Personal- und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11

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1 Telefon Telefax Herr Schuffenhauer Personal- und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11 Neufassung der örtlichen Tarifvereinbarungen zur Münchenzulage Sitzungsvorlage Nr /V Anlage: - Örtliche Tarifvereinbarung A 35 vom Örtliche Tarifvereinbarung A 33 vom Örtliche Tarifvereinbarung A 34 vom Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Seit dem erhalten alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie einkommensabhängig - Angestellte ganz oder teilweise die sog. Münchenzulage. Rechtsgrundlage hierfür sind zwei örtliche Tarifvereinbarungen (ötv A 33 und ötv A 34, jeweils vom ), deren Abschluss mit der Gewerkschaft ÖTV der Stadtrat mit Beschluss vom gebilligt hatte. Sinn und Zweck der Münchenzulage ist der finanzielle Ausgleich der hohen Lebenshaltungskosten im Großraum München. Entsprechende Regelungen wurden kurz darauf auch vom Freistaat Bayern für dessen Tarifbereich sowie vom Gesetzgeber für die bayerischen Beamtinnen und Beamten als sog. Ballungsraumzulage vereinbart bzw. getroffen. Die Münchenzulage hat sich als Instrument der Personalgewinnung und der Personalerhaltung bewährt und ist aus der täglichen Praxis der Personalwirtschaft nicht mehr wegzudenken. 1 Wesentlicher Inhalt der örtlichen Tarifvereinbarung A 33 Die ötv A 33 regelt den sog. Grundbetrag für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte bis einschließlich Vergütungsgruppe IVb BAT. Dies entspricht weitgehend der Entgeltgrupp e 9 nach TVöD. Die Höhe des Grundbetrages richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Eingruppierung und der individuellen Altersstufe (aus dem BAT). Der Mindestbetrag beträgt 103,12 ; der Höchstbetrag beträgt 105,95 (ehemalige Arbeiter erhalten einheitlich 107,15 ).

2 Seite 2 von 8 Die maßgeblichen Beträge des Grundbetrags der Münchenzulage änderten sich zu dem Zeitpunkt und in der Weise, wie sich Änderungen der BAT- bzw. BMT- G II- Tabellenwerte ergaben (sog. Dynamisierung). 2 Wesentlicher Inhalt der örtlichen Tarifvereinbarung A 34 Die ötv A 34 ist Grundlage für zwei Leistungen: 1. Erweiterter Sozialzuschlag ( 1): Angestellte der Vergütungsgruppen X bis II (= im wesentlichen Entgeltgruppe 13 TVöD) sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, die Anspruch auf einen Sozialzuschlag oder Ortszuschlag für ein anspruchs berechtig - endes Kind haben, erhalten neben dem Ortszuschlagsteil für Kinder bzw. dem entsprechenden Sozialzuschlag zusätzlich einen sog. erweiterten Sozialzuschlag in Höhe von 20,45. Dieser Betrag wird ab dem ersten Kind gezahlt. 2. Einkommensabhängiger erweiterter Sozialzuschlag ( 2): Alleinverdienende Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Gesamteinkommen die Summe des Monatstabellenlohns der Lohngruppe V, Endstufe (= 2.126,46 ), nicht übersteigt, erhalten neben dem Zuschlag nach 1 einen erweiterten Sozialzuschlag in Höhe des Differenzbetrages zwischen der persönlichen Stufe und weiteren (höheren) Stufen (dies sind mindestens 25,78, höchstens 92,43 - abhängig von der individueller Eingruppierung). Er ist von der Anzahl der nach den tariflichen Bestimmungen über Orts- und Sozialzuschlag anspruchsberechtigenden Kinder abhängig. In die Berechnung des Gesamteinkommens ist eventuelles Einkommen aus einer Beschäftigung des Ehepartners mit einzubeziehen, wenn dieses die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Sozialgesetzbuch IV (400 ) überschreitet. Es handelt sich hier um eine eigenständige städtische Regelung, die keine Entsprechung - tariflich wie beamtenrechtlich in der Ballungsraumregelung des Freistaates Bayern hat. 3 Einführung des TVöD zum Die Tarifvereinbarungen A 33 und A 34 stellen naturgemäß auf das Vorgängerrecht zum TVöD und damit auf die Vergütungs- /Lohnstrukturen des BAT bzw. BMT- G II ab. Sie sind nicht unmittelbar mit den Regelungen und Begrifflichkeiten des TVöD vergleichbar. Die ehemaligen Vergütungs- bzw. Lohngruppen wurden mit Einführung des TVöD durch Entgeltgruppen ersetzt. Der TVöD sieht zudem keine familien- /kinderbezogenen Leistungen mehr vor (z. B. Ortszuschläge, Sozialzuschlag). Durch die Einführung des TVöD wurden örtliche Tarifverträge

3 Seite 3 von 8 aber nicht gegenstandslos. Das Personal- und Organisationsreferat hat daher in der Zwischenzeit die materielle Geltung der Tarifinhalte auf dem Bürowege sichergestellt. Dies war möglich, da die Eingruppierungsregelungen und damit die Bezugsgrößen der Vergütungs- und Lohngruppen von BATund BMT- G II, auf die in den örtlichen Tarifverträgen A 33 und A 34 Bezug genommen wird, derzeit noch immer über den Überleitungstarifvertrag zum TVöD (TVÜ- VKA) Geltung haben. Mit der Neufassung der Entgeltordnung zum TVöD wird aber auch diese Bezugsgröße entfallen mit der Folge, dass ein Vollzug der Münchenzulage auf der Grundlage der geschriebenen Tatbestände nicht mehr rechtssicher vertretbar wäre. Im Sozial- und Erziehungsdienst wurde zum bereits eine vorläufige Entgeltordnung ( S- Entgeltgruppen ) geschaffen. Ein Abstellen der Münchenzulage auf die Eingruppierungsregelungen des BAT war in diesem Bereich somit nicht mehr möglich. Das Personal- und Organisationsreferat hat auch hier im Bürowege eine Vergleichbarkeit hergestellt, um die Weiterzahlung der Münchenzulage für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurden Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di mit dem Ziel geführt, unter weitgehender Wahrung der bisherigen materiellen Inhalte der alten Tarifregelungen diese in die Tarifsystematik des TVöD zu übertragen und die Münchenzulage damit wieder einfach und am Wortlaut nachvollziehbar zu gestalten. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist die örtliche Tarifvereinbarung A 35 vom Mit der Neufassung wird der derzeitige Regelungsumfang nicht erweitert. So bewegt sich die ötv A 35 nach wie vor im Rahmen der Genehmigung, die der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern e.v. (KAV Bayern) anlässlich des Abschlusses der örtlichen Tarifvereinbarungen A 33 und A 34 ausgesprochen hatte. 4 Wesentlicher Inhalt der neuen örtlichen Tarifvereinbarung A 35 Die Münchenzulage für Tarifbeschäftigte der Landeshauptstadt München setzt sich aus einem Grund- und ggf. dem Kinderbetrag zusammen ( 2). Die bisherigen unterschiedlichen Grundbeträge wurden vereinheitlicht. Der Grundbetrag beträgt für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 1 mit E 9 bzw. S 1 mit S 14 (Sozial- und Erziehungsdienst) zukünftig einheitlich 107,15 pro Monat Auszubildende/ Studenten/Praktikanten erhalten einen Grundbetrag in Höhe von monatlich 53,58 ( 3). Die ca ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten schon bisher einen Grundbetrag in Höhe von 107,15. Mit der Vereinheitlichung wird somit auch die gleiche Handhabung für alle Tarifbeschäftigten sichergestellt. Die Höhe des Kinderbetrags wird unverändert übernommen und beträgt für jedes Kind, für dass der/dem anspruchsberechtigten Beschäftigten tatsächlich Kindergeld gezahlt wird, monatlich 20,45 ( 4).

4 Seite 4 von 8 Die Höhe der bisherigen Münchenzulage ist seit Oktober 2005 unverändert, lineare TVöD- Anpassungen konnten aufgrund des sich ausdrücklich auf BAT- /BMT- G II- Erhöhungen beziehenden Wortlauts nicht berücksichtigt werden. 7 der ötv A 35 trifft nun wieder eine Regelung zur zukünftigen Dynamisierung der Münchenzulage unter dem Tarifregime des TVöD. Teilzeitbeschäftigten stehen die Leistungen anteilig zu ( 8). Mit den Übergangsregelungen ist ein adäquater Bestandsschutz sichergestellt ( 9). Dieser ist insbesondere aufgrund der einvernehmlichen Auflösung des einkommensabhängigen erweiterten Sozialzuschlags angezeigt ( 2 der ötv A 34). Angesichts der vielfältigen praktischen Fallvarianten ist diese Regelung nicht mehr zeitgemäß und zudem rechtlich bedenklich. Durch die Anrechnung des Einkommens von Ehepartnern werden Verheiratete schlechter gestellt als unverheiratete, aber dauernd zusammenlebende Paare. Einkommen eines Lebenspartners blieb unberücksichtigt. Die Prüfung und Anrechnung von Einkommen des Ehegatten war außerdem aufwändig und schwierig zu vollziehen. 2 der ötv wird daher einvernehmlich zukünftig nicht weitergeführt, abgesehen von Bestandsschutzfällen. Für Beschäftigte, die nach den bisherigen Regelungen Anspruch auf Grund- und Kinderbetrag hatten, die Voraussetzungen bei ihnen zukünftig aber nicht mehr vorliegen, wurde mit 9 Abs. 3 ebenfalls ein Bestandsschutz aufgenommen. Dies betrifft vor allem Fälle, die von der BAT- Vergütungs gruppe IVb (Bewährungsaufstieg nach IVa BAT noch nicht erfolgt) in die Entgeltgruppe E 10 übergeleitet wurden, da der TVöD keine Bewährungsaufstiege mehr vorsieht. Entsprechendes gilt für die Entgeltgruppe E 14 bzw. für die Entgeltgruppe S 15. Auch hier wurde sichergestellt, dass es zu keinen Verschlechterungen aufgrund der Neufassung der Regelungen zur Münchenzulage kommt. Die neuen Regelungen treten zum in Kraft. Gleichzeitig werden die die ötv A 33 und die ötv A 34 aufgehoben ( 11). Der genaue Wortlaut der Regelungen der örtlichen Tarifvereinbarung A 35 kann dem als Anlage beigefügten Tariftext entnommen werden. 5 Finanzielle Auswirkungen der Anpassung der Regelungen zur Münchenzulage an die Tarifsystematik des TVöD Einheitlicher Grundbetrag: Die Münchenzulage wird für ca Beschäftigte (ehemalige Angestellte) auf 107,15 angehoben. Die daraus resultierenden Mehrkosten betragen ca brutto monatlich. Ausgleichszulage: Die Kosten für die Zahlung der Ausgleichszulage bei

5 Seite 5 von 8 Höhergruppierungsverlusten betragen ca brutto jährlich. Sie stellen jedoch keine Mehrkosten dar, da die Zahlung der Ausgleichszulage schon bisher städtische Praxis ist. Dynamisierung [z.b. fiktiv 1 %ige Erhöhung]: Eine (fiktive) Dynamisierung des Grundbetrages von 107,15 um 1 % erzeugt ca monatlich brutto an Mehrkosten. Die Summe des Münchenzulage- Kinderbetrages beläuft sich im Zahltag April auf insgesamt brutto. Eine (fiktive) Dynamisierung des Kinderbetrages von 20,45 um 1 %Dynamisierung würde folglich Mehrkosten von ca monatlich brutto erzeugen. Auslaufen des 2 der A 34 (einkommensabhängiger erweiterter Sozialzuschlag): Derzeit belaufen sich die Zahlungen für den einkommensabhängigen erweiterten Sozialzuschlag auf ca monatlich brutto. Da diese Regelung ausläuft wird es künftig keine Neuzugänge mehr geben. Bestehende Zahlungen bauen sich kontinuierlich ab. Die dargestellten Kosten sind Bruttobeträge ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Arbeitgeberkosten wie Sozialversicherungs- oder ZVK- Beiträge 6 Information der Werkleitungen der Eigenbetriebe Die Werkleitungen der Eigenbetriebe wurden über die bevorstehende Neufassung der örtlichen Tarifvereinbarungen zur Münchenzulage informiert. 7 Begründung für die verspätete Vorlage Terminliche Verpflichtungen und Überschneidungen bei den Verhandlungsführern haben u.a. dazu geführt, dass die notwendige Abstimmung und Unterzeichnung des Tariftextes sowie die Fertigstellung dieser Beschlussvorlage erst kurzfristig realisiert werden konnte. Der Gesamtpersonalrat befürwortet die Neufassung der örtlichen Tarifvereinbarungen zur Münchenzulage. Dem Korreferenten des Personal- und Organisationsreferates, Herrn Stadtrat Amlong, sowie der zuständigen Verwaltungsbeirätin Frau Stadträtin Caim und dem Gesamtpersonalrat ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

6 Seite 6 von 8 II. Antrag des Referenten 1. Der Stadtrat nimmt von den Ausführungen Kenntnis und stimmt der Anpassung der Regelungen zur Münchenzulage an die Tarifsystematik des TVöD zu. 2. Der Abschluss der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 35 wird genehmigt. 3. Das Personal- und Organisationsreferat wird beauftragt die örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 35 umzusetzen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Es wird ermächtigt, Detailfragen vor allem im Hinblick auf die technische Abwicklung im Büroweg zu entscheiden. 4. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent

7 Seite 7 von 8 Ober- /Bürgermeister/in Ehrenamtliche/ - r Stadtrat/rätin Stadtrat Dr. Böhle Berufsmäßiger IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei zur Kenntnis V. Wv. Personal- und Organisationsreferat, P Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das POR, P 1 An das POR, P 2.3, P 2.4 An das POR, P 4.4 An das POR, P 5 An das POR, P 6 An das RBS, GL An das Kreisverwaltungsreferat, Branddirektion GS 4 zur Kenntnis Am

8 Seite 8 von 8

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