Auffälligkeiten im Verhalten zeigt

7 Hintergrund Staat muss Leben und Gesundheit eines jeden schützen (Art. 2 II 1 GG) Ingewahrsamnahme stellt eine polizeiliche Zwangsmaß- nahme dar Die Polizeibeamten sind im Zweifel Garanten i.s.d. 13 Abs. 1 StGB für Gesundheit und Leben des Betroffe- nen Deshalb darf durch die Ingewahrsamnahme niemand gefährdet werden Folge: Gewahrsamstauglichkeit ist festzustellen

8 Hintergrund Hierfür ist mangels medizinischer Fachkunde der Polizei- beamten ein Arzt als Sachverständiger notwendig merke: Arzt agiert nicht als frei gewählter Arzt des Betroffenen Betroffener muss nicht mitwirken und wird Interesse da- ran haben, sich renitent bzw. krank zu zeigen für invasiv-diagnostische Maßnahmen sind auch hier Aufklärung und Einwilligung des Patienten erforderlich Vergleichbar mit Feststellung der Verhandlungsunfähig- keit (hierzu später)

9 Feststellungen In Abgrenzung zur Haftfähigkeit muss bei der Gewahr- samsfähigkeit festgestellt werden, ob der psycho-phy- sische Zustand des Betroffenen eine zeitlich relativ kurz begrenzte polizeiliche Ingewahrsamnahme in der kon- kreten Situation erlaubt deshalb: Dauer der Ingewahrsamnahme muss dem Arzt bekannt sein, damit er eine Prognose stellen kann ebenso: Verhältnisse in den Gewahrsamsräumen (Be- schaffenheit der Räumen, wie viele Personen sind in ei- nem Gewahrsamsraum usw.) und Überwachungsmaß- nahmen

10 Feststellungen Festzustellen sind also Zeitpunkt und Zeitdauer der Ingewahrsamnahme Indikation Umstände der Ingewahrsamnahme (z.b. Räumlichkeiten usw.) Überwachung ggf. besondere Sicherungsvorkehrungen Symptome, die eine erneute ärztliche Untersuchung oder einen rettungsdienstlichen Einsatz erforderlich machen

11 Feststellungen Problem: Häufig schlechte diagnostische Möglichkeiten (Räumlichkeiten, Lichtverhältnisse, hygienische Verhält- nisse, Renitenz, Zeitdruck) Mängel bei der Diagnostik müssen aus Sorgfaltsgründen in die Prognose einfließen Im Zweifel ist im Interesse der Gesundheit des Betroffe- nen zu entscheiden

12 Fehler bei der Feststellung Arzt attestiert Gewahrsamsfähigkeit bei tatsächlich be- stehender Gewahrsamsunfähigkeit praxisrelevant ist nur fahrlässiges Handeln Freiheitsberaubung scheidet aus, da 239 StGB nur vorsätzlich strafbar ist und außerdem nicht der Arzt derjenige ist, der den Freiheitsentzug veranlasst (sondern die Polizeibeamten) möglich sind aber fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB) oder fahrlässige Tötung ( 222 StGB), wenn der Betroffene auf- grund fehlerhafte medizinischer Feststellungen oder Anleitungen zu Schaden kommt in diesem Fall kommen auch Schadensersatz- und Schmerzens- geldforderungen in Betracht ( 823 I, II, 249, 253 BGB; ggf. 839 I BGB)

13 Zwangseinweisung

14 Rechtsgrundlagen für eine Unterbringung Gesetz für psychisch kranke Personen NRW (PsychKG) ( 10 ff.) Strafprozessordnung (StPO) ( 81, 126a, 453c i.v.m. 463 StPO) Jugendgerichtsgesetz (JGG) ( 7, 73 JGG) Strafgesetzbuch (StGB) ( 63, 64)

15 Unterbringung nach StPO 81 StPO: Person, die einer Straftat beschuldigt ist, kann zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden. 126 a StPO: ermöglicht die Unterbringung als vorläufige Maßnahme bei psychisch Kranken, die einer Straftat verdächtig sind. Keine Zuständigkeiten im RD

16 Unterbringung nach Jugendgerichtsgesetz 7 JGG: Jugendlichen oder Heranwachsenden, wurde eine Straftat nachgewiesen, es kommt die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts in Betracht. 73 JGG: Jugendlicher oder Heranwachsender ist einer Straftat beschuldigt. Die Unterbringung dient der Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten. Keine Zuständigkeiten im RD

17 Unterbringung nach Strafgesetzbuch 63 StGB: Straftat ist nachgewiesen. Verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit des Täters im Sinne der 20, 21 StGB steht fest und der Täter ist für die Allgemeinheit gefährlich, weil von ihm weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. 64 StGB: Verurteilter oder nur wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilter Straftäter mit Hang zu alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln wird wegen der Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten infolge des Hanges untergebracht, soweit eine Entziehungskur nicht von vornherein aussichtslos ist. Keine Zuständigkeiten im RD

18 PsychKG

19 Gesetzessystematik des PsychKG Erster Teil: Allgemeines ( 1-3) Zweiter Teil: Hilfen für psychisch Kranke ( 4-7) Dritter Teil: Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke ( 8-10) (Besondere, die allgemeinen Vorschriften ergänzende oder abändernde Vorschriften) Vierter Teil: Unterbringung ( 11-31) Fünfter Teil: Mitteilungen, Akteneinsicht, Datenschutz ( 32-36) Sechster Teil: Kosten ( 37, 38) Siebter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen ( 39-44) Allgemeine Vorschriften, die für alle Abschnitte gelten u. quasi vor die Klammer gezogen wurden. Besondere, die allgemeinen Vorschriften ergänzende od. abändernde Vorschriften

20 Anwendungsbereich des PsychKG Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen einschließlich der freiheitsentziehenden Unterbringung Unterbringung von Betroffenen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden

21 Anwendbarkeit auf Minderjährige PsychKG gilt gleichermaßen für Erwachsene und Minderjährige. Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII ist keine verhält- nismäßigere Maßnahme/geht nicht vor. Anwendbarkeit des PsychKG auf Minderjährige folgt aus dem Charakter des Ordnungsrechts effektive Gefahrenabwehr unabhängig vom Alter des Störers keine Strafverfolgung PsychKG enthält keine 19 StGB entsprechende Vorschrift

22 Tragweite einer Unterbringung

23 Eingriff in Grundrechte I Art. 2 I GG: Einschränkung der allgemeinen Freiheit Art. 2 II 1 GG: Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, da Behandlungen gegen den Willen des Betroffenen mgl. sind ( 18 IV, V PsychKG) Art. 2 II 2 GG: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person, insbesondere durch Unterbringung an sich, aber auch durch besondere Sicherungsmaßnahmen ( 20 I PsychKG) Art. 10 GG: Verletzung des Brief-, Post- und Fernmelde- geheimnisses, da Brief- und Telekommunikationsverkehr in bestimmten Grenzen überwacht werden darf ( 21 IV, V, 22 II, III PsychKG)

24 Eingriff in Grundrechte II 34 PsychKG NW erlaubt ausdrücklich die Einschrän- kung dieser Grundrechte (gemäß Art. 19 I GG) Alle diese Handlungen wären sonst strafbar: 239, 240, 223, 224, 123, 201, 202, 203, 206 StGB Ferner: bei sofortiger Unterbringung Einschränkung von Art. 104 GG (Freiheitsentziehung muss grds. vom Rich- ter angeordnet werden Bedenke: Es handelt sich bei dem Betroffenen nicht um einen Straftäter oder einen Verdächtigen, sondern um ei- ne kranke Person! Ergo: Erhebliche Rechtseingriffe verlangen eine restrikti- ve und äußerst sorgfältige Handhabung des Instruments der Unterbringung

25 Die verschiedenen Formen der Unterbringung nach PsychKG Reguläre Unterbringung, 10, 11 PsychKG Sofortige Unterbringung, 14 PsychKG

26 Allgemeine Voraussetzungen der Unterbringung

27 Unterbringung - Allgemeine Voraussetzungen - Anwendbarkeit des PsychKG gemäß 1 Psychische Krankheit = behandlungsbedürftige Psychose und andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankun- gen von vergleichbarer Schwere...gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder gegenwärtige erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer ( 11 I 1 PsychKG)

28 Unterbringung - Allgemeine Voraussetzungen - kausal bedingt durch die psychische Krankheit ( 11 I 1 PsychKG) Merke: psychische Krankheit und erhebliche Gefähr- dung isoliert reichen nicht aus Merke: fehlende Behandlungsbereitschaft allein reicht nicht ( 11 I 2 PsychKG) Unterbringung muss ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgen ( 10 II 1 PsychKG); sonst: frei- willige/vorsorgende Hilfe

29 Exkurs: Gefahrenbegriffe Gegenwärtige Gefahr I Qualifizierung hinsichtlich der zeitlichen Nähe des Schadenseintritts. Nach 11 II PsychKG ist von einer gegenwärtige Gefahr auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignisunmittelbar bevorsteht oder zwar unvorhersehbar ist, wegen besonderer Umstände aber jederzeit zu erwarten ist.

30 Exkurs: Gefahrenbegriffe Gegenwärtige Gefahr II Je größer der zu erwartende Schaden und je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. ( Je-desto-Theorie )

31 Exkurs: Gefahrenbegriffe Erhebliche Gefahr bezieht sich auf die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter oder das Ausmaß des drohenden Schadens für das Rechtsgut. Es müssen etwa der Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte betroffen sein.

32 Die bedrohten Rechtsgüter Selbstschädigung... muss ein bestimmtes Ausmaß erreichen und nicht bloß unerheblich sein... Bedeutende Rechtsgüter anderer Nicht jede Gefährdung von Rechtsgütern Dritter reicht aus 2 Ziff. 1 c SOG Niedersachsen: Der Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, nicht unwesentliche Ver- mögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter stel- len besondere Rechtsgüter dar korreliert mit der Bedeutung der erheblichen Gefahr strafrechtlich geschützte Güter dürften aber nicht immer hierun- ter fallen (z.b. Diebstahl eines Notizblocks im Wert von 2,- )

33 Sofortige Unterbringung

34 Voraussetzungen für die sofortige Unterbringung I Zuständigkeit: örtliche Ordnungsbehörde ( 12, 14 Abs. 1 PsychKG) Anwendbarkeit des PsychKG gemäß dessen 1 Abs. 1

35 Voraussetzungen für die sofortige Unterbringung II psychische Krankheit ( 1 Abs. 2 PsychKG) und dadurch hervorgerufen (= Kausalität) eine......gegenwärtige, erhebliche Selbstgefährdung oder eine gegenwärtige erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer ( 14 i.v.m. 11 PsychKG) gegen oder ohne den Willen des Betroffenen oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten ( 10 II PsychKG)

36 Voraussetzungen für die sofortige Unterbringung III keine anderweitige Abwendbarkeit der Gefahr/Verhält- nismäßigkeit vorherige richterliche Anordnung kann nicht abgewartet werden vorherige ärztliche Untersuchung des Betroffenen Feststellung der Notwendigkeit der sofortigen Unterbringung, d.h. der o.g. Unterbringungsvoraussetzungen Arzt muss in Psychiatrie oder Psychotherapie weitergebildet oder in der Psychiatrie erfahren sein ärztl. Bescheinigung darf nicht älter als vom Vortag sein persönl. Untersuchung ist erforderl. Betroffener erhält unverzüglich die Gelegenheit, Ange- hörige oder Personen des Vertrauens zu informieren.

37 Voraussetzungen für die sofortige Unterbringung IV Achtung: Die fehlende Bereitschaft sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein niemals eine Unterbringung ( 11 Abs. 1 Satz 2 PsychKG).

38 Unterbringungsverfahren

39 Verfahren bei regulärer Unterbringung Antrag der örtliche Ordnungsbehörde beim Amtsge- richt Vormundschaftsgericht Im Benehmen mit Sozialpsychiatrischen Dienst ( 12 S. 1 PsychKG) Unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses ( 12 S. 2 PsychKG) (Arzt muss i.d.r. Psychiater sein) Gericht muss vor der Anordnung anhören u.a. ( 13 I PsychKG): den Betroffenen nahe Angehöriger/Vertrauenspersonen, Betreuer, Eltern, zuständige Behörde

40 Verfahren bei regulärer Unterbringung Gericht verschafft sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen, i.d.r. in dessen gewohnter Um- gebung ( 13 I PsychKG i.v.m. FamFG) Einholung eines SV-Gutachtens (i.d.r. Psychiater) durch das Gericht ( 13 I PsychKG i.v.m. FamFG), sofern dem Antrag noch nicht beigefügt Ggf. Anordnung durch das Gericht Dokumentation von Antrag und Anordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde ( 12 S. 3 PsychKG) aufnehmende Einrichtung muss Betroffenen mündlich über seine Rechte und Pflichten unterrichten ( 17 I 2 PsychKG) Ärztliche Eingangsuntersuchung und Prüfung sowie Dokumentation der Erforderlichkeit der Unterbringung ( 17 II PsychKG)

41 Verfahren bei sofortiger Unterbringung Zuständige Behörde/Entscheidungsträger prüft die Voraussetzungen der sofortigen Unterbringung Anordnung der sofortigen Unterbringung bei Abweichung von ärztlicher Empfehlung: Beteiligung des Sozialpsychiatrischer Dienstes unverzügliches Stellen eines Unterbringungsantrags beim zuständigen Gericht ( 14 II 2 PsychKG) Darlegung, warum andere Maßnahmen nicht ausreichten Darlegung, warum eine vorherige gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden konnte Entlassen des Betroffenen, wenn Gericht dem Antrag nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages stattgegeben hat ( 14 II 3 PsychKG)

42 Exkurs: Was heißt unverzüglich? grds. ohne schuldhaftes Zögern, 121 BGB im Gefahrenabwehrrecht: ohne Zögern, da Betroffenem Verzögerung nicht zumutbar ist (Schwere der Grundrechtseingriffe) Behörde muss im Rahmen ihrer Organisationspflicht ent- sprechende Vorkehrungen treffen (Organisationsver- schulden) Maximalfrist: bis zum Ablauf des folgenden Tages steht also nicht zur Verfügung Außerdem: Gericht braucht auch noch Zeit zur Prüfung und Entscheidung des Falles (vgl. Verfahren bei regu- lärer Unterbringung )

43 Exkurs: Muss der Entscheidungsbeamte vor Ort sein? nicht ausdrücklich vorgeschrieben aber: Amtsermittlungsgrundsatz nach 24 VwVfG (alle relevanten Umstände sind von Amts wegen zu ermitteln) dazu gehört grds. auch der persönliche Eindruck vom Betroffenen und seiner Umgebung bedenke: selbst der Richter ist i.r.d.. regulären Verfah- rens gehalten, den Betroffenen in seiner gewohnten Um- gebung aufzusuchen i.d.r. also: keine Fernentscheidung per Telefon bei Fernentscheidung: erhöhtes Fehler-/Haftungsrisiko

44 Exkurs: Zuständigkeit der Feuerwehr? I Zuständigkeit: örtliche Ordnungsbehörde ( 14 I 1, 12 I 1 PsychKG) Kommunen haben Organisationshoheit, d.h. welches Amt innerhalb der Kreis- bzw. Stadtverwaltung die Auf- gabe wahrnimmt, entscheidet der HVB Rechtlich handelt immer der HVB (z.b. Stadt X, Der Oberbürgermeister, Amt für öffentliche Ordnung) Klassische Zuständigkeit: Reguläre Unterbringung nach 10, 11 PsychKG obliegt meist den Ordnungsämtern (Ausführende: Vollzugsbeamten); in den meisten Gemeinden ist die Feuerwehr organisa- torisch beim Ordnungsamt angegliedert

45 Konsequenzen bei fehlerhafter/rechtswidriger sofortiger Unterbringung

46 Allgemeines Ausgangspunkt: Arzt ist i.d.r. nicht Entscheidungsträger, sondern Gutachter Ausnahme: Arzt ist für Ordnungsamt/Feuerwehr tätig und PsychKG-Aufgabe wurde deligiert Zu unterscheiden sind: Strafrechtliche Konsequenzen Vorsatz/Fahrlässigkeit Zivilrechtliche Konsequenzen

47 Strafrecht I Arzt als Entscheidungsträger bei Vorsatz: Freiheitsberaubung ( 239 StGB) Körperverletzung ( 223 StGB) Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ( 278 StGB) bei Fahrlässigkeit: keine Freiheitsberaubung, da nur vorsätzlich strafbar Kein Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, da nur vorsätzlich strafbar ggf. fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB)

48 Arzt als Gutachter bei Vorsatz: Strafrecht II Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ( 278 StGB) Freiheitsberaubung ( 239 StGB)* Körperverletzung ( 223 StGB)* * = jeweils in mittelbarer Täterschaft, wenn Entscheidungsträger gutgläubig ist; als Mittäter oder Gehilfe, wenn Entscheidungsträger bösgläubig ist bei Fahrlässigkeit: keine Freiheitsberaubung, da nur vorsätzlich strafbar Kein Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, da nur vorsätzlich strafbar ggf. fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB)

49 Zivilrecht Arzt als Entscheidungsträger Anspruchsgrundlage: Amtshaftungsanspruch gemäß 839 I, Art. 34 GG BGB Schadensersatzanspruch richtet sich nicht gegen Entschei- dungsträger persönlich, sondern zunächst gegen Anstellungs- körperschaft (= Träger = Gemeinden) aber: bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln ist Re- gress möglich (Art. 34 GG)

50 Transportverweigerung

51 239 StGB - Freiheitsberaubung: (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. [...]

52 Grundsatz: Das RD-Personal ist zur Hilfeleistung verpflichtet.

53 Aber: Behandlung darf nur entsprechend dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten erfolgen. Das schließt den Transport des Patienten im RTW ein.

54 BGH: Das Selbstbestimmungsrecht umfasst als Herzstück der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) grundsätzlich die gesamte Rechtssphäre des einzelnen. Jeder Mensch kann demnach frei entscheiden, ob er sich einer medizinischen Behandlung unterziehen will oder nicht. Was objektiv vernünftig oder aus medizinischer Sicht geboten ist, spielt keine Rolle.

55 Der Transport des Patienten darf daher nicht gegen seinen Willen erfolgen.

56 Um die Folgen einer Transportverweigerung absehen zu können, muss der Patient über die Folgen seiner Entscheidung (= Auswirkung der unterbleibenden oder verspäteten Behandlung) aufgeklärt werden.

57 Bleibt der Patient nach der Aufklärung dabei, dass er nicht mitfahren will und ist er einwilligungsfähig, hat der Transport zu unterbleiben. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, ist sein mutmaßlicher Wille zu ermitteln.

58 Transportverweigerung, Aufklärung und Einwilligungsfähigkeit des Patienten sind zu dokumentieren. Ein Anspruch auf Unterschrift einer Erklärung besteht nicht.

59 Ein Festhalten des Patienten, um ihn zur Unterschrift zu zwingen oder das Eintreffen z.b. der Polizei abzuwarten, ist rechtswidrig und ebenfalls gemäß 239 StGB strafbar.

60 Ausnahmen Unterbringung des Patienten gemäß PsychKG Anordnung des Betreuers, soweit er aufent- haltsbestimmungsberechtigt ist Anordnung des Erziehungsberechtigten Rechtfertigender Notstand ( 34 StGB) In diesen Fällen greift 239 StGB nicht durch.

61 Beispiel 1 Patient P hat eine Platzwunde am Kopf erlitten. Er willigt in den Transport mit dem RTW ein. Während der Fahrt überlegt er es sich anders und will sich von seinem Hausarzt behandeln lassen. Er will sofort aussteigen. Wie verhält es sich, wenn er diesen Wunsch auf einer Autobahn äußert?

62 Lösung 1 Der Patient ist über mögliche Risiken aufzuklären. Dann ist ihm das Aussteigen zu gestatten. Wenn sich das Geschehen auf einer Autobahn oder an einem anderen gefährlichen Ort abspielt, ist der Patient am nächsten ungefährlichen Ort zu entlassen. Der Weitertransport bis dahin ist keine Freiheitsberaubung.

63 Beispiel 2 Es wurde die sofortige Unterbringung des P gemäß PsychKG angeordnet. Auf dem Transport in die psychiatrische Klinik will er aussteigen.

64 Lösung 2 Der Wunsch des P ist hier unbeachtlich, da die sofortige Unterbringung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen angeordnet wird. Anders verhält es sich, wenn sich P freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben hat. Dann muss auch der Transport freiwillig erfolgen.

65 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Karsten Fehn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte Frankfurt/Main Köln Koblenz Büro Köln: Kaiser-Wilhelm-Ring Köln Tel.: Fax:

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