Wichtige Information für Landes- und Kreisverbände in Sachen weiteres Vorgehen Ausgleichsvereinigung (AV) BDMV/KSK

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1 Wichtige Information für Landes- und Kreisverbände in Sachen weiteres Vorgehen Ausgleichsvereinigung (AV) BDMV/KSK Der Bundesvorstand der BDMV hat am nach ausführlicher Diskussion entschieden, eine AV zu gründen. Die Gründung soll rückwirkend zum erfolgen. Nunmehr liegen die folgenden Schritte in der Entscheidungsgewalt eines jeden Mitgliedsverbandes der BDMV: 1. Entscheidung der Landesverbände intern, ob man der AV beitritt. 2. Der Beitritt ist freiwillig, keine Pflicht. 3. Ein Einzelbeitritt eines Vereins ist nicht möglich, nur ein Verbandsbeitritt insgesamt. 4. Termin zum Beitritt AV im Jahr 2014 ist spätestens der Beiträge sind für das volle Kalenderjahr 2014 zu bezahlen. 5. Der Beitrag beläuft sich pro Kind/Jugendlichem zwischen 7 und 18 Jahren 1,06 EUR pro Jahr. Es werden alle gemeldeten Mitglieder in der Altersspanne berücksichtigt. Im Gegenzug wurden seitens der KSK sämtliche Vergünstigungen für Vereine, insbesondere die Übungsleiterpauschale, bei der Gründungserhebung pauschal eingerechnet. 6. Dem Beitrag liegt der aktuelle Satz von 5,2 % KSK-Abgabe zu Grunde waren es noch 4,1 % (0,84 EUR Beitrag), 2012 sogar nur 3,9 % (0,80 EUR). Es ist Ziel der Politik, die Beiträge stabil zu halten und eher wieder zu senken. Der Beitrag kann also in Zukunft auch sinken. Ein weiterer Anstieg ist dagegen gemäß der politischen Verlautbarungen eher nicht zu erwarten. 7. Hat ein Verein für 2014 bereits KSK-Beiträge bezahlt und tritt dieser über den LV der AV bei, werden diese von der KSK direkt an den Verein zurückerstattet. 8. Ab 2015 sind Ein- oder Austritte jeweils zum des aktuellen Kalenderjahres möglich. Ein- und Austritt sind der BDMV jeweils bis spätestens des Vorjahres schriftlich mitzuteilen (2 Monats-Frist). 9. Die BDMV wird mit jedem LV einen Vertrag schließen, welcher die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt. 10. Anfallende Beiträge werden immer an die BDMV gezahlt, welche diese an die KSK weiterleitet. 11. Wie der LV intern die Beiträge auf die Vereine aufteilt, ist dessen eigene Zuständigkeit. 12. Die Meldung der Kinder/Jugendlichen erfolgt über die Jahresstatistik, welche bis des laufenden Jahres der BDMV vorliegen muss. 13. Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung sind nicht mehr zu erwarten. 14. Sollte ein Verband nicht beitreten, werden aller Voraussicht nach umgehend Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung in dessen Verbandsgebiet stattfinden.

2 Musikvereine und die Künstlersozialkasse Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände am in Kell am See Inhalt: Was ist die Künstlersozialversicherung und die Künstlersozialkasse (KSK)? Warum betrifft diese Versicherung Musikvereine? Bemessungsgrundlage Übungsleiterpauschale Gründung einer Ausgleichsvereinigung Ihre Fragen Was ist die Künstlersozialversicherung? Seit 1983 gibt es auf Initiative der FDP nach vielen Studien das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Einzige soziale Grundsicherung für eine bestimmte Gruppe Selbstständiger mit Bundeszuschuss (20%) Besondere Risiken der Existenz Verfassungsrang: Freiheit von Kunst und Publizistik symbiotisches Verhältnis der Verwerter Arbeitnehmer- ähnlich Das Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung Die 3-Säulen der Finanzierung - Versichertenbeitrag 50% - Bundeszuschuss 20 % - Künstlersozialabgabe 30 % (sozusagen der Arbeitgeberanteil ) Die Künstlersozialkasse (KSK) Die Künstlersozialkasse ist eine Sozialversicherung für freiberuflich tätige Künstler jeder Art. Darunter fallen etwa Musiker genauso wie Publizisten; aber auch Maler oder Bildhauer.

3 Die Künstlersozialkasse (KSK) Die Künstler bekommen damit eine soziale Mindestsicherung, die sie ansonsten nicht haben würden. Betroffen sind die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung. Die Künstler werden normalen Arbeitnehmern gleichgestellt. Es handelt sich übrigens wie bei Arbeitern und Angestellten um eine Pflichtversicherung. Die Beiträge in der KSK orientieren sich an der Einkommenshöhe des versicherten Künstlers. Es gelten also die gleichen Regeln wie in den anderen gesetzlichen Sozialversicherungen auch. Die Künstlersozialkasse (KSK) Bis Ende 2013 waren fast Künstler in der KSK versichert, Tendenz weiter ansteigend Die KSK prüft bei Versicherten wie Unternehmen (zum Begriff kommen wir noch), ob und in welcher Höhe Beiträge anfallen. Jeder Versicherte muss mind EUR Honorar pro Jahr verdienen, um dauerhaft Mitglied in der KSK sein zu können. Künstlersozialkasse Gesetzesnovelle 2007 Stärkung der Künstlersozialversicherung durch Sicherung der Finanzierung trotz steigender Versichertenzahlen durch: Intensivere Überprüfung der Entgeltmeldungen der Versicherten Vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Turnusmäßige Betriebsprüfung der Arbeitgeber auf Künstlersozialabgabe durch die DRV Die KSK bleibt Einzugsstelle für die Beiträge der Versicherten und die Abgabe der Unternehmen und damit auch deren Ansprechpartnerin in allen Fragen zum KSVG. Sie ist außerdem weiterhin zuständig für die Prüfung der Unternehmen ohne Beschäftigte und für die Errichtung und Prüfung von Ausgleichsvereinigungen. Warum betrifft die Versicherung Musikvereine? Musikvereine sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Unternehmer. Definition: Als "Unternehmen" im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gilt jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl an Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen." Die Musikvereine sind nach dieser Definition als Unternehmer zu sehen. Warum betrifft die Versicherung Musikvereine? Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen. Diese Kriterien wurden schon vor längerer Zeit in mehreren Urteilen vom Bundessozialgericht (z.b. Urteil vom 20.März RK 17/96) bestätigt. Warum betrifft die Versicherung Musikvereine? Der Orchesterbetrieb (Dirigent) ist von der Abgabe befreit, da man bei Vereinen davon ausgeht, dass diese zum Zwecke der Brauchtumspflege gemeinsam musizieren (TIPP: Satzung überprüfen). Die Ausbildung im Musikverein ist jedoch, sofern nicht unentgeltlich, Beiträgen zur KSK unterworfen. Honorare an Grafiker (z.b. für Homepagegestaltung oder Vereinszeitung) sind ebenfalls abgabepflichtig. Selbständige Künstler, welche für z.b. für Feste engagiert werden (Partyband, Musikclown o.ä.) lösen grundsätzlich eine Abgabepflicht aus.

4 Warum betrifft die Versicherung Musikvereine? Über allem steht der Grundsatz, dass Aufträge an Künstler NICHT NUR GELEGENTLICH erteilt werden, dann besteht eine Beitragspflicht. D.h. einmalige Aufträge sind immer beitragsfrei. Musikausbildung findet i.d.r. regelmäßig (z.b. 1x wöchentlich) statt, deshalb sind diese beitragspflichtig. Pro Jahr kann man von einer Untergrenze von 3 Aufträgen pro Künstler sprechen. Diese sind beitragsfrei. Gleiches gilt für Veranstaltungen. Im November 2008 hat das Bundessozialgericht (B 3 KS 5/07 R vom ) höchstrichterlich festgestellt, dass auch Musikvereine unter bestimmten Umständen nun doch Beiträge zur Künstlersozialversicherung bezahlen müssen. Diese nunmehr erfolgte rechtliche Klarstellung geht über das hinaus, was zwischen der KSK und der BDMV vor Jahren mit den 5 Kriterien vereinbart wurde. Über allem steht letztendlich der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Demnach darf ein Musikverein darf zu anderen Mitwettbewerbern (z.b. Musikschulen) nicht besser gestellt werden, da dies einer Wettbewerbsverzerrung gleichkommen könnte. Die neuen Kriterien für eine mögliche Abgabepflicht Instrumentalmusikalischer Unterricht fällt auch dann unter den Begriff der "Lehre von Musik" i.s. des 2 Satz 1 KSVG, wenn Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, um in einem Laienorchester mitzuwirken. Jedes Kind ab sechs Jahren und jeder Jugendliche, der später in einem vom Verein betriebenen Orchester mitwirken möchte, hat ohne Weiteres die Möglichkeit zum Vereinsbeitritt. Es wird ein strukturierter Unterricht erteilt (Jahrgangsklassen; Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht), der außerhalb der normalen Probenarbeit der Orchester stattfindet. Es werden ständig mehrere Schüler ausgebildet. Der Begriff "Musikschule" wird auf dem Briefpapier und im Internetauftritt verwendet. Von den Nachwuchsmusikern wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben. Wichtiger Hinweis: Maßgebend ist die Gesamtschau dieser Kriterien; falls von diesen Kriterien auch nur eines erfüllt ist, kann dies eine Abgabepflicht auslösen! Aufgrund dieser Rechtssprechung werden gezielt Vereine in ganz Deutschland durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft. Dies kann, abgesehen von künftigen Zahlungen, auch Nachzahlungen für bis zu 5 Jahre rückwirkend bedeuten. Ziel der Bemühungen der BDMV ist es aber, die Belastungen für die Vereine durch eine Bundesbranchenlösung (Ausgleichsvereinigung) so gering wie möglich zu halten.

5 Bemessungsgrundlage Für alle im Zusammenhang mit den vorher genannten Kriterien gezahlten Honorare und Vergütungen jeglicher Art sind grundsätzlich Beiträge an die KSK zu entrichten. Die Entscheidung über das Vorliegen abgabepflichtiger Entgelte trifft die Künstlersozialkasse. Bei der KSK siehe Internetadresse - kann jederzeit bei unklaren Situationen angefragt werden, ob die geleisteten Entgelte abgabepflichtig sind. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Verein bei einer Anfrage nicht nur das aktuelle Geschäftsjahr zu erklären hat, sondern auch insgesamt die letzten 5 Jahre (!). Bemessungsgrundlage Der Regelsatz beträgt derzeit 5,2 % (bis 2013 noch 3,9 %) und kann jährlich schwanken. Unter den Regelsatz fallen Entgelte an - selbständige Künstler oder Publizisten, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind ( 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Entgelte sind: - Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen und Ausfallhonorare ebenso wie Sachleistungen, Ersatz für Nebenkosten, Material, Hilfskräfte, Fremdkosten, Equipment, Transport usw. Bemessungsgrundlage Nicht dazu gehören: Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, AG, e.v.) und GmbH u. Co. KG Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Bild-Kunst, VG Wort und GVL-Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) die ausgewiesene Umsatzsteuer Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekosten) Steuerfreie Zahlungen gem. 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale). Übungsleiterpauschale Jeder Ausbilder kann 1x pro Jahr bis zu EUR als Übungsleiterpauschale geltend machen. Dieser Freibetrag ist persönlich, d.h. nicht jeder Verein kann EUR für den gleichen Ausbilder geltend machen. Eine Splittung der EUR ist möglich. Übungsleiterpauschale Jeder Verein MUSS sich jährlich vom Ausbilder bestätigen lassen, ob und in welcher Höhe er die Übungsleiterpauschale geltend macht. Vordruck ist abrufbar unter =>Service-Center => Download => Allgemein Erklärung zur Inanspruchnahme der steuerfreien Übungsleitervergütung Name, Vorname PLZ, Wohnort Funktion Straße, Nr. Hiermit erkläre ich, dass ich die Steuerbefreiung gem. 3 Nr. 26 EStG im Kalenderjahr bei den Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter oder einer anderen nebenberuflichen begünstigten Tätigkeit (Bund, Länder, Kommunen, Wirtschaftskammern, Berufskammern, Universitäten, Träger der Sozialversicherung) * ( ) bis zum Höchstbetrag von / Jahr * ( ) nur bis zum Betrag von / Jahr * ( ) nicht 0 / Jahr in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen werde. Jegliche Veränderungen in meinen persönlichen Verhältnissen oder meinen Tätigkeiten, insbesondere die Aufnahme weiterer Tätigkeiten werde ich unverzüglich mitteilen. Mir ist bekannt, dass ich für evtl. entstehende Nachteile des Vereins persönlich haftbar bin. Ort, Datum Unterschrift

6 Übungsleiterpauschale Beispiel: Ein Ausbilder erhält monatlich 300 Euro Honorar vom Musikverein (3.600 Euro im Jahr). Nach Abzug der Übungsleiterpauschale bleibt damit ein Betrag von Euro abgabepflichtig bei der KSK. Übungsleiterpauschale Für Ausbilder/Übungsleiter, die seitens des Musikvereins angestellt sind (400 -Job, normaler Arbeitsvertrag, ), fallen keine KSK- Beiträge an, da hier bereits sozialversicherungsbedingte Abgaben seitens des Musikvereins als Arbeitgeber geleistet werden. Für hauptberufliche Musiklehrer kann die Übungsleiterpauschale allerdings nicht in Abzug gebracht werden. Gründung einer Ausgleichsvereinigung Ziel der Regelung gem. 32 KSVG ist es, Bürokratieabbau zu betreiben. Abgabepflichtige Unternehmen können Ausgleichsvereinigungen (AV) bilden, die ihre Pflichten gegenüber der KSK erfüllt, - insbesondere Künstlersozialabgabe und Vorauszahlungen entrichtet. - eine Vereinbarung mit der KSK über abweichende Berechnungsgrößen schließt. Zustimmung des Bundesversicherungsamts ist erforderlich. Gründung einer Ausgleichsvereinigung Vorteile für die Vereine: Es werden keine Prüfungen durch die DRV zu erwarten sein. Die DRV würde alle Vereinsbereiche auf Honorare prüfen, also auch Dirigenten usw. => Problem Scheinselbständigkeit Es besteht für alle Vereine Rechtssicherheit, auch für die Vergangenheit. Die Beiträge werden nachweislich (insbesondere für die Zukunft) um ein Vielfaches minimiert. Gründung einer Ausgleichsvereinigung Wie kommen wir zu einer AV? Eine Gründungserhebung ist erfolgt. Über Vereine haben sich daran beteiligt. Aus RP 166 Vereine. Bemessungsgrundlage wurde errechnet. Ergebnis: Pro- Kopf-Pauschale von 1,06 EUR für 2014 pro Kind/Jugendlichem zwischen 7 und 18 Jahren (Kriterium durch BDMV und KSK festgelegt). Die Pauschale beinhaltet Honorare und abziehbare Übungsleiterpauschale. Es wurde deutlich zu Gunsten der Vereine gerechnet. Entscheidung im Landesverband, ob er der AV beitritt, grundsätzlich aber nur KOMPLETT! Gründung einer Ausgleichsvereinigung Tritt ein Landesverband der AV nicht bei, wird die DRV nach und nach sämtliche Vereine anschreiben und um Auskünfte zu Honorarverträgen bitten. Der Aufwand für jeden Verein wird hoch sein, da 5 Jahre rückwirkend Daten gemeldet werden müssen. Die DRV prüft alle Bereiche, da die Sozialversicherung insgesamt geprüft wird. Die KSK-Abgabe ist hier nur ein kleiner Teil, da es ggf. auch um Minijobs usw. geht.

7 Gründung einer Ausgleichsvereinigung Die Entscheidung über den Beitritt zur AV muss für das Jahr 2014 bis erfolgen. Ein späterer Beitritt/Austritt ist jährlich möglich, allerdings können dann schon Prüfungen der DRV stattgefunden haben. Falls die DRV prüft, muss für 5 Jahre rückwirkend bezahlt werden. Ihre Fragen??? Und jetzt sind Sie dran! Kontaktadresse: Musikvereine und die Künstlersozialkasse Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. König-Karl-Str Stuttgart Geschäftsführer Harald Eßig Telefon essig@bdmv-online.de

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