Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Finnland

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1 VG Bayreuth, Beschluss v B 3 S Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Finnland Normenketten: AsylG 29 Abs. 1, 34a Abs. 1, 36 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1d, Art. 23 Abs. 2, Abs. 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: 1 Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Finnland. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2 Das finnische Flüchtlingsrecht regelt die Empfangsbedingungen für Flüchtlinge, den Anspruch auf Empfangsgeld, soziale Dienste und auf Gesundheitsversorgung. Auch bestehen Ansprüche auf Förderung einer Arbeits- und Ausbildungstätigkeit. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) 3 Nach Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei bereits erfolgter Ablehnung des Asylantrags im zuständigen Mitgliedsstaat möglich. Grundsätzlich ist nur ein Mitgliedsstaat für die Entscheidung über das Asylgesuch zuständig. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: (keine) systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Finnland, Dublin- Verfahren, Flüchtlingsrecht, Abschiebungsanordnung Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellung nach Finnland im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens. 2 Der Antragsteller, iraksicher Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am einen Asylantrag. 3 Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am in Bamberg erklärte der Antragsteller, er habe am sein Herkunftsland erstmalig verlassen. Er sei vom Irak aus mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, dann weiter mit dem Boot nach Griechenland. Von Griechenland aus sei er über Mazedonien mit dem Zug durch Serbien und Kroatien nach Österreich und von dort nach Deutschland. Von Deutschland weiter nach Schweden und von Schweden nach Finnland mit dem Zug. Von Finnland sei er mit dem Zug über Schweden und Dänemark wieder zurück nach Deutschland. In Finnland habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abgelehnt worden sei. 4

2 Die EURODAC-Abfrage des Bundesamts ergab einen Treffer der Kategorie 1 ( ), wonach der Antragsteller am einen Antrag auf internationalen Schutz in Finnland gestellt hat. Am richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Finnland. Die finnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin-III-VO. 5 Mit Bescheid vom lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es wurde die Abschiebung nach Finnland angeordnet (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). 6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit des Antrags ergebe sich aus 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Finnland gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids, die sich vor allem mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in Finnland auseinandersetzt, verwiesen. 7 Am erhob der Antragsteller zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth in Bamberg Klage gegen den Bescheid vom und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 8 Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, sein Asylantrag sei in Finnland bereits abgelehnt worden. Aus den Gründen, die er im dortigen Verfahren vorgetragen habe, sei ihm eine Rückkehr in den Irak nicht möglich. Er beantrage daher die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland. 9 Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom die Behördenakte vor. Im Übrigen äußerte sie sich bislang nicht. 10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens B 3 K und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). II. 11 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist gem. 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 3 K gegen die im Bescheid des Bundesamts vom enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziff. 3) anzuordnen. 12 Der nach 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.v.m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 13 Nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage - im Fall des hier einschlägigen 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt

3 das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG München, B.v M 12 S juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung. 14 Vorliegend stellt sich die angegriffene Abschiebungsanordnung unter Zugrundelegung der nach 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat. 15 Nach 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. 16 Diese Voraussetzungen liegen hier - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - im Hinblick auf die beabsichtigte Überstellung nach Finnland vor Der Asylantrag ist gem. 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Deutschland unzulässig. 18 a) Vorliegend stelle der Antragsteller am in Finnland einen Antrag auf internationalen Schutz. Dies ergibt sich aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 und entspricht im Übrigen auch seiner eigenen Einlassung bei der Asylantragstellung am in Deutschland. Auf Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom hin, haben sich die finnischen Behörden mit Schreiben vom gem. Art. 18 Abs. 1d Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig erklärt. Damit ist der Asylantrag des Antragstellers gem. 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in Deutschland unzulässig. 19 b) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin fragte am die EURODAC-Treffer des Antragstellers ab und erfuhr zudem bei der Anhörung im Rahmen der Asylantragstellung am von dessen Asylverfahren in Finnland. Die Antragsgegnerin stellte laut Aktenlage am ein Wiederaufnahmegesuch an Finnland, das der zuständigen Stelle am selben Tag zuging. Damit wurde die Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO und die Drei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO gewahrt und es trat kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ein. 20 c) Die Zuständigkeit Finnland ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist wieder entfallen. Die Überstellungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO sechs Monate ab dem Tag der Annahme des Auf- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Zustimmung Finnlands erst am erfolgt, so dass gegenwärtig die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist Die Abschiebung nach Finnland ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich.

4 22 a) Insbesondere liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen. 23 aa) Systemische Mängel des finnischen Asylverfahrens liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. 24 Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzept der normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U.v BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v Rs. C-411/10 und C-493/10 - juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht. 25 Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v Rs. C-394/12 - juris, BVerfG, U.v a.a.o.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U.v a.a.o.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v B juris, m.w.n., B.v B 35/14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v A 11 S 1721/13 - juris). 26 Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Finnland (vgl. auch VG Sigmaringen, B.v A 4 K 6158/16 - juris; VG Bayreuth, B.v B 3 S m.w.n.). Es wurden auch Seitens des Antragstellers keine diesbezüglichen Gründe vorgetragen. 27 Das finnische Flüchtlingsrecht ist im 6. Kapitel des finnischen Ausländergesetzes geregelt (Ulkomaalaislaki vom in der derzeit geltenden Fassung, abrufbar unter http: Dieses und auch dessen tatsächlicher Vollzug dürften nach der derzeitigen Erkenntnislage im Einklang mit den internationalen und europäischen Anforderungen stehen (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom Abteilung 5 Az.: E-6715/2012 -, abrufbar auf der Internetseite des BVerwG der Schweiz http:

5 jsessionid= c9394be8f3e72536d36e8ce86?decisionid=8400ca4d b15-a92d- 5f551a3c1268). 28 Das finnische Gesetz über die Aufnahme nach internationalem Schutz Suchender sowie die Hilfe und Erkennung von Opfern des Menschenhandels (Laki kansainvälistä suojelua hakevan vastaanotosta sekä ihmiskaupan uhrin tunnistamisesta ja auttamisesta vom , abrufbar unter http: regelt die Empfangsbedingungen für Flüchtlinge und berücksichtigt dabei die Stellung besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Personen ( 5, 6, 17 des Gesetzes). Ferner besteht ein Anspruch auf ein Empfangsgeld ( 19 Abs. 1, 20 des Gesetzes), welches an den Volksrentenindex angeknüpft wird ( 22 des Gesetzes). Überdies besteht ein Anspruch auf soziale Dienste ( 25 des Gesetzes) und Gesundheitsversorgung ( 26 des Gesetzes). Dabei hat das Empfangszentrum (vastaanottokeskus) Sorge für eine Sprachmittlung bzw. Übersetzung zu tragen, wenn der Betreffende weder der finnischen noch der schwedischen Sprache mächtig ist ( 27 des Gesetzes). Schließlich bestehen Ansprüche auf Förderung einer Arbeits- bzw. Ausbildungstätigkeit ( 29 f. des Gesetzes). Anhaltspunkte, die Anlass für Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung bzw. dem verwaltungsbehördlichen Vollzug eröffnen könnten, werden weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich. 29 bb) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 30 b) Soweit der Antragsteller anführt, dass sein Asylantrag in Finnland abgelehnt worden sei und er in den Irak nicht zurückkönne, wird darauf hingewiesen, dass eine möglicherweise vorhandene oder zu erwartende Entscheidung seitens des Abschiebungszielstaates über den Asylantrag im Rahmen der Bestimmung des für die Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Zielstaates keine Rolle spielt. Wie Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO ausdrücklich regelt, ist grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig. Die Regelungen der 3 Abs. 2 Unterabsatz 2, 17 Dublin-III-VO sorgen nicht dafür, dass inzident bei der Frage des zuständigen Mitgliedstaates geprüft werden müsste, wie der zuständige Zielstaat entschieden hat oder entscheiden würde und ob diese Entscheidung den eigenen nationalen Voraussetzungen entsprechen würde, sodass quasi in eine hypothetische materielle Prüfung einzusteigen wäre. Dass eine Wiederaufnahme auch bei bereits erfolgter Ablehnung des Asylantrages im zuständigen Mitgliedsstaat möglich ist, zeigt Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO. Hierin tritt nicht zuletzt der für die Europäische Union fundamentale Gedanke gegenseitigen Vertrauens zu Tage (vgl. hierzu VG Bayreuth, B.v , B 3 S ) 31 c) Es sind auch keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus 30 RVG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, 80 AsylG.

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