Handbuchberichtigungen Sailing Directions Corrections

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1 1 Handbuchberichtigungen Sailing Directions Corrections Mittelmeer Dritter Teil 2004 NACHTRAG NR. 1 Abgeschlossen mit NfS-Heft 35 vom 1. September 2006 (BSH N2) 38/06 S A 1.2 Handbuch für Brücke und Kartenhaus. Ersetze alle Angaben durch: A 1.2 Handbuch für Brücke und Kartenhaus Hinweise zum Inhalt des Handbuchs Das Handbuch soll dem Brückenpersonal der Berufsschifffahrt als Ratgeber und Informationsquelle für die sichere Schiffsführung in Ergänzung der Seekarten und Seebücher dienen. Außerdem enthält es Hintergrundinformationen für Bereiche, die für die Schiffsführung und den Brücken- und Wachdienst von Bedeutung sind. Das Handbuch enthält grundsätzliche Informationen zu Aufgaben und Dienstleistungen der nationalen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie zu den internationalen Körperschaften mit Verantwortung für die Seeschifffahrt. Das System der nautischen Veröffentlichungen und seine Anwendung wird ausführlich dargestellt. In den technisch orientierten Kapiteln sind grundsätzliche Informationen über nautische Anlagen, Geräte und Instrumente sowie über Schifffahrtszeichen zusammengefasst. Wesentlichen Raum nimmt die Darstellung von Verhaltensweisen und zu beachtenden Vorgaben bei der Ausübung der Brückenwache und das Verhalten in Notsituationen ein. Weiterhin enthält das Handbuch Hinweise für die Anwendung wichtiger nationaler und internationaler Schifffahrtsvorschriften sowie verwandter Veröffentlichungen. Besondere Beachtung wird hier den Vorschriften der IMO zur Verkehrssicherung, dem Schutz der Meeresumwelt (MARPOL) und dem Schiffssicherheitsvertrag (SOLAS) geschenkt. Eine Zusammenstellung der in der Seefahrt gebräuchlichen Formeln, Umrechnungen und Abkürzungen sind im hinteren Abschnitt des Handbuchs enthalten. (BSH N2) 3/08 S A 3.6 Libyen. Hoheitsgewässer, ersetze alle Angaben durch: Hoheitsgewässer Die Grenze des Küstenmeeres vor der libyschen Küste verläuft in 12 sm Abstand von der Küstenlinie bei Niedrigwasser oder von geraden Basislinien. Im Golf von Syrte beansprucht Libyen den Bereich S-lich N als inneres Gewässer. Die libysche Fischereischutzzone erstreckt sich von der Grenze des Küstenmeeres 62 sm seewärts. Ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörden ist das Fischen, gleich zu welchem Zwecke und mit welchen Mitteln verboten. Fischereizone siehe auch Abschnitt A 3.1. (UN Law of the Seas No. 58/05, 59/06) 38/06 S A 3.5 Malta. Unter Abschnitt Geschwindigkeitsbegrenzung füge neuen Abschnitt Badezonen hinzu: Badezonen Entlang der maltesischen Küsten sind zahlreiche Badezonen eingerichtet. Diese sind durch Leinen mit gelben und roten Bojen markiert. Innerhalb der Badezonen besteht vom 15. Juni bis 30. September allgemeines Befahrverbot. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, die mit Muskelkraft betrieben werden. Fahrzeuge, denen das Festmachen innerhalb der Zonen genehmigt ist, müssen mit besonderer Vorsicht navigieren. S ISIS-Terminal. Streiche alle Angaben. (GB 5383/06) 1/07 S Schifffahrtsbeschränkungen. S p e r r g e b i e t e, streiche alle Angaben.

2 2 Handbuchberichtigungen zum Shb. Mittelmeer und Rotes Meer S Unter Abschnitt Naturverhältnisse füge neuen Abschnitt Schiffsverkehrsdienst hinzu (ersetzt Berichtigung 50/07): Schiffsverkehrsdienst Gebiet Territorialgewässer Maltesische Inseln (12-sm-Zone) Dienststelle Malta Coastal Station (Malta VTS) Dienste Entgegennahme von Meldungen Informationsdienst. S Schifffahrtsbeschränkungen. V e r b o t s g e b i e t e, streiche alle Angaben und die Berichtigung im Nachtrag. S Unter Abschnitt Naturverhältnisse füge neuen Abschnitt Verkehrsüberwachung hinzu: Verkehrsüberwachung siehe Abschnitt C S Unter Abschnitt Naturverhältnisse füge neuen Abschnitt Schiffsverkehrsdienst hinzu: Schiffsverkehrsdienst siehe Abschnitt C (MT 80/07) 50/07 (MT 80/07) 50/07 S Ansteuerung. Über Abschnitt L a n d m a r k e n füge neuen Abschnitt A n s t e u e r u n g s g e b i e t hinzu: Ansteuerungsgebiet Ein- und Auslaufen zwischen 35 57,2 N ,4 E und 35 54,5 N ,1 E oder nach Anweisung des Schiffsverkehrsdienstes.

3 Handbuchberichtigungen zum Shb. Mittelmeer und Rotes Meer 3 S Verkehrsüberwachung. Ersetze alle Angaben und die Berichtigung 50/07 durch: Verkehrsüberwachung Gebiet Valletta-Ansteuerung Comino Channels mit Mgarr-Ansteuerung Hafengebiete Warte- und Bunkergebiete Dienststelle Valletta Ports Vessel Traffic Service (Valletta Port Control) Meldungen einlaufend 2 Stunden vor Ankunft an der Lotsenversetzstelle oder nach Maßgabe des VTS Bestätigung 30 Minuten vor Ankunft bei Lotsenversetzstelle, Bunkergebiet, Wartegebiet oder Umschlaggebiet beim Ankern im Bunkergebiet / Wartegebiet / Umschlaggebiet bei Einlaufen in den Hafen bei Ankunft am Liegeplatz wenn Lotse von Bord auslaufend vor und beim Verlassen des Liegeplatzes beim Ankerhieven im Bunkergebiet, Wartegebiet oder Umschlaggebiet bei Auslaufen aus dem Hafen wenn Lotse von Bord.

4 4 Handbuchberichtigungen zum Shb. Mittelmeer und Rotes Meer S Häfen. L i e g e p l ä t z e, ersetze die Tabelle und die Berichtigung im Nachtrag durch: Hafen/ Kailänge Wassertiefe max. Fahrzeugabmessungen Besonderheiten Liegeplatz Lage Länge Breite Tiefgang Tonnage Il-Port Il-Kbir Magazine Wharf 252 m 13,4 m Bulk Container Laboratory Wharf 191 m 11,4 m Bulk Container Pinto Wharfs Nr 4 und 5 Pinto Wharfs Nr 1 und m Marine Passagiere 264 m 8,4 m Passagiere Stückgut Deep Water Wharf 350 m 9,2 10,7 m Stückgut Ro-Ro New Flagstone Wharf 217 m 11,4 11,7 m Bulk Tanker Grand Harbour 85 m Sportschifffahrt Marina Il-Port ta Marsamxett Msida Marina 5 m 18 m Sportschifffahrt 750 Liegeplätze davon 6 für Gastboote Id-Dahla Ta L Azzarett Id-Dahla Ta Tas Sliema Kleinschifffahrt Sportschifffahrt Sportschifffahrt (GB 44/VI/06) 51-52/06 S Schifffahrtsbeschränkungen. S p e r r g e b i e t e, ersetze alle Angaben durch: Sperrgebiete Filfla (35 47 N E) Befahren und Unterwasseraktivitäten nur mit schriftlicher Genehmigung. S Unter Abschnitt Naturverhältnisse füge neuen Abschnitt Schiffsverkehrsdienst hinzu: Schiffsverkehrsdienst siehe Abschnitt C S Über Abschnitt Schifffahrtsbeschränkungen füge neuen Abschnitt Ansteuerung hinzu: Ansteuerung Ansteuerungsgebiet Ein- und Auslaufen zwischen 35 48,0 N ,8 E und 35 45,1 N ,7 E oder nach Anweisung des Schiffsverkehrsdienstes. (MT 80/07) 50/07

5 Handbuchberichtigungen zum Shb. Mittelmeer und Rotes Meer 5 S Verkehrsüberwachung. Ersetze alle Angaben und die Berichtigung 50/07 durch: Verkehrsüberwachung Gebiet Marsaxlokk-Ansteuerung und Hafen Dienststelle Valletta Ports Vessel Traffic Service (Valletta Port Control) Meldungen einlaufend 2 Stunden vor Ankunft an der Lotsenversetzstelle oder nach Maßgabe des VTS Bestätigung 30 Minuten vor Ankunft bei Einlaufen in den Hafen bei Ankunft am Liegeplatz wenn Lotse von Bord auslaufend vor und beim Verlassen des Liegeplatzes bei Auslaufen aus dem Hafen wenn Lotse von Bord. S Über C Az Z:wiyah Öl-Terminal füge neues Kapitel C A Mellitah hinzu: C A Mellitah (32 52 N E) Schifffahrtsbeschränkungen siehe Abschnitt C Verkehrsüberwachung siehe auch Abschnitt A 3.6 Meldungen 7 Tage vor Ankunft über die Agentur, bei kürzerer Reisedauer nach Verlassen des Abgangshafens 72, 48 und 24 Stunden vorher ETA Bestätigung an Agentur und Terminalbetreiber bei Ankunft am Anker-/Liegeplatz UKW-Kontakt mit Mellitah Port Control für Instruktionen Lotsen Lotsenannahme Annahmepflicht Lotsenversetzung Versetzstelle NW-lich der Ansteuerungstonne. S Lotsen. L o t s e n v e r s e t z u n g, ersetze alle Angaben durch: Lotsenversetzung Versetzstelle SO-lich der Wartegebiete. (GB 49/VI/07) 50/07 (GB 4650/07) 46/07

6 6 Handbuchberichtigungen zum Shb. Mittelmeer und Rotes Meer S Ankerplätze. Ersetze die Tabelle und die Berichtigung 46/07 durch: Ankerplatz/Lage Wassertiefe/Grund Besonderheit Wartegebiet 6,5 sm N-lich Hafeneinfahrt m Wartegebiet 14 sm NW-lich Hafeneinfahrt m für Gastanker (GB 3265/08, 23/IV/08) 25/08 S Fahrwasser. Ansteuerungskanal nach Bûr Sa îd By-pass, ersetze alle Angaben durch: Ansteuerungskanal nach Bûr Sa îd By-pass Abmessungen des Fahrwassers Länge 10,5 sm Solltiefe 22,5 m Einschränkungen für tiefgangbehinderte Fahrzeuge zum Suezkanal für die den Suezkanal verlassen. (GB 5190/07) 46/07

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