b) Gestaffelter Rahmentarif (nach Geschäftswert)

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1 PRAKTISCHE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE NOTARIATSGEBÜHREN (GEBVN) I. Gebührenrahmen Gemäss der Gebührenverordnung vom 26. April 2006 bestehen drei Tarifarten: Einfacher Rahmentarif, Gestaffelter Rahmentarif (nach Geschäftswert) und Tarif nach Zeitaufwand. a) Einfacher Rahmentarif Die einfachen Rahmentarife geben eine Minimal- und eine Maximalgebühr vor. Ihr Anwendungsbereich sind die Geschäfte bzw. Verträge, für welche kein Geschäftswert besteht (bspw. Ehe- und Erbvertrag, Testament, Erbenschein, Dienstbarkeitserrichtung, Eigentumsbeschränkung, etc.). b) Gestaffelter Rahmentarif (nach Geschäftswert) Für Geschäfte mit einem Geschäftswert (Vertragswert) wie bspw. Kaufpreis beim Kauf, amtlicher Wert bei der Schenkung, Pfandsumme beim Grundpfandvertrag, Rohvermögen beim Inventar, Einbringungskapital bei der Gründung einer Gesellschaft, etc. besteht ein gestaffelter Rahmentarif mit einer Minimal-, einer Mittel- und einer Maximalgebühr. Gemäss Grundsatz der Gebührenverordnung sind die Geschäfte regelmässig mit dem Mittelwert zu tarifieren. Eine Abweichung vom Mittelwert nach oben wie nach unten ist vom Notar zu beziffern und zu begründen. c) Tarif nach Zeitaufwand Fehlt in der Verordnung über die Notariatsgebühren eine vergleichbare Tarifposition, ist eine Gebühr nach Arbeitsaufwand (Zeitaufwand) geschuldet.

2 II. Anwendung des Gebührenrahmens Die anfallende Gebühr bemisst sich innerhalb des Gebührenrahmens: nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach der vom Notar übernommenen Verantwortung und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Urkundspartei/-en. Dies gilt sowohl für den einfachen wie auch den gestaffelten Rahmentarif. III. Praktische Anwendung Den Gebührenrahmen wenden wir praktisch und schematisch wie folgt an: a) Minimalgebühr Wenn der erste Vertrags-/Geschäftsentwurf beurkundet werden kann, keine wesentlichen Lücken im ersten Entwurf zu ergänzen sind, der Besprechungsaufwand mit der Klientschaft weniger als 1 Stunde beträgt, keine besonderen Risiken für die Klientschaft bestehen, keine ungewöhnlichen Vertragbestimmungen gewünscht werden oder aufgrund einer besonderen Situation notwendig sind und Dritte (Ämtern, Banken, Privaten, etc.) mit der Klientschaft kooperieren, entspricht die zu erwartende Gebühr der Minimalgebühr. b) Mittelgebühr Die Mittelgebühr kommt beim gestaffelten Rahmentarif immer dann zur Anwendung, wenn der Arbeitsaufwand dem durchschnittlichen Zeitaufwand für ein entsprechendes Geschäft entspricht bzw. dieser nur unerheblich davon abweicht und auch die weiteren Faktoren keine andere Tarifierung nahelegen. c) Maximalgebühr Wenn für den Abschluss des Vertrags/Geschäfts drei oder mehr Entwürfe notwendig sind, wesentliche Unklarheiten bzw. Unsicherheiten aufgrund fehlender Akten (Belege) bestehen, der Besprechungsaufwand mit der Klientschaft zwei Stunden deutlich übersteigt, komplexe Bestimmungen mit differenzierten Folgen in unterschiedlichen Situationen verlangt werden und fehlende Kooperation von Dritten (Ämtern, Banken, Privaten, etc.) erheblichen Zusatzaufwand verursacht, entspricht die zu erwartende Gebühr der Maximalgebühr. 2

3 d) Abstufungen Rechtsgeschäfte können für einen Teil einfach und für einen anderen Teil komplex sein. Die Gebührenverordnung erlaubt die Geschäfte/Verträge als Ganzes zu beurteilen, weshalb punktuelle Mehraufwände durch punktuelle Minderaufwände ausgeglichen werden. Die vorstehenden Groborientierungen zur praktischen Anwendung des Gebührenrahmens sind auch nicht als Entweder-Oder -Gruppierungen zu verstehen. Zwischen den Begriffen Minimum, Mittel und Maximum besteht eine ungeschriebene Abstufung, wonach die Geschäfte, welche weder das eine noch das andere sind, eingeordnet werden können. Das Mittel ist dementsprechend lediglich Ausdruck eines vorerfassten Durchschnitts. Das von Ihnen beabsichtigte Geschäft bzw. der von Ihnen gewünschte Vertrag kann aus vielfältigen Gründen vom Durchschnitt in Richtung Maximum oder Minimum abweichen. Gestützt auf die vorstehenden Erörterungen können Sie besser dazu beitragen, die Gebührenerhebung in die eine oder andere Richtung zu steuern. e) Tarif nach Zeitaufwand Fehlt in der Gebührenverordnung eine vergleichbare Tarifposition, ist eine Gebühr nach Zeitaufwand (Arbeitsaufwand) geschuldet, für welche gemäss Normierung maximal CHF 230. pro Stunde verlangt werden darf. Bei uns werden die Arbeiten des Notars mit maximal CHF 210. pro Stunde tarifiert. Der Stundenansatz unserer Sekretärinnen beträgt demgegenüber zwischen CHF 90. und CHF IV. Offerte (Kostenorientierung) Wir lassen Ihnen gerne eine Offerte (per Mail oder per Post) für ein beabsichtigtes Geschäft bzw. Ihren geplanten Vertragsabschluss zukommen. Die Qualität einer solchen Orientierung über voraussichtliche Kosten (z.b. betreffend Notariats-, Grundbuch-, Handelsregister-, Bewilligungs-, Geometerkosten, etc. oder betreffend Handänderungssteuer, Grundstückgewinnsteuer oder andere Steuern) hängt primär von den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ab. Je genauer Ihre Angaben sind, umso präziser können wir unsere Einschätzung der Rechts- und Sachlage sowie der Erforderlichkeiten vornehmen. Schliesslich bleibt für zwei- oder mehrseitige Verträge anzumerken, dass regelmässig zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen auf ein und denselben Vertragsabschluss Einfluss nehmen. 3

4 V. Grundlagen Im Folgenden finden Sie eine Aufzählung von Informationen, welche typischerweise für bestimmte Verträge bzw. Geschäfte wichtig sind: a) Für Ehevertrag, Testament, Erbvertrag Für Verheiratete bzw. in eingetragener Partnerschaft lebende: Aktuelle Vermögensverhältnisse (vgl. letzte Steuererklärung) Vermögensverhältnisse bei Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft (vgl. damalige Steuererklärungen) Unterlagen zu erhaltenen Erbschaften, Schenkungen und Erbvorbezügen (bspw. in einem Inventar / einer Erbteilung) Angaben zu den nächsten Verwandten Für Alleinstehende: Aktuelle Vermögensverhältnisse (vgl. letzte Steuererklärung) Angaben zu den nächsten Verwandten b) Für Kaufverträge Kaufpreis Zahlungsmodalitäten (Ablösung / Übernahme Hypotheken) Besitzantritt (Datum: Übergang von Nutzen und Schaden) c) Für Schenkung, Abtretung, Erbvorbezug Allfällige Schuldübernahmen (Hypotheken) Besitzantritt (Datum: Übergang von Nutzen und Schaden) Familienverhältnisse: Ausgleichsleistung an dereinstige Miterben Angaben über Vorbehalt von Rechten und Pflichten (z.b. Wohnrecht, Nutzniessung, Vorkaufsrecht, Gewinnanteilsrecht, etc.) d) Für Schuldbriefe (Grundpfänder) Pfandsumme Aufbewahrungsort allenfalls vorbestehender Schuldbriefe 4

5 e) Für Dienstbarkeiten, Eigentumsbeschränkungen und dergleichen Parzellennummern / Gemeinde (evtl. Grundbuchauszug) Grund der Vereinbarung bzw. Inhalt der Beanspruchung/Belastung Situationsplan Angaben zu Entschädigungen f) Für Planänderungen (Parzellierungen / Vereinigungen) Parzellennummern / Gemeinde (evtl. Grundbuchauszug) Belege zu Rechte und Lasten auf der Parzelle bzw. den Parzellen Bei verschiedenen Eigentümern zusätzlich: Kaufpreis Zahlungsmodalitäten Besitzantritt (Datum: Übergang von Nutzen und Schaden) g) Für Begründung und Abänderung Stockwerkeigentum Neue Stockwerk- und Umgebungspläne (insbesondere mit Raum- und Flächenzuteilungen) Neue Wertquoten: Anteil aller Wohnungen an der Gesamtliegenschaft Angaben für Reglement bzw. evtl. vorbestehende Reglemente h) Für Erbenscheine / Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen Personalien der bzw. des Verstorbenen Letzter Wohnsitz der bzw. des Verstorbenen Familienschein(e) der bzw. des Verstorbenen (Original) Angaben über bestehende Testamente und Erbverträge i) Für Beglaubigungen Kopie: Originaldokument Unterschrift: Originaldokument Bestätigung durch unterzeichnete Person 5

6 j) Für Bürgschaften Entwurf Bürgschaftsverpflichtung / Bürgschaftsvertrag des Kreditgebers k) Gründung von Gesellschaften (AG / GmbH) Personalien der Gründer Name (Firma) und Adresse der Gesellschaft Gründungskapital (Summe und Einteilung sowie Verteilung auf die Gründer) Geplante Einbringungen in die Gesellschaft (Bargeld, Sachen, etc.) Angaben zur Leitung der Gesellschaft Angaben zur Revisionsstelle Bank der Gesellschaft siehe auf im Übrigen auch auf: 6

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