Entgeltordnung in einem
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1 Entgeltordnung in einem tariflosen Unternehmen 1 SYSTEM FÜR EINE OBJEKTIVE UND GERECHTE EINGRUPPIERUNG UND BEZAHLUNG Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v.
2 Tariflose Betriebe 2 Werkstätten der AWO Dortmund ggmbh Westfalenfleiß ggmbh BÜRE ggmbh Siegener Recycling Werkstätten ggmbh Umwelt-Werkstatt ggmbh Lünen und Selm GeSo GmbH GAD mbh und GAD Hagen GmbH Das Dies Service ggmbh dobeq ggmbh ( ruhendes AGV-Mitglied) AW Kur und Erholungs ggmbh REBEQ ggmbh BOBEQ ggmbh BEQUA ggmbh Bildung und Lernen ggmbh Regelungen: einzelarbeitsvertragliche Anwendungen oder Betriebsvereinbarung i b (z.b. dobeq GmbH) AW Versorgungs GmbH MDS ggmbh Schulen der AWO für behinderte Menschen ggmbh
3 Regelungslosigkeit g g 3 Wenn kein Tarifvertrag für das Unternehmen gilt und auch keine Betriebsvereinbarung über eine Entgeltordnung mit dem Betriebsrat besteht, kann der Arbeitgeber - individualrechtliche (arbeitsvertragliche) Vereinbarungen treffen oder/und - verbindliche Zusagen geben.
4 Zusagen des Arbeitgebers 4 Bei einer Einheitsregelung unterbreitet der Arbeitgeber allen oder jedenfalls einem Teil der Beschäftigten des Betriebs ein Angebot, dass von den Beschäftigten ausdrücklich angenommen wird. Den Angeboten gehen Überlegungen zu Zweck und Aufwand der Zusagen voraus. Bei einer Gesamtzusage wird das Angebot an alle Beschäftigten des Betriebs oder an abgrenzbare Gruppen in allgemeiner Form (z.b. Rundschreiben, Aushang) bekannt gemacht. Die ausdrückliche Annahme des Angebots wird nicht erwartet ( 151 BGB). Bei einer betrieblichen Übung wird von einem stillschweigenden i Zustandekommen eines Vertrages oder einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Vertrauenshaftung ausgegangen. Sie ergibt sich aus einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Beschäftigten nach Treu und Glauben schließen können, ihnen solle vertraglich eine Leistung oder Vergünstigung gewährt werden, ohne dass es darauf ankommt, dass der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat.
5 Wirkung solcher Zusagen 5 Es handelt sich um vertragliche Ansprüche mit kollektivem Bezug. Sie können grundsätzlich nur mit den Mitteln des Arbeitsvertragsrechts geändert oder beseitigt werden. Die Zusagen können durch Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wobei das individuelle (einzelarbeitsvertragliche) bzw. kollektive (keine Verschlechterung allgemeiner Sozialleistungen für die gesamte Gruppe) Günstigkeitsprinzip zu beachten ist.
6 Mitbestimmung des Betriebsrates 6 Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und ddie Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren 87 Abs. 1 BetrVG
7 Ziele einer Entgeltordnung g 7 Schaffung eines für alle Beschäftigten transparenten System der Bezahlung Objektives und gerechtes System der Eingruppierung, die z.b. die unterschiedlichen Qualifikationen und Berufserfahrungen der Beschäftigten zum Maßstab macht Kollektiver Schutz statt individuelle und/oder jederzeit veränderbare Regelungen Bestehende Gesamtzusagen des Arbeitgebers festschreiben um den Status quo zu erhalten Größere Sicherheit z.b. bei Betriebsübergang, Einführung der Geltung eines Tarifvertrages mit ungünstigerer Entgeltordnung Druck auf die Tarifparteien i zum Abschluss eines Tarifvertrages, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ernsthaft gefährdet wird
8 Regelungssperre g bei der Entgelthöhe 8 Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 77 Abs. 3 BetrVG
9 Wirkungen von Betriebsvereinbarungen ebs e e ba 9 Sie müssen schriftlich niedergelegt und entweder von beiden Seiten oder beim Spruch der Einigungsstelle von dessen Vorsitzenden unterzeichnet sein. Sie gelten unmittelbar und zwingend (Unabdingbarkeit). Jede Umgehung der Unabdingbarkeit b i ist unzulässig. Durch anderweitige Absprachen der Arbeitsvertragsparteien kann von den Regelungen nicht zuungunsten des Beschäftigten abgewichen werden (Günstigkeitsprinzip). Öffnungsklauseln sind zulässig. Der Arbeitgeber hat dabei jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Ein Verzicht auf Leistungen auch von einzelnen Beschäftigten t ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Die Verwirkung von Rechten des Beschäftigten ist ausgeschlossen. Ausschluss- und Verjährungsfristen sind zu beachten. Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden, die aufgrund der Mitbestimmung erzwingbar sind, wirken nach. Nichtige Regelungen wirken nur für die Zukunft. Vom Arbeitgeber schon erbrachte Leistungen brauchen die Beschäftigten nicht zurückzuzahlen.
10 Regelungsinhalte g 10 akzeptiertes Minimum für erwachsene Arbeitnehmer Unterschiede in Tätigkeit, Amt, Qualifikation, Funktion, Arbeitsschwierigkeit Unterschied im technischen oder wirtschaftlichem Ergebnis A Mindestentgeltsatz B Grundentgeltdifferenzierung C Ergebnisbezogene Verdienstanteile niedrigster tariflicher Entgeltsatz für erwachsenen vollleistungsfähigen Arbeitnehmer Lohn-, Entgelt- und Gehaltsgruppen Arbeitsbewertungen Umsatzbeteiligung, Leistungszulagen, Prämien Unterschiede zwischen Personen, ihrem sozialen Status und anderen Merkmalen Sonstige Verdienstanteile Zuwendungen Zur Werbung und Bindung von Arbeitnehmern D E Sonstige Leistungen des Arbeitgebers Zeitzuschläge, Familienzuschläge, Alters- oder Betriebszugehörigkeitsstufen, vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagennutzung Grafik von Pornschlegel/Birkwald; Mitbestimmen im Betrieb bei Lohn und Leistung; Band 1: Grundlagen, Problem- und Handlungfelder; Köln, 1994; Seite 227
11 Begriffe 11 Entgeltgrundsatz: übergeordnetes Prinzip, wonach das gesamte Entgelt oder wesentliche Teile davon geordnet und geregelt werden, z.b. Monatsentgelt, Leistungszulagen Entgeltmethode: Art und Weise sowie die Vorgehensweisen, mit denen Entgeltgrundsätze umzusetzen sind, z.b. beschreibende Merkmale für die Entgeltgruppen, Methoden und Vorgehensweise bei der Arbeitsbewertung Entgeltsystem: Beziehungsgefüge angewendeter Entgeltgrundsätze und -methoden, dass für alle Beschäftigten oder definierte Gruppen von Beschäftigten gilt
12 Mögliche Inhalte einer Betriebsvereinbarung 1. Ausgangssituation, Gründe und Ziele, Willenserklärungen 2. Geltung für alle derzeit und zukünftig Beschäftigten 3. Geltung der Entgeltordnung des TV AWO NRW Hierzu gehören vor allem BMT-AW II, TV Tätigkeitsmerkmale, Entgelttarifverträge mit fixen oder variablen Steigerungsraten, Struktur der Entgelttabelle (ohne Entgelthöhen) 4. Gültigkeit der Vereinbarung bis zum Abschluss eines Tarifvertrages mit ver.di 5. Kündigungsfristen, salvatorische Klausel 12
13 Struktur der Entgelttabelle TV AWO NRW - Prozentuale Unterschiede zum Eckentgelt 13 Ver- Grundvergütungssätze in Stufe gütungs gruppe (monatlich in Euro) KrT XIII 240,54 250,71 260,87 268,78 276,69 284,59 292,50 300,41 308,31 KrT XII 222,31 231,78 241,24 248,61 255,97 263,33 270,70 278,06 285,42 KrT XI 206,23 215,31 224,40 231,47 238,53 245,60 252,67 259,73 266,80 KrT X 190,84 199,27 207,70 214,26 220,81 227,37 233,93 240,48 247,04 KrT IX 176,72 184,52 192,31 198,38 204,44 210,51 216,57 222,63 228,70 KrT VIII 163,60 170,83 178,05 183,67 189,29 194,90 200,52 206,14 211,76 KrT VII 151,61 158,28 164,95 170, ,33 180,52 185,71 190,90 196,09 KrT VI 140,78 146,90 153,01 157,77 162,52 167,28 172,03 176,79 181,55 KrT Va 134,15 139,87 145,58 150,03 154,47 158,92 163,37 167,81 172,26 KrT V 129,59 135,00 140,41 144,62 148,82 153,03 157,24 161,44 165,65 KrT IV 121,36 126,17 130,98 134,71 138,45 142,19 145,93 149,67 153,41 KrT III 113,72 117,81 121,89 125,07 128,25 131,43 134,60 137,78 140,96 KrT II 106,56 110,14 113,72 116,51 119,29 122,08 124,86 127,65 130,43 KrT I 100,00 103, ,37 108, ,33 113,81 116,29 118,76 121,2424
14 Mitbestimmung bei variablen Entgeltbestandteilen 14 Ehlt Erhalten Vertriebsbeauftragte b t (angestellte Verkäufer) ein Einkommen, das sich aus einem Grundgehalt, einem variablen erfolgsabhängigen Einkommen (Provision) und Prämien zusammensetzt, hat der Betriebsrat bei der Festlegung des Verhältnisses von Festgehalt zu den variablen Einkommensbestandteilen sowie bei der Festlegung g des Verhältnisses der variablen Einkommensbestandteile untereinander mitzubestimmen. Fundstellen: BAGE 60, ; AP Nr. 37 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; EzA Nr. 23 zu 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung; NZA 1989, ; 482; DB 1989, ; BB 1989,
15 variable Entgeltbestandteile Jahressonderzahlung (gestaffelt mit 60, 80 und 90% des Entgeltes) Zeitzuschläge wie z.b. Überstunden (25% des Stundenentgeltes) Entgeltfortzahlungsmodalitäten lf liä z.b. bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub Ergebnis- und leistungsbezogene Komponenten (5% bzw. 10% der Jahressonderzahlung) 15
16 Schritte zu einer Entgeltordnung g Diskussion im Betriebsrat 2. Beschluss des Betriebsrates zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung einer Entgeltordnung 3. Information der Geschäftsführung 4. Erarbeitung eines Betriebsvereinbarungsentwurfes 5. Monatsgespräch bzw. Verhandlung mit dem Versuch einer Verständigung 6. Keine Einigung mit Arbeitgeber mehr möglich: Antrag des Betriebsrates an die Geschäftsführung auf Bildung einer Einigungsstelle 7. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber: Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Dortmund auf Einsetzung einer Einigungsstelle 8. Bei Bildung der Einigungsstelle: drei Beisitzer und ein/e Vorsitzend/e 9. Beschluss des Betriebsrates für die erreichte Einigung oder Spruch der Einigungsstelle durch eine Mehrheitsentscheidung unter Beteiligung des Vorsitzenden der Einigungsstelle 10. Ständige Information der Beschäftigten z.b. durch Betriebsversammlung, s, Informationsschrift ggf. persönlich an alle Beschäftigten 11. Ständige Information und Absprache mit der Gewerkschaft ver.di
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