Unter dem Namen Rahmespränger besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
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- Joseph Auttenberg
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1 Statuten 1. Name Unter dem Namen Rahmespränger besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2. Sitz Der Sitz des Vereins Rahmespränger ist in Winterthur. 3. Zweck 3.1. Radfahren Der Verein Rahmespränger dient der Förderung des abwärtsgerichteten, sprungorientierten Bergvelofahrens Übungsgelände Der Verein Rahmespränger soll ein Bergvelo-Übungsgelände erschaffen, betreiben und unterhalten Interessenvertretung Der Verein Rahmespränger vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden. 4. Mitgliedschaft 4.1. Arten der Mitgliedschaft Aktivmitglied Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die den jährlichen Aktivmitgliederbeitrag bezahlt und die die Ziele des Vereins unterstützt Passivmitglied Passivmitglied kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden, die den jährlichen Passivmitgliederbeitrag bezahlt Mitgliederbeiträge Der jährliche Beitrag beträgt für Aktivmitglieder: Fr. 40. für Passivmitglieder: Fr. 30.
2 4.3. Eintritt Der Eintritt ist jederzeit möglich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Vereinsjahres Rechte und Pflichten der Mitglieder Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind berechtigt die vom Verein betriebenen Infrastrukturen unentgeltlich zu benützen. Aktivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag gemäss Ziff zu entrichten. Ferner sind sie verpflichtet, zur Erstellung und zum Unterhalt der Infrastrukturen im Rahmen ihrer Möglichkeiten beizutragen Passivmitglieder Passivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag gemäss Ziff zu entrichten und unterstützen den Verein durch Naturalspenden oder durch Arbeit. Passivmitglieder sind nicht berechtigt, die Infrastrukturen des Vereins zu benützen Ausschluss Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die den Zielen des Vereins entgegenarbeiten oder die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schaden, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch ohne Angaben von Gründen erfolgen. 5. Organe 5.1. Die Mitgliederversammlung Zuständigkeit Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins für sämtliche Angelegenheiten zuständig, welche nicht in der Kompetenz eines anderen Organs liegen. Insbesondere hat sie folgende unübertragbare Befugnisse: a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kassiers,
3 b) Genehmigung der Vereinsrechnung und des Budgets, c) Statutenänderungen, d) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen, e) Ausschluss von Mitgliedern, f) Genehmigung von Reglementen Beschlussfassung Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident Qualifizierte Beschlussfassung Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen sowie der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Ordentliche Mitgliederversammlung, Einladung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung mit den Traktanden hat mindestens 20 Tage zuvor schriftlich zu erfolgen Anträge an die Mitgliederversammlung Anträge an die Mitgliederversammlung seitens der Mitglieder sind dem Vorstand bis 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzustellen Ausserordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt Der Vorstand Vorstandsmitglieder Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Kassier Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
4 Aufgaben Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit, Privaten und Behörden, b) Einladung zur Mitgliederversammlung, c) Rechnungsführung und Vermögensverwaltung, d) Vollzug von Vereinsbeschlüssen, e) Verwaltung der Mitgliederdaten, f) Ausarbeitung von Reglementen Unterschriftsberechtigung Die Vorstandsmitglieder sind für Ausgaben bis Fr einzeln unterschriftsberechtigt. Ausgaben über Fr bedürfen der Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes Vorzeitiges Ausscheiden, Ersatz Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson, welche bis zur nächsten Mitgliederversammlung interimistisch tätig ist. 6. Finanzen 6.1. Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres. Die Vereinsrechung ist jeweils auf den 31. Mai zu schliessen Finanzierung Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitglieder- und Gönnerbeiträge, Spenden sowie Einnahmen aus Veranstaltungen und Werbung. 7. Varia 7.1. Verwendung des Vermögens bei Auflösung Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung Genehmigung Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 7. Dezember 2004 genehmigt.
5 Winterthur, 7. Dezember 2004, die Gründungsmitglieder: Valentin Isler (Präsident) Oliver Sonns (Vizepräsident) Christoph Fritschi (Kassier)
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