Entgeltordnung in einem

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entgeltordnung in einem"

Transkript

1 Entgeltordnung in einem tariflosen Unternehmen 1 SYSTEM FÜR EINE OBJEKTIVE UND GERECHTE EINGRUPPIERUNG UND BEZAHLUNG Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v.

2 Tariflose Betriebe 2 Werkstätten der AWO Dortmund ggmbh Westfalenfleiß ggmbh BÜRE ggmbh Siegener Recycling Werkstätten ggmbh Umwelt-Werkstatt ggmbh Lünen und Selm GeSo GmbH GAD mbh und GAD Hagen GmbH Das Dies Service ggmbh dobeq ggmbh ( ruhendes AGV-Mitglied) AW Kur und Erholungs ggmbh REBEQ ggmbh BOBEQ ggmbh BEQUA ggmbh Bildung und Lernen ggmbh Regelungen: einzelarbeitsvertragliche Anwendungen oder Betriebsvereinbarung i b (z.b. dobeq GmbH) AW Versorgungs GmbH MDS ggmbh Schulen der AWO für behinderte Menschen ggmbh

3 Regelungslosigkeit g g 3 Wenn kein Tarifvertrag für das Unternehmen gilt und auch keine Betriebsvereinbarung über eine Entgeltordnung mit dem Betriebsrat besteht, kann der Arbeitgeber - individualrechtliche (arbeitsvertragliche) Vereinbarungen treffen oder/und - verbindliche Zusagen geben.

4 Zusagen des Arbeitgebers 4 Bei einer Einheitsregelung unterbreitet der Arbeitgeber allen oder jedenfalls einem Teil der Beschäftigten des Betriebs ein Angebot, dass von den Beschäftigten ausdrücklich angenommen wird. Den Angeboten gehen Überlegungen zu Zweck und Aufwand der Zusagen voraus. Bei einer Gesamtzusage wird das Angebot an alle Beschäftigten des Betriebs oder an abgrenzbare Gruppen in allgemeiner Form (z.b. Rundschreiben, Aushang) bekannt gemacht. Die ausdrückliche Annahme des Angebots wird nicht erwartet ( 151 BGB). Bei einer betrieblichen Übung wird von einem stillschweigenden i Zustandekommen eines Vertrages oder einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Vertrauenshaftung ausgegangen. Sie ergibt sich aus einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Beschäftigten nach Treu und Glauben schließen können, ihnen solle vertraglich eine Leistung oder Vergünstigung gewährt werden, ohne dass es darauf ankommt, dass der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat.

5 Wirkung solcher Zusagen 5 Es handelt sich um vertragliche Ansprüche mit kollektivem Bezug. Sie können grundsätzlich nur mit den Mitteln des Arbeitsvertragsrechts geändert oder beseitigt werden. Die Zusagen können durch Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wobei das individuelle (einzelarbeitsvertragliche) bzw. kollektive (keine Verschlechterung allgemeiner Sozialleistungen für die gesamte Gruppe) Günstigkeitsprinzip zu beachten ist.

6 Mitbestimmung des Betriebsrates 6 Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und ddie Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren 87 Abs. 1 BetrVG

7 Ziele einer Entgeltordnung g 7 Schaffung eines für alle Beschäftigten transparenten System der Bezahlung Objektives und gerechtes System der Eingruppierung, die z.b. die unterschiedlichen Qualifikationen und Berufserfahrungen der Beschäftigten zum Maßstab macht Kollektiver Schutz statt individuelle und/oder jederzeit veränderbare Regelungen Bestehende Gesamtzusagen des Arbeitgebers festschreiben um den Status quo zu erhalten Größere Sicherheit z.b. bei Betriebsübergang, Einführung der Geltung eines Tarifvertrages mit ungünstigerer Entgeltordnung Druck auf die Tarifparteien i zum Abschluss eines Tarifvertrages, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ernsthaft gefährdet wird

8 Regelungssperre g bei der Entgelthöhe 8 Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 77 Abs. 3 BetrVG

9 Wirkungen von Betriebsvereinbarungen ebs e e ba 9 Sie müssen schriftlich niedergelegt und entweder von beiden Seiten oder beim Spruch der Einigungsstelle von dessen Vorsitzenden unterzeichnet sein. Sie gelten unmittelbar und zwingend (Unabdingbarkeit). Jede Umgehung der Unabdingbarkeit b i ist unzulässig. Durch anderweitige Absprachen der Arbeitsvertragsparteien kann von den Regelungen nicht zuungunsten des Beschäftigten abgewichen werden (Günstigkeitsprinzip). Öffnungsklauseln sind zulässig. Der Arbeitgeber hat dabei jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Ein Verzicht auf Leistungen auch von einzelnen Beschäftigten t ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Die Verwirkung von Rechten des Beschäftigten ist ausgeschlossen. Ausschluss- und Verjährungsfristen sind zu beachten. Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden, die aufgrund der Mitbestimmung erzwingbar sind, wirken nach. Nichtige Regelungen wirken nur für die Zukunft. Vom Arbeitgeber schon erbrachte Leistungen brauchen die Beschäftigten nicht zurückzuzahlen.

10 Regelungsinhalte g 10 akzeptiertes Minimum für erwachsene Arbeitnehmer Unterschiede in Tätigkeit, Amt, Qualifikation, Funktion, Arbeitsschwierigkeit Unterschied im technischen oder wirtschaftlichem Ergebnis A Mindestentgeltsatz B Grundentgeltdifferenzierung C Ergebnisbezogene Verdienstanteile niedrigster tariflicher Entgeltsatz für erwachsenen vollleistungsfähigen Arbeitnehmer Lohn-, Entgelt- und Gehaltsgruppen Arbeitsbewertungen Umsatzbeteiligung, Leistungszulagen, Prämien Unterschiede zwischen Personen, ihrem sozialen Status und anderen Merkmalen Sonstige Verdienstanteile Zuwendungen Zur Werbung und Bindung von Arbeitnehmern D E Sonstige Leistungen des Arbeitgebers Zeitzuschläge, Familienzuschläge, Alters- oder Betriebszugehörigkeitsstufen, vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagennutzung Grafik von Pornschlegel/Birkwald; Mitbestimmen im Betrieb bei Lohn und Leistung; Band 1: Grundlagen, Problem- und Handlungfelder; Köln, 1994; Seite 227

11 Begriffe 11 Entgeltgrundsatz: übergeordnetes Prinzip, wonach das gesamte Entgelt oder wesentliche Teile davon geordnet und geregelt werden, z.b. Monatsentgelt, Leistungszulagen Entgeltmethode: Art und Weise sowie die Vorgehensweisen, mit denen Entgeltgrundsätze umzusetzen sind, z.b. beschreibende Merkmale für die Entgeltgruppen, Methoden und Vorgehensweise bei der Arbeitsbewertung Entgeltsystem: Beziehungsgefüge angewendeter Entgeltgrundsätze und -methoden, dass für alle Beschäftigten oder definierte Gruppen von Beschäftigten gilt

12 Mögliche Inhalte einer Betriebsvereinbarung 1. Ausgangssituation, Gründe und Ziele, Willenserklärungen 2. Geltung für alle derzeit und zukünftig Beschäftigten 3. Geltung der Entgeltordnung des TV AWO NRW Hierzu gehören vor allem BMT-AW II, TV Tätigkeitsmerkmale, Entgelttarifverträge mit fixen oder variablen Steigerungsraten, Struktur der Entgelttabelle (ohne Entgelthöhen) 4. Gültigkeit der Vereinbarung bis zum Abschluss eines Tarifvertrages mit ver.di 5. Kündigungsfristen, salvatorische Klausel 12

13 Struktur der Entgelttabelle TV AWO NRW - Prozentuale Unterschiede zum Eckentgelt 13 Ver- Grundvergütungssätze in Stufe gütungs gruppe (monatlich in Euro) KrT XIII 240,54 250,71 260,87 268,78 276,69 284,59 292,50 300,41 308,31 KrT XII 222,31 231,78 241,24 248,61 255,97 263,33 270,70 278,06 285,42 KrT XI 206,23 215,31 224,40 231,47 238,53 245,60 252,67 259,73 266,80 KrT X 190,84 199,27 207,70 214,26 220,81 227,37 233,93 240,48 247,04 KrT IX 176,72 184,52 192,31 198,38 204,44 210,51 216,57 222,63 228,70 KrT VIII 163,60 170,83 178,05 183,67 189,29 194,90 200,52 206,14 211,76 KrT VII 151,61 158,28 164,95 170, ,33 180,52 185,71 190,90 196,09 KrT VI 140,78 146,90 153,01 157,77 162,52 167,28 172,03 176,79 181,55 KrT Va 134,15 139,87 145,58 150,03 154,47 158,92 163,37 167,81 172,26 KrT V 129,59 135,00 140,41 144,62 148,82 153,03 157,24 161,44 165,65 KrT IV 121,36 126,17 130,98 134,71 138,45 142,19 145,93 149,67 153,41 KrT III 113,72 117,81 121,89 125,07 128,25 131,43 134,60 137,78 140,96 KrT II 106,56 110,14 113,72 116,51 119,29 122,08 124,86 127,65 130,43 KrT I 100,00 103, ,37 108, ,33 113,81 116,29 118,76 121,2424

14 Mitbestimmung bei variablen Entgeltbestandteilen 14 Ehlt Erhalten Vertriebsbeauftragte b t (angestellte Verkäufer) ein Einkommen, das sich aus einem Grundgehalt, einem variablen erfolgsabhängigen Einkommen (Provision) und Prämien zusammensetzt, hat der Betriebsrat bei der Festlegung des Verhältnisses von Festgehalt zu den variablen Einkommensbestandteilen sowie bei der Festlegung g des Verhältnisses der variablen Einkommensbestandteile untereinander mitzubestimmen. Fundstellen: BAGE 60, ; AP Nr. 37 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; EzA Nr. 23 zu 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung; NZA 1989, ; 482; DB 1989, ; BB 1989,

15 variable Entgeltbestandteile Jahressonderzahlung (gestaffelt mit 60, 80 und 90% des Entgeltes) Zeitzuschläge wie z.b. Überstunden (25% des Stundenentgeltes) Entgeltfortzahlungsmodalitäten lf liä z.b. bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub Ergebnis- und leistungsbezogene Komponenten (5% bzw. 10% der Jahressonderzahlung) 15

16 Schritte zu einer Entgeltordnung g Diskussion im Betriebsrat 2. Beschluss des Betriebsrates zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung einer Entgeltordnung 3. Information der Geschäftsführung 4. Erarbeitung eines Betriebsvereinbarungsentwurfes 5. Monatsgespräch bzw. Verhandlung mit dem Versuch einer Verständigung 6. Keine Einigung mit Arbeitgeber mehr möglich: Antrag des Betriebsrates an die Geschäftsführung auf Bildung einer Einigungsstelle 7. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber: Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Dortmund auf Einsetzung einer Einigungsstelle 8. Bei Bildung der Einigungsstelle: drei Beisitzer und ein/e Vorsitzend/e 9. Beschluss des Betriebsrates für die erreichte Einigung oder Spruch der Einigungsstelle durch eine Mehrheitsentscheidung unter Beteiligung des Vorsitzenden der Einigungsstelle 10. Ständige Information der Beschäftigten z.b. durch Betriebsversammlung, s, Informationsschrift ggf. persönlich an alle Beschäftigten 11. Ständige Information und Absprache mit der Gewerkschaft ver.di

Tarifverträge in Call Center

Tarifverträge in Call Center Tarifverträge in Call Center Helge Biering Projektsekretär Landesbezirk SAT Call-Center-Branche sieht sich weiter im Aufwind "Wenn der Boom anhält, sind knapp 450.000 Jobs bis Ende 2008 realistisch", teilte

Mehr

Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I I. Allgemeines 1. Begriff der sozialen Angelegenheiten = Grds. sämtliche arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mehr

Individualarbeitsrecht

Individualarbeitsrecht Europa-Universität Viadrina WiSe 2009/2010 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz

Mehr

Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003

Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht. 4 Arbeitsvertrag. 2. Gegenseitiger Vertrag: 320 ff. BGB gelten, aber mit Modifikationen:

Vorlesung Arbeitsrecht. 4 Arbeitsvertrag. 2. Gegenseitiger Vertrag: 320 ff. BGB gelten, aber mit Modifikationen: Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (1.12.2009, 4/Teil 1) Vorlesung Arbeitsrecht 4 Arbeitsvertrag I. Charakteristika: 1. Schuldrechtlicher Vertrag 2. Gegenseitiger Vertrag: 320 ff. BGB gelten, aber

Mehr

Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin

Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Soziale Angelegenheiten Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 BetrVG 2. aktualisierte und erweiterte Auflage Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin

Mehr

Worauf sollten Sie beim Arbeitsvertrag achten?

Worauf sollten Sie beim Arbeitsvertrag achten? Karoline Kleinschmidt, IG Metall Worauf sollten Sie beim Arbeitsvertrag achten? Verfassung Gesetze Tarifvertrag Betriebsvereinbarung 77 Abs. 3 Arbeitsvertrag Betriebsübung 2 Gesetze rund um s Arbeitsrecht

Mehr

Rn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII

Rn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII Rn Seite Vorwort................................. V Vorwort zur 1. Auflage......................... VI Abkürzungsverzeichnis......................... XIV Literaturverzeichnis...........................

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsverfassungsrecht Betriebsverfassungsrecht von Prof. Dr. Gerrick v. Hoyningen-Huene Ordinarius an der Universität Heidelberg 5., neubearbeitete Auflage üesamfttbitofrefc 2 f,hnische Universität Darmsfadt (Bjj Verlag C.

Mehr

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009) Anlage 2 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (gültig ab 1. Januar 2009) Entgeltgruppe 15Ü 4.642,22 5.145,66 5.622,60 5.940,57 6.014,76 15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16 5.384,13 1) 14

Mehr

Praxis der betrieblichen Mitbestimmung in Callcentern

Praxis der betrieblichen Mitbestimmung in Callcentern Praxis der betrieblichen Mitbestimmung in Callcentern Fachtagung Soziale Mindeststandarts in Callcentern vom 26.-28. September 2007 in Dortmund / DASA Forum Referent/Leiter: Frank Siebens, ver.di Bundesvorstand,

Mehr

Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010

Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 IG Metall Informationstagung Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin

Mehr

IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III

IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III 1. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG 2. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 106 ff. BetrVG insbesondere Betriebsänderungen,

Mehr

AbkÅrzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 19

AbkÅrzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 19 Inhaltsverzeichnis AbkÅrzungsverzeichnis................................ 15 Literaturverzeichnis................................... 19 I. Eingehen eines Arbeitsverhåltnisses A. Vertragsanbahnung... 21

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung... 11

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung... 11 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung... 11 ERSTES KAPITEL Allgemeines zum Unternehmenskauf... 13 A. Arten des Unternehmenskaufvertrags... 13 B. Form des Unternehmenskaufvertrags... 13 C. Rolle der Arbeitnehmerschaft

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Hintergrundwissen. Betriebsvereinbarungen Wichtige Grundbegriffe. Markus Neuhaus Ralf Heidemann. Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Hintergrundwissen. Betriebsvereinbarungen Wichtige Grundbegriffe. Markus Neuhaus Ralf Heidemann. Betriebs- und Dienstvereinbarungen Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen Wichtige Grundbegriffe Markus Neuhaus Ralf Heidemann Betriebsvereinbarungen Wichtige Grundbegriffe

Mehr

GIBT ES EINEN GESETZLICHEN ANSPRUCH AUF SONDER- VERGÜTUNGEN, WIE WEIHNACHTS- ODER URLAUBSGELD?

GIBT ES EINEN GESETZLICHEN ANSPRUCH AUF SONDER- VERGÜTUNGEN, WIE WEIHNACHTS- ODER URLAUBSGELD? MERKBLATT Recht und Steuern SONDERVERGÜTUNGEN Oft erhalten Arbeitnehmer neben dem Grundgehalt weitere Sondervergütungen z.b. Weihnachtsgeld, Treueprämien, Gratifikationen, 13. Monatsgehalt, Anwesenheitsprämien

Mehr

ERa-Arbeitshilfe Nr. 3 für Vertrauensleute und Betriebsräte. ERa-Arbeitshilfe Nr. 3: Entgeltgrundsätze und Leistungsbedingungen

ERa-Arbeitshilfe Nr. 3 für Vertrauensleute und Betriebsräte. ERa-Arbeitshilfe Nr. 3: Entgeltgrundsätze und Leistungsbedingungen Bezirk Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Nr. 3 ERa-Arbeitshilfe Nr. 3 für Vertrauensleute und Betriebsräte ERa-Arbeitshilfe Nr. 3: Entgeltgrundsätze und Leistungsbedingungen Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV Rz. Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV A. Das Anhörungsverfahren bei Kündigung nach 102 BetrVG... 1... 1 I. Allgemeine Grundsätze... 1... 1 1. Entstehungsgeschichte... 1... 1

Mehr

ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg

ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg Seite 1 von 10 ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder geschlossen zwischen dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg Wilhelminenhofstraße

Mehr

ab 1.6.07 ab 1.6.07 ab 1.6.07 ab 1.6.09 ab 1.4.07 ab 1.4.07 ab 1.4.09 ab 1.9.08

ab 1.6.07 ab 1.6.07 ab 1.6.07 ab 1.6.09 ab 1.4.07 ab 1.4.07 ab 1.4.09 ab 1.9.08 Tariflohn ab 1.4.10 Tariflohn ab 1.4.10 Gehaltssätze ab 1.4.10 Mindestlöhne ab 1.7.11 West ab 1.6.09 Ost ab 1.6.09 ab 1.6.09 ab 1.9.10 ab 1.4.09 ab 1.4.09 ab 1.4.09 ab 1.9.09 ab 1.9.08 ab 1.9.08 ab 1.9.08

Mehr

III. Der Betriebsrat... 44 1. Bildung... 44 a) Zusammensetzung... 45 b) Wahl... 47 2. Amtszeit... 50 a) Grundsätze... 50 b) Übergangsmandat, 21a

III. Der Betriebsrat... 44 1. Bildung... 44 a) Zusammensetzung... 45 b) Wahl... 47 2. Amtszeit... 50 a) Grundsätze... 50 b) Übergangsmandat, 21a Inhalt Vorbemerkung... 11 A. Formen der Arbeitnehmervertretung... 13 I. Betriebsverfassung... 13 1. Gesetzliche Grundlagen... 14 2. Sonstige kollektiv-rechtliche Regelungen... 15 a) Tarifverträge... 16

Mehr

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR

Mehr

MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN

MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT 2015 Günter Marschollek Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter Fischmarkt 8, 48001

Mehr

B. Einordnung der Betriebsverfassung in das Rechtssystem... 7

B. Einordnung der Betriebsverfassung in das Rechtssystem... 7 - V - INHALTSÜBERSICHT Seite A. Einleitung... 1 I. II. Ausgangspunkt der Betrachtung... 1 Organe der Betriebsverfassung...2 1. Arbeitgeber...2 2. Betriebsrat...3 B. Einordnung der Betriebsverfassung in

Mehr

Arbeitsrecht. Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund.

Arbeitsrecht. Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund. Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund Luchterhand Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XIII A. Begriff und Rechtsquellen

Mehr

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht

Mehr

Zwingende Mitbestimmung. Zwingende Mitbestimmung. Funktion von Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden. Funktion einer Betriebsvereinbarung

Zwingende Mitbestimmung. Zwingende Mitbestimmung. Funktion von Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden. Funktion einer Betriebsvereinbarung Zwingende Mitbestimmung Funktion von Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden Funktion einer Betriebsvereinbarung In In den meisten Fällen dient eine Betriebsvereinbarung dazu, Sachverhalte im Rahmen

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT 2006 Günter Marschollek Richter am Arbeitsgericht ULB Darmstadt 16466093 ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001

Mehr

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe 2006 13 Mitbestimmung in personellen 14 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Mitbestimmung in personellen Mitbestimmung bei personellen nach 99 BetrVG:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 1 1 Gegenstand der Untersuchung... 3 2 Gang der Untersuchung... 4

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 1 1 Gegenstand der Untersuchung... 3 2 Gang der Untersuchung... 4 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 1 Gegenstand der Untersuchung... 3 2 Gang der Untersuchung... 4 Teil 1 Die geschuldete Arbeitsleistung... 7 3 Der Inhalt der Leistungspflicht... 7 I. Bloße Leistungsbereitschaft...

Mehr

I. Eingeschränkte Geltung des 77 Abs. 3 BetrVG... 85 1. Gewohnheitsrechtliche Derogation... 85

I. Eingeschränkte Geltung des 77 Abs. 3 BetrVG... 85 1. Gewohnheitsrechtliche Derogation... 85 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT... 1 A) EINLEITUNG... 3 B) RECHTSNATUR DER DREISEITIGEN STANDORTSICHERUNGSVEREINBARUNG... 7 I. Grundsätze der rechtlichen Einordnung... 8 1. Bezeichnung der Vereinbarung... 9

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Inhalt. Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII. A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1

Inhalt. Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII. A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1 Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1 B. Begriff und Rechtsquellen des Arbeitsrechts... 3 I. Der Begriff Arbeitsrecht.... 3 II. Die Rechtsquellen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Grundlagen 9. Einleitung... 1 1. Problemstellung... 1 2. Zielstellung und Gang der Untersuchung... 4 3. Terminologie...

Inhaltsverzeichnis. A. Grundlagen 9. Einleitung... 1 1. Problemstellung... 1 2. Zielstellung und Gang der Untersuchung... 4 3. Terminologie... Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 1. Problemstellung... 1 2. Zielstellung und Gang der Untersuchung... 4 3. Terminologie... 7 A. Grundlagen 9 I. Historisches Verständnis von den Menschen- und Grundrechten...

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNG

MITARBEITERBETEILIGUNG MITARBEITERBETEILIGUNG 09.07.2013 RA Christian Rothfuß Fachanwalt für Arbeitsrecht Inhaltsübersicht I. Mitarbeiterbeteiligung im weiteren Sinne (= Erfolgsbeteiligung) 1. Geld- und Naturalvergütung 2. Leistungsbezogene

Mehr

Inhalt. Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG

Inhalt. Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG Thomas Michler, TBS ggmbh Rheinland-Pfalz Inhalt Abschnitt a: Die Beteiligungsrechte im Überblick

Mehr

Die Anderungskündigung

Die Anderungskündigung Die Anderungskündigung Eine umfassende Darstellung unter Berücksichtigung des neuen Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsgerichtsverfahrens von Dr. Wilfried Berkowsky Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte 3. Betriebliche Einigung Betriebsvereinbarung versus Regelungsabrede 4. Tarifvorrang

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

Inhaltsverzeichnis 7. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 7. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis A. Grundlagen... 21 1 Die Betriebsvereinbarung.... 21 1.1 Begriff... 21 1.2 Parteien der Betriebsvereinbarung.... 21 1.3 Arten der Betriebsvereinbarung... 23 1.3.1

Mehr

Was man vom Arbeitsrecht wissen sollte

Was man vom Arbeitsrecht wissen sollte Was man vom Arbeitsrecht wissen sollte von Dr. jur. Leo Pünnel, Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln i. R. 15., überarbeitete Auflage Luchterhand Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 15. Auflage Seite 5

Mehr

102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) 1 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung

102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) 1 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung Etzel 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) 1 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. 2 Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. 3 Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Andreas Bartelmeß Rechtsanwalt 29.02.2012 Spiegel-Online vom 24.05.2011: Aufstand der Arbeitssklaven Wie lässt sich rechtfertigen, dass ein bahnbrechendes Urteil

Mehr

Anwendungsvereinbarung (AWV)

Anwendungsvereinbarung (AWV) Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte (Informations-, Unterrichtungs-, Beratungs-, Anhörungsrecht) sowie echte Mitbestimmungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte

Mehr

ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg

ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg Seite 1 von 9 ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg geschlossen zwischen dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag Leitsätze 1. Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint,

Mehr

2007 W. Kohlhammer, Stuttgart www.kohlhammer.de. Abkürzungsverzeichnis... Schrifttum...

2007 W. Kohlhammer, Stuttgart www.kohlhammer.de. Abkürzungsverzeichnis... Schrifttum... Abkürzungsverzeichnis... Schrifttum... Seite XVII XXIII Rdnr. Kapitel 1: Das Arbeitsrecht und das Arbeitsverhältnis... 1 1 I. Arbeitsrecht... 1 12 1. Begriff/Entstehung/Aufgaben... 1 12 2. Einschränkung

Mehr

Was sind Sie wert? Gehälter sicher verhandeln. International CeMat Forum 2011 Maik Neumann

Was sind Sie wert? Gehälter sicher verhandeln. International CeMat Forum 2011 Maik Neumann Was sind Sie wert? Gehälter sicher verhandeln International CeMat Forum 2011 Maik Neumann 1 Welche Infos bieten wir Ihnen? Arten von Tarifverträgen Ergänzungstarifverträge im Bereich Logistik Entgelte

Mehr

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage A. Einleitung I. Gesetzliche Ausgangslage Die Betriebsverfassung sieht die Wahrnehmung der betrieblichen Beteiligungsrechte auf Betriebs- Unternehmens- oder Konzernebene vor. Als Träger der Mitbestimmung

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Fragebogen zum arbeitsrechtlichen Mandat

Fragebogen zum arbeitsrechtlichen Mandat Fragebogen zum arbeitsrechtlichen Mandat Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, für eine effektive und lückenlose Bearbeitung Ihres Auftrags benötigen wir in der Regel die nachfolgenden Informationen,

Mehr

Die Abmahnung im Arbeitsrecht als Vorstufe zur Kündigung

Die Abmahnung im Arbeitsrecht als Vorstufe zur Kündigung Die Abmahnung im Arbeitsrecht als Vorstufe zur Kündigung Ein Handbuch von Dr. Annette Pflaum Decker & Müller Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XV Einleitung A. Die Abmahnung

Mehr

I n ha l ts v er z ei ch ni s

I n ha l ts v er z ei ch ni s Inhaltsverzeichnis A. Einführung...17 I. Alter...18 II. Gleichheit und Diskriminierung...19 III. Wahrnehmung von Ungleichbehandlung...21 IV. Ausgebliebene Prozessflut...23 V. Vorurteile gegenüber Älteren

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

Betriebsverfassungsgesetz. Handkommentar. begründet von. Prof. Karl Fittingt Ministerialdirektor a. D. 20., neubearbeitete Auflage

Betriebsverfassungsgesetz. Handkommentar. begründet von. Prof. Karl Fittingt Ministerialdirektor a. D. 20., neubearbeitete Auflage Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar begründet von Prof. Karl Fittingt Ministerialdirektor a. D. 20., neubearbeitete Auflage Heinrich Kaiser Dr. jur. Friedrich Heither Ministerialdirigent Vorsitzender

Mehr

Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang

Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang Die Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang verstößt weder gegen

Mehr

Checkliste für die Annahme von kündigungsrechtlichen Mandaten

Checkliste für die Annahme von kündigungsrechtlichen Mandaten Checkliste für die Annahme von kündigungsrechtlichen Mandaten I. Persönliche Angaben des Mandanten 1. Arbeitnehmer(in) Name Anschrift Telefon 2. Arbeitgeber(in) Name des Unternehmens Rechtsform Vertretungsbefugnis

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

E. Mediation im Individualarbeitsrecht... 121 I. Einsatzmöglichkeit im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

E. Mediation im Individualarbeitsrecht... 121 I. Einsatzmöglichkeit im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Abkürzungsverzeichnis.......................... 13 A. Ausgangslage............................. 19 I. Einführung............................... 19 II. Terminologie............................. 20 III.

Mehr

TV-L. Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder

TV-L. Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder TV-L Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder Steffen Diebold Universität Hohenheim Personalabteilung (Stand 07.09.2006) 1 Verhandlungsergebnis Tarifgemeinschaft deutscher

Mehr

Betriebliche Prämiensysteme

Betriebliche Prämiensysteme Betriebliche Prämiensysteme Konkurrenz oder Ergänzung zu tariflichen Entgeltstrukturen? Moderne Lohnsysteme versuchen alle Anforderungen zu berücksichtigen sehr komplex! anforderungsgerecht: Arbeitsschwierigkeit

Mehr

Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater

Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Stand: Dezember 2014 Referent: Daniel Sturm MBA Rechtsanwalt, Dresden ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

Vorwort zur 9. Auflage Verzeichnis der Bearbeiter der einzelnen Abschnitte Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Betriebsverfassungsgesetz 1

Vorwort zur 9. Auflage Verzeichnis der Bearbeiter der einzelnen Abschnitte Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Betriebsverfassungsgesetz 1 Vorwort zur 9. Auflage Verzeichnis der Bearbeiter der einzelnen Abschnitte Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Seite V VII XVII XXVII Betriebsverfassungsgesetz 1 Betriebsverfassungsgesetz 51 Einleitung

Mehr

beck-shop.de Inhaltsverzeichnis VII Vorwort... Literaturverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

beck-shop.de Inhaltsverzeichnis VII Vorwort... Literaturverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort....................................................... Literaturverzeichnis............................................. Abkürzungsverzeichnis.......................................... V XIII XV

Mehr

Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto

Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen,

Mehr

Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)

Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli 2011

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 19

Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 19 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 19 1 Prognose bei Mandatsannahme 21 A. Allgemeines 21 B. Notwendigkeit einer Kostenprognose 22 C. Erste Instanz 25 I. Gerichtskosten vor

Mehr

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 25. Einheit 25.01.2011 Rechtsanwalt NGOC-DANH NGUYEN nguyen@raeblume.de Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht - Betriebsverfassungsrecht Die Betriebsverfassung

Mehr

Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007. Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z.

Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007. Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z. Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007 Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z. Themen Ehrenamtliche Tätigkeit und Arbeitsversäumnis durch Betriebsratsmitglieder ( 37 BetrVG) Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Mehr

Annexbedingungen und Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG

Annexbedingungen und Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG Annexbedingungen und Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG Bearbeitet von Eckart Gaude 1. Auflage 2011. Buch. 219 S. Hardcover ISBN 978 3 631 61486 0 Format (B x L): 14 x 21 cm Gewicht:

Mehr

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts 1 Der Begriff der Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit ist gesetzlich nicht definiert oder geregelt! Allgemein versteht man unter Vertrauensarbeitszeit

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... IX. A. Einleitung...1 I. Ausgangspunkt und Fragestellung...1 II. Gang der Darstellung...3

Abkürzungsverzeichnis... IX. A. Einleitung...1 I. Ausgangspunkt und Fragestellung...1 II. Gang der Darstellung...3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... IX A. Einleitung...1 I. Ausgangspunkt und Fragestellung...1 II. Gang der Darstellung...3 B. Die übertragende Sanierung in der Insolvenz...7 I. Begriff übertragende

Mehr

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren betreffend Besetzung einer Einigungsstelle mit den Beteiligten: hat die 3. Kammer des

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99 Auch im Urlaub ist man rufbereit Leistet ein Arbeitnehmer regelmäßig Rufbereitschaft, für die er einen Stundensatz von 15 bis 33 % des Tariflohns

Mehr

Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de. Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeines

Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de. Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeines Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Inhaltsübersicht Vorwort.................................... V Inhaltsverzeichnis.............................. XVII Literaturverzeichnis.............................

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Informationen für den Engineering-Bereich

Informationen für den Engineering-Bereich Informationen für den Engineering-Bereich 2. Auflage vom Betriebsrat und der IG Metall 3 Liebe Kollegin, lieber Kollege, mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen die IG Metall vorstellen. Dazu gehören unter

Mehr

Schutz gegen Gefährdungen durch psychische Belastung in der Arbeitswelt

Schutz gegen Gefährdungen durch psychische Belastung in der Arbeitswelt Schutz gegen Gefährdungen durch psychische Belastung in der Arbeitswelt Aufsicht und sonstige weitere rechtliche Durchsetzungsoptionen Uli-Faber@t-online.de www.judix.de 1 Rechtsdurchsetzung Umsetzung

Mehr

Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter. in Unternehmen der Kommunikation und Logistik. sowie in Callcentern.

Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter. in Unternehmen der Kommunikation und Logistik. sowie in Callcentern. Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter in Unternehmen der Kommunikation und Logistik sowie in Callcentern Anbieter Kommunikationsgewerkschaft DPV Regionalverband Mitte An den Drei Steinen

Mehr

A. DER WIEDEREINSTELLUNGSANSPRUCH ALS RICHTERLICHES RECHTSINSTITUT 22

A. DER WIEDEREINSTELLUNGSANSPRUCH ALS RICHTERLICHES RECHTSINSTITUT 22 Inhaltsverzeichnis: 1. KAPITEL: EINLEITUNG 1 A. PROBLEMSTELLUNG 1 B. BEGRIFFSKLÄRUNG 4 2. KAPITEL: FALLGRUPPEN 7 A. ENTNAZIFIZIERUNGSVERFAHREN 7 B. ARBEITSKAMPF 8 C. VERDACHTSKÜNDIGUNG 10 D. BETRIEBSBEDINGTE

Mehr

Tarifbindung von Gesellschaften im öffentlichen Einflussbereich

Tarifbindung von Gesellschaften im öffentlichen Einflussbereich BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/609 Landtag 18. Wahlperiode 16.10.12 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Tarifbindung von Gesellschaften im öffentlichen Einflussbereich

Mehr

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I 1. Geltungsbereich Räumlicher, Sachlicher Persönlicher 1. Organe der Betriebsverfassung 2. Struktur von Betriebsräten 3. Wahl und Amtszeit des Betriebsrats

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft

Mehr

LAG Hamburg - 18.01.2011 - AZ: 2 Sa 29/10 ArbG Hamburg - 10.02.2010 - AZ: 4 Ca 159/09 -- -- -- -- -- In Sachen

LAG Hamburg - 18.01.2011 - AZ: 2 Sa 29/10 ArbG Hamburg - 10.02.2010 - AZ: 4 Ca 159/09 -- -- -- -- -- In Sachen Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 18.04.2012 Aktenzeichen: 10 AZR 47/11 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2012, 16535 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Hamburg - 18.01.2011

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010 Betriebliche Übung I. Grundsatz Die betriebliche Übung ist das Ergebnis einer richterlichen Entwicklung. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf eine Zahlung oder sonstige Zuwendung ergibt und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Druckerei C. H. Beck ... Schoof, Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A Z. Revision

Inhaltsverzeichnis. Druckerei C. H. Beck ... Schoof, Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A Z. Revision Revision, 02062010 Druckerei C H Beck Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS 7 Revision Die mit (CD-ROM) versehenen Stichworte sind auf die beiliegende CD-ROM ausgelagert! Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr